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BGH · 5 U 61/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 U 61/07

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KrügerSchmidt-RäntschBeschwerdeverfahrensVZRKlägerinAzStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 122/08
vom 8.Januar 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Brandenburg - Az. 5 U 61/07 vom 05.06.2008; LG Cottbus - Az. 6 O 91/06 vom 03.04.2007;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 720.000 €.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub