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BGH · V ZR 122/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 122/68

Wer das Eigentum eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen bestreitet, hat die volle Darlegungsund Beweislast auch insoweit, als Eigentumserwerb des Eingetragenen durch Ersitzung (§ 900 BGB) in Betracht kommt. Innerhalb des Friedhofs wurden an der nördlichen Seite für die Familien Friedrich und Adolph B^HlBegräbnisplätze durch gekennzeichnete Steine abgegrenzt. Auf einer Teilfläche des Begräbnisplatzes Nr. 41/2 ließ die Beklagte zwei Verstorbene namens M|^|^und Boos beisetzen, die nicht zu den Nachkommen der Familien und gehörten, und gestattete dort die Errichtung von Grabdenkmälern. Die Kläger machen geltend, das Eigentum an den streitigen Begräbnisplätzen habe nie der Beklagten zugestanden; es sei vielmehr von ihren Rechtsvorgängern Georg Friedrich Sd|HHHBun^ Adolph EU im Wege der Erbfolge auf sie, die Kläger, übergegangen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Hauptantrag Nr. 1 stattgegeben und hinsichtlich der Anträge Nr. 2-4 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. 1. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die ihrer Identität nach unbekannten Erben (und Erbeserben) des Friedrich und des Adolph Bflp im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten werden durch den "für die unbekannten oder noch ungewissen Beteiligten des Eigentumsfriedhofs bestellten Pfleger. Wenn einige Nachkommen des Friedrich und des Adolph namentlich bekannt sein sollten, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß es sich dabei auch um Erben jener Personen Denn wenn diese nicht geschäftsfähig und insoweit auch nicht prozeßfähig sein sollten (§52 ZPO), so handelt prozessual wirksam für sie doch jedenfalls ihr Pfleger als ihr gesetzlicher Vertreter. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den auf Grundbuchberichtigung gerichteten Antrag zu 1 der Kläger nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts daraus, daß der Streit der Parteien um das Eigentum an den Begräbnisplätzen ungeachtet der Widmung des Friedhofs zu dem öffentlichen Gebrauch bürgerlich-rechtlichen Charakter hat. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist hier aber nicht ersichtlich, und den Klägern kann auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die Klage abgesprochen werden. 3 ihres Schriftsatzes vom 31- Marz 1966) die Auffassung vertreten, ein Erbenermittlungsverfahren dürfte nicht so schwierig sein; in diesem Zusammenhang hat sie auf die Vererbung des angeblich ansehnlichen Besitzes der Familien und f|H| hingewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Berichtigungsbegehren der Kläger auf eine inhaltlich zulässige Eintragung gerichtet. Denn auch unbekannte Berechtigte könnten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie nur so genau bezeichnet seien, daß ein Irrtum nicht entstehen könne, ihr Kreis genügend bestimmt und ein zur Verfügung über das Recht befugtes Organ vorhanden sei (Hinweis auf KGJ 34 A 276, 279; KG OLG 9, 354; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. a) Hinsichtlich der Frage, oh die Beklagte schon im Jahre 1827 hei Anlegung des Friedhofs das Eigentum an den Begrähnisplätzen erworben hat, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten den Verbleib des Eigentums bei ihren Rechtsvorgängern nachgewiesen und damit insoweit die nach § 891 BGB für die Beklagte sprechende Eigentumsvermutung widerlegt. Damals habe die Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar den größten Teil des Friedhofsgeländes durch Tausch erworben, wie sich aus dem Urkataster Nr. 44 aus dem Jahre 1841 ergebe. September 1957, V ZR 153/56, NJW 1958, 59, 60 (insoweit in BGHZ 25, 200 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, in früheren Zeiten auch für öffentlich-rechtliche Verhältnisse vielfach zivilrechtliche Begriffe verwendet wurden, zwang das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß auch unter den Umständen des vorliegenden Falles unter Privateigentum etwas anderes als Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Dabei ist auch zu beachten, daß es hier nicht wie in dem vom Senat damals entschiedenen Fall um den nachträglichen Erwerb von Rechten an einem Begräbnisplatz innerhalb eines vorher angelegten Friedhofs nach Maßgabe der betreffenden Kirchhofsordnung ging, sondern darum, ob vor Anlegung des Friedhofs bestehendes Privateigentum mit der Anlegung des Friedhofs aufgehoben wurde oder nicht. Mit dem Umstand, daß ein in der Mitte der Begräbnisplätze stehender Grenzstein beiderseits die Aufschrift "Erbbegräbnis" trägt, hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt. Denn auch wenn man von der Anwendbarkeit des Dekrets in diesem Gebiet ausgeht, standen seine Vorschriften nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Eigentum der Kläger nicht entgegen. sondern um die Frage der Aufrechterhaltung von Eigentum, das schon vor der Anlegung des Friedhofs bestand. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts führte der Umstand, daß die Beklagte bei Anlegung des Grundbuchs als Eigentümerin des Grundstücks Plan-Nr. 41 eingetragen wurde, nicht zu dem Verlust vorher bestehenden Eigentums der Kläger. Nachdem sie aber nach der unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung die von der Beklagten für die Zeit vor Anlegung des Grundbuchs geltend gemachte Art des Eigentumsübergangs auf die Beklagte hatten ausräumen können, konnte das Berufungsgericht insoweit rechtlich bedenkenfrei vom Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgehen. Für die Zeit nach Anlegung des Grundbuchs hat die Beklagte sich darauf berufen, sie habe das Eigentum an den Begräbnisplätzen ersessen (§ 900 Abs. 1 BGB). Das Reichsgericht läßt offen, ob die Ersitzung dann zugelassen werden könnte, wenn der Kirchhof im Eigentum nicht der Kirchengemeinde, sondern eines Dritten gestanden hätte; jedenfalls der Kirchengemeinde als Eigentümerin gegenüber, die den Kirchhof kraft ihres Eigentums gebrauche und mit der Ersitzung durch einen Dritten jedes Privatrecht auf fernere Benutzung verlieren würde, müsse die Eigentumsersitzung für unzulässig gehalten werden. Denn eine Gefährdung des Verwendungszwecks des Friedhofs derart, daß etwa die Beklagte im Falle der Eigentumserlangung die streitigen Begräbnisplätze nicht mehr für Bestattungszwecke verwenden würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Eigentumserlangung durch Ersitzung nimmt hier nicht ein Außenstehender, sondern die Beklagte als diejenige Körperschaft in Anspruch, die den Friedhof angelegt hat und weiterhin unterhält. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, das die Frage der rechtlichen Möglichkeit eines Ersitzungserwerbs an Begräbnisstellen offen läßt, scheitert ein Eigentumserwerb der Beklagten durch Ersitzung aber jedenfalls daran, daß sie die Voraussetzungen einer Ersitzung nicht dargetan habe. Nach dem Vorbringen der Kläger seien auch die Organe der Beklagten noch bis Mitte der 30er Jahre vom Eigentum der Kläger an den Begräbnisplätzen ausgegangen. Vielmehr hatten die Kläger zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Beklagte weder auf die von ihr etwa geltend gemachte noch auf sonstige nach den Umständen in Betracht kommende Art das Eigentum erlangt haben könne (Senatsurteile vom 18. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich auf Ersitzung als Erwerbsgrund berief.Auch in der Präge, ob die Beklagte die Begräbnisplätze dreißig Jahre lang im Eigenbesitz hatte und ob mithin auch diese Voraussetzung einer Buchersitzung der Beklagten erfüllt ist, tragen mithin die Kläger, nicht dagegen die Beklagte die volle Darlegungsund Beweislast (vgl. b) Mit Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seinen hier in Rede stehenden Ausführungen den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft: Der gesamte Priedhof einschließlich der streitigen Begräbnisplätze sei von einer Priedhofsmauer umgeben. Die Revision hat nun allerdings nicht dargetan, daß die Beklagte das in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen im Berufungsrechtszug wiederholt hätte (vgl. Indessen mußte das Berufungsgericht sich auch dann, wenn es dieses Vorbringen ohne Rechtsverstoß außer acht lassen durfte, im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles mit der Frage befassen, ob sich der Eigenbesitz der Beklagten nicht auf das gesamte als Friedhof benutzte, umfriedete Gelände bezog. Ob, wie die Kläger geltend gemacht hatten, die Organe der Beklagten noch bis Mitte der 30er Jahre vom Eigentum der Kläger an den Plätzen - nicht etwa nur von einem Nutzungsrecht (vgl. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben, soweit es dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat.

Zitierte Normen: § 900 BGB § 52 ZPO § 891 BGB § 561 ZPO § 900 BGB
FriedhofBerufungsgerichtErsitzungKlägerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
027
BGB §§ 891, 900
Wer das Eigentum eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen bestreitet, hat die volle Darlegungsund Beweislast auch insoweit, als Eigentumserwerb des Eingetragenen durch Ersitzung (§ 900 BGB) in Betracht kommt.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1971 - V ZR 122/68 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal/Pf.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 1
IM NAMEN DES 22/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
29. Oktober 1971
H i r t h ,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde iflHI / Pfalz, vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	die unbekannten Erben des Georg Friedrich Sj
2.	die unbekannten Erben des Adolph B^H
zu 1 und 2 gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger, Amtsgerichtsrat G^B> S*
Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Februar 1968 insoweit aufgehoben, als es dem Klageantrag zu 1 (Bewilligung einer Grundbuchberichtigung) entsprochen und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bie Parteien streiten um das Eigentum an zwei Begräbnisplätzen auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde.
Bie Beklagte ließ den Friedhof in den Jahren 1821 bis 1827 anlegen. Ihr Bürgermeister war damals Georg Friedrich	ihr Bürgermeister-Adjunkt
 Adolph B§B' Erben und Erbeserben des Georg Friedrich S||m sind die Kläger zu 1, Erben und Erbeserben des Adolph EflB die Kläger zu 2.
Bei der Anlegung des Friedhofs erwarb die Beklagte die dafür benötigten Grundflächen - ob darunter auch die von den Klägern beanspruchten Flächen, ist zwischen den Parteien streitig - durch Tauschverträge mit den bisherigen Eigentümern. Der Friedhof erhielt die Plan-Nr. 41 und wurde mit einer Mauer umgeben. Innerhalb des Friedhofs wurden an der nördlichen Seite für die Familien Friedrich	und
 Adolph B^HlBegräbnisplätze durch gekennzeichnete Steine abgegrenzt. Bei der Vollziehung der im Jahre 1827 abgeschlossenen Tauschverträge wurde im Jahr 1841 "zu dem Zwecke der Liquidation und Declaration des Grundbesitzstandes im Urkataster Nr. 44	u.a.	als "Be-
sonderes Verhältnis" eingetragen: "Die beiden auf der nördlichen Seite abgesteinten Begräbnisplätzchen sind Privateigentum, und zwar das westliche der Familie des Friedrich	und das östliche
 derjenigen des Adolph	"
Bei der Anlegung des Grundbuchs für die Steuergemeinde Tiefenthal wurde die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Plan-Nr. 44 eingetragen. Dieses Grundstück umfaßte zunächst auch die beiden streitigen Begräbnisplätze.
Auf Grund einer vom Pfleger der Kläger im Jahre 1965 veranlaßten Vermessung der beiden streitigen Begräbnisplätze erhielt der 79 qm große Begrab-
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nisplatz SflHHHH die ?lan-Nr. 4l/l, der 80 qm große Begräbnisplatz Bj^die Plan-Nr. 41/2. Die beiden Begräbnisplätze wurden im Jahre 1966 dementsprechend auch im Grundbuch als selbständige Grundstücke ausgewiesen. Als Eigentümerin wurde die Beklagte eingetragen.
Auf einer Teilfläche des Begräbnisplatzes Nr. 41/2 ließ die Beklagte zwei Verstorbene namens M|^|^und Boos beisetzen, die nicht zu den Nachkommen der Familien	und	gehörten,	und	gestattete
 dort die Errichtung von Grabdenkmälern. ,
Die Kläger machen geltend, das Eigentum an den streitigen Begräbnisplätzen habe nie der Beklagten zugestanden; es sei vielmehr von ihren Rechtsvorgängern Georg Friedrich Sd|HHHBun^ Adolph EU im Wege der Erbfolge auf sie, die Kläger, übergegangen. Sie begehren dementsprechend Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs dabin, daß als Eigentümer des Grundstücks Nr. 41/1 die noch festzustellenden Erben des im Jahre 1840 verstorbenen Georg Friedrich S|HHÜP, als Eigentümer des Grundstücks Nr. 41/2 die noch festzustellenden Erben des im Jahre 1832 verstorbenen Adolph BJHeingetragen werden (Antrag Nr. l). Weiter erstreben sie die Verurteilung der Beklagten, die beiden nicht zu den Nachkommen S||^-oder B0) gehörenden Verstorbenen umzubetten in den Friedhof mit der Plan-Nr. 41 (Antrag Nr. 2), sowie den Begräbnisplatz Nr. 4l/2 wieder in den früheren Zustand zu versetzen (Antrag Nr. 3); schließ-
 
lieh beantragen sie, der Beklagten zu untersagen, auf den beiden Begräbnisplätzen neue Gräber anzulegen (Antrag Nr. 4).
Die Beklagte ist den Ausführungen der Kläger entgegengetreten. Sie begehrt Abweisung der Klage.
Das Landgericht hat die Klage, die im ersten Rechtszug in den Anträgen geringfügig anders als im zweiten gefaßt war, als unzulässig abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger hilfsweise zu dem Antrag Nr. 1 (Zustimmung zur Grundbuchberichtigung) die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß am Grundstück Nr. 41/1 die Kläger zu 1, am Grundstück Nr. 41/2 die Kläger zu 2 als “Erbbauberechtigte in zeitlich unbegrenztem Recht” eingetragen werden. Hilfsweise zu den Anträgen Nr. 2, 3 und 4 haben sie Verweisung des Rechtsstreits in diesem Umfang an das Verwaltungsgericht begehrt.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Hauptantrag Nr. 1 stattgegeben und hinsichtlich der Anträge Nr. 2-4 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es gegeneinander aufgehoben und die Kostenentscheidung im übrigen dem Verwaltungsgericht Vorbehalten.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Antrags Nr. 1. Die Kläger begehren Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe
I.
1.	Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
 daß die ihrer Identität nach unbekannten Erben (und Erbeserben) des Friedrich	und des Adolph
 Bflp im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten werden durch den "für die unbekannten oder noch ungewissen Beteiligten des Eigentumsfriedhofs
 bestellten Pfleger. Dieser sei innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Kläger (Hinweis auf RG WarnRspr 1915 Nr. 310) und als solcher zur Prozeßführung berechtigt (Hinweis auf RG Recht 1910 Nr. 3015). Ge-^ \
wichtige Mängel, die zur Nichtigkeit der Pflegschaftsanordnung geführt haben könnten, seien nicht erkennbar (Hinweis auf BGHZ 33, 195; 41, 303, 309).
2.	Die Revision macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen der Bestellung eines Pflegers nach
§ 1913 BGB hätten nicht Vorgelegen. Aus verschiedenen im einzelnen dargelegten Umständen schließt sie, daß nicht alle Erben unbekannt seien. Bei dieser Sachlage aber hätte, so meint sie weiter, nur für die unbekannten Erben ein Pfleger bestellt werden können.
Der Angriff geht fehl.
Wenn einige Nachkommen des Friedrich und des Adolph	namentlich	bekannt	sein sollten,
 so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß es sich dabei auch um Erben jener Personen
 
handelte. Dies gilt um so mehr, weil, wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang ausdrücklich hervorhebt, die Feststellung der Erbfolge hier erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, "die” Erben seien unbekannt, beruht daher nicht auf einem Rechtsverstoß.
3.	Die Revision meint weiter, "die unbekannten und ungewissen Nachkommen der Familien und Bfll” seien"in diesem Verfahren nicht prozeßfähig". Sie verkennt, daß es auf die Prozeßfähigkeit der Erben selbst nicht ankommt. Denn wenn diese nicht geschäftsfähig und insoweit auch nicht prozeßfähig sein sollten (§52 ZPO), so handelt prozessual wirksam für sie doch jedenfalls ihr Pfleger als ihr gesetzlicher Vertreter.
II.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich für den auf Grundbuchberichtigung gerichteten Antrag zu 1 der Kläger nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts daraus, daß der Streit der Parteien um das Eigentum an den Begräbnisplätzen ungeachtet der Widmung des Friedhofs zu dem öffentlichen Gebrauch bürgerlich-rechtlichen Charakter hat.
Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken.
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III.
Die Revision erblickt in der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits einen Verstoß der Kläger oder ihres Pflegers gegen Treu und Glauben. Sie begründet diese Auffassung damit, daß die Beendigung des Prozesses wegen "Nichtfeststellbarkeit" der infrage kommenden Kläger unmöglich sei; daß der Pfleger sich für nichtfeststellbare Personen überhaupt nicht habe bestellen lassen dürfen; daß die Kläger, Min der ganzen Welt zerstreut", kein vermögensrechtliches Interesse mit der Klage verbinden könnten, weil sie ein Ruherecht an den Begräbnisstellen nicht ausüben und nicht in Anspruch nehmen könnten.
Die Rüge greift nicht durch.
Zwar beherrscht der Grundsatz von Treu und Glauben das gesamte Recht, mithin auch das Zivilprozeßrecht (vgl. dazu etwa Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Einl. III 6 und Grundzüge 5 F vor § 128; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 2 IV mit weiteren Nachweisen). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist hier aber nicht ersichtlich, und den Klägern kann auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die Klage abgesprochen werden. Wenn, wie die Revision weiter hervorhebt, die Feststellung der Erben insbesondere auch wegen der Frage des jeweils anzuwendenden Rechts und der Länge der seit dem Tode des Friedrich	und des Adolph B^B verstrichenen
 Zeit äußerst schwierig sein mag, so kann doch jeden-
 
falls beim jetzigen Stand der Dinge noch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Schwierigkeiten unüberwindlich seien. Zudem hat die Beklagte selbst (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 31- Marz 1966) die Auffassung vertreten, ein Erbenermittlungsverfahren dürfte nicht so schwierig sein; in diesem Zusammenhang hat sie auf die Vererbung des angeblich ansehnlichen Besitzes der Familien	und	f|H| hingewiesen. - Venn
 die Kläger kein vermögensrechtliches Interesse an der Durchführung dieses Rechtsstreits haben, so kann ihnen doch jedenfalls ein ideelles Interesse nicht abgesprochen werden.
IV.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Berichtigungsbegehren der Kläger auf eine inhaltlich zulässige Eintragung gerichtet. Denn auch unbekannte Berechtigte könnten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie nur so genau bezeichnet seien, daß ein Irrtum nicht entstehen könne, ihr Kreis genügend bestimmt und ein zur Verfügung über das Recht befugtes Organ vorhanden sei (Hinweis auf KGJ 34 A 276, 279; KG OLG 9, 354; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 3 Anh. Nr. 280; vgl. ferner KGJ 36 A 226, 229).
Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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V.
1. a) Hinsichtlich der Frage, oh die Beklagte schon im Jahre 1827 hei Anlegung des Friedhofs das Eigentum an den Begrähnisplätzen erworben hat, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten den Verbleib des Eigentums bei ihren Rechtsvorgängern nachgewiesen und damit insoweit die nach § 891 BGB für die Beklagte sprechende Eigentumsvermutung widerlegt.
Damals habe die Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwar den größten Teil des Friedhofsgeländes durch Tausch erworben, wie sich aus dem Urkataster Nr. 44 aus dem Jahre 1841 ergebe. Dort sei aber auch vermerkt, daß die streitigen Grundstücke im Eigentum der RechtsVorgänger der Kläger verblieben seien. Zwar trage der entsprechende Eintrag die Überschrift besonderes Verhältnis”; die betreffenden Grundstücksflächen seien nicht mit einer eigenen Plan-Nummer bezeichnet; die Eigentümer seien pauschal mit "Familien" B0 und	angegeben.	Alles
 dies ändert aber nach Ansicht des Berufungsgerichts im Hinblick auf den - im angefochtenen Urteil erörterten - Zweck der "Liquidation", d.h. der Feststellung des Grundeigentums um die Mitte des 19. Jahrhunderts, bei grundsteuerfreiem Grundbesitz - hier einem Teil des Gemeindefriedhofs - nichts daran, daß dem im Urkataster verwendeten Wort "Privateigentum" hier der auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verwendete Eigentums-
begriff zugrunde lag und nicht etwa die Vorstellung eines Sondernutzungsrechts in Gestalt eines Erbbegräbnisses.
b) Die Angriffe der Revision gegen diese Aus-führungen laufen in ihrem Kern auf den Versuch hinaus, die tatrichterliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen. Sie sind insoweit im Revisionsrechtszug unzulässig (§ 561 Abs. 2 ZPO).
Ein Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht zutage: Daß, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1957, V ZR 153/56, NJW 1958, 59, 60 (insoweit in BGHZ 25, 200 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, in früheren Zeiten auch für öffentlich-rechtliche Verhältnisse vielfach zivilrechtliche Begriffe verwendet wurden, zwang das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, daß auch unter den Umständen des vorliegenden Falles unter Privateigentum etwas anderes als Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Dabei ist auch zu beachten, daß es hier nicht wie in dem vom Senat damals entschiedenen Fall um den nachträglichen Erwerb von Rechten an einem Begräbnisplatz innerhalb eines vorher angelegten Friedhofs nach Maßgabe der betreffenden Kirchhofsordnung ging, sondern darum, ob vor Anlegung des Friedhofs bestehendes Privateigentum mit der Anlegung des Friedhofs aufgehoben wurde oder nicht. Diese Frage konnte das Berufungsgericht verneinen, ohne sich zu den in der erwähnten Senatsentscheidung entwickelten Grundsätzen in Widerspruch zu setzen.
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Mit dem Umstand, daß ein in der Mitte der Begräbnisplätze stehender Grenzstein beiderseits die Aufschrift "Erbbegräbnis" trägt, hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt. Seine in tatrichterlicher Würdigung gewonnene Überzeugung, durch diese Inschrift sei lediglich gekennzeichnet, daß diese Stelle der Bestattung allein von Angehörigen der Familien sUHimB und B®^äiene, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das decret sur les sepultures vom 23. Prairial XII (12. Juni 1804) dem Eigentum der Rechtsvorgänger der Kläger nicht entgegen stehe (das Dekret ist wiedergegeben bei Brunner, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht, 1927 S. 180 ff).
Es mag offen bleiben, ob sich der Anwendungsbereich dieses Dekrets (nach Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 3. Aufl. 1970 Fußnote 12 auf Seite 7, ist es für die ehemals preußischen Gebiete ergangen, die nach 1803 unter französischer Herrschaft standen; vgl. auch Brunner aaO vor dem Abdruck des Dekrets unter 3) das in der Pfalz gelegene Gebiet der Beklagten überhaupt umfaßt. Denn auch wenn man von der Anwendbarkeit des Dekrets in diesem Gebiet ausgeht, standen seine Vorschriften nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Eigentum der Kläger nicht entgegen. Es ging hier nicht um den Erwerb von Eigentum an Teilen eines Friedhofs,
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sondern um die Frage der Aufrechterhaltung von Eigentum, das schon vor der Anlegung des Friedhofs bestand. Welche Bestimmung des Dekrets einer solchen Beibehaltung schon bestehenden Eigentums entgegenstehen könnte, gibt auch die Revision nicht an.
2. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts führte der Umstand, daß die Beklagte bei Anlegung des Grundbuchs als Eigentümerin des Grundstücks Plan-Nr. 41 eingetragen wurde, nicht zu dem Verlust vorher bestehenden Eigentums der Kläger. Vielmehr war das Grundbuch dann von vornherein unrichtig, soweit es mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmte. Allerdings hatten die Kläger die Voraussetzungen der Unrichtigkeit zu beweisen. Nachdem sie aber nach der unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung die von der Beklagten für die Zeit vor Anlegung des Grundbuchs geltend gemachte Art des Eigentumsübergangs auf die Beklagte hatten ausräumen können, konnte das Berufungsgericht insoweit rechtlich bedenkenfrei vom Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgehen.
VI.
Für die Zeit nach Anlegung des Grundbuchs hat die Beklagte sich darauf berufen, sie habe das Eigentum an den Begräbnisplätzen ersessen (§ 900 Abs. 1 BGB). Eine solche Buchersitzung würde voraussetzen, daß die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beklagte die Plätze 30 Jahre lang im Eigenbesitz hatte (§ 900 Abs. 1 BGB).
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1. Zwar vertritt Gaedke (aaO S. 23) unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 27, 255 ohne nähere Begründung die Ansicht, die Ersitzung eines dinglichen Rechts am Friedhof sei nicht möglich (so auch Brunner, aaO S. 89; a.A. mit der Maßgabe, daß Eigentumsübergang durch Ersitzung an der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung nichts ändert, Berner, Das Bestattungswesen in Preußen, 1932 S. 34, und Mirow,
RVerwBl 63.Bd. Jahrgang 1942, S. 468). Aber der durch das Reichsgericht aaO entschiedene Fall unterschied sich von dem vorliegenden in wesentlichen Punkten:
Dort berief sich eine politische Gemeinde auf die Ersitzung des Eigentums an dem Kirchhof einer Kirchengemeinde. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem dort zur Anwendung kommenden Preußischen Allgemeinen Landrecht Kirchhöfe zu den dem Verkehr entzogenen Sachen gehörten. Eine solche Sache könne, so hat das Reichsgericht ausgeführt, nach § 581 I 9 ALR nicht durch Verjährung erworben werden. Diese Bestimmung hindere nicht die Ersitzung aller Privatrechte, jedenfalls aber doch solcher, die die Verwendung als Kirchhof beeinträchtigen könnten. Das Reichsgericht läßt offen, ob die Ersitzung dann zugelassen werden könnte, wenn der Kirchhof im Eigentum nicht der Kirchengemeinde, sondern eines Dritten gestanden hätte; jedenfalls der Kirchengemeinde als Eigentümerin gegenüber, die den Kirchhof kraft ihres Eigentums gebrauche und mit der Ersitzung durch einen Dritten jedes Privatrecht auf fernere Benutzung verlieren würde, müsse die Eigentumsersitzung für unzulässig gehalten werden.
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Die Anwendung früheren preußischen Rechts kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die weiteren allgemeinen Erwägungen des Reichsgerichts, die letztlich auf die Zweckbestimmung eines Friedhofs abstellen, stehen einem Ersitzungserwerb der Beklagten nicht entgegen. Denn eine Gefährdung des Verwendungszwecks des Friedhofs derart, daß etwa die Beklagte im Falle der Eigentumserlangung die streitigen Begräbnisplätze nicht mehr für Bestattungszwecke verwenden würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Eigentumserlangung durch Ersitzung nimmt hier nicht ein Außenstehender, sondern die Beklagte als diejenige Körperschaft in Anspruch, die den Friedhof angelegt hat und weiterhin unterhält. Rechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit eines solchen Erwerbs sind nicht begründet.	i
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, das die Frage der rechtlichen Möglichkeit eines Ersitzungserwerbs an Begräbnisstellen offen läßt, scheitert ein Eigentumserwerb der Beklagten durch Ersitzung aber jedenfalls daran, daß sie die Voraussetzungen einer Ersitzung nicht dargetan habe. Nach dem Vorbringen der Kläger seien auch die Organe der Beklagten noch bis Mitte der 30er Jahre vom Eigentum der Kläger an den Begräbnisplätzen ausgegangen. Demgegenüber habe die Beklagte ihren angeblichen mehr als 30 Jahre dauernden Eigenbesitz ’’doch zu demindest darlegen und unter Beweis stellen" müssen. Das habe sie nicht getan.
a) Zutreffend erblickt die Revision in diesen Ausführungen eine Verkennung der Darlegungsund Beweis-
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i
last. Da die Beklagte als Eigentümerin zunächst des gesamten, die streitigen Begräbnisplätze umfassenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und bei Abschreibung dieser Plätze wiederum als deren Eigentümerin eingetragen wurde, spricht die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs (§ 891 BGB) für ihr Eigentum. Die Art ihres Eigentumserwerbs brauchte sie nicht darzutun. Vielmehr hatten die Kläger zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Beklagte weder auf die von ihr etwa geltend gemachte noch auf sonstige nach den Umständen in Betracht kommende Art das Eigentum erlangt haben könne (Senatsurteile vom 18. März 1970, V ZR 84/67, LM BGB § 891 Nr. 5; vom 26. September 1969, V ZR 135/66, m 1969, 1352, 1353; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 891 Nr. 14; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 891 Nr. 33; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 891 Anm.
24). Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich auf Ersitzung als Erwerbsgrund berief. Auch in der Präge, ob die Beklagte die Begräbnisplätze dreißig Jahre lang im Eigenbesitz hatte und ob mithin auch diese Voraussetzung einer Buchersitzung der Beklagten erfüllt ist, tragen mithin die Kläger, nicht dagegen die Beklagte die volle Darlegungsund Beweislast (vgl. auch Stau-dinger/Seufert, § 900 Nr. 4). Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
b) Mit Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seinen hier in Rede stehenden Ausführungen den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft: Der gesamte Priedhof einschließlich der streitigen Begräbnisplätze sei von einer Priedhofsmauer umgeben. Schon
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in der Klagebeantwortung habe die Beklagte ausgeführt - und die Kläger hätten dies nicht bestritten daß die Erben der Familien SBHHIH und	sich
 um die Grabstätten überhaupt nicht gekümmert und sich zu keiner Zeit Eigentumsrechte angemaßt hätten.
Die Revision hat nun allerdings nicht dargetan, daß die Beklagte das in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen im Berufungsrechtszug wiederholt hätte (vgl. dazu BGHZ 35, 103, 106). Indessen mußte das Berufungsgericht sich auch dann, wenn es dieses Vorbringen ohne Rechtsverstoß außer acht lassen durfte, im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles mit der Frage befassen, ob sich der Eigenbesitz der Beklagten nicht auf das gesamte als Friedhof benutzte, umfriedete Gelände bezog. Ob, wie die Kläger geltend gemacht hatten, die Organe der Beklagten noch bis Mitte der 30er Jahre vom Eigentum der Kläger an den Plätzen - nicht etwa nur von einem Nutzungsrecht (vgl. dazu das oben genannte Senatsurteil vom 18. September 1957 sowie Gaedke aaO S. 149 ff) - ausgegangen waren, hatte das Berufungsgericht demgegenüber auf Grund eigener tatrichterlicher Würdigung - gegebenenfalls nach Erhebung angetretener Beweise - zu beurteilen.
VII.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben, soweit es dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat. Die Sache bedarf aus den oben darge-
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legten Gründen weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Sie war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im bezeichneten Umfang an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Hill	Offterdinger