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BGH · V ZR 123/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 123/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin» Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Preitag für Recht erkannt: August 1952 schlossen die Miterben im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens gemäß Art. VI Nr. 17 der britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84, das der Erstkläger im Interesse seines damals nicht der Erbengemeinschaft angehörenden Sohnes, des Zweitklägers, eingeleitet hatte, vor dem Landwirtschaftsgericht einen Vergleich. In § 5 des Vergleichs räumten sie sich und ihren Rechtsnachfolgern für den Pall des Verkaufs an einen Dritten gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht an den Grundstücksanteilen ein, das innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages auszuüben war? Ob der Mangel, sofern das Urteil sich im übrigen als fehlerfrei erwiese, vom Revisionsgericht im Wege der Klarstellung und Ergänzung behoben werden könnte, indem man entsprechend dem Klageantrag, wie er ausweislich des Urteilstatbestandes in beiden Vorinstanzen gestellt worden ist, die Worte "zu gleichen Teilen11 in den Text einfügt, oder ob auch diese Antragstellung - was die Revision geltend macht - der Schlüssigkeit entbehrte, da sie die Rechtsnatur des begehrten Eigentums (Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu gleichen Anteilen?) 2. Das Klagebegehren stützt sich, soweit es gegen die Erstbeklagte als Verkäuferin gerichtet ist, auf die Vorschriften der §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 505 Abs. 2 und 433 Abs.i BGB? Daß der Vorkaufsfall durch den Abschluß des Kaufvertrags zwischen der Brst-beklagten und der Gräfin von Mi^il^-Hif^P vom 15« April 1958 eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen: es handelt sich um einen rechtsgültigen, in der Eorm des § 313 BGB geschlossenen und von der Landwirt schaf ts-behörde genehmigten Vertrag? Dem angefochtenen Urteil ist ferner darin beizupflichten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist erklärt wurde, daß der Erstkläger seinerseits durch den Erwerb von Anteilen anderer Miteigentümer, weil er als Mitberechtigter nicht zu dem Kreise der «Dritten« gehörte, keinen Vorkaufsfall ausgelöst hatte und daß auch der Zweitkläger den ihm kraft Vermächtnisses zugefallenen Miteigentumsanteil in Ermangelung eines käuf-.liehen Erwerbs nicht den übrigen Berechtigten zu dem Kauf anzubieten verpflichtet v/ar. 3. Zu Unrecht wird allerdings von der Revision die Auf-fassung des Berufungsgerichts beanstandet, die vorerwähnte "Rühens-klausel” enthalte keine zeitweilige Einschränkung des dinglichen Vorkaufsrechts seinem Inhalt nach, sondern begründe für die Beteiligten lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, von diesem Recht während der Geltungsdauer gesetzlicher Preisbeschränkungen für landwirtschaftliche Gebäude und Grundstücke keinen Gebrauch zu machen. Was das angefochtene Urteil hierüber auoführt, ist im gegenwärtigen Rechtszuge frei nachprüfbar, wobei dahingestellt bleiben mag, ob sich dies, wie die Revision meint, schon aus der Rechtsnatur der getroffenen Vereinbarungen als eines gerichtlichen Vergleichs ergibt (vgl. Denn auf jeden Pall kann das Revisionsgericht Grundbucheintragungen sowie die darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen selbständig würdigen und auslegen (RGZ 136, 232, 2345 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. Was die Vergleichs-partner, als sie in Satz 1 das "Ruhen" des Vorkaufsrechts vereinbarten, beabsichtigt haben, geht aus den folgenden beiden Sätzen hervor. buch solle durch diese Bestimmung nicht berührt werden (Satz 2), so bezieht sich das ersichtlich auf den Bestand des Hechts als solchen; es sollte bedingungslos und unabhängig von der vorstehenden Vereinbarung bestehen, und man verpflichtete sich lediglich gegenseitig, es unter bestimmten Voraussetzungen nicht auszuüben (Satz 3). ein Vorkaufsrecht hätten einräumen wollen, das sie zugleich auf Zeit wieder untergehen ließen; v/äre ein Erlöschen des Hechts beabsichtigt gewesen, dann brauchte nicht erst sein Entstehen vereinbart zu werden, vielmehr hätte in diesem Palle eine gegenseitige Verpflichtungsübemahme näher gelegen, sich später, nach Aufhebung der gesetzlichen Preisbeschränkungen ein Vorkaufsrecht zu bestellen. November 1956, V ZH 178/54 (WM 1957, 554 * LM BOB § 1098 Nr. 2 » BNotZ 1957, 306 » JZ 1957, 307), auf das sich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, betraf einen anders liegenden Pall; dort war nachträglich auf ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht verzichtet worden, und es ging um die Präge, ob ein solcher Erlaßvertrag ohne grundbuchmäßige Aufhebung nach § 875 BGB bereits das Recht zu dem Erlöschen bringt. Aus der schuldrechtlichen Natur der Vereinbarungen in § 5 Abs. 4 des Vergleichs hat der Berufungsrichter jedoch Polgerungen gezogen, denen nicht beigepflichtet v/erden kann und die von der Revision mit Recht angegriffen Werden. 5) noch darzulegen sein wird, auch für den Zweitkläger - ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 21. 21) bringt das Berufungsgericht dann noch zu dem Ausdruck, die Erstbeklagte habe nicht dargetan, daß ihr durch den Eintritt der Kläger in ihren Kaufvertrag mit der Gräfin von unzu- Das Berufungsgericht hätte, bevor es sich auf eine Erörterung hierüber einließ, zunächst prüfen müssen, ob der Srstbeklagten nicht noch.der ursprüngliche, unmittelbar aus dem Vertrag entspringende und auf Erfüllung gerichtete Anspruch erhalten geblieben ist, den sie dem Auflassungsbogehren entgegenhalten könnte. Bei der gegenseitigen Verbindlichkeit, wie sie durch § 5 Abs. 4 des Vergleichs begründet wurde, handelt es sich um eine Unterlassungspflicht: jeder Beteiligte kann vom anderen verlangen, daß er während der Geltungsdauer gesetzlicher Preisbeschränkungen von einer Ausübung des an sich bestehenden Vorkaufsrechts Abstand nimmt. Las Reichsgericht (aaO) nennt als Beispiel hierfür den Fall, daß jemand vertragswidrig an einen Britten veräußert hat, aber noch in der Lage ist, die veräußerte Sache zurückzuerwerben; es hat in einer anderen Entscheidung tJW 1930, 2922) denjenigen, der seinem Versprechen zuwider über eine bestimmte Ausdehnung hinaus gebaut hatte, zur Beseitigung des vertragswidrigen Bauwerkteiles für verpflichtet erklärt. Zwar hat die Ausübungserklärung gemäß § 305 Abs. 2 BGB das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsberechtigten und seinem Vertragsgegner bewirkt, aber aus diesem Kaufvertrag entspringen ebenfalls nur schuldrechtliche Verpflichtungen (§ 433 BGB); er verändert weder den sachenrechtlichen Zustand des Kauf gegenständes, noch v/ird durch ihn der andere, zuvor zwischen dem Vorkaufsverpflichteten Solange die Erfüllung des zweiten, durch die Vorkaufsrechtsausübung zustandegekommenen Kaufvertrages noch aussteht, ist auch der Unterlassungsanspruch des Vorkaufsverpflichteten weiterhin realisierbar, und zwar in seiner ursprünglichen, auf Vertragserfüllung, nicht auf Schadensersatz gerichteten Form; er zielt nunmehr dahin, daß der Vorkaufsberechtigte von einer Geltendmachung seiner Rechte aus dem zweiten, vertragswidrig herbeigeführten Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) ein für alle Mal Abstand nimmt. Hierauf ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen; es wird die Prüfung nunmehr nachzuholen und zu diesem Zweck den Sachverhalt noch v/eiter aufzuklären haben. Was die Vergleichschlfeßenden seinerzeit mit jener Klausel beabsichtigt haben, war in den Vorinstanzen unter den Parteien unstreitig: es sollte vermieden werden, daß ein Miteigentümer, der seinen Anteil zu einem den gesetzlich zulässigen Preis übersteigenden Schwarzpreis veräußerte, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts insofern einen Schaden erlitt, als er dann von dem Vorkaufsberechtigten nur den beurkunde ben,' niedrigeren Kaufpreis zu beanspruchen hätte (vgl. daß der Brstbeklagten bei Kaufabschluß die behauptete weitherzige Anwendung der Preisvorschriften seitens der Behörden bekannt gewesen sei, lag neben der Sache; nicht auf diese Kenntnis kommt es an, sondern darauf, ob die Verkäuferin sich im Palle rechtswirkoamer Vorkaufsrechtsausübung schlechter stehen würde als bei Durchführung ihres Kaufvertrages mit der Gräfin von Mirbach-Harff. , Denn die Erstbe-klagte hat zv/ar ihren Anteil, ehe sie ihn anderweitig verkaufte, den Klägern zu dem Kauf angeboten (nach ihrer Behauptung sogar mehrmals), aber sie hat dabei nicht bloß ,2'353 DM je Morgen gefordert, wie es dem alsdann mit der Gräfin von MiPBp vereinbarten Gesamtkaufpreis von 350 000 DM entsprochen hätte, sondern sie ist von einem höheren Morgen-Preis ausgegangen, nämlich von 4 500 DM sowie später (nach ihrer eigenen Darstellung) von 4 000 und 3.000 DM. August 1952 in dem hier in Betracht kommenden Jahre 1958 infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden war und den Klägern daher keine unzulässige Rechtoausübung vorzuwerfen ist, dann wäre jedenfalls für den Erstkläger die Klage begründet. Der Zweitkläger habe also - dies ist die Schlußfolgerung des Urteils - das Vorkaufsrecht jederzeit und ohne Rücksicht auf gesetzliche Preisbeschränkungen ausüben 3:önnen. Renn sie scheitert auf jeden Pall bereits an den §§ 404, 413 BGB, v/onach der Zweitkläger sich 'bei Ausübung des Vorkaufsrechts dieselben Einwendungen entgegenhalten lassen müßte wie sein^ Rechtsvorgänger Josef also auch diejenigen aus der Ruhenski aus el. 15), d.h. es setzt als selbstverständlich voraus, mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils aus dem Nachlaß des Onkels sei automatisch auch dessen Vorkaufsrecht auf den Zweitkläger übergegangen. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht teilt in der Tat das rechtliche Schicksal des Grundstücks, zu dessen Gunsten es begründet worden ist; bei einem Eigentumsv/echael am Grundstück insbesondere geht es ohne weiteres mit auf den neuen Erwerber über (§ 1103 Abs. 1 3GB.). Nicht unbestritten ist freilich, ob die Möglichkeit einer solchen Regelung auch besteht im Verhältnis zwischen mehreren ideellen Miteigentumsanteilen eines und desselben Grundstücks, so daß also der jeweilige Eigentümer des einen Bruchteils denjenigen der anderen gegenüber zu dem Vorkauf berechtigt wäre (bejahend LG Nürnberg-Fürth NJW 1957, 1521; Palandt/Hoche, BGB 21. Das ergibt sowohl die Eintragung in Abteilung IX der in Betracht kommenden Grundbücher (AÜpBand 18 Blatt 647, Ne^|^ Band 12 Blatt 445 und Wevelinghoven Band 32 Blatt 1238; die Grundakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Vorinstanzen) als auch die überall dort in Bezug genommene Bewilligung im § 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Wenn Grundbuch und Sintragungsbewilligung außerdem als Berechtigte die Rechtsnachfolger der Genannten aufführen, so liegt darin nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise anzunehmen scheint, eine Verdinglichung auf der aktiven Seite. Baß nur dies und nicht etwa die Bestellung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts beabsichtigt v/ar, bev/eist außer dem Eintragungswortlaut auch die spätere Handhabung durch die Beteiligten und das Grundbuchamt. Bas Vorkaufsrecht der früheren Miteigentümerin Cilly deren Eigentumsanteil der Erstkläger im Jahre 1957 käuflich erwarb, ist nicht mit auf den Erwerber übergegangen, sondern die Vertragspartner haben damals im Kaufvertrag vom H. Februar 1957 lediglich ihr Einverständnis erklärt, daß aus diesem Hecht für die Verkäuferin ”in Zukunft keine Ansprüche mehr bestehen”; demgemäß steht das Vorkaufsrecht im Grundbuch noch heute auf den Namen der Cilly eingetragen, was nach § 1103 Abs. 1 BGB, wenn es sich um ein subjektiv-dingliches Recht handeln würde, offenbar unstatthaft wäre. Hinsichtlich des Vorkaufsrechts, das früher der Erstbeklagten zustand, weist das Grundbuch zwar als Berechtigte nunmehr die Gräfin von Mi^|^-KdP aus, und ähnlich verhält es sich im Falle des früheren Miteig tümers Josef Z|0, dessen Eigentumsanteil I960 kaufweise auf den Erstkläger überging unter gleichzeitiger Umschreibung des Vorkaufsrechts auf den letzteren; aber in beiden Fällen haben die Beteiligten dies in ihren Verträgen ausdrücklich vereinbart, ein automatischer Übergang des Vorkaufsrechts zusammen mit dem Eigentum lag also auch dort nicht vor. Ist mithin das Vorkaufsrecht subjektiv-persönlicher Natur im Sinne von §§ 1094 Abs.1, 1103 Abs. 2 BOB, so erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei am 13* Juni 1936 durch die Eintragung des Eigentumsv/echsels auf den Zv/eitkläger Ubergegangen, als falsch. Zu seiner Übertragung - auf die der Zv/eitkläger als Vermächtnisnehmer seines Onkels Josef einen schuldrechtlichen Anspruch hatte (§ 2174 BGB) - war gemäß § 873 BGB Einigung und Eintragung unerläßlich (Staudinger/Dittmann aaO). Hai 1936, mit dem der Testamentsvollstrecker des Josef dessen Miteigentumsanteil an den Zv/eitkläger übertrug, nichts zu ersehen; das Vorkaufsrecht wird darin überhaupt nicht erwähnt. September 1938, und die Eintragung im Grundbuch, daß das Vorkaufsrecht auf den Zv/eitkläger übergegangen sei, fand am 16. Sie sind auch nicht gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB (zweite Alternative) dadurch wirksam geworden, daß der Zv/eitkläger nachträglich das Vorkaufsrecht erworben hat. Die Sachberechtigung des Zweitklägers hängt davon ab, ob am Tage seines Rechtserwerbs die Breimonatsfrist, innerhalb deren laut § 5 Abs.3 des gerichtlichen Vergleichs das Vorkaufsrecht mit Bezug auf den Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der Gräfin von Mifl|^-HW ausgeübt werden mußte, bereits abgelaufen war. Bas könnte der Fall sein, wenn die Mitteilung des beurkundenden Notars vom Kaufabschluß im Mai 1958 nicht nur den beiden Klägern, sondern auch dem Testamentsvollstrecker des Josef L(HH^ zugegangen sein sollte. Damals aber war die vorliegende Klage, die eine erneute .Ausübungserklärung auch namens des Zweitklägers darstellt, be reits anhängig; sie ist ausweislich der Akten am 19« September 1958 zugestellt worden.

Zitierte Normen: § 925 BGB § 565 ZPO
BGBGräfinVorkaufsrechtsBerufungsgerichtVorkaufsrechtKlägerZweitkläger

Volltext der Entscheidung

Hachschlagev/erk:	ja *
Amtliche Sammlung: ja. .
2501 086
BGB §§ 242 C, Cd, 1094
Rechtsfolgen des Verstoßes gegeneeine Unterlassungspflicht: Die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist unzulässig« wenn der Vorkaufoberechtigte schuldrechtlich verpflichtet ist, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
BGB § 1094
•
Ein für den Berechtigten und seine Kechtsnachfolger bestelltes dingliches Vorkaufsrecht stellt kein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht im Sinne von $ 1094 Abs« 2 BOB dar.
BGH, Urt. v. 23. Kai 1962 - V ZR 123/60 - OLG Düsseldorf
LG Mönchen-Gladbach
V ZR 123/60
f
Verkündet am 23* Hai 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb.	in
1.	der Ehefrau Annemarie S cm^straße 0,
2.	des Biplomkaufmanno Hans-Josef M	in
(230P), B2fl|0Btraße fl» als Testamentsvollstrecker den Nachlaß der Witwe Maria Gräfin von Mi0Hfl*H0| Gräfin von BiflH^ und N0000|^,
Beklagten und Revisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Tierarzt Br. Franz L He^^ Lflflstraße fl0,
2.	den Biplomlandv/irt Josef I bei ifll, Kreis G
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin» Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Preitag für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel«-dorf vom 30. März I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand;
Das Gut KrflHBB, etwa 300 Morgen groß, gehörte einer Erbengemeinschaft, die aus dem Erstkläger, der Erstbeklagten und drei weiteren Personen bestand. Am 21. August 1952 schlossen die Miterben im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens gemäß Art. VI Nr. 17 der britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84, das der Erstkläger im Interesse seines damals nicht der Erbengemeinschaft angehörenden Sohnes, des Zweitklägers, eingeleitet hatte, vor dem Landwirtschaftsgericht einen Vergleich. Darin vereinbarten sie die Umwandlung der bisherigen Gesamthandsgemeinschaft in eine Miteigentumsgemeinschaft nach.. Bruchteilen entsprechend den bisherigen*Erbanteilen, verzichteten gegenseitig auf das Recht, Zuweisungsanträge nach der genannten Verordnung zu stellen sowie die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung zu betreiben, und verpflichteten sich, das Gut auf die Dauer von 18 Jahren an den Zweitkläger zu verpachten. In § 5 des Vergleichs räumten sie sich und ihren Rechtsnachfolgern für den Pall des Verkaufs an einen Dritten gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht an den Grundstücksanteilen ein, das innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages auszuüben war? der vierte Absatz des § 5 lautete;
"Das in dieser Bestimmung eingeräumte Vorkaufsrecht ruht für den Pall, daß gesetzliche Preisbeschränkungen für landwirtschaftliche Gebäude und Grundstücke gelten und für deren Dauer. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch soll durch diese Bestimmung nicht berührt werden. Die Beteiligten verpflichten sich jedoch, gegenseitig von dem nVorkaufsrecht unter diesen Voraussetzungen keinen Gebrauch zu machen."
Die neuen Miteigentumsbruchteile und das Vorkaufsrecht wurden im Grundbuch eingetragen.
Die Erstbeklagte war damals Miteigentümerin zu 1/2.
Der Erstkläger; dessen Eigentumsbruchteil ursprünglich 1/6 betrug, erwarb in der Folgezeit von zwei anderen Miteigentümern deren Anteile von ge 1/12 hinzu. Der restliche Miteigentümer Josef	der	im	Jahre	1957 starb, hatte
 seinen 1/6-Anteil letztwillig seinem Neffen, dem Zweitkläger, vermacht; die Auflassung seitens des Testamentsvollstrelc-kers fand am 14. Mai 1958 statt, und der Zweitkläger wurde am 13. Juni 1958 als Miteigentümer zu 1/6 im Grundbuch eingetragen.
Am 15. April 1958 verkaufte die Erstbeklagte ihren Hälfteanteil zu dem Preise von 550 ooo DM an die Gräfin von Hiervon benachrichtigte der beurkundende Notar, nachdem die vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungen erteilt worden waren, die beiden Kläger am 14. Mai 1958. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 23* Mai 1958, daß sie von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machten; sie wiederholten diese Erklärung unter dem 29* Juli 1958. Die Landwirtschaftsbehörde genehmigte die Ausübung des Vorkaufsrechts. Inzwischen war die Gräfin von Mifl^* als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Erstbeklagten die Auflassung des verkauften Hälfteanteils, und zwar in erster Linie an beide Kläger zu gleichen teilen, hilfsweise nur an den Erstkläger, weiter hilfsv/eise nur an den Zweitkläger. Sie begehren ferner von dem Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der inzwischen verstorbenen Gräfin von MiS|^-H£|P, daß er ihrer - der Kläger - Eintragung zustimme und die Umschreibung im Grundbuch bewillige Zug um Zug gegen 'Zahlung von 350 289 DM (350 000 DM Kaufpreis + 289 DM Genehmigungsgebühr der Landwirtschaftsbehörde). Die Beklagten bitten um Klageabweisung; der Zweitbeklagte macht hilfsweise ein Zurück' behaltungsrecht geltend wegen 377 111,90 DM nebst 4 $> Zinsen
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(verlangt wird außer den von den Klägern angebotenen 350 289 DM noch die Erstattung von Notar- und Auflassungs-kooten sowie Grund erwerbsteuer).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen# Das Oberlandesgericht hat die Beklagten nach dem Hauptantrag der Klage verurteilt mit der Maßgabe, daß die Höhe der von den Klägern an den Zv/eitbeklagten zu erbringenden Zug um Zug-Lei stung seinem Hilfsantrag entspricht# Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils# Die Kläger möchten das Rechtsmittel zurückgewiesen haben#
Entscheidungsgründe;
1 • Zutreffend beanstandet die Revision unter Hinweis
 auf § 925 BGB, § 47 GBO und § 894 ZFO die Formel des Berufungsurteils, wonach die Erstbeklagte ihren Miteigentumsanteil "an die Kläger zu 1 und 2 aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuche auf die Kläger zu bewilligen1 11 hat# Die Entscheidung wäre in dieser Form nicht vollstreckbar? es fehlt die erforderliche Angabe entweder der Bruchteile, zu denen die Kläger Eigentümer werden sollen, oder des für ihre Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses. Ob der Mangel, sofern das Urteil sich im übrigen als fehlerfrei erwiese, vom Revisionsgericht im Wege der Klarstellung und Ergänzung behoben werden könnte, indem man entsprechend dem Klageantrag, wie er ausweislich des Urteilstatbestandes in beiden Vorinstanzen gestellt worden ist, die Worte "zu gleichen Teilen11 in den Text einfügt, oder ob auch diese Antragstellung - was die Revision geltend macht - der Schlüssigkeit entbehrte, da sie die Rechtsnatur des begehrten Eigentums (Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu gleichen Anteilen?) im unklaren ließ, mag dahin-
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stehen* Denn das angefochtene Urteil kann aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Das Klagebegehren stützt sich, soweit es gegen die Erstbeklagte als Verkäuferin gerichtet ist, auf die Vorschriften der §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 505 Abs. 2 und 433 Abs. i BGB? gegenüber dem an zweiter Stelle beklagten Testamentsvollstrecker kommen als Klagegrundlage die §§ 2213, 1098 Abs. 2, 883 Abs. 2 und 888 Abs. 1 BGB in Betracht. Daß der Vorkaufsfall durch den Abschluß des Kaufvertrags zwischen der Brst-beklagten und der Gräfin von Mi^il^-Hif^P vom 15« April 1958 eingetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen: es handelt sich um einen rechtsgültigen, in der Eorm des § 313 BGB geschlossenen und von der Landwirt schaf ts-behörde genehmigten Vertrag? die Käuferin war auch «Dritte0 im Sinne des § 504 BGB und des gerichtlichen Vergleichs vom 21. August 1952. Dem angefochtenen Urteil ist ferner darin beizupflichten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist erklärt wurde, daß der Erstkläger seinerseits durch den Erwerb von Anteilen anderer Miteigentümer, weil er als Mitberechtigter nicht zu dem Kreise der «Dritten« gehörte, keinen Vorkaufsfall ausgelöst hatte und daß auch der Zweitkläger den ihm kraft Vermächtnisses zugefallenen Miteigentumsanteil in Ermangelung eines käuf-.liehen Erwerbs nicht den übrigen Berechtigten zu dem Kauf anzubieten verpflichtet v/ar. Alles dies steht in der Revisionsinstanz außer Streit.
Dagegen ist streitig, ob die Kläger das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt haben. Es geht dabei vornehmlich um die Bedeutung der Klausel im § 5 Abs. 4 des Vergleiches, wonach dieses Recht während der Geltungsdauer gesetzlicher Breisbeschränkungen für landwirtschaftliche Gebäude und Grundstücke «ruhen« soll. Das Berufungsgericht meint, sie habe einer wirk-
 
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samen Vorkauf srechts-Ausübung nicht im Wege gestanden, und hat daher der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung läßt sich jedoch zu dem mindesten mit der bisherigen Begründung nicht halten.
3.	Zu Unrecht wird allerdings von der Revision die Auf-fassung des Berufungsgerichts beanstandet, die vorerwähnte "Rühens-klausel” enthalte keine zeitweilige Einschränkung des dinglichen Vorkaufsrechts seinem Inhalt nach, sondern begründe für die Beteiligten lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, von diesem Recht während der Geltungsdauer gesetzlicher Preisbeschränkungen für landwirtschaftliche Gebäude und Grundstücke keinen Gebrauch zu machen. Was das angefochtene Urteil hierüber auoführt, ist im gegenwärtigen Rechtszuge frei nachprüfbar, wobei dahingestellt bleiben mag, ob sich dies, wie die Revision meint, schon aus der Rechtsnatur der getroffenen Vereinbarungen als eines gerichtlichen Vergleichs ergibt (vgl. dazu Nachweisungen im Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober I960,
V ZR 60/59, S. 18, WM 1961, 87, 90). Denn auf jeden Pall kann das Revisionsgericht Grundbucheintragungen sowie die darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen selbständig würdigen und auslegen (RGZ 136, 232, 2345 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, DM BGB § 1018 Nr. 5 * WM 1961, 866); ob das in Bezug Genommene ein Vergleich materiellrechtlichen Inhalts oder eine andere privatrechtliche Erklärung ist, spielt dabei, entgegen der von den Klägern in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung, keine Rolle. Die selbständige Nachprüfung bestätigt indessen die Richtigkeit der Vertragsauslegung, wie sie das Berufungsgericht hier vorgenommen hat.
Das angefochtene Urteil stellt mit Recht auf. den Zusammenhang der Abmachungen im § 5 Abs. 4 ab. Was die Vergleichs-partner, als sie in Satz 1 das "Ruhen" des Vorkaufsrechts vereinbarten, beabsichtigt haben, geht aus den folgenden beiden Sätzen hervor. Wenn es dort heißt, die Eintragung im Grund-
 
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buch solle durch diese Bestimmung nicht berührt werden (Satz 2), so bezieht sich das ersichtlich auf den Bestand des Hechts als solchen; es sollte bedingungslos und unabhängig von der vorstehenden Vereinbarung bestehen, und man verpflichtete sich lediglich gegenseitig, es unter bestimmten Voraussetzungen nicht auszuüben (Satz 3). Biese letztere Verpflichtung wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, überflüssig und inhaltsleer gewesen, wenn es sich um ein aufschiebend bedingtes oder betagtes Hecht gehandelt hätte. Auch ein Erlaßvertrag im Sinne von § 397 BOB kommt entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Bas angefochtene Urteil- führt einleuchtend
 aus, es sei schwer einzusehen, weshalb die Beteiligten sich *
ein Vorkaufsrecht hätten einräumen wollen, das sie zugleich auf Zeit wieder untergehen ließen; v/äre ein Erlöschen des Hechts beabsichtigt gewesen, dann brauchte nicht erst sein Entstehen vereinbart zu werden, vielmehr hätte in diesem Palle eine gegenseitige Verpflichtungsübemahme näher gelegen, sich später, nach Aufhebung der gesetzlichen Preisbeschränkungen ein Vorkaufsrecht zu bestellen. Bas Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1956, V ZH 178/54 (WM 1957, 554 *
 LM BOB § 1098 Nr. 2 » BNotZ 1957, 306 » JZ 1957, 307), auf das sich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, betraf einen anders liegenden Pall; dort war nachträglich auf ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht verzichtet worden, und es ging um die Präge, ob ein solcher Erlaßvertrag ohne grundbuchmäßige Aufhebung nach § 875 BGB bereits das Recht zu dem Erlöschen bringt.
Aus der schuldrechtlichen Natur der Vereinbarungen in § 5 Abs. 4 des Vergleichs hat der Berufungsrichter jedoch Polgerungen gezogen, denen nicht beigepflichtet v/erden kann und die von der Revision mit Recht angegriffen Werden. Bas Urteil geht ersichtlich (wenn es das auch nicht ausdrücklich sagt) davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen das
 
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Vorkaufsrecht vereinbarungsgemäß nicht ausgeübt werden durfte, im Mai und Juli 1958 gegeben waren. Dies ist nicht zu beanstanden, denn zu der angegebenen Zeit waren in der Tat die einschlägigen Preisbeschränkungen für landv/irtschaftlichen Grundbesitz - §§ 4 und 5 der GrundstückapreisverOrdnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451) - noch in Geltung} das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 8. Februar 1961,
 V ZR 118/59, V/M 1961, 393 * DNotZ 1961, 264 * MDR 1961, 401, mit weiteren Nachweisen). Wenn also die Kläger gleichwohl von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machten, so handelten sie - das
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gilt, wie unten \llr. 5) noch darzulegen sein wird, auch für den Zweitkläger - ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 21. August 1952 zuv/ider. Allein dieser Vertragsverstoß soll nach Meinung des Berufungsgerichts keine anderen Y/irkungen ausgelöst haben, als daß sie Allenfalls schadensersatzpflichtig,t geworden seien "wegen positiver Forderungsverletzung11. Die Rechtsfolgen, so wird im angefochtenen Urteil (S. 19 f )ausgveführt, ergäben sich aus rechtsähnlicher Anwendung der §§ 280, 286, 325 und 326 BGB; danach könne der Ersatzberechtigte nur Leistung des Geldinteresses verlangen, während ihm ein Anspruch, daß gemäß § 249 BGB der Zustand wiederhergestellt werde, der bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses bestünde, nicht zustehe; denn der Grundsatz der Naturalrestitution werde, wenn der Schaden durch Nichterfüllung einer Verbindlichkeit entstanden sei, anerkannteimaßen durchbrochen, weil anderenfalls keine Schadensersatzleistung, sondern Erfüllung vorläge. An einer anderen Urteilsstelle (S. 21) bringt das Berufungsgericht dann noch zu dem Ausdruck, die Erstbeklagte habe nicht dargetan, daß ihr durch den Eintritt der Kläger in ihren Kaufvertrag mit der Gräfin von	unzu-
mutbare Nachteile entstehen würden.
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Ob bei Nichterfüllung und positiver Vertragsverletzung ausnahmslos nur Schadensersatz in Geld und niemals Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden kann, mag hier unentschieden bleiben (nach der im Derufungsurteil angeführten Stelle bei Staudinger/Werner, BGB 11. Aufl. Vorbem. 78 vor § 249 soll dieser Grundsatz bloß “in der Hegel" gelten; ebenso BGH LM BGB § 325 Nr. 3). Grundsätzlich verfehlt ist auf jeden Pall eine Betrachtungsweise, d--e von vornherein lediglich auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes, also auf eine sekundäre Leistung abstellt. Das Berufungsgericht hätte, bevor es sich auf eine Erörterung hierüber einließ, zunächst prüfen müssen, ob der Srstbeklagten nicht noch.der ursprüngliche, unmittelbar aus dem Vertrag entspringende und auf Erfüllung gerichtete Anspruch erhalten geblieben ist, den sie dem Auflassungsbogehren entgegenhalten könnte.
Bei der gegenseitigen Verbindlichkeit, wie sie durch § 5 Abs. 4 des Vergleichs begründet wurde, handelt es sich um eine Unterlassungspflicht: jeder Beteiligte kann vom anderen verlangen, daß er während der Geltungsdauer gesetzlicher Preisbeschränkungen von einer Ausübung des an sich bestehenden Vorkaufsrechts Abstand nimmt. Ein solcher Anspruch hat in erster Linie das Unterbleiben der Zuwiderhandlung zu dem Ziel, er ist nicht etv/a nur auf das Geldinteresse nach eingetretener Zuwiderhandlung gerichtet {Enneccerus/Leh-mann, Schuldrecht 15« Bearb.- § 4 I, S. 18). Allerdings sind die Folgen der Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen nicht immer die gleichen v/ie bei Ansprüchen auf ein positives Tun. Während letzterenfalls durch die Zuwiderhandlung regelmäßig Verzug eintritt, die Leistung aber noch nachgeholt v/erden kann, wird die Erfüllung der Unterlassungspflicht, falls ihr zuwidergehandelt wird, zu demeist unmöglich (Staudinger/ Weber, BGB 10. Aufl. § 241 Anm. 48), so z.B. wenn jemand versprochen hat, an einer bestimmten Versteigerung oder Abstimmung
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nicht teilzunehmen, und dies dann gleichwohl tut (RGZ 70,
 439» 441). Nicht stets indessen hat Verletzung von Unterlas-cungopflichten Unmöglichkeit der Leistung zur Folge. Es gibt Fälle, in denen der durch die Zuwiderhandlung eingetretene Erfolg noch nicht endgültig ist, sondern wieder rückgängig gemacht werden kann. Las Reichsgericht (aaO) nennt als Beispiel hierfür den Fall, daß jemand vertragswidrig an einen Britten veräußert hat, aber noch in der Lage ist, die veräußerte Sache zurückzuerwerben; es hat in einer anderen Entscheidung tJW 1930, 2922) denjenigen, der seinem Versprechen zuwider über eine bestimmte Ausdehnung hinaus gebaut hatte, zur Beseitigung des vertragswidrigen Bauwerkteiles für verpflichtet erklärt. In solchen Fällen wird also durch die geschehene Zuwiderhandlung die Verbindlichkeit des Unterlassungsschuldners nicht gegenstandslos.
Der Anspruch aus dem Vertrag besteht noch und geht nunmehr auf Rückgängigmachung. Mit ihm erstrebt der Gläubiger keinen Schadensersatz; er begehrt nach wie vor Vertragserfüllung {Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 241 Anm. 2 ö Staudinger/Weber aaO; Enneccerus/Lehmann aaO Fußn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 241 Anm. 7).
So verhält es sich auch bei der vertraglichen Verpflichtung, die Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts zu unterlassen. V/ird ihr zuwidergehandelt, so tritt kein unwiederbringlicher Verlust ein, vielmehr ist Rückgängigmachung noch möglich. Zwar hat die Ausübungserklärung gemäß § 305 Abs. 2 BGB das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsberechtigten und seinem Vertragsgegner bewirkt, aber aus diesem Kaufvertrag entspringen ebenfalls nur schuldrechtliche Verpflichtungen (§ 433 BGB); er verändert weder den sachenrechtlichen Zustand des Kauf gegenständes, noch v/ird durch ihn der andere, zuvor zwischen dem Vorkaufsverpflichteten
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und dem Drittkäufer abgeschlossene Kaufvertrag in seiner Rechtswirksamkeit berührt (RGZ 121, 137, 138). Solange die Erfüllung des zweiten, durch die Vorkaufsrechtsausübung zustandegekommenen Kaufvertrages noch aussteht, ist auch der Unterlassungsanspruch des Vorkaufsverpflichteten weiterhin realisierbar, und zwar in seiner ursprünglichen, auf Vertragserfüllung, nicht auf Schadensersatz gerichteten Form; er zielt nunmehr dahin, daß der Vorkaufsberechtigte von einer Geltendmachung seiner Rechte aus dem zweiten, vertragswidrig herbeigeführten Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) ein für alle Mal Abstand nimmt. Es handelt sich bei der Weiterverfolgung der Käuferrechte um eine von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit der Rechtsausübung {§ 242 BGB).
4.	Der Vorwurf«unzulässiger Rechtsausübung würde allerdings entfallen, wenn etwa - eine Frage, die bereits das Landgericht (S. 10 f seines Urteils) aufgeworfen, aber nicht sachgerecht beantwortet hat - die ,,RuhensklauselH in § 5 Abs. 4 des Vergleichs vom 21. August 1952 durch die spätere Entwicklung gegenstandslos geworden wäre. Denn dann könnten die Beklagten sich auf sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr berufen. Hierauf ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen; es wird die Prüfung nunmehr nachzuholen und zu diesem Zweck den Sachverhalt noch v/eiter aufzuklären haben.
Was die Vergleichschlfeßenden seinerzeit mit jener Klausel beabsichtigt haben, war in den Vorinstanzen unter den Parteien unstreitig: es sollte vermieden werden, daß ein Miteigentümer, der seinen Anteil zu einem den gesetzlich zulässigen Preis übersteigenden Schwarzpreis veräußerte, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts insofern einen Schaden erlitt, als
 er dann von dem Vorkaufsberechtigten nur den beurkunde ben,' niedrigeren Kaufpreis zu beanspruchen hätte (vgl. die Darstellung der Kläger in der Klageschrift und in späteren Schriftsätzen, sowie diejenige der Beklagten auf S. 2 der Berufungsbeantwortung vom 26. November 1959? Sinn der Vereinbarung sei gewesen, Mdie Ausübung des Vorkaufsrechts auf eine Zeit zu beschranken, in der sich ein freier, von jeder gesetzlichen Beschränkung unabhängiger Breis bilden konnte11). Seitens der Kläger ist jedoch weiter behauptet und unter Beweis gestellt worden, in der Handhabung der Preiskontrolle durch die I»and-wirtschaftsbehörden seien in den folgenden Jahren grundlegende Wandlungen eingetreten; die zuständige Landwirtschafts-kammer habe sich nicht mehr an die Preisstopbestimmungen gehalten, sondern erheblich höhere Preisvereinbarungen anstandslos genehmigt, und auch der Kaufpreis von 350 000 DM, der zwischen der Erstbeklagten und der Gräfin von	ver-
einbart und dann behördlich genehmigt wurde, übersteige den Stoppreis um mehr als das Doppelte. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, so wäre zu fragen, welches Interesse die Erstbeklagte im Jahre 1958 noch an dem vereinbarten "Ruhen" des Vorkaufsrechts hatte.
Daß ihr von der Gräfin von	.ein-höherer; Betrag
 als 350 000 DM versprochen oder gewährt worden sei, hat sie nicht vorgetragen, sondern im Gegenteil behauptet, sie führe die sen Rechtsstreit "ohne eigenes finanzielles Interesse11 (S. 13 ihres Schriftsatzes vom 9* Dezember 1958; vgl. andererseits den zweimaligen, aber unsubstantiierten Hinweis im Schriftsatz vom 26. November 1959» S. 5» es sei "unrichtig", daß ihr durch die Vorkaufsrechtsausübung kein Vermögensschaden entstünde). Die Erwägung im landgerichtlichen Urteil \S. 11), die Kläger könnten sich solange nicht auf Wegfall der Ge-schüftsgrundlage berufen, al3 sie nicht bewiesen hätten,
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daß der Brstbeklagten bei Kaufabschluß die behauptete weitherzige Anwendung der Preisvorschriften seitens der Behörden bekannt gewesen sei, lag neben der Sache; nicht auf diese Kenntnis kommt es an, sondern darauf, ob die Verkäuferin sich im Palle rechtswirkoamer Vorkaufsrechtsausübung schlechter stehen würde als bei Durchführung ihres Kaufvertrages mit der Gräfin von Mirbach-Harff. Das wird in der neuen mündlichen Verhandlung zu klären sein.
Von Erheblichkeit könnte in diesem Zusammenhang auch die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 30. Dezember 1959 sein, bei Abschluß des Vergleichs vom Jahre 1952 seien sämtliche Beteiligte darüber einig gewesen, daß auch während der Geltungsdauer gesetzlicher Preisbeschränkungen vor einem beabsichtigten Verkauf an Dritte zunächst den übrigen Miteigentümern ein Angebot zu machen und der betreffende Anteil gegebenenfalls an denjenigen Vorkauf sberechtigten abzugeben sei, der sich bereit erkläre, den Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen - also einschließlich eines etwaigen Schwarzpreises - abzuschließen, wie sie dem Drittkäufer gegenüber gelten sollten. Palls den Klägern die Führung dieses Beweises gelingt, würde sich die Berufung der Beklagten auf die Kuhensklausel möglicherweise ihrerseits als unzulässige Rechtsausübung darsteller... , Denn die Erstbe-klagte hat zv/ar ihren Anteil, ehe sie ihn anderweitig verkaufte, den Klägern zu dem Kauf angeboten (nach ihrer Behauptung sogar mehrmals), aber sie hat dabei nicht bloß ,2'353 DM je Morgen gefordert, wie es dem alsdann mit der Gräfin von MiPBp vereinbarten Gesamtkaufpreis von 350 000 DM entsprochen hätte, sondern sie ist von einem höheren Morgen-Preis ausgegangen, nämlich von 4 500 DM sowie später (nach ihrer eigenen Darstellung) von 4 000 und 3.000 DM.
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5« Sollte die neue mündliche Verhandlung zu dem Ergebnis führen, daß die “Ruhensklausel“ in § 5 Abs. 4 des Vergleichs vom 21. August 1952 in dem hier in Betracht kommenden Jahre 1958 infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden war und den Klägern daher keine unzulässige Rechtoausübung vorzuwerfen ist, dann wäre jedenfalls für den Erstkläger die Klage begründet. Hinsichtlich des Zweitklägers dagegen stünde das noch nicht fest; insoweit müßte vielmehr: erst., noch die Sachberechtigung (Aktivlegitimation) geklärt werden.
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Bas Berufungsgericht erörtert diöse Präge im Zusammenhang mit der erwähnten “Ruhensklausel“. Aus deren schuldrechtlicher Natur soll nach seiner Ansicht folgen, daß der Zv/eitkläger als Einzelrechtenachfolger seines 1957 verstorbenen Onkels Josef	nicht	.gob.unden sei. Er
 gehöre, so legt das angefochtene Urteil im einzelnen dar, nicht zu den “Beteiligten” des gerichtlichen Vergleichs vom 21. August 1952; denn er habe damals noch keinen Eigentumsanteil am Gut KrflBHIB gehabt, sei nicht Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen und werde auch in der als Anlage zu dem Protokoll des Landwirtschaftsgerichts genommenen Vergleichsurkunde selbst nicht als Beteiligter aufgeführt.
Zwar habe er diese Urkunde mit unterschrieben, und das, gerichtliche Protokoll zähle ihn unter den Erschienenen und Beteiligten mit auf; aber das erkläre sich aus seiner Mitwirkung am landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren sowie aus der Vereinbarung der Miterben, das Gut an ihn zu verpachten. Der Zweitkläger habe also - dies ist die Schlußfolgerung des Urteils - das Vorkaufsrecht jederzeit und ohne Rücksicht auf gesetzliche Preisbeschränkungen ausüben 3:önnen. Bern kann nicht beigetreten werden* Es bedarf keiner
 Erörterung, inwieweit die wiedergegebene Ansicht den verschiedenen Verfahrensund sachlich-rechtlichen Rügen der Revision standhalten würde. Renn sie scheitert auf jeden Pall bereits an den §§ 404, 413 BGB, v/onach der Zweitkläger sich 'bei Ausübung des Vorkaufsrechts dieselben Einwendungen entgegenhalten lassen müßte wie sein^ Rechtsvorgänger Josef also auch diejenigen aus der Ruhenski aus el.
Die Sachberechtigung des Zweitklägers könnte aber auch aus einem anderen Grunde zweifelhaft sein. Ras Berufungsgericht geht davon aus, daß er ”als Nachfolger im Eigentum des verstorbenen Beteiligten Josef	vorkaufsberechtigt
 geworden” sei (BU S. 15), d.h. es setzt als selbstverständlich voraus, mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils aus dem Nachlaß des Onkels sei automatisch auch dessen Vorkaufsrecht auf den Zweitkläger übergegangen. Träfe diese Voraussetzung zu, dann wäre es allerdings unschädlich, daß die erste Vorkaufsrechts-Ausübung vom 23. Mai 1958 zeitlich vor dem Eigentumserwerb des Zweitklägers am 13. Juni 1958 lag; denn er hat - was die Revision übersieht - seine Ausübungserklärung am 29* Juli 1958 und damit noch innerhalb der vereinbarten, seit dem 14. Mai 1958 laufenden Dreimonatsfrist ausdrücklich wieder-* holt. Der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist jedoch inao-fern verfehlt, als dabei das Wesen des dinglichen Vorkaufsrechts (§§ 1094 ff BGB) verkannt wird.
Für die Bestellung eines solchen Rechts gibt es zwei verschiedene, laut § 1103 BGB einander ausschließende Gestaltungsmöglichkeiten: es kann entweder nach § 1094 Abs. 1 zugunsten einer bestimmten - natürlichen oder juristischen -Person bestellt werden (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht^ oder nach Abs. 2 aaO zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht)«
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Handelte es sieh im vorliegenden Pall um ein Vorkaufsrecht der letztgenannten Art, so wäre gegen den Gedankengang des Berufungsgerichts nichts einzuv/enden. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht teilt in der Tat das rechtliche Schicksal des Grundstücks, zu dessen Gunsten es begründet worden ist; bei einem Eigentumsv/echael am Grundstück insbesondere geht es ohne weiteres mit auf den neuen Erwerber über (§ 1103 Abs. 1 3GB.). Nicht unbestritten ist freilich, ob die Möglichkeit einer solchen Regelung auch besteht im Verhältnis zwischen mehreren ideellen Miteigentumsanteilen eines und desselben Grundstücks, so daß also der jeweilige Eigentümer des einen Bruchteils denjenigen der anderen gegenüber zu dem Vorkauf berechtigt wäre (bejahend LG Nürnberg-Fürth NJW 1957, 1521; Palandt/Hoche, BGB 21. Aufl. § 1094 Anm. 3b). Allein es erübrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage. Denn das Vorkaufsrecht, um das es hier geht, hat keinen subjektiv-dinglichen Charakter. Bo ist vielmehr subjektiv-persönlich im Sinne von § 1094 Abs. 1 BGB.
Das ergibt sowohl die Eintragung in Abteilung IX der in Betracht kommenden Grundbücher (AÜpBand 18 Blatt 647, Ne^|^ Band 12 Blatt 445 und Wevelinghoven Band 32 Blatt 1238; die Grundakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Vorinstanzen) als auch die überall dort in Bezug genommene Bewilligung im § 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. August 1952. Danach sind die Vorkaufsrechte bestellt worden zugunsten bestimmter Personen, die säratlach unter Angabe von Name und Wohnort genau bezeichnet werden. Wenn Grundbuch und Sintragungsbewilligung außerdem als Berechtigte die Rechtsnachfolger der Genannten aufführen, so liegt darin nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise anzunehmen scheint, eine Verdinglichung auf der aktiven Seite. Das Y/ort "Rechtsnachfolger1* bedeutet nach dem Zusammenhang ersichtlich nicht den jeweiligen Inhaber des betreffenden
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Miteigentumsanteils, es meint vielmehr denjenigen, auf den das Vorkaufsrecht seihst später einmal übergehen wird. Bas hat auch seinen guten Sinn. Vorkaufsrechte sind nämlich nach §§ 1098 Abo. 1 Satz 1, 5H Satz 1 BGB grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich, ”sofern nicht ein anderes bestimmt ist”. Die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsnachfolger besagt also nichts anderes, als daß die Vergleicho-partner am 21. August 1952, abweichend vom Hegelfalle, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit auf Seiten des Vorkaufsberechtigten vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung be-
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darf, um dinglich wirksam zu sein, der grundbuchlichen Eintragung, wie sie hier erfolgt ist (Staudinger/Bittmann, BGB 11. Aufl. § 1097 Anm. 19 Buchst, d).
Baß nur dies und nicht etwa die Bestellung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts beabsichtigt v/ar, bev/eist außer dem Eintragungswortlaut auch die spätere Handhabung durch die Beteiligten und das Grundbuchamt. Bas Vorkaufsrecht der früheren Miteigentümerin Cilly	deren	Eigentumsanteil	der
 Erstkläger im Jahre 1957 käuflich erwarb, ist nicht mit auf den Erwerber übergegangen, sondern die Vertragspartner haben damals im Kaufvertrag vom H. Februar 1957 lediglich ihr Einverständnis erklärt, daß aus diesem Hecht für die Verkäuferin ”in Zukunft keine Ansprüche mehr bestehen”; demgemäß steht das Vorkaufsrecht im Grundbuch noch heute auf den Namen der Cilly eingetragen, was nach § 1103 Abs. 1 BGB, wenn es sich um ein subjektiv-dingliches Recht handeln würde, offenbar unstatthaft wäre. Hinsichtlich des Vorkaufsrechts, das früher der Erstbeklagten zustand, weist das Grundbuch zwar als Berechtigte nunmehr die Gräfin von Mi^|^-KdP aus, und ähnlich verhält es sich im Falle des früheren Miteig tümers Josef Z|0, dessen Eigentumsanteil I960 kaufweise auf den Erstkläger überging unter gleichzeitiger Umschreibung des
 Vorkaufsrechts auf den letzteren; aber in beiden Fällen haben die Beteiligten dies in ihren Verträgen ausdrücklich vereinbart, ein automatischer Übergang des Vorkaufsrechts zusammen mit dem Eigentum lag also auch dort nicht vor.
Ist mithin das Vorkaufsrecht subjektiv-persönlicher Natur im Sinne von §§ 1094 Abs. 1, 1103 Abs. 2 BOB, so erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei am 13* Juni 1936 durch die Eintragung des Eigentumsv/echsels auf den Zv/eitkläger Ubergegangen, als falsch. Zu seiner Übertragung - auf die der Zv/eitkläger als Vermächtnisnehmer seines Onkels Josef	einen schuldrechtlichen
 Anspruch hatte (§ 2174 BGB) - war gemäß § 873 BGB Einigung und Eintragung unerläßlich (Staudinger/Dittmann aaO). Von einer solchen Einigung ist aus dem notariellen Vertrag vom 14. Hai 1936, mit dem der Testamentsvollstrecker des Josef dessen Miteigentumsanteil an den Zv/eitkläger übertrug, nichts zu ersehen; das Vorkaufsrecht wird darin überhaupt nicht erwähnt. Erst am 20. August 1938 beantragte ausweislich der Grundakten der Zweitkläger die Umschreibung dieses Hechts auf seinen Namen, der Testamentsvollstrecker bewilligte sie unter dem 8. September 1938, und die Eintragung im Grundbuch, daß das Vorkaufsrecht auf den Zv/eitkläger übergegangen sei, fand am 16. Oktober 1938 statt.
Damit steht fest, daß der Zweitkläger weder am 23* Mai noch am 29. Juli 1958 vorkaufsberechtigt war. Seine damaligen Ausübungserklärungen gingen infolgedessen ins Leere.
Sie sind auch nicht gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB (zweite Alternative) dadurch wirksam geworden, daß der Zv/eitkläger nachträglich das Vorkaufsrecht erworben hat. Denn abgesehen davon, daß § 185 BGB auf einseitige Verfügungsgeschäfte - um
 
ein solches handelt es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts (Palandt/Gramm, BGB 21. Aufl. § 505 Aron. 1) - nicht anwendbar ist (RGZ 146, 314, 316; BGHZ 32, 375, 382 f), tritt bei späterem Erwerb durch den unberechtigt Verfügenden keine Rückwirkung ein (RGZ 89, 152, 158; 135, 378, 383; vgl. auch Siebert/Schultze-v.Lasaulx, BGB 9. Aufl. § 185 Anm. 4 und 17).
Die Sachberechtigung des Zweitklägers hängt davon ab, ob am Tage seines Rechtserwerbs die Breimonatsfrist, innerhalb deren laut § 5 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs das Vorkaufsrecht mit Bezug auf den Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der Gräfin von Mifl|^-HW ausgeübt werden mußte, bereits abgelaufen war. Bas könnte der Fall sein, wenn die Mitteilung des beurkundenden Notars vom Kaufabschluß im Mai 1958 nicht nur den beiden Klägern, sondern auch dem Testamentsvollstrecker des Josef L(HH^ zugegangen sein sollte. Ob dies geschehen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Läßt sich eine Mitteilung an den Testamentsvollstrecker nicht erweisen, so wäre die Frist als gewahrt anzusehen. Burch die an den Zweitkläger selbst gerichtete Mitteilung vom 14. Mai 1958 konnte sie nicht in Lauf gesetzt werden, weil dieser damals noch nicht vorkaufsberechtigt war. Sie hätte vielmehr erst mit seinem eigenen Rechtserwerb, also am 16. Oktober 1958, zu laufen begonnen. Damals aber war die vorliegende Klage, die eine erneute .Ausübungserklärung auch namens des Zweitklägers darstellt, be reits anhängig; sie ist ausweislich der Akten am 19« September 1958 zugestellt worden.
6. Bas ahgefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem mußte auch die Entscheidung über
 
die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden, da sie sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet*
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Pr.	Preitag
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