* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 122/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 122/50

Oberlandesgericht ; beigelegt wurde« Seitdem bewirtschaftet die Klägerin den selbste Aia 8e August 1945 wurden auf dem Hofe der Pferdestall, der Karrenschuppen und die Scheune durch Schäden- ; feuer zerstörte Der Pächter' Sggggg/g hatte an diesem Tage den Treckerbesitzer 'Bggggggg/0. Das Geld fand bei dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäude Verwendung» Aus den auf ein Sonderkonto der Er- er habe die Unterstellung des Treckers unter den Schuppen geduldet und sei auch nicht eingeschritten ; als .sich die jugendlichen Landhelf er mit der Lötlampe an■der Maschine zu schaffen gemacht hätten* er Lobe den beiden Jugendlichen auf.deren Verlangen sogar die ht Streichhölzer zu dem Entzünden der Lötlampe hergegeben^ für die Folgen der unerlaubten Handlung ihres Ehemannes habe die Beklagte als dessen Al Wie der Ehemann S ucii aus dem Pachtver ckgabe des Pachtgutes de in unversehrtem Z.ust en der in ihrem Pacht!e in der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre ICLag~ bitte auf die Verurteilung der Beklagten- zur Beschaffung von 950° Dachziegeln beschränkte fas Berufungsgericht hat das erste Urteil abgeändert.v die auf den Pachtvertrag gestützte Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die,Sache zur Ver- ohne einen Entlastungsbeweis führen zu könnenc Das Oberlandesgericht hat nicht beachtet, daß es für die Entscheidung über den Vertragsanspruch trotz seiner Verkopplung mit dem Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht zuständig. zielten Rechtszuge das Oberlande sgerichi - sind als landv/irtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten hur angegliedert, sondern Teile dieser ordentlichen Ge-richte rait einer besonderen ausschliesslichen Zuständig keit (Entscho des Y» Zivilsenats des BGH als Senats für LandwirtscHaftsaachen_)v* 29h Januar 19.52 - V BLw 84/50) ,••••&•• Sie sind keine Sondergerichte» Die ausschliessliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bildet im Verfahren der •ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Hindernis,'wie es r hr auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges darsteilt»' Sie ist in allen Instanzen von Amtswegen zu beachten (Stein-Jonas Komm z» ZPO vor § 1 Bern» 17 B 1) 0 Las Berufungä- h gericht hätte sich daher einer Entscheidung über derr Klageanspruch, soweit er aus dem Landpachtvertrage hergeleitet war, enthalten müssen» Dabei bot freilich der Umstand,, daß die Klage auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, eine gewisse Schwierigkeit» Es handelt sich vorliegend um einen einheitlichen Klageantrag, aber einen aus -verschiedenen Tatbeständen hergeleiteten Anspruch» Die Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände liegt zutage? Die Tatbestandsmerkmale des § 825 BGB decken sich nicht mit den Haftungsgründen aus dem Lahdpachtvertrage» Die beiden Klagebegründungen sind auch nicht in ein Abhängigkeit sverhälthis zueinander gestellt; sie sind dem Gericht gehäuft und äLs gleichwertig unterbreitet» Trotzdem konnte eine getrennte Verweisung desAAnspruchs aus dem Landpachtvertrage an das Landwirtschaftsgericht (§ 276 ZPO), die an sich nahe gelegen hätte, nicht in Betracht kommen» Die Verweisung hätte sich nicht auf einen Indessen sind sich Schrift-faul und Rechtsprechung- einig, daß dieser Klagegruriä dein-Landwirts chaf tsgericht .niemals«, auch nicht im Zusammenhang mit einem der ausschliesslichen Zuständigkeit dieses Gerichts unterliegenden Ansprüche unterbreitet werden darf (Länge-Wulff Die Höfeordnung v. Die Klägerin hat-:sich in der mündlichen Revisions-Verhandlung bemüht, diesem Ergebnisse durch eine Inderuhg er Itlagebegründüng vörzubeugen«; Sie hat liier .vorgetragen, ' Grundlage des Vertragsanspruchs bilde, richtig gesehen, cht der Landpachtvertrag der Parteien vom 15» April 1925, sondern das Vertragsverhältnis, das nach dem Bran- und den Pächtern zu dem Zv/eck des Wiederaufbaues der zerstörten Gebäude begründet worden seii Damals hätten die genannten Personen einen Vertrag miteinander geschlossen«, in dem sie sich verpflichtet hätten, den Wiederaufbau mit vereinten Kräften zu be-treiben« Dieser Verpflichtung hätten sich die Pächter steigendem Maße entzogen«, Ihrem vertragswidrigen Verhalten sei es zuzuschreiben, daß der Wiederaufbau nicht vor dem Eintritt der Währungsreform habe -durchgeführt werden'können und die für die .Wiederaufrichtung der Gebäude bestimmten, von der Brandversicherungsgesellschaft gezahlten Gelder der Abwertung verfallen seien', also heute nicht mehr zur Beseitigung des BrafidSchadens ausreichten«, Das Vorbringen läßt sich keinesfalls mit den Tat-' Sachen in Einklang bringen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung im ersten und zweiten Rechtszuge gewesen sindc Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Vereinbarungen zwischen der Verpächterin und den Pächtern zur Beseitigung des BröndSchadens getroffen worden sind«, Die Verpächterin (Erbengemeinschaft zwar unwiderlegt nicht unerhebliche Beträge aus der von der Eeuerversicherung erhaltenen Entschädigungssumme zur Beschaffung von Baustoffen und Zahlung, von Löhnen hergegeben«, Unstreitig haben auch die Pächter lange Zeit hindurch Arbeiten für den Wiederaufbau geleistet«, Es ist indessen nichts- dafür hervorgetreten, daß dies alles auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsvertrages des von der Klägerin heute behaupteten Inhalts geleistet worden wäre«, Nach dem § 14 des Landpachtvertrages der Parteien war es Aufgabe des Verpächters', 'ira Palle eines Brand Unglücks die zerstörten Bauwerke wiederhers-teilen zu lassen» Er hatte die zur Bezahlung der Baustoffe und Löhne erforderlichen Mittel her eit zustellen, während; hach 'derselben Bestimmung des Pachtvertrages den Pächtern nur die..Aufgabe obliegen.soll-' es 1947 aus nicht geklärter Veranlassung von beiden Seiten aufgegeben wurde» Eine'starke Vermutung spricht -dafür, daß beide Teile ihr, Verhalten nach dem Brande.den Bestimmungen des Landpacht-Vertrages angepaßt haben» Dann würde aber Grundlage des Klageanspruchs wiederum nur dieser Vertrag sein, der die erörterte sachliche Urzustandigkeit begründet» Es darf daher auch nicht übersehen werden, daß von einer Verantwortlichkeit für den Brandschaden, die allein den Pächtern die Veranlassung hätte bieten können, dem Verpächter gegenüber zu G-unsten der Schadensbeseitigung über ■die Bestimmungen des Pachtvertrages hinaus selbständige neue 1"avcfLichtungen einzugehen, bis 'zur Klageerhebung ich 1?49 nie die Rede gewesen ist» Eine andere als die oben angedeutete Entscheidung über den Vertragsanspruch hat hiernach nicht in Betracht gezbgen werden können«, Handlung Stellung zu nehmen, 'so könnte in Frage kommen, diese Stellungnahme dem Berufungsgericht zu übertragen, das sie bisher- -verabsäumt hat« Der Übertragung bedarf es jedoch nicht, weil das Revisionsgericht in der läge ist,selbst über den Anspruch zu entscheiden,, Die Klage muß nämlich auch dann,' wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen würde, der Pächter Tilmann S'^MHNP1 habe den Brand vom 8» August 1945 durch Unachtsamkeit mitverschuldet, so dass seine Ehefrau, die Beklagte, als seine A11einerbin für den entstandenen Vemogensschaden aufzu-• kommen hätte, bei zutreffender Anwendung des Gesetzes auf den feststehenden Sachverhalt mangels Sachbefugnia der Klägerin der Abweisung verfallen« Die Beklagte hat der Klage gegenüber auch insoweit, alssie auf unerlaubte Handlung gestützt ist, den Einwand erhoben, die Klägerin sei zur Klage keinesfalls mehr befugt, nachdem die Erbengemeinschaft für ^en erlittenen Schaden von'der Feuerversicherung einen vollen Ersatz erlangt habe,- ihre Forderung an die Beklagte also gemäß § 6? VGG auf die Versicherungsanstalt übergegangen seit» Das war und ist ihr Haupteinwand im Rechtsstreit» Die Stellungnahme: des Berufungsgerichts zu ihm kann bei der Erörterung des lö.agegrimdes der unerlaubten Handlung keine andere sein als-die« die es bisher für zutreffend' gehalten hat« Diese Stellungnahme unterliegt aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken» - . d i e a Lagefin nach d^>' genannten Vorschrift das Recht, statt der Herstellung den dazu ef-t förderlichen Geldbetrag zu'verlangen» Von diesem Wahlrecht habe sie aber keinen Gebrauch gemacht;der Anspruch auf Herstellung in Natur sei. Diesen Anspruch nahe sie auch nicht dadurch'/verloren;, daß ihr die Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung gezahlt habe* Die Zahlung habe nach § 67 Abs 1 S i VVG nur bewirkty daß der Geldanspruch auf Schadensersatz auf die Gesellschaft übergegangen sei* Der Übergang habe nach § 67 Abs 3 S 2 VVG den Anspruch auf Herstellung in Natur unberührt gelassen! dieser Anspruch könne von der Scha-densersatzberechtigten nach wie vor geltend gemacht werden«, “Das Berufungsgericht fährt forty die Versicherungsgesellschaft könne gemäß der zuletzt erwähnten-Vorschrift dem Versicherungsnehmer die Zahlung der Entschädigung nicht ehügbgbiihalt wenn durch sie der auf Herstellung ln Natur gehende Ersatzanspruch nicht voll gedeckt erscheine! Diesti Voraussetzung sei hier gegebene Vorliegend sei der 19iä entstandene Schaden durch die 1945 und 1947 erfolgten Zahlungen bis zur Währungsreform nicht gedeckt worden5 der Wiederaufbau der Scheune sei in diesem Zeitpunkte noch nicht vollzogen gewesen5 mit dem abgewerteten Restbeträge der Entschädigung sei er nicht durchzuführen» die Lage se;L von der Klägerin nicht verschuldet § - der Anspruch auf Herstellung in Natur sei daher der Klägerin trotz jenem Ford erungsüb er gang nicht abzusprechen,. ohne das schädigende Ereignis befunden hätte., mit d Maßgabe, daß er - in diesen Ausnahmefällen --nach seiner wähl entweder die Herstellung des früheren Zustandes üuich den Schädiger selbst oder die dazu erforderlichen Geldmittel von ihm verlangen.darfp Auch der Anspruch au_L Geld ent Schädigung nach § 249 S 2 BGB ist ein Anspruch auf Herstellung« nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der einer durch eine Geldzahlung des ochuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 214), Diese Auffassung von dem veeilt 1äehen. daß in den Bällen des § 249 S 2 BGB der Ersatzanspruch des Geschädigten rechtlich stets als eine Einheit,anzusehen ist und .im Palle seiner rechtsgeschäft-liehen Übertragung oder seines kraft Gesetzes erfolgenden Überganges auf einen Britten der Übergang eine rechtliche Einheit ergreift und beim ursprünglichen Gläubiger .rechts-grundsätzlich kein Element der Berechtigung zurückläßt0 § 67 VVG bestimmt, daß ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Britten zustehender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer übergeht. soweit dieser dem v Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte Biese Bestimmung kann nur dahin aufgefaßt werden, daß der. Übergang in dem '‘Gezeichneten Umfange die Ersatzforderung rechts grundsätzlich in ihrer Totalität erfaßte Bas bedeutet, daß nach der Befriedigung des Versicherungsnehmers in Geld der Schaöensersatzanspruch als solcher auf den Versicherer übergeht," also kein Anspruch auf Herstellung in Natur beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt0 Per Übergang auf den Versicherer hat freilich nicht das Erlöschen der Schadensersatzforderung zur Folge« Die Schadens ersatzf erd erung besteht vielmehr trotz der Entsehä-älgungssählung fort (vgl Warneyer WG § 67 Anm m Zit)c"Sie .steht aber nicht mehr dem Geschädigten zu. Auch aus der Bestimmung des § 67 Abs 1 S 2 VVG ist nicht herzuleiten, daß die Klägerin als dis Geschädigte zur Geltendmachung des Anspruchsa uf Herstellung in Hatur befugt geblieben wäre» Y/ie die Revision zutreffend bemerkt, betrifft die Vorschrift die Fälle der Unterversicherung, der Selbstbeteiligung und der feilbefriedigungo Auf den Pall einer Vollbefriedigung kann sie keine Anwendung finden,, Hier ist von einer yoil- d es 7 Traktorbesitzers Versicherungsanstalt von weiteren Regreßmaßnahmen gegen die Pächter S Abstand genommen hat (Schreiben der Anstalt an das Landgericht y, 28.* Januar 1950 GABI 6l), steht der Annahme entgegen, daß der Versicherer im vorli.egenden Falle dem Versicherungsnehmer die 7/ei- Gebäude Ms zur Währungsreform- noch nicht vollzählig wied eraufgebaut waren und die für den Wiederaufbau be~ stimmte Entschädigungssumme seit 19459 namentlich mit der Währungsreform der Entwertung und Abwertung verfiel« Allein maßgebend war? sicherungsanstalt) genossen und die ihrer Berechnung den Neuwert der Gebäude unter Berücksichtigung ihrer Abnutzung;,, sowie den genau ermittelten Wert der erhalten gebliebenen Gebäudeteile zu Grunde legten, vor allem aber die Erklärung des Vertreters der Erbengemeinschaft.4fder sich nach „dem Empfang der ermittelten Schadenssummen als "endgültig Vpj und vollständig" abgefunden bernanntec Das Bekenntnis' wurde zwar nurdem Versicherer gegenüber abgegeben und enthielt daher keinen dem Schädiger (Beklagten) gegenüber erklärten Verzicht auf weitere! Schadensersatz 0 Es hat aber als Beweis für die Tatsache der Vollbefriedigung■ mitsugelteiio Beim Vorliegen einer, solchen vollzog sich der in § 67 VVG bestimmte Forderungsüb'ergang auf den Versicherer in vollem Umfange,' eine Aufspaltung des'.nach obigen Darlegungen eine rechtliche Einheit bildenden Schadensersatzanspruchs in einen Anspruch auf Herstellung in Matur und einen Anspruch a kung* daß jener Anspruch in der Hand der Erbengemeinschaft als Versicherungsnehmerin verblieben wäre*'-war begrifflich ausgeschlossen?- das Wahlrecht des Geschädigten war erloschene Die Währungsreform kann hieran nichts ändern,V . Im Ergebnis deckt die Entscheidung des Landgerichts die Abweisung der auf den Landpachtvertrag gestützten Klage, die nur "angebracht ermaß eh11 auszusprechen war, eben so wie die Abweisung des aus unerlaubter Handlung hergeleiteten Klagebegehrens <, Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und in der Sache dahin zu erkennen, daß die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wirds Mach §§ 91?

Zitierte Normen: § 825 BGB § 276 ZPO § 249 BGB § 67 VVG
BGBHerstellungAnspruchErbengemeinschaftPächterKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

■ ■	■	■	;' ’ .- I
Für das Haciischlagewerk 1 Für die Amtliche Sammlung!. licht zur Veröffentlichung!
. :	: .	V
sn
 Gesetz; Rechtssatz:

ff.
V

BGB § 249 Satz 2f YVG § 67
f fi ,< • rk;0?$
In den Pallen des § 249 Satz 2 BGB geht der Scha-
-
• densersatzanspruch gemäß § 67 VTG im ganzen Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer vollen Schadensersatz in Geld leistet? es findet keine Aufspaltung des Schadensersatzanspruchs in einen Anspruch auf Herstellung in Natur und in einen Anspruch auf Geldersatz mit der .Folge statt« dass der An-
s/oruch auf Herstellung in Natur hei dem Yer-
, > .
Sicherungsnehmer verbliebe0 § 67 Ahs 1 Satz 2 YTG findet nicht Anwendungü
 fill
§11
.Aktenzeichen; V ZR 122/50

:	;f'V lr
I "WM
i-.-V
Urteil des BGH’mm 8* Februar 1952
■	•	'	'•	;	■	.	V	-	.	::	•	.	V
.: V.	■	.
^SS1Ü#!;
■V. ■■
■
............. ••• '
.■ •>...................................
OLGo Düsseldorf
V.M. ^22/50
Verkündet am ’ 8 o ''-'Februar 1952 llo f f öl ei s t ei* , J us t i'z-ängeslellter als.
Ürkund ab e amt er der Qeschaftsstelle
 Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit
%
der Witwe Tilmann Si ICr* ■. IMfe Hl
:	'l.
Maria geb0
B
Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsklägeri -'■Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr0
er
 die Witwe Irene
 egen .» geb.
Kr o
■m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, -PrözessbevollmäcMlgter% Rechtsanwalt Dr<
%
hat der V 9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfeDr„Pritsch und der Bun-desrrichten DrJIertel, Drnvon lormann, Drdleck und Drt Oeclißler	•
für Recht erkannt;
*>' ■
ruf'-aie Revision der Beklagten wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17o lovember 1950 aufgehoben und dahin erkannti Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2Zivilkammer des- Landgerichts in Kleve vom 10» März 1950 wird zurückge wiesen«
• Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen,.
Von Rechts wegen
,/h
Tatbestand 5
Die Klägerin ist zur Klageerhebung ermächtigte Kiteigentümerin des	in	iXfgg ICr0 Iggg am nieder-
rlieiiio Der Hof war früher Eigentum der Erbengemeins cha f t TgfHHNfc; äer ausser der Klägerin auch der Rechtsanwalt ;Drc vgggggt* Mors angehörtes Dieser handelte lange Zeit als Vertreter der Erbengemeinschaftö Ais die Klägerin in Mecklenburg,wo sie ansässig war, ihren dortigen Grundbesitz durch Enteignung verlor, verlangte sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Zuteilung des
-Mir sich und ■'■ihre drei Kinder!,- . Ihrem Wunsche wurde se.i.tens 'der Erbengemeinschaft
 entsprochene 'Seit 'der Auseinandersetzung, die 1946 oder 1947 stattfand, ist sie mit ihren drei Kindern Eigen-
Die Eheleute Tilmann Sgggggg waren seit 1925 ununterbrochen Wächter dieses Hofeso Als die Klägerin Eigentümerin .wurde, fand das Pachtverhältnis sein Ende* Es kam zur luindigung-ühd anschließend zu einem!Pachtstreit, V der 1949 durch einen"Vergleich '-vor dem. Oberlandesgericht ; beigelegt wurde« Seitdem bewirtschaftet die Klägerin den selbste
 Aia 8e August 1945 wurden auf dem Hofe der Pferdestall, der Karrenschuppen und die Scheune durch Schäden- ; feuer zerstörte Der Pächter' Sggggg/g hatte an diesem Tage den Treckerbesitzer 'Bggggggg/0. mit Pflügeärbeiten auf den Eeidern des Eggggg/ggg. iia-'Stunäenl'ohn beauftragte	'hatte,	sich	bei	der	Ausführung des Auf-
trags zweier bei ihm als landhelfer tätiger 15-jähriger Schüler bedient und sie alsbald alleingelassen,, Die bei-

den Helfer waren mit der Zugmaschine des	zu dem
 nmmm gefahren? um dort das Mittagessen einzunehmen* Eines einsetzenden Regens wegen hatten sie den Trecker in den Schuppen gefahren,. Hach dem Mittagessen hatten sie sich bemühte die Maschine mit Hilfe einer unter den GlühkoIben des Motors gestellten brennenden Lötlampe wieder in Gang' zu • bringen,, Dabei war die Lötlampe explodiert '; imd hatte das auf dem Boden über dem; Traktor lose .lagernde Stroh in Brand gesetzt* Die genannten Gebäude .des ^U^brannten fast ganz nieder* Dem Feuer fielen aber auch große Erntevorräte der Pächter zu dem Opfer*
Die Schuld wurde dem Bauer	zuerkannt,
 der es an der nötigen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der beiden jugendlichen Landhelfer habe fehlen lassen* BnHHHRfc wurde gerichtlich wegen fahrlässiger Brandstiftung su einer Geldstrafe verurteilt*
Der Vertreter der Erbengemeinschaft	meldete deren Schäden bei der	Be	uerv	ersiehe	rungs	-
anstalt, bei der sie .seit Jahren gegen Feuer versichert war* sum Ersatz an und. erhielt nach genauer Ermittlung der Schadenshöhe am 4* Dezember 1945 eine Summe von 25085 RMi iii April 1947 noch, einen als Dachschaden bezeichne ten Betrag von 2950 RM ausgezahlt0 Er gab der.Versicherungsanstalt gegenüber an dem genannten Tage auf Verlangen die Erklärung ab?•daß er sich und seine Rechtsnachfolger als”endgültig - und vollständig5' sbgefunden betrachte (.Akten der L4M0BR) Feuerversicheruhgs-An-staltj Dez* Direktion Düsseldorf)*
Das Geld fand bei dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäude Verwendung» Aus den auf ein Sonderkonto der Er-
bengemelnschaft	eingezahlten Summe wurden
 zunächst die Kosten der Wiederherstellung des Karrenschuppens und des Pferdestalles Gestritten« Ein großer Teil ''	•
der Gelder blieb unbenutzt liegen, da es nicht zu dem Wiederaufbau der Scheune kamo Aus nicht näher festgestellter Ursache gerieten die anfänglichen Bemühungen der Wer-pächterin und. der Pächter um die. Wiederherstellung der Scheune 1946 ins Stocken, um nach der Kündigung des Pachtverhältnisses 1947 zu dem völligen Erliegen zu kommen«,
Im Herbst 1948 starb der Ehemann Tilmann
 Im Frühjahr 1949? während des Pachtstreites? trat ■die Klägerin mit der Behauptung hervor, der verstorbene . Tilmann	habe.den Brand vom 81 August 1945 mit-
verschuldet! er habe die Unterstellung des Treckers unter den Schuppen geduldet und sei auch nicht eingeschritten ; als .sich die jugendlichen Landhelf er mit der Lötlampe an■der Maschine zu schaffen gemacht hätten* er Lobe den beiden Jugendlichen auf. deren Verlangen sogar die ht Streichhölzer zu dem Entzünden der Lötlampe hergegeben^ für die Folgen der unerlaubten Handlung ihres Ehemannes habe
 die Beklagte als dessen Al
 Wie der Ehemann S ucii aus dem Pachtver ckgabe des Pachtgutes de in unversehrtem Z.ust en der in ihrem Pacht!e
einzustehen«. .
ie Beklagte aber eter Pacht auf gehörigen G-ebäu-e für ein 7erschul-verwendeten Hilfskräfte
 als für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen 5 der Brandschaden sei daher aus einem doppelten runde von ihr zu ersetzen«
. i|it dieser Begründung hat die Klägerin, ihr Begehren
5
auf eine einstweilige Teilherstellung in Katar beschränkend., die Beklagte zur Beschaffung von 1Ö000 Dachzi -1 i - deren Geldwert etwa 2100 DM "beträgt - für;die Bedachung der Scheune auf dem	zu verurteilen beantragto \
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* , ’ Sie stellt jede Haftung für den Brandschaden in 'Abrede,, Insbesondere macht sie geltend, die Erbengemeinschaft
 habe won der J’euerv er Sicherungsanstalt vollen Ersatz für den aus dem. Brande entstandenen Schaden erhalt die Klägerin sei daher zur Klage nicht befugtg der Klage stehe nach Verlauf so langer Zeit? in der niemals eine Haftung der Pächter für den Brandschaden behauptet worden sei« auch der Einwand der Arglist entgegen*.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen., Es vermißt einen schlüssigen Beweis für ein fahrlässiges Verhalten des Ehemannes S„
in der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre ICLag~ bitte auf die Verurteilung der Beklagten- zur Beschaffung von 950° Dachziegeln beschränkte
 fas Berufungsgericht hat das erste Urteil abgeändert.v die auf den Pachtvertrag gestützte Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die,Sache zur Ver-
1
handles und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an da® Landgericht zurückverwiesen*
Ivlft der Revision verfolgt die Beklagte die Abwei-s ung d e -1-	8 S © o
Die Klägerin bifcte.t um Zurückweisung des Rechtsmittels < hiifsweise um Verweisung an das Landwirtschafts-gerichv«
	
Die Beklagte hat dem Landwirt Mathias B im dritten Rechtszuge den Streit verkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetretenc.
Entscheidungsgründeg .
/fl'
A V
§|ff§
i
Da.s Landgericht hat über die Klage nur insoweit entschieden? als sie auf unerlaubte Handlung gestützt ist» Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht die Frage offen gelassen? ob der Ehemann der Beklagten das schadenstiftende Ereignis persönlich verschuldet hat« Es hat die Haftung der Beklagten aus dem Landpachtver-
trage der Erbengemeinschaft T
mit den Eheleu-
ten Tilmann	hergeleitet und dahin entschieden?
daß die Eheleute	sich	des Treckerbesitzers
 seiner jugendlichen Gehilfen? die das BrandUnglück verschuldet hätten? als Erfüllungsgehilfen . bei der Wahrnehmung der Vertragspflicht zur pfleglichen Behandlung des Pachtgutes und der auf ihm stehenden Gebäude bedient und für deren Yerschulden" nach § 278 BGB einzustehen hätten? ohne einen Entlastungsbeweis führen zu könnenc
 Das Oberlandesgericht hat nicht beachtet, daß es für die Entscheidung über den Vertragsanspruch trotz seiner Verkopplung mit dem Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht zuständig. warc Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen unterliegen in der britischen Zone gemäß §§ i f? 3 der Verfahrenordnung für Landwirtschafts-Sachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Y0B1 1947 S 157 ff) ohne Rücksicht auf den 'Geschäftswert der aus s chli e s s1i- ; chen Zuständigkeit der im § 2 genannten ’Gerichte« Diese. Gerichte - im ersten Rechfszuge das Amtsgericht? im
' 1 -iiA
!;
n
I
zielten Rechtszuge das Oberlande sgerichi - sind als landv/irtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten hur angegliedert, sondern Teile dieser ordentlichen Ge-richte rait einer besonderen ausschliesslichen Zuständig keit (Entscho des Y» Zivilsenats des BGH als Senats für LandwirtscHaftsaachen_)v* 29h Januar 19.52 - V BLw 84/50) ,••••&•• Sie sind keine Sondergerichte» Die ausschliessliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bildet im Verfahren der •ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Hindernis,'wie es r hr auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges darsteilt»' Sie ist in allen Instanzen von Amtswegen zu beachten (Stein-Jonas Komm z» ZPO vor § 1 Bern» 17 B 1) 0 Las Berufungä- h gericht hätte sich daher einer Entscheidung über derr Klageanspruch, soweit er aus dem Landpachtvertrage hergeleitet war, enthalten müssen»
Dabei bot freilich der Umstand,, daß die Klage auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, eine gewisse Schwierigkeit» Es handelt sich vorliegend um einen einheitlichen Klageantrag, aber einen aus -verschiedenen Tatbeständen hergeleiteten Anspruch» Die Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände liegt zutage? Die Tatbestandsmerkmale des § 825 BGB decken sich nicht mit den Haftungsgründen aus dem Lahdpachtvertrage» Die beiden Klagebegründungen sind auch nicht in ein Abhängigkeit sverhälthis zueinander gestellt; sie sind dem Gericht gehäuft und äLs gleichwertig unterbreitet» Trotzdem konnte eine getrennte Verweisung desAAnspruchs aus dem Landpachtvertrage an das Landwirtschaftsgericht (§ 276 ZPO), die an sich nahe gelegen hätte, nicht in Betracht kommen» Die Verweisung hätte sich nicht auf einen
«1

I

einzelnen Klagegrund' "beschränken dürfen«, vielmehr den Rechtsstreit als Ganzes erfassen müssen ..(Stein-Jonas-itiA Komm z, ZPO § 276 Bern III 4° RGZ 165, 374 f /5847).
Sie hatte demnach nur in der Art erfolgen können«, daß das Landwirtschaft^	dem	Klagegrunde der üher-
laubten Handlung befasst würde! Indessen sind sich Schrift-faul und Rechtsprechung- einig, daß dieser Klagegruriä dein-Landwirts chaf tsgericht .niemals«, auch nicht im Zusammenhang mit einem der ausschliesslichen Zuständigkeit dieses Gerichts unterliegenden Ansprüche unterbreitet werden darf (Länge-Wulff Die Höfeordnung v. 24cApril 1947 ÜsWo .3 o.. Auf lo ;195i :S 0 545; OGHZ 3, 108) „ Die • Klägerin- ha t , war in der mündlichen Re.visionsverhandlung - an sich zuäs sig (Stein-Jonas aaO Bern. Ill 1, VII) - den Hilfsantrag gestellt, den Rechtsstreit«, soweit er den Anspruch us dem Landpachtvertra'ge betreffe«, an das Landwirtschafts-erieht su verweisen,, Aus den dargelegten Gründen konnte • iedoch diesem Anträge nicht stattgegeben - werden,' "Es blieb ehr nichts anderes übrig., als das Berufungsurteil chst insoweit, als die.Unzuständigkeit in Betracht ■ V , aufzul).eben und in Dorm einer entsprechenden Be-ätigung des klägabwe is end en erstinstanzlichen Erkenntnisses a uf Abweisung der Klage durch Prozessurteil zu erkennen O
Die Klägerin hat-:sich in der mündlichen Revisions-Verhandlung bemüht, diesem Ergebnisse durch eine Inderuhg er Itlagebegründüng vörzubeugen«; Sie hat liier .vorgetragen, ' Grundlage des Vertragsanspruchs bilde, richtig gesehen, cht der Landpachtvertrag der Parteien vom 15» April 1925, sondern das Vertragsverhältnis, das nach dem Bran-
de. zwischen der Verpäch'terin. und den Pächtern zu dem Zv/eck des Wiederaufbaues der zerstörten Gebäude begründet worden seii Damals hätten die genannten Personen einen Vertrag miteinander geschlossen«, in dem sie sich verpflichtet hätten, den Wiederaufbau mit vereinten Kräften zu be-treiben« Dieser Verpflichtung hätten sich die Pächter
i
steigendem Maße entzogen«, Ihrem vertragswidrigen Verhalten sei es zuzuschreiben, daß der Wiederaufbau nicht vor dem Eintritt der Währungsreform habe -durchgeführt werden'können und die für die .Wiederaufrichtung der Gebäude bestimmten, von der Brandversicherungsgesellschaft gezahlten Gelder der Abwertung verfallen seien', also heute nicht mehr zur Beseitigung des BrafidSchadens ausreichten«,
Es' mag dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz für zulässig erachtet werden kamio. Das Vorbringen läßt sich keinesfalls mit den Tat-' Sachen in Einklang bringen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung im ersten und zweiten Rechtszuge gewesen sindc Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Vereinbarungen zwischen der Verpächterin und den Pächtern zur Beseitigung des BröndSchadens getroffen worden sind«, Die Verpächterin (Erbengemeinschaft	zwar	unwiderlegt	nicht
 unerhebliche Beträge aus der von der Eeuerversicherung erhaltenen Entschädigungssumme zur Beschaffung von Baustoffen und Zahlung, von Löhnen hergegeben«, Unstreitig haben auch die Pächter lange Zeit hindurch Arbeiten für den Wiederaufbau geleistet«, Es ist indessen nichts- dafür hervorgetreten, daß dies alles auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsvertrages des von der Klägerin heute behaupteten Inhalts geleistet worden wäre«, Nach dem § 14
des Landpachtvertrages der Parteien war es Aufgabe des Verpächters', 'ira Palle eines Brand Unglücks die zerstörten Bauwerke wiederhers-teilen zu lassen» Er hatte die zur Bezahlung der Baustoffe und Löhne erforderlichen Mittel her eit zustellen, während; hach 'derselben Bestimmung des Pachtvertrages den Pächtern nur die..Aufgabe obliegen.soll-' te, die Fuhren von Sand, die Abfuhr von Holz, Kalk, -Eisen und Dachziegeln vom Bahnhof zu bewerkstelligen., Der Sach-vortrag der Parteien in den Patsacheninstanzen gestattet die Peststellung, daß die Streitteile lange Zeit ein . Verhalten beobachtet haben, das dieser Bestimmung des! Iv Landpachtvertrages entsprach, bis. es 1947 aus nicht geklärter Veranlassung von beiden Seiten aufgegeben wurde» Eine'starke Vermutung spricht -dafür, daß beide Teile ihr, Verhalten nach dem Brande.den Bestimmungen des Landpacht-Vertrages angepaßt haben» Dann würde aber Grundlage des Klageanspruchs wiederum nur dieser Vertrag sein, der die erörterte sachliche Urzustandigkeit begründet» Es darf daher auch nicht übersehen werden, daß von einer Verantwortlichkeit für den Brandschaden, die allein den Pächtern die Veranlassung hätte bieten können, dem Verpächter gegenüber zu G-unsten der Schadensbeseitigung über ■die Bestimmungen des Pachtvertrages hinaus selbständige neue 1"avcfLichtungen einzugehen, bis 'zur Klageerhebung ich 1?49 nie die Rede gewesen ist» Eine andere als die oben angedeutete Entscheidung über den Vertragsanspruch hat hiernach nicht in Betracht gezbgen werden können«,
Ist aus diesen Gründen im vorliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu-dem Anspruch aus unerlaubter. Handlung Stellung zu nehmen, 'so könnte in Frage kommen, diese Stellungnahme dem Berufungsgericht zu übertragen, das sie
 bisher- -verabsäumt hat« Der Übertragung bedarf es jedoch nicht, weil das Revisionsgericht in der läge ist,selbst über den Anspruch zu entscheiden,, Die Klage muß nämlich auch dann,' wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen würde, der Pächter Tilmann S'^MHNP1 habe den Brand vom 8» August 1945 durch Unachtsamkeit mitverschuldet, so dass seine Ehefrau, die Beklagte, als seine A11einerbin für den entstandenen Vemogensschaden aufzu-• kommen hätte, bei zutreffender Anwendung des Gesetzes auf den feststehenden Sachverhalt mangels Sachbefugnia der Klägerin der Abweisung verfallen« Die Beklagte hat der Klage gegenüber auch insoweit, alssie auf unerlaubte Handlung gestützt ist, den Einwand erhoben, die Klägerin sei zur Klage keinesfalls mehr befugt, nachdem die Erbengemeinschaft	für	^en	erlittenen Schaden von'der
 Feuerversicherung einen vollen Ersatz erlangt habe,- ihre Forderung an die Beklagte also gemäß § 6? VGG auf die Versicherungsanstalt übergegangen seit» Das war und ist ihr Haupteinwand im Rechtsstreit» Die Stellungnahme: des Berufungsgerichts zu ihm kann bei der Erörterung des lö.agegrimdes der unerlaubten Handlung keine andere sein als-die« die es bisher für zutreffend' gehalten hat« Diese Stellungnahme unterliegt aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken» -	.
Das Berufungsgericht erwägt; Die zu dem Schadensersatz verpflichtete Beklagte habe nach § 249 BGB grundsätzlich Herstellung in Katar zu leisten, also auch die Scheune 1 ustellen 2h i •	b;? d i e a Lagefin nach d^>' genannten
 Vorschrift das Recht, statt der Herstellung den dazu ef-t förderlichen Geldbetrag zu'verlangen» Von diesem Wahlrecht habe sie aber keinen Gebrauch gemacht;der Anspruch auf
 Herstellung in Natur sei. ihr deshalb verblieben«. Diesen Anspruch nahe sie auch nicht dadurch'/verloren;, daß ihr die Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung gezahlt habe* Die Zahlung habe nach § 67 Abs 1 S i VVG nur bewirkty daß der Geldanspruch auf Schadensersatz auf die Gesellschaft übergegangen sei* Der Übergang habe nach § 67 Abs 3 S 2 VVG den Anspruch auf Herstellung in Natur unberührt gelassen! dieser Anspruch könne von der Scha-densersatzberechtigten nach wie vor geltend gemacht werden«, “Das Berufungsgericht fährt forty die Versicherungsgesellschaft könne gemäß der zuletzt erwähnten-Vorschrift dem Versicherungsnehmer die Zahlung der Entschädigung nicht ehügbgbiihalt wenn durch sie der auf Herstellung ln Natur gehende Ersatzanspruch nicht voll gedeckt erscheine! Diesti Voraussetzung sei hier gegebene Vorliegend sei der 19iä entstandene Schaden durch die 1945 und 1947 erfolgten Zahlungen bis zur Währungsreform nicht gedeckt worden5 der Wiederaufbau der Scheune sei in diesem Zeitpunkte noch nicht vollzogen gewesen5 mit dem abgewerteten Restbeträge der Entschädigung sei er nicht durchzuführen» die Lage se;L von der Klägerin nicht verschuldet § - der Anspruch auf Herstellung in Natur sei daher der Klägerin trotz jenem Ford erungsüb er gang nicht abzusprechen,.
Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 249 BGB, 6? VVG
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist von Rechts-Irrtum über die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs in den Fällen des, § 249 S 2 BGB beeinflusste Die"Vor- , • • schrift gewahrt dem Ersatzberechtigten den Anspruch auf Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes«, in dem er sich
1
ohne das schädigende Ereignis befunden hätte., mit d Maßgabe, daß er - in diesen Ausnahmefällen --nach seiner wähl entweder die Herstellung des früheren Zustandes üuich den Schädiger selbst oder die dazu erforderlichen Geldmittel von ihm verlangen.darfp Auch der Anspruch au_L Geld ent Schädigung nach § 249 S 2 BGB ist ein Anspruch auf Herstellung« nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der einer durch eine Geldzahlung des ochuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 214), Diese Auffassung von dem veeilt 1äehen. Einheit des Schadensersatzanspruchs in den Eä.iJ.en des § 249 S 2 aaO wird im Schrifttum wie in der Rechtsprechung vertreten (RGRK § 249 Anm 2; RGZ 126,
 40j. RG-in HRR 33 Ir 140.5; JW 37« 3223; JW 49s 223), Dementsprechend wird die Befugnis des Gläubigers aus V oi'o S 2 BGB nicht als eine Wahlschuld (obligatio
 altern!
 tiva) im Rechtssinne (§§ 262 ff BGB), sondern als 2-czungsbefugnis (facultas alternativa) beur-
-se
 sc
'I ts t 9
>tz ts
 che-
v;eil nicht von vornherein mehrere Leistungen ge-.werden« vielmehr der Gläubiger nur berechtigt ^stelle der einen geschuldeten Leistung eine ander Folge zu setzen« daß fortan nur diese Erfüllung isto Mit diesem Gedanken steht die iöung des Reichsgerichts in Einklang, wähle der
 tere
aiP-P.
, 4 w' S
iüidä

$SCilvL"
rechtigte den.einen der beiden Wege der Befrie-jlerstellung in Matur oder Geldentschädigung •-er mit dem erhobenen Anspruch wegen Unbe-t rechtskräftig abgewiesen, so könne er die Sr sä tzpflicht dem Richter nicht nochmals in unterbreiten,daß er auf Grund des gleichen .y,a;i.ts Wiedergutmachung des Schadens nunmehr auf

clem andern der in § 249 S 2 BGB vorgesehenen Wege fordere (RGZ 126? 403),
Es erhellt? daß in den Bällen des § 249 S 2 BGB der Ersatzanspruch des Geschädigten rechtlich stets als eine Einheit,anzusehen ist und .im Palle seiner rechtsgeschäft-liehen Übertragung oder seines kraft Gesetzes erfolgenden Überganges auf einen Britten der Übergang eine rechtliche Einheit ergreift und beim ursprünglichen Gläubiger .rechts-grundsätzlich kein Element der Berechtigung zurückläßt0
§ 67 VVG bestimmt, daß ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Britten zustehender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer übergeht. soweit dieser dem v Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte Biese Bestimmung kann nur dahin aufgefaßt werden, daß der. Übergang in dem '‘Gezeichneten Umfange die Ersatzforderung rechts grundsätzlich in ihrer Totalität erfaßte Bas bedeutet, daß nach der Befriedigung des Versicherungsnehmers in Geld der Schaöensersatzanspruch als solcher auf den Versicherer übergeht," also kein Anspruch auf Herstellung in Natur beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt0
Per Übergang auf den Versicherer hat freilich nicht das Erlöschen der Schadensersatzforderung zur Folge« Die Schadens ersatzf erd erung besteht vielmehr trotz der Entsehä-älgungssählung fort (vgl Warneyer WG § 67 Anm m Zit)c"Sie .steht aber nicht mehr dem Geschädigten zu. kann also Von mehr geltend gemacht werden« §67 VVG ist nach-Beshalbkann der Forderungsübergang auch durch Farxeiabrede abweichend: geregelt werden (Warneyer aaO), Insbesondere kann der Versicherer dem. Versicherungsnehmer auch nach der Entschädigungszahlung ein-
: ;j

weiteres Verfolgungsrecht gegen den Schädiger einräu-
ein solches Recht gewährt wordene Das Schreiben der Versicherungsanstalt an die Klägerin vom 12c April 1949 (GABI 58),. in dem es heißt,, daß eine "RückUbertragung"
könne« steht sogar einer dahin gehenden Annahme entge-
kommen getroffen hat, auf Grund dessen die erstgenannte
 terverfolgung des Schadensersatzanspruches gegen den Schädiger gestattet hätten	'
Auch aus der Bestimmung des § 67 Abs 1 S 2 VVG ist nicht herzuleiten, daß die Klägerin als dis Geschädigte zur Geltendmachung des Anspruchsa uf Herstellung in Hatur befugt geblieben wäre» Y/ie die Revision zutreffend bemerkt, betrifft die Vorschrift die Fälle der Unterversicherung, der Selbstbeteiligung und der feilbefriedigungo Auf den Pall einer Vollbefriedigung kann sie keine Anwendung finden,, Hier ist von einer yoil-
men* Die Klägerin hat indessen nichts vorgetragen, was die Annahme' rechtfertigen könnte, ihr sei von der Feuer Versicherungsanstalt ausdrücklich oder stillschweigend
 von Schadensersatzansprüchen nicht vorgenornmen werden
 gen0 Auch die unstreitige Tatsache, daß die L
Feuerversicherungsänstalt mit den Versicherungsunter-
uhd.. d es 7 Traktorbesitzers
 Versicherungsanstalt von weiteren Regreßmaßnahmen gegen die Pächter S Abstand	genommen	hat (Schreiben
 der Anstalt an das Landgericht y, 28.* Januar 1950 GABI 6l), steht der Annahme entgegen, daß der Versicherer im vorli.egenden Falle dem Versicherungsnehmer die 7/ei-
befriedigung auszugeheru Das Vorliegen einer solchen ist nicht deshalh zu bezweifeln, weil die: niedergebrannten . Gebäude Ms zur Währungsreform- noch nicht vollzählig wied eraufgebaut waren und die für den Wiederaufbau be~ stimmte Entschädigungssumme seit 19459 namentlich mit der Währungsreform der Entwertung und Abwertung verfiel« Allein maßgebend war? ob die Entschädigungssumme im Zeitpunkte ihrer Zahlung an die Erbengemeinschaft (Oktober/lovember 1945) einen vollen Schadensausgleich . darstellte * Eur die B< .joining dieser Frage sprach die :
Hohe der gezahlten Summe bei Berücksichtigung .ihrer Kaufkraft zur' damaligen Zeit« ihre Ermittlung durch'■ zwei Bausachverständige, die das Vertrauen ihrer Auftraggeber (der Erbengemeinschaft	und	der Feuerver-•
sicherungsanstalt) genossen und die ihrer Berechnung den Neuwert der Gebäude unter Berücksichtigung ihrer Abnutzung;,, sowie den genau ermittelten Wert der erhalten gebliebenen Gebäudeteile zu Grunde legten, vor allem aber die Erklärung des Vertreters der Erbengemeinschaft.4fder sich nach „dem Empfang der ermittelten Schadenssummen als "endgültig Vpj und vollständig" abgefunden bernanntec Das Bekenntnis' wurde zwar nurdem Versicherer gegenüber abgegeben und enthielt daher keinen dem Schädiger (Beklagten) gegenüber erklärten Verzicht auf weitere! Schadensersatz 0 Es hat aber als Beweis für die Tatsache der Vollbefriedigung■ mitsugelteiio Beim Vorliegen einer, solchen vollzog sich der in § 67 VVG bestimmte Forderungsüb'ergang auf den Versicherer in vollem Umfange,' eine Aufspaltung des'.nach obigen Darlegungen eine rechtliche Einheit bildenden Schadensersatzanspruchs in einen Anspruch auf Herstellung
 in Matur und einen Anspruch a kung* daß jener Anspruch in der Hand der Erbengemeinschaft als Versicherungsnehmerin verblieben wäre*'-war begrifflich ausgeschlossen?- das Wahlrecht des Geschädigten war erloschene
 Die Währungsreform kann hieran nichts ändern,V . t
Fehlt hiernach der Klägerin für die Geltendmachung des auf unerlaubte Handlung gestützten - Schadens er sät-zan-spruchs schon die Sachbefugnis.. so ist sie mit diesem Anspruch abzuweisen0
Im Ergebnis deckt die Entscheidung des Landgerichts die Abweisung der auf den Landpachtvertrag gestützten Klage, die nur "angebracht ermaß eh11 auszusprechen war, eben so wie die Abweisung des aus unerlaubter Handlung hergeleiteten Klagebegehrens <, Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und in der Sache dahin zu erkennen, daß die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wirds
 Mach §§ 91? 97 2P0 hat die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Dr0Pritsch	Er«Hertel	vKHörmänn
 ProHeck
 EroOechßler