BGH · V ZR 122/64 vom 16.06.1967
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BGB § 273 Verjährte Ansprüche des Schuldners begründen dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand♦ Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen v/ird. In Abschnitt III der notariellen Urkunde hat sich der Verpächter verpflichtet, das Anwesen nach ordnungsgemäßem Ablauf des Pachtvertrags, also am 31* Oktober 1961 zu dem Preis von 12 000 PM auf die Beklagten zu Eigentum zu übertragen; zur Sicherung des hieraus für die Beklagten sich ergebenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. sandte der Konkursverwalter eine Reihe von Rechnungen über Aufwendungen auf den Pachtgegenstand und bat um Mitteilung, ob der Verpächter zur Erstattung bereit sei* Da die Pächter zu dieser Zeit mit zwei Pachtraten in Rückstand waren, kündigte der Vertreter des Verpächters mit Schreiben vom 15° März 1953 seinerseits den Pachtvertrag zu dem 1. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten, nachdem ihnen wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei, gemäß Abschnitt II 7 Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrags alle eingeräumten Rechte verloren; etwaige Ersatzansprüche wegen Verwendungen seien außerdem verjährt und verwirkt, weil die Beklagten über 8 Jahre hätten verstreichen lassen, ehe sie mit ihren Ansprüchen hervorgetreten seien» 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten für ihre Aufwendungen nach Abschnitt II 7 Abs. 2 des Pachtvertrags dann Ersatz verlangen könnten, v/enn das Pachtverhältnis durch eine Kündigung des Verpächters wegen Zahlungsverzugs gemäß Abschnitt II 7 Abs. 1 Satz 1 des Pachtvertrags gelöst worden wäre, weil der in Abschnitt II 7 Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrags ausgesprochene Rechtsverzicht nach Sinn und Aufbau des Pachtvertrags sich nicht •auf den Aufwendungsersatz, sondern nur auf die Rechte in den folgenden Abschnitten des Pachtvertrags beziehen könne. Eine Vertragsauflösung durch eine Kündigung des Verpächters kommt jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Frage, weil das Pachtverhältnis durch die zuerst ausgesprochene Kündigung des Konkursverwalters gemäß § 19 KO aufgelöst worden sei und deshalb der Fall, der in Abschnitt II 7 des Pachtvertrags geregelt worden sei, nicht vorliegeo Für die Ersatzansprüche der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen sind daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Bestimmungen des Pachtvertrags, sondern die Vorschriften der §§581 Abs. 2, 547, 994, 996 BGB Bas Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß diese Verjährung das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht ausschließt. Auf sein ablehnendes Antwortschreiben vom 15« März 1953 hätten jedoch die Beklagten geschwiegen und seien in der Folgezeit mit ihren Ansprüchen bis 1962 nicht mehr hervorgetreten. Bei dieser Sachlage habe der Verpächter nach 2?reu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die Beklagten keine Ersatzansprüche mehr erheben würden. Es sei auch glaubhaft, daß er sich auf diesen Zustand eingerichtet habe» Bie Meinung der Beklagten, daß eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht veranlaßt gewesen sei, weil sie noch bis Hovember 1961 mit einer Grund Stücksübernahme nach Abschnitt III des fachtyertrags hätten rechnen können, sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vertragsbestimmung nur dann einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Pacht grund stück gehabt hätten, wenn der Pachtvertrag ordnungsgemäß bis zu dem 31. Dasselbe gilt für die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von den Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche wegen ihrer Verwendungen ver jährt seien, weil alle Ansprüche eines Pächters auf Ersatz von Verwendungen unter § 581 Abs. 2 BOB in Verbindung mit § 558 BOB fielen, ganz gleichgültig ob sie auf den Pachtvertrag selbst, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf ungerechtfertigte Bereicherung gegründet würden (vgl. Ob dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, daß die Beklagten trotz der von der Klägerin geltend gemachten Verjährung ihrer Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen sich noch auf § 273 BGB berufen können, hängt von der Ent sehe idling der umstrittenen Präge ab, ob ein verjährter Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht Überhaupt begründet , Die frage wird teils verneint (RG SeuffArch 89 Nr. 80 ohne nähere Begründung; Soergel/Siebert, BGB 9* Die Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB beruht weiter auf der Erwägung, daß der Schuldner, dem eine aufrechenbare Gegenforderung zusteht , mit der Aufrechnung seiner Forderung zu warten pflegt, aber auch soll warten dürfen, bis der Gegner seinerseits mit seiner Forderung hervortritt; es soll ihm dann aber auch umgekehrt als Gläubiger kein Nachteil daraus erv/achsen, wenn er seine Gegenforderung, ohne sie rechtzeitig aufzurechnen, verjähren läßt (BGB RGRK 11, Aufl, § 390 An. 5 unter Bezugnahme auf Brot. Gegen eine solche entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB ist es auch kein Einwand, daß eine Bestimmung dieses Inhalts in § 273 BGB fehlt (Staudinger aaO gegen Soergel/Siebert aaO); denn wollte man eine entsprechende Anwendung einer einen anderen Sachverhalt regelnden Vorschrift allein deshalb ablehnen, weil für den zu entscheidenden Sachverhalt eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt, so würde damit jeglicher Analogie der Boden entzogen werden. Bie umstrittene Rechtsfrage ist deshalb dahin zu entscheiden, daß verjährte Ansprüche des Schuldners ein Zurückbehaltungsrecht dann begründen, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der auf Bev/illigung der Löschung der AuflassungsVormerkung gerichtete Klageanspruch und der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer Verwendungen mit der Beendigung des Pachtverhältnisses am 31 * März 1953 entstanden sind und damit bis zu der nach §§ 581 Abs. 2, 558 BGB am 1. Oktober 1953 eingetretenen Verjährung des Anspruchs der Beklagten voll wirksam gegenübergestanden haben, ist daher auch die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, daß die Verjährung des Anspruchs der Beklagten dem von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht nicht entgegensteht . Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß für die Ersatzansprüche der Beklagten nicht die Bestimmungen des Pachtvertrags, sondern die Vorschii ften der §§ 581 Abs. 2, 547, 994, 996 BGB maßgebend seien. laut des Abschnitts II 7 des Pachtvertrags lasse, so führt das Berufungsgericht aus, auf keinen Fall die Auslegung zu, daß in allen Fällen der vorzeitigen Vertragsauflösung die Regelung des Abschnitts II 7 Abs. 2 habe gelten sollen; auch eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne scheide aus, weil keine lückenhafte Regelung vorliege; durch eine derartige Vertragsergänzung würde zudem der eindeutige Inhalt dos Vertrags zugunsten der Beklagten geändert werden, weil die im Gesetz verankerten Ansprüche für die Beklagten nicht so vorteilhaft seien wie die Bestimmung des Abschnitts II 7 Abs. 2 des Pachtvertrags; abgesehen davon sei zu bedenken, daß bei der Regelung in Abschnitt II 7 des Vertrags der Verpächter vor der Kündigung habe prüfen können, ob er die eingegangenen Ersatzpflichten auch erfüllen könne, und daß er danach seine Entscheidung habe ausrichten können; diese Möglichkeit habe er aber bei einer Kündigung der Gegenseite nicht gehabt. Hit Erfolg wendet sich jedoch die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ersatzansprüche der Beklagten seien auf jeden Pall verwirkt. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es, abgesehen von dem Zeitablauf, zunächst auf das Verhalten des Berechtigten an# Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung dor Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche# Für die Annahme der Verwirkung ist es jedoch weiterhin erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses letztere Erfordernis deshalb nicht gegeben ist, weil, wie die Revision meint, das Berufungsgericht zwar ausführe, es sei glaubhaft, daß der Verpächter sich auf die Nichtgeltendraa chung der Ersatzansprüche der Beklagten eingerichtet habe, diese Feststellung°aber nicht erkennen lasse, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht für glaubwürdig erachte, und die Klägerin auch keinen Sachverhalt vorgetragen habe, Denn auf jeden Fall durfte der Verpächter hei der gebotenen objektiven Beurteilung des gegebenen Sachverhalts aus dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen, daß diese ihre Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen wollten. Die Klägerin muß sich insoweit, v/ie der Revision zuzugeben ist, entgegenhalten lassen, daß ihr Ehemann zwar die von dem Konkursverwalter erhobenen Ansprüche mit Schreiben vom 15-März 1955 j bestritten, jedoch weder mit diesem Schreiben noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Löschung der für die J Beklagten eingetragenen Auflassungsvorraerkung geltend gemacht hat, daß mithin insoweit das Vertragsverhältnis noch nicht abgewickelt war und daß für die Annahme des Verpäch-tors, die Beklagten würden bei der Löschung der Auflassungsvormerkung mitwirken, ohne gleichzeitig auf ihre Ersatzansprüche zurückzukommen, keine Veranlassung bestand.