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BGH

Gericht: BGH

Beklagtep Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagtop - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schusterp Dr„ Piepenbrock und Dr„ Mattem für Recht erkannt: 452 su und in Fußn» 10)» Die rechtliche Möglichkeit eines Aus-gleichcansprucho de3 eingöklagten Inhalts auf Grund unmittelbarer Auslegung dos Testamentsv/erks wird mangels jeden Anhaltspunktes für einen dahingehenden wirklichen Willen der Erblasser verneinto Ein Hechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch ersichtliche Der Tatrichter erwägt auch eine ergänzende Auslegung dos Testamentsv/erks dahins daß die Erblasser bei seiner Errichtung einen auf einen solchen Ausgleich gerichteten Willen gehabt hätten3 wenn sic an die künftige Entwicklung, insbesondere die Y/ährungcumstellung mit ihren Folgen? gedacht hätten; er verneint jedoch auch einen solchen hypothetischen Willen«, Boi der Anfechtung hält er Form und Frist nicht für gewährt, Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg, gleichzustellen, als vielmehr die Nachlaßgegenstände auf sic nach andern Gesichtspunkten zu verteilen• Daß sich nach den Wert der Nachlaßgegenständo in dem (mit der Testamentserrichtung fast zuoammenfallonden) Zeitpunkt des Erbfalls eine etwa gleiche Verteilung der Nachlaßwerte zugunsten der beiden Ehepaare ergebe, lasse noch nicht auf einen Willen der Erblasser zur wertmäßigen Gleichstellung unter allen Umständen schließen; ob die Erblasser bei der Testamentserrichtung überhaupt eine Berechnung anstcllten, aus der sie Klarheit über die wertmäßige Auswirkung ihrer Aufteilung bekamena sei zu demindest zweifelhaft* Der Abschiedsbrief vom Io Juni 1945 (drittes Testament) besage tu a|Ä: wichtiger Hinweis .und ergebe eindeutig, daß es den Erblassern darum ging, den Beklagten die beiden Grundstücke zu übertragen nicht wegen ihres Geldwertes, sondern als Ersatz für die von dtsn Beklagten erlittenen Kriegsverluste o Es müsse aber auch davon ausgegangen werden, daß sich die Erblasser der Wertbeständigkeit der Grundstücke und des unsicheren Wertes ihres Vermögens, soweit es nicht aus Sachwerten bestand, bewußt waren» Es sei als sicher anzunehmen, daß sie in Kenntnis der in Gang befindlichen und weiter drohenden Geldentwertung testierten und sich somit bewußt waren, den Beklagten mit den beiden Grundstücken besonders wertbeständige Gegenstände zuzuwenden» Es könne weder aus dem Testament noch aus den besonderen Umständen, unter denen es errichtet sei, oder aus der allgemeinen Lebens erfahrung mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, daß die Erblasser ihren letzten Willen in anderer Weise niedergelegt haben würden, wenn sie von der durch die Währungsumctellung herbeigeführten Wertverschiebung bei der “Wir haben uns das seit langem überlegt1*)» Eas Berufungsgericht führt hierzu noch an, daß die Erblasser bereits die Geldentwertung nach den ersten Weltkrieg erlebt hatten und daß der Ehemann als Apothekenbesitzer in der Stadt im Geschäftsleben stand« Ob sie das spätere Ausmaß des Wertverlustes voraussehen konnten, hält das Berufungsgericht ersichtlich für nicht entscheidend; darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Eechts-irrtura« Bei der Prüfung einer ergänzenden Testamentsauslogung kan es auch nicht darauf an, ob die Erblasser infolge jener Kenntnis der Geldentwertung auch die Möglichkeit eines späteron erheblichen V/ertunterschieds zwischen den Zuteilungen an die beiden Ehepaare wirklich bedacht und gebilligt haben, sondern ob sie sie gebilligt haben würden» wenn sie daran gedacht hätten, oder ob und welche sonstigen Verfügungen sie in .diesem Falle getroffen haben würden« Eaß die Erblasser in diesem Falle Mit dem Satze, daß die Erblasser auch die geringere Wertbeständigkeit mindestens oines Teils der an den Kläger und seine Ehefrau zugev/iesenen Nachlaßgegenständo erkannt haben "müssen11, will das Berufungsgericht ersichtlich die positive Kenntnis feststellcn ("entsprechend" der vorangehenden Eeotstollung von der Kenntnis der - größeren -Wertbeotändigkeit der Grundstücke)„ Hierfür hat der Tatricht er einen Hinweis auch aus den Testamentsv/orten entnommen: 3o Soweit die Revision aus der Vorstellung der Erblasser von dem WertVerhältnis der beiderseitigen Zuweisungen auf ihren Willen schließen will, den Kläger und seine Ehefrau wertmäßig mindestens ebenso gut, sogar besser zu stellen als die Beklagten, greift sie die tatrichterliche Auslegung in unzulässiger Y/oiso an* Es ist nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht verkannt hätte, daß es genügt, wenn ein derartiger Erblasserwillo aus dem Gesamtinhalt des Testaments-werko, wenn auch nur aus geringfügigen Anhaltspunkten, entnommen werden kann« Bas Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Erblasser die beiderseitigen Zuweisungen im damaligen Zeitpunkt für etwa gleichwertig hielten, lohnt es aber mit rechtsirrtumsfreier Begründung ab, daraus auf ihren Kein Anhaltspunkt besteht für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Abschiedsbrief der Erblasser (drittes Testa-ment), den es in Tatbestand im vollen Wortlaut wiedergibt, nicht auch in seinem vollen Inhalt gewürdigt, nämlich nicht diejenigen Briefstellen, die für eine besonders herzliche Einstellung der Erblasser zu dem Kläger und seiner Ehefrau sprechen, Da3 gleiche gilt von Unterschied der Abschiedsbriefo der Erblasser an den Kläger und seine Ehefrau einerseits (drittes Testament), an die Beklagten andererseits (GA I 154); er war keineswegs so auffällig, daß er der Testamentsauslegung dos Berufungsgerichts entgegenstünde oder den Tatrichter zu einer ausdrücklichen Erörterung verpflichtet hätte. Im übrigen haben die Erblasser als Grund für die letztwilligc Bedenkung der Beklagten nicht nur (im Brieftestament) deren siebenfachen Hausverlust und Kinderzahl angeführt, sondern sic auch wieder-holt als "unsere besten Freunde in der Rot" bezeichnet (in den beiden andern Testamenten); auch hierauf hätte das Berufungsgericht für seine Auffassung noch abheben können* Aber was die Fristoinhaltung anlangt, so enthält die von der Revision dafür benannte, von einem Rechtsanv/alt stammende Klagschrift vom Jahre 1949 (GA I 4p vgl«, dazu GA II 215) nicht nur keine ausdrückliche Anfechtungserklärung, vielmehr sogar den in die gegenteilige Richtung weisenden Satz, daß es einer Anfechtung nach § 2078 BGB nicht bedurfteo Was den Umfang der angeblichen Anfechtung anlangt, so wird er, soweit ersichtlich, erstmals in der Revisionsbegründung bezeichnet, und zwar einschränkend dahin, daß sie sich nur gegen die Teil\mgsanordnung4-en?i):,iT Ob ein Ausgleichsanspruch auch ohne dahingehenden wirklichen oder hypothetischen Erblasserwillen bereits auf Grund Gesetzes, nämlich nach §_ 242 BGB rechtlich möglich wäre, ist bei Bejahung der Miterbenstellung aller vier Beteiligten schon wegen des Fehlens schuldrechtlicher Beziehungen von vornherein zweifelhafte Das kann jedoch dahinstehen» Denn die IfcubegrUndung einer derartigen Pflicht käme allenfalls, wie beim Wegfall der Gecchäftsgrundlago, dann in Betracht, wem das Ergebnis (ungleiche Werteverteilung auf beide Seiten) in bccondcrs hohem Maße unbillig, nämlich schlechterdings untragbar, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren waro (siche die Rechtsprechung über Dastenausgloichs-klauseln, z.B. Urteil von 11.

Zitierte Normen: § 2078 BGB § 563 ZPO
EhefrauGrundstückBerufungsgerichtAnfechtungErblasserTestamentKlägerWilleRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 1P2/61 Verkündet
 an 4, Dezember 1963
| Justiahauptsekrotär als Ur kund a b e a in t e r der Geschäftssteile
2224 093
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanne Karl K
in Hl
 ttraßoi
 Klägero? Berufungsklägers und Reviaionsklägersp - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
1c den Kaufmann Gustav S 2o die Ehefrau Gertrud Alexandra S hei de wohnhaft in	Priedrich-Wl
 geb«, BSI^p Straße I
Beklagtep Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagtop - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schusterp Dr„ Piepenbrock und Dr„ Mattem
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18«, Mai 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tat'bestand:
Die Eheleute Apotheker Wolfang G-flHV und H^H geborene SfHHI (Erblasser) sind am 2» Juni 1945 gemeinsam aus dom Leben geschiedene Die Ehefrau des Klägers ist die Schwester der Erblasserin» Die Beklagten waren mit den Erblassern befreundete
 lurch drei eigenhändige Schriftstücke vom 25» Mai 1945 und Io Juni 1945 haben die Erblasser "unsern Nachlaß” derart unter den Kläger und seine Ehefrau einerseits und die Beklagten andererseits "verteilt“9 daß erhalten sollten:
der Kläger und seine Ehefrau Bar- und Bankvermögen;,
Schmuck mit den unten genannten drei Ausnahmen?
Kleidung zur Hälfte, Aussteuer der Erblasserin;
die Beklagten die beiden Hausgrundstückc, eine Uhr.,
zwei Ringe, die andere Hälfte der Kleider und die
 restlichen Möbel»
Die Grundstücke wurden 1947 vom damaligen Testamentsvollstrecker den Beklagten auf gelassen und 1949 im Grundbuch unbeschrieben»
Der Kläger begehrt auf Grund Auslegung und Anfechtung der letztv/illigen Schriftstücke der Erblasser für die durch die . Währungsumstellung eingetretene Wertverschiebung einen Ausgleich in Geld» Er klagt auf Zahlung von je 5 000 DM nebst Zins an sich, im Berufungsverfähren hilfsweise an sich und seine Ehefrau zusammen»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgev/iesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger soino bisherigen Anträge weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
 
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht davon aus? daß die drei Schriftstücke rechtsgültige gemeinschaftliche Testamente sind5 das Vermögen der Erblasser vollständig erfassen und eine Erbeinsetzung der beiden Ehepaare KdlBund	flach	Vermögens-
gruppen verbunden mit einer Teilungsanordnung enthalten, wobei sich die einzelnen Erbteile aus dem Verhältnis der Worte der zugewendeten Vermögensgruppen ergeben (vglo hierzu Senatsurteil vom 17° Februar I960«, V ZK 144/583 DM BGB § 2084 Nr» 12 = MDR I9603 484 = DNotZ I960, 659; sowie Hattorn, DNotZ 1963,
452 su und in Fußn» 10)» Die rechtliche Möglichkeit eines Aus-gleichcansprucho de3 eingöklagten Inhalts auf Grund unmittelbarer Auslegung dos Testamentsv/erks wird mangels jeden Anhaltspunktes für einen dahingehenden wirklichen Willen der Erblasser verneinto Ein Hechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch ersichtliche
 Der Tatrichter erwägt auch eine ergänzende Auslegung dos Testamentsv/erks dahins daß die Erblasser bei seiner Errichtung einen auf einen solchen Ausgleich gerichteten Willen gehabt hätten3 wenn sic an die künftige Entwicklung, insbesondere die Y/ährungcumstellung mit ihren Folgen? gedacht hätten; er verneint jedoch auch einen solchen hypothetischen Willen«, Boi der Anfechtung hält er Form und Frist nicht für gewährt, Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg,
I, ,
I, Die von der Revision geltend gemachte ergänzende Testamentsauslegung im Sinne der Klage wird vom Berufungsgericht wie folgt verneint; Es spreche viel dafür anzunehmen? daß os den Erblassern bei der Testamentserrichtung nicht so sehr darum gegangen sei* die vier bedachten Personen wertmäßig

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gleichzustellen, als vielmehr die Nachlaßgegenstände auf sic nach andern Gesichtspunkten zu verteilen• Daß sich nach den Wert der Nachlaßgegenständo in dem (mit der Testamentserrichtung fast zuoammenfallonden) Zeitpunkt des Erbfalls eine etwa gleiche Verteilung der Nachlaßwerte zugunsten der beiden Ehepaare ergebe, lasse noch nicht auf einen Willen der Erblasser zur wertmäßigen Gleichstellung unter allen Umständen schließen; ob die Erblasser bei der Testamentserrichtung überhaupt eine Berechnung anstcllten, aus der sie Klarheit über die wertmäßige Auswirkung ihrer Aufteilung bekamena sei zu demindest zweifelhaft* Der Abschiedsbrief vom Io Juni 1945 (drittes Testament) besage tu a|Ä:
"Die beiden Häuser soll Gustav SflHB haben» Ihm sind 7 Häusei' verbrannt!1'
Das ao4 ein. wichtiger Hinweis .und ergebe eindeutig, daß es den Erblassern darum ging, den Beklagten die beiden Grundstücke zu übertragen nicht wegen ihres Geldwertes, sondern als Ersatz für die von dtsn Beklagten erlittenen Kriegsverluste o Es müsse aber auch davon ausgegangen werden, daß sich die Erblasser der Wertbeständigkeit der Grundstücke und des unsicheren Wertes ihres Vermögens, soweit es nicht aus Sachwerten bestand, bewußt waren» Es sei als sicher anzunehmen, daß sie in Kenntnis der in Gang befindlichen und weiter drohenden Geldentwertung testierten und sich somit bewußt waren, den Beklagten mit den beiden Grundstücken besonders wertbeständige Gegenstände zuzuwenden» Es könne weder aus dem Testament noch aus den besonderen Umständen, unter denen es errichtet sei, oder aus der allgemeinen Lebens erfahrung mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, daß die Erblasser ihren letzten Willen in anderer Weise niedergelegt haben würden, wenn sie von der durch die Währungsumctellung herbeigeführten Wertverschiebung bei der
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festamentserrichtung im einzelnen gewußt hätten.
2o Zu Unrecht rügt die Revision Außerachtlassung des allgemeinen Erfahrungssutzos, daß die Entwicklung der Verhältnisse in den Jahren nach 1945 für jedermann ungewiß gewesen sei und deshalb die Erblasser, die in der turbulenten Zeit des Mai/Juni 1945 die Nerven völlig verloren hatten, an die späteren WertverSchiebungen nicht gedacht haben könnten» Einen Erfahrungssatz dieses weiten Umfangs gibt es nicht» Eie Feststellung dos Tatrichters, daß sich die Erblasser bei Errichtung des Test ament sv/erks der damals (infolge des Kriegeausgangs) bereits eingetretenen Geldentwertung und der Möglichkeit ihrer späteren Zunahme bewußt waren, verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung» Eie Erblasser waren allerdings in jenen Tagen in Verzweiflungs-stimmung; die Mehrzahl ihrer Testamente und der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und den beiden andern sprechen jedoch dafür, daß sie trotz dieser Stimmung noch zu verständigen und abwägenden Überlegungen imstande waren (vgl« auch die Worte gegen Schluß des Brieftestaments? “Wir haben uns das seit langem überlegt1*)» Eas Berufungsgericht führt hierzu noch an, daß die Erblasser bereits die Geldentwertung nach den ersten Weltkrieg erlebt hatten und daß der Ehemann als Apothekenbesitzer in der Stadt im Geschäftsleben stand« Ob sie das spätere Ausmaß des Wertverlustes voraussehen konnten, hält das Berufungsgericht ersichtlich für nicht entscheidend; darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Eechts-irrtura« Bei der Prüfung einer ergänzenden Testamentsauslogung kan es auch nicht darauf an, ob die Erblasser infolge jener Kenntnis der Geldentwertung auch die Möglichkeit eines späteron erheblichen V/ertunterschieds zwischen den Zuteilungen an die beiden Ehepaare wirklich bedacht und gebilligt haben, sondern ob sie sie gebilligt haben würden» wenn sie daran gedacht hätten, oder ob und welche sonstigen Verfügungen sie in .diesem Falle getroffen haben würden« Eaß die Erblasser in diesem Falle
*
den Beklagten oino Ausgleichszahlung an die Kläger auferlegt hätten, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum mangels ausreichender Anhaltspunkte vernoint»
Mit dem Satze, daß die Erblasser auch die geringere Wertbeständigkeit mindestens oines Teils der an den Kläger und seine Ehefrau zugev/iesenen Nachlaßgegenständo erkannt haben "müssen11, will das Berufungsgericht ersichtlich die positive Kenntnis feststellcn ("entsprechend" der vorangehenden Eeotstollung von der Kenntnis der - größeren -Wertbeotändigkeit der Grundstücke)„ Hierfür hat der Tatricht er einen Hinweis auch aus den Testamentsv/orten entnommen:
"Alles Geld und Papiere sollt Ihr haben und was von unseren Sachen noch übrig bleiben sollte^";
diese Auslegung, ist entgegen der Meinung der Revision nicht offonsichtlich.unrichtig,,so daß dahingestollt bleiben kann, ob das angefochteno Urteil auf dieser Erwägung beruhte
3o Soweit die Revision aus der Vorstellung der Erblasser von dem WertVerhältnis der beiderseitigen Zuweisungen auf ihren Willen schließen will, den Kläger und seine Ehefrau wertmäßig mindestens ebenso gut, sogar besser zu stellen als die Beklagten, greift sie die tatrichterliche Auslegung in unzulässiger Y/oiso an* Es ist nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht verkannt hätte, daß es genügt, wenn ein derartiger Erblasserwillo aus dem Gesamtinhalt des Testaments-werko, wenn auch nur aus geringfügigen Anhaltspunkten, entnommen werden kann« Bas Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Erblasser die beiderseitigen Zuweisungen im damaligen Zeitpunkt für etwa gleichwertig hielten, lohnt es aber mit rechtsirrtumsfreier Begründung ab, daraus auf ihren
 
V/illen zur wertmäßigen Gleichstellung "unter allen Umständen" (mit der Folge einer Geldausgloichopflicht bei späterer V/ert-verSchiebung) zu schließen Infolgedessen kam es auf das objektive Wertverhältnis damals und später nicht mehr entscheidend an,
4» Zu Unrecht rügt die Revision Hichterschöpfung des Tatsachenstoff□»
Kein Anhaltspunkt besteht für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Abschiedsbrief der Erblasser (drittes Testa-ment), den es in Tatbestand im vollen Wortlaut wiedergibt, nicht auch in seinem vollen Inhalt gewürdigt, nämlich nicht diejenigen Briefstellen, die für eine besonders herzliche Einstellung der Erblasser zu dem Kläger und seiner Ehefrau sprechen, Da3 gleiche gilt von Unterschied der Abschiedsbriefo der Erblasser an den Kläger und seine Ehefrau einerseits (drittes Testament), an die Beklagten andererseits (GA I 154); er war keineswegs so auffällig, daß er der Testamentsauslegung dos Berufungsgerichts entgegenstünde oder den Tatrichter zu einer ausdrücklichen Erörterung verpflichtet hätte. Wieso der sogar mehrfäfcho Hauaverlust als Haus Zuwendungsmotiv nur aus der besonderen damaligen VerzweiflungsStimmung der Erblasser heraus, aber nicht auch bei objektiver und vernünftiger Betrachtung entscheidend sein könne, ist nicht verständlich.o Im übrigen haben die Erblasser als Grund für die letztwilligc Bedenkung der Beklagten nicht nur (im Brieftestament) deren siebenfachen Hausverlust und Kinderzahl angeführt, sondern sic auch wieder-holt als "unsere besten Freunde in der Rot" bezeichnet (in den beiden andern Testamenten); auch hierauf hätte das Berufungsgericht für seine Auffassung noch abheben können*
5«, Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision einen auf einen Ausgleichsancpruch gerichteten hypothetischen Erblasserwillen ohne Rechtsirrtum verneint hat*

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 Die lestamentsanfechtung hält die Revision abweichend von Berufungsgericht für formgerecht , weil sie sich nur gegen die Gegenstcndszuweisung gerichtet habe und daher nicht gegenüber dem Nachlaßgericht;, sondern gegenüber dem Beklagten au erklären gewesen 3oi (§ 143 gegenüber § 2081 3G3)o Sie hält sie auch für fristgerecht, weil die Jahresfrist. 4(§ .2082 BGB) zunächst durch Besataungsvorschriften und darüber hinaus infolge Rechtsirrtums des Klägers über die Erbverhältnissc bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 1952 in einem Vorprozeß gehemmt gewesen sei»
Aber was die Fristoinhaltung anlangt, so enthält die von der Revision dafür benannte, von einem Rechtsanv/alt stammende Klagschrift vom Jahre 1949 (GA I 4p vgl«, dazu GA II 215) nicht nur keine ausdrückliche Anfechtungserklärung, vielmehr sogar den in die gegenteilige Richtung weisenden Satz, daß es einer Anfechtung nach § 2078 BGB nicht bedurfteo Was den Umfang der angeblichen Anfechtung anlangt, so wird er, soweit ersichtlich, erstmals in der Revisionsbegründung bezeichnet, und zwar einschränkend dahin, daß sie sich nur gegen die Teil\mgsanordnung4-en?i):,iT also nicht auch gegen die Erbeinsetzung richte*
In jedem Falle fehlt es an der Schlüssigkeit dieses Klaggrundes, was das Revisionsgericht selbst feststellen kann (§ 563 ZPO)« Denn eine Anfechtung kann nur zur Vernichtung* der letstwilligeh Verfügung führen, nicht aber zu ihrer Ersetzung durch eine neue mit abweichendem Inhalt« Es ist weder von der Revision vorgetragen noch erkennbar, wieso eine Anfechtung zur Bejahung eines rechtsgeschäftlichen Aus-glcichsanspruchs führen würde«
- 9 ~
III.
Ob ein Ausgleichsanspruch auch ohne dahingehenden wirklichen oder hypothetischen Erblasserwillen bereits auf Grund Gesetzes, nämlich nach §_ 242 BGB rechtlich möglich wäre, ist bei Bejahung der Miterbenstellung aller vier Beteiligten schon wegen des Fehlens schuldrechtlicher Beziehungen von vornherein zweifelhafte Das kann jedoch dahinstehen» Denn die IfcubegrUndung einer derartigen Pflicht käme allenfalls, wie beim Wegfall der Gecchäftsgrundlago, dann in Betracht, wem das Ergebnis (ungleiche Werteverteilung auf beide Seiten) in bccondcrs hohem Maße unbillig, nämlich schlechterdings untragbar, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren waro (siche die Rechtsprechung über Dastenausgloichs-klauseln, z.B. Urteil von 11. Juli 1958, VIII ZR 96/57, NJV7 1958, 1772 = MIR 1958,. 766 » JE 1959, 335 sowie Senatsurteil vom Ho Oktober 1959» V 2R 9/58, HJW 1959, 2203 - MDR I960,
38)o Hiervon kann jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine Rede sein in Fällen wie dem vorliegenden,.hWo es sich - im Gegensatz zu den laotenausgleichsfällen - nicht um die Ungleichwertigkeit von Leistungen handelt, die die Beteiligten sich gegenseitig zu erbringen haben, sondern um die Ungleichwertigkeit von Zuwendungen, die jeder von ihnen ohne eigene Gegenleistung als Freigebigkeit von einem Dritten erhält. *
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Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum-des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht ersieht lieh ist, war sein Rechtsmittel als unbegründet mit dor Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuv/ei sen.
Dr» Tasche	Dr<,	Augustin
 Schuster
Dr„ Piepenbrock	Mattem
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