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BGH

Gericht: BGH

Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Nattern, Offterdinger, von der Mühlen und Br. Eckstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14* Mai 1973 aufgehoben und das Urteil der 2. Juni 1965 änderte auf Antrag der Beklagten die Landesbaubehörde R^^ den ministeriellen Bescheid vom 14* Juli 1938 dahin ab, "daß anstelle von Eigenheimen Mietwohnungen als gefördert gelten". Entscheidungsgründe Ob die Kläger den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Baukosten haben, hängt nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts davon ab, ob ihnen gegen die Beklagte der mit dem Zweitantrag geltend gemachte Anspruch auf Überlassung des Hausgrundstücks zu Eigentum zusteht. Zwar ist mit ihm davon auszugehen, daß durch den Bewilligungsbescheid von 1938 ein im ordentlichen Rechts weg durchsetzbarer Anspruch eines geeigneten und wohn-berechtigten Mieters des fraglichen Hausgrundstücks gegen die Beklagte als Bauherrin begründet wurde, ihm das Gebäude zu Eigentum zu angemessenen Bedingungen zu überlassen (vgl. Wie das Oberlandesgericht zutreffend betont, ist eine Überlassungsauflage nicht nur bei der Schaffung von Eigen- Und der Änderungsbescheid von 1965 hat die Überlassungsauflage nicht ausdrücklich aufgehoben. Es mag offen bleiben, ob zur Auslegung eines Verwaltungsbescheids regelmäßig auf den ihn auslösenden Antrag zurückgegriffen werden darf.Im vorliegenden Fall ist die Berücksichtigung des Änderungsantrags jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Bescheid einleitend in betonter Weise auf ihn Bezug nimmt ("Ihrem vom Untemehmensverband befürworteten An- Wie die Revision deshalb zu Recht betont, umschreibt der Antrag seinen Zweck dahin: die Häuser könnten nicht ihrer Zweckbestimmung (als Eigenheime) zugeführt werden, da sie aus betrieblichen Gründen dringend als Bereitschaftswohnungen benötigt würden (erhebliche Fluktuation im Bergbau, großer Bedarf an Grubensicherheitskräften und sonstigem Fachpersonal; Erweiterung des Kraftwerks der Zeche Franz S^|^, Vergrößerung der Belegschaft dieser Zeche); auch sei die Lage der Häuser auf die Bauer nicht ge- Dieser Zweck konnte aber nur erreicht werden, wenn mit der Umwidmung der Häuser von Kaufeigenheimen zu Mietwohnungen auch die Teräußerungsaufläge für sie entfiel. Zwar hatte die in dem Bewilligungsbescheid von 1958 enthaltene Teräußerungsaufläge eine entsprechende Teräußerungspflicht der Beklagten begründet, §§ 54 - 56 II. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Landesbaubehörde bei Abfassung des Inderungsbescheids diese Auflage des geänderten Bescheids übersehen hätte und aus diesem Grunde davon ausgegangen wäre, Juni 1967, den sie in einem Verwaltungsstreitverfahren eingereicht hat, die Auffassung vertreten hat, aus der Auflage des Bewilligungsbescheids könne nicht ein bestimmter Bewerber Rechte herleiten; Übertragungsverpflichtungen gegenüber Bewerbern sei die Beklagte nicht eingegangen. Da das Mietverhältnis der Kläger zeitlich erst nach dem Änderungsbescheid begründet worden ist, haben sie keinen Anspruch auf Übertragung (Veräußerung) des Vohngrundstücks und deshalb auch nicht den der Vorbereitung der Veräußerungsklage dienenden Anspruch auf Auskunft.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
BewerberHausAnspruchEigenheimKlägerEigentumBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7 2R 122/73	URTEIL	Verkündet	am
7. Februar 1975 Friedericht Justisänge«teilte
 als Urkundsbeamter der Geschiftaatelle
 in dem Hechtestreit
w _
Straße^ Vorsitze: Vorstand: Hans S
eGL , 01 es Aufsichtsrates: Herbert Ei
$
Beklagte und Revisioasklägerint
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Maschinenschlosser Helmut
2.	seine Ehefrau Anna
 beide wohnhaft in	F^flj^^weg
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Hechtsanwalt	Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Nattern, Offterdinger, von der Mühlen und Br. Eckstein
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14* Mai 1973 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30. November 1972 abgeändert.
Der Klagantrag auf Auskunfterteilung wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagenden Eheleute wohnen seit 1967 als Mieter in einem 1958 von der Beklagten gebauten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Einfamilienhaus. Durch Bewilligungsbescheid des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14* Juli 1958 waren der Beklagten für dieses und benachbarte Wohnhäuser Bergarbeiterwohnungsbaumittel zur Errichtung von Kaufeigenheimen aus der sogenannten Kohlenabgabe bewilligt
 
worden mit der Auflage, die Eigenheime auf die Bewerber zu Eigentum zu übertragen und mit diesen vor Bezug der Häuser Kaufanwartschaftsverträge abzuschließen.
Am 18. Juni 1965 änderte auf Antrag der Beklagten die Landesbaubehörde R^^ den ministeriellen Bescheid vom 14* Juli 1938 dahin ab, "daß anstelle von Eigenheimen Mietwohnungen als gefördert gelten".
Unter Berufung auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid begehren die Kläger im Weg der Stufenklage
1.	Auskunft über die Gesamtkosten der Bebauung des Hauses,
2.	Abschluß eines Grundstückskaufvertrags und Auflassung zu je l/2 Miteigentum Zug um Zug gegen Zahlung eines nach § 54 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu berechnenden Kaufpreises,
3.	Feststellung, daß die Beklagte ihnen zu dem Ersatz jeden Schadens verpflichtet sei,
 der sich aus der Nichtübertragung des Eigentums ergebe.
Die Beklagte beruft sich auf den Inderungsbescheid.
Landgericht (durch Teilurteil) und Oberlandesgericht haben dem Erstantrag der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung dieses Klagteils weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Ob die Kläger den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Baukosten haben, hängt nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts davon ab, ob ihnen gegen die Beklagte der mit dem Zweitantrag geltend gemachte Anspruch auf Überlassung des Hausgrundstücks zu Eigentum zusteht.
Dies ist entgegen dem Oberlandesgericht zu verneinen.
Zwar ist mit ihm davon auszugehen, daß durch den Bewilligungsbescheid von 1938 ein im ordentlichen Rechts weg durchsetzbarer Anspruch eines geeigneten und wohn-berechtigten Mieters des fraglichen Hausgrundstücks gegen die Beklagte als Bauherrin begründet wurde, ihm das Gebäude zu Eigentum zu angemessenen Bedingungen zu überlassen (vgl. Urteile vom 1. Juli 1966, V ZR 167/65, WM 1966, 1086, und vom 20. Dezember 1971, V ZR 129/69# BGHZ 37, 389). Dieser Abschlußzwang ist jedoch durch die Änderung des Bewilligungsbescheids im Jahr 1965 entfallen.
Das Gesetz macht den Abschlußzwang allerdings nicht davon abhängig, ob die Mittel für Eigenheime (Eigentumswohnungen) oder für Mietwohnungen bewilligt werden, sondern davon, ob die Bewilligungsbehörde eine Überlassungsauflage trifft oder nicht. Wie das Oberlandesgericht zutreffend betont, ist eine Überlassungsauflage nicht nur bei der Schaffung von Eigen-
 
heimen, sondern auch bei der Schaffung von Mietwohnungen zulässig (neuerdings für den Regelfall sogar zwingend geboten; vgl. die Änderung der hier anzuwendenden Fassung von § 64 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956, BGBl I S. 523, durch Art. I Nr. 26 des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 24. August 1963, BGBl I S. 945). Und der Änderungsbescheid von 1965 hat die Überlassungsauflage nicht ausdrücklich aufgehoben.
Sine solche Aufhebung ist aber dem Sinne nach in ihm enthalten. Dies ergibt die Auslegung des Bescheids, die, da es sich um einen behördlichen Akt handelt, vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen ist (RGZ 102,
 1, 3/4; vgl. BGHZ 21, 294; 28, 34):
Es mag offen bleiben, ob zur Auslegung eines Verwaltungsbescheids regelmäßig auf den ihn auslösenden Antrag zurückgegriffen werden darf. Im vorliegenden Fall ist die Berücksichtigung des Änderungsantrags jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Bescheid einleitend in betonter Weise auf ihn Bezug nimmt ("Ihrem vom Untemehmensverband	befürworteten An-
trag stattgebend ..."). Wie die Revision deshalb zu Recht betont, umschreibt der Antrag seinen Zweck dahin: die Häuser könnten nicht ihrer Zweckbestimmung (als Eigenheime) zugeführt werden, da sie aus betrieblichen Gründen dringend als Bereitschaftswohnungen benötigt würden (erhebliche Fluktuation im Bergbau, großer Bedarf an Grubensicherheitskräften und sonstigem Fachpersonal; Erweiterung des Kraftwerks der Zeche Franz S^|^, Vergrößerung der Belegschaft dieser Zeche); auch sei die Lage der Häuser auf die Bauer nicht ge-
eignet für Eigenheime, da sie weitgehend von Betriebsanlagen umgeben sein würden. Darin kommt nach der zutreffenden Auffassung der Revision als Sinn und Zweck des Antrags sum Ausdruck: die Häuser sollten ausschließlich für die Bauer der Beschäftigung bei der Zeche an Angehörige des Zechenpersonals vermietet werden, dagegen nicht als Einfamilienhäuser su Eigentum vergeben und so möglicherweise durch Arbeitsunfähige, Rentner oder Pensionäre blockiert werden.
Dieser Zweck konnte aber nur erreicht werden, wenn mit der Umwidmung der Häuser von Kaufeigenheimen zu Mietwohnungen auch die Teräußerungsaufläge für sie entfiel.
Für die Auslegung des Inderungsbescheids dahin, daß die Landesbaubehörde mit der Umwandlung auch die Teräußerungsaufläge entfallen lassen wollte, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der vorletzte Absatz des Bescheids:
t(Ich setze bei dieser Umwandlung voraus, daß keinerlei Übertragungsverpflichtungen gegenüber Bewerbern bestehen."
Zwar hatte die in dem Bewilligungsbescheid von 1958 enthaltene Teräußerungsaufläge eine entsprechende Teräußerungspflicht der Beklagten begründet, §§ 54 - 56 II. WoBauG. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Landesbaubehörde bei Abfassung des Inderungsbescheids diese Auflage des geänderten Bescheids übersehen hätte und aus diesem Grunde davon ausgegangen wäre,
 
daß "keinerlei Übertragungsverpflichtungen gegenüber Bewerbern" bestünden. Sie hatte vielmehr ersichtlich nicht unmittelbar aus der Auflage sich ergebende Pflichten, sondern Verpflichtungen aus etwa zwischen der Beklagten und bestimmten Bewerbern bereits abgeschlossenen Verpflichtungsverträgen im Auge. Damit steht im Einklang, daß sie auch noch in dem seitens der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 7. Juni 1967, den sie in einem Verwaltungsstreitverfahren eingereicht hat, die Auffassung vertreten hat, aus der Auflage des Bewilligungsbescheids könne nicht ein bestimmter Bewerber Rechte herleiten; Übertragungsverpflichtungen gegenüber Bewerbern sei die Beklagte nicht eingegangen. - Der bezeichnete Absatz ist hiernach nichts anderes als eine Klarstellung, daß der Änderungsbescheid, der für die Zukunft die Verkaufsauflage entfallen lasse, nicht etwa die Wirksamkeit schon bestehender vertraglicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Bewerbern berühre. - Auf die Beweisaufnahmen, deren Unterlassung die Revision rügt, kommt es hiernach nicht an.
Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Aufhebung bestehen entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Behörde zu solcher Änderung befugt war. Ein Mangel in dieser Hinsicht könnte den Verwaltungsakt nicht unwirksam, sondern allenfalls anfechtbar machen, worüber die Zivilgerichte nicht zu befinden haben.
Da das Mietverhältnis der Kläger zeitlich erst nach dem Änderungsbescheid begründet worden ist, haben
 sie keinen Anspruch auf Übertragung (Veräußerung) des Vohngrundstücks und deshalb auch nicht den der Vorbereitung der Veräußerungsklage dienenden Anspruch auf Auskunft. Die Klage war daher, soweit sie in die Revisionsinstans gediehen ist, als unbegründet abzuweisen.
Von einer Erstreckung der Klagabweisung auf die noch beim Landgericht anhängigen Klagteile hat der Senat abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Hill	Mattem	Offterdinger
 von der Mühlen	Lr.	Eckstein