3 Monaten auf seine Kosten abzubrechep; das Abbruchmaterial gehört Er darf von sich aus - ohne' Verlangen der Stadt S^P -die Gebäude jedoch erst dpnn ^bbrechen, wenn die Stadtgemeinde SflP diese nicht mehr zu Kuseurnszuecken benötigt. Nach dem Ende des Krieges, der in der Grenzstadt S^HP durch das Hereinströmen von Flüchtlingen eine außerordentliche Wohnungsnot zur Folge hatten würden in dem bis dahin nur von Einern Mieter bewohnten Kantoratsgebäude weitere Mieter untefcgebracht« Als der Beklagte gegen einen weiteren Ausbau des Gebäudes zü Wohnzwecken protestierte und den Abbruch des Gebäudes androhte (Schreiben vom 27August 19^8), erließ die Stadt1* - Wohnungsamt am 16. Zur Begründung hat er in erster Instanz vorgeträgen; er sei von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte seine Verpflichtung,' das Gebäude abzubrechen,* schuldhaft nicht erfüllt habe.' Hierdurch habe der Beklagte den Vertragszweck in einer Weise gefährdet, daß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden könne. Das Klagebegehren sei auch aus § 323 und § 812 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäft'sgrundlage begründet. März 1956 hat der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Hilfsantrag des Klägers anerkannt. Hinsichtlich des Rücktritts vom Vertrag hat das Landgericht zwar die Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch des Gebäudes bejaht, einen schuldhaften Verzug des Beklagten jedoch verneint. Ob die Abgabe dieser Erklärung als Hauptverpflichtung anzuerkennen sei, könne dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall enthalte das hartnäckige Leugnen dieser Verpflichtung eine so schwere Schädigung des seitens des Beklagten noch nicht erfüllten Vertrags- und Vertrauensverhältnisses, daß ihm das Recht zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung nicht versagt werden können Der Kläger hat sichr fernen darauf berufen, es stehe ihm nach § 6^9 BG3 auch, ein Kündigungsrecht zu. Eine Kündi-gungsmöglichkeit des Klägers nach § 6^9 BGB hat der Beklagte verneint, weil es sich um einen Kaufvertrag, mindestens aber um einen Vertrag handle, auf den die KaufvorSchriften anzuwenden seien. 1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, er sei deshalb von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch des Gebäudes bestritten und damit eine positive Vertragsverletzung begangen habe, gegenüber üem Vortrag des Klägers in der ersten*Instanz,.der Rücktritt sei deshalb erfolgt, weil der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch schuldhaft nicht erfüllt habe, zwar eine Klageänderung darstelle, weil es sich bei dem neuen Vortrag um einen ganz anderen Tatsachenkomplex und nicht bloß umd die. Kläger bereits in ''der ersten Instanz seinen Anspruch auf Rücklauf las sung auch auf positive Vertragsverletzung des Beklagten gestützt und damals schon zur Begründung u.a. vorgetragen' habe, der Beklagte habe seine Abbruchsverpflichtung mit Entschiedenheit bestritten, und der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen habe. In. der Berücksichtigung des neuen Vertrages des Klägers in der Berufungsinstanz und der hierzu von dem Kläger vorgelegt en’Schreiben, die er vor der RUcktrittserklärung an den Beklagten gerichtet hatte, hat das Berufungsgericht keine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gesehen und deshalb Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 529 Abs» 2 ZPO nicht für gegeben erachtet. 2. Daß der Kläger seinen Rücktritt vom Vertrag damit begründet habe, daß der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch des August 195li gemäß § 326 BGB eine Nachfrist zur Abgabe einer Erklärung, in Welcher er seine Verpflichtung zu dem Abbruch anerkennen solle, pit dem Hinweis gesetzt, daß er nach Ablauf der Frist die Leistung des Beklagten ablehne und seine Rechte aus § 326 BGB geltend mache. Der Inhalt dieser Schreiben lasse keinen Zweifel darüber, daß der Kläger seinen Rücktritt nicht etwa damit begründet habe, der Beklagte habe entgegen seiner Verpflichtung das Gebäude nicht abgebrochen, sondern ßamit, daß er sich geweigert habe, eine bestimmte Erklärung 'hinsichtlich der Verpflichtung ab'zugeben. 3* Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klägers, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, weil der Beklagte seine Verpflichtung zu dem Abbruch des Gebäudes bestritten und damit eine positive Vertragsverletzung begangen habe, schon deshalb verneint, weil eine Abbruchspflicht des Beklagten nicht gegeben sei. Der Kläger habe sich in erster Linie auf den Inhalt des Kaufvertrags vom November 19^1 gestützt. Aus ihm sei eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch aber nicht zu entnehmen. daß das Haus "nur für Abbruchzwecke" veräußert werde, könne eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht entnommen werden. Der Hinweis hätte für sich allein betrachtet auch nicht zur Begründung einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt ausgereicht. Hätte aber insoweit eine Pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet werden sollen, so hätte sie bei ihrer Bedeutung und Wichtigkeit in dem Kaufvertrag? Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn feststlinde, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber vor dem Abschluß des Kaufvertrags zu dem Abbruch verpflichtet hätte und beide Parteien eine' solche Verpflichtung in den notariellen Vertrag hätten aufnehmen wollen. Die Unglaubwürdig-keit des Beklagten könne auch nicht damit begründet werden, daß er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Abbruchspflicht prozessual anerkannt habe. Wenn dann der Beklagte den Anspruch aus dem Hilfsaptrag anerkannt habe, so sei damit nicht bewiesen, daß er zu dem Abbruch verpflichtet sei. a) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe den Umfang und die Wirkung des von dem Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärten Anerkenntnisses verkannt. Oktober 1951*- vorgetragen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten tum Abbruch aus den Abreden der Parteien anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrags und auch aus diesem selbst ergebe. öie übersieht hierbei aber, daß der Kläger mit seinem Kilfsantrag nicht schlechthin die Feststellung begehrte, daß der Beklagte zu dem Abbruch des Gebäudes verpflichtet sei, sondern sein Feststellungsantrag dahin lautete, daß eine solche Verpflichtung, des Beklag-ten nach Wegfall der gegenwärtigen Wohnranmhewirtschaftunps-beStimmungen gegeben sei. Die Anerkennung dieses eingeschränkten Anspruchs durch den Beklagten hatte aber nur zur Folge, daß das Berufungsgericht nicht mehr prüfen durfte, ob sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers die Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch nach dem Wegfall der Wohnraumbewirt-schaftung5beStimmungen ergab. gerichts, ob sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers die von diesem in erster Linie behauptete Rechtsfolge, der Beklagte habe durch Bestreiten der Abbruchspflicht eine zu dem Rücktritt vonk Kaufvertrag berechtigende positive Vertragsverletzung begangen, herleiten -läßt. Schriftsatz wurde vielmehr ausdrücklich vorgetragen, daß der Beklagte mit seinem Anerkenntnis nur nicht mehr bestreiten wolle, daß er nach dem Wegfall der gegenwärtigen V/ohnraumbe-wirtschaftungsbestiminungeh zu dem Abbruch verpflichtet sei und daß dies kein Beweis dafür sei, daß er (vorher) eine solche Verpflichtung eirigegangen sei. b) Die Hevision meint soaann, das Berufungsgericht hübte bei umfassender Würdigung des gesamten Streitstoffes auch ohne Berücksichtigung des Anerkenntnisses zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die von dem Kläger behauptete Zusicherung des Beklagten, das Gebäude abzubrechen, Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei. Die Revision rügt insoweit zunächst'Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, es sei auf Grund der Vernehmung des Beklagten als Partei bewiesen, daß vor dem Abschluß des Kaufvertrags eine Zusicherung des Beklagten nicht gegeben worden seij nicht die Glaubvtördig-keit des Beklagten überprüft habe. Hiermit wendet sich die Revision jedoch ausschließlich gegen die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts, das die von dem'Kläger beim Abschluß des Kaufvertrags gehegte Hoffnung mitberücksichtigt, darin aber keinen ausreichenden Grund für die Annahme der von dem Kläger behaupteten Zusicherung des Beklagten gesehen und die von dem Beklagten hinsichtlich seiner beiden Schreiben an die Stadt SflP gegebene Erklärung, es könne aus ihnen nicht die Übernahme einer Verpflichtung zu dem Abbruch entnommen werden, mit näherer Begründung als verständlich und damit als glaubhaft bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten bei seiner Parteivernehmung gegebene Darstellung (daß er vor dem Abschluß des Kaufvertrags keine Zusicherung gegeben habe) zudem durch den (keine solche Zusicherung enthaltenden) Inhalt des auch vom Kläger mit Unterzeichneten notariellen Kaufvertrags bestätigt gefunden. macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte ln seinem Schriftsatz vom 26. ko Hat Idas Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten'gegenüber dem Kläger, das Gebäude abzubrechen, seits sei bereits eine Lockerung auf dem Gebiet der Wohnraumbewirtschaftung eingetreten, sodaß in absehbarer Zeit auch mit einem Abbruch des Gebäudes zu rechnen sei. Seine Feststellungen, auf Grund deren es den Anspruch auf Rückauflassung der Grundstücke nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, sind jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgrlinde ergibt, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen worden und erfordern auch unter dem'Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht, die zunächst durch KRG 18 und später durch * Gegen eine solche Gleichstellung sprechen insbesondere die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Abbruch des Gebäudes und damit der Eintritt des Vertragszwecks auch dem Interesse des Beklagten entspricht,'weil er nämlich auf den Grundstücken nach dem Abbruch des Gebäudes ein Zweifamilienhaus errichten will, und daß auch der Kläger,.'wenn er das Grundstück wieder- Dem steht jedoch schon entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erreichung des Vertragszwecks gerade nicht unmöglich, vielmehr mit einem Abbruch des Gebäudes in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Aber auch wenn der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte wenn er die Verzögerung der Erreichung des Vertragszweckes gekannt hätte, .so könnte dies nicht von Bedeutung sein, weil es bei der Entscheidung der Frage, ob die Verzögerung der Erreichung des Vertragszwecks dem Nichteintritt des bezweckten Erfolgs gleichzusetzen ist, lediglich auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ankommt. Hierbei muß aber dem Umstand, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt auch dem Kläger der Abbruch des Gebäudes nicht möglich ist, eine wesentliche Bedeutung in dem Sinne, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, beigemssen werden Die Revision meint sodann, bei der ^Entscheidung der Frage der Gleichstellung der zeitweiligen mit der endgültigen Verhinderung des Eintritts des Vertragszwecks komme cs auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kon-trollratsgesetz.es Kr. 18 an, in diesem Zeitpunkt sei aber die Möglichkeit eines Abbruchs, den die Parteien nach den Feststei Sie bedeutet in der Regel nur, daß ein dauernder Wegfall des Vertragszwecks noch nicht festzustellen ist und läßt deshalb den Schluß auf diesen Wegfall noch nicht zu (i>M § 527 BGB Nr. 1; in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die - vom Bundesgerichtshof verneinte - jfrage, ob schon das im Jahre 19^5 erlassene alliierte Verbot jeglicher Wehrsporterziehung den mit einer Schenkung an eine Stadt verbundenen Zweck,, die Wehrhaftigkeit der deutschen Jugend zu fördern, hat wegfallen lasseii). tragspartei öder, die gemeinschaftlichen Vors tellungen beider Vertragsparteien von' dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Ges.chäf fcswille der Parteien, auf 'diesen Vorstelligen aufbaut (Urteil des Senats vom Juli 1953 - V ZR 7.2/52 2k2 (Bb) BGB Nr. 18 mit weiteren Nachweisen)^ Als eine-VÖrsteilung in diesem Sinne kommt hier nur der von den Parteien mit dem Abschluß des Kaufvertrags verfolgte Zweck in Betracht, das Gebäude abzubrechen. .Dieser Zweck ist aber nach der*Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht, die von der Revision nicht abgegriffen wird und im Rahmen ihrer Nachprüfbarkeit auch keinen Rechtsverstoß enthält, von den Parteien ausdrücklich zu dem Inhalt des Kaufvertrags gemacht worden. Inhalt des Vertrags geworden sind, kommt der von den Partbien mit dem Abschluß des Kaufvertrags bezweckte Erfolg daher als Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (RGZ 168, 121, 126A27; Palandt BGB 17. 8. Sine in der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag etwa liegende Kündigung des Vertrags nach § 6k9 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon mit der Begründung verneint, daß der Beklagte nach dem Kaufvertrag nicht zu dem Abbruch des Gebäudes verpflichtet sei.
VJ0U2S/2Z
Verkündet am io. Dezember 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
2381 011
Ijn Namen des Volk es ln dem Rechtsstreit
Buchhändlers Christian
Klägers, Berufungsklägers und Revisions^lägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof.
gegen
den Kreisbaumeister a.D. August ■Platz,
in s*m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Drt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichker
Dr. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Dr. Mattern
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. November 1956 wird auf Kosten des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet zurückgewiesen und hinsichtlich des
Hilfsantrages als’ unzulässig verworfen.
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Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Die Stadtgemeinde Sfl^var im J>hre 19*H Eigentümerin des von ihr als Museum verwendeten sogenannten Kantoratsgebäudes in SflP, PflHHHJHPtt* Sie wünschte den Abbruch des Gebäudes, weil es über die festgelegte Baulinie in den Straßenrauin' hineinragte und durch sein Süßeres (es* war baufällig und verfiel immer mehr) das Stadtbild störend beeinträchtjgte. Aber auch die Parteien waren damals an dem Abbruch des Gebäudes interessiert.
Der Kläger hoffte, daß nach dem Abbruch und nach der Verbreiterung der Straße sein in der Nachbarschaft liegendes Geschäftshaus besser zur Geltung kommen werde, und der Beklagte wollte an Stelle des alten Gebäudes ein neues, zurückgesetztes Zweifamilienhaus errichten.
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Mit notariellem Tauschvertrag vom 28. Oktober 19**1 erwarb der Kläger von der Stadtgemeinde S^M^die Grundstücke Plan Nr.
7^5 a, 7*+5 b, 7^5 c - Wohnhaus PflHBHiNr. V (Kantprats-gebäude) mit Gemüse- und Grasgarten - mit einem Tauschwert von 1 785 RK gegen Hingabe eines Grundstücks mit einem Tauschwert von 2 785 RK.
Abschnitt V des Tauschvertrags lautet:
?,HerrWApB^ erwirbt das Anwesen Hs. Nr. W an der Pflflp-das sog. alte Kantorats- und Rektoratsge-bäude - nur für Abbpuchs'zwecke« '
Er verpflichtet sich,daher, auf Verlangen der Stadfc-gemeinde Bf/ß die Gebäude.binnen 3 Monaten auf seine Kosten abzubrechep; das Abbruchmaterial gehört
Er darf von sich aus - ohne' Verlangen der Stadt S^P -die Gebäude jedoch erst dpnn ^bbrechen, wenn die Stadtgemeinde SflP diese nicht mehr zu Kuseurnszuecken benötigt. Ab 1.. Dezember 19^5 darf .Herr unabhängig
davon, ;„daß die Stadt Sj/ß die .Gebäude noch weiterhin für Museumszwecke benötigen würde, ohne Zustimmung der Stadt Sjflk die Gebäude Vabbrechen; in diesem :Falle hat er jedoch,der Stadt S<B| den-Abbruch drei Monate vorher, schriftlich anzuzeigen. Sollte Ende 19^2 der jetzige Krieg nicht beendet' sein, so verschiebt sich vorstehender Abbruchstermin ohne weiteres vom 1. Dezember 19^5 auf 1..Dezember 19^6.”
In Abschnitt VI des Taus chver trag es heißt es u.a„:
,fDie Stadtgemeinde S00 ist bis zu dem Abbruch zur unentgeltlichen Benutzung des Anwesens Ttoc Ä
im seitherigen, den Vertragsteilen genau bekannten Ausmaße berechtigt« Als Gegenleistung hierfür übernimmt die Stadtgemeinde SflP>den baulichen Unterhalt, die öffentlichen Lasten, Steuern, ......für die Gebäude auf die Dauer der städtischen Benutzung .....
Die Bestimmungen in Ziff. V und VI gelten auch für den etwaigen Eigentumsnachfolger Welzels."
. Die durch den Tauschvertrag erworbenen Grundstücke verkaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 5« November 19^1 an den damals mit Ihm befreundeten Beklagten zu dem Preis von 1 78p RM. Nach Abschnitt III des Kaufvertrags trat der Beklagte in alle in Abschnitt V und VI des Tauschvertrags auf-geführten Rechte und Pflichten ein.
Der Beklagte hat den Kaufpreis bezahlt und wurde am 9. April' 19*+2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Ende des Krieges, der in der Grenzstadt S^HP durch das Hereinströmen von Flüchtlingen eine außerordentliche Wohnungsnot zur Folge hatten würden in dem bis dahin nur von Einern Mieter bewohnten Kantoratsgebäude weitere Mieter untefcgebracht« Als der Beklagte gegen einen weiteren Ausbau des Gebäudes zü Wohnzwecken protestierte und den Abbruch des Gebäudes androhte (Schreiben vom 27August 19^8), erließ die Stadt1* - Wohnungsamt am 16. November 19^8 unter Hinweis
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auf Art. IV KRG 18 ein Abbruchsverbot. Die Vorstellungen des Beklagten' hiergegen hatten keinen Erfolg. Die Stadt baute
weitere Teile des Gebäudes aus und verbesserte auch sein
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äußeres Aussehen. Am 6. Juli'19^9 schloß der Beklagte mit der Stadt einen Pachtvertrag, in dem er ihr das Gebäude bis zuni 31. Mai 1955 zur Nutzung 'als Wohngebäude überließ und
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die Stadt SfljP als Gegenleistung den baulichen Unterhalt und die Lasten übernahm. Nach Abschluß des Pachtvertrags wurde das Abbruchsverbot wieder aufgehoben (Schreiben der Stadt S4HI “ Wohnungsamt vom 7. Juli 19^9)- Später würde der Pachtvertrag bis zu dem 31« Mai 19?8 verlängert. Das Kan-toratsgebäude steht heute noch.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die' Bückauflas-sung und die Herausgabe der Grundstücke.
Zur Begründung hat er in erster Instanz vorgeträgen; er sei von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte seine Verpflichtung,' das Gebäude abzubrechen,* schuldhaft nicht erfüllt habe.' Sein Klagebegehren sei* auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet, weil der Beklagte gegeäh seine aus seiner AbbruchsVerpflichtung sich ergebende Pf licht,. '.alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Abbruchsverpflichtung hätte' erschweren oder vereiteln können, dadurch verstoßen habe, daß er die Umwandlung des Kanto ratsgebäudes in ein Wohngebäude geduldet, mit der Stadt S4P einen Pachtvertrag abgeschlossen und diesen noch verlängert und außerdem seit 19^9 Seine Abbruchsverpflichtung bestritten habe. Hierdurch habe der Beklagte den Vertragszweck in einer Weise gefährdet, daß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden könne. Das Klagebegehren sei auch aus § 323 und § 812 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäft'sgrundlage begründet.
Der Kläger hat Verurteilung des Beklagten zur Auflassung und Herausgabe der' Grundstücke und hilfsweise Feststellung dahin beantragti daß der Beklagte hach'Wegfall der gegenwärtigen Wohfiraumbewirtschaftungsbestimmungen zu dem Abbruch des Wohnhauses Nr. V verpflichtet ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt
Er hat sich darauf berufen, er habe sich seit 19^6 stets um den Abbruch des Gebäudes bemüht. Daran sei er aber durch Umstände gehindert worden, die er nicht zu vertreten habe.
Es liege deshalb auch keine positive Vertragsverletzung darin, d9ß er ih dem Rechtsstreit vorsorglich den Standpunkt vertre-
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ten habe', er sei dem Kläger gegenüber rechtlich nicht zu dem Abbruch des Gebäudes verpflichtet gewesen. Zur Zeit sei der Abbruch auch nicht durchzuführen. Wenn die Grundstücke jetzt an den Kläger aufgelassen würden, stehe der Kläger vor den gleichen Schwierigkeiten. Auch er könne das Gebäude jetzt nicht
abbrecheh* - .
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In{der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29. März 1956 hat der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Hilfsantrag des Klägers anerkannt.
Das: Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewio-sen. Es hat keinen der von dem Kläger geltend gemachten Klage-gründe für gegeben erachtet. Hinsichtlich des Rücktritts vom Vertrag hat das Landgericht zwar die Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch des Gebäudes bejaht, einen schuldhaften Verzug des Beklagten jedoch verneint. Tür den Hilfsanbrag hat das Landgericht mit Rücksicht auf das Anerkenntnis des Beklagten das rechtliche Interesse verneint.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Hauptantrag aufrechterhalten, seinen Eilfsantrag jedoch dahin abgeändert, den Beklagten zu verurteilen, das Haus Nr. 9 abzubrechen, sobald die Bestimmungen über die Wohnraumbewirtschaftung dies zulassen.
Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, er sei nicht deshalb vom Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte mit seiner Abbruchspflicht.in Verzug gekommen sei« Der Rücktritt sei vielmehr erfolgt, weil der Beklagte sich geweigert habe, seine Abbruchspflicht anzuerkennen. Ob die Abgabe dieser Erklärung als Hauptverpflichtung anzuerkennen sei, könne dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall enthalte das hartnäckige Leugnen dieser Verpflichtung eine so schwere Schädigung des seitens des Beklagten noch nicht erfüllten Vertrags- und Vertrauensverhältnisses, daß ihm das Recht zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung nicht versagt werden können Der Kläger hat sichr fernen darauf berufen, es stehe ihm nach § 6^9 BG3 auch, ein Kündigungsrecht zu. Diese Kündigung in Gestalt der Rücktrittserklärung erfasse nach § 139‘ BGB auch den Kaufvertrag.
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Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
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Er hat geltend gemacht, das heue Vorbringen-des Klägers stelle eine Klageänderung dar, der er widerspreche. Das neue Vorbringen sei iaüch nach & 529 ZPO zurückzuweisen. Eine Kündi-gungsmöglichkeit des Klägers nach § 6^9 BGB hat der Beklagte verneint, weil es sich um einen Kaufvertrag, mindestens aber um einen Vertrag handle, auf den die KaufvorSchriften anzuwenden seien. f
Das Oberiandesgericht hat die“ Berufung des Klägers zurückgewiesen. ;
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Beru-
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fungsins'tahz gestellten Anträge weiter.
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Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
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1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, er sei deshalb von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch des Gebäudes bestritten und damit eine positive Vertragsverletzung begangen habe, gegenüber üem Vortrag des Klägers in der ersten*Instanz,.der Rücktritt sei deshalb erfolgt, weil der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch schuldhaft nicht erfüllt habe, zwar eine Klageänderung darstelle, weil es sich bei dem neuen Vortrag um einen ganz anderen Tatsachenkomplex und nicht bloß umd die. Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher Ausführungen i'm Sinne de3 § 268 Nr. 1 ZPO handle. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, der Beklagte habe nach § 269 ZPO in die Klageänderung eingewilligt, weil der! Kläger bereits in ''der ersten Instanz seinen Anspruch auf Rücklauf las sung auch auf positive Vertragsverletzung des Beklagten gestützt und damals schon zur Begründung u.a. vorgetragen' habe, der Beklagte habe seine Abbruchsverpflichtung mit Entschiedenheit bestritten, und der Beklagte sich hierauf
rügelos eingelassen habe.
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In. der Berücksichtigung des neuen Vertrages des Klägers in der Berufungsinstanz und der hierzu von dem Kläger vorgelegt en’Schreiben, die er vor der RUcktrittserklärung an den Beklagten gerichtet hatte, hat das Berufungsgericht keine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gesehen und deshalb Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 529 Abs» 2 ZPO nicht für gegeben erachtet.
Die Revision greift dies verständlicherweise nicht an.
Es bestehen insoweit auch keine rechtlichen Bedenken.
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2. Daß der Kläger seinen Rücktritt vom Vertrag damit begründet habe, daß der Beklagte seine Pflicht zu dem Abbruch des
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Gebäudes bestritten und damit eine positive Vertragsverletsung
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begangen habe, entnimmt das Berufungsgericht aus den von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben. ISs führt insoweit aus: •
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In seinem Schreiben vom 21. April 1951*- habe der Kläger
betont, daß der Beklagte verpflichtet sei, das Gebäude .abzubrechen, und ihn zur Erklärung aufgefordert, ob er das Bestehen dieser Verpflichtung anerkenne und bis wann er diese Verpflichtung erfüllen werde. Nachdem der Beklagte hierauf keine. Antwort gegeben habe, habe ihm der Kläger mit Schreiben vom 2*4. August 195li gemäß § 326 BGB eine Nachfrist zur Abgabe einer Erklärung, in Welcher er seine Verpflichtung zu dem Abbruch anerkennen solle, pit dem Hinweis gesetzt, daß er nach Ablauf der Frist die Leistung des Beklagten ablehne und seine Rechte aus § 326 BGB geltend mache. Als der Beklagte auch auf dieses Schreiben geschwiegen habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 8. September 195^ den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Inhalt dieser Schreiben lasse keinen Zweifel darüber, daß der Kläger seinen Rücktritt nicht etwa damit begründet habe, der Beklagte habe entgegen seiner Verpflichtung das Gebäude nicht abgebrochen, sondern ßamit, daß er sich geweigert habe, eine bestimmte Erklärung 'hinsichtlich der Verpflichtung ab'zugeben. Verständlich werde dies im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers
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vom 19«. Januar 1952,, in welchem er dem Beklagten gegenüber den Wunsch ausgesprochen habe, die Verpflichtung zu dem Abbruqh durch eine Eintragung *im Grundbuch siehdrzust eilen.
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Diese Auslegung' der Schreiben des Klägers wird, da sie dem Vortrag des Klägers' .entspricht, von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält; in dem Rahmen, in dem sie von dem Hevisionsgericht nachprüfbar ist, auch keinen Rechtsverstoß.
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3* Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klägers, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, weil der Beklagte seine Verpflichtung zu dem Abbruch des Gebäudes bestritten und damit eine positive Vertragsverletzung begangen habe, schon deshalb verneint, weil eine Abbruchspflicht des Beklagten nicht gegeben sei. 2s hat dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe sich in erster Linie auf den Inhalt des Kaufvertrags vom November 19^1 gestützt. Aus ihm sei eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch aber nicht zu entnehmen. Der Beklagte sei in ihm lediglich in die Verpflichtungen des Klägers eingetreten, die dieser der Stadt $9 gegenüber Übernommen habe. Auch aus dem Hinweis in der Urkunde über den Tauschvertrag vom 28. Oktober 19^1? daß das Haus "nur für Abbruchzwecke" veräußert werde, könne eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht entnommen werden.
Der Hinweis hätte für sich allein betrachtet auch nicht zur Begründung einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt ausgereicht. 2r sei aber auch insofern nicht völig bedeutungslos gewesen, als damit jeder Gewährleistungsanspruch für Mängel des Gebäudes ausgeschlossen worden sei. Auch auf
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den Zweck des Vertrages lasse dieser Hinweis schließen. Hätte aber insoweit eine Pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet werden sollen, so hätte sie bei ihrer Bedeutung und Wichtigkeit in dem Kaufvertrag? der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, in deutlicher Form Aufnahme finden müssen und auch gefunden. Der Kaufvertrag sei auch nicht unklar. Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn feststlinde, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber vor dem Abschluß des Kaufvertrags zu dem Abbruch verpflichtet hätte und beide Parteien eine' solche Verpflichtung in den notariellen Vertrag hätten aufnehmen wollen. Durch die Vernehmung des Beklagten als Partei sei aber bewiesen,' daß er vor
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dem Abschluß des Vertrags eine solche Verpflichtung dem Kläger gegenüber nicht eingegangen sei. Die Unglaubwürdig-keit des Beklagten könne auch nicht damit begründet werden, daß er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Abbruchspflicht prozessual anerkannt habe. Kr habe hierzu vorgetragen, er habe dies getan, weil er des Streites
müde gewesen s-ei. Nachdem er während des Rechtsstreits diese
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Verpflichtung ständig bestritten habe und nichts eingotreten sei, was ihn hatte veranlassen können, diese Verpflichtung nun anzuerkennen, sei diese seine Begründung nicht von der Hand zu weisen. Es hätten auch zwischen den Parteien wiederholt Vergleichsverhandlungen stattgefunden, in deren Verlauf das Angebot des. Beklagten, seine Abbruchsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt festzulegen, abgelehnt worden sei. Diesen Vergleichsverhandlungen habe auch der letzte Termin vor dem Landgericht gedient. Wenn dann der Beklagte den Anspruch aus dem Hilfsaptrag anerkannt habe, so sei damit nicht bewiesen, daß er zu dem Abbruch verpflichtet sei. Auch die beiden Schreiben des Beklagten an die Stadt S00 vom 27» August und 30. September 19H8 seien kein Beweis dafür, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber zu dem Abbruch verpflichtet sei. V/enn er sich in dieseri Schreiben auf eine solche Verpflichtung berufen habe, so Habe *er der Stadt SfR) gegenüber keinen anderen
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Grund angeben «können, wenn er einen Einzug von weiteren Kie-
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tern und einen Umbau habe verhindern wollen; denn bei einem Hinweis auf eine bloß moralische Verpflichtung habe er bei
der Stadt von vornherein mit eiiier ‘Ablehnung seines Ge-
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suches rechnen müssen. Für die Darstellung, die der Beklagte
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bei seiner Parteivernehmung gegeben habe, spreche auf jeden Fall der Irihait des, notariellen Vertrags.. Im übrigen könne, wenn der Kläger den Kaufvertrag wegen Bestreitens einer
AbbruchsVerpflichtung durch den Beklagten rückgängig machen
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wolle, nur eine solche. Verpflichtung von Bedeutung sein, die entweder vor dem Abschluß oder mit dem Abschluß des Vertrags
begründet worden sei. Eine erst nach Erfüllung des Kaufvertrags eingegangene Verpflichtung sei ohne Einfluß auf den Kaufvertrag selbst.
Hiergegen wendet sich die Revision in mehrfacher Hinsicht.
a) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe den Umfang und die Wirkung des von dem Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärten Anerkenntnisses verkannt. Zur Begründung seines vor dem Landgericht gestellten Hilfsantrags habe nämlich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 1951*- vorgetragen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten tum Abbruch aus den Abreden der Parteien anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrags und auch aus diesem selbst ergebe. Wenn der Beklagte daraufhin aner-kannt habe, so habe er nicht nur zu erkennen gegeben, daß er bereit sei, vom Augenblick des Anerkenntnisses ab eine neue, vorher nicht bestehende Verpflichtung zu begründen. Er habe mit dem Anerkenntnis auch eingeräümt, daß die Verhandlungen und der Vertrag vom 5. November 19^1 die^Rechtsfolgen hätten, die der Kläger ihnen beigelegt habe. Daran sei das Berufungsgericht gebunden gewesen.
Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es ist schon zv;eifeihaft, ob der Vortrag des1 Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober,195V der Begründung des Hilfsantrags des Klägers dienen-sollte. Der Schriftsatz enthält nämlich in erster Linie die Erwiderung auf die Klsgebeant-vrortung vom lV. Oktober 195V, in welcher der Beklagte die übernähme einer Abbrüchsverpflichtung gegenüber dem Kläger bestritten hat. Aber auch*wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß .seih Vortrag “irr dem Schriftsatz Vom 21. Oktober
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1951* auch seinen Hilfsantrag rechtfertigen sollte, ergeben sich daraus nicht die von der Revision behaupteten rechtlichen Folgen. Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß das, was anerkannt wird, sich aus dem Antrag ergibt, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, und daß das Anerkenntnis die Prüfung ausschließt,, ob sich die behauptete^Rechtsfolge aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergibt (Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18. Aufl. § 307 Anm. III). öie übersieht hierbei aber, daß der Kläger mit seinem Kilfsantrag nicht schlechthin die Feststellung begehrte, daß der Beklagte zu dem Abbruch des Gebäudes verpflichtet sei, sondern sein Feststellungsantrag dahin lautete, daß eine solche Verpflichtung, des Beklag-ten nach Wegfall der gegenwärtigen Wohnranmhewirtschaftunps-beStimmungen gegeben sei. Die Anerkennung dieses eingeschränkten Anspruchs durch den Beklagten hatte aber nur zur Folge, daß das Berufungsgericht nicht mehr prüfen durfte, ob sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers die Verpflichtung des Beklagten zu dem Abbruch nach dem Wegfall der Wohnraumbewirt-schaftung5beStimmungen ergab. Das Anerkenntnis des Beklagten
hatte deshalb keinen Einfluß auf die Prüfung des Berufungs-
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gerichts, ob sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers die von diesem in erster Linie behauptete Rechtsfolge, der Beklagte habe durch Bestreiten der Abbruchspflicht eine zu dem Rücktritt vonk Kaufvertrag berechtigende positive Vertragsverletzung begangen, herleiten -läßt.
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Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden,
der Beklagte .‘habe durch -sein Anerkenntnis gleichseitig zu er-
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kennen gegeben,' daß ariden Vortrag des Klägers über seine Zusicherungen anläßlich'des Abschlusses des Kaufvertrags nicht mehr'bestreiken wolleDem steht entgegen, daß der Beklagte in der letztän mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hinsichtlich deä Hauptantrages des Klägers' seinen Klageabweisungs-
antrag aus der Klagebeantwortung vom 1^. Oktober 195^ verlesen hat, in diesem Schriftsatz aber von ihm die Begründung eine? Abbruchspflicht durch den Kaufvertrag ausdrücklich bestritten wurde. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch nicht aus der Berufungserwiderung des Beklagten vom 18. September 1956, daß der Beklagte den Vor-
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trag des Klägers nicht mehr bestreiten wollte. In diesem
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Schriftsatz wurde vielmehr ausdrücklich vorgetragen, daß der Beklagte mit seinem Anerkenntnis nur nicht mehr bestreiten wolle, daß er nach dem Wegfall der gegenwärtigen V/ohnraumbe-wirtschaftungsbestiminungeh zu dem Abbruch verpflichtet sei und daß dies kein Beweis dafür sei, daß er (vorher) eine solche Verpflichtung eirigegangen sei.
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b) Die Hevision meint soaann, das Berufungsgericht hübte bei umfassender Würdigung des gesamten Streitstoffes auch ohne Berücksichtigung des Anerkenntnisses zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die von dem Kläger behauptete Zusicherung des Beklagten, das Gebäude abzubrechen, Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei.
Die Revision rügt insoweit zunächst'Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, es sei auf Grund der Vernehmung des Beklagten als Partei bewiesen, daß vor dem Abschluß des Kaufvertrags eine Zusicherung des Beklagten nicht gegeben worden seij nicht die Glaubvtördig-keit des Beklagten überprüft habe. Hierzu habe deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger.bei Abschluß des Kaufvertrags gehofft habe, daß nach Beseitigung des Gebäudes und nach Verbreiterung der Straße sein in der Nachbarschaft gelegenes Geschäftshaus besser zur Geltung-kommen werde, und bei' dieser Interessenlage die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den Abbruch zugesichert,
. die Wahrscheinlichkeit' für sich habe, und weil der Beklagte in
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seinem Schreiben an die Stadt S4P> vom 27. August und 30. September 19*+8 aich auf seine Pflicht zu dem Abbruch gegenüber dem Kläger berufen habe. Hiermit wendet sich die Revision jedoch ausschließlich gegen die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts, das die von dem'Kläger beim Abschluß des Kaufvertrags gehegte Hoffnung mitberücksichtigt, darin aber keinen ausreichenden Grund für die Annahme der von dem Kläger behaupteten Zusicherung des Beklagten gesehen und die von dem Beklagten hinsichtlich seiner beiden Schreiben an die Stadt SflP gegebene Erklärung, es könne aus ihnen nicht die Übernahme einer Verpflichtung zu dem Abbruch entnommen werden, mit näherer Begründung als verständlich und damit als glaubhaft bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten bei seiner Parteivernehmung gegebene Darstellung (daß er vor dem Abschluß des Kaufvertrags keine Zusicherung gegeben habe) zudem durch den (keine solche Zusicherung enthaltenden) Inhalt des auch vom Kläger mit Unterzeichneten notariellen Kaufvertrags bestätigt gefunden.
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Mit eiher weiteren Rüge der Verletzung des § 286 ZPO
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macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte ln seinem Schriftsatz vom 26. ’Oktober 195*+ vorgetragen habe, er habe sich infolge seiner wiederholt geäußerten Absicht, das Gebäude abzubre-chen, dem Kläger moralisch dazu verpflichtet gefühlt. Dieser Vortrag stellte jedöch, wie sich aus den unmittelbar vorausgehenden Ausführvtngen;in diesem Schriftsatz ergibt, lediglich die Erläuterung'des Schreibens des'Beklagten an die Stadt SflP vom 27« August 19^8 dar. Dieses Schreiben hat aber das Berufungsgericht,..wie bereits ausgeführt, gewürdigt und zwar, dahin, daß sich aüs ihm hur eine moralische und damit noch keine
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Rechtspflicht des Beklagten zu dem Abbruch ergebe. Auch die weitere Rüge der Verletzung des § 286 BGB ist somit lediglich ein unzu-lässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
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ko Hat Idas Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten'gegenüber dem Kläger, das Gebäude abzubrechen,
somit ohne Rechtsirrtum verneint, so kommt es auf die Hilfs-begründüng des Berufungsgerichts, es müsse, selbst wenn man im Wege-der Auslegung dös notariellen Vertrags zur Bejahung einer Abbruchsverpflichtung des Beklagten käme, ein Verschulden des Beklagten verneint werden, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe $er Revision nicht mehr an.
5; Mit der Verneinung der Abbruchspflicht des Beklagten entfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch die Anwendung des § 323 BGB. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, ist damit ebenfalls gegenstandslos.
6. Soweit der Kläger den Anspruch' auf RücKaüflassung der Grundstücke auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß der Beklagte die Grundstücke erworben habe, um das Gebäude abzubrechen, und daß der Kläger die Grundstücke veräußert habe, damit der Beklagte das Gebäude abreiße, und daß somit beide Parteien mit dem Kaufvertrag den Zweck verfolgt hätten, das Gebäude abzubre--chen und dieser Zweck'auch Vertragsinhalt geworden sei. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, bei den gegebenen Umständen könne nicht gesagt werden, daß dieser Vertragszweck nicht eingetreten sei. Es hat diese Umstände in Folgendem gesehen: Sowohl nach dem Inhalt des Vertrags - es sei an einen Aufschub bis nach Kriegsende gedacht gewesen als auch im Hinblick' auf das Objekt des Vertrags - das Gebäude habe als Museum gedient und sei von einem Mieter bewohnt gewesen - seien die Parteien sich darüber im klaren gewesen, daß der Abbruch des Gebäudes nicht von heute auf morgen erfolgen könnte, wenn sie auch an einen Abbruch in absehbarer Zeit gedacht hätten. Die Erreichung des Geschäftszwecks sei durch den bei Abschluß des Vertrags nicht vorauszusehenden Zusammenbruch, im Jahre 19^? hinausgeschoben worden. Anderer-
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seits sei bereits eine Lockerung auf dem Gebiet der Wohnraumbewirtschaftung eingetreten, sodaß in absehbarer Zeit auch mit einem Abbruch des Gebäudes zu rechnen sei.
Diese Begründung enthält im Ergebnis keinen Hechtsirrtum. «
Es ist.der-Revision zwar darin beizutreten, daß die nur zeitweilige Verhinderung des Eintritts des Vertragszwecks dem endgültigen Nichteintritt des Vertragszwecks gleichgesetzt werden kann und daß die Voraussetzungen hierfür dieselben sind, wie sie für die Gleichstellung einer vorübergehenden mit einer endgültigen Unmöglichkeit der Leistung im Sinne der §§ 275, 323 BGB erforderlich sind (-LM § 52? BGB Nr. 1). Hiernach kann aber eine Gleichstellung nur dann angenommen werden, wenn sie bei Abwägung der.beiderseitigen Interessen von Treu und Glauben gefordert wird (LM § 275 BGB Nr. 3, ** und 7$
§ 323 Abs. 1 BGB Nr. 3)* Bas Berufungsgericht ist nun ,aller-dings hierauf nicht ausdrücklich eingegangen. Seine Feststellungen, auf Grund deren es den Anspruch auf Rückauflassung der Grundstücke nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, sind jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgrlinde ergibt, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen worden und erfordern auch unter dem'Gesichtspunkt von Treu
und Glauben nicht, die zunächst durch KRG 18 und später durch *
das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, (§§ 6 d, 22) hinausgescho-
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bene Erreichung des-Vertragszwecks schon jetzt dem endgültigen Nichteinjtritt des bezweckten Erfolgs gleichzusetzen. Gegen eine solche Gleichstellung sprechen insbesondere die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Abbruch des Gebäudes und damit der Eintritt des Vertragszwecks auch dem Interesse des Beklagten entspricht,'weil er nämlich auf den Grundstücken nach dem Abbruch des Gebäudes ein Zweifamilienhaus errichten will, und daß auch der Kläger,.'wenn er das Grundstück wieder-
bekäme, nicht in der Lage wäre, es früher abzureißen als der Beklagte«
Gegen die Berücksichtigung des letzteren Gesichtspunktes macht allerdings die Revision geltend, er verdiene deshalb keine Beachtung,«.weil davon auszugehen sei, daß der Kläger, wenn er die Unmöglichkeit'der Erreichung des Vertragszwecks gekannt hätte, zu dem Abschlu£ des Kaufvertrags gar nicht bereit gewesen wäre. Dem steht jedoch schon entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erreichung des Vertragszwecks gerade nicht unmöglich, vielmehr mit einem Abbruch des Gebäudes in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Aber auch wenn der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte wenn er die Verzögerung der Erreichung des Vertragszweckes gekannt hätte, .so könnte dies nicht von Bedeutung sein, weil es bei der Entscheidung der Frage, ob die Verzögerung der Erreichung des Vertragszwecks dem Nichteintritt des bezweckten Erfolgs gleichzusetzen ist, lediglich auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ankommt. Hierbei muß aber dem Umstand, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt auch dem Kläger der Abbruch des Gebäudes nicht möglich ist, eine wesentliche Bedeutung in dem Sinne, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, beigemssen werden
Die Revision meint sodann, bei der ^Entscheidung der Frage der Gleichstellung der zeitweiligen mit der endgültigen Verhinderung des Eintritts des Vertragszwecks komme cs auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kon-trollratsgesetz.es Kr. 18 an, in diesem Zeitpunkt sei aber die Möglichkeit eines Abbruchs, den die Parteien nach den Feststei
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lungen des Berufungsgerichts* in absehbarer Zeit erwartet hätten, nicht abzusehen gewesen. Dem Inkrafttreten des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 18 kann aber eine solche Wirkung nicht beigemessen werden. Es war zwar damals ungewiß, ob und in welchem
Umfang dieses Gesetz aufgehoben oder gemildert werde«
Eine solche Ungewißheit genügt aber allein nicht, um den Wegfall des Vertragszwecks zu bejahen. Sie bedeutet in der Regel nur, daß ein dauernder Wegfall des Vertragszwecks noch nicht festzustellen ist und läßt deshalb den Schluß auf diesen Wegfall noch nicht zu (i>M § 527 BGB Nr. 1; in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die - vom Bundesgerichtshof verneinte - jfrage, ob schon das im Jahre 19^5 erlassene alliierte Verbot jeglicher Wehrsporterziehung den mit einer Schenkung an eine Stadt verbundenen Zweck,, die Wehrhaftigkeit der deutschen Jugend zu fördern, hat wegfallen lasseii). . ..
7. Den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den der Kläger seinen Anspruch auf Rfickaüf las sung der Grundstücke weiterhin stützt, hat das Berufungsgericht aus denselben Gründen verneint, mit denen es den endgültigen $ichte&itritt des Vertragsizwecks abgelehnt hat.
Der insoweit von der Revision erbetenen Nachprüfung be-
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darf es aber nicht, weil hier die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt nicht anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich im wesentlichen der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrags gebildet durch die bei Abschluß zu Tage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren
■ • . - . ■ * und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Ver-
tragspartei öder, die gemeinschaftlichen Vors tellungen beider Vertragsparteien von' dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Ges.chäf fcswille der Parteien, auf 'diesen Vorstelligen aufbaut (Urteil des Senats vom Juli 1953 - V ZR 7.2/52 2k2 (Bb) BGB Nr. 18 mit
weiteren Nachweisen)^ Als eine-VÖrsteilung in diesem Sinne
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kommt hier nur der von den Parteien mit dem Abschluß des Kaufvertrags verfolgte Zweck in Betracht, das Gebäude abzubrechen. .Dieser Zweck ist aber nach der*Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht, die von der Revision nicht abgegriffen wird und im Rahmen ihrer Nachprüfbarkeit auch keinen Rechtsverstoß enthält, von den Parteien ausdrücklich zu dem Inhalt des Kaufvertrags gemacht worden. Da es sich »
bei der JGeschäftsgrundlage nur um Umstände handelt*, die gerade nicht! Inhalt des Vertrags geworden sind, kommt der von den Partbien mit dem Abschluß des Kaufvertrags bezweckte Erfolg daher als Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (RGZ 168, 121, 126A27; Palandt BGB 17. Aufl. § 2k2 Anm. 6 c; ebenso wohl auch LK § 2*f2 (Bb) BGB Nr. 12, wie'sich aus dem Hinweis auf die KhtScheidung des Reichsgerichts ergeben dürfte).
8. Sine in der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag
etwa liegende Kündigung des Vertrags nach § 6k9 BGB hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon mit der Begründung
verneint, daß der Beklagte nach dem Kaufvertrag nicht zu dem
Abbruch des Gebäudes verpflichtet sei.
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9. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der einen selbständigen Streitpunkt darstellt, ist die Revision nicht begründet worden. §ie ist deshalb insoweit unzulässig.
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10» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, v/ap dessen Revision' mit der Kostenfolge des § 97 ZPO hinsichtlich des Hauptantrags als unbegrUndet zurückzuweisen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig zu verwerfen*
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Dr. Tasche Br* Augustin Schuster
Dr* Freitag Dr* Nattern