Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3# Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Oechßler, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt« Bie Revision der Antragsgegner gegen das den Parteien am 23* März 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Tatbestands Sin aidr Grund des Deutschen (jamkontraktes vom 15« April 1942 mit Schiedsgerichtsordnung hierzu gebildetes Schiedsgericht hat am 14- Juli 1954 zwischen den Parteien folgenden Schiedsspruch gefällt: Werte, von 16 675,64 BM zu dem Zwecke des Weiterverkaufs an die Firma1 Conzelmann geliefert erhalten, den Kaufprcisteilbetragj von 16 675,64 BM aber nicht bezahlt habe, eine Restmenge von' 40 826,2 kg noch abzunohmen"hätte und wegen der Nichtannahme; Schadensersatz in Höhe von 20 443,.10 Mit der Revision verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag auf Aufhebung der VollStreckbarerklärung und des Schiedsspruchs selbst weiterr Die Antragsteilerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrtindes fr Die Revision ist der Auffassung,* das Berufungsgericht habe infolge Rochtsirrtums und Verfahrensverstoßes die Auf- • hebung des Schiedsspruchs abgelehnt und die Vollstreckbar-erkiurung bestätigt. (Bl 3b) ausgeführt, seine Entscheidung Beruhe im Grunde auf den Feststellungen, die sich aus den Übereinstimmenden Parteiangaben und auf Grund des unbestrittenen und unbestreitbaren äußeren Sachablaufs ergeben hätten» Die Revision weist demgegenüber daraufhin, daß das Schiedsgericht sich bei seinen Feststellungen ganz wesentlich auf die Zeugenaussagen stütze, insbesondere in der entscheidenden Frage, ob der Vertrag zwischen-' den Parteien oder der Klägerin und der Firma «■Mf GmbH zustandegekommen sei, auf die Aussagen der Zeuget und BoflBBM Es sei widerspruchsvoll, wenn dei*v* Schiedsspruch sich einmal auf die Zeugenaussagen stütze,, dann aber ausführe, er gründe sich auf etwas, was nicht durch Zeuggii Das Schiedsgericht sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß es den Antragsgegnem diesen Aufhebungsgrund nehme für den möglichen Fall, daß die Zeugen ihre Wahrheitspflicht ve letzt hätten» Über, die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugen sei das Schiedsgericht eingehend unterrichtet worden § und ihm von den Antragsgegnem ausdrücklich erklärt worden, es sei ein Strafverfahren gegen bestimmte Zeugen beabsichtigt« Hach Auffassung der Antragsgegner habe das Schiedsgericht die Zeugen nicht vereidigt, .um .die Möglichkeit auszuschließen, Auf Seite 15 des Schiedsspruchs führt das Schiedsgericht aus, seine Überzeugung gründe sich auf die eigenen Erklärungen des Antragsgegners Carl zu dem Teil auch auf die Zeugenaussagen, die vorgelegten Urkunden und überwiegend auf den tatsächlichen., von. zwingend wiederum aus den eigenen Auslassungen des Beklagten ....Das Schiedsgericht hält unter diesen Umständen dafür, daß die Zeugenaussagen und die eigenen Einlassungen des Beklagten erweisen ..o."„Das Schiedsgericht hat insbesondere bei der Erörterung der Präge, ob die Zeugen beeidigt werden sollte#, ausgeführt, soweit es Zeugenaussagen verwertet habe, stünden diese in so hohem Maße im Einklang mit den übereinstimmenden Parteiangaben, den vorgelegten Urkunden und dem unbestrittenen äußeren Sachablauf, daß eine Beeidigung weder . Ob die vom Schiedsgericht fe3tgestollte weitgehende Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit den sonstigen Entscheidungsgrundlagen tatsächlich gegeben war, ist in Hahmen der Vollstreckbarerklürung und in dem Aufhebungsverfah-ren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nachzuprüfeh. b) Ebensowenig ist es ein Aufhebungsgrund, wenn das Schiedsgericht durch die Nichtbeeidigung von Zeugen den Antrafcsgegnem die Möglichkeit einer Aufhebungsklage nach § 1041 Abs 1 Nr 6 ZPO in Verbindung mit § 580 Nr 3 ZPO vorenthalten hat. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, in der Frage der Beeidigung habe, da die Schiedsgerichts-ordnuhg hierüber nichts bestimme, das Schiedsgericht freies Ermessen gehabt (§ 1043 Abs 2 ZPO). Pflichtwidrig wäre es allerdings, wenn das Schiedsgericht zwar zur Wahrheitsfindung die Beeidigung der Zeugen für notwendig erachtet hätte, aber mit Rücksicht auf die angeküridig-^ te Strafanzeige von der Beeidigung abgesehen hätte. itr Die. Revision sieht in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts einen unter § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO fallenden Im Schiedsspruch heißt es hinsichtlich der Kostens Die Kostenentscheidung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 92, 100 ZPO» Im einzelnen führt das Schiedsgericht dann aus, die Antragsgegner hätten der Antragstellerin, die die Auslagen für die Schreibkraft, Spesen und die Vergütung des Obmanns des Schiedsgerichts voll getragen habe,, diese Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, während im übrigen also insbesondere .wegen der eigenen Kosten Ersatzansprüche der Parteien gegenein-' ,*4 ander nicht gerechtfertigt seien. Auch dieser Angriff geht fehl» Soweit das Schiedsgericht über die Kosten befindet, entscheidet es, wie bei der Hauptsache, über zwischen den Parteien entstandene Ansprüche. Die Richtigkeit der Sachentscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache ist durch das Staatsgericht nicht nachprüfbar, es sei denn, sie verstieße.gegen.die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (§ 1041 Abs 1 Hr 2 ZPO). im Sinne des Gesetzes ,die Kostenbestimmung im Schiedsver-trag als von den Parteien vereinbarte Verfahrensregeln an-zuseheh, deren unrichtige Anwendung ein hinsichtlich der Kosten unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO darstellen würde, Pa von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung durch die Kostenentscheidung nicht die Rede sein kann, liegt ein Aufhebungs- ] grund .nicht vor. Pas Berufungsgericht führt dazu aus, die mit dem Vorbringen behauptete Rechtsbeugung (§ 336 | RStGB) sei zwar ein Mangel nicht nur in der Entscheidungsfiri-^ dung, sondern auch im Verfahren und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. 5, Zu Unrecht führt die Revision noch Beschwerde darüber, daß das Berufungsgericht eine Aufrechnung der Antragsgegnei’ nicht zugelapsen habeDie Antragsgegner hatten im Berufungsverfahren behauptet,die Antragsgegnerin zu 1) habe, wie ihnen Das Berufungsgericht führt aus, da der Frozeßbevollx mächtigte der Antragsgegner diese angebliche Äußerung des Antragsgegners zu 2), die in einer mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts abgegeben sein sollte, nicht Schrift- Die Büge eines Verfahrensverstoßes des Schiedsgerichts (§ 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO) gehe daher fehl* Ein Hechtsirrtum des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich* Die Revision beschränkt sich auch darauf, die Begründung des Berufungsgerichts - zu Unrecht - als unverständlich zu bezeichnen. Die "Aufrechnung” im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Vertragsgegner mit einer bestimmten oder nach ihrem Vorbringen bestimmbaren Gegenforderung nicht auf gerechnet hätten, sondern nur von der Möglichkeit einer solchen Aufrechnung gesprochen hätten* Auf jeden Pall war aber - im Gegensatz zu der ohne Begründung verfochtenen Meinung der Revision - eine Aufrechnung im BerufungsverfOhren deswegen nicht mehr zulässig, wßil, wie <las Berufungsgericht feststeilt, das eigene * 6- Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht es äbgelehnt hat, den Schiedssp;ruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 1041 Abs 1 Nr 4 ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert,, daß dem Schiedsgericht vorgelegte Urkunden und Augenscheins Objekte von den Parteien zwecks Stellungnahme eingesehen werden können. Pas Berufungsgericht führt aus, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe es den Antragsgegnem gegenüber abgelehnt, Unterlagen an die Parteien herauczugeben und auf Akteneinsicht verwiesen. Pas Schiedsgericht habe den Wiederein-gang zwar den Antragsgegnem nicht mitgeteilt, sich jedoch darauf verlassen dürfen, daß der Prozeßvertreter der Antrags-gegner seine schon mit Schriftsatz vom 17. Pie Revision beanstandet hier, daß nicht ersichtlich sei, wie das Berufungsgericht zu der (beiläufigen) Feststellung komme, daß die Fließbandsätze den Antragsgegnem von der Antragstellerin zugestellt worden seien. J 1954; den sie nicht hat finden können, dürfte es sich um den kurz vorher Seite 25 des Berufungsurteils zitierten Schrift- :,| satz der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren (Bl 165 Schiedsakten) handeln, in dem zu Beginn davon die Rede ist, daß die Fließbandsätze nicht in der_ erforderlieh en_Form - also doch anscheinend irgendwie - den Antragsgegnem zur Verfügung gestellt worden seien. Es kommt jedoch darauf nicht an, da die Zustellung angesichts der Möglichkeit der Einsicht bei Gericht, einerlei ob von ihr Gebrauch gemacht wurde oder nicht, rechtlich nicht geboten war, ein unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO in der Unterlassung der Zustellung also keinesfalls lag und wegen der Möglichkeit der Einsicht beim Schiedsgericht, wie der Berufxmgsrichter zutreffend ausführt, auch ein Verstoß gegen; den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ge-]s geben ist. 7. Bedenken äußert die Revision schließlich noch' gegen die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem Einwand der Antragsgegner zuteil werden läßt, der Schiedsspruch sei insofern unklar oder widersinnig, als er nicht erkennen lasse, welche Ansprüche die Antragstellerin erhoben und worüber entschieden sei. Es handelt sich hierbei insbesondere um einen Teilschadensersatzanspruch von 10 089,89 äft / ' und einen Anspruch der Antragstellerin auf Freistellung von • ** der Zahlung von Provisionen« Auf eine Beschränkung des Klagantrags der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10« Juni 1954 (Bl 164 Schiedsakten) fragte das Schiedsgericht bei den Antrags*-* Da aber weder auf diesen Schriftsatz noch in dem Zeitpunkten welchem die beiden Ansprüche aus den Anträgen der Klägerin herausgenommen wurden, die im schiedsgerichtlichen Verfahren notwendige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagezurücknahme erklärt worden ist, können an sich Zweifel über die Zulässigkeit der neuen Antragstcllung entstehen. es unzulässig sei, unter Offenlassung der Zulässigkeit der ] Klage in der Sache seihst zu entscheiden (Stein-Jonas-Schonke' ZPO 18o Aufl § 300 II d 1j Rosenberg, Lehrhuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7« Aufl § 89 IV 1, § 100 III 2 a), und daß insoweit an sich ein unzulässiges Verfahren des Schiedsgerichts gegeben sei, möge auch die Unzulässigkeit nicht das < Verfahren im ganzen,, sondern nur einen Teil des Verfahrens $ betreffen (RGZ 40, 404; 47, 426). Die Antragsgegner seien abe^; meint das Berufungsgericht weiter, durch die Scchbehandlung * des Schiedsgerichts nicht beschwert, weil sie den Vorteil hä ten, daß die beiden bezeichne ten Klageansprüche als unbegründet abgewiesen seien, während die vielleicht gebotene Abweisung als unzulässig der Antragstellerin die Möglichkeit gelas^ sen hätte, die Ansprüche nochmals anderweit geltend zu machen^ eine Sachabweisung Rechtskraftwirkung habe, vährend die Antrag stellerin diese Frage dadurch als erledigt ansieht, daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht entsprechend der vom erkennenden Senat im Urteil vom 13* Juni 1956 -V ZB 20/55-gebilligten Rechtspre^ ohung gebunden sei* Schiedsspruch »und an seinem Schluß (bei der Behandlung des Streitwerts) spricht das Schiedsgericht ja aus, daß es die Klageriicknahme für unwirksam hält. dieser Äußerung des Schiedsgerichts ist festzustellen, daß trotz gegenteiligen Anscheins das Schiedsgericht die beiden hier in Präge stehenden Ansprüche als im Schiedsverfahren ver- > blieben betrachtet hat und sie demnach als weiter zulässig erhoben, aber, unbegründet beurteilt hat.
Gesetz ZPO § 1041 Abs. 1 Nr 1 und 2 ,Rechtssatz: .1 Enthält der Schiedsvertrag Bestimmungen über*
• die Auferlegung der Kosten des Schiedsrichter-
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Verkündet am 10« Juli 1957 (■B, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit , * * 1 • FirmaB^B & Co», Kommanditgesellschaft, HflBBi am
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Carl daselbst,
2. des persönlich haftenden Gesellschafters, Kaufmanns Carl 1Hflm ♦
Antragsgegner, Berufungskläger und Revi si onskläger
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Firma Spinnerei und Weberei, Aktiengesell-
schaft in HdSBlHHMbei AuBBBBgesetzlich vertreten durch den Vorstand Br. AlbertlHMB in Hi
Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revi s i ons b eklagt e,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3# Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Oechßler, Br. Rothe und Br. Freitag
für Recht erkannt«
*
Bie Revision der Antragsgegner gegen das den Parteien am 23* März 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augbsurg vom 11. März 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Antragsgegner haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Sin aidr Grund des Deutschen (jamkontraktes vom 15« April 1942 mit Schiedsgerichtsordnung hierzu gebildetes Schiedsgericht hat am 14- Juli 1954 zwischen den Parteien folgenden
Schiedsspruch gefällt:
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;I. Die {Beklagten (die nunmehrigen.Antragsgegner) sincj schuldig* an die Klägerin (die jetzige Antragsteller!#) samtverbindlich ] 31 701,- m .. ..
nebelt 8 $ Zinsen aus 28 560,77 DK seit 1*4.1954 zu bezahlen.
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II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen,.
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III. Die «Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Diese Kosten betragen I 230,- DM.
IV.
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Die {Beklagten haben als Gesamtschuldner der Klägerin zu erstatten 1 541,05 2V.
Im üfbrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kostjen.
Der Streitwert beträgt 86 000,- DM-*
Der schriftlich.begründete Schiedsspruch wurde in. von den drei*. Schiedsrichtern Unterzeichneten Ausfertigungen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 15« Juli 1954 zugestellt und am selben Tage bei der Geschäftsstelle des Landgerichts- Augsburg niedergelegt.
Bern Schiedsspruch liegt im wesentlichen folgender Sach-verhajlt zu Grundes
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Die Antragstellerin hatte behauptet, mit der Antrags-
gegnerin zu 1 im Frühjahr 1952 unter Bezugnahme auf den Beut-'
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sehen Gamkontrakt einen Vertrag abgeschlossen zu haben, dem^ zufolge die Antrag st eil er in an die Antrags ge gnerin zu 1) /
50 000 kg Zellwoll-Kettgam zu liefern hatte* Bie Antrags- ;• gegnerin zu l] habe hiervon nur .einen .feil zu dem noch offenen Rechnungsbetrag von 16 675,64 BK abgenommen und habe im^H übrigen, und zwar bezüglich 40 886,2 kg die Abnahme unborech-ä
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tigt verweigert. Badurch sei ihr - der Antragstellerin - ein£ erheblicher Schaden entstanden, für den sie Ersatz verlange. Die Antragsgegner bestritten den Abschluß des Vertrags und liehnten jede Zahlung ab.
feie Antragstellerin erhob Klage zu dem nach dem Garn-'
kontrakt nebst dessen Schiedsgerichtsordnung in Augsburg
gebildeten Schiedsgericht. Bieses fällte den oben genannten
Schiedsspruch.. Bas Schiedsgericht kam zu dem Erkenntnis, daß*?
der von der Klägerin behauptete Vertrag zustandegekommen,
die Ahtragsgegnerin zu 1) auf Grund des Vertrages Game im «
Werte, von 16 675,64 BM zu dem Zwecke des Weiterverkaufs an die Firma1 Conzelmann geliefert erhalten, den Kaufprcisteilbetragj von 16 675,64 BM aber nicht bezahlt habe, eine Restmenge von' 40 826,2 kg noch abzunohmen"hätte und wegen der Nichtannahme; Schadensersatz in Höhe von 20 443,.10 BM zu leisten habe, sowie, außerdem, Zinsen im,Betrage von, 3 140,23 BM nebst 8 # aus 28 560,77 TM seit 1. April 1954 schulde.
Bie Antragstellerin erwirkte beim Landgerichts Augsburg'! die Voll Streckbarerklärung des Schiedsspruchs. Gegen diesen *•
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öä 7- Auguist 1954 zugestellten Beschluß des Landgerichts
legten die Antragsgegner am 17. August 1954 Widerspruch \W
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ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses* Die Antrag-' stellerin beantragte seine Bestätigung.
i>as Landgericht hat durch Urteil seinen Beschluß be- . V*j
stätigt» Die Berufung der Antragsgegnerin gegen dieses Ür-
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teil hatte nur insoweit Erfolg ,als das Oberlandesgericht we- ^ gen Ermäßigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung um 709 9 35 DM unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ^
die Vollstreckbarerklärung bezüglich iTr I des Schiedsspruchs . auf 30 991 >65 BEI nebst 8,# Zinsen aus 28 560,77 DM vom 1* April* 1954 bis zu dem 19.* Januar 1955 und aus 2'7 851 >42 DM seit 20. Jar nuar 1955 beschränkte.
Mit der Revision verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag auf Aufhebung der VollStreckbarerklärung und des Schiedsspruchs selbst weiterr Die Antragsteilerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgrtindes
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Die Revision ist der Auffassung,* das Berufungsgericht habe infolge Rochtsirrtums und Verfahrensverstoßes die Auf- • hebung des Schiedsspruchs abgelehnt und die Vollstreckbar-erkiurung bestätigt. "
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. J. Hafch allgemeiner Meinung let ein Schiedsspruch nach • •' § 1041 Afcs 1 Kr 2 oder Hr 5 ZPO aufzuheben,.wenn er widersinnig" ist (Batmibacjh-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 10.45 Anm 5 D,. Sydov/r -Busch, ZPO i20. Aufl § 1041 Anm 2} EGZ38, 412; HG JU 1901, 161 Hr 11; Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts,
7. Aufl § 167 I 4 b a).
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a) Das Schiedsgericht hat unter VIII des Schiedsspruchs ? (Bl 3b) ausgeführt, seine Entscheidung Beruhe im Grunde auf den Feststellungen, die sich aus den Übereinstimmenden Parteiangaben und auf Grund des unbestrittenen und unbestreitbaren äußeren Sachablaufs ergeben hätten» Die Revision weist demgegenüber daraufhin, daß das Schiedsgericht sich bei seinen Feststellungen ganz wesentlich auf die Zeugenaussagen stütze, insbesondere in der entscheidenden Frage, ob der Vertrag zwischen-' den Parteien oder der Klägerin und der Firma «■Mf GmbH zustandegekommen sei, auf die Aussagen der Zeuget und BoflBBM Es sei widerspruchsvoll, wenn dei*v* Schiedsspruch sich einmal auf die Zeugenaussagen stütze,, dann aber ausführe, er gründe sich auf etwas, was nicht durch Zeuggii
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aussagen feststellbar sei» Dieser Widerspruch sei umso bedeutungsvoller, als die Antragsgegner schon im Schiedsverfahren geltend gemacht hcffcen,daß die Zeugen die Unwahrheit gesagt
hätteki, und erfolglos beantragt hätten^die Zeugen zu beeidi-
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gen» Die Antragsgegner hätten auf diese Weise einen Wiederaufnaibmegrund nach § 1041 Abs 1 Hr 6 ZPO erlangen wollen»
Das Schiedsgericht sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß es den Antragsgegnem diesen Aufhebungsgrund nehme für den möglichen Fall, daß die Zeugen ihre Wahrheitspflicht ve letzt hätten» Über, die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugen sei das Schiedsgericht eingehend unterrichtet worden § und ihm von den Antragsgegnem ausdrücklich erklärt worden, es sei ein Strafverfahren gegen bestimmte Zeugen beabsichtigt« Hach Auffassung der Antragsgegner habe das Schiedsgericht die
Zeugen nicht vereidigt, .um .die Möglichkeit auszuschließen,
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daß gegen sie ein Strafverfahren durchgefUhrt werde»
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Diese Angriffe der Revision sind unbegründet» Der Schiedsspruch ergibt, im Zusammenhang betrachtet, klar, daß
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er auf unstreitigem Sachverhalt, Urkunden und auf Zeugenaussagen beruht.
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Auf Seite 15 des Schiedsspruchs führt das Schiedsgericht aus, seine Überzeugung gründe sich auf die eigenen Erklärungen des Antragsgegners Carl zu dem Teil auch auf
die Zeugenaussagen, die vorgelegten Urkunden und überwiegend auf den tatsächlichen., von. den Parteien nicht zu bestreitenden Sachablauf. Auf Seite 18 des Schiedsspruchs heißt es:
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"Daß die Aussagen der Zeugen über diesen Inhalt der Abnachun-gen hinsichtlich der Vertragspartnerschaft auf Wahrheit beruhen, ergibt sich .... zwingend wiederum aus den eigenen Auslassungen des Beklagten .... Das Schiedsgericht hält unter diesen Umständen dafür, daß die Zeugenaussagen und die eigenen Einlassungen des Beklagten erweisen ..o."„Das Schiedsgericht hat insbesondere bei der Erörterung der Präge, ob die Zeugen beeidigt werden sollte#, ausgeführt, soweit es Zeugenaussagen verwertet habe, stünden diese in so hohem Maße im Einklang mit den übereinstimmenden Parteiangaben, den vorgelegten Urkunden und dem unbestrittenen äußeren Sachablauf, daß eine Beeidigung weder . wegen der selbständigen Bedeutung der Zeugenaussagen für die Entscheidung noch zur Herbeiführung einer Wahrheitogeraußen Aus- , sage erforderlich sei. Ob die vom Schiedsgericht fe3tgestollte weitgehende Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit den sonstigen Entscheidungsgrundlagen tatsächlich gegeben war, ist in Hahmen der Vollstreckbarerklürung und in dem Aufhebungsverfah-ren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nachzuprüfeh. Davon aber, daß die Begründung des Schiedsspruchs, derart widerspruchsvoll sei, daß Gründe, ijn.Sinne des Gesetzes nicht mehr vorlägen (Sydow-Busch ZPO § 1041 Anm 8), kann nicht gesprochen Werden.
b) Ebensowenig ist es ein Aufhebungsgrund, wenn das Schiedsgericht durch die Nichtbeeidigung von Zeugen den Antrafcsgegnem die Möglichkeit einer Aufhebungsklage nach § 1041 Abs 1 Nr 6 ZPO in Verbindung mit § 580 Nr 3 ZPO vorenthalten hat. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, in der Frage der Beeidigung habe, da die Schiedsgerichts-ordnuhg hierüber nichts bestimme, das Schiedsgericht freies Ermessen gehabt (§ 1043 Abs 2 ZPO). Las* Berufungsgericht 'hat hinzugefügt, weder die Sachdarstellung der Antragsgegner noch die Akten des Schiedsgerichts ergäben einen Anhaltspunki dafür,, dag das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Beeidigung der Zeugen die Grenzen seines pflichtgemäßen Er-
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messens' verletzt habe.
Pflichtwidrig wäre es allerdings, wenn das Schiedsgericht zwar zur Wahrheitsfindung die Beeidigung der Zeugen für notwendig erachtet hätte, aber mit Rücksicht auf die angeküridig-^ te Strafanzeige von der Beeidigung abgesehen hätte. Etwas Der-?
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artiges haben die Ahtragsgegner in der Tatsacheninstanz aber \ nicht behauptet, geschweige denn einen Beweis dafür angetre- 1. ten. Eine Pflicht des Schiedsgerichts, die Zeugen zu beeidigen 9um einer Partei später die Möglichkeit zu geben,allenfal^j über $ 1041 Abs 1 Nr 6 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs zu]
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itr Die. Revision sieht in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts einen unter § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO fallenden
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Verfahrensverstoß, des Schiedsgerichts, weil die Kostenent-
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Scheidung der Nr 11 der Schiedsgerichtsbedingungen des Garn-
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kontraiktes nicht entspreche. Nr 11 lautets
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Im Schiedsspruch heißt es hinsichtlich der Kostens Die Kostenentscheidung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 92, 100 ZPO» Im einzelnen führt das Schiedsgericht dann aus, die Antragsgegner hätten der Antragstellerin, die die Auslagen für die Schreibkraft, Spesen und die Vergütung des Obmanns des Schiedsgerichts voll getragen habe,, diese Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, während im übrigen also insbesondere .wegen der eigenen Kosten Ersatzansprüche der Parteien gegenein-' ,*4 ander nicht gerechtfertigt seien. ,!
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Die Revision meint, angesichts des Streitwerts von 86 00p DH hätten bei Zuerkennung eines Betrags von nur ' '
31 000 DM die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben v/erden dürfen, umso weniger als den Antragsgegnem, insbesondere wegen der Notwendigkeit, einen ICorrespondenzanwalt zu beauftragen und an den Sitz des Schiedsgerichts zu fahren, höhere eigene Kosten entstanden seien, als der An trägst ellerin»
Auch dieser Angriff geht fehl» Soweit das Schiedsgericht über die Kosten befindet, entscheidet es, wie bei der Hauptsache, über zwischen den Parteien entstandene Ansprüche. Die Richtigkeit der Sachentscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache ist durch das Staatsgericht nicht nachprüfbar, es sei denn, sie verstieße.gegen.die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (§ 1041 Abs 1 Hr 2 ZPO). Hach der Vorstcl-^ lung des' Gesetzgebers steht die Entscheidung über die Kosten gegenüber der Entscheidung der Hauptsache an Bedeutung zurück, wie sich beispielsweise darin zeigt, daß die Anfechtung der < Entscheidung über den Kostenpunkt-unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel ein- ; gelegt wird (§99 Abs 1 ZPO) und daß für die Berufungs- und Revisionssumme die Verfahrenskosten außer Betracht bleiben (§ 511 a Abs 2, § 546 Abs 3, § 4 ZPO). Es läge daher nicht
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im Sinne des Gesetzes ,die Kostenbestimmung im Schiedsver-trag als von den Parteien vereinbarte Verfahrensregeln an-zuseheh, deren unrichtige Anwendung ein hinsichtlich der Kosten unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO darstellen würde, Pa von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung durch die Kostenentscheidung nicht die Rede sein kann, liegt ein Aufhebungs- ] grund .nicht vor.
3c Pie Antragsgegner hatten im Berufungsverfahren gel tend gemacht, das Schiedsgericht habe bei der abstrakten Schadenberechnung je kg nicht abgenommenes Garn versehentlich 0919 XM von dem gefallenen Grundpreis abgezogen, anstatt diesen Betrag dazuzuzählen, Pieses Versehen sei zu demindest von dem sachverständigen Schiedsrichter Müller vorsätzlich nichts berichtigt worden, obwohl das Schiedsgericht von dem sachverständigen Schiedsrichter Piemer aufgeklärt worden sei.
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Per Schaden sei infolgedessen vom Schiedsgericht um 14 736,69] PM zu hoch bemessen worden.. Pas Berufungsgericht führt dazu aus, die mit dem Vorbringen behauptete Rechtsbeugung (§ 336 | RStGB) sei zwar ein Mangel nicht nur in der Entscheidungsfiri-^ dung, sondern auch im Verfahren und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. .Pie an sich einschlägigen Bestimmungen]! des § 1041 Abs 1 Nr 1 und 2 ZPO seien aber durch die Sonderregelung des § 1041 Abs 1 Nr 6 ZPO ausgeschältet. Mit der Bezugnahme auf § 580 ZPO in Nr 6 sei auch auf § 581 ZPO verwiesen, «d.h. der Aufhebungsgrund der Rechtsbeugung sei nur gegeben, wenn der der Rechtsbeugung beschuldigte Schiedsrichter eben wegen dieser Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt sei
oder die Purchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen
» *’ als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne. An dieser
Voraussetzung fehle es aber. Schon deswegen sei von einer Ve
nehmuäg der Schiedsrichter als Zeugen zu dem Sachverhalt, die
von d$h Antragsgegnern beantragt war, abzusehen» Y
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Bechtsprechung des Beichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.(BG JW 1901, 721 5 * * * * * * * * * 15j BGH H.V.52 - II ZB 276/51? HJ1T 1952, 1018? Ilnd-Möhr Hr 6 zu § 139 BGB). Die. Ausführungen der Revision, die Verletzung von § 1041 Abs 1 Kr 2 und § 286 ZPO rügt, geben keinen Anlaß »von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Rer Revisionsangriff ist demnach unbegründet« . ,
4* .Gleiches gilt, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, für den von den Antragsgegnem behaupteten Prozeßbetrug der Antragstellerin, der darin bestehen soll, daß diese in der Aufstellung der L.eckungsverkäufe Lieferungen an drei Pirtyen zu insgesamt, 1 436,3 kg Garn bewußt nicht angegeben halbe (§ 1041 Abs 1 Nr 6, § 580 Nr 4, i 581 ZPO),
5, Zu Unrecht führt die Revision noch Beschwerde darüber, daß das Berufungsgericht eine Aufrechnung der Antragsgegnei’ nicht zugelapsen habeDie Antragsgegner hatten im Berufungsverfahren behauptet,die Antragsgegnerin zu 1) habe, wie ihnen
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erst im Lauf des Schiedsverfahrens bekannt geworden sei,-
einen Lieferungsvertrag über 14 000 kg Garn mit der Pinna. CoUBBH ifc TsflMHB) abgeschlossen gehabt. Die Firma
oder der Zeuge deren Tätigkeit,
weil sie lediglich Strohmänner gewesen seien, die Antragstel- , lerin einstehen müsse, hätten jedoch mit Erfolg darauf hihge-wlrkt, daß dieser Lieferungsvertrag nicht vollzogen werde,,
indem sie insbesondere die Auftragsbestätigung für den Ver-
trag widerrechtlich an sich genommen und der 'Antragsgegnerin
zu 1) vorenthalten hätten. Im Schiedsverfahren habe der An-
tragsgegner zu 2) auf diese Unterdrückung der Auftragsbestä- ...
tigung hingewiesen. Im Berufungsverfahren hatten die Antrags- .
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gegner erklärt; sie hielten sich zur Aufrechnung mit dem ihnen aus dem Verhalten der .Antragstellerin in der Angelegenheit zustehenden Schadensersatzanspruch für
berechtigt/
Das Berufungsgericht führt aus, da der Frozeßbevollx
mächtigte der Antragsgegner diese angebliche Äußerung des
Antragsgegners zu 2), die in einer mündlichen Verhandlung
des Schiedsgerichts abgegeben sein sollte, nicht Schrift-
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sätzlich auf gegriffen habe, habe das Schiedsgericht annehmen dürfen, die Behauptung werde nicht mehr aufgestellt«
Die Büge eines Verfahrensverstoßes des Schiedsgerichts (§ 1041 Abs 1 Hr 1 ZPO) gehe daher fehl* Ein Hechtsirrtum des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich* Die Revision beschränkt sich auch darauf, die Begründung des Berufungsgerichts - zu Unrecht - als unverständlich zu bezeichnen.
Die "Aufrechnung” im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Vertragsgegner mit einer bestimmten oder nach ihrem Vorbringen bestimmbaren Gegenforderung nicht auf gerechnet hätten, sondern nur von der Möglichkeit einer solchen Aufrechnung gesprochen hätten* Auf jeden Pall war aber - im Gegensatz zu der ohne Begründung verfochtenen Meinung der Revision - eine Aufrechnung im BerufungsverfOhren deswegen nicht mehr zulässig, wßil, wie <las Berufungsgericht feststeilt, das eigene *
Vorbringen der Antragsgegner ergibt, daß die Aufrechnungslage schon vor Abschluß dep Schiedsverfahrens gegeben war* Die Aufrechnung nach Abschluß des Schiedsverfahrens im Verfahren vor dem Staatsgericht ist hinsichtlich ihror Zulässigkeit wie die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckungsge-
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genklage zu behandeln (BGHZ 6, 263 [266]$ RGZ 64, 229).
6- Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht es äbgelehnt hat, den Schiedssp;ruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 1041 Abs 1 Nr 4 ZPO).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert,, daß dem Schiedsgericht vorgelegte Urkunden und Augenscheins Objekte von den Parteien zwecks Stellungnahme eingesehen werden können. Pie Antragstellerin hatte ihre bis Juni 1952 ver-
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v/endeten Auftragsbestätigungs- und Rechnungsformulare '(sogenannte Fließbandsätze) dem Schiedsgericht vorgelegt (Bl 13Q Schiedsakten Anlage 3 ff nach Bl 140 Schiedsakten).
Pie Antragsgegner wünschten die bei einem Zeugen eingegangene Purchschrift einer an die Antragegegnerin zu 1) gerichteten Auftragsbestätigung vom 9. April 1952 mit jenen Formblättern zu vergleichen. Per Durchschlag war dem Schiedsgericht vorgelegt worden, jedoch von ihm dem Zeugen wieder herausgegeben worden. Pas Berufungsgericht führt aus, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe es den Antragsgegnem gegenüber abgelehnt, Unterlagen an die Parteien herauczugeben und auf Akteneinsicht verwiesen. Vom 17. Hai 1954 an seien die Fließbandsätze, vom 30. Mai 1934 an auch der vom Zeugen wieder eingereichte Purchschlag beim Schiedsgericht zur Einsicht bereit gelegen. Pas Schiedsgericht habe den Wiederein-gang zwar den Antragsgegnem nicht mitgeteilt, sich jedoch darauf verlassen dürfen, daß der Prozeßvertreter der Antrags-gegner seine schon mit Schriftsatz vom 17. Mai 1954 angekündigte Akteneinsicht durchführen werde, umso mehr, als das Schiedsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1954 den Parteien eine Frist zur abschließenden Stellungnahme gesetzt habe.
Ob die Antragstellerin den Antragsgegnem mit ihrem Schriftsatz auch noch die betreffenden Formulare zugeste3.lt habe*,
was xiach. dem Inhalt eines Schriftsatzes (der Antragsgegner) J vom 18. Juni 1954 übrigens bejaht werden müsse> sei, meint ^ das Berufungsgericht, ohne Bedeutung, weil § 131 Abs 1 ZPO $
eine solche Beifügung von Urkunden zu einen Parteischrift- f
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satz, der sich auf sie bezieht, für das ordentliche Prozeß-verfahren zwar vorschreibe:,, es sich aber hier um keine grundi legende Bestimmung jedes .geordneten Verfahrens handle, sie | somit im Schiedsgerichtsverfahren nicht gelte.
Pie Revision beanstandet hier, daß nicht ersichtlich sei, wie das Berufungsgericht zu der (beiläufigen) Feststellung komme, daß die Fließbandsätze den Antragsgegnem von der Antragstellerin zugestellt worden seien. Pie Revision rügt insoweit mangelnde Begründung des Berufungourteils und Verletzung des § 286 ZPO. Bei dem Schriftsatz vom 18. J 1954; den sie nicht hat finden können, dürfte es sich um den kurz vorher Seite 25 des Berufungsurteils zitierten Schrift- :,| satz der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren (Bl 165 Schiedsakten) handeln, in dem zu Beginn davon die Rede ist, daß die Fließbandsätze nicht in der_ erforderlieh en_Form - also doch anscheinend irgendwie - den Antragsgegnem zur Verfügung gestellt worden seien. Es kommt jedoch darauf nicht an, da die Zustellung angesichts der Möglichkeit der Einsicht bei Gericht, einerlei ob von ihr Gebrauch gemacht wurde oder nicht, rechtlich nicht geboten war, ein unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO in der Unterlassung der Zustellung also keinesfalls lag und wegen der Möglichkeit der Einsicht beim Schiedsgericht, wie der Berufxmgsrichter zutreffend ausführt, auch ein Verstoß gegen; den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ge-]s geben ist.
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7. Bedenken äußert die Revision schließlich noch' gegen die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem Einwand der Antragsgegner zuteil werden läßt, der Schiedsspruch sei insofern unklar oder widersinnig, als er nicht erkennen lasse, welche Ansprüche die Antragstellerin erhoben und worüber entschieden sei. Es handelt sich hierbei insbesondere um einen Teilschadensersatzanspruch von 10 089,89 äft / ' und einen Anspruch der Antragstellerin auf Freistellung von • ** der Zahlung von Provisionen« Auf eine Beschränkung des Klagantrags der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10« Juni 1954 (Bl 164 Schiedsakten) fragte das Schiedsgericht bei den Antrags*-*
gegnem an, ob dieser teilweisen Klagrücknahme zugestimmt vj
werde (Bl 178 Schiedsakten) r was’die Antragsgegner aber ver-weigerten (Bl 181 Schiedsakten). Im Schiedsspruch heißt es zu
den erwähnten Ansprüchen* \
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"Beide Ansprüche sind von der Klägerin zu demindest durch ihre Antragstellung vom 18.6.1954 aus dem Prozeßstoff ausgeschieden worden. Da aber weder auf diesen Schriftsatz noch in dem Zeitpunkten welchem die beiden Ansprüche aus den Anträgen der Klägerin herausgenommen wurden, die im schiedsgerichtlichen Verfahren notwendige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagezurücknahme erklärt worden ist, können an sich Zweifel über die Zulässigkeit der neuen Antragstcllung entstehen. Es hat hierauf jedoch nicht weiter anzukommen, weil beide Ansprüche jedenfalls sachlich nicht begründet sind •••• (wird näher ausgeführt)•n
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Das Berufungsgericht entnimmt dieser Begründung (S 17 Berufungsurteil), das Schiedsgericht lasse es dahingestellt, ob diese Klageansprüche zulässig seien, habe aber
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die Klage doch insoweit als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hält es in der Folge für möglich, daß im M
schiedsgerichtlichen Verfahren wie im ordentlichen Prozeß
es unzulässig sei, unter Offenlassung der Zulässigkeit der ] Klage in der Sache seihst zu entscheiden (Stein-Jonas-Schonke' ZPO 18o Aufl § 300 II d 1j Rosenberg, Lehrhuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7« Aufl § 89 IV 1, § 100 III 2 a), und daß insoweit an sich ein unzulässiges Verfahren des Schiedsgerichts gegeben sei, möge auch die Unzulässigkeit nicht das < Verfahren im ganzen,, sondern nur einen Teil des Verfahrens $ betreffen (RGZ 40, 404; 47, 426). Die Antragsgegner seien abe^; meint das Berufungsgericht weiter, durch die Scchbehandlung * des Schiedsgerichts nicht beschwert, weil sie den Vorteil hä ten, daß die beiden bezeichne ten Klageansprüche als unbegründet abgewiesen seien, während die vielleicht gebotene Abweisung als unzulässig der Antragstellerin die Möglichkeit gelas^ sen hätte, die Ansprüche nochmals anderweit geltend zu machen^
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Die Revision äußert Bedenken, ob unter solchen Umständen?
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eine Sachabweisung Rechtskraftwirkung habe, vährend die Antrag stellerin diese Frage dadurch als erledigt ansieht, daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht entsprechend der vom erkennenden Senat im Urteil vom 13* Juni 1956 -V ZB 20/55-gebilligten Rechtspre^ ohung gebunden sei*
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Wieweit diese Bindung geht, kann hier offen bleiben*.
Sie besteht jedenfalls dann nicht, wenn Auslegungsstoff furch das Berufungsgericht nicht berücksichtigt v/orden ist* Bas trifft hier zu* Bie vom Schiedsgericht angedeuteten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über die beiden Ansprüche gründen.sich offenbar auf die möglicherweise] von der Antrags tellerin vorgenommene Klagerücknahme »und das Schiedsgericht hat sich über diese Klagerücknahme zunächst allerdings, nicht geäußert« Zu betrachten ist jedoch der ganze.fi
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Schiedsspruch »und an seinem Schluß (bei der Behandlung des Streitwerts) spricht das Schiedsgericht ja aus, daß es die Klageriicknahme für unwirksam hält. Unter Berücksichtigung ;
dieser Äußerung des Schiedsgerichts ist festzustellen, daß trotz gegenteiligen Anscheins das Schiedsgericht die beiden hier in Präge stehenden Ansprüche als im Schiedsverfahren ver- > blieben betrachtet hat und sie demnach als weiter zulässig erhoben, aber, unbegründet beurteilt hat. Sie sind somit der Antragstellerin vom Schiedsgericht mit Hechtskraft abgesprochen worden. Bin unzulässiges Vorfahren des Schiedsgerichts
liegt also auch zu diesem Punkt nicht vor. , s;
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8. Nach alledem erweist sich die Revision als unber
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gründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuwe i s en.
Br. Augustin*
Rothe
Schuster Br. Oechßler
Br. Preitag
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