Wird ein Grundstück, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, mit einem Teil des herrschenden Grundstücks zu einem neuen Grundstück vereinigt, so erstreckt sich die Grunddienstbarkeit nicht auf den zu dem dienenden Grundstück hinzugekommenen Grundstücksteil. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Grundstücksnachbarn an der illee in KfliA Sie streiten darüber, ob die Kläger berechtigt sind, die zwischen den beiderseitigen Wohnhäusern auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Einfahrt zu Fuß und mit Fahrzeugen zu benutzen, um auf das Hofgelände hinter ihrem eigenen Wohnhaus zu gelangen. sind berechtigt, diese Einfahrt zu jeder Zeit unentgeltlich zu dem Gehen, Fahren, Reiten, Viehtreiben und dergleichen zu benutzen; die Einfahrt darf von den jeweiligen Eigentümern des Kaufobjektes Flur # Parzelle #7/58 etc. Die Erschienenen bewilligen und beantragen in diesem Sinne die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zugunsten der Grundstücke Flur® Parzellen #9/58.61 versehenes Teilstück in das Eigentum des Bartholomäus P®®®übergehen sollte, und zwar sogleich in Form der Vereinigung mit dem P®®# schon gehörenden Grundstück Flur ® Parzelle #7/58 etc. Das Grundstück der Beklagten (HflHH#allee®6, ehemals P®®§) trug bis Anfang 1972 die Bezeichnung Flur ^ Flurstück #60 und ist heute unter Flur Flurstück #58 eingetragen. ®06) - Artikel 7 sind berechtigt, die zwischen ^diesem und dem Grundstück Flur® Parzelle ®7/58 -Jetzt: Teil von Flur ® Nr. Die Einfahrt darf von den Jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Flur ® Parzelle^#7/58 niemals bebaut oder überbaut werden, auch nicht mit Gegenständen belegt werden, welche die Ausübung des Wegerechts hindern. Aufgrund dieser Eintragung sind die Rechtsvorgänger der Kläger und auch noch diese selbst - sie haben das Eigentum an dem Grundstück HMHH#llee®6 im Jahre I960 erworben - bis etwa 1969 ungehindert über die Einfahrt auf dem Grundstück der Beklagten auf den Hofraum ihres eigenen Grundstücks gelangt. Zwischen den Parteien kam es zu dem Streit, in dessen Verlauf die Kläger an der Rückfront ihres neuen Hauses eine Mauer entlang der Grenze errichteten, so daß derzeit das Gehen oder Fahren über die Grenze aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Nach dem Tode ihrer Mutter nahm auch die Beklagte als neue Eigentümerin des Grundstücks HMHHBallee ÄB den Standpunkt ein, daß ihr Grundstück von dem Jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks HMHHBallee96 nicht in der Tiefe benutzt werden dürfe, die notwendig sei, um auf die Hoffläche hinter dem neuen Haus auf dem Grundstück HMBHftallee06 zu gelangen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, daß sich entlang der gemeinsamen Grenze auf dem Grundstück der Beklagten (jetzt Flurstück ^8) eine mit dem Wegerecht nicht belastete Teilfläche von 33 qm Größe erstrecke, ohne deren Inanspruchnahme man Über die streitige Einfahrt nicht auf das Grundstück der Kläger gelangen könne. Juni 1909) sei der Grenzstreifen noch ein Teil des herrschenden Grundstücks gewesen; auch in der Folgezeit sei er nie mit einem Wegerecht belastet worden. Ein gutgläubiger Erwerb des Wegerechts durch die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger komme nicht in Betracht, weil das Grundbuch die dingliche Rechtslage stets zutreffend wiedergegeben und insbesondere nie den Rechtsschein erweckt habe, das ganze Flurstück®60 (heute Flurstück ^pB) sei mit dem Wegerecht belastet. Eine Duldungspflicht der Beklagten aus sonstigen Gründen bestehe nicht: Daß die Beklagte selbst oder die von ihr beerbte Mutter, die Voreigentümerin des Grundstücks HMBBallee^ß, sich den Klägern schuldrechtlich verpflichtet hätten, die Benutzung des Grenzstreifens zu dulden, sei nicht ersichtlich. Juni 1971 - V ZR 43/69 -LM BGB § 157 D Nr. 25) lasse sich eine Verpflichtung der Beklagten, eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) auch für den bisher unbelasteten Grundstücksteil zu bestellen, nicht begründen: Auch wenn Bartholomäus PHi schuldrechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, die Grunddienstbarkeit auf den später hinzuerworbenen Teil (33 qm) auszudehnen, lasse sich doch nicht feststellen, daß sein Sohn, dem er das Grundstück durch Vertrag vom 26. Mai 1913 verkauft hat, diese - unterstellte - Verpflichtung übernommen habe; denn in jenem Vertrage heiße es nur, daß "eingetragene Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben"; eingetragen aber sei eine Grunddienstbarkeit nur an dem Teil des verkauften Grundstücks gewesen, der der alten Parzelle^^7/58 etc. Auszugehen ist davon, daß erst nach Bestellung der Grunddienstbarkeit aus dem Bestand des herrschenden Grundstücks ein an das dienende Grundstück angrenzender Grundstücksstreifen von 33 qm Größe abgetrennt und mit dem dienenden Grundstück vereinigt worden ist. 1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden Grundstücks oder eines Teiles desselben mit dem dienenden Grundstück zu dem Wegfall der Grunddienstbarkeit führt. Es geht nicht um den Wegfall der ursprünglich bestellten Grunddienstbarkeit, sondern um deren etwaige Erstreckung auf den später mit dem dienenden Grundstück vereinigten Teil des herrschenden Grundstücks. In letzterer Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß im Gegensatz zu Hypotheken- und Grundschulden für den Sonderfall der Zuschreibung (§§ 1131 890 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) Grunddienstbarkeiten sich weder im Falle der Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) noch im - hier gegebenen - Falle der Vereinigung mehrerer Grund stücke (§ 890 Abs. 1 BGB) von Rechts wegen auf den hinzu- Bearbeitung § 108 II 3); vielmehr beschränkt sich eine solche Grunddienstbarkeit nach wie vor auf den Grundstücksteil, der ursprünglich mit ihr belastet worden ist. Ein zwingendes Bedürfnis, dessenungeachtet etwa anzunehmen, daß sich die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf das gesamte neu gebildete Grundstück erstrecke, ist um so weniger ersichtlich, als Grunddienstbarkeiten auch von vornherein in der Weise bestellt werden können, daß sich die jeweilige Ausübung auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt (vgl. a) Im Zeitpunkt der Bestellung (im Jahre 1909) beschränkte sich die Grunddienstbarkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die belastete Parzelle ^7/58 etc., die den - erst im Jahre 1910 mit ihr zu einem neuen Grundstück (Flur0 Parzelle ®72/58) vereinigten - Grenzstreifen von 33 qm Größe nicht umfaßte. b) Die Vereinigung des dienenden Grundstücks mit einem Teil (33 qm) des herrschenden hat ebenfalls nicht dazu geführt, daß sich die Grunddienstbarkeit nun von Rechts wegen auf den hinzugekommenen Teil des herrschenden Grundstücks erstreckt hätte (vgl. Sie geht dahin, daß das Grundstück "Flur® Parzelle ®7/58 - jetzt: Teil von Flur 00 Nr.®60 (Blatt 088) mit der Grunddienstbarkeit belastet ist. Aus dieser Fassung der Grundbucheintragung läßt sich nicht entnehmen, daß mehr als die frühere Flur ® Parzelle 07/58 mit dem Wegerecht belastet worden wäre. Die Eintragung bringt darüber hinaus lediglich zu dem Ausdruck, daß Flur 0Parzelle 07/58 nur ein Teil der (später durch Vereinigung mit ihr entstandenen) Parzelle Flur 17/360 ist. d) Auch soweit die Revision meint, daß, wenn das Grundbuch in dem soeben erörterten Sinne richtig sei, jedenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung des Bestellers der Grunddienstbarkeit (Bartholomäus Pfl®0) und seiner Rechtsnachfolger bestanden habe, auch den Grenzstreifen von 33 qm mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten, kann ihr im entscheidenden Punkte nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Kläger - und hiervon ist infolgedessen auch für die Revisionsinstanz auszugehen -, daß Bartholomäus HIHV nach dem Sinn und Zweck des (auf die ganze Einfahrt Bezug nehmenden) Vertrages vom 7. Mai 1909 verpflichtet gewesen sei, die Grunddienstbarkeit auf den später hinzuerworbenen Teil von 33 qm auszudehnen. Es vennißt Jedoch - auch unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung -eine Übertragung dieser Verpflichtung von Bartholomäus PflBHpauf dessen Sohn Joseph und von diesem auf die unmittelbaren Rechtsvorgänger der Beklagten. sei in ihrem vollen Umfang mit der Grunddienstbarkeit belastet, reicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus. Mit dem Berufungsgericht ist die Geltendmachung von Eigentumsabwehransprüchen wegen der Benutzung der Einfahrt schon deswegen nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen (und eine Duldungspflicht daher nicht gegeben), weil beide Parteien während der gesamten Zeit der Duldung geglaubt haben, die Beklagte sei zur Duldung verpflichtet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 890 Abs. 1, 1018 Wird ein Grundstück, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, mit einem Teil des herrschenden Grundstücks zu einem neuen Grundstück vereinigt, so erstreckt sich die Grunddienstbarkeit nicht auf den zu dem dienenden Grundstück hinzugekommenen Grundstücksteil. BGH, ürt. v. 21. Oktober 1977 - V ZR 121/75 - OLG Düsseldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 121/75 Verkündet am 21. Oktober 1977 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Werner I0MBallee ^0 2» der Frau Irene G illee Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Maria geb. PflHK HfllHBkllee 00 K00 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1975 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Grundstücksnachbarn an der illee in KfliA Sie streiten darüber, ob die Kläger berechtigt sind, die zwischen den beiderseitigen Wohnhäusern auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Einfahrt zu Fuß und mit Fahrzeugen zu benutzen, um auf das Hofgelände hinter ihrem eigenen Wohnhaus zu gelangen. Die Grundstücke der Parteien und das an das Grundstück der Kläger östlich angrenzende Grundstück allee befanden sich bis zu dem Jahre 1909 im Eigentum ein und derselben Familie. Am 7. Mai 1909 verkauften die Eigentümer das heute der Beklagten gehörende Hausgrundstück an den Landwirt Bartholomäus PflU# und dessen Ehefrau. Das verkaufte Grundstück war damals im Bereich der Grundstücksgrenze um einen Streifen von 33 qm kleiner als heute; es trug die Katasterbezeichnung Gemarkung K|##Flur # Parzelld#27/58 etc., während die den Verkäufern verbliebenen Nachbargrundstücke als Parzellen #9/58 .61 (heute H#|HBhllee ®5) und #8/58.61 (heute im Kataster eingetragen waren. Der Kaufvertrag vom 7. Mai 1909 hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: M Zwischen dem hier verkauften Grundstück Flur# Parzelle#27/58 etc. und dem daneben gelegenen Hausgrundstücke Flur# Parzellen #9/58.61 und #8/58.61 .... liegt eine Einfahrt7 welche hier mitverkauft ist. Die jeweiligen Eigentümer des eben besagten Grundstückes Flur # Parzellen #9/58.61 undÄ8/58.6l sind berechtigt, diese Einfahrt zu jeder Zeit unentgeltlich zu dem Gehen, Fahren, Reiten, Viehtreiben und dergleichen zu benutzen; die Einfahrt darf von den jeweiligen Eigentümern des Kaufobjektes Flur # Parzelle #7/58 etc. niemals bebaut oder überbaut werden, auch nicht mit Gegenständen belegt werden, welche die Ausübung des Wegerechts hindern. Die Erschienenen bewilligen und beantragen in diesem Sinne die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zugunsten der Grundstücke Flur® Parzellen #9/58.61 und #8/58.61 mid zu Lasten des Grundstückes Flur# Parzelle ®7/58 etc.n Die bewilligte Grunddienstbarkeit wurde am 11. Juni 1909 im Grundbuch eingetragen. Am 14. Oktober 1909 verkauften die Eigentümer des restlichen Grundbesitzes auch die beiden ihnen verbliebenen Grundstücke, und zwar an den Postschaffner Gerhard L#|# und seine Ehefrau. Am 29. Dezember 1910 ließen Gerhard und Bartholomäus PflBBI eine Auflassung beurkunden, wonach von dem Grundstück Flur® Parzelle ®9/58.6l (heute H®|®#allee #6) ein 33 qm großes katasteramtlich abgetrenntes und mit der Bezeichnung Flur® Parzelle #72/58 etc. versehenes Teilstück in das Eigentum des Bartholomäus P®®®übergehen sollte, und zwar sogleich in Form der Vereinigung mit dem P®®# schon gehörenden Grundstück Flur ® Parzelle #7/58 etc. unter der neuen Bezeichnung Flur ® Parzelle ®72/58 etc.. Der Vertrag wurde am 12. Januar 1911 im Grundbuch vollzogen. Durch diesen Erwerb wurde Bartholomäus P®®D Eigentümer auch des Teils der hier streitigen Einfahrt, der unmittelbar neben dem Westgiebel des auf dem angrenzenden Grundstück der Eheleute I#®|® stehenden Wohnhauses lag, so daß nunmehr die gesamte Fläche der Einfahrt sein Eigentum war. Die in dem Vertrag vom 7. Mai 1909 zu Lasten der alten Parzelle ^®/58 etc. bewilligte Grunddienstbarkeit wurde in der Urkunde vom 29. Dezember 1910 nicht erwähnt. Am 26. Mai 1913 verkaufte Bartholomäus Pfl®® das Grundstück Flur® Parzelle #72/58 etc. an seinen Sohn Joseph Pfl®®. In der Vertragsurkunde heißt es, daß weingetragene Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben.” In der Folgezeit erhielten die beiden Nachbargrundstücke wiederholt neue Katasterbezeichnungen. Das Grundstück der Beklagten (HflHH#allee®6, ehemals P®®§) trug bis Anfang 1972 die Bezeichnung Flur ^ Flurstück #60 und ist heute unter Flur Flurstück #58 eingetragen. Der Grundbesitz der Kläger (H®HHP&llee#6, ehemals I®®#) trug bis Anfang 1972 die Bezeichnung Flur Flurstücke ®97 und #98 und ist heute unter Flur # Flurstücke #7 und m im Kataster vermerkt. Die im Jahre 1909 bewilligte Grunddienstbarkeit ist heute im Grundbuch von Kflli Blatt ^#38 (Eigentümerin: die Beklagte) mit folgendem Wortlaut eingetragen: "Die Jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 0 Parzelle *9/58, 61 - Jetzt: Flur £ Nr. ®97. ®98 (Bl. ^89) und Teil von Flur f# Nr. #60 (B1.T#J8) - und ®8/58, 61 -Jetzt: Flur Nr. 058 (Bl. ®06) - Artikel 7 sind berechtigt, die zwischen ^diesem und dem Grundstück Flur® Parzelle ®7/58 -Jetzt: Teil von Flur ® Nr. #60 (Bl. ®88) -liegende Einfahrt zu Jeder Zeit unentgeltlich zu dem Gehen, Fahren, Reiten und Viehtreiben und dergleichen zu benutzen. Die Einfahrt darf von den Jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Flur ® Parzelle^#7/58 niemals bebaut oder überbaut werden, auch nicht mit Gegenständen belegt werden, welche die Ausübung des Wegerechts hindern. Eingetragen aufgrund Bewilligung vom 7. Mai 1909 am 11. Juli 1909 und von Band II a Artikel 88 nach Band 43 Bl. 1978 übertragen am 5. Juli 1913. Bei Wiederherstellung des Grundbuchs in Band 37 Bl. #68 übertragen am 24. April 1957 und umgeschrieben am 25. Juni 1969.” Aufgrund dieser Eintragung sind die Rechtsvorgänger der Kläger und auch noch diese selbst - sie haben das Eigentum an dem Grundstück HMHH#llee®6 im Jahre I960 erworben - bis etwa 1969 ungehindert über die Einfahrt auf dem Grundstück der Beklagten auf den Hofraum ihres eigenen Grundstücks gelangt. In den Jahren 1969/1970 ließen die Kläger das alte, etwa 8 bis 10 m "tiefe” Haus auf ihrem Grundstück abreißen und ein neues Haus errichten, das 14 m in das Grundstück hineinreicht. Die Mutter der Beklagten - damals noch Eigentümerin des Grundstücks H®#Bfcallee#8 - untersagte daraufhin den Klägern die Benutzung der Einfahrt. Zwischen den Parteien kam es zu dem Streit, in dessen Verlauf die Kläger an der Rückfront ihres neuen Hauses eine Mauer entlang der Grenze errichteten, so daß derzeit das Gehen oder Fahren über die Grenze aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Nach dem Tode ihrer Mutter nahm auch die Beklagte als neue Eigentümerin des Grundstücks HMHHBallee ÄB den Standpunkt ein, daß ihr Grundstück von dem Jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks HMHHBallee96 nicht in der Tiefe benutzt werden dürfe, die notwendig sei, um auf die Hoffläche hinter dem neuen Haus auf dem Grundstück HMBHftallee06 zu gelangen. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Bezugnahme auf die Grundbucheintragung Feststellung begehrt, daß die Beklagte oder der Jeweilige Eigentümer des Grundstücks HflHHpLLlee#8 verpflichtet sei, die Benutzung des Grundstücks durch sie oder die Jeweiligen Eigentümer des Grundstücks HSMM&Hee®6 zu dem Gehen, Fahren, Reiten und Viehtreiben und dergleichen auf einem Streifen zu dulden, der der Breite nach durch die Jetzt bestehende Einfahrt und der Länge nach durch die volle Tiefe des Grundstücks bestimmt werde, soweit dies erforderlich sei, um hinter das Jeweils auf dem Grundstück HflHBfcllee#6 stehende Wohnhaus zu gelangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, daß sich entlang der gemeinsamen Grenze auf dem Grundstück der Beklagten (jetzt Flurstück ^8) eine mit dem Wegerecht nicht belastete Teilfläche von 33 qm Größe erstrecke, ohne deren Inanspruchnahme man Über die streitige Einfahrt nicht auf das Grundstück der Kläger gelangen könne. 1. In dem notariellen Vertrag vom 7. Mai 1909 sei das dingliche Wegerecht zu Lasten der Parzelle ®7/58 etc. bewilligt worden; die Grundbucheintragung vom 11. Juni 1909 stimme damit überein. Die Parzelle etc. sei 33 qm kleiner als das heutige Flurstück ^8 gewesen. Erst aufgrund der Auflassung vom 29. Dezember 1910 habe Bartholo mäus PCHB^en Grenzstreifen (33 qm) hinzuerworben. Bei Entstehung der Grunddienstbarkeit (11. Juni 1909) sei der Grenzstreifen noch ein Teil des herrschenden Grundstücks gewesen; auch in der Folgezeit sei er nie mit einem Wegerecht belastet worden. 2. Ein gutgläubiger Erwerb des Wegerechts durch die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger komme nicht in Betracht, weil das Grundbuch die dingliche Rechtslage stets zutreffend wiedergegeben und insbesondere nie den Rechtsschein erweckt habe, das ganze Flurstück®60 (heute Flurstück ^pB) sei mit dem Wegerecht belastet. 8 3. Eine Duldungspflicht der Beklagten aus sonstigen Gründen bestehe nicht: Daß die Beklagte selbst oder die von ihr beerbte Mutter, die Voreigentümerin des Grundstücks HMBBallee^ß, sich den Klägern schuldrechtlich verpflichtet hätten, die Benutzung des Grenzstreifens zu dulden, sei nicht ersichtlich. Im Wege ergänzender Auslegung der alten Verträge über das heutige Flurstück 038 (Hinweis auf BGH Urteil vom 18. Juni 1971 - V ZR 43/69 -LM BGB § 157 D Nr. 25) lasse sich eine Verpflichtung der Beklagten, eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) auch für den bisher unbelasteten Grundstücksteil zu bestellen, nicht begründen: Auch wenn Bartholomäus PHi schuldrechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, die Grunddienstbarkeit auf den später hinzuerworbenen Teil (33 qm) auszudehnen, lasse sich doch nicht feststellen, daß sein Sohn, dem er das Grundstück durch Vertrag vom 26. Mai 1913 verkauft hat, diese - unterstellte - Verpflichtung übernommen habe; denn in jenem Vertrage heiße es nur, daß "eingetragene Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben"; eingetragen aber sei eine Grunddienstbarkeit nur an dem Teil des verkauften Grundstücks gewesen, der der alten Parzelle^^7/58 etc. entsprach. Ebensowenig lasse sich feststellen, daß etwa die späteren Grundstückserwerber, nämlich die Eltern der Beklagten als deren RechtsVorgänger, eine etwaige Pflicht zur Erstreckung der Grunddienstbarkeit auf den Grenzstreifen Übernommen hätten. 4. Aus Treu und Glauben ergebe sich ebenfalls keine Duldungspflicht der Beklagten, obwohl sie und ihre Eltern zuvor jahrzehntelang die Benutzung des Grenzstreifens gestattet hätten. Das jetzige Verhalten der Beklagten sei deswegen nicht treuwidrig, weil die Beklagte - ebenso wie die Kläger - erst im Berufungsrechtszuge des anhängigen Rechtsstreits Kenntnis von der Rechtslage erlangt habe. II. Auszugehen ist davon, daß erst nach Bestellung der Grunddienstbarkeit aus dem Bestand des herrschenden Grundstücks ein an das dienende Grundstück angrenzender Grundstücksstreifen von 33 qm Größe abgetrennt und mit dem dienenden Grundstück vereinigt worden ist. 1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden Grundstücks oder eines Teiles desselben mit dem dienenden Grundstück zu dem Wegfall der Grunddienstbarkeit führt. Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es geht nicht um den Wegfall der ursprünglich bestellten Grunddienstbarkeit, sondern um deren etwaige Erstreckung auf den später mit dem dienenden Grundstück vereinigten Teil des herrschenden Grundstücks. 2. In letzterer Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß im Gegensatz zu Hypotheken- und Grundschulden für den Sonderfall der Zuschreibung (§§ 1131 890 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) Grunddienstbarkeiten sich weder im Falle der Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) noch im - hier gegebenen - Falle der Vereinigung mehrerer Grund stücke (§ 890 Abs. 1 BGB) von Rechts wegen auf den hinzu- - 10 gekommenen Grundstücksteil erstrecken (einhellige Meinung, vgl. KGJ 30 A 190, 195; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 890 Anm. 5 i.V.m. Anm. 12 a.E.; Staudinger/Ring, BGB 11. Aufl. § 1018 V 5; Erman/H.Westermann, BGB 6. Aufl. § 890 Rdn. 3 und 4; Palandt/Degenhart, BGB 35. Aufl. § 890 Anm. 3 b und 4 b; Martin Wolf, Sachenrecht, 10. Bearbeitung § 108 II 3); vielmehr beschränkt sich eine solche Grunddienstbarkeit nach wie vor auf den Grundstücksteil, der ursprünglich mit ihr belastet worden ist. Zu Unrecht glaubt die Revision, sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf § 93 BGB berufen zu können. Sie verkennt dabei, daß die vereinigten Grundstücke nicht wesentliche (§93 BGB), sondern einfache Bestandteile des neuen einheitlichen Grundstücks werden (KGJ 31 A, 241; Palandt/Degenhart aaO, § 890 Anm. 3 b). Ein zwingendes Bedürfnis, dessenungeachtet etwa anzunehmen, daß sich die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf das gesamte neu gebildete Grundstück erstrecke, ist um so weniger ersichtlich, als Grunddienstbarkeiten auch von vornherein in der Weise bestellt werden können, daß sich die jeweilige Ausübung auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt (vgl. § 1023 BGB). 3. Die Revision meint (unter Berufung auf das erwähnte Senatsurteil vom 18. Juni 1971), das Grundbuch sei "dahin unrichtig, daß auch hinsichtlich des Grundstücksstreifens von 33 qm das ... streitige Wegerecht bewilligt, aber nicht eingetragen worden ist, und zwar mit der Folge einer Bestellungspflicht nachfolgender Grundstückserwerber.” Dem kann nicht gefolgt werden. 11 a) Im Zeitpunkt der Bestellung (im Jahre 1909) beschränkte sich die Grunddienstbarkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die belastete Parzelle ^7/58 etc., die den - erst im Jahre 1910 mit ihr zu einem neuen Grundstück (Flur0 Parzelle ®72/58) vereinigten - Grenzstreifen von 33 qm Größe nicht umfaßte. b) Die Vereinigung des dienenden Grundstücks mit einem Teil (33 qm) des herrschenden hat ebenfalls nicht dazu geführt, daß sich die Grunddienstbarkeit nun von Rechts wegen auf den hinzugekommenen Teil des herrschenden Grundstücks erstreckt hätte (vgl. oben II 2). c) Auch die heutige Fassung der Eintragung im Grundbuch gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Sie geht dahin, daß das Grundstück "Flur® Parzelle ®7/58 - jetzt: Teil von Flur 00 Nr.®60 (Blatt 088) mit der Grunddienstbarkeit belastet ist. Aus dieser Fassung der Grundbucheintragung läßt sich nicht entnehmen, daß mehr als die frühere Flur ® Parzelle 07/58 mit dem Wegerecht belastet worden wäre. Die Eintragung bringt darüber hinaus lediglich zu dem Ausdruck, daß Flur 0Parzelle 07/58 nur ein Teil der (später durch Vereinigung mit ihr entstandenen) Parzelle Flur 17/360 ist. d) Auch soweit die Revision meint, daß, wenn das Grundbuch in dem soeben erörterten Sinne richtig sei, jedenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung des Bestellers der Grunddienstbarkeit (Bartholomäus Pfl®0) und seiner Rechtsnachfolger bestanden habe, auch den Grenzstreifen von 33 qm mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten, kann ihr im entscheidenden Punkte nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Kläger - und hiervon ist infolgedessen auch für die Revisionsinstanz auszugehen -, daß Bartholomäus HIHV nach dem Sinn und Zweck des (auf die ganze Einfahrt Bezug nehmenden) Vertrages vom 7. Mai 1909 verpflichtet gewesen sei, die Grunddienstbarkeit auf den später hinzuerworbenen Teil von 33 qm auszudehnen. Es vennißt Jedoch - auch unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung -eine Übertragung dieser Verpflichtung von Bartholomäus PflBHpauf dessen Sohn Joseph und von diesem auf die unmittelbaren Rechtsvorgänger der Beklagten. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere steht er nicht im Widerspruch zu dem mehrfach erwähnten Senatsurteil vom 18. Juni 1971. In Jenem Urteil hat der Senat allerdings ausgeführt, beim Verkauf eines Grundstücks, dessen Eigentümer schuldrechtlich gegenüber einem Dritten zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, könne unter Umständen im Wege ergänzender Auslegung des Kaufvertrages angenommen werden, daß der Käufer diese Verpflichtung des Verkäufers übernehme. Der Hinweis auf dieses Urteil vermag der Revision aber schon deshalb nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, welchen - dem Parallelfall vergleichbaren -Prozeßstoff aus der Berufungsinstanz das Berufungsgericht übergangen habe. Ihr Hinweis auf den Schriftsatz vom 14. April 1975 (insbesondere S, 3, 2. Absatz) reicht hierfür nicht aus. Dort ist lediglich der - rechtsirrige -Standpunkt vertreten worden, bereits im Jahre 1909 sei die Grunddienstbarkeit an der gesamten Einfahrt einschließlich des 33 qm umfassenden Grenzstreifens mit dinglicher Wirkung bestellt worden. Da die Kläger über die Verträge zwischen Bartholomäus fflülBund dessen Sohn Joseph sowie zwischen Joseph PfllHI und den Eltern der Beklagten als ihren Rechtsvorgängem keine Einzelheiten vorgetragen haben, ist hier für eine ergänzende Auslegung jener Verträge kein Raum. Der bloße Umstand, daß alle an den in Frage kommenden Verträgen beteiligten Personen angenommen haben, die damalige Parzelle ^^72/58 etc. sei in ihrem vollen Umfang mit der Grunddienstbarkeit belastet, reicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus. 4. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht trotz der langjährigen Duldung der Grundstücksbenutzung - zwischen den Parteien mindestens von I960 bis 1969 - den Gedanken der Verwirkung nicht habe durchgreifen lassen. Die Rüge ist imbegründet. Mit dem Berufungsgericht ist die Geltendmachung von Eigentumsabwehransprüchen wegen der Benutzung der Einfahrt schon deswegen nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen (und eine Duldungspflicht daher nicht gegeben), weil beide Parteien während der gesamten Zeit der Duldung geglaubt haben, die Beklagte sei zur Duldung verpflichtet. Hinzu kommt, daß die Beklagte seit dem Neubau der Kläger in den Jahren 1969/1970, mithin insoweit von Anfang an, den Klägern die hiermit verbundene erweiterte Nutzung verweigert hat. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hill Linden Offterdinger Vogt Hagen