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BGH · V ZR 122/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 122/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustin und der Bundesrichter Dr. Hothe, Dr« Mattem, Hill und Dr. Grell für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Das zur Zeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Königreich UflHB benutzte das auf dem Grundstück befindliche Gebäude für seine Gesandtschaft, bis dieses 1945 durch Kriegseinwirkungen völlig zerstört wurde. Mit der im Juni 1963 erhobenen Klage gegen die Beklagte als Nachfolgerin des Königreichs U®|9 hat die Klägerin den Zinsrückstand für die Zeit vom 1. Oktober 1945 erlassen worden, das die durch das Drei-Mächte-Abkommen erfaßten Vermögenswerte auf die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Kommission übertragen habe. Die Klageforderung gehöre zu den durch das erwähnte Abkommen von 1947 auf die Beklagte übergegangenen Vermögenswerten; die Forderung sei am Wohnsitz des Schuldners in UMHB belegen und daher vom Kontrollratsgesetz Nr. 5 erfaßt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Ansprüche hinaus zu verurteilen3 auf die 20.250 DM 4 c/° Zinsen seit dem lag der Klagezustellung zu zahlen und auch wegen dieses Zinsanspruchs die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. Juni 1963 und der Verfahrenskosten die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. Die Beklagte hatte ebenfalls Revision eingelegt; sie hat das Rechtsmittel zurückgenommen« Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte nach der Rücknahne ihrer Revision angezeigt, daß seine Proseßvollmacht erloschen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung der Hauptsache gemäß § 244 Abs,2 ZPO zu laden. A) Das Kammergericht hat die deutsche Gerichtsbarkeit für beide Klageanträge als gegeben erachtet» Unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ff hat es dargelegt, es bestehe im Bundesrecht keine Regel des Völkerrechts, Für die Unterscheidung zwischen einer solchen nichthoheitlichen und einer der Exterritorialität unterstehenden hoheitlichen Betätigung sei die Natur der staatlichen Handlung maßgebend» Im vorliegenden Fall habe sich der Kauf des Grundstücks unter Übernahme der Hypothek und der persönlichen Schuld mit der Zinszahlungspflicht durch den Hechtsvorgänger der Beklagten auf privatrechtlicher Ebene abgespielt, so daß sich auch dadurch nichts, daß das Grundstück der Unterbringung der uflflHIBP Gesandtschaft habe dienen sollen und gedieht habe» Solange eine Gesandtschaft des fremden Staats auf dem gekauften Grundstück errichtet sei, bleibe das Grundstück zwar exterritorial» Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt (Hinweis auf BVerfGE 15, 25 ff)» Die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks reiche nur soweit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission erfordere. Darüber hinaus könne sich die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks auf Exterritorialität nicht berufen, weil sie das Grundstück seit seiner Zerstörung nicht mehr zu Gesandtschaftszwecken benutze» Auch beständen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten keine diplomatischen Beziehungen, die die Exemtion eines Gesandtschaftsgrundstücks rechtfertigen würden» B) Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht auf Grund des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26, Mai 1952 (Überleitungsvertrag, BGBl II 1955, 405) ausgeschlossen. Als Beschlagnahmevorschrift im Sinne des Teils VI Art. 3 Abs.1 Überlei tungsvertrag komme zwar Art. II KRG Nr, 5 in Betracht, der für West-Berlin wirksam geblieben sei (Hinweis auf Gesetz 1fr. Die hypothekarisch gesicherte Forderung der Klägerin sei in West-Berlin belegen, weil sich das belastete Grundstück dort befinde und es sich um* einen - typischen - Realkredit handle. habe sich auch durch die Veräußerung des Grundstücks mitsamt der Hypothek an das Königreich und die Benutzung des Grundstücksgebäudes als Gesandtschaft nichts geändert. Obgleich das Gesandtschaftsgrundstück nicht dem Zugriff der Hypothekengläubigerin unterlag, habe sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück nicht etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin nach Ungarn verlagerte Die Benutzung eines Grundstücks als Gesandtschaft mit der Folge der Exterritorialität sei, wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeige, von vorübergehender Natur. Wenn man aber annehmen wolle, daß sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses und damit die Beledenheit' der Schuldforderung während der Zeit, in der das Grundstück tatsächlich als Gesandtschaft benutzt wurde, nach Ungarn verlagert hätte, so lägen jedenfalls seit der Zerstörung des Gebäudes und dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn im Jahre 1945 der Schwerpunkt und die Belegenheit wieder in West-Berlin. Da das Grundstück selbst dem Gläubiger genügende Sicherheit biete, ändere sich durch die Zerstörung des darauf befindlichen Gebäudes ebenfalls nichts an der Belegenheit der hypothekarisch gesicherten Forderung. Die vom Kammergericht verneinte Frage, ob sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin noch Ungarn verlagert habe, bedarf keiner Entscheidung. A) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, da die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld der Beklagten vereinbarungsgemäß mit 4,5 i> zu verzinsen ist. von Zinsen nach §§ 197* 198, 201 , 209 Abs.1 BGB durch, so daß der Klägerin nur Zinsen für die Zeit vom 1. Durch die Beschlagnahme des in West-Berlin belegenen Grundstücks der Beklagten sei diese nicht gehindert gewesen, ihre persönliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag weiterhin zu erfüllen. Es komme daher nicht auf die weitere Beststellung an, für welchen Zeitraum die vorgenannten Beschlagnahmegründe einer Leistung der Beklagten aus dem Grundstück entgegengestanden hätten. Es sei auch unerheblich, daß die Beklagte sich gegenüber dem Klageantrag zu 2) mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund der Beschlagnahme durch das Militärregierungsgesetz Nr. 52 hätte berufen können; 1» § 202 Abs.1 BGB greife Platz, weil die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. der Beklagten habe die Klägerin ihre Rechte in nicht zu verwirklichen vermocht, weil die Beklagte dort dem Anspruch der Klägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hätte entgegensetzen können. In Wirklichkeit sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht einen Unterschied zwischen dem Grundstück und den Mitteln habe machen wollen, die zur Bezahlung der Zinsforderung geeignet und notwendig gewesen seien. Auch wenn man mit der Revision annimmt, daß die Beklagte wegen etwaiger Anwendbarkeit des Art. I Abs.1 f und Art. II a MilRegG 52 auf ihre Zahlungsmittel rechtlich gehindert war, die persönliche Zinsforderung “in der geschuldeten Form, in der geschuldeten Frist und am geschuldeten Ort” zu erfüllen (vgl. Da die Beklagte auf Grund jener allgemeinen Genehmigung ihre persönliche Schuld gegenüber der Klägerin tilgen durfte, entfiel der Hemmungsgrund; die Verjährungsfrist begann vom Zeitpunkt der allgemeinen Genehmigung an zu laufen und war bei Eingang der vorliegenden Klage (30. 2. Weiterhin bringt die Revision vor, die Verjährung sei auch im Hinblick auf Art, I Abs,2 MilRegG 52 gehemmt gewesen, weil gegen die Beklagte im Jahre 1951 ein Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Die Klägerin hätte sich während dieses Verfahrens aus dem Grundstück nicht befriedigen können. Die Beklagte habe sich im übrigen in Ungarn und sonst außerhalb Deutschlands Potsdamer Abkommen und auf die von ihr durch das den sowjetisch-uflHUB) Vertrag des Rückerstattungsverfahrens, in dem sie sich gegen den Rückerstattungsanspruch mit Erfolg zur Wehr gesetzt hat, ihren ZinsVerpflichtungen nachkommen, soweit ihr nicht etwa auf Grund anderer Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Eine Schuldübernahrae durch die Rückerstattungsberechtigten nach Art. 32 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin - BK/O (49) ISO vom 26, Juli 1946 (V0B1 Berlin S, 221) - wäre nur "bei der Rückerstattung" in Betracht gekommen» Auch der 3. Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist zu bemerken, daß die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Beklagte nicht erfüllt sind. Die Revision verkennt, daß ein Schuldner sich auch dann, wenn er seine Leistung aus rechtsirrigen Gründen abgelehnt hatte, später noch auf Verjährung berufen darf (RAG 21, 84). Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung hätte der Klagerhebung durch die Klägerin zu einem früheren - vor der Verjährungsvollendung liegenden - Zeitpunkt nicht der Umstand entgegengestanden, daß die Beklagte außer ihrem Grundstück "kein greifbares 4. Schließlich weist die Revision auf § 3 des Gesetzes Über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. Jene Bestimmung ist durch § 10 (1) 1 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vorn 19» Dezember 1956 (BGBl 1 915) idF vom 27.

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 202 BGB
GrundstückVerjährungAnspruchBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	3a
BGH2:s____________ nein
BGB § 202 Iba, 1; MilRegG 52 Art. I Abs. 1 f, Airs, 2, II a
Zur Präge der Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen gegenüber einem ausländischen Schuldner,
BGH, Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
T ZR 122/65	URTEIL
Verkündet *ro
26, September I9G9
Hirth Justizangostollter
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 aer Deutschen 0 ln KflB, KaflB Wi ihren Vorstand Dr, P
kredit-Aktienges eils chaft RI M vertreten durch und Dro
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Volksrepublik UdB, vertreten durch den Finanzminister in Bul
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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/.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustin und der Bundesrichter Dr. Hothe, Dr« Mattem, Hill und Dr. Grell
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1965 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5«
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Gläubigerin einer auf dem Grundstück	V,	DflBstraße	A,	lastenden, im
 Grundbuch des Amtsgerichts	von
 viertel BandflB Blattin Abteilung W unter Ir.BI verzeichneten Darlehenshypothek ira Geldwert von 89 605 Gramm Beingold, die inzwischen gesetzlich umgestellt wurde.
Eigentümer des Grundstücks waren bei der Eintragung der Hypothek der Kunsthändler Alexander und Frau Edith	geb.	WoSHK	aus
 Diese veräußerten das Grundstück 1937 an das Königreich U|^BP, das die genannte Hypothek einschließlich der
 
persönlichen Schuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm.
Das zur Zeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Königreich UflHB benutzte das auf dem Grundstück befindliche Gebäude für seine Gesandtschaft, bis dieses 1945 durch Kriegseinwirkungen völlig zerstört wurde. Das Gebäude wurde bisher nicht wieder aufgebaut.
Im Jahre 1951 leiteten die früheren Eigentümer Alexander Ba® und Edith	gab. WoflHHb
v/egen des Grundstücks ein Rückerstattungsverfohren gegen die Volksrepublik	sls	Machfolger	in	des
 Königreichs 1®®^ ein. Der Antrag auf Rückerstattung wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. November 1961 (AZ. 141 WGK 41 WGA 457/51 74.53) zurückgewiesen. Seit 1945 wurden keine Zinsen für die Hypothek bezahlt.
Mit der im Juni 1963 erhobenen Klage gegen die Beklagte als Nachfolgerin des Königreichs U®|9 hat die Klägerin den Zinsrückstand für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. März 1963 geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1• an sie 20,250 DM nebst 4 $ Zinsen davon
 seit dem Tage der Klagezusteliung zu zahlen;
2. wegen der vorgenannten 20.250 DM hebst
4 $ Zinsen davon seit dem Tage der Klagezustellung und der Verfahrenskosten die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnet©
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Grundstück mit dem Rang der in Abteilung MI unter Nr, IM des Grundbuchblattes eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorweg die Rüge der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit erhoben und dazu ausgeführt, die Beklagte genieße als souveräner Staat nach den allgemeinen gemäß Art,2p GG auch in Deutschland geltenden Regeln des Völkerrechts Immunität, Die Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Das Drei-Mächte-Abkommen vom 2. August 1945 (Potsdamer Abkommen) habe die Enteignung des gesamten deutschen Auslandsvermögens vorgesehen. Auf Grund des Potsdamer Abkommens sei das Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 erlassen worden, das die durch das Drei-Mächte-Abkommen erfaßten Vermögenswerte auf die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Kommission übertragen habe.
Die Kommission ihrerseits habe das deutsche Auslandsvermögen in	dann	auf	die Sowjetunion übertragen.
Durch das internationale Abkommen vom 9« Dezember 194? zwischen den Regierungen der UdSSR und der UMMMIHI Republik habe UMBI diese deutschen Vermögenswerte erworben und dafür eine Pauschalsumme an die Sowjetunion gezahlt. Die Klageforderung gehöre zu den durch das erwähnte Abkommen von 1947 auf die Beklagte übergegangenen Vermögenswerten; die Forderung sei am Wohnsitz des Schuldners in UMHB belegen und daher vom Kontrollratsgesetz Nr. 5 erfaßt. Die Klageforderung sei im Wege der Konfusion erloschen, während die für die Forderung bestellte Hypothek Eigentümergrundschuld geworden sei.
Weiter hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Klageforderung verjährt sei, soweit sie
 
Zinsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1959 betreffe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die neben der Hauptforderung geltend gemachten 4 $ Zinsen seit Klageerhebung stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihr Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Ansprüche hinaus zu verurteilen3 auf die 20.250 DM 4 c/° Zinsen seit dem lag der Klagezustellung zu zahlen und auch wegen dieses Zinsanspruchs die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. ^® unter Fr»® des Grundbuchblatts eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden.
Das Kammergericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen dahin abgeänderts
1,	Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.761 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 25. Juni 1963 zu zahlen;
2.	die Beklagte wird ferner verurteilt, wegen des vorgenannten Anspruchs von
4.781 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 25. Juni 1963 und der Verfahrenskosten die Zwangsvollstreckung in das eingangs bezeichnete Grundstück mit dem Rang der in Abt. ^® unter Nr.® des Grundbuchblatts eingetragenen Darlehenshypothek zu dulden.
 
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3* Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision» Sie verfolgt ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter«
Die Beklagte hatte ebenfalls Revision eingelegt; sie hat das Rechtsmittel zurückgenommen« Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte nach der Rücknahne ihrer Revision angezeigt, daß seine Proseßvollmacht erloschen sei. Danach ist er verstorben.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung der Hauptsache gemäß § 244 Abs,2 ZPO zu laden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision war die Beklagte, die zu Händen ihres Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 244 Abs,2 Satz 1 ZPO geladen worden war, einen neuen Prozeßbevollmächtigten aber nicht bestellt hat, nicht vertreten»
Ent s che i dungsgründe s
Das Verfahren ist nach § 244 Abs»2 Satz 2 ZPO als aufgenommen anzusehen.
I.
A) Das Kammergericht hat die deutsche Gerichtsbarkeit für beide Klageanträge als gegeben erachtet» Unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ff hat es dargelegt, es bestehe im Bundesrecht keine Regel des Völkerrechts,
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nach den' die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen sei. Die Exterritorialität ausländischer Staaten gelte nicht, wenn diese sich als Träger privatrechtlicher Hechte und Pflichten im inländischen Bereich betätigten»
Für die Unterscheidung zwischen einer solchen nichthoheitlichen und einer der Exterritorialität unterstehenden hoheitlichen Betätigung sei die Natur der staatlichen Handlung maßgebend» Im vorliegenden Fall habe sich der Kauf des Grundstücks unter Übernahme
 der Hypothek und der persönlichen Schuld mit der Zinszahlungspflicht durch den Hechtsvorgänger der Beklagten auf privatrechtlicher Ebene abgespielt, so daß
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sich auch dadurch nichts, daß das Grundstück der Unterbringung der uflflHIBP Gesandtschaft habe dienen sollen und gedieht habe» Solange eine Gesandtschaft des fremden Staats auf dem gekauften Grundstück errichtet sei, bleibe das Grundstück zwar exterritorial» Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt (Hinweis auf BVerfGE 15, 25 ff)» Die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks reiche nur soweit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission erfordere. Die Zahlung der eingeklagten Zinsen hätte aber keine Beeinträchtigung der Missionstätigkoit zur Folge. Darüber hinaus könne sich die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks auf Exterritorialität nicht berufen, weil sie das Grundstück seit seiner Zerstörung nicht mehr zu Gesandtschaftszwecken benutze» Auch beständen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten keine diplomatischen Beziehungen, die die Exemtion eines Gesandtschaftsgrundstücks rechtfertigen würden»
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Dieser Reehtsauffassung tritt der Senat im Ergebnis bei. Sie entspricht in ihrem Kern seiner Entscheidung vom 31. Januar 1969 - V ZR 22/67 S, 9 ff (WM 19.69,
 940, 941),
B) Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht auf Grund des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26, Mai 1952 (Überleitungsvertrag, BGBl II 1955, 405) ausgeschlossen.
Es stellt fest, daß es an einer vor Inkrafttreten erfolgten Beschlagnahme der in feil VI Art. 5 Abs,1 3enes Vertrags genannten Art fehle. Als Beschlagnahmevorschrift im Sinne des Teils VI Art. 3 Abs.1 Überlei tungsvertrag komme zwar Art. II KRG Nr, 5 in Betracht, der für West-Berlin wirksam geblieben sei (Hinweis auf Gesetz 1fr. 18 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 29, Oktober 1951; GVB1 Berlin S. 1110).
Diese Bestimmung greife aber nicht Platz, weil sie sich nur auf das im Ausland befindliche deutsche Vermögen bezog (Hinweis auf BGHZ 25, 127, 130). Der' letztgenannte Gesichtspunkt sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Die hypothekarisch gesicherte Forderung der Klägerin sei in West-Berlin belegen, weil sich das belastete Grundstück dort befinde und es sich um* einen - typischen - Realkredit handle. Die Klägerin habe als Bodenkreditanstalt nach ihrer Satzung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 Hypotheken-bankG vom 13, Juli 1899 - RGBl S, 375) auf die dingliche Sicherung besonderen Wert legen müssen. Daher sei im Zeitpunkt der Begründung der Darlehenshypothek im Jahre 1926 der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses am Ort des Hypothekengrundstücks und somit auch die Zinsforderung in West-Berlin belegen. An diesem Ergebnis
 
habe sich auch durch die Veräußerung des Grundstücks mitsamt der Hypothek an das Königreich	und	die
 Benutzung des Grundstücksgebäudes als Gesandtschaft nichts geändert. Obgleich das Gesandtschaftsgrundstück nicht dem Zugriff der Hypothekengläubigerin unterlag, habe sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück nicht etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin nach Ungarn verlagerte Die Benutzung eines Grundstücks als Gesandtschaft mit der Folge der Exterritorialität sei, wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeige, von vorübergehender Natur. Auch die Exemtion einer Gesandtschaft bestehe nur so lange, wie das Grundstück tatsächlich für diesen Zweck benutzt werde. Wenn man aber annehmen wolle, daß sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses und damit die Beledenheit' der Schuldforderung während der Zeit, in der das Grundstück tatsächlich als Gesandtschaft benutzt wurde, nach Ungarn verlagert hätte, so lägen jedenfalls seit der Zerstörung des Gebäudes und dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn im Jahre 1945 der Schwerpunkt und die Belegenheit wieder in West-Berlin.
Da das Grundstück selbst dem Gläubiger genügende Sicherheit biete, ändere sich durch die Zerstörung des darauf befindlichen Gebäudes ebenfalls nichts an der Belegenheit der hypothekarisch gesicherten Forderung.
Dieser- schon früher vom Berufungsgericht vertretenen - Rechtsauffassung war der erkennende Senat im wesentlichen bereits in seinem Urteil vom 14.Januar 1959 - T ZS 38/58 (WM 1959» 199, 201) beigetreten» Br hält
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auch nach erneuter Prüfung daran fest. Die vom Kammergericht verneinte Frage, ob sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses nach Errichtung der Gesandtschaft auf dem Grundstück etwa an den Wohnsitz der persönlichen Schuldnerin noch Ungarn verlagert habe, bedarf keiner Entscheidung. Jeden-falls wären, wie auch der Berufungsrichter dargelegt hat, seit der Zerstörung des Gebäudes und dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Beklagten der Schwerpunkt und die Belegenheit wieder in West-Berlin zu erblicken.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1961 - VIII ZR 232/59 (WM 1961, 1044)
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Soweit der Berufungsrichter die gesetzliche Vertretung der Beklagten und die sachliche Zuständigkeit nicht beanstandet hat, unterliegen seine Ausführungen keinen Bedenken.
A) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu, da die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld der Beklagten vereinbarungsgemäß mit 4,5 i> zu verzinsen ist. Der Berufungsrichter meint jedoch, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife gegenüber dem größten Teil der Forderung
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von Zinsen nach §§ 197* 198, 201 , 209 Abs.1 BGB durch, so daß der Klägerin nur Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1959 his 31» März 1963? das sind zusammen 4.781 DM, zuständen» Die Verjährung sei nicht nach § 202 BGB gehemmt worden. Zwar sei das Grundstück der Beklagten durch Art» I Abs.1 f und Art» I Abs.2 MilRegG 5 mit Beschlag belegt worden. Diese Beschlagnahme habe jedoch keine Hemmung der Verjährung des mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten schuldrechtlichen Zahlttngsanspruchs bewirkt. Durch die Beschlagnahme des in West-Berlin belegenen Grundstücks der Beklagten sei diese nicht gehindert gewesen, ihre persönliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag weiterhin zu erfüllen. Insoweit habe ihr weder aus Art.! Abs.1 f noch
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 Abs,2 MilRegG 52 ein Leistungsverweigerungs-
recht zur Seite gestanden. Es komme daher nicht auf die weitere Beststellung an, für welchen Zeitraum die
 vorgenannten Beschlagnahmegründe einer Leistung der Beklagten aus dem Grundstück entgegengestanden hätten.
Es sei auch unerheblich, daß die Beklagte sich gegenüber dem Klageantrag zu 2) mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund der Beschlagnahme durch das Militärregierungsgesetz Nr. 52 hätte berufen können;
denn der Duldungsanspruch finde seine inhaltliche Begrenzung in dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsanspruch, Nur soweit dieser 'durchgreife, komme jener überhaupt zu dem Zuge.
B) Hiergegen bringt die Revision vors
1» § 202 Abs.1 BGB greife Platz, weil die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Nach dem eigenen Vorbringen
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der Beklagten habe die Klägerin ihre Rechte in nicht zu verwirklichen vermocht, weil die Beklagte dort dem Anspruch der Klägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hätte entgegensetzen können. Es komme deshalb allein darauf an, ob der Beklagten auch in Deutschland ein Leistungsverweigerungsrecht zugekommen sei. Einem Ausländer sei nicht die Möglichkeit gegeben, eine im Inland belegeno und vor allem im Inland zu erfüllende Forderung ohne Verstoß gegen das Militärregierungsgesetz Hr. 52 zu befriedigen. Selbst wenn er sich dazu ausländischer, nicht gesperrter Mittel bediente, seien diese Werte unter Vermögenssperre geraten, sobald sie die deutschen Grenzen überschritten. Das würde sowohl
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für den Fall einer Überweisung aus dem Ausland ins
 Inland gelten. Die theoretische Möglichkeit einer Leistung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 52 könne eine abweichende Beurteilung nicht recht-fertigen. Das Berufungsgericht gehe zutreffend davon aus, daß das Grundstück der Beklagten sowohl aus Art»I Abs.1 f wie aus Art. I Abs.2 MilRegG 52 der Beschlagnahme unterlag. Es sei aber inkonsequent, wenn der Berufungsrichter eine gleichartige Beschlagnahme für andere Vermögenswerte der Beklagten in der Bundesrepublik und West-Berlin außer Betracht lasse. In Wirklichkeit
 sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht einen Unterschied zwischen dem Grundstück und den Mitteln
 habe machen wollen, die zur Bezahlung der Zinsforderung geeignet und notwendig gewesen seien. Vielmehr sei die Beklagte, solange die Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 bestanden habe, nicht nur be-
rechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Leistung an die Klägerin zu verweigern.
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Die Rüge hat keinen Erfolg.
Hach § 202 Abs.1 BOB ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorUbergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Herrschender Ansicht zufolge ist die Verjährung nicht nur gehemmt, wenn dem Verpflichteten eine echte Einrede zur Seite steht. Eine Hemmung kann im allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (vgl. BGHZ 10, 310; Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68 S.6).
Auch wenn man mit der Revision annimmt, daß die Beklagte wegen etwaiger Anwendbarkeit des Art. I Abs.1 f und Art. II a MilRegG 52 auf ihre Zahlungsmittel rechtlich gehindert war, die persönliche Zinsforderung “in der geschuldeten Form, in der geschuldeten Frist und am geschuldeten Ort” zu erfüllen (vgl. Ragendarm in Anmerkung LM BGB § 203 Nr.1)?bleibt es doch, wie vom Kammergericht entschieden, dabei, daß nach §§ 197, 201, 205 BGB die Forderung von Zinsen für die Zeit von 1945 bis einschließlich 1958 verjährt ist. Jenes von der Revision erörterte Erfüllungshindernis wäre nämlich zu einem Zeitpunkt weggefallen, der weiter als vier Jahre vor Klagerhebung (die Klage ging Anfang 1963 bei Gericht ein) zurückliegt (§ 209 BGB).
Die nach Art. II MilRegG 52 an sich verbotenen Handlungen konnten mit einer uordnungsmäßig erteilten
 Genehmigung oder Ermächtigung” (Art* V MilHegG 52) rechtswirksam vorgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 10* März 1954 - VI ZR 151/52, BB 1954, 532),
Soweit der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland in Betracht kommt, hat jedenfalls der Runderlaß Außenwirtschaft Ur. 60/58 betreffend VI,
1 : Zahlungen zwischen dem Bundesgebiet und dem Ausland -'vom.29» Dezember 1958 (BAnz, Mr, 248 vom 30. Dezember 1958;. im Lande Berlin anwendbar zufolge Bekanntmachung vom 19* Januar 1959 im Amtsblatt für Berlin 1959 S. 141) in Ziff. 3 bestimmt, daß solche Zahlungen in Deutscher Mark und in jeder ausländischen Währung geleistet und entgegengenommen werden dürfen (vgl. Palandt 20.'Auf1. Gesetz Mr. 52 Vorbem, Anm.4).
Da die Beklagte auf Grund jener allgemeinen Genehmigung ihre persönliche Schuld gegenüber der Klägerin tilgen durfte, entfiel der Hemmungsgrund; die Verjährungsfrist begann vom Zeitpunkt der allgemeinen Genehmigung an zu laufen und war bei Eingang der vorliegenden Klage (30. Januar 19,63) für die Forderung auf Zinsen bis Ende 1958 abgelaufen.
2.	Weiterhin bringt die Revision vor, die Verjährung sei auch im Hinblick auf Art, I Abs,2 MilRegG 52 gehemmt gewesen, weil gegen die Beklagte im Jahre 1951 ein Rückerstattungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Die Klägerin hätte sich während dieses Verfahrens aus dem Grundstück nicht befriedigen können. Die Beklagte habe sich im übrigen in Ungarn und sonst außerhalb Deutschlands Potsdamer Abkommen und
 auf die von ihr durch das
 den sowjetisch-uflHUB) Vertrag
15	-
vom 9. Dezember 1947 erworbenen Rechte berufen» Dieser Zustand sei einem vorübergehenden rechtlichen Hindernis gleich zu erachten, das die Geltendmachung des Anspruchs unmöglich mache.
Der Angriff führt nicht zu dem Erfolg»
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sperre des in Art. I Abs. 2 MilRegG 52 auf geführten Vermögens, wie das Berufungsgericht annimmt, "ipso jure11 eintrat (so Buchholz in NJW 1949, 95; Palandt, 20. Aufl. Gesetz Kr»52 Art. I Anm. 1; a.A. Dölle/Zweigert, Gesotz Kr. 52 Rdn. 119)« Ausv/eislich der Grundakten des Amtsgerichts fiergarten
 fiergartenviertel Band 35 Blatt
S. 122, 123 und
 der Akte Landgericht Berlin (141 Wt*K) 41 WGA 457/61
(74/53) Blatt 1 Rücks., 36 war das Grundstück der Be-
klagten gesperrt und von der Militärregierung ein Gustodian bestellt worden; der "Treuhänder der amerikanischen,
 britischen und französischen Militärregierung für zwangs-übertragene Vermögen" hat unter dem 13. März 1953 der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin angezeigt, daß er keine Kontrollmaßnahmen ausübe. Die persönliche Schuld der Beklagten wurde aber von dieser
 Sperre nicht berührt. Die Beklagte mußte auch während
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des Rückerstattungsverfahrens, in dem sie sich gegen den Rückerstattungsanspruch mit Erfolg zur Wehr gesetzt hat, ihren ZinsVerpflichtungen nachkommen, soweit ihr nicht etwa auf Grund anderer Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Eine Schuldübernahrae durch die Rückerstattungsberechtigten nach Art. 32 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin - BK/O (49) ISO vom 26, Juli 1946 (V0B1 Berlin S, 221) - wäre nur "bei der Rückerstattung" in Betracht gekommen» Auch der
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Umstand, daß sich die Klägerin am Rückerstattungsver-fahren beteiligte, berührte die Zinsverpflichtung der Beklagten nicht. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß in einer für § 202 Abs.! BOB erheblichen Weise "das Schicksal der Hypothekenforderung der Klägerin ungewiß" gewesen sei, solange das Rücker-stattungsverfahren lief. Die Klägerin vermöchte die Verjährung durch Klagerhebung (§ 209 BGB) zu unterbrechen.
Bei dieser Sachund Rechtslage geht der Hinweis der Revision ins Leere, die Verfolgung des dinglichen Anspruchs sei deshalb unmöglich gewesen, weil kein Treuhänder bestellt gewesen sei, gegen den der Anspruch hätte erhoben werden können.
3.	Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte verstoße durch die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist zu bemerken, daß die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Beklagte nicht erfüllt sind. Es kann keine Hede davon sein, daß sie der Klägerin Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1956 II ZE 90/57, NUW 1959, 241). Die Revision verkennt, daß ein Schuldner sich auch dann, wenn er seine Leistung aus rechtsirrigen Gründen abgelehnt hatte, später noch auf Verjährung berufen darf (RAG 21, 84). Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung hätte der Klagerhebung durch die Klägerin zu einem früheren - vor der Verjährungsvollendung liegenden - Zeitpunkt nicht der Umstand entgegengestanden, daß die Beklagte außer ihrem Grundstück "kein greifbares
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Vermögen in Deutschland ... zur Verfügung hatte”. Im übrigen macht Schuldlosigkeit des Gläubigers am Verjährungseintritt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht unzulässig (RAG 23> 305).
4.	Schließlich weist die Revision auf § 3 des Gesetzes Über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. April 1951 (GVB1 Berlin
 S.	333) hin. Sie meint, es handle sich hier um einen unter diese Bestimmung fallenden Anspruch; er verjähre erst am Ende des Kalenderjahres, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen Genehmigung zur Erfüllung des Anspruchs wegfalle. Dieser Zeitpunkt sei bisher nicht eingetreten, so daß auch die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Jene Bestimmung ist durch § 10 (1) 1 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vorn 19» Dezember 1956 (BGBl 1 915) idF vom 27. Mai 1957 (BGBl 1 569) aufgehoben worden; dieses Gesetz ist am 1. Februar 1957 in Kraft getreten.
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IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§97 Abs.1, 566, 515, 92 2P0 zurückzuweisen (vgl.
 BGH JR 1968, 305).
Dr. Augustin	"v, Rothe	Br.	Mattem
 Pr. Grell
 Hill