Die Klägerin trat im Sommer 1950 an die Großeltern der Beklagten, die Eheleute HMMHMM» zu dem Zwecke des Ankaufs eines diesen gehörenden Geländes in NAHM heran. Der Kaufpreis war in der Weise zu tilgen, daß sich die Klägerin auf Anweisung der Verkäufer verpflichtete,, deren Tochter, der Ehefrau Therese BMW, der Mutter der Beklagten, auf der Restfläche des Grundstückes, die Frau BM) Urkunde vom selben Tage erwarb, ein Siedlerhaus entsprechend den von der Siedlergemeihschaft erbauten Siedlungshäusern zu errichten.. Zwischenzeitlich hatten die Beklagten beantragt* das durch den Vergleich vom 7« April 1952 beendete Verfahren fortzusetzen, diesen Vergleich als unwirksam zu erklären und die Klage (auf Anerkennung des Messungsverzeichnisses und-Erklärung der* Auflassung) abzuweisen« Sie bezeichneten den Vergleich als unwirksam, weil Frau ohne Zustimmung ihx*er Tochter dsn Vergleich abgeschlossen habe; die. Der Kaufvertrag stelle sich ferner als ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Frau dar. Er s&L nach § 779 BGB unwirksam, weil man angenommen habe, Frau ISflHHBBl könne noch frei über das Grundstück verfügen, was aber nicht mehr der Fall gewesen sei. Ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage liege auch darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Witwe KflBRMNM* angenommen habe, der Vergleich bedürfe der Zustimmung der Frau H4BI. Der Vergleich habe auch nicht dem Willen der damaligen Beklagten, der Frau WKKNKMKtBf entsprochen. Die "Klägerin hat gebeten, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzpweisen. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, den durch gerichtliehen Vergleich beendeten Rechtsstreit fort-zuseteen und die Klage abzuyreisen, zurückgewiesen, unter Aufhebung des Tandgerichtliehen.Urteils zu erkennen, daß das Verfahren fortzusetzen, der .Vergleich vom 7* April 1932 rechtsunwirksam sei und daß die Klage abgewiesen werde Auch mit diesem Antrag.hatten die Beklagten keinen Erfolg« auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen « Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. 1. Die Beklagten haben in der Revisionsverhandlung Be-J denken dagegen erhoben, daß die Frage der von ihnen behaupteten Ungültigkeit des Prozeßvergleiches vom 7» April 1952 in Fortsetzung des durch diesen- Vergleich formell beendeten Rechtsstreites geprüft und entschieden wurde. Nach ihrer Auffassung hätte dies nur in einem neuen Rechtsstreit' geschehen dürfen, weil die vorliegende Klage sich durch die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erledigt habe» Es kann dahinstehen, ob diese das Verfahren des Berufungsgerichts betreffenden rechtlichen Bedenken nicht schon in der Revisionsbegründung hätten vorgetragen werden müssen. Denn die - übrigens von den Beklagten selbst beantragte und im Wege der Beschwerdeentscheidung herbeigeführte - Fortsetzung des alten Rechtsstreites zu dem Zwecke der Nachprüfung der Gültigkeit des Prozeßvergleiches ist nicht zu beanstanden. gen Rechtsstreites geklärt werden darf, wenn dufch die Gel-* tendmachung der Unwirksamkeit die Beendigung des' Rechts-Streites durch den-Vergleich ungewiß wird (VII ZR 198/57 vom 29o September 1958 - zu dem Abdruck in der Amtlichen SarnnK lung bestimmt - NJW 1958, 1970 = MDR 1958, 915; BSozG MDR 2. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß sich eine Unwirksamkeit des Vergleiches vom 7. dem Rücktrittsrecht, der Frau vom Kaufvertrag nicht herleiten lasse. War der Rücktritt dagegen mit Recht erklärt, so waren die Parteien jedenfalls nicht gehindert,; sich über die Abwicklung der durch den Rücktritt entstandenen * Rechtslage zu einigen..'Sie konnten dies auch dergestalt tun, daß sie den -alten Vertrag mit einigen, wenn auch wesentli-chen Änderungen Wiederaufleben ließen. Damit entfällt auch der Einwand der Revision, der Vergleich • sei unwirksam, weil die Parteien nicht erkannt hätten, daß ohne Rücksicht auf den Rücktritt der Witwe ein bindender Kaufvertrag zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht mehr bestanden habe (§ 779 BGB). 3« Das Berufuhgsgericht weist den Einwand der Beklagten; zurück, die Unwirksamkeit des Vergleiches ergebe sich einmal: daraus, daß er gegen den Willen der Frau abge- : schlossen worden sei, zu dem anderen aus dem Grunde, weil Frau •> nicht erkannt habe, daß sie nicht mehr frei über* das Grundstück habe verfügen können« Das Berufungsgericht verwirft auch die Ansicht der Beklagten, angesichts des Ober* lassungsvertrages vom 2*f. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. lf.Die Revision wendet sich in der Hauptsache gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich des Kaufvertrages abgelehnt wird. Zweck der Abstattung des Dankes und'der Vorwegnahme der Erb-, folge habe: auch erreicht werden können, ohne daß Frau HUB durch den Vertrag unmittelbare Hechte erworben habe. Frau RflP zugute kam« Im Kaufvertrag werde ferner festgestellt, daß die Eheleute KfllMMMBtund nicht etwa ihre Tochter, Frau;R(Hfc den zu erbauenden Raustyp kennen; im schriftlichen Vorvertrag vom 2k. Damit ist das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Auslegung des Gesetzes (§ 328 BGB) ausgisgangen« Zu prüfen war nämlich anhand der gesamten Umstände, insbesondere aus dem mit dem Vertrag verfolgten Zwecke, ob die Vertragsteile des Kaufvertrages einen unmittelbaren Anspruch der Ehefrau R®P begründen wollten oder nicht. Februar 1957 (GA Bio 372) hatten die Beklagten sich auf einen Brief des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom Januar 1952 (GA Bio 390 f) berufen. In dem Urteilstatbestand hat das Berufungsgericht auf dieses Schreiben durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Beklagten hingewiesen; in den Urteilsgriitfden hat es sich mit dem Schreiben nicht befaßt« Eine Auseinandersetzung mit ihm war auch nicht geboten,'weil sein Inhalt nicht eigentlich der Frage galt, ob Frau R^B ein unmittelbares Recht erworben hatte, sondern vielmehr der Frage, ob Frau Kranz- : felder zur Auflassung weiterhin verpflichtet sei. . Seine'Ausführungen sind rechtliche Schlußfolgerungen« So bezeichnet er selbst folgendes als rechtliche Feststellung: der Zusammenhang des Testaments mit dem Kaufvertrag ergebe, daß Frau R^P. Es bedeutet < daher keine Verletzung des § 286 ZPO, wenn das Berufungsge- : rieht sich mit ^diesem Schreiben in den Entscheidungsgilinden , Februar 1957 angeführten Schriftstücke sind entweder erst nach Abschluß des Vergleichs abgefaßt - auf diese bezieht sich die Berner kung des Berufungsurteils, sie hätten keine Entscheidungs-erheblichkeit - oder sie sind, wie die Vereinbarungen vom 2^o Juli 1950 und vom 2*f. c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Schreiben des Ehemannes Bott vom 1. Es trifft ferner zu, daß die Klägerin sich bereit erklärte, dem Ehemann RjflP ein Haus nach einem von ihm genehmigten Plan zu erstellen.. Aus diesen ^ Umständen ergab sich aber nicht schon zwingend ein unmittelbarer Leistungsanspruch der Frau BflU gegenüber der Klägerin« Die Eheleute RfllP hatten den Kaufvertrag mitunter sehr leben« Die im Vertrag vorgesehene Anweisung der Eheleute ein Haus für die Ehefrau (RflP zu erbauen, war inzwischen ergangen. weil zur Behebung der Wohnungsnot beider Familien ein Wohnhaus errichtet werden sollte,, es widerspräche den Interessen der Frau R4P^ ein nacktes Grundstück ohne ein Recht auf Erbauung des Siedlerhauses durch die Klägerin zu erhalten, so begibt sie sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigüng. e) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daft ein Vertrag zugunsten eines Dritten auch dann vorliegen kann, wenn auch der Versprechehsempfänger, ein Interesse an der Leistung an den Dritten hat.,Mit der Erwägung, auch die' Eheleute hätten ein eigenes Interesse, an der Errichtung des Haüses gehabt, wollte das Berufungsgericht keineswegs sagen, ein eigenes Interesse des Verjsprechens- indes von der Auffassung der Beklagten aufe, daß von den Parteien mit dem Abschluß des Kaufvertrages ein immittelbarer Leistungsansprüch für Frau begründet wurde., so ändert sich am Ergebnis nichts. Jedenfalls hat:*FrauR®^ dem Rücktritt ihrer Hutter vom Kaufvertrag zugestimmt« Das haben die 'Beklagten. Abschließend sei noch bemerkt, daß sich die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils auf den Antrag der Beklagten bezieht wegen dex* Rechtsunwirksamkeit des Vergleiches vom 7* April 195; das Verfahren fortzusetzen.
2331 033 * V ZR 122/57 Verkündet am 7* Januar 1959 Hoffmeister, Justizaögestellter als Urkundsbeginter der Geschäfts*-stelle I m/ Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, der kaufmänniseben Angestellten Helga R 2. des Kaufmanns. Johann R > gesetzlich vertreten durchs eine. RI tern Ludwig und Therese RflP in Uflfijpi IiiSNtraße (fp, beide wohnhaft in StflBHHBf. Straße .Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, x Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. gegen die Siedlergemeinschaft AgHBp und Umgebung e.V.,. VtBHHBi^t;räSe fll, 'vertreten durch den Vorstand, technischen Eisenbahnoberinspektor Matth. BefllMi in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäbiitigters Rechtsanwalt Br, hat det V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtlnd liehe Verhandlung vom 7. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der.Bundesrichter Br. Augustin, Br? Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag « 1 4 für Recht erkannt* * Bie Revision gegendas Urteil des 4.« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. März 1957 wird auf Kobten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 - i Tatbestands • i Die Klägerin trat im Sommer 1950 an die Großeltern der Beklagten, die Eheleute HMMHMM» zu dem Zwecke des Ankaufs eines diesen gehörenden Geländes in NAHM heran. Es sollte zur Ansiedlung ihrer Mitglieder erschlossen werden. Am 51« Juli 1950 kam es zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages • Die Eheleute verkauf- ten zu dem Preise von 15 252 DM eine noch zu vermessende Teilfläche‘ihres Grundstückes an die Klägerin. Zur Sicherung des Anspruches auf Eigentumsübertragung, wurde eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis war in der Weise zu tilgen, daß sich die Klägerin auf Anweisung der Verkäufer verpflichtete,, deren Tochter, der Ehefrau Therese BMW, der Mutter der Beklagten, auf der Restfläche des Grundstückes, die Frau BM) Urkunde vom selben Tage erwarb, ein Siedlerhaus entsprechend den von der Siedlergemeihschaft erbauten Siedlungshäusern zu errichten.. Sollte die Kaufsumme durch die kosten der Errichtung des Siedlungshauses nicht erreicht werden, so War der Restbetrag ah. die Verkäufer zu entrichten; im umgekehrten Falle hatten die Verkäufer den Restbetrag anj die Klägerin noch zu zahlen. Der Hausbau sollte bis spätestens Ende 195.1 vollendet sein. Hierzu kam es aber nicht. Frau nachdem sie Alleinerbin ihres inzwischen Verstorbene^ Mannes geworden war, mit notariellem Vertrag vom. 24* November 1951 das der Klägerin verkaufte Grundstück an ihre .Tochter, die Ehefrau RflM. Der Eigentumswechsel wurde auch im Grundbuch vorgetragen. Mit i > Schreiben vom 22.' Dezember 1951 erklärte Ludwig RMW namens seiner Schwiegermutter, der Witwe KMMHM gemäß § 361 BGB den Rücktritt vom Vertrage vom 31. Juli 1950, weil er von de.r Klägerin nicht erfüllt worden sei. Diese erhob Klage gegen Frau KgMMMHi auf Anerkennung der inzwischen erfolgten Vermessung unü Erklärung der Auflassung* Unterm 7. April 1952 kam es zwischen den damaligen Prozeßparteien zu einem Vergleichs Die Klägerin sollte' ztir Abgeltung der Ansprüche der Witwe an diese 19 731 DU in drei gleichen Haten zahlen; diese verpflichtete sich, nach Eingang der zweiten Bate dem Klagebegehren stattzugeben. Bei dem Vergleichsabschluß waren die Eheleute zugegen« Frau starb am 21. Mai 1952 und wurde von den beiden Beklagten beerbt. Sie traten in den Hechtsstreit als Beklagte ein« Nach Zahlung der vorgesehenen Haten erreichte die Klägerin im Wege der-Zwangsvollstreckung die Auflassungerklärung der Beklagten« Sie erzielte auch die rechtskräftige Verurteilung der Ehefrau BflÜ'zur Zustimmung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Zwischenzeitlich hatten die Beklagten beantragt* das durch den Vergleich vom 7« April 1952 beendete Verfahren fortzusetzen, diesen Vergleich als unwirksam zu erklären und die Klage (auf Anerkennung des Messungsverzeichnisses und-Erklärung der* Auflassung) abzuweisen« Sie bezeichneten den Vergleich als unwirksam, weil Frau ohne Zustimmung ihx*er Tochter dsn Vergleich abgeschlossen habe; die. Abreden des Vergleichs seien auf eineunm^llche Leistung gegangen, weil das Grundstück bereits an die Tochter aufgelassen war. Das habe die Klägerin auch gewußt. Der Kaufvertrag stelle sich ferner als ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Frau dar. Diese-habe unmittelbar Hechte aus- dem Vertrage erworben. Der Zweck des Vertrages sei nämlich Fürsorge der Eltern für ihr Kind zur-Behebung der dringenden Wohnungsnot gewesen. Gleichzeitig hafcje die Tochter ein Entgelt.für ihre Pflege, für den den Eltern geleisteten Unterhalt und die ihnen gewährte Kleidung erhalten sollen. Schließlich habe es sich um eine vorweggenommene Erfolge gehandelt. Dem Vergleich habe Frau BflP nicht zugestimmt. Er s&L nach § 779 BGB unwirksam, weil man angenommen habe, Frau ISflHHBBl könne noch frei über das Grundstück verfügen, was aber nicht mehr der Fall gewesen sei. Ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage liege auch darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Witwe KflBRMNM* angenommen habe, der Vergleich bedürfe der Zustimmung der Frau H4BI. Der Vergleich habe auch nicht dem Willen der damaligen Beklagten, der Frau WKKNKMKtBf entsprochen. ; Die "Klägerin hat gebeten, den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzpweisen. Sie trat allen tatsächlichen Behauptungen der Beklagten entgegen, insbesondere der Darstellung, Frau sei nicht mehr in der ' Lage gewesen, über die Rechte aus dem Kaufvertrag zu verfügen. Ein Vertrag zugunsten Dritter sei der Kaufvertrag vom 31. Juli 1950 nicht. Das zu erbauende Haus wäre ohnedies in das Eigentum der Therese RflMübergegangen, weil' diese Eigentümerin von Grund und Boden gewesen sei. ! . i • Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, den durch gerichtliehen Vergleich beendeten Rechtsstreit fort-zuseteen und die Klage abzuyreisen, zurückgewiesen, . " ? i • , / ^ I ' * i 1 * * i ( i Mit, ihrer Berufung hättet die Beklagten beantragt, ; unter Aufhebung des Tandgerichtliehen.Urteils zu erkennen, daß das Verfahren fortzusetzen, der .Vergleich vom 7* April 1932 rechtsunwirksam sei und daß die Klage abgewiesen werde Auch mit diesem Antrag.hatten die Beklagten keinen Erfolg« ! > der Revisionsverhandlung .stellten die Beklagten ! den Antrag, dasUrteil des Oberlandesgerichts aufzuheben. auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen « Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. ffntscheidungsgründes 1. Die Beklagten haben in der Revisionsverhandlung Be-J denken dagegen erhoben, daß die Frage der von ihnen behaupteten Ungültigkeit des Prozeßvergleiches vom 7» April 1952 in Fortsetzung des durch diesen- Vergleich formell beendeten Rechtsstreites geprüft und entschieden wurde. Nach ihrer Auffassung hätte dies nur in einem neuen Rechtsstreit' geschehen dürfen, weil die vorliegende Klage sich durch die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erledigt habe» Es kann dahinstehen, ob diese das Verfahren des Berufungsgerichts betreffenden rechtlichen Bedenken nicht schon in der Revisionsbegründung hätten vorgetragen werden müssen. Denn die - übrigens von den Beklagten selbst beantragte und im Wege der Beschwerdeentscheidung herbeigeführte - Fortsetzung des alten Rechtsstreites zu dem Zwecke der Nachprüfung der Gültigkeit des Prozeßvergleiches ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat schließt sich d i Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, * daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-recht- *; liehen Gründen unwirksam ist, durch Fortsetzung des bisher! gen Rechtsstreites geklärt werden darf, wenn dufch die Gel-* tendmachung der Unwirksamkeit die Beendigung des' Rechts-Streites durch den-Vergleich ungewiß wird (VII ZR 198/57 vom 29o September 1958 - zu dem Abdruck in der Amtlichen SarnnK lung bestimmt - NJW 1958, 1970 = MDR 1958, 915; BSozG MDR 1958, 801)* Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle gegeben. * 2. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß sich eine Unwirksamkeit des Vergleiches vom 7. April 1952 aus ' . ... w . •_ - dem Rücktrittsrecht, der Frau vom Kaufvertrag nicht herleiten lasse. Der Streit der Parteien sei gerade um die Frage der Rechtswirksamkeit und der Wirkung des Rück-tritts gegangen sowie darüber, ob Frau auf ihren Anschauungen bestehen bleibe. Der Vergleich habe durch gegenseitiges Nachgeben eine Einigung erbracht-^ durch den Vergleich sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrags geän- . dert, im übrigen aber dieser Vertrag 'aufrechterhalten werden. Er habe die alte Rechtsgrundlage in veränderter Form aufrechterhalten urid bilde zusammen mit dem Kaufvertrag die neue Rechts grundlage. Ob F*au rechtswirksam den Rücktritt er- klärt habe, sei daher solange ohne Bedeutung, als der Vergleich Gültigkeit habe.. ■Diesen Ausführungen ist beizutreten. War der Rücktritt nicht berechtigt, so. stand.es .den Parteien jederzeit frei,: in. formgerechter Weise den Kaufvertrag zu ändern und neue i Bestimmungen zu treffen. War der Rücktritt dagegen mit Recht erklärt, so waren die Parteien jedenfalls nicht gehindert,; sich über die Abwicklung der durch den Rücktritt entstandenen * Rechtslage zu einigen..'Sie konnten dies auch dergestalt tun, daß sie den -alten Vertrag mit einigen, wenn auch wesentli-chen Änderungen Wiederaufleben ließen. Da dies in der Forsj eines gerichtlichen Vergleichs- geschah, ist auch der Formvorschrift'' des .§.’313 Satz 1 BGB Genüge getan. Dem hält die Revision entgegen, die Parteien hätten, iwie sich aus mehreren Schriftstücken ergebe, nach Abschluß des Kaufvertrages über die Höhe des Kaufpreises neue Vereinbarungen getroffen« Durch diese Abmachungen sei der alte Vertrag unwirksam geworden, ein neuer Vertrag sei zwar gewollt, aber nicht gültig abgeschlossen worden, da er der Formvorschrift des §■ 313 BGB nicht entsprochen habe« Dem kann nicht beigetreten werden« Unterstellt man, daß die damaligen Vertragsparteien sich über die Erhöhung des Kauf- ■ Preises nach Abschluß des Kaufvertrages einig geworden sind und daß es sich insoweit nicht nur um Vorschläge der Klägerin gehandelt hat, unterstellt man mit der Revision ferner, daß diese Abänderungen des Kaufvertrages, weil sie der vorgeschriebenen Form entbehrten,.unwirksam waren, so läßt sich daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß der Kauf-* vertrag selbst unwirksam geworden ist. Für die Annahme der Revision, die Parteien hätten den alten Vertrag aufheben * und einen neuen abschließen wollen, läßt sich aus der von der Revision angezogenen Korrespondenz nichts entnehmen. Damit entfällt auch der Einwand der Revision, der Vergleich • sei unwirksam, weil die Parteien nicht erkannt hätten, daß ohne Rücksicht auf den Rücktritt der Witwe ein bindender Kaufvertrag zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht mehr bestanden habe (§ 779 BGB). 3« Das Berufuhgsgericht weist den Einwand der Beklagten; zurück, die Unwirksamkeit des Vergleiches ergebe sich einmal: daraus, daß er gegen den Willen der Frau abge- : schlossen worden sei, zu dem anderen aus dem Grunde, weil Frau •> nicht erkannt habe, daß sie nicht mehr frei über* das Grundstück habe verfügen können« Das Berufungsgericht verwirft auch die Ansicht der Beklagten, angesichts des Ober* lassungsvertrages vom 2*f. November 1951 stelle die im Ver- * gleich übernommene Verpflichtung zur Auflassung eine auch de| Klägerin bekannte unmögliche Leistung dar. Diese Ausführungen lassen keinen Hechts irr tum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. lf. Die Revision wendet sich in der Hauptsache gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich des Kaufvertrages abgelehnt wird. Das Berufungsgericht sagt hierzu folgendes: Nach dem Vertragswortlaut, Sinn und Zweck des Kaufvertrages 'und nach den gegebenen Umständen könne nicht angenom- * * men werden, daß Frau Therese RflB ein selbständiges Hecht* aus diesem Vertrag unmittelbar erwerben sollte. Hs fehle an einer.hinreichenden Behauptung darüber, daß der Klägerin der von den Eheleuten angeblich verfolgte Zweck der Fürsorge für ihr Kind, des Dankes an ihr Kind und der * Vorvegnahme der Erbfolge bekannt war. Die Fürsorge habe zur i Zeit des Vertragsabschlusses ebenso den Eheleuten der selbst gegolten, die sich in derselben Wohnungsnot wie die Eheleute befunden hätten. Diese Not sei für die-betagten und unter der Ungunst der Verhältnisse besonders leidenden alten Menschen dringend gewesen. Es sei offenbar ganz • i besonders ihr Interesse an der Erlangung einer besseren Wohnung gewesefo, das zu dem Vertragsabschluß geführt habe. Der * • # «* ’ • Zweck der Abstattung des Dankes und'der Vorwegnahme der Erb-, folge habe: auch erreicht werden können, ohne daß Frau HUB durch den Vertrag unmittelbare Hechte erworben habe. Denn mit Rücksicht auf die gleichzeitig .vorgenommene Überlassung des * Restgrundstückes, auf - dem das Haus erbaut werden sollte, ah Frau Btf», •habe diese ohnehin mit dem.. Bau des Hauses dessen Eigentümerin werden müssen. Die Durchsetzung der vertragli1 chen Ansprüche durch die Eheleute habe daher schon bewirken.müssen, daß die Hauptleistung unmitteibar * • ■ i Frau RflP zugute kam« Im Kaufvertrag werde ferner festgestellt, daß die Eheleute KfllMMMBtund nicht etwa ihre Tochter, Frau;R(Hfc den zu erbauenden Raustyp kennen; im schriftlichen Vorvertrag vom 2k. Juli 1950 sei überdies der / Bau für die Eheleute' vorgesehen. Bedeutsam sei weiterhin, daß eine etwaige Nachzahlung nicht Frau sondern die Eheleute erhalten sollten« Dagegen falle nicht ins Gewicht, daß die Eheleute RflP den Vertrag vom 31. Juli 1950 mitunterzeichnet hätten. Die Umstände und der Vertragswortlaut sprächen daher eindeutig gegen die Annahme eines Vertrages zugunsten der Therese Rfll« Ohne Bedeutung seien andererseits die verschiedenen Äußerungen der Parteien und ihrer Vertreter, die in der Zeit nach dem Entstehen des Streites über die Ausführung des Vergleiches gemacht worden seien. Keinesfalls liege hier ein Anerkenntnis vor. Auch.seien Entscheidungen des Landgerichtes in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht ausschlaggebend; diese Streitigkeiten seien nicht von den Parteien des vorliegenden Prozesses ausgetragen worden• Damit ist das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Auslegung des Gesetzes (§ 328 BGB) ausgisgangen« Zu prüfen war nämlich anhand der gesamten Umstände, insbesondere aus dem mit dem Vertrag verfolgten Zwecke, ob die Vertragsteile des Kaufvertrages einen unmittelbaren Anspruch der Ehefrau R®P begründen wollten oder nicht. Die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, es liege kein Vertrag zugun-J sten eines Dritten vor, liegt im wesentlichen auf dem Gebiete: . * 1 .»>. der Würdigung von Tatsachen. Das erkennt auch die Revision. ;*• Sie meint allerdings, das Berufungsgericht habe .wesentliche 54 Gesichtspunkte bei seiner Würdigung außer acht gelassen. Die^ trifft jedoch nicht zu. . - 10 a) Im Schriftsatz vom 13. Februar 1957 (GA Bio 372) hatten die Beklagten sich auf einen Brief des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom Januar 1952 (GA Bio 390 f) berufen. Dieses Schreiben liegt vor dem Vergleichsabschluß• In dem Urteilstatbestand hat das Berufungsgericht auf dieses Schreiben durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Beklagten hingewiesen; in den Urteilsgriitfden hat es sich mit dem Schreiben nicht befaßt« Eine Auseinandersetzung mit ihm war auch nicht geboten,'weil sein Inhalt nicht eigentlich der Frage galt, ob Frau R^B ein unmittelbares Recht erworben hatte, sondern vielmehr der Frage, ob Frau Kranz- : felder zur Auflassung weiterhin verpflichtet sei. Der erstere Gesichtspunkt wird ln dem Schreiben nur beiläufig erwähnt« , ' i Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin suchte nämlich darzulegen, daß Frau'KflMHHIP weiterhin Vertragspartei sei und deshalb zur Erklärung der Auflassung verpflichtet sei. . Seine'Ausführungen sind rechtliche Schlußfolgerungen« So bezeichnet er selbst folgendes als rechtliche Feststellung: der Zusammenhang des Testaments mit dem Kaufvertrag ergebe, daß Frau R^P. offensichtlich mit dem Kaufpreis abgefunden werden splits.' Ebenso muß seine Bemerkung gewertet werden, das Recht, der Ehefrau R^BP zur Erbauung des Siedlerhauses stehe einwandfrei fest. Auch im Schlußabsatz des Schreibens; vom 5» Januar . 1952 wird nochmals : darauf hingeiriesen, daß mit dem Schreiben die Rechtslage und die Rechtsfolgen .ge- ; klärt werden sollten. Für die im wesentlichen tatrichter- ; liehe Beurteilung, ob ein Vertrag zugunsten Dritter im Kauf-, vertrag vom 3.1 r Juli 1950 zu. ersehen sei, war dieser Brief i demnach nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es bedeutet < daher keine Verletzung des § 286 ZPO, wenn das Berufungsge- : rieht sich mit ^diesem Schreiben in den Entscheidungsgilinden , nicht befaßt hat. . . • 1 : , * i i b) Die übrigen im Schriftsatz vom 13. Februar 1957 angeführten Schriftstücke sind entweder erst nach Abschluß des Vergleichs abgefaßt - auf diese bezieht sich die Berner kung des Berufungsurteils, sie hätten keine Entscheidungs-erheblichkeit - oder sie sind, wie die Vereinbarungen vom 2^o Juli 1950 und vom 2*f. November 1951» vom Berufungsgericht verwertet worden. Es ist also auch in diesem .Zusammenhang eine Verletzung des §. 286 ZPO durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen. M i r \ $ c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Schreiben des Ehemannes Bott vom 1. Juli und 25» Oktober 1951 sowie der Klägerin vom 5* Juli und 29* November 1951 nicW genügend beachtet. Es trifft zu, daß der Ehemann; Bflft in diesen Schreiben auch als Bevollmächtigter seiner Frau gegenüber der Klägerin aufgetreten ist. Es trifft ferner zu, daß die Klägerin sich bereit erklärte, dem Ehemann RjflP ein Haus nach einem von ihm genehmigten Plan zu erstellen.. Aus diesen ^ Umständen ergab sich aber nicht schon zwingend ein unmittelbarer Leistungsanspruch der Frau BflU gegenüber der Klägerin« Die Eheleute RfllP hatten den Kaufvertrag mitunter sehr leben« Die im Vertrag vorgesehene Anweisung der Eheleute ein Haus für die Ehefrau (RflP zu erbauen, war inzwischen ergangen. Es war daher durchaus zweckmäßig und vernünftig wenn die Klägerin bei ihren Erörterungen, wie das Haus gebaut • a werden solle und welche Kosten es beanspruchen werde, auch £ die Eheleute BflP einschaltete. Aus dem Umstand, daß in die-? sem Stadium nach dem Wortlaut der Schreiben auch. Frau Rflfc Zi ■ sagen gemacht wurden, läßt sich daher nicht schließen, daß Kaufvertrag einen Vertrag zugunsten eines Dritte^ darstellet d) Wenn die Revision vorbringt, die Annahme-eines Vertrages zugunsten eines Dritten erscheine auch verständlich, \. ♦ * u i\‘ ' fc'.j 4 K i* 5 'i. >, % 4 weil zur Behebung der Wohnungsnot beider Familien ein Wohnhaus errichtet werden sollte,, es widerspräche den Interessen der Frau R4P^ ein nacktes Grundstück ohne ein Recht auf Erbauung des Siedlerhauses durch die Klägerin zu erhalten, so begibt sie sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigüng. bas Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt gewürdigt. Bas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Würdigung durch gene der Revision zu ersetzen. e) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daft ein Vertrag zugunsten eines Dritten auch dann vorliegen kann, wenn auch der Versprechehsempfänger, ein Interesse an der Leistung an den Dritten hat.,Mit der Erwägung, auch die' Eheleute hätten ein eigenes Interesse, an der Errichtung des Haüses gehabt, wollte das Berufungsgericht keineswegs sagen, ein eigenes Interesse des Verjsprechens- empfängers an der Leistung schließe die Annahme eines Vertrages zugunsten eines Dritten schlechthin aus. Es hat -diesen Umstand vielmehr im Zusammenhang mit anderen uesentli-, chen Gesichtspunkten ausgewertet. Dagegen bestehen keine » .• * , * * * rechtlichen Bedenken. ' . • " * ■ *,.*'*' '; # * • « » * 5. Geht map. indes von der Auffassung der Beklagten aufe, daß von den Parteien mit dem Abschluß des Kaufvertrages ein immittelbarer Leistungsansprüch für Frau begründet wurde., so ändert sich am Ergebnis nichts. Es kann dahinster • 1 * t ' * 1 * hen, ob dann die Parteien des Kaufvertrages den unmittelbaren ' * * V , Leistungsanspruch der Ehefrau R4P> Gen sie,geschaffen hatten, wieder auf heben* oder verändern konnten (vgl. für den Rücktritt RGZ 101, 256). Jedenfalls hat:*FrauR®^ dem Rücktritt ihrer Hutter vom Kaufvertrag zugestimmt« Das haben die 'Beklagten. erklärt, wenn sievor trugen, der Rücktritt sei auch namens der Ehefrau Rflp durch deren Ehemann erklärt worden (Schriftsatz vom 9* Mai 1955* GA Bl* 158 R). Durch diese Zustimmung ist eine durch den Leistungsanspruch der Frau RtfP etwa bedingte Beschränkung der Witwein ihrer rechtsgeschäftlichen Bewegungsfreiheit wieder aufgehoben worden, sodafi Frau durch Vergleich die Beziehungen zu ihrem Ver- tragspartner ordnen konnte ,ohne durch Hechte ihrer Tochter dabei behindert zu sein (vgl. Hellwi& Die Verträge auf Leistung an Dritte S. 308 f mit Fußnote 609)« Frau Rflfc war überdies im Vergleichstermin anwesend. Sie nahm keinen Anlaß zu verlangen, daß sie als Leistungsberechtigte hinzugezogen werde» Bei dieser Sachlage käme es nicht mehr darauf an, ob die. Klägerin früher den Standpunkt vertrat, es läge ein Vertrag zugunsten .Dritter vor. Ebensowenig wäre von Bedeutung, ob sich eine gleiche Auffassung in gerichtlichen Entscheidungen nach-weisen läßt. Die Revision kann mithin, auch wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich des unmittelbaren Leistungsan-; Spruches der Ehefrau R^P folgen wollte, keinen Erfolg haben. Abschließend sei noch bemerkt, daß sich die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils auf den Antrag der Beklagten bezieht wegen dex* Rechtsunwirksamkeit des Vergleiches vom 7* April 195; das Verfahren fortzusetzen. Über, den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten ursprünglichen Klageanspruch hat das Landgericht nicht entschieden. - 1^ - <■ Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. ■ 1 Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrqck Hothe . Dr. Freitag