* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 122/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 122/52

"Zu Ausgleich der restlichen 10 800 DM-West übernimmt der Käufer zur Entlastung des Verkäufers bis zu dieser Höhe alle Zahlungsverpflichtungen, welche dem Verkäufer auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes oder'ähnlicher Bestimmungen obliegen würden, wenn die Sicherungshypothek Abtlg. Diese Vereinbarung hat ihren Grund in der Tatsache, daß im Zeitpunkt der Währungsreform im Grundbuch eine Si-cherungshötjhtsbetragshypothek von 40 000 RM für die Deutsche überseeische Bank eingetragen war. Juli 1950 vorge-nommene Löschung ‘der Hypothek die Verpflichtung zur Zahlung einer Lastenausgleichs- oder Hypothekengewinnabgabe bis zu dem Betrage von 10 800 DM-West nicht entfallen sei und vereinbarten daher die Belassung eines Restkaufgeldes in gleicher Höhe. Bor Kläger hat vorgetragen: Durch das Gesetz über die Umstellung von Grund Pfandrechten und über Aufbaugrund-schuldeii vom 9. Unterstelle man eine wirksame Aufrechnung, so sei die Schuld des Klägers nicht in voller Höhe erloschen, da Bankschulden, aus der Zeit vor dem 8. Endlich hat der Beklagte mit einer Forderung von 4*600 DM vorsorglich aufgerechnet, die er gegen den Kläger wegen verschiedener angeblicher Mängel des Kaufge genstand es haben will. Die Umstellung 1:1 gelte nur für den Fall, daß die Forderung der Höchstbetragshypothek vor dem WährungsstiJchtag nicht festgestellt worden sei, andernfalls werde, die Höchstbetragshypothek nach den für die Verkehrshypotheiken der betreffenden Forderungsart geltenden Bestimmungen umgestellt. Indessen jerweise sich die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis doch als richtig, da nach einer vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft der Deutschen überseeischen Bank deren Forderung von 12 000 BM am V/ährungsstichta|g durch Aufrechnung bereits erloschen gewesen sei. Unschädlich sei es auch» daß das auf der Klägerseite zur Aufrechnung; verwendete Konto mit Aktivsaldo auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau gelautet habe, da ein gesamtgläubigerähriliches Verhältnis Vorgelegen habe. Sei demnajeh die durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung der Bank als schon vor der Währungsreform getilgt zu behandeln, so sei aus diesem Grunde die Hypothek in voller Höhe Eigentümerhypothek gewesen und eine Aufbaugrurjdschuld nicht entstanden. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung sei nicht zuzulassen, da der Kläger nicht eingewilligt habe und ihre Zulassung zu einer wesentlichen Verzögerung des Rechtsstreites führen wurde (§ 529 Abs 5 ZPO). 1) Rach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Lastenausgleichsgesetz vom 14* August 1952 in Kraft getreten (§ 375 LAG), das nach seinen §§ 374 9 375 Abs 2 in Verbindung mit dem Berliner Gesetz vom 1. Nach den §§ 91 und 142 LAG wird die Hypothekengewinnabgabe auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten erhoben, die am 24. War nach § 2 Nr 3 GUG die Sicherungshöchstbetragshypothek (in ihrem allein interessierenden Betrag von- 12.000 Reichsmark) wegen einer vor der Währungsreform vorgenommenen oder als vorgenommen geltenden Tilgung Eigentttmergrund-schuld am Währungsstichtag und demnach im Verhältnis 1 : .1 auf D-Mark umzustellen, so scheidet eine Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des Klägers oder des Beklagten, die nach dem Sinn des Vertrages jedenfalls im Verhältnis der Parteien immer den Beklagten belasten und ihn von der Zah- fene Feststellung der Tilgung greift die Revision mit der Rüge an, das Kammergericht habe die Umstellung 1 : 1 nicht feststellen dürfen, da nach § 9 GUG bei Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek ausschließlich das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheide, so daß das Kammergericht nach § T48 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichts hätte aussetzen müssen. Der Kläger hält diese Rüge schon deswegen für unbegründet, weil die VerfahrensVorschrift des § 9 GUG nicht revisibles Recht sei. a) Nach § 549 ZPO-kann, soweit diese Vorschrift hier von Bedeutung ist, die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich Uber seinen Bezirk hinaus erstreckt. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits im Anschluß an die zu ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die inhaltliche Übereinstimmung von Rechtsvorschriften in Westberlin und im Bundesgebiet, die bewußt und gewollt zu dem Zweck der Schaffung von Rechtseinhait herbeigeführt worden ist, die betreffenden Berliner Vorschriften ungeachtet der verschiedenen Rechtsquelle und der formell auf den Kammergerichtsbezirk beschränkten Geltung revisibel macht (BGHZ 4, 219 ^20j7f 6, 47; 10, 234; Stein-Jonas- Dies steht jedoch der Absicht, das Verfahren zur Peststellung der Umstellung insbesondere aus Gründen des Öffentlichen Interesses (Beteiligung der öffentlichen Hand) einheitlich zu gestalten, nicht im Wege, umsoweniger als die Umstellung der Grundpfandrechte in Berlin bereits im Zusammenhang mit dem für die Bundesrepublik und Berlin vorbereiteten Lastenausgleichsgesetz gesehen wurde (siehe Jahresbericht des Berliner Senats von 1951 S 109). Da die Prüfung der Zuständigkeitsfrage stets auch die Prüfung des Vorliegens der in § 10 GUG gemachten Ausnahme notwendig macht, muß die Rechtseinheit für das Verfahren zur Entscheidung über die Umstellung auf die Dauer der Geltung des § 10 GUG verneint werden, unabhängig davon, ob die Prüfung nach § 10 GUG im Einzelfall dessen Anwendbarkeit ergeben würde oder nicht. b) Der § 10 GUG ist allerdings durch das Erste Änderungsgesetz zu dem Grundpfandumstellungsgesetz vom 15« Januar 1953 (Berliner GVB1 S 61) aufgehoben worden. Aufl § 549 IV B 2 und die dort angeführten Entscheidungen), besagt für den vorliegenden Fall nur, daß nach dem jetzigen Rechtszustand zu beurteilen ist, ob ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die von ihm seinerzeit zu beachtenden Vorschriften der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt hier allerdings nicht in Frage, da weder ein Fall des § 10 GUG vorliegt, das Oberlandesgericht ihn auch nicht angenommen hat, noch eine Ringe auf Feststellung der Umstellung erhöben ist, vielmehr die Klage auf eine von der Umstellung abhängige Zahlung gerichtet ist. Aber der angeführten Vorschrift ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen in einem noch schwebenden Verfahren, soweit irgend möglich, die Frage der Umstellung durch die hierfür besser geeignete Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Einschaltung sich bereits im Aufwertungsverfahren bewährt hatte, entscheiden zu lassen, wobei es auch kein Hindernis sein sollte, daß das Zivilprozeßverfahren bereits über die Tatsacheninstanz hinaus gediehen war, die durch eine Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in dem vom Änderungsgesetz ausdrücklich behandelten Fall wieder eröffnet wurde. Es liegt daher im Sinne der Regelung des Grundpfandumstel-lungsgesetzes, das Gebot der Aussetzung nach § 8 Abs 6 GUG auch im Revisionsrechtszug - zulässige Revision vorausgesetzt - ausnahmsweise zu beachten, obwohl sonst die Zulässigkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf ein anderes Verfahren (§ 148 ZPO) für die Revisionsinstanz zu verneinen ist (BGHZ 7, 346 Stein-Jonas-Schönke § 148 II ten Rechtszuges nicht in Betracht, vielmehr ist der gesetzgeberische Zweck nur durch Aufhebung des BerufungsUrteils und Zurückverweisung der Sache zu erreichen, damit das Oberlandesgericht die Aussetzung anordnen und nach Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit auch in tatsächlicher Hinsicht erneut beurteilen kann« zen, wenn seine Entscheidung von einer Entscheidung über die Umstellung eines Grundpfandrechts (§9 Abs 1) abhängt, die das Amtsgericht zu treffen hat (§ 148 ZPO, den die Revision anzieht, scheidet demgegenüber aus). Ober die Umstellung der Höchstbetragshypothek besteht zwischen den Parteien'Streit« Sie sind sich zwar darüber einig, daß auf die Höchstbetragshypothek eine Schuld .des Klägers von 12.000,- Reichsmark bei der Bank bestand, streiten jedoch darüber, ob dieser Schuldbetrag vor dem Währungsstichtag ; Die Frage, ob das Amtsgericht nicht nur über die Höhe der Umstellung, sondern auch über den Bestand des umzusteilenden Rechtes, der ja Voraussetzung einer Umstellung ist, zu entscheiden hat, ist vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 5, 259 bejaht worden, indem er das Amtsge- Allerdings handelte es sich in jenem Fall nicht um die Aussetzung eines Zivilprozesses, sondern um die Frage, ob das Amtsgericht seinerseits wegen des Bestandes und Inhalts die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen müsse oder könne. Hit der hiernach gebotenen Zurückverweisung erledigen sich die Revisionsrügen, die sich gegen die Wirksamkeit der vom Kläger behaupteten Aufrechnung gegen die Forderung der Deutschen Überseeischen Bank richten, da über diese Wirksamkeit nunmehr das Amtsgericht zu entscheiden hat, desgleichen aber die Angriffe der Revision gegen die Zurückweisung der eigenen Aufrechnung des Beklagten wegen Verspätung, da das Kammergericht, wenn es das Bestehen der Klage ford er ung nach der Entscheidung des Amtsgerichts als gegeben anzunehmen haben sollte, über die Rechtzeitigkeit

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 375 LAG § 148 ZPO
VorschriftGUGHöheUmstellungHypothekKlägerDM-West

Volltext der Entscheidung

f
Nicht für die Amtliehe Sammlung! 2355 008
'
Gesetz:	|	Berliner Gesetz liber die Umstellung von Grund-
: Pfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9-1.1951 - GUG - (VOB1 für Berlin r, 71 )j Erstes Änderungsgesetz zu dem GUG v. 15.1.1953 (GVB1 ! für Berlin S 61)
Hechtssatz: Obwohl die §§ 9 und 10 des GUG alter Fassung ; nicht revisibel sind, hat mit Rücksicht .auf » den gesetzgeberischen Zweck des Ersten Ände-,
‘ rungsgesetzes zu dem GUG auch das Revisionsgericht ausnahmsweise das Gebot der Aussetzung in § 9 ; Abs 6 GUG zu berücksichtigen und die Sache ge-j gebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Aktenzeichen: V ZR 122/52	*	*	;
Brt.d.BGIiJv. 26. Februar 1954	Kammergericht
K *%%
0
s % *
v<*V „
V Jff
VJSR. 122/52 Verkündet am"26« Februar 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftlastelle
! I m Namen des Volkes
j
i
In dem Rechtsstreit
 haftstreuhänders Wilhelm Walter SchflMBHMstraße
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Sparkessendirektor Bernhard G{
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*?
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hük kinghaus, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock
9
für Recht erkannt:
Auf $ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. liai "952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kajmmergericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 22. November 1950 verkaufte der Kläger, vertreten
i
durch seinen Bevollmächtigten, den Gerichtsreferendar Ulrich Buflp, das ihm gehörige, im Grundbuch des Amtsgerichts Zehlendorf ; von	Bd	31	Bl	873 eingetragene
 Grundstück BSch(BflBHBfc3traße 1B, zu dem Brei-se von 20 ^00 DM-West an den Beklagten. Dieser zahlte -
i
entsprechend der Vereinbarung in § 3 Abs 2 Hr 1 und 2 des
i
Kaufvertrages - bei Abschluß des Vertrages an den Kläger 5 000 DM-West und bei der Häumung des Grundstücks am 1. Dezember 1950 weitere 5 000 DM-West. Hinsichtlich des restlichen Kaufpreises von 10 800 DM-West trafen die Parteien
 in § 3 Abs
2 Nr 3 folgende Vereinbarung:
"Zu Ausgleich der restlichen 10 800 DM-West übernimmt der Käufer zur Entlastung des Verkäufers bis zu dieser Höhe alle Zahlungsverpflichtungen, welche dem Verkäufer auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes oder'ähnlicher Bestimmungen obliegen würden, wenn die Sicherungshypothek Abtlg. III Nr 3 von 40 000 BM nicht gelöscht worden wäre und aus ihr bei Einführung der Währungsreform nur noch. 12 000 RM - zwölf tausend RM - zu zahlen gewesen wären.
Wirdider Käufer auf Grund dieser Regelung nicht in voller Höhe von 10 800 DM-West in Anspruch genommen, so h^t er den Unterschiedsbetrag dem Verkäufer besonders zu vergüten."
Diese Vereinbarung hat ihren Grund in der Tatsache, daß im Zeitpunkt der Währungsreform im Grundbuch eine Si-cherungshötjhtsbetragshypothek von 40 000 RM für die Deutsche überseeische Bank eingetragen war. Die Parteien gingen d^von aus, daß diese Hypothek am Währungsstichtag noch
 
in Höhe ,von 12 OOO RH valutiert gewesen sei. Sie rechneten mit der!Möglichkeit, daß durch die am 31. Juli 1950 vorge-nommene Löschung ‘der Hypothek die Verpflichtung zur Zahlung einer Lastenausgleichs- oder Hypothekengewinnabgabe bis zu dem Betrage von 10 800 DM-West nicht entfallen sei und vereinbarten daher die Belassung eines Restkaufgeldes in gleicher Höhe.
Bor Kläger hat vorgetragen: Durch das Gesetz über die Umstellung von Grund Pfandrechten und über Aufbaugrund-schuldeii vom 9. Januar 1951 (V0B1 für Berlin Teil I S 71) -im folgenden GÜG genannt - sei die Frage der Umstellung der Hypotheken endgültig geregelt worden. Nach § 2 Nr 2 dieses Gesetzes seien Höchstbetragshypotheken im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden. Damit stehe fest, daß der Beklagte jvegen der Hypothek zu dem Lastenausgle.ich oder zu einer entsprechenden Abgabe nicht herangezogen werde. Er (Beklagter) ha|ae daher den gesamten Restkaufpreis von 10 800 DM-West an! ihn zu zahlen. Die Parteien seien davon ausgegangen, da|3 die Hypothek von 12 000 RM auf 1 200 DM-West um-gestelllt werden würde und daß dementsprechend die Zahlung einer ijastenausgleichs- oder Hypothekengewinnabgabe von 10 800 pM-West in Frage käme.
Abgesehen hiervon sei - entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages - am 24- Juni 1948 keine zu sichernde Forderung siehr vorhanden gewesen, da die durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung der Deutschen Überseeischen Bank in Höhe von 12 000 RM durch ein Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 19 519 >10 RM ausgeglichen gewesen sei. Die Hypothek sei .also in voller Höhe Eigentüjmergrundschuld gewesen, * so daß ein Öffentlich-recht-
i
lieber Anspruch wegen der Hypothek gegen den Beklagten als Grundstückseigentümer nicht bestehe.
 
Der Kläger hat daher beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen an ihn 10 800 DM-West nebst 4 # Zinsen seit Elagezustellung (10.9*1951) zu
 zahlenL
Der Beklagte hat beantragt, die Hage abzuweisen.
Er hat zunächst vorgetragen, daß die Regelung der Umstellung der Gruidpfandrechte im GUG wegen der bevorstehenden Regelung durch das - erst nach Abschluß der Tatsachenin-
i
stanzen ergangene - Lastenausgleichsgesetz nicht endgültig sei und daß <|iie Hage daher jedenfalls zur Zeit unbegründet sei.
Das Landgericht hat, nachdem Busse im Beweise i che rungs
i
verfahren alp Zeuge vernommen worden war, der Hage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte zu dem Erlöschen der Schuld des Klägers gegenüber der Deutschen Überseeischen Ba^ik noch vorgetragen, diese Schuld sei nicht ausgeglichen, di das Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kläger und der ^ank bestehe, während das Beamtenkonto auf den Namen des Hfegers und dessen Ehefrau laute und es daher
i
diesen Kontep an der Gegenseitigkeit fehle. Außerdem mangele es an einer Aufrechnungserklärung, die nur bis zur Währungsreform hätte abgegeben werden können. Vielmehr sei die Hypothek erst durch die im Juli 1950 geleistete Zahlung von 1 2Ö0 DM-West an die Deutsche überseeische Bank zur Löschung) gebracht worden, wie sich aus der Aussage des Zeugen Busse ergäbe, der die Löschung persönlich herbeigeführt habe. Dann laste aber auf dem Grundstück eine Auf-
i
i
I
i
  .
baugrundschuld in Höhe der Klageforderang.
Unterstelle man eine wirksame Aufrechnung, so sei die Schuld des Klägers nicht in voller Höhe erloschen, da Bankschulden, aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945.im Verhältnis 10 : 1, dagegen Bankguthaben 20: 1 umgestellt worden seien und dementsprechend das Beamtenkonto des Klägers und seiner Ehefrau auf etwas über 900 DM-West, das Debetsaldo des Kon-tokorrentvephältnisses aber auf 1 200 DM-West umgestellt Dann bestehe aber die Schuld des Klägers noch etwa 300 DM-West.
worden sei. in Höhe von
 Der Baklagte hat weiter geltend gemacht, es sei im Kaufvertrag allgemein vom Lastenausgleich gesprochen worden und nicht niur vom Lastenausgleich hinsichtlich der Hypothek,
«	i
Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Endlich hat der Beklagte mit einer Forderung von 4*600 DM vorsorglich aufgerechnet, die er gegen den Kläger wegen verschiedener angeblicher Mängel des Kaufge genstand es haben will.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg,
 Mit d abweisung *
er Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageiter.
Der lpLäger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus:
Wenn;nach § 2 Nr 2 G-UGr Höchstbetragshypotheken im Ver-
i
hältnis 1	1	auf	DM	umgestellt	worden	seien,	so	stehe	da-
4$
 
mit noch nicht fest, daß auch im vorliegenden Falle diese Umstellung stattgefunden habe und demgemäß keine Aufbaugrund-scnuld entstanden sei. Die Umstellung 1:1 gelte nur für den Fall, daß die Forderung der Höchstbetragshypothek vor dem WährungsstiJchtag nicht festgestellt worden sei, andernfalls werde, die Höchstbetragshypothek nach den für die Verkehrshypotheiken der betreffenden Forderungsart geltenden Bestimmungen umgestellt.
%
Indessen jerweise sich die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis doch als richtig, da nach einer vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft der Deutschen überseeischen Bank deren Forderung von 12 000 BM am V/ährungsstichta|g durch Aufrechnung bereits erloschen gewesen sei. Die Aufrechnung sei zwar erst nach der Währungs-
i
reform,erklärt Worden, sie wirke jedoch nach § 389 BOB zurück, da die beiderseitigen Forderungen einander bereits vor der Währungsreform aufrechenbar gegenübergestanden seien. Unschädlich sei es auch» daß das auf der Klägerseite zur Aufrechnung; verwendete Konto mit Aktivsaldo auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau gelautet habe, da ein gesamtgläubigerähriliches Verhältnis Vorgelegen habe. Allerdings habe die Deutsche Überseeische Bank nach dem Zusammenbruch von 1945 keinen Geschäftsverkehr mehr gehabt, sie habe aber zur Zeit der - allein maßgebenden -Aufrechnungslage noch tätig sein dürfen.
i
i
!
Sei demnajeh die durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung der Bank als schon vor der Währungsreform getilgt zu behandeln, so sei aus diesem Grunde die Hypothek in voller Höhe Eigentümerhypothek gewesen und eine Aufbaugrurjdschuld nicht entstanden. Der Beklagte könne demnach auch nicht im Zusammenhang mit der Hypothek zu dem Xastenausgl'eich herangezogen werden und müsse daher
' *■ V*
;■#
: a
 
den restlichen Kaufpreis zu 10 800 DM-West bezahlen. Seine Auffassung, die Vereinbarung der Parteien betreffe den Lasten-ausgleich generell, nicht nur den möglicherweise aus der Hypothek sich ergebenden, sei unrichtig. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung sei nicht zuzulassen, da der Kläger nicht eingewilligt habe und ihre Zulassung zu einer wesentlichen Verzögerung des Rechtsstreites führen wurde (§ 529 Abs 5 ZPO).
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
1) Rach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Lastenausgleichsgesetz vom 14* August 1952 in Kraft getreten (§ 375 LAG), das nach seinen §§ 374 9 375 Abs 2 in Verbindung mit dem Berliner Gesetz vom 1. Oktober 1952 (Berliner VB1 S 785) auch für Berlin gilt. Auch bei Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes (BGHZ 7, 301) hängt der Erfolg der Klage davon ab, wie die Höchstbetragshypothek, allenfalls die durch sie gesicherte Eorderung umzustellen ist. Nach den §§ 91 und 142 LAG wird die Hypothekengewinnabgabe auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten erhoben, die am 24. Juni 1948 durch Grundpfandrecht an einem Grundstück des Schuldners gesichert waren, soweit das Grundpfandrecht im Verhältnis 10 :
1 von Reichsmark auf D-Mark umgestellt worden ist. War nach § 2 Nr 3 GUG die Sicherungshöchstbetragshypothek (in ihrem allein interessierenden Betrag von- 12.000 Reichsmark) wegen einer vor der Währungsreform vorgenommenen oder als vorgenommen geltenden Tilgung Eigentttmergrund-schuld am Währungsstichtag und demnach im Verhältnis 1 : .1 auf D-Mark umzustellen, so scheidet eine Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des Klägers oder des Beklagten, die nach dem Sinn des Vertrages jedenfalls im Verhältnis der Parteien immer den Beklagten belasten und ihn von der Zah-
 
lang des vorgesehenen Restkaufpreises entsprechend freistel len würde, von vornherein aus.
■ •	2) i)ie nach dieser Richtung vom Kammergericht getrof-
fene Feststellung der Tilgung greift die Revision mit der Rüge an, das Kammergericht habe die Umstellung 1 : 1 nicht feststellen dürfen, da nach § 9 GUG bei Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek ausschließlich das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheide, so daß das Kammergericht nach § T48 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichts hätte aussetzen müssen. Der Kläger hält diese Rüge schon deswegen für unbegründet, weil die VerfahrensVorschrift des § 9 GUG nicht revisibles Recht sei. Hierzu ist zu sagen:
a) Nach § 549 ZPO-kann, soweit diese Vorschrift hier von Bedeutung ist, die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich Uber seinen Bezirk hinaus erstreckt. Das von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat (jetzt Abgeordnetenhaus und Senat) von Berlin erlassene Grundpfandumstellungsgesetz gilt nicht über den Bezirk des Kammergerichts hinaus. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits im Anschluß an die zu ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die inhaltliche Übereinstimmung von Rechtsvorschriften in Westberlin und im Bundesgebiet, die bewußt und gewollt zu dem Zweck der Schaffung von Rechtseinhait herbeigeführt worden ist, die betreffenden Berliner Vorschriften ungeachtet der verschiedenen Rechtsquelle und der formell auf den Kammergerichtsbezirk beschränkten Geltung revisibel macht (BGHZ 4, 219 ^20j7f 6, 47; 10, 234; Stein-Jonas-
 
i
i
i
I
SchÖnke ZPO 18. Aufl § 549 IV B 4), während allerdings die bloße übernähme einzelner Vorschriften aas der Gesetzgebung eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht genügt (BGHZ 7, 299). Dem Kläger ist nun zuzugeben, daß das Grundpfandumstellungsgesetz trotz vielfacher Übereinstimmung mit der im Bundesgebiet geltenden 40. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungs-gesetz in der sachlichrechtlichen Regelung der Umstellung verschiedentlich erheblich abweicht, beispielsweise für die Umstellung abgetretener Auseinandersetzungsforderungen in § 6 GUG. Dies steht jedoch der Absicht, das Verfahren zur Peststellung der Umstellung insbesondere aus Gründen des Öffentlichen Interesses (Beteiligung der öffentlichen Hand) einheitlich zu gestalten, nicht im Wege, umsoweniger als die Umstellung der Grundpfandrechte in Berlin bereits im Zusammenhang mit dem für die Bundesrepublik und Berlin vorbereiteten Lastenausgleichsgesetz gesehen wurde (siehe Jahresbericht des Berliner Senats von 1951 S 109). Run stimmte zwar § 9 GUG mit § 6 der 40. DVO zu dem Umstellungsgesetz weitgehend überein. Pür bestimmte, anscheinend als besonders "schwierig angesehene Pälle der Umstellungsfeststellung schloß aber § 10 GUG das Verfahren vor dem Amtsgericht aus und beließ es bei dem Verfahren vor dem Prozeßgericht. Da die Prüfung der Zuständigkeitsfrage stets auch die Prüfung des Vorliegens der in § 10 GUG gemachten Ausnahme notwendig macht, muß die Rechtseinheit für das Verfahren zur Entscheidung über die Umstellung auf die Dauer der Geltung des § 10 GUG verneint werden, unabhängig davon, ob die Prüfung nach § 10 GUG im Einzelfall dessen Anwendbarkeit ergeben würde oder nicht.
'<!
b) Der § 10 GUG ist allerdings durch das Erste Änderungsgesetz zu dem Grundpfandumstellungsgesetz vom 15« Januar 1953 (Berliner GVB1 S 61) aufgehoben worden. Damit
!
'4
% *
ist die Rechtseinheit in verfahrensrechtlicher Beziehung hergestellt, indem die bisher entgegenstehende verfahrensrechtliche Besonderheit beseitigt wurde, und die Verfahrensvorschriften, wie sie seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (26. Januar 1953 vgl Art IV des Änderungsgesetzes) gelten, sind revisibel geworden. Aber das Berufungsurteil vom 16. Ifcii 1952 ist noch vor dieser Änderung ergangen.
Für die Frage, ob d e.& Instanzgericht eine Verfahrens Vorschrift verletzt hat, kann naturgemäß das Gesetz nur in der Fassung maßgebend sein, die für das Instanzgericht bindend war. Daß eine nach Verkündung des BerufungsUrteils vorgenommen sachlichrechtliche Gesetzesänderung, die das Berufungsurteil als unrichtig erscheinen läßt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 101), vielfach im Revisionsrechtszug zu beachten sein wird, ist für verfahrensrechtliche Normen ohne Bedeutung* Auch der Grundsatz, daß für die Revisibilität einer Rechtsnorm der Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgebend ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 549 IV B 2 und die dort angeführten Entscheidungen), besagt für den vorliegenden Fall nur, daß nach dem jetzigen Rechtszustand zu beurteilen ist, ob ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die von ihm seinerzeit zu beachtenden Vorschriften der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Abstellung auf den Zeitpunkt der Revisionsentscheidung wäre also für die Revisibilität etwa von Bedeutung, wenn die nur für den Bezirk des Kammergerichts geltende frühere Berliner Verfah-r.ensvorschrift beispielsweise nach Erlaß des Berufungsurteils für weitere Oberlandesgerichtsbezirke in Geltung gesetzt worden wäre. Dann wäre die Verfahrensvorschrift nachträglich revisibel geworden.
Gleichwohl ist die Änderung des GrundpfandUmstellungsgesetzes für den gegenwärtigen Rechtsstreit von Be-
■K
5 |
l
- 11
deutung. Hach Art II des Änderungsgesetzes zu dem Grundpfand-umstellungsgesetz bleiben zwar rechtskräftige Entscheidungen der Prozeßgerichte unberührt, im übrigen werden aber die bisher nach § 10 GTJG durch das Prozeßgericht behandelten Verfahren z.B. bei Klage auf Feststellung der Umstellung - in jeder Lage des Verfahrens, wie der Gegensatz ergibt, - an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt hier allerdings nicht in Frage, da weder ein Fall des § 10 GUG vorliegt, das Oberlandesgericht ihn auch nicht angenommen hat, noch eine Ringe auf Feststellung der Umstellung erhöben ist, vielmehr die Klage auf eine von der Umstellung abhängige Zahlung gerichtet ist. Aber der angeführten Vorschrift ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen in einem noch schwebenden Verfahren, soweit irgend möglich, die Frage der Umstellung durch die hierfür besser geeignete Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Einschaltung sich bereits im Aufwertungsverfahren bewährt hatte, entscheiden zu lassen, wobei es auch kein Hindernis sein sollte, daß das Zivilprozeßverfahren bereits über die Tatsacheninstanz hinaus gediehen war, die durch eine Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in dem vom Änderungsgesetz ausdrücklich behandelten Fall wieder eröffnet wurde.
Es liegt daher im Sinne der Regelung des Grundpfandumstel-lungsgesetzes, das Gebot der Aussetzung nach § 8 Abs 6 GUG auch im Revisionsrechtszug - zulässige Revision vorausgesetzt - ausnahmsweise zu beachten, obwohl sonst die Zulässigkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf ein anderes Verfahren (§ 148 ZPO) für die Revisionsinstanz zu verneinen ist (BGHZ 7, 346	Stein-Jonas-Schönke	§	148	II
1; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 148 Anm 1 B; RGZ 11, 366). Eine Aussetzung durch das Revisionsgericht selbst kommt allerdings mit Rücksicht aiif die Eigenart des drit-
ten Rechtszuges nicht in Betracht, vielmehr ist der gesetzgeberische Zweck nur durch Aufhebung des BerufungsUrteils und Zurückverweisung der Sache zu erreichen, damit das Oberlandesgericht die Aussetzung anordnen und nach Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit auch in tatsächlicher Hinsicht erneut beurteilen kann«
Es ist demgemäß noch zu prüfen, ob einer der Bälle, in denen § 9 Abs 6 GTJG die Aussetzung gebietet, gegeben ist« Die Frage ist zu bejahen. .
Nach § 9 Abs 6 GUG ist das Prozeßverfahren auszuset-
'	i
zen, wenn seine Entscheidung von einer Entscheidung über die Umstellung eines Grundpfandrechts (§9 Abs 1) abhängt, die das Amtsgericht zu treffen hat (§ 148 ZPO, den die Revision anzieht, scheidet demgegenüber aus). Ober die Umstellung der Höchstbetragshypothek besteht zwischen den Parteien'Streit« Sie sind sich zwar darüber einig, daß auf die Höchstbetragshypothek eine Schuld .des Klägers von 12.000,- Reichsmark bei der Bank bestand, streiten jedoch darüber, ob dieser Schuldbetrag vor dem Währungsstichtag	;
rechtswirksam getilgt worden ist. Die Folge der Tilgung	[
wäre die Entstehung einer Eigentümergrundschuld in dieser	j
Höhe, über deren Umstellung (10 : 1 oder 1:1) bei Streit oder Ungewißheit auf jeden Fall im Verfahren der freiwil-
4'' j
ligen Gerichtsbarkeit vom Amtsgericht zu entscheiden wäre.
Die Frage, ob das Amtsgericht nicht nur über die Höhe der Umstellung, sondern auch über den Bestand des umzusteilenden Rechtes, der ja Voraussetzung einer Umstellung ist, zu entscheiden hat, ist vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 5, 259 bejaht worden, indem er das Amtsge-
richt für zuständig erklärt hat zu entscheiden, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung vor

-13-
dem Währungsetichtag erloschen sei, und die bindende Wirkung auch dieser Vorfragenentscheidung für Gericht und Verwaltungsbehörden ausgesprochen hat. Allerdings handelte es sich in jenem Fall nicht um die Aussetzung eines Zivilprozesses, sondern um die Frage, ob das Amtsgericht seinerseits wegen des Bestandes und Inhalts die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen müsse oder könne. Aus der Verneinung der Berechtigung des Amtsgerichts zur Aussetzung und der Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt aber umgekehrt der entsprechend erweiterte Aussetzungszwang und das Fehlen der Entscheidungsbefugnis für das Frozeögericht.
* «
Hit der hiernach gebotenen Zurückverweisung erledigen sich die Revisionsrügen, die sich gegen die Wirksamkeit der vom Kläger behaupteten Aufrechnung gegen die Forderung der Deutschen Überseeischen Bank richten, da über diese Wirksamkeit nunmehr das Amtsgericht zu entscheiden hat, desgleichen aber die Angriffe der Revision gegen die Zurückweisung der eigenen Aufrechnung des Beklagten wegen Verspätung, da das Kammergericht, wenn es das Bestehen der Klage ford er ung nach der Entscheidung des Amtsgerichts als gegeben anzunehmen haben sollte, über die Rechtzeitigkeit
-14-
der Aufrechnung gegen die Klageforderung neu wird entscheiden müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Berufungsinstanz vorzubehalten.
Dr. Tasche Bundesrichter Dr. Slicking-	Schuster
 haus ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Dr. Tasche
 Dr. Oechßler	Dr.	Biepenbrock