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BGH

Gericht: BGH

jenigen Geldbeträge zu erstatten, die es für die Überquerung staatlicher Waldgrundstücke an das Land Bayern zu entrichten hatte» Jene Vereinbarungen, aus denen die Klägerin das Recht herleitet, von der beklagten Bundesrepublik die in den Jahren 1945 bis I960 gezahlte NutzungsentSchädigung ersetzt zu verlangen, sind indessen nicht zwischen den Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits getroffen worden, sondern betei-ligt waren daran als Berechtigter die Firma OWAG und als Verpflichteter der deutsche Wehrmachtfiskus» Der Ausgang des Prozesses hängt somit davon ab, ob und inwieweit die Rechte und Pflichten aus dem früher Vereinbarten auf die jetzigen Parteien übergegangen sind» Hinsichtlich der Aktivseite bestehen keine Bedenken, da alle Beteiligten darüber einig sind, daß es sich bei der Klägerin um die Gesamtrechtsnachfolgerin der OWAG handelt» Dagegen gehen, was die Verpflichtung der Be-klagten anbetrifft, die Meinungen auseinander, und diese Frage bildet den alleinigen Streitpunkt» Um sie zu beantworten, muß man, wie es das Berufungsgericht mit Recht getan hat, die Forschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl 1 1747) heranziehen» Denn dieses Gesetz regelt - von den in seinem § 3 vorbeheltenen Sonderfallen abgesehen - alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich abschließende § 1 Abs» 1 Nr» 1 AKG)9 und das gleiche gilt von Ansprüchen, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches richten oder richten könnten (§ 2 Nr» 1 AKG)» Da solche Ansprüche, soweit das genannte Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, grundsätzlich erloschen sind (§1 Abs» 1 aaO), ist an Hand seiner Binzeivorschriften zu prüfen, ob hier einer jener Ausnahmefälle vorliegt, in denen das Gesetz die Erfüllung 23 f) zwecks Prüfung, ob die vertragliche Preistellungsver-pflichtung etwa gemäß § 9 Abs* 1 AKG - "als Teil des Kaufpreises" - von der allgemeinen Erlöschensvorschriit des § 1 Abs* 1 aaO ausgenommen sei und daher noch wie vor erfüllt werden müsse; es handelte sich also um eine Erwägung zugunsten der Klägerin, durch die sie nicht beschwert wird* Daß sich das Oberlandesgericht über die wirtschaftliche Bedeutung des Vereinbarten keineswegs im unklaren war, zeigen seine Ausführungen an anderer* Urteilsstelle (So19): Sinn und.Zweck des Vertrages seien dahin gegangen, zu erreichen, daß die Leitungen von dem Truppenübungsplatz verschwänden; "zu diesem Zweck" habe der Reichsfiskus die Leitungen aufgekauft und sich zu einer Entschädigung für die bei einem Neuaufbau entstehenden Ob der Standpunkt des angefochtenen Urteils zutrifft (So 16)9 die der OWAG im Stromlieferungsvertrag vom 7./28, -kpril 1937 (Nr. 9) eingeräumte Befugnis, ihre Hoch- und Niederspannungsleitungen unentgeltlich über das Iruppenübungsplatz-Gelände zu führen, habe sich nur auf solche Leitungen bezogen, die für die Versorgung bereits vorhandener oder während der Vertragsdauer hinzukommender militärischer Anlagen erforderlich waren, oder ob sich, wie die Revision behauptet, aus Nr. 5 des genannten Vertrages etwas Abweichendes ergibt, kann dahingestellt bleiben» Denn das Urteil hat in einer Hilfserwägung (S. *16 f aaO) rechtsirrtumsfrei auch zu der anderen Möglichkeit - nämlich daß jene Befugnis sich auf die hier in Hede stehenden Leitungen erstreckte - Stellung genommen und ausgeführt: die Erlaubnis zu dem Überqueren reichseigener Grundstücke durch fremde elektrische Leitungen habe auf Grund einer im Stromlieferungsvertrag ausdrücklich angeführten WehrmachtverwaltungsVorschrift unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kön-nen; einen derartigen widerruf erblickt das Berufungsgericht, wie es näher dargelegt hat, in dem Abschluß des Vertrages vom 4°/l1» Mär& 1938« Soweit die Revision - übrigens unter Bezugnahme auf einen OKW-Erläß vom 7» Oktober 1938, von dem nicht ersichtlich ist, daß er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war - die Auffassung vertritt, dem letztgenannten Vertrag hafteten "im wesentlichen expropriato-i'ische Züge" an und diese ließen die vorhandenen kaufähnlichen Merkmale in den Hintergrund treten, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die 24) einen enteignenden Eingriff mit der Begründung verneint , daß der Wehrmachtfiskus hier nicht hoheitlich tätig geworden sei; der nauf der Leitungen und eine etwaige Verpflichtung der OWAG, neue Leitungen durch den bayerischen Staatsforst zu legen, seien Gegenstand eines pri-vstrechtlichen Vertrages gewesen; auch der Widerruf der Erlaubnis, die Leitung über den Truppenübungsplatz zu führen, habe seine Grundlage in der Eigentümerstellung des Diskus und in den vertraglichen Abmachungen mit der OWAG gehabte Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden und entspricht zudem der eigenen Darstellung der Klägerin in der Vorinstang (Schriftsatz vom 6a Juli 1961, S. November 1963, V ZR 62/61, WM 1964, 23, 24,und vom 25o November 1964, V ZR 169/62, WM 1965, 2o1, 2o3, mit weiteren Nachweisen)9 wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen; nur Ansprüche wegen Enteignung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten werden durch § 9 Abs. 1 AKG vor dem Erlöschen bewahrt; hier dagegen hätte der Wehrmachtfiskus allenfalls, wie auch die Revision einräumt, in den "Besitzstand" der OWAG an der bisherigen, in seinem Eigentum stehenden Leitungs-Trasse einbegriffen,, Senat die Anwendbarkeit das Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes verneint hat, betrafen anders geartete Sachverhalte; in dem ersten Fall ging es um Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, deren sich einer der in § 2 Kr. 1 AKG genannten Rechtsträger nach erfolgter Funktiönsübernahme schuldig gemacht hatte, und im zweiten wurde die Bundesrepublik als Eigentümerin eines früher dem Deutschen Reich gehörenden Grundstückes aus einem vor 1945 begründeten V/egerecht auf Ausbesserung neuerlich aufgetretener Schäden in Anspruch genommen. Dabei übersieht sie aber den maßgeblichen Unterschied, der darin besteht, daß dort mit den Verpflichtungen aus jenem.Wege-recht zugleich das Grundstück, gegen das es sich richtete, auf den neuen Rechtsträger übergegangen war, während hier kein solcher Anknüpfungspunkt vorhanden ist; die Freistellungsverpflichtung haftet insbesondere nicht an den Grundstücken, die das Deutsche Reich seinerzeit zur Erweiterung des Truppenübungsplatzes erworben hat und die heute der beklagten Bundesrepublik gehören. Mai 1949 an, das die Revision für wichtig erachtet, da nach ihrer Meinung die Klageansprüche mindestens von jenem Tage ab außerhalb der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfüllt werden müßten; sie hat das Datum anscheinend dem angeführten Y/egerecht s-Urt eil entnommen, wo es indessen nur bei Erörterung des § 2 Nr. 3 AKG erwähnt wird; letztere Bestimmung spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. 3) - überhaupt einer Anwendung auf Verträge anderen Inhalts, insbesondere auf Vereinbarungen der hier zwischen den RechtsVorgängern der Parteien getroffenen Art, fähig isto Für die Annahme eines Wiederkehrschuldverhältnisses fehlt es im vorliegenden Fall schon an dem Erfordernis der - wenn auch nur stillschweigenden - Wiederholung des Vertragsabschlusses (RGZ 155, 306, 312); denn das Deutsche Reich war hierzu seit dem Zusammenbruch infolge Handlungsunfähigkeit nicht mehr imstande, und was die Deshalb erlöschen nach § 1 Abs, 1 AKG grundsätzlich die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, und nur bestimmte, in den §§ 4 ff AKG ausdrucklioh aufgezählte Gruppen von Ansprüchen werden von diesem Erlöschen nicht betroffen, sondern sind ausnahmsweise zu erfüllen (BGH Urteil vom 9. regelung versteht es sich von seihst, daß die Vorschriften über das Bestehenbleiben und die Erfüllbarkeit von Ansprüchen streng nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgelegt werden müssen» Für eine Ausdehnung ihres Geltungsbereiches durch analoge Anwendung auf andere, im Gesetz nicht aufgeführte Tatbestände ist kein Raum; sie liefe den Absichten des Gesetzgebers zuwider., lat daher bereits der Ausgangspunkt verfehlt, so erübrigt sich ein Eingehen auf die Einzelbeanstandungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebto Keiner Stellungnahme bedürfen insbesondere ihre Behauptungen, daß die Leistungen, zu denen sich der Wehrmachtfiskus seinerzeit verpflichtete, den Charakter einer Enteignungsentschädigung gehabt hätten (vgl» aber dazu oben unter Nr, 2), daß die OWAG bei den Vertragsverhandlungen infolge ihrer Monopolstellung wie die Inhaberin einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit behandelt worden sei und daß das Deutsche Reich über keine eigenen Grundstücke für die zu verlegenden Stromleitungen verfügt habe« Mit ihrem Versuch, den Vertrag anders als der Tatrichter auszulegen, überschreitet die Revision die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen p Das gleiche gilt von den Zinv/endungen zur Frage der Festhalteerklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AKG (vgl» zu diesem Begriff Urteil des Senats vom 26. Das angefochtene Urteil weist auch keinen sonstigen von ^mt3 wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

GrundstückbayerischLeitungOWAGBundesrepublikAnspruchKlägerinAKGWehrmachtfiskusRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2037 093
J_7H_ J2J/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25° Januar 1966 Hirth Justizangest eilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Energieversorgung	Aktiengesellschaft	in
_ _ ;raßeK verrreTen~durch den Vorstand, die Direktoren Dipl«,-Ing Paul	Profc	Dr.-Ing« Theodor von	und
 Drc jur° Leonhard
 ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dro
 gegen
di© Bundesrepublik Deutschland^ vertreten durch die Oberfinanzdirektion in~S^HBKb K^HI^straße 4P,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 <> Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock,
 Dr. Rothe, Dr. ireitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Orteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23* November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zürückgewiesen»
Vbn Rechts wegen Tatbestand^
Die RechtsVorgängerin des klagenden Bnergiever-sorgungsuhternehmens, die Pirma	AG
(OWAG), belieferte den Truppenübungsplatz Grafenwöhr mit elektrischem Strom; laut Übereinkunft mit dem Deutschen Reich - Wehrmachtfiskus - war sie berechtigt, ihre oberirdischen Stroaleitungen unentgeltlich Uber das betreffende Gelände zu führen (Nr. 9 Satz 2 des Stromlieferungsvertrages vom ?./28o Xpril 1937)» Als im Jahre 1933 der Truppenübungsplatz durch Hinzuerwerb von Grundstücken, die bisher dritten Personen gehöi't hatten, erweitert wurde, vereinbarte der Wehrmachtfiskus mirt der OWAG, daß diese eine Hochspannungsleitung und mehrere Niederspannungsleitungen, die sich auf den neu erworbenen Grundstücken befanden, von dort nach außerhalb des Ubung3platzgeländes verlegen sollteo Die Einzelheiten hierüber wurden durch schriftlichen Vertrag vom 4o/11o März 1938 festgelegto Danach hatte die OWAG die genannten Leitungen "aufzulassen", d.ho außer Betrieb zu setzen, und
 dafür an anderer Stelle Ersatzleitungen zu errichten; die aufzulassenden Leitungen sollten in das Eigentum der Heeresverwaltung übergehen und alsbald abgebrochen werden« Der Wehrmachtfiskus zahlte an die QWAG zur Abgeltung ihrer sämtlichen aus der Leitungsumlegung erwach-senden Ansprüche bestimmte Geldbeträge« Außerdem übernahm er, da die Ersatzleitungen stellenweise durch bayerischen Staatswald verlaufen sollten, die Verpflichtung, diesen Punkt ohne Mitwirkung der OWAG unmittelbar mit der ^orst-Verwaltung des Landes Bayern zu regeln und die entstehenden Kosten zu tragen. Zu einer solchen Regelung kam es in der Folgezeit nicht, weil die bayerische Landesforstverwaltung einen Vertragsabschluß mit dem Deutschen Reich verweigerte. Daraufhin traf die OWAG selbst mit ihr die schriftliche Vereinbarung vom 20« April/24» Juni 1943» worin sie sich verpflichtete, an das Land Bayern eine einmalige Geldabfindung und laufende Nutzungsentschä-digungen von jährlich 689,02 RM zu entrichten; dem Abschluß dieser Vereinbarung stimmte der Wehrmachtfiskus auf Rückfrage der OWAG in einem an sie gerichteten Schreiben vom 12o Juni 1943 zu und erklärte sich bereit, sie von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Forst-Verwaltung fi'eizustellen.
Der:Wehrmachtfiskus erstattete der OWAG bis zu dem deutschen Zusammenbruch sämtliche Geldbeträge, die sie an die bayerische Landesforstverwaltung entrichten mußte« Seit dem Früjahr ?945 wurden keine derartigen Erstattungszahlungen mehr geleistet. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der OWAG zahlte an das Land Bayern für die Inan-spruehnahme bayerischen Staatswaldes durch ihre Leitungen weiterhin jährlich zunächst 689,02 RM bzw« DM und ab 1950 noch höhere Beträge; im Jahre 1959 belief sich ihre Jahreszahlung auf 15o7,24 DMc Mit der Klage nimmt sie*
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nachdem sie ihre Forderungen auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bei der zuständigen Oberfinanzdirektion angemelcet hat, die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz der in den Jahren 1945 bis I960 an die ForstVerwaltung gezahlten Nutzungsentschädigung von 15 261,92 DM nebst Zinsen in Anspruch» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte zur Zahlung von 12,247,44 BM verurteiltj über diesen Betrag hinaus lag nach seiner Ansicht keine ordnungsmäßige Forderungsanmeldung vor»
Bas erstinstanzliche Urteil ist von beiden Parteien mit Berufung und Anschlußberufung angefochten worden» Bas Oberlandesgericht hat die ^nschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Mit ihrer flevision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils»
Bie Beklagte möchte das ßechtsmittel zurückgewiesen haben»
1o Grundlage des Klagebegehrens sind die Vereinbarungen, die seinerzeit bei Erweiterung des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr wegen der dadurch bedingten Veränderungen im Stromleitungsnetz zustandekamen Und ihren schriftlichen Niederschlag in dem Vertrag vom 4»/
11o März 1938 sowie im Brief vom 12. Juni 1943 fanden. Angesichts dieser Schriftstücke kann nicht zweifelhaft sein, daß damals die Verpflichtung begründet wurde, das durch die Leitungsverlegung betroffene Energieversorgungsunternehmen wegen aller Verbindlichkeiten gegenüber der bayerischen Landesforstverwaltung zu befreien und ihm die-
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jenigen Geldbeträge zu erstatten, die es für die Überquerung staatlicher Waldgrundstücke an das Land Bayern zu entrichten hatte» Jene Vereinbarungen, aus denen die Klägerin das Recht herleitet, von der beklagten Bundesrepublik die in den Jahren 1945 bis I960 gezahlte NutzungsentSchädigung ersetzt zu verlangen, sind indessen nicht zwischen den Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits getroffen worden, sondern betei-ligt waren daran als Berechtigter die Firma OWAG und als Verpflichteter der deutsche Wehrmachtfiskus» Der Ausgang des Prozesses hängt somit davon ab, ob und inwieweit die Rechte und Pflichten aus dem früher Vereinbarten auf die jetzigen Parteien übergegangen sind»
Hinsichtlich der Aktivseite bestehen keine Bedenken, da alle Beteiligten darüber einig sind, daß es sich bei der Klägerin um die Gesamtrechtsnachfolgerin der OWAG handelt» Dagegen gehen, was die Verpflichtung der Be-klagten anbetrifft, die Meinungen auseinander, und diese Frage bildet den alleinigen Streitpunkt» Um sie zu beantworten, muß man, wie es das Berufungsgericht mit Recht getan hat, die Forschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl 1 1747) heranziehen» Denn dieses Gesetz regelt - von den in seinem § 3 vorbeheltenen Sonderfallen abgesehen - alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich abschließende § 1 Abs» 1 Nr» 1 AKG)9 und das gleiche gilt von Ansprüchen, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches richten oder richten könnten (§ 2 Nr» 1 AKG)» Da solche Ansprüche, soweit das genannte Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, grundsätzlich erloschen sind (§1 Abs» 1 aaO), ist an Hand seiner Binzeivorschriften zu prüfen, ob hier einer jener Ausnahmefälle vorliegt, in denen das Gesetz die Erfüllung
 
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des betreffenden Anspruchs ausdrücklich angeordnet hato
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das bei dem Klageanspruch nicht der Fall* Es verneint insbesondere - insoweit vom Landgericht abweichend - die Anwendbarkeit des § 7 AKG, weil weder jeher frühere Vertrag von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bis zu dem 1„ august 1945 nicht vollständig erfüllt worden sei noch die = Beklagte in der Folgezeit Erfüllung verlangt oder entgegengenommen oder in sonstiger Weise erklärt habe9 daß sie daran festhalte« Ebensowenig könne die Klägerin sich auf § 4 Abs, 1 Nr. 1 AKG stüzen; denn der Freistellungsanspruch der OWAG sei bereits vor dem 1o August 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden und eine Neuentstehung dieses Anspruches, etwa auf der Grundlage eines "Wiederkehrschuldverhältnisses", habe nach dem 31o Juli 1945 nicht stattgefunden» Erfüllbarkeit nach § 9 Abs. 1 sowie nach § 19 Abs» 3 AKG scheide aus; es handle sich um keinen Kaufpreisanspruch für Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, auch nicht um einen Anspruch aus dinglichen Rechten; das seinerzeitige Verlangen des Wehrmachtfiskus, die Stromleitungen nach außerhalb = des Truppenübungsplatzes zu verlegen, sei weder Enteignung noch Inanspruchnahme nach dem Reichs« leistungsgesetz gewesen; selbst wenn aber Enteignung Vorgelegen haben sollte, habe sie 3ich nur auf bewegliche Sachen bezogen« Zur Entscheidung stehe ferner kein Anspruch auf NutzungsentSchädigung gemäß § 11 AKG; denn nicht der Y/ehrmachtfiskus habe eine Sache der OWAG genutzt, sondern umgekehrt diese eine Sache des Wehrmachtfiskus o Das Berufungsgericht erörtert abschließend noch, ob etwa das Verhalten der Beklagten.-, <üe <j_en in ihr Eigentum übergegangenen Truppenübungsplatz Grafenwöhr unstreitig den US-Streitkräften überlassen hat - im Ver-
 
hültnis zur Klägerin eine Inanspruchnahme nach dem bundesleistungsgesetz darstelle; es meint, das treffe nicht zu, weil die Klägerin von vornherein kein Recht gehabt habe, ihre Leitungen wieder an die frühere Stelle zurückzuverlegen*
Die Revision greift einzelne Punkte aus der Urteilsbegründung an* Sie macht geltend, daß insoweit bestimmte Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - teils durch Anwendung und teils infolge Nichtanwendung - verletzt seien* Diese J^ügen erweisen sich jedoch als nicht stichhaltige,
2* Wenn der Berufungsrichter die Beziehungen, die durch den Vertrag vom	März	1938	zwischen
 Wehrmacht'fiskus und <QWAG- geschaffen wurden, lrecht-' - ' lieh als Kauf beweglicher Sachen beurteilt hat, so tat
 er das nicht, wie die Revision ihm unterstellt, in der irrigen Annahme, daß die Vertragspartner ein "Altmetallgeschäft" hätten abschließen wollen* «^ie beanstandete rechtliche Einordnung geschah vielmehr (vgl* BU S. 23 f) zwecks Prüfung, ob die vertragliche Preistellungsver-pflichtung etwa gemäß § 9 Abs* 1 AKG - "als Teil des Kaufpreises" - von der allgemeinen Erlöschensvorschriit des § 1 Abs* 1 aaO ausgenommen sei und daher noch wie vor erfüllt werden müsse; es handelte sich also um eine Erwägung zugunsten der Klägerin, durch die sie nicht beschwert wird* Daß sich das Oberlandesgericht über die wirtschaftliche Bedeutung des Vereinbarten keineswegs im unklaren war, zeigen seine Ausführungen an anderer* Urteilsstelle (So19): Sinn und.Zweck des Vertrages seien dahin gegangen, zu erreichen, daß die Leitungen von dem Truppenübungsplatz verschwänden; "zu diesem Zweck" habe der Reichsfiskus die Leitungen aufgekauft und sich zu einer Entschädigung für die bei einem Neuaufbau entstehenden
 
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Mehraufwendungen des EnergieVersorgungsunternehmens verpflichtet.
Ob der Standpunkt des angefochtenen Urteils zutrifft (So 16)9 die der OWAG im Stromlieferungsvertrag vom 7./28, -kpril 1937 (Nr. 9) eingeräumte Befugnis, ihre Hoch- und Niederspannungsleitungen unentgeltlich über das Iruppenübungsplatz-Gelände zu führen, habe sich nur auf solche Leitungen bezogen, die für die Versorgung bereits vorhandener oder während der Vertragsdauer hinzukommender militärischer Anlagen erforderlich waren, oder ob sich, wie die Revision behauptet, aus Nr. 5 des genannten Vertrages etwas Abweichendes ergibt, kann dahingestellt bleiben» Denn das Urteil hat in einer Hilfserwägung (S. *16 f aaO) rechtsirrtumsfrei auch zu der anderen Möglichkeit - nämlich daß jene Befugnis sich auf die hier in Hede stehenden Leitungen erstreckte - Stellung genommen und ausgeführt: die Erlaubnis zu dem Überqueren reichseigener Grundstücke durch fremde elektrische Leitungen habe auf Grund einer im Stromlieferungsvertrag ausdrücklich angeführten WehrmachtverwaltungsVorschrift unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kön-nen; einen derartigen widerruf erblickt das Berufungsgericht, wie es näher dargelegt hat, in dem Abschluß des Vertrages vom 4°/l1» Mär& 1938«
Soweit die Revision - übrigens unter Bezugnahme auf einen OKW-Erläß vom 7» Oktober 1938, von dem nicht ersichtlich ist, daß er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war - die Auffassung vertritt, dem letztgenannten Vertrag hafteten "im wesentlichen expropriato-i'ische Züge" an und diese ließen die vorhandenen kaufähnlichen Merkmale in den Hintergrund treten, wendet sie sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die
 
Vertragsauslegung des Tatrichters„ Dieser hat (Bü S. 24) einen enteignenden Eingriff mit der Begründung verneint , daß der Wehrmachtfiskus hier nicht hoheitlich tätig geworden sei; der nauf der Leitungen und eine etwaige Verpflichtung der OWAG, neue Leitungen durch den bayerischen Staatsforst zu legen, seien Gegenstand eines pri-vstrechtlichen Vertrages gewesen; auch der Widerruf der Erlaubnis, die Leitung über den Truppenübungsplatz zu führen, habe seine Grundlage in der Eigentümerstellung des Diskus und in den vertraglichen Abmachungen mit der OWAG gehabte Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden und entspricht zudem der eigenen Darstellung der Klägerin in der Vorinstang (Schriftsatz vom 6a Juli 1961, S. 12 f). Aber selbst wenn es sich bei jenen Abmachungen um einen sogenannten "Expropriationsvertrag" gehandelt haben sollte (vgl» dazu Urteile des erkennenden Senats vom 19. November 1963, V ZR 62/61, WM 1964, 23, 24,und vom 25o November 1964, V ZR 169/62, WM 1965, 2o1, 2o3, mit weiteren Nachweisen)9 wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen; nur Ansprüche wegen Enteignung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten werden durch § 9 Abs. 1 AKG vor dem Erlöschen bewahrt; hier dagegen hätte der Wehrmachtfiskus allenfalls, wie auch die Revision einräumt, in den "Besitzstand" der OWAG an der bisherigen, in seinem Eigentum stehenden Leitungs-Trasse einbegriffen,,
3. Mit ihrer Äüge, die Klageansprüche fielen gar nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, weder ? dessen § 1 Abs» 1 noch der § 2 Nr«, 1 seien hier anwendbar, setzt die Revision sich in Widerspruch zur Rechtsansicht der eigenen Partei, die bisher das genannte Gesetz stets als allein maßgebliche Regelung ihrer Ansprüche bezeichnet hatte (Klageschrift S» 7 ff, Schriftsatz
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vom 7. Dezember I960, S. 5; ebenso die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. November I960, S.3)° Im übrigen ist diese uüge unbegründet. Denn falls überhaupt eine Möglichkeit bestehen sollte, die beklagte Bundesrepublik mit Erfolg zur Erfüllung der Preisteilungsverbindlichkeit heranzuziehen, die seinerzeit das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) vertraglich gegenüber der RechtsVorgängerin der Klägerin übernommen hat, so böte eine Handhabe dafür einzig und allein das Kriegsfolgengesetz, da es trotz grundsätzlichen Erlöschens der gegen das Reich gerichteten Forderungen immerhin eine ^nzahl Ausnahmen zuläßt (§§ 4-24 aaO). Außerhalb dieser Regelung fd&gtgen fehlt es unter den hier gegebenen Umständen an einer gesetzlichen^Grundlage für die Inanspruchnahme der an jenem Vertragsabschluß nicht beteiligt gewesenen Bundesrepublik,
 Die Entscheidung BGHZ 29» 76, 82 f und das Urteil vom 25. Mai 196C , V ZR 48/59 (WM I960, 1124 « DM AKG § 2 Nr. 7), in denen der erkennende . Senat die Anwendbarkeit das Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes verneint hat, betrafen anders geartete Sachverhalte; in dem ersten Fall ging es um Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, deren sich einer der in § 2 Kr. 1 AKG genannten Rechtsträger nach erfolgter Funktiönsübernahme schuldig gemacht hatte, und im zweiten wurde die Bundesrepublik als Eigentümerin eines früher dem Deutschen Reich gehörenden Grundstückes aus einem vor 1945 begründeten V/egerecht auf Ausbesserung neuerlich aufgetretener Schäden in Anspruch genommen. Die dort entwickelten Grundsätze passen nicht für den hier zur Entscheidung stehenden Streit über eine seinerzeit vom Y/ehrmachtfiskus eingegangene Freistellungsverpflichtungo Die Revision meint zwar, genau wie bei dem erwähnten Wegerecht handle es sich auch im gegenwärtigen Falle um Einzelansprüche aus
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einem Grundrecht, die jeweils erst zu dem Zeitpunkt entstünden, in denen die Klägerin entsprechende Zahlungen an die Forstverwaltung leiste. Dabei übersieht sie aber den maßgeblichen Unterschied, der darin besteht, daß dort mit den Verpflichtungen aus jenem.Wege-recht zugleich das Grundstück, gegen das es sich richtete, auf den neuen Rechtsträger übergegangen war, während hier kein solcher Anknüpfungspunkt vorhanden ist; die Freistellungsverpflichtung haftet insbesondere nicht an den Grundstücken, die das Deutsche Reich seinerzeit zur Erweiterung des Truppenübungsplatzes erworben hat und die heute der beklagten Bundesrepublik gehören. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang auf das Datum des 24. Mai 1949 an, das die Revision für wichtig erachtet, da nach ihrer Meinung die Klageansprüche mindestens von jenem Tage ab außerhalb der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfüllt werden müßten; sie hat das Datum anscheinend dem angeführten Y/egerecht s-Urt eil entnommen, wo es indessen nur bei Erörterung des § 2 Nr. 3 AKG erwähnt wird; letztere Bestimmung spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
4o Aus § 4 Abs* 1 Nr. 1 AKG, auf den die Revision vorsorglich (wegen der vor dem 24* Mai 1949 gezahlten NutzungsentSchädigung) verweist, kann keine Erfüllung des Klageanspruchs verlangt werden. Denn die streitige Freistellungsverpflichtung ist nicht, wie diese Gesetzesbestimmung voraussetzt, nach dem 31* Juli 1945 begründet worden, sondern schon durch den Vertrag vom 4./l1o März 1938 in Verbindung mit dem Schreiben des Wehrmachtfiskus vom 12. Juni 1943* Die Klägerin macht zwar geltend, bei dem damals Vereinbarten habe es sich um ein friederkehrschuldverhältnis gehandelt; sie möchte
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also die Pflicht des Reiches, die OYMG wegen ihrer Zahlungsvei’bindlichkeiten gegenüber dem Lande Bayern schadlos zu stellen, in lauter einzelne Teilverpflichtungen aufspalten, die jeweils erst zur Entstehung gelangten, v/enn das Energieversorgungsunternehmen seinerseits an die bayerische ForstVerwaltung zahle* Dem sind jedoch beide Vorinstanzen nicht gefolgt, vielmehr haben nach ihrer Auffassung die Vertragschließenden den "umfang der Freistellungsverpflichtung von vornherein ein für allemal festgelegt» Diese Vertragsauslegung ist frei von Rechtsirrtumo
 Da hier allein die Rechtsbeziehungen der Parteien und ihrer unmittelbaren Rechtsvorganger zur Entscheidung stehen, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob zwischen der Klägerin und der ForstVerwaltung von einem "Wiederkehrschuldverhältnis" gesprochen werden könne, nicht an» Dahingestellt mag ferner bleiben, inwieweit jener Rechtsbegriff - den man wegen Besonderheiten des Kon-Kurs- und Vergleichsverfahrens in erster Linie für Kleinabnehmer von Gas, Wasser und elektrischem Strom entwickelt hat (Enneccerus/Lenmann, Schuldrecht 13* Bearb. § 101 IX 4, So 407; Soergel/Siebert, BGB 9» Auflo § 241 Anuu 10,
5 326 Anra. 48; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl* § 1 Anm» 1o2a, F6aux de la Croix, AKG § 4 Anm» 4 B; Döll, AKG § 4 Anm»
3) - überhaupt einer Anwendung auf Verträge anderen Inhalts, insbesondere auf Vereinbarungen der hier zwischen den RechtsVorgängern der Parteien getroffenen Art, fähig isto Für die Annahme eines Wiederkehrschuldverhältnisses fehlt es im vorliegenden Fall schon an dem Erfordernis der - wenn auch nur stillschweigenden - Wiederholung des Vertragsabschlusses (RGZ 155, 306, 312); denn das Deutsche Reich war hierzu seit dem Zusammenbruch infolge Handlungsunfähigkeit nicht mehr imstande, und was die
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beklagte Bundesrepublik anbetrifft, so geht ihre mangelnde Bereitschaft, den Vertragsabschluß mit der OWAG oder deren Rechtsnachfolgerin zu wiederholen, eindeutig daraus hervor, daß sie die ganzen; Jahre hindurch nicht nur keine Zahlungen geleistet, sondern die Erstattung der an die bayerische iorst-verwaltung gezahlten Beträge ausdrücklich abgelehnt hat c	.
5° Soweit die Revision Nichtanwendung der §§ 9 Abs. 1 und 19 Abs» 3 AKG rügt, ist sie» sich, wie ihre Ausführungen zeigen, selbst darüber klar, daß der vorliegende Sachverhalt an sich nicht unter die angeführten Gesetzeavorschriften fällt; sie macht dem Berufungsgericht lediglich zu dem ^orwurf, es habe am Wortlaut des Gesetzes gehaftet und sei dessen Sinngehalt nicht gerecht geworden; erforderlich ist nach ihrer Ansich eine '’entsprechende Anwendung" jener Vorschriften im Wege der "Gesetzesanalogie"o Dem kann jedoch nicht beigetreten werden., Der Regelung des Allgemeinen Kriegs-folgengesetzes liegen - was auch von der Revbion in anderem Zusammenhang erwähnt wird (unter Bezugnahme auf Pagenkopf, AKG Einführung B am Anfang, und Pagendarm,
LM GG Art, 134 Nr. 4) - konkursrechtliche Gesichtspunkte zugrunde. Die Bundesrepublik konnte wegen ihrer be^ grenzten Leistungsfähigkeit nicht sämtliche Reichsverbindlichkeiten übernehmen. Deshalb erlöschen nach § 1 Abs, 1 AKG grundsätzlich die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, und nur bestimmte, in den §§ 4 ff AKG ausdrucklioh
 aufgezählte Gruppen von Ansprüchen werden von diesem Erlöschen nicht betroffen, sondern sind ausnahmsweise zu erfüllen (BGH Urteil vom 9. Mai 1963, III-ZR 34/62, NJV* 1963, 1549; vgl, auch BVerfG WM 1962, 1282 = NJV7 1963,32). Angesichts der Besonderheit dieser gesetzlichen Ausnahme-
regelung versteht es sich von seihst, daß die Vorschriften über das Bestehenbleiben und die Erfüllbarkeit von Ansprüchen streng nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgelegt werden müssen» Für eine Ausdehnung ihres Geltungsbereiches durch analoge Anwendung auf andere, im Gesetz nicht aufgeführte Tatbestände ist kein Raum; sie liefe den Absichten des Gesetzgebers zuwider., der eine Inanspruchnahme der -Bundesrepublik Uber die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hinaus ersichtlich verhindern wollte <>
lat daher bereits der Ausgangspunkt verfehlt, so erübrigt sich ein Eingehen auf die Einzelbeanstandungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebto Keiner Stellungnahme bedürfen insbesondere ihre Behauptungen, daß die Leistungen, zu denen sich der Wehrmachtfiskus seinerzeit verpflichtete, den Charakter einer Enteignungsentschädigung gehabt hätten (vgl» aber dazu oben unter Nr, 2), daß die OWAG bei den Vertragsverhandlungen infolge ihrer Monopolstellung wie die Inhaberin einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit behandelt worden sei und daß das Deutsche Reich über keine eigenen Grundstücke für die zu verlegenden Stromleitungen verfügt habe«
60 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Nichtanwendbarkeit des § 7 AKG, um deren Nachprüfung die Revision vorsorglich bittet, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen» Das Berufungsgericht hat eingehend erörtert (BU S. 14-21), ob die Vertragspflichten der OY/AG mit dem Verschwinden der bisherigen Stromleitungen vollständig erfüllt gewesen seien oder ob sie darüber hinaus sich noch vertraglich verpflichtet habe, die alte Leitungs-Trasse auch in Zukunft nicht mehr zu benutzen und zu keiner Zeit Leitungen in das entsprechende Gebiet des
 
Truppenübungsplatzes zu verlegen„ Es hat diese Frage auf Grund von Erwägungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, im ersteren Sinne entschieden, also das Bestehen einer Dauerverpflieh-tung verneint. Mit ihrem Versuch, den Vertrag anders als der Tatrichter auszulegen, überschreitet die Revision die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen p Das gleiche gilt von den Zinv/endungen zur Frage der Festhalteerklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AKG (vgl» zu diesem Begriff Urteil des Senats vom 26. Februar 1965, V ZR 114/62,
WM 1965, 647); das Oberlandesgericht hat das Verhalten der beklagten Bundesrepublik - nämlich die fortgesetzte Überlassung des Truppenübungsplatzes an die amerikanischen Streitkräfte - dahin gewürdigt (Bü Sp 21 f), ein Wille, die früheren Abmachungen zwischen Wehrmachtfiskus und OWAG aufrechtzuerhalten, sei dadurch nicht zu dem Ausdruck gebracht worden; mit ihrer gegenteiligen Behauptung kann die Revision gemäß § 561 AbSo 2 ZPO nicht gehört werden. Auf das Datum des 24. Mai 1949, das sie hier wiederum erwähnt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vglo oben zu Nr. 3 am Ande).
 
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7. Das angefochtene Urteil weist auch keinen sonstigen von ^mt3 wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr<> Piepenbrock	Rothe	Dr»	Preitag
 öffterdinger DrQ Grell