März 1973 hat die einmonatige Revisionsfrist des § 552 ZPO nicht in Lauf gesetzt, weil ihr Gegenstand nicht das in vollständiger Form abgefaßte Urteil war. März 1973 auf einer von der Gegenseite vorgelegten vollständigen Urteilsausfertigung ein vom Gegner vorbereitetes Empfangsbekenntnis über den Erhalt einer "gleichlautenden Ausfertigung vorstehenden Urteils in vollständiger Form" erteilt. Aber gegenüber dem dadurch an sich geführten Nachweis (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einer die Revisionsfrist auslösenden Zustellung hat der Kläger den zulässigen Gegenbeweis dahin geführt, daß am 16. Januar 1973 hat das Oberlandesgericht an die beiden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien je eine Ausfertigung des vollständigen Urteils und je eine Abschrift des abgekürzten Urteils übersandt. Von diesen vier Schriftstücken wurden dem Senat drei vorgelegt: seitens des Beklagten eine vollständige Urteilsausfertigung, adressiert an seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B^^^, versehen mit Eingangsstempeln seines Büros vom 15. März 1973; seitens des Klägers eine vollständige Urteilsausfertigung, adressiert an seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S^P|^^ versehen mit Eingangs Stempel seines Büros vom 15. Februar 1973, ohne Zustellungsvermerk, sowie eine als "beglaubigte Ablichtung" überschrie-bene erste Urteilsseite, bestehend aus Urteilskopf, Urteilsformel und den Anfangszeilen des Urteilstatbestands, adressiert an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, versehen mit dem EingangsStempel seines Büros vom 15. Februar 1973), hatte dem aber nicht entsprochen, sondern seine Urteilsausfertigung an seinen Vor instanzanwalt übersandt mit der irrigen Mitteilung, er habe das Urteil bereits zugestellt (Schreiben vom 20# Februar 1973); daher stand dem Anwalt des Beklagten statt der zur Zustellung in der üblichen Form notwendigen zwei Urteilsausfertigungen nur eine (seine eigene) zur Verfügung; diese wurde mit dem von ihm entworfenen und vom Gegenanwalt Unterzeichneten Empfangsbekenntnis versehen und alsbald vom Gegner an ihn zurückgegeben (vgl. März 1973); was der die Zustellung empfangende Anwalt des Klägers zu dem Behalten bekam und behielt, war lediglich die unvollständige Urteilsabschrift, die das Oberlandesgericht dem zustellenden Anwalt übermittelt hatte und die dieser in Ermangelung einer zweiten vollständigen Urteilsausfertigung (oder Urteilsabschrift) mit seiner Zustellungsbescheinigung versehen hatte.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 121/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ludwig L^P Xflfeweg 0, f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Prof. Lr. Dr. und gegen den Landwirt Kurt I^^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Re chtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen: Die Revision des Beklagten ist zulässig. G- r ü n d e Die umstrittene Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt am 16. März 1973 hat die einmonatige Revisionsfrist des § 552 ZPO nicht in Lauf gesetzt, weil ihr Gegenstand nicht das in vollständiger Form abgefaßte Urteil war. Zwar hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 16. März 1973 auf einer von der Gegenseite vorgelegten vollständigen Urteilsausfertigung ein vom Gegner vorbereitetes Empfangsbekenntnis über den Erhalt einer "gleichlautenden Ausfertigung vorstehenden Urteils in vollständiger Form" erteilt. Aber gegenüber dem dadurch an sich geführten Nachweis (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einer die Revisionsfrist auslösenden Zustellung hat der Kläger den zulässigen Gegenbeweis dahin geführt, daß am 16. März 1973 nicht das vollständige Urteil, sondern nur ein Teil davon zugestellt worden ist: Am 1 5. Januar 1973 hat das Oberlandesgericht an die beiden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien je eine Ausfertigung des vollständigen Urteils und je eine Abschrift des abgekürzten Urteils übersandt. Von diesen vier Schriftstücken wurden dem Senat drei vorgelegt: seitens des Beklagten eine vollständige Urteilsausfertigung, adressiert an seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B^^^, versehen mit Eingangsstempeln seines Büros vom 15. Februar 1973, 20. März 1973 und 8. Juni 1973 und enthaltend das genannte Empfangsbekenntnis vom 16. März 1973; seitens des Klägers eine vollständige Urteilsausfertigung, adressiert an seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S^P|^^ versehen mit Eingangs Stempel seines Büros vom 15. Februar 1973, ohne Zustellungsvermerk, sowie eine als "beglaubigte Ablichtung" überschrie-bene erste Urteilsseite, bestehend aus Urteilskopf, Urteilsformel und den Anfangszeilen des Urteilstatbestands, adressiert an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, versehen mit dem EingangsStempel seines Büros vom 15. Februar 1975 und enthaltend die Zustellungsbescheinigung dieses Anwalts (§ 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 16. März 1973, daß er "diese beglaubigte Ablichtung vorstehenden Urteils in abgekürzter Form" "heute" dem Gegenanwalt zugestellt habe. Unstreitig erfolgt die Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt in Celle üblicherweise so: der Anwalt der unterlegenen Partei übermittelt eine vollständige Urteilsausfertigung zur Vorbereitung der Zustellung dem Gegenanwalt; der Gegenanwalt bringt auf der einen Urteilsausfertigung den Entwurf eines Empfangsbekenntnisses (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auf der anderen Urteilsausfertigung seine Zustellungsbescheinigung (aaO Satz 2) an und läßt beide Ausfertigungen dem Anwalt der unterlegenen Partei zugehen; dieser unterschreibt das entworfene Empfangsbekenntnis, gibt die damit versehene Urteilsausfertigung an den Gegenanwalt zurück und behält die mit der gegnerischen Zustellungsbescheinigung versehene Urteilsausfertigung. Von dieser Übung ist im gegebenen Pall ausweislich der vorliegenden Urkunden abgewichen worden: der Anwalt des unterlegenen Klägers war zwar vom Gegenanwalt um Übermittlung seiner Ausfertigung zur Vorbereitung der Zustellung gebeten worden (Schreiben vom 16. Februar 1973), hatte dem aber nicht entsprochen, sondern seine Urteilsausfertigung an seinen Vor instanzanwalt übersandt mit der irrigen Mitteilung, er habe das Urteil bereits zugestellt (Schreiben vom 20# Februar 1973); daher stand dem Anwalt des Beklagten statt der zur Zustellung in der üblichen Form notwendigen zwei Urteilsausfertigungen nur eine (seine eigene) zur Verfügung; diese wurde mit dem von ihm entworfenen und vom Gegenanwalt Unterzeichneten Empfangsbekenntnis versehen und alsbald vom Gegner an ihn zurückgegeben (vgl. den Eingangsstempel vom 20. März 1973); was der die Zustellung empfangende Anwalt des Klägers zu dem Behalten bekam und behielt, war lediglich die unvollständige Urteilsabschrift, die das Oberlandesgericht dem zustellenden Anwalt übermittelt hatte und die dieser in Ermangelung einer zweiten vollständigen Urteilsausfertigung (oder Urteilsabschrift) mit seiner Zustellungsbescheinigung versehen hatte. Daß der empfangende Anwalt bei der Zustellung keine vollständige Urteilsausfertigung zu dem Behalten in die Hand bekam, ergibt sich daraus, daß er die dafür in Fi*age kommende Urteilsausfertigung, statt zur Zustellungsvorbereitung an den Gegenanwalt, irrigerweise an den eigenen Vorinstanzanwalt gegeben hatte; dafür, daß außer den beiden vom G-ericht herausgegebenen Urteilsausfertigungen noch eine dritte vollständige Urteilsausfertigung oder Urteilsabschrift vorhanden gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hat aber bei der Zustellung der sie entgegen-nehmende Anwalt keine Vollständige Urteilsausfertigung oder -abschrift zu dem Behalten bekommen, so liegt keine Zustellung im Sinn von § 552 ZPO vor (BGH Beschluß vom 27. November 1951, IV ZR 185/51 und Urteil vom 25. Januar 1960, III ZR 9/59, LM ZPO § 198 Nr. 1 und 10). Ohne Erfolg beruft sich der Revisionsbeklagte auf eine Pflicht des Zustellungsempfängers, den zustellenden Gegner auf Zustellungsfehler hinzuweisen: weder besteht für den Regelfall eine solche Pflicht, noch könnte, wenn sie bestünde, ihre Nichterfüllung dazu führen, daß der Zustellung entgegen der gesetzlichen Regelung des § 552 ZPO fristauslösende Wirkung beigemessen würde. Nach allem begann die Revisionsfrist erst mit Ablauf von fünf Monaten nach der am 4. Januar 1975 erfolgten Verkündung des Berufungsurteils zu laufen (§ 552 zweiter Pall ZPO). Die Revision wurde daher am 4. Juli 1973 rechtzeitig eingelegt. f Sonstige Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich. Hill Mattern Offterdinger von der Mühlen Dr. Eckstein