hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br*v.Hermann, Br* Oechßler, Br* Großmann und Br* Spieler für Recht erkannt: Dezember 1950 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das strittige Grundstück. Januar 1957 bis 31« Dezember 1962 berechtigt sein sollte, dem Kläger oder seinen Söhnen Brich und Günter gemeinsam das verkaufte Grundstück zu dem Wiederkauf anzubieten» In der Zeit vom 1 «Januar bis 31« März 1963 sollten der Verkäufer oder dessen Söhne in jedem Ball zur Ausübung des Wiederkaufsrechts berechtigt sein. März 1951 beantragte der Kläger bei dem Finanzamt Nordenham, die Grunderwerbssteuer dem Beklagten zurückzuerstatten,mit der Begründung, der Kaufvertrag vom 28» Dezember 1950 sei zwecks Sicherung eines eventuellen Darlehe geschlossen worden und diese Voraussetzung entfalle oder März 1951 setzte der Rechtsanwalt des Beklagten dem Kläger eine Frist zur Auflassung des Grundstücks. April 1951 begründete sein Vertreter, Rechtsanwalt Le^, diese Erklärung näher« In einem Schreiben vom 50« März 1951 trat der Rechtsanwalt des Beklagten der Behauptung des Klägers entgegen, "daß das Ganze nur ein verdecktes Darlehensgeschäft sei", und betonte, der Beklagte habe bei den Verhandlungen, als der Kläger ihn zunächst um ein Darlehen angegangen habe, ausdrücklich erklärt, daß er i Mai 1951 wurde der Übergang des Eigentums auf den Beklagten und die Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufs rechts des Klägers im Grundbuch eingetragen. September 1951 machte der Kläger dem Beklagten den Vorwurf, er habe durch die Befriedigung der Hypothekengläubigerinnen und die Löschung der Hypotheken gegen Treu und Glauben versucht, sein (des Klägers) zwischen dem 16. Mit Schreiben vom 19* September 1951 lehnte der Beklagte dieses Verlangen ab und erklärte, daß er zur Auflassung des Grundstücks nur gegen Barzahlung einer Summe von 12 396,70 DM, die er näher erläuterte, bereit sei« Mit Schreiben vom 25- September 1951 erklärte der Hechtsanwalt des Klägers, daß dieser sein Wiederkaufsrecht ausübe und verlangte eine Erklärung, ob der Beklagte bereit sei, die fiückauflassung gegen Barzahlung von 4 096,70 DM,"vorausgesetzt, daß die im Schreiben vom 19. September 1951 lehnte der Beklagte dies ab und setzte dem Kläger zur Zahlung des Betrages von 12 396,70 DM gegen Auflassung unter Übernahme der Grundschuld der‘Volksbank oflHH^n Höhe von November 1951 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Wiederkaufs vertrag, der durch Ausübung des Wiederkaufs rechts durch den Kläger in Kraft getreten sei und verlangte die Böschung der Vormerkung, die zur Sicherung des Wiederkaufsrechts im Grundbuch eingetragen worden war» In der Folge hat der Beklagte Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, die in .... Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Löschung der Vormerkung verurteilt» April 1951 habe sich nicht auf die behauptete Nebenabrede erstreckt, da zur Zeit ihrer Vornahme keine Willensübereinstimmung über ihre Geltung oder Portgeltung bestanden habe, jedenfalls sei zu dem Nachteil' des Klägers kein Beweis dafür erbracht worden» Dafür, daß eine Darlehens Sicherung nach dem 10. Eine solche Vereinbarung lasse sich auch nicht aus der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Beklagten gegenüber den Verwandten des Klägers, Albert und Harald 35 GA) Der Notar habe nicht bekundet, daß von einer Kreditsicherung oder einer Treuhänderstellung des Beklagten die Hede gewesen sei. Die Äußerung des Beklagten zu Erich er sei als Nichthandwerker am dauernden Besitz des Hauses nicht interessiert, spreche nicht für eine Darlehens Sicherung, da der Beklagte gleichzeitig die Hergabe eines Darlehens abgelehnt habe. Auch die Tatsache des Verkaufs zu dem Einhe its wert unter dem Verkehrswert lasse nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Übereignung zur Sicherung eines Darlehens von 2 700 DM schließen« Wenn der Beklagte sonach uneingeschränktes Eigentum am Grundstück erworben habe, habe er die Hypotheken als persönlicher Schuldner der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen ablösen und den entsprechend erhöhten Rückkauf-#reis vom Kläger verlangen können« Da der Kläger zur Zahlung des zusätzlichen Ifypotbe-kenbetrages nicht bereit gewesen sei, habe der Beklagte ihn in zulässiger Weise in Verzug gesetzt und sei nach Ablauf der Frist vom Wiederkaufsvertrag zurückgetreten. Das Berufungsgericht hat diese Äußerung ausdrücklich gewür-J digt und darin keinen Hinweis auf eine Darlehenssicherung gesehen,, da der Beklagte gleichzeitig eine Darlehenshingabe abgelehnt habe, da er Grund und Boden erwerben wolle. daß die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen kein Rechtsverstoß sei, da die Äußerung, die sie bekunden sollten, vom Beklagten schon zugestanden sei* Die erneute Erörtertmg dieser Äußerungen durch das Berufungsgericht ist auch nicht, wie die Revision annimmt, eine unzulässige Vorauswürdigung der Beweisaufnahme« Das Berufungsgericht geht vielmehr von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung aus und würdigt den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte die behauptete Äußerung zu Albert und Harald W^l^getan hat« Das Berufungsgericht hat unter Begründung auf die Bedenken gegen die Aussagen gerade dieses Zeugen hingewiesen und diese Äußerung würde in schroffem Gegensatz zu den Zeugenaussagen des Notars stehen, der ausdrücklich bekundet hatte, daß von einer Kreditsicherung zwischen den Parteien nicht die Rede gewesen sei und daß derartige Vereinbarungen nach seiner Auffassung von solcher Wichtigkeit gewesen wären, daß er sie als Notar in den Vertrag aufgenommen hatte. auf die ursprüngliche Einstellung des Beklagten auch nicht gezogen werden, da dieser Ausdruck sehr unbestimmt wäre und bei der finanziellen Lage des Klägers schon eine augenJ blickliche Entlastung durch Zahlung von Bargeld als »»Hilfe"! April 1951 eine Übereignung zu treuen Händen gewollt hätten und daraus den Schluß zieht, der Beklagte habe ein uneingeschränktes Eigentumsrecht am strittigen Grundstück erworben, so ist die-] se Auffassung nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Der Pall stellt eich so dar, daß beide Parteien wußten, daß der Beklagte Grund und Boden auf die Bauer erwerben und nicht et-j wa ein Barlehen sichern wollte und daß er deshalb durch den Kaufvertrag voller Eigentümer des Grundstücks werden.,:: Der Beklagte wußte aber, daß der Kläger oder seine Söhne darauf ausgingen, sobald als möglich das Grundstück wieder an sich zu ziehen, und er gab ihnen durch Einräumung eines Wiederkaufsrechts dazu eine Möglichkeit, wobei jeder der beiden Teile insgeheim erwartet, haben mochte, daß es ihm gelingen werde, seine Pläne durch-] zuführen. Es fragt sich, ob allein aus dieser Rechtsoder Sachlage heraus nach Treu und Glauben für den Beklagten die Verpflichtung erwuchs, alles zu unterlassen, was dem Kläger diesen Wiederkauf erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen würde. Denn wenn er auf Grund des Rückkaufs rechts genötigt war, das Grundstück aufzugeben und den Wunsch hatte, dafür ein anderes Grundstück zu erwerben, konnte er dabei sehr behindert sein, wenn er mit eignem erheblichen Geldbetrag, der er nur mit großen Schwierigkeiten wieder flüssig machen konnte, als Hypothekengläubiger des Klägers festgelegt war« Der Kläger hat aber auch selbst seinen Anspruch nicht darauf gestützt, daß der ursprünglich geschlossene Vertrag nichtig sei, und abgesehen von der Behauptung des niedrigen Preises keine Tatumstände geltend gemacht, die das Geschäft als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen ließen. diese Behauptung den gestellten Antrag nicht rechtfertigen, denn dann müßten sich die Parteien die gemachten Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung Zug um Zug zurückgewähren und der Kläger müßte dann bei der Zurückgabe des Grundstücks die Aufwendungen, die der Beklagte zur Tilgung der den Kläger treffenden Abfindungen seiner Ifiterben gemacht hat, erstatten, ein Ergebnis, das der'Kläger gerade nicht will. Es hätte unter diesen Umständen auch ein anderer Antrag gestellt werden müssen und die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen sei, darauf hinzuwirken, daß die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen erklären und die sachdienlichen Anträge stellen-
72 - V ZR 122/54 verkündet am 30*September 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2351 066 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bachdeckermeisters Adolf Z ■■■■§ in 34HM| (UflHBHV) * KflHBBtraße Klägers, Widerbeklagten, Berufungsund Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br gegen den Helfer in Steuers; Kl Carl 1 Istraße I in Beklagten, Widerkläger, Berufungsund Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br*v.Hermann, Br* Oechßler, Br* Großmann und Br* Spieler für Recht erkannt: * Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26* Mai 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand s Der am 11« Dezember 1941 gestorbene Schieferdeckermeister Wilhelm Adolf Theodor der Vater des Klä- gers, war seit 12. Mai 1905 Eigentümer des im Grundbuch von B00Bd 0 Blatt 07 eingetragenen Wohnhauses, 00straße 0, in einem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12. Dezember 1946 wurde dieses Grundstück, das einen Einheitswert von 15 000 DM hat, dem Kläger zugeteilt. Am 26«, November 1950 erklärten die Miterben die Auflassung. Am selben Tag wurde die Eintragung von Hypotheken bewilligt, und zwar in Höhe von 5 000 DM für die Schwester des Klägers, Anna 1000 geh, Z00, in Höhe von 2 000 DM für die Nichte des Klägers, Hanna Br0000geb. Zi und in Höhe von 1 500 DM für die Nichte des Klägers, Gertrud S000 geb. Z( Am 30. November 1950 bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung einer Brief grundschuld in Höhe von 4 000 IM für die Volksbank Am 2. Dezember 1950 kamen der Antrag auf Eintragung des Klägers als Eigentümers und der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von 4 000 DM, am 5. und 6. Dezember die Anträge auf Eintragung der drei Erbabfindungshypotheken beim Grundbuchamt ein. Am 28. Dezember 1950 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über das strittige Grundstück. Der Kaufpreis sollte 15 000 DM betragen. In Anrechnung auf diesen sollte der Beklagte die drei Abfindungshypotheken in Höhe von zusammen 8 300 DM übernehmen. Der Bestbetrag von 6 700 DM sollte bei der Auflassung bar bezahlt werden, sonstige Belastungen in Abtl. III des Grundbuchs sollten gelöscht werden» In § 5 des Vertrags räumte der Käufer dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht in der Vorm ein, daß der Käufer in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31« Dezember 1962 berechtigt sein sollte, dem Kläger oder seinen Söhnen Brich und Günter gemeinsam das verkaufte Grundstück zu dem Wiederkauf anzubieten» In der Zeit vom 1 «Januar bis 31« März 1963 sollten der Verkäufer oder dessen Söhne in jedem Ball zur Ausübung des Wiederkaufsrechts berechtigt sein. Am selben Tag schlossen die Parteien einen notariellen Mietvertrag, wonach der Beklagte dem Kläger im einzelnen aufgeftihrte Wohn- und gewerbliche Bäume in dem verkauften Haus auf unbestimmte Zeit vermietete. Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit durch zwei Nachträge vom 16.Februar und 12. April 1951 ergänzt» Am 20. März 1951 beantragte der Kläger bei dem Finanzamt Nordenham, die Grunderwerbssteuer dem Beklagten zurückzuerstatten,mit der Begründung, der Kaufvertrag vom 28» Dezember 1950 sei zwecks Sicherung eines eventuellen Darlehe geschlossen worden und diese Voraussetzung entfalle oder % % könne höchstens für i bis 1 1/2 Jahre eintreten; Das Finan amt erwiderte durch Verfügung vom 22. März 1951, die gezahlte Grunderwerbssteuer könne erst erstattet werden, wenn der Kaufvertrag durch eine notariell beglaubigte Urkunde rückgängig gemacht worden sei. Am 22. März 1951 setzte der Rechtsanwalt des Beklagten dem Kläger eine Frist zur Auflassung des Grundstücks. Am 27. März wurde der Kläger als Bigentümer im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig wurden die Grundschuld der Volks-bank OflHB^Bund die drei Brbabfindungshypotheken der * eingetragen« Am 28« März 1951 focht der Kläger den Vertrag vom 28« Dezember.1950 wegen arglistiger Täuschung an und am 4. April 1951 begründete sein Vertreter, Rechtsanwalt Le^, diese Erklärung näher« In einem Schreiben vom 50« März 1951 trat der Rechtsanwalt des Beklagten der Behauptung des Klägers entgegen, "daß das Ganze nur ein verdecktes i Darlehensgeschäft sei", und betonte, der Beklagte habe bei den Verhandlungen, als der Kläger ihn zunächst um ein Darlehen angegangen habe, ausdrücklich erklärt, daß er i kein Geld verleihen wolle, also nicht bereit sei, ein Darlehen zu geben, sondern daß er Wert darauf legen müsse,' sein Geld in Grund und Boden anzulegen« Darauf seien die notariellen Verträge zustande gekommen, weil der Kläger i sich entschlossen habe, zu verkaufen, wenn ihm die Möglich- I keit des Wiederkaufs gelassen werde« J i H Am 10. April 1951 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, in dem sie den § 5 des Vertrages vom 28. Dezember 1950 durch folgende Bestimmung ersetzten* * *§ 5 Der Käufer räumt dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht mit folgenden Bestimmungen ein* Der Verkäufer ist in der Zeit vom 1. Oktober 1952 ♦ bis zu dem 31« Dezember 1952 berechtigt, das Grundstück ; vom Käufer wieder zu kaufen. Diese Berechtigung steht auch den beiden Söhnen Erich Z(JH und Günter in der Weise zu, daß jeder für sich oder beide Teile gemeinsam zu je 1/2 das Grundstück wieder kaufen können « Im Falle des Wiederkaufs beträgt der Wiederkaufspreis mindestens 15 000 DM zuzügl. der durch Abschluß dieses Vertrags entstandenen Notariats-, Gerichtskosten und Grunderwerbssteuer, ferner zuzügl. der Wertverbesserungskosten, die nach den Grundsätzen des Finanzamts nicht als abzugsfähig angesehen werden. Der Kaufpreis ist, soweit nicht eingetragene Hypotheken übernommen werden, in bar bei der Auflassung zu zahlen. Der Käufer ist im Falle des Wiederkaufs auch berechtigt, eine Neufestsetzung des Preises durch die beeidigten Gemeindeabschätzer vornehmen zu lassen und diesen Preis zuzügl. der jetzigen Verkaufskosten zu fordern, sofern sich die Geldverhältnisse geändert haben sollten«n Gleichzeitig erklärten die Parteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts. Am 11. Mai 1951 wurde der Übergang des Eigentums auf den Beklagten und die Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufs rechts des Klägers im Grundbuch eingetragen. Am 29« .Mai 1951 wandte sich die Hypothekengläubigerin Frau FflHHp, die Schwester des Klägers, an den Beklagten und machte geltend, die Zahlungstermine für die Zahlung ihrer Hypothek hätten nur für ihren.Bruder Adolf, den Kläger, gegolten, um ihm wegen schwieriger Geschäftslage zu helfen« Nach dem Verkauf des Hauses kündige sie nun zu dem 30. November 1951 ihre Hypothek« - 6 ~ Am 16. Juli 1951 schlossen die Parteien einen dritten Vertrag, in dem sie folgendes vereinbarten: "Das den Berechtigten zustehende Wiederkaufsrecht soll nicht mehr in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zu dem 31. Dezember 1952 ausgeübt werden, sondern in der Zeit vom 16. September 1951 bis zu dem 30«, September 1951 abends 20 TThr einschließlich; die übrigen in dem § 5 vereinbarten Vertragsbestimmungen bleiben in allen Punkten aufrecht erhalten." Ende August und Anfang September 1951 befriedigte der Beklagte die Hypothekengläubigerinnen und SflHHBund beantragte die Löschung der Apotheken, 4 die am 12. September 1951 .vorgenommen wurde. Der Kläger erhielt davon durch ein Schreiben der Eheleute Br( und sflPI vom 11. September 1951 Kenntnis. Mit Schreiben vom 15. September 1951 machte der Kläger dem Beklagten den Vorwurf, er habe durch die Befriedigung der Hypothekengläubigerinnen und die Löschung der Hypotheken gegen Treu und Glauben versucht, sein (des Klägers) zwischen dem 16. und 30. September 1951 auszuübendes Wiederfcä\)fsrecht zu vereiteln, indem er ihn vor die Tatsache gestellt habe, nunmehr einen Mehrbetrag von 8 300 DM in bar für den Rückkauf auf wenden zu müssen. Er verlangte vom Beklagten, der Ausübung des Wiederkaufsrechts unter der Bedingung zuzustimmen, daß die gelöschten Hypotheken mit ihrem Nennbetrag zu ihren ursprünglichen Bedingungen wieder aufgerichtet werden, wobei es dem Beklagten überlassen werde, ob er selbst als Gläubiger dieser Forderungen auftrete oder ein Dritter. Mit Schreiben vom 19* September 1951 lehnte der Beklagte dieses Verlangen ab und erklärte, daß er zur Auflassung des Grundstücks nur gegen Barzahlung einer Summe von 12 396,70 DM, die er näher erläuterte, bereit sei« Mit Schreiben vom 25- September 1951 erklärte der Hechtsanwalt des Klägers, daß dieser sein Wiederkaufsrecht ausübe und verlangte eine Erklärung, ob der Beklagte bereit sei, die fiückauflassung gegen Barzahlung von 4 096,70 DM,"vorausgesetzt, daß die im Schreiben vom 19. September 1951 angegebenen Ziffern belegt werden könnten", und gegen Eintragung von Hypotheken in Höhe von 8 -300 DM zu seinen Gunsten und auf seine Kosten vorzunehmen« v * * * / % % Mit‘Schreiben vom 27. September 1951 lehnte der Beklagte dies ab und setzte dem Kläger zur Zahlung des Betrages von 12 396,70 DM gegen Auflassung unter Übernahme der Grundschuld der‘Volksbank oflHH^n Höhe von 4 000 DM eine Erist bis 10. Oktober 1951. / Mit Klagschrift vom 29. September 1951, die am 11. Oktober 1951 beim Landgericht Oldenburg einkam und am 18. Oktober 1951 dem Beklagten zugestellt wurde, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, zu erkennen: * Der Beklagte wird verurteilt, das in B^H^ KpHHi straße 4P bei egene «... Grundstück an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 2 700 DM aufzulassen« Hilfsweise, der Beklagte wird verurteilt, das .... Grundstück an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 4 096,70 DM aufzulassen. Mit Schreiben vom 3. November 1951 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Wiederkaufs vertrag, der durch Ausübung des Wiederkaufs rechts durch den Kläger in Kraft getreten sei und verlangte die Böschung der Vormerkung, die zur Sicherung des Wiederkaufsrechts im Grundbuch eingetragen worden war» In der Folge hat der Beklagte Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, die in .... eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufs rechts zu löschen» Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Löschung der Vormerkung verurteilt» Bas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 9. Juli 1952 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ber erkennende Senat hat auf die Revision des Klägers durcfr Urteil vom 30. Oktober 1953 das Berufungsurteil aufgeho-hoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 In der anderweiten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 14. März 1952 den Beklagten zu verurteilen, das .... Grundstück an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 4 096,70 BK aufzulassen. <* f 'i * I M • V II • f l] I * tW * i* • i. y \ *4 Hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des Grundstücks an den Kläger einzuwilligen, ferner die Widerklage abzuweisen« Bas Oberland es gericht hat durch Urteil vom 26. Mai 1954 erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß die Verträge so, wie sie schriftlich Vorlagen, von den Parteien abgeschlossen worden seien. Ber Kläger ha-| be für die behauptete, im Vertrag nicht enthaltene Hebenabrede, die Verträge seien nur zur Sicherung eines Barlehens abgeschlossen worden, den Beweis nicht geführt. Schon vor dem 28« Bezember 1950 sei die Präge, ob der Beklagte nur ein Barlehen geben wolle, ausdrücklich Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Ber Beklagte habe abgelehnt, dem Kläger Geld als Hypothek oder Mietvorauszahlung zu geben. Hach dem 28. Bezember 1950 sei die Frage, ob die Übereignung des Grundstücks nur treuhänderisch zur Sicherung eines Barlehens erfolgen sollte, schon Gegenstand*offenen Streits gewesen. Baraus, daß die Parteien am 10. April 1951 den Vertrag geändert hätten, ohne die Hebenabrede ein-] zufügen, sei zu entnehmen, daß sie den Vertrag ohne eine Sicherungsübereignung hätten abschließen wollen. Bas gelr \ te umso mehr, als.nach dem Vortrag des Klägers der Vertrag vom 10. April 1951 einen selbständigen Heuabschluß bedeutet] r io M' * r« Ot 10 - habe, wobei alle Zweifel der Vergangenheit ausgeräumt werden sollten* Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Parteien etwa vorher, besonders am 28, Dezember 1950, die Nebenabrede gewollt haben sollten. Sie wäre nicht rechtswirksam geworden, da sie formlos vereinbart worden sei und der Pormmangel bis 10. April 1951 nicht geheilt worden sei. Auch die Auflassung vom 10. April 1951 habe sich nicht auf die behauptete Nebenabrede erstreckt, da zur Zeit ihrer Vornahme keine Willensübereinstimmung über ihre Geltung oder Portgeltung bestanden habe, jedenfalls sei zu dem Nachteil' des Klägers kein Beweis dafür erbracht worden» Dafür, daß eine Darlehens Sicherung nach dem 10. April 1951 vereinbart worden sei, liege nichts vor. Eine solche Vereinbarung lasse sich auch nicht aus der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Beklagten gegenüber den Verwandten des Klägers, Albert und Harald 35 GA) entnehmen* Auch die Mietverträge mit Nachträgen, in denen nichts auf eine DarlehensSicherung hindeute und die Übernahme aller Grundstücksbelastungen spreche für die Erlangung uneingeschränkten Eigentums. Der Notar habe nicht bekundet, daß von einer Kreditsicherung oder einer Treuhänderstellung des Beklagten die Hede gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen Brityfl^und He^^ließen es als wahrscheinlich erscheinen, daß der Beklagte als Grundstückskäufer und nicht als Darlehensgeber aufgetreten sei« p Die Äußerung des Beklagten zu Erich er sei als Nichthandwerker am dauernden Besitz des Hauses nicht interessiert, spreche nicht für eine Darlehens Sicherung, da der Beklagte gleichzeitig die Hergabe eines Darlehens abgelehnt habe. Die Aussagen der Zeugen Erich, Günter und Hanna Z^MP könnten keinen Beweis einer Kreditsicherung erbringen. 11 • • . fa. •.» • ’J' f %*s r r I * i *:i' •» r*» -'"-I Auch die Tatsache des Verkaufs zu dem Einhe its wert unter dem Verkehrswert lasse nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Übereignung zur Sicherung eines Darlehens von 2 700 DM schließen« Wenn der Beklagte sonach uneingeschränktes Eigentum am Grundstück erworben habe, habe er die Hypotheken als persönlicher Schuldner der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen ablösen und den entsprechend erhöhten Rückkauf-#reis vom Kläger verlangen können« Da der Kläger zur Zahlung des zusätzlichen Ifypotbe-kenbetrages nicht bereit gewesen sei, habe der Beklagte ihn in zulässiger Weise in Verzug gesetzt und sei nach Ablauf der Frist vom Wiederkaufsvertrag zurückgetreten. Das Wiederkuafsrecht sei damit erloschen und der Antrag auf Löschung der Vormerkung begründet« Die Einwendungen, die die Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts erhebt, sind im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. 1 * Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Äußerung des Beklagten nicht berücksichtigt, daß er an dem dauernden Besitz des Hauses nicht interessiert sei. Das Berufungsgericht hat diese Äußerung ausdrücklich gewür-J digt und darin keinen Hinweis auf eine Darlehenssicherung gesehen,, da der Beklagte gleichzeitig eine Darlehenshingabe abgelehnt habe, da er Grund und Boden erwerben wolle. 2. Die Revision beanstandet aufs neue die Hichtver-nehmung der Zeugen Albert und Harald ^er erkennen- - de Senat hat schon in dem früheren Urteil ausgesprochen, & 12 - V daß die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen kein Rechtsverstoß sei, da die Äußerung, die sie bekunden sollten, vom Beklagten schon zugestanden sei* Die erneute Erörtertmg dieser Äußerungen durch das Berufungsgericht ist auch nicht, wie die Revision annimmt, eine unzulässige Vorauswürdigung der Beweisaufnahme« Das Berufungsgericht geht vielmehr von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung aus und würdigt den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte die behauptete Äußerung zu Albert und Harald W^l^getan hat« • * * • » 3> Mit den Einwendungen gegen die Beurteilung der Aussagen der Zeugen Notar HefHMB’ Hanna und Erich Z^|^ kann die Revision nicht gehört werden. Auch der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Erich der Notar habe gesagt, der Zeuge wisse Ja, daß der Vertrag tatsächlich nur pro forma geschlossen wäre, kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat unter Begründung auf die Bedenken gegen die Aussagen gerade dieses Zeugen hingewiesen und diese Äußerung würde in schroffem Gegensatz zu den Zeugenaussagen des Notars stehen, der ausdrücklich bekundet hatte, daß von einer Kreditsicherung zwischen den Parteien nicht die Rede gewesen sei und daß derartige Vereinbarungen nach seiner Auffassung von solcher Wichtigkeit gewesen wären, daß er sie als Notar in den Vertrag aufgenommen hatte. Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht nicht darüber ausspricht, ob es als erwiesen ansieht, daß der Beklagte geäußert habe, er habe dem.Kläger helfen wollen, und wie eine solche Äußerung zu werten wäre« Das Berufungsgericht brauchte sich aber nicht mit allen einzelnen Bekundungen auseinanderzusetzen. Aus dem Ausdruck allein, der Beklagte habe helfen wollen, konnte ein eindeutiger Schluß ■I- I •- • i k >> \ IS# H ’4‘i; (V* •• * 1 ■%% auf die ursprüngliche Einstellung des Beklagten auch nicht gezogen werden, da dieser Ausdruck sehr unbestimmt wäre und bei der finanziellen Lage des Klägers schon eine augenJ blickliche Entlastung durch Zahlung von Bargeld als »»Hilfe"! bezeichnet werden könnte. Wenn jedenfalls das Berufungs- i gericht unter Abwägung der in Betracht kommenden Gründe zu dem Ergebnis kommt, es sei nicht erwiesen, daß die Parteien zur maßgebenden Zeit am 10. April 1951 eine Übereignung zu treuen Händen gewollt hätten und daraus den Schluß zieht, der Beklagte habe ein uneingeschränktes Eigentumsrecht am strittigen Grundstück erworben, so ist die-] se Auffassung nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Iä Es ist aber noch eine andere Präge zu prüfen. Der Pall stellt eich so dar, daß beide Parteien wußten, daß der Beklagte Grund und Boden auf die Bauer erwerben und nicht et-j wa ein Barlehen sichern wollte und daß er deshalb durch den Kaufvertrag voller Eigentümer des Grundstücks werden.,:: wollte und sollte. Der Beklagte wußte aber, daß der Kläger oder seine Söhne darauf ausgingen, sobald als möglich das Grundstück wieder an sich zu ziehen, und er gab ihnen durch Einräumung eines Wiederkaufsrechts dazu eine Möglichkeit, wobei jeder der beiden Teile insgeheim erwartet, haben mochte, daß es ihm gelingen werde, seine Pläne durch-] zuführen. Es fragt sich, ob allein aus dieser Rechtsoder Sachlage heraus nach Treu und Glauben für den Beklagten die Verpflichtung erwuchs, alles zu unterlassen, was dem Kläger diesen Wiederkauf erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen würde. An sich bringt die Einräumung eines Wiederkaufsrechts keine Beschränkung eines Eigentümers mit sich. Auch die besonderen Verhältnisse des vorliegenden] Palles vermögen einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zu begründen. Ber erkennende Senat hat bereits im Urteil Sw?«*--' \t • i vom 30. Oktober 1953 darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich der Möglichkeit gegenüber sah, daß er persönlicher Schuldner der durch Hypothek gesicherten Forderungen werden, in dieser Stellung auch nach der Rückübereignung auf den Kläger bleiben und dann in die Stellung eines durch Hypothek gesicherten Darlehensgebers gedrängt werden könnte. Dies wollte er von vornherein vermeiden und das entsprach auch wirtschaftlich einem durchaus berechtigten Interesse. Denn wenn er auf Grund des Rückkaufs rechts genötigt war, das Grundstück aufzugeben und den Wunsch hatte, dafür ein anderes Grundstück zu erwerben, konnte er dabei sehr behindert sein, wenn er mit eignem erheblichen Geldbetrag, der er nur mit großen Schwierigkeiten wieder flüssig machen konnte, als Hypothekengläubiger des Klägers festgelegt war« Es konnte sich nur fragen, ob von vornherein die Vereinbarung des Kaufpreises in Höhe des Einheitswertes wucherisch und damit der ganze Vertrag nichtig war. Der Kläger hat allerdings geltend gemacht, der Wert des Grundstücks sei wesentlich höher als der vereinbarte Kaufpreis. Das Berufungsgericht ist auf diesen Gesichtspunkt nur insoweit eingegangen, als es daraus nicht den Schluß auf eine Übereignung zur Sicherung eines Darlehens ziehen zu können glaubte. Der Kläger hat aber auch selbst seinen Anspruch nicht darauf gestützt, daß der ursprünglich geschlossene Vertrag nichtig sei, und abgesehen von der Behauptung des niedrigen Preises keine Tatumstände geltend gemacht, die das Geschäft als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen ließen. Das bisherige Vorbringen rechtfertigt also die Annahme einer Nichtigkeit des Vertrages nicht. Übrigens würde, selbst wenn der Kaufvertrag nichtig wäre, * i t 4 r .fi -fcjfrtfV diese Behauptung den gestellten Antrag nicht rechtfertigen, denn dann müßten sich die Parteien die gemachten Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung Zug um Zug zurückgewähren und der Kläger müßte dann bei der Zurückgabe des Grundstücks die Aufwendungen, die der Beklagte zur Tilgung der den Kläger treffenden Abfindungen seiner Ifiterben gemacht hat, erstatten, ein Ergebnis, das der'Kläger gerade nicht will. Es hätte unter diesen Umständen auch ein anderer Antrag gestellt werden müssen und die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen sei, darauf hinzuwirken, daß die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen erklären und die sachdienlichen Anträge stellen- » Die Revision ist daher nicht begründet, sondern war auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Dr- Tasche Dr.v.Hermann Dr.Oechßler Dr, Großmann - Dr. Spieler *