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BGH · V ZR 123/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 123/56

RJagdG §3$ BJagdG §3$ Gesetz Über den Staatsvortrag betreffend die Übernahme der Wasserstraßen von den ländern auf das Heich vom 29« Juli 1921 (RGBl 961) §§ 1, 2j Verordnung über dio Reicho-wasserStraßen vom 15. Durch das Reichsgesetz über den Staatsvertrag betreffend die Übernahme der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Wasserst raßenvertrag - sind die in der Anlage A des Vertrages aufgeführten Wasserstraßen, zu denen auch die Binnenelbe mit den oben bezeichneten Parzellen gehört, auf das Reich übergegangen (§ 1 Nr. 1 Abs.1). Die Beklagte nimmt als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches das Eigentum und auch das Jagdrecht an den oben bezeichneten Parzellen in Anspruch. der Auffassung, daß der Staatsvertrag lediglich die Rechtsverhältnisse zwischen dein Reich und den "beteiligten Ländern regele, so daß dadurch sein Eigentum an den streitigen Parzellen und auch sein Jagdrecht nicht berührt worden seien. Sie macht geltend, daß die Grundstücke, die früher dem Kläger gehört hätten, mit dem Inkrafttreten des Staatsvortrages von 1921 als Wasserflächen einer Reichswacserstraßo in das Eigentum des Deutschen Reiches übergegargen und später von der Bundesrepublik übernommen worden seien. Das den Kläger im Staatsvertrag vorbchaltenc Jagdrecht sei bereits durch die Bo Störungen des Reichs Jagdgesetzes von Jahre 1934 fortgefallen, Dieser Rechtssustawd sei durch die Verordnung zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen vom 25 > Pebruar 1938 (RGBl I 223) wie auch durch die Verordnung über, die Roichswasserstraßen von 15. März 1928 (JW 1928, 2456) vertreten hat, zutreffend davon aus, daß die streitigen Parzellen, die auch nach den Inkrafttreten- des Preußischen Wasoergesetzes im Eigentum dos Klägers verblieben waren (§9 PrWassG)» auf Grund der Art. 97» 171 WRV in Verbindung mit dem am 1. Juli 1921 Eigentum des Deutschen Roiches geworden sind, weil sie zu den Wasserflächen der Binncnclbe gehören, die auf das Reich übergegangen sind, Pas Gesetz über den Staatevertrag regelte nicht nur die Beziehungen zwischen den Reich und den beteiligten Bändern, sondern griff auch in private Rechte Dritter ein. Das Eigentum des Deutschen Reiches an den Wasserstraßen und damit auch an.den streitigen Parzellen ist mit Wirkung vom 24. tlit dem Berufungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß dem Kläger das Eigentum an den Parzellen nicht mehr zusteht. Gegenstand der Entscheidung im Revisionsverfahren ist lediglich die Präge, ob dem Kläger, obv/ohl er nicht mehr Eigentümer der Parzellen ist* das Recht zur Ausübung der Jagd auf diesen Grundstücken zusteht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der grundsätzlichen Untrennbarkeit des Jagdrechts vom Grundeigentum auch das Jagdrecht auf das Reich übergegangen sei, Es meint jedoch, daß dem Kläger die Befugnis zur Ausübung der Jagd verblieben sei 5 denn der Ausdruck Jagdberechtigung sei im subjektiven Sinne zu verstellen. An diesem durch den Yfasserstraßen-vertrag geschaffenen Rechtszustand sei durch die spätere Gesetzgebung nichts geändert worden* Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß durch das Reichsjagd-gesetz und die Gesetzgebung in der. 1. Y»as unter den Jagdberechtigungen, die nach dem Nasser Straßenvertrag von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen waren, zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein» Die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes über den Staatsvertrag bestehenden landesrechtlichen Jagdvorschriften verwenden den Ausdruck Jagdberechtigung in der Regel nicht. Die Jagdgesetze bezeichnen das Jagdrecht, die Befugnis zur Aneignung jagdbarer liere, als ein mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbundenes Recht. Ob die Jagdberechtigung im Sinne des Uasserstraßonvertrages, wie das Berufungsgericht meint, nur als das Recht zur Ausübung der Jagd aufgefaßt werden kann oder ob die Jagdberechtigungen, die von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen waren, in einem weiteren Sinne zu verstellen sind (vgl. Holtz/Krcuts/ Schlegelberger aaO), ebenso wie die sonstigen damals noch bestehenden Jagdgerechtigkoiten mit dem Inkrafttreten des ReichsJagdgesetzes wegen der Untronnbarkcit des Jagdrochts vom Grundeigentum gemäß §§ .3, 68, 69 RJagdG erloschen (vgl. Dom Berufungsgericht ist somit -darin zuzustiwmen, daß der Klüger spätestens mit dem Inkrafttreten des ReichsJagdgesetzes das Jagdreoht an den streitigen Parzellen verloren hat. Der Portfall des Jagdrechts hat jedoch nicht zur Polge, daß damit auch ein dem Kläger unabhängig von dem Jagdrecht etwa zustehendes Recht zur Ausübung der Jagd erloschen wäre. Die dem angefochtenen Urteil offensichtlich zugrunde liegende Annahme des Oberlandesgerichts, daß die streitigen Parzellen in einem Eigen jagdbczirlc liegen, in dem der Kläger jagdausübungsberechtigt ist, hat die Revision nicht beanstandet. Zu den Nutzungen • des Eigentums gehört, wie schon das Reichsgericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. Daß diese Auffassung, wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen des Reichsgerichts in jenem Urteil meinfc, mit den Uotiven zu dem Staatsvertrag in Widerspruch stehe, trifft nicht zu. Der Rechtsgrund ihres Erwerbs ist an sich belanglos; nur dürfen sie nicht lediglich Ausfluß des Eigentums an den auf das Reich übergehenden Gegenständen sein, da sie insoweit mit dem Eigentum auf das Reich übergehen. Das Jagdausübungsrecht des Klägers ist durch das Reichs;)agdgesetz und seine Ausführungsvorschriften nicht berührt worden#’ Der Hinweis der Revision auf § 3 AVO vom 27. Die Verordnung zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen, am lleeresstrand und an den Küsten-gewässem vcm 25# Februar 1958 (RGBl I 223), nach deren Wenn es in dem Vorspruch zu dieser Verordnung heißt, daß der Wasscrotraßcn-vertrag hinsichtlich seiner jagdrochtlichen Bestimmungen durch die Vorschriften des ReichsJagdgesetzes gegenstandslos geworden sei, so bezieht sich das offensichtlich auf die Jagdberechtigungen, die nach dem Vertrag von dem liber-gang auf das Reich ausgeschlossen waren. Die Auffassung, daß auch etwaige aus dem Vorbehalt der Nutzungen sich ergebende Jagdausübungsrechte gegenstandslos geworden seien, ist in dem Vorspruch nicht zu dem Ausdruck gekommen. Auch der Erlaß des Reichsjägerraeisters über Jagdausübung und Jagdnutzung auf den Reichswasserstraßen vom 5« Kürz 1938 (abgedruckt bei Weigand aaO S. r sterrats für die Reichsverteidigung vom 15« April 1943 (RGBl II 131) auf die Rechte dos Klägers gehabt hat, läßt das Berufungsgericht offen. Hach § 2 Abs, 1 dieser Verordnung blieben die an den Reickswasscrstraßen bestehenden Rechte und Befugnisse, mit Ausnahme des Eigentums und der Jagdberechtigung anderer als des Reiches, aufrechtorhalten. Soweit die ReichswasserStraßen vor den Übergang auf das Reich nicht in staatlichem Eigentum standen, behielten die bisherigen Eigentümer die ihnen bei Inkrafttreten der Verordnung susteliendcn Nutzungen (§ 2 Ate, 2), so daß auch der Kläger das Jagdausübungsrecht behalten hat. ser Auffassung steht die Tatsache, daß nach § 6 der Verordnung das Gesetz über den Staatsvertrag vom 29. Selbst wenn man annehmen wollte, daß durch die Aufhebung de» Gesetzes über den Staatsvortrag das Jagdausübungsrecht des Klägers erloschen sei, würde der Klüger das Recht zur Jagdausübung wieder erworben haben.

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Volltext der Entscheidung

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Gesetz? RJagdG §3$ BJagdG §3$ Gesetz Über den Staatsvortrag betreffend die Übernahme der Wasserstraßen von den ländern auf das Heich vom 29« Juli 1921 (RGBl 961) §§ 1, 2j Verordnung über dio Reicho-wasserStraßen vom 15. April 1943 (RGBl II 131) § 2 Gesetz über die vermögensrcchtlichcn Verhältnisse der BundoswasserStraßen vom 21« Mai 1951 (RGBl I 352) § 1«
Rechtssatz: Bie bei Übernahme der Wasserstraßen auf das Reich den bisherigen privaten Grundeigentümern vorbehaltenen Jagdberechtigungen sind trotz der Reiohsjagdgesetzgebung jedenfalls’ im Umfang des Jagdausübungsrechte bestehen ' geblieben«
Aktenzeichen: V ZR 123/56	'	IG Itzehoe
 Urteil des BGH vom 26. Februar 1958	OLG Schleswig
V_ZR J23/J6
Verkündet am 26. Februar 1958 Symalla, Justizobersekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Uasocr und Schiff alirtsdirektion Hamburg in Hamburg 4, Bernhard-Hocht-Straße 78,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Gutsbesitzer Alexander Graf
 in S|
Kläger,. Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1958 unter Mit-wirlcung des SenatBpräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Sohleswig-Holstoi-nischcn Obcrlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger ist im Grundbuch von S0000Bd. 0 Bl. 05 als.Eigentümer der.Parzellen Flur, 7 Nr. 23»
Flur 8 Nr. 1, Flur 10 Nr, 1, 2, 3, Flur 11 Nr. 1, 11,
22, 23, 35, 36 und Flur 12 Nr. 12, 50, 51 der Gemarkung S^HHH0 eingetragen. Sein Beohtsvorgänger hat diese Grundstücke, die im Bereich der BSHHPvon der Brücke bei H0H|0bis K00HBNebenfahrwasser liegen, im Jahre 1494 durch den damaligen Landesherm verliehen bekommen.
Durch das Reichsgesetz über den Staatsvertrag betreffend die Übernahme der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl 961) - sog. Wasserst raßenvertrag - sind die in der Anlage A des Vertrages aufgeführten Wasserstraßen, zu denen auch die Binnenelbe mit den oben bezeichneten Parzellen gehört, auf das Reich übergegangen (§ 1 Nr. 1 Abs. 1). Der Übergang erfolgte mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken ....
(§ 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1). Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal waren von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen (§ 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3). Das dem Reich zustehende Eigentum unterlag gewissen Beschränkungen. Soweit die auf Grund des Staatsvertrages auf das Reich übergehenden Gegenstände im Eigentum Dritter standen, behielten diese die ihnen zustehenden Nutzungen (§ 2 Buchst, c).
i	,
Die Beklagte nimmt als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches das Eigentum und auch das Jagdrecht an den oben bezeichneten Parzellen in Anspruch. Der Kläger ist
 
der Auffassung, daß der Staatsvertrag lediglich die Rechtsverhältnisse zwischen dein Reich und den "beteiligten Ländern regele, so daß dadurch sein Eigentum an den streitigen Parzellen und auch sein Jagdrecht nicht berührt worden seien. Die spätere Gesetzgebung habe an diesem Rechtszustand nichts geändert. Per Kläger hat deshalb beantragt, festzustellen, daß ihm das Jagdrecht an den Parzellen zustchc.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, daß die Grundstücke, die früher dem Kläger gehört hätten, mit dem Inkrafttreten des Staatsvortrages von 1921 als Wasserflächen einer Reichswacserstraßo in das Eigentum des Deutschen Reiches übergegargen und später von der Bundesrepublik übernommen worden seien. Das den Kläger im Staatsvertrag vorbchaltenc Jagdrecht sei bereits durch die Bo Störungen des Reichs Jagdgesetzes von Jahre 1934 fortgefallen, Dieser Rechtssustawd sei durch die Verordnung zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen vom 25 > Pebruar 1938 (RGBl I 223) wie auch durch die Verordnung über, die Roichswasserstraßen von 15. April 1943 (F-GB1 II 131) bestätigt und auch vom Bundesgesetzgeber nicht geändert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen nach dem in.zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß dem Kläger an den streitigen Parzellen das Reoht auf Ausübung der Jagdnutzung zusteht. Uit der Revision beantragt .die Beklagte, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Klügor bittet um Zurückweisung des Rechtsmit bels.
 
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet.
I.	Pas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung, .die das Reichsgericht im Urteil vom 9. März 1928 (JW 1928, 2456) vertreten hat, zutreffend davon aus, daß die streitigen Parzellen, die auch nach den Inkrafttreten- des Preußischen Wasoergesetzes im Eigentum dos Klägers verblieben waren (§9 PrWassG)» auf Grund der Art. 97» 171 WRV in Verbindung mit dem am 1. April 1921 in Kraft getretenen Reichsgesetz über den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 Eigentum des Deutschen Roiches geworden sind, weil sie zu den Wasserflächen der Binncnclbe gehören, die auf das Reich übergegangen sind, Pas Gesetz über den Staatevertrag regelte nicht nur die Beziehungen zwischen den Reich und den beteiligten Bändern, sondern griff auch in private Rechte Dritter ein. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 1 Nr. 1 Abs. 2 sowie des § 2 Buchst..c
des.Vertrages. Der Kläger hat danach mit Wirkung vom 1. April 1921 das Eigentiua an den streitigen Parzellen verloren (vgl. auch KG vom 7. Februar 1929, Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht 13, 324). Das Eigentum des Deutschen Reiches an den Wasserstraßen und damit auch an.den streitigen Parzellen ist mit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Bundesre-publik übergegangen (§ 1 des Gesetzes über die vermögens-rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 - BGBl 352 -r). tlit dem Berufungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß dem Kläger das Eigentum an den Parzellen nicht mehr zusteht.
II.	Gegenstand der Entscheidung im Revisionsverfahren ist lediglich die Präge, ob dem Kläger, obv/ohl er nicht mehr
 Eigentümer der Parzellen ist* das Recht zur Ausübung der Jagd auf diesen Grundstücken zusteht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der grundsätzlichen Untrennbarkeit des Jagdrechts vom Grundeigentum auch das Jagdrecht auf das Reich übergegangen sei, Es meint jedoch, daß dem Kläger die Befugnis zur Ausübung der Jagd verblieben sei 5 denn der Ausdruck Jagdberechtigung sei im subjektiven Sinne zu verstellen. Die früheren Grundeigentümer hätten deshalb das Recht zur Ausübung der Jagd behalten. Dies ergebe sich auch daraus, daß ihnen die Nutzungen ihres Eigentums weiterhin belassen werden sollten. An diesem durch den Yfasserstraßen-vertrag geschaffenen Rechtszustand sei durch die spätere Gesetzgebung nichts geändert worden* Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß durch das Reichsjagd-gesetz und die Gesetzgebung in der. Folgezeit alle damals bestehenden Jagdberechtigungen aufgehoben und auch etwaige rein seliuldreohtliche Jagdausübungsrechte erloschen seien.
1. Y»as unter den Jagdberechtigungen, die nach dem Nasser Straßenvertrag von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen waren, zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein» Die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes über den Staatsvertrag bestehenden landesrechtlichen Jagdvorschriften verwenden den Ausdruck Jagdberechtigung in der Regel nicht. Sie unterscheiden vielmehr zwischen dem Jagdrecht und dem Rocht zur Ausübung der Jagd. Die Bewegung des Jahres 1848 hatte in fast allen deutschen Staaten Anlaß zu einer umfassenden Gesetzgebung auf dem Gebiete des Jagd' reohts gegeben (vgl. dazu Uolff/Raiser, Sachenrecht § 80 I
 
S. 2965 Ebner, Das preußische Jagdrecht, S, 17 ff? Engel-hard/Danckelmann PrJagdO § 2 Amu,. 1). Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wurde beseitigt (zfB. für die altproußi-schen Provinzen durch das Gesetz vom 31 Oktober 1848 - PrGS 343 -? für das damalige Königreich Hannover durch das Gesetz vom 29. Juli 1850 - HennGS I 103 -). Die Jagdgesetze bezeichnen das Jagdrecht, die Befugnis zur Aneignung jagdbarer liere, als ein mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbundenes Recht. Es handelt sich dabei nicht etv/a um ein neben dem Eigentum bestehendes Recht. Das Jagdrecht ist vielmehr Inhalt oder Ausfluß dos Eigentums (vgl. Engelhard/Danckelmann aaO PrJagdO § 2 Anra. 1 Behr/Ott/fröh, Die, Deutsche Reichs jagdgesetzgebung, RJagdG § 3 Bern. B? Mitzschke/Schäfer RJagdG 3. Aufl. § 3 Anra. 2 und BJagdG § 3 Anm. 3? VTeigand RJagdG 2. Aufl. § 3 Anm. 5;
RGZ 70, 70, 73? a.A. Wolff/Raiser aaO § 80 III S. 298).
Nicht jeder Grundeigentümer ist jedoch zur Ausübung der Jagd berechtigt. Das Jagdrecht darf vielmehr vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nur ausgeübt werden auf Eigenjagdbezirken, während auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken das Recht zur Ausübung der Jagd der Jagdgenossenschaft zusteht (vgl. PrJagdO §§ 3» 5, 20? RJagdG § 5;
BJagdG §§ 3, 7, 8). Das Recht zur Ausübung der Jagd ist übertragbar. Die Ausdrücke Jagdrecht, Jagdberechtigung, Ausübung der Jagd oder der Jagdberechtigung wurden, worauf Ebner (aaO S. 26 ff) zutreffend hinweist, nicht immer im gleichen Sinne gebraucht, führend z.B. das badische Jagdgesetz vom 2. Dezember 1850 (RegBl 407) in der ursprünglichen und auch noch im Jahre 1921 geltenden Passung die "Berechtigung zur Jagd" als ein in Grundeigentum liegendes Recht bezeichnet und damit den Degriff der Jagdberechtigung in den Sinne verwendet, wie das Jagdrecht auch in der übrigen Gesetzgebung aufgefaßt wird, hat das Reichsgericht im
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Urteil von 5. Februar 1S20 (RGZ 98, 101) den Ausdruck Jagdberechtigung im Sinne der Ausübung des Jagdroclits gebraucht. Ms muß jedenfalls davon ausgegangen norden, daß dem Gesetzgeber beim Erlaß des Gesetzes von 29. Juli 1921 der gesetzliche Sprachgebrauch in den damals geltenden landesrocht-lichen Jagdvorschriften bekennt gewesen ist. Ob die Jagdberechtigung im Sinne des Uasserstraßonvertrages, wie das Berufungsgericht meint, nur als das Recht zur Ausübung der Jagd aufgefaßt werden kann oder ob die Jagdberechtigungen, die von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen waren, in einem weiteren Sinne zu verstellen sind (vgl. Holtz/Krcuts/ Schlegelbo.rger PrUassG 3. und 4. Aufl. § 7 Anm 11} Bohr/ Ott/foöh aaO RJagdG § 3 Bern. 'A, § 68 Bern. A} tfitsochke/ Schäfer RJagdG § 3 Anm. 2), kann für die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Bio nach dem Uasserstraßenvertrag bei den Grundeigentümern verbliebenen Jagdberechtigungen.sind, soweit sic das Jagdrocht selbst betrafen und durch das Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 - abweichend von den damaligen landcsrcchtlichen Vorschriften - vom Grundeigentum unabhängigeselbständige Gerechtigkeiten begründet sein sollten (vgl. Holtz/Krcuts/ Schlegelberger aaO), ebenso wie die sonstigen damals noch bestehenden Jagdgerechtigkoiten mit dem Inkrafttreten des ReichsJagdgesetzes wegen der Untronnbarkcit des Jagdrochts vom Grundeigentum gemäß §§ .3, 68, 69 RJagdG erloschen (vgl. Kitzschke/Schäfer RJagdG § 3 Anm. 2 und BJagdG § 3 Ann. 2; \7eigand aaO § 68 Anm. 1 c? Solling JU 1925, 1085, 1087} a.A. Pätzold bei Pfundtncr/Ueubert, Bas neue deutsche Reichsrecht, III b 43 RJagdG § 68 Anm. 1, der meint, daß bei den Eeichswasserstraßen der Grundsatz des § 3 RJagdG eine Ausnahme erleiden könne). Dom Berufungsgericht ist somit -darin zuzustiwmen, daß der Klüger spätestens mit dem Inkrafttreten des ReichsJagdgesetzes das Jagdreoht an den streitigen Parzellen verloren hat.
 
2. Der Portfall des Jagdrechts hat jedoch nicht zur Polge, daß damit auch ein dem Kläger unabhängig von dem Jagdrecht etwa zustehendes Recht zur Ausübung der Jagd erloschen wäre. Die dem angefochtenen Urteil offensichtlich zugrunde liegende Annahme des Oberlandesgerichts, daß die streitigen Parzellen in einem Eigen jagdbczirlc liegen, in dem der Kläger jagdausübungsberechtigt ist, hat die Revision nicht beanstandet. Die Jagdberechtigungen sind, so weit sie lediglich das Recht zur Ausübung der Jagd betroffen, bestehen geblieben. Nach § 2 Buchst, c des Yfasser-straßenverträges haben die bisherigen Eigentümer die ihnen zustehenden Nutzungen behalten. Den früheren Eigentümern wurde damit ein zwar nicht dingliches, aber ein im Verhältnis unter den Beteiligten wirksames (schuldrechtliches) Nutzungsrecht eingeräumt. Zu den Nutzungen • des Eigentums gehört, wie schon das Reichsgericht in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. Kärz 1928 ausgeführt hat, auch das Jagdausübungsrecht. Daß diese Auffassung, wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen des Reichsgerichts in jenem Urteil meinfc, mit den Uotiven zu dem Staatsvertrag in Widerspruch stehe, trifft nicht zu. In dor amtlichen Begründung zu $ 2 des Wasserstraßenverträges (Verhandlungen des Reichstags Bd. 367 Nr. 2233 S. 21, 23) heißt ess "Durch den Eintritt in alle Rechte erwirbt das Reich grundsätzlich auch das volle Nutzungsrecht an den in sein Eigentum übergehenden Gegenständen. Nur soweit dieselben mit Nutzungsrechten Dritter belastet sind, bleiben diese als vom Reich Übernommene “Pflichten" bestehen. Der Rechtsgrund ihres Erwerbs ist an sich belanglos; nur dürfen sie nicht lediglich Ausfluß des Eigentums an den auf das Reich übergehenden Gegenständen sein, da sie insoweit mit dem Eigentum auf das Reich übergehen. Um jedoch den Ländern
 
und den Drit teigen tümem an den auf das Reich Übergehenden Gegenständen nicht über das für das Reich unbedingt notwendige Maß Nutzungen zu entziehen, die hohe Verte für die bisher Berechtigten darstellen, sind die Nutzungsrechte des Reiches, welche ihm an sich zukemmen, durch die Bestimmungen in § 2 erheblich eingeschränkt worden,” Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der grundsätzlich vorgesehene Übergang der Nutzungen eine Eins ehr änkung erfahren sollte und durch § 2 Buchst, c des Vertrages, der die aus dem Eigentum fließenden.Nutzungen betrifft, auch tatsächlich erfahren hat, Bern Jagdberechtigten hat man also, weil zu einer weiterQeh?::dcn Beschränkung oder Entziehung seines Rechts kein begründeter Anlaß bestand, sein Nutzungsrecht in der Form der Ausübung belassen und damit den Rechten Dritter die gebührende Schonung zuteil werden lassen, wie dies im wirtschaftlichen Ergebnis in ähnlicher Veise duroh die Möglichkeit einer Rückübertragung *des Nutzungsrechts bei Baumpflanzungen an Straßen im Zuge der Neuregelung des Straßenwesens im Jahre 1934 geschehen ist (vgl. BGHZ 12, 189). Die Bedenken der Revision gegen die Auslegung des § 2 Buchst, c des Vasser-straßenvertrages sind danach nicht begründet.
Das Jagdausübungsrecht des Klägers ist durch das Reichs;)agdgesetz und seine Ausführungsvorschriften nicht berührt worden#’ Der Hinweis der Revision auf § 3 AVO vom 27. Kärz 1935 (RGBl I 431) geht schon deshalb fehl, weil § 3 Abs. 3 nur das £agdrecht auf.......Vasserlau-
fen und Flächen betraf, an denen kein Eigentum begründet war. Die Verordnung zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen, am lleeresstrand und an den Küsten-gewässem vcm 25# Februar 1958 (RGBl I 223), nach deren
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§ 1 das Jagdrecht auf den Re:chswasserStraßen ausschließlich. dem Reich zustand und auch die Jagdausübung und Jagdnutzung; soweit sie bisher den Ländern überlassen waren, am 1. April 1938 auf das Reich übergingen, erwähnt private Hutzungsrechte nicht. Wenn es in dem Vorspruch zu dieser Verordnung heißt, daß der Wasscrotraßcn-vertrag hinsichtlich seiner jagdrochtlichen Bestimmungen durch die Vorschriften des ReichsJagdgesetzes gegenstandslos geworden sei, so bezieht sich das offensichtlich auf die Jagdberechtigungen, die nach dem Vertrag von dem liber-gang auf das Reich ausgeschlossen waren. Die Auffassung, daß auch etwaige aus dem Vorbehalt der Nutzungen sich ergebende Jagdausübungsrechte gegenstandslos geworden seien, ist in dem Vorspruch nicht zu dem Ausdruck gekommen. Sie würde auch, wenn es der Pall wäre, nicht zutreffend sein. Auch der Erlaß des Reichsjägerraeisters über Jagdausübung und Jagdnutzung auf den Reichswasserstraßen vom 5« Kürz 1938 (abgedruckt bei Weigand aaO S. 366) befaßt sich nicht mi$ privaten Nutzungsrechten. Im übrigen konnte auch dieser Erlaß, soweit er davon ausgeht, daß private Jagdausübungsrechte auf den Reichswasserstraßen nicht mehr beständen, eine Rechtsänderung nicht herbeiftthren.
Die Präge, welchen Einfluß die Verordnung, des Ilini-r.- r sterrats für die Reichsverteidigung vom 15« April 1943 (RGBl II 131) auf die Rechte dos Klägers gehabt hat, läßt das Berufungsgericht offen. Hach § 2 Abs, 1 dieser Verordnung blieben die an den Reickswasscrstraßen bestehenden Rechte und Befugnisse, mit Ausnahme des Eigentums und der Jagdberechtigung anderer als des Reiches, aufrechtorhalten. Soweit die ReichswasserStraßen vor den Übergang auf das Reich nicht in staatlichem Eigentum standen, behielten
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die bisherigen Eigentümer die ihnen bei Inkrafttreten der
 Verordnung susteliendcn Nutzungen (§ 2 Ate, 2), so daß
 auch der Kläger das Jagdausübungsrecht behalten hat. Die-
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ser Auffassung steht die Tatsache, daß nach § 6 der Verordnung das Gesetz über den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 mit Wirkung vom 1. April 1943 außer Kraft getreten ist, nicht entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß durch die Aufhebung de» Gesetzes über den Staatsvortrag das Jagdausübungsrecht des Klägers erloschen sei, würde der Klüger das Recht zur Jagdausübung wieder erworben haben. Hach § 1 Abs. 1 Satz 4 des oben erwähnten Gesetzes Über die vermögensvechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 gilt die in dem Gesetz über den Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 getroffene Regelung sinngemäß weiter. Damit ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der vor der Aufhebung-des Staatsvertrages geltende Rechtszustand wieder hergestellt worden. Die Bestimmung über die u'eitcrgeltung des Gesetzes über den Staatsvertrag war in dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vom 21. Kai 1951 nicht vorgesehen (vgl. Bundestagsdrucksache Hr, 801). .Sic wurde erst auf Anregung dos Bundesrats (vgl. Sitzungsberichte des 3undcsräts, 16. Sitzung S. 260 sowie Bundestagsdrucksache ITr. 1518) in den Gesetzentwurf eingefügt. Die Portgeltung des Staatsvertrages sollte, wie in den Verhandlungen des Bundestags (vgl.' sten.Ber. S. 3836) zu dem Ausdruck gebracht wurde, ausdrücklich festgestellt werden, weil der Staatsvertrag Bestimmungen enthalte über zahlreiche Prägen, die der Übergang der Vrasserstraßen mit sich gebracht habe und die zu dem Teil heute noch von erheblicher praktischer Bedeutung seien.
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Das Jagdausübungsrecht des Klägers ist somit, soweit es durch die mix den Erlaß des ßeichsjagdgesetzes einge-
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leitete Gesetzgebung ‘beseitigt gewesen sein sollte; joden-.falls mit dem Inkrafttreten dos Gesetzes vom 21. Mai 1951 wieder hergestcllt worden. Die Bundesrepublik ist, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen von Mangoldt (GG Art. 89 Bern. 4- S. 480) zutreffend bemerkt, nur in die dem Reich durch den Staatevortrag übertragenen Rechte eingetreten. Daraus ergibt sich, daß den Xlügcr an den streitigen Parzellen das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht« Das am 1. April 1953 in Kraft getretene Bundos-jagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl I 780) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/icsen werden»
Dr. fasche	•	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Rothe	Dr.	Freitag