BGB § 994 Abs, 1 Der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer muß eine die Verwendungsansprüche aus § 994 Abs«, 1 BGB einschränkende Regelung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der mit dem Eigentümer geschlossene Vertrag, der diese Regelung vorsieht, der RechtsWirksamkeit entbehrt* hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Preitag für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) Die Klage werde auf diese ferner auf ungerechtfertigte Bereicherung, ijsführung ohne Auftrag, auf das Eigentümer-Besitzer-is und schließlich auf vorläufigen Mietvertrag Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Bach ihrer Auffassung ist der schriftliche Mietvertrag nicht bindend geworden; ungerechtfertigte Bereicherung scheide aus, well die Klägerin die ausgebaute Anlage jederzeit zurttckeraalten könne. Die Klägerin habe sich ihre angeblichen Ansprüche bei Hückgabe des Bunkers nicht Vorbehalten. Betaue man aber an, daß ein vorläufiger Mietvertrag zustande, gekommen sei,: so werde dem Vorwendungsanspruoh aus Mietvertrag die Einrede der Verjährung entgegengesetzt Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieson. dann, müsse mangels weiterer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die Parteien siohoit dem Abschluß dieses Vertrages begnügten und auch das Risiko eine: 7 etwaigen Nichtgenebmigung in Kauf nehmen wollten» Biese Ausführungen liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen TOrdigung« Sie lassen einen Rechtnirrtuw nicht erkennen« Die Revision greift in diesem Zusammenhang zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes an, die Oberfinanzdirektion lube frei entscheiden können, ob sie den Vertrags entwurf genehmigen wolle oder nicht» Die Revision meint, nach den gesamten Umständen stelle sich die Versagung der Genehmigung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar.| Dabei übersieht jedoch die Klägerin, daß der Abschluß des Vertrages an dem Verlangen des Vermieters nach einem höheren Mietzins scheiterte» Es ist. Sie hätte auch diese Kosten übernommen, wenn die Heizanlage als wertsrhöhend für den Bunker angesehen worden wäre» Die Beklagte hat sich also Die Revision meint Liters Durch das gesamte Verhalten des Finanzbauamtes9 das die Errichtung der Heizanlage nicht verhindert habo, sei zwar noch kein Vertrag stillschweigend zwischen den Parteien zustande gekommen, wohl aber ein vertragsähnliches Vor er auens Verhältnis; aus ihn ergebe sich die Haftung der Beklagten für die Kosten der Heizanlage* Das Berufungsgericht hat jedoch dem Verhalten der in Frage stehenden Behördenbedisnsteten nicht den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungs-crklärung zuerkannt. Es ist vielmehr zu der Auffassung gekommen, daß es sich hierbei um die Wahrnehmung von Auf-siclitsrechten gehandelt habe. Bencteit es sich bei der Tätigkeit der Beamten des Finanzbauamtes aber nur um die Ausübung der im Mietvertrag vorgesehenen allgemeinen Kontrolle 7 die Beklagte durfte die Kontrolle danach auch*hinsichtlich jener Anlagen durchführen, deren Kosten sie später nioht übernehmen werde so kann auch nicht davon gesprochen werden, daß diese Tätigkeit ein zur Begründung eines Treueverhältnisses geeignetes Parfeeiverhalten darstelle* Zu Unrecht beruft sich die Revision'auf die bei Erörterung der Ausschlußfrist des § 1002 BOB getroffene Feststellung des Berufungsgerichtes, die Anlage gölte als genehmigt, weil die Klägerin bei Rückgabe des Bunkers sioh das Recht auf Kostenersatz Vorbehalten und die Beklagte die angebotene Sache angenommen habe; der Widerspruch der Beklagten sei bedeutungslos gewesen. "frenehmigung" im Sinne des $ 1001 Satz 3 BGB, ym die ea sich hier handelt, ist keinestillschweigende Genehmigung im eigentlichen Sinne, sondern ein Genehmigungsersatz, was 8ich schon daraus ergibt, daß der entgegennehmende Eigentümer trotz seiner Erklärung, er billige die Anlage nicht, als genehmigend gilt (Wolf f/Raiser, Sachenrecht 10« Auf1. § 1001 A:im» 1 b)0 Aus dieser "Genehmigung" kann daher die Klägerin nicht einen materiellen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungen herleiteno tatsächlichen Willen dor Beklagten noch ihrem mutmaßlichen entsprochen« Deshalb entfalle eine Kostenerstattung Beil Zu den Vorw Keizanlak chen habe absicht habe Pläfr Ubermit keine forfclau habe auch Gosiehtsp Übersehen 24» Januä die Wahr daß die auf tabs das» Revn worfenj hrecht macht die Revision dem Berufungsgericht arf, es habe bei der Prüfung der Präge, ob die # Alle diese unkte hat das Berufungsgericht indes ebensowenig wie das Schreiben des Pinahzbauamtes vom r 1952» Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, ijehmung der Aufsichtspflicht bedeute noch nicht, Rosten für die Arbeiten übernommen würden, liegt chlichem Gebiet, Sie ist der Nachprüfung durch sjionsgericht nur hinsichtlich Rechtsfehler unter-fiolche sind aber nicht zu erkennen» Es ist aber nicht aargetan, daß die kontrollfährenden Beamten des Pinanzbauamtes bei der Prüfung der Pläne und Voranschläge die sich später zeigenden Mängel der Anlage erkannt haben» Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesea, daß es mangels genügender Erfahrung in der Beheizung solcher Bunker * ihr nicht möglich gewesen sei, aie späteren Mängel von zu verhindern. Bs feht daher schon an der Behauptung eines schuldhaften Verhaltene vornherein schlüssigen es für die punkt nicht Die r ist, auch wird, zu tUi nicht frei den Berufutt Bas Bf: dungs anspriji mit § 990 der Beklagten und ihrer Beamten. Die Klägerin hatte den Besii;z von der Beklagten als der Eigentümerin erhaltene Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, rechneten beide Parteien bei der Durchführung der Umbai [arbeiten noefh mit Sicherheit damit, daß die Genehmigung für den Mietvertrag erteilt werde. für ihren Verwendungsanspruch gilt § 994 Abs. 1 3GB mit der Einschränkung, die dem Besitzrecht entspricht, das die Klägerin ausüben wollte (BGH IM § 994 BGB Nr. 4). Es 1st dahex zu untersuchen, welche Ansprüche in dieser Hinsicht die Klägerin stellen könnte, wenn der - nicht geneh- ' migte - Mietvertrag, aus dem sie ein Besitzrecht ableiten könnte, 2ur Zeit der Umbauten rechtswirksam zustande gekommen wäre. Es hat aber festgestellt, daß die Ent-s Finanzbauamtes nicht völlig willkürlich oder geschah, um der Klägerin den Auslageersatz vor-Beachtet man weiterhin, daß der «von beiden gezogene* Sachverständige Slack die Wirtschaft-Anlage verneinte und die Auffassung des Firianz-it billigte, so läßt sich aus den Feststellun-ijfungsgerichtes eine offenbare Unbilligkeit der ung nicht belegen« Das Berufungsgericht hat e Stellungnahme dazu abgelchnt, ob die Auffas- Klagebegehren der Klägerin ist daher auch unter ähtlichen Gesichtspunkt des Verwendunganspruches j gutgläubigen unrechtmäßigen Premdbesitzers zu verweil die hier anzuwendende Bestimmung des verge-Mietvertrages einen Anspruch von der vorherigen nung des Pinanzbauamtes abhängig machte, das Pinanz-aber die Übernahme ablehnte, ohne damit offenbar g.
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs Nein
2301 066
*
BGB § 1001. Satz 3
Aus dar üenehmigimg im Sinne dieser Bestimmung kann ein sachlich-rechtlicher Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nicht abgeleitet werden* • •
BGB § 994 Abs, 1
Der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer muß eine die Verwendungsansprüche aus § 994 Abs«, 1 BGB einschränkende Regelung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der mit dem Eigentümer geschlossene Vertrag, der diese Regelung vorsieht, der RechtsWirksamkeit entbehrt*
~ . ■ 'LG Bochum
BGH, -Urte v. 17* Dezember 1958 - V ZR 121/57 - OLG Hamm
V ZR 121/37
Verkündet am 17» Dezember 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
dar Ftadtgemeinde 'vortreten durch den Rat der
StaMt; dieser wiederum vortreton durch den Oberstadtdirektor»
Klägerin, Berufungsklägerin und Rev1s i ons kläge rin,
- Prozeßbcvollmäehtigters
Rechtsanwalt Br«
gegen
dio Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundcsfinanzmlnlster, dieser vertreten durch die Ober-finauzdirektion in
Beklagte, Berufungsbeklagte und
Revisionsbeklagte,
- Prose ^bevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr. ~
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Preitag
für Recht erkannts
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. März 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
ZA
Luf
al
uni
Me Beklft -Straße der früher weitige Verwöh als Mietobjekt schloß unterm amtes Hfl v Treuhänderin der Klägerin als Lager-migung der Ob von Ncrdrhein Jahres 1953 v der Verträgst^ ilochbunkers u.a. eine 'Gasji untervermiet klagte am.1• Beklagte erse gen der Klage der Kosten fiit ab» Sie ließ der Heizperio£ heizanlage ml zur Verfügung gebaute AnlagA tuug der Kost? weise zunftchs Zinsen seit 1
Tatbestand t
gte ist Eigentümerin eines an der Hc
HB0) gelegenen Hochbunkers (Mercatorhaus),
tschutzzwecken diente. Er wurde für ander-
dung "entfestigt*1 und alsdann der Klägerin
angeboten. Nach längeren Verhandlungen
18. Dezember 1950 der Vorsteher des Einanz-
s Vertreter der Oberfinanzdirektion MBBNB
für das ehemalige Wehrmachtsvormögen) mit
sinen Mietvertrag zur Nutzung des Bunkers
Babrikhaus« Der Vertrag bedurfte der Genoh-
»rfinanzdirektion und der Landesregierung
Westfalen. Die Genehmigung wurde Anfang des
Brsagt» Inzwischen hatte die Klägerin, was
xt vorgesehen hatte, den inneren Ausbau des
r den neuen Gebrauchszweck durchgeführt,
sizanlage erstellen lassen und das Gebäude
• **
jt. Sie gab nach "Kündigung" durch die Be-Ipril 1953 den Bunker an diese zurück. Die säte die durch den Umbau entstandenen 4usla-:r±n größtenteils, lehnte jedoch die Übernahme ? den Einbau der Gas-Warmluftumlaufheizung iux’ch die Untermieter die Heizanlage während e 1953/54 noch benutzen und stellte die Gas-Schreiben vom 2. Juli 1954 der Klägerin Mese weigerte sich jedoch, die später aus-zurückzunehmen; sie bestand auf der Erstat-n in Höhe von 36 477,50 DM, wovon sie klageeinen Teilbetrag von 6 100 DM nebst 4 $> April 1953 geltend machte.
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Dio habe dio und sti vereinbä Mietvcr Abmachung Geschäft; Verhältni gestützt
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Klägerin trug vors Das Finanzbauamt Dortmund Pläne über den Einbau der Gasanlage gekannt ^Isehweigend gebilligt. Damit sei eine Sonderrung zwischen den Parteien unabhängig von dem g zus bände'gekommen. Die Klage werde auf diese ferner auf ungerechtfertigte Bereicherung, ijsführung ohne Auftrag, auf das Eigentümer-Besitzer-is und schließlich auf vorläufigen Mietvertrag
Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Bach
ihrer Auffassung ist der schriftliche Mietvertrag nicht bindend geworden; ungerechtfertigte Bereicherung scheide aus, well die Klägerin die ausgebaute Anlage jederzeit zurttckeraalten könne. Den Einbau habe die Beklagte nie' gebilligt. Ansprüche aus dem Eigenttimer-Besitzer-Verhält-nis seien verjährt. Die Klägerin habe sich ihre angeblichen Ansprüche bei Hückgabe des Bunkers nicht Vorbehalten. Betaue man aber an, daß ein vorläufiger Mietvertrag zustande, gekommen sei,: so werde dem Vorwendungsanspruoh aus Mietvertrag die Einrede der Verjährung entgegengesetzt
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieson. Mit der Bevision vorfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ente cheldungs gründ e_s
I.
Entgegen der Würdigung dos Landgerichts hält das erlebt einen vorläufigen Mietvertrag nicht für gekommen. Liege ein fertig ausgearbeiteter Miet-
Berufungqg zustande
\ * \ *
vertrag vor. dann, müsse mangels weiterer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die Parteien siohoit dem Abschluß dieses Vertrages begnügten und auch das Risiko eine: 7 etwaigen Nichtgenebmigung in Kauf nehmen wollten» Biese Ausführungen liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen TOrdigung« Sie lassen einen Rechtnirrtuw nicht erkennen«
Die Revision greift in diesem Zusammenhang zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes an, die Oberfinanzdirektion lube frei entscheiden können, ob sie den Vertrags entwurf genehmigen wolle oder nicht» Die Revision meint, nach den gesamten Umständen stelle sich die Versagung der Genehmigung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar.| Dabei übersieht jedoch die Klägerin, daß der Abschluß des Vertrages an dem Verlangen des Vermieters nach einem höheren Mietzins scheiterte» Es ist. aber * nicht oinzus*hen, daß die Versagung der Genehmigung aus diesem Grund* eine unzulässige Rechteausübung darstellen soll» Der Umstand, daß zwischenzeitlich der Bunker in seinem Innen umgostaltet worden war, steht dieser Würdigung nicht entgegen; denn die Beklagte hat die Bauaufwendungen größtenteils übernommen, nur die Kosten für die Heizanlage abgelehnt. Sie hätte auch diese Kosten übernommen, wenn die Heizanlage als wertsrhöhend für den
Bunker angesehen worden wäre» Die Beklagte hat sich also
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grundsätzlich nicht geweigert, die Kosten für die Umbauten zu erstatten. Baß sie aus wirtschaftlichen Erwägungen die Kosten für die Gasheizanlage ablehnen zu müssen •glaubte, macht ihr Verhalten noch nicht zu einem sitten-’ oder breuwidalgen.
Die Revision meint Liters Durch das gesamte Verhalten des Finanzbauamtes9 das die Errichtung der Heizanlage nicht verhindert habo, sei zwar noch kein Vertrag stillschweigend zwischen den Parteien zustande gekommen, wohl aber ein vertragsähnliches Vor er auens Verhältnis; aus ihn ergebe sich die Haftung der Beklagten für die Kosten der Heizanlage* Das Berufungsgericht hat jedoch dem Verhalten der in Frage stehenden Behördenbedisnsteten nicht den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungs-crklärung zuerkannt. Es ist vielmehr zu der Auffassung gekommen, daß es sich hierbei um die Wahrnehmung von Auf-siclitsrechten gehandelt habe. Auch die Vorlage von Plänen und Kostenvoranschlägen an die Beklagte habe dem Zwecke gedient, die Ausübung der Bauaufsicht zu ermöglichen«
Hit der Vorlage der Pläne und der Kostenvoranschläge habe für die Beklagte noch kein Anlaß bestanden zu prüfen und zu entscheiden, ob die Kosten für die Gasanlage übernommen fon sollten. Bencteit es sich bei der Tätigkeit der Beamten des Finanzbauamtes aber nur um die Ausübung der im Mietvertrag vorgesehenen allgemeinen Kontrolle 7 die Beklagte durfte die Kontrolle danach auch*hinsichtlich jener Anlagen durchführen, deren Kosten sie später nioht übernehmen werde so kann auch nicht davon gesprochen werden, daß diese Tätigkeit ein zur Begründung eines Treueverhältnisses geeignetes Parfeeiverhalten darstelle*
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Zu Unrecht beruft sich die Revision'auf die bei Erörterung der Ausschlußfrist des § 1002 BOB getroffene Feststellung des Berufungsgerichtes, die Anlage gölte als genehmigt, weil die Klägerin bei Rückgabe des Bunkers sioh das Recht auf Kostenersatz Vorbehalten und die Beklagte die angebotene Sache angenommen habe; der Widerspruch der Beklagten sei bedeutungslos gewesen. Die
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"frenehmigung" im Sinne des $ 1001 Satz 3 BGB, ym die ea sich hier handelt, ist keinestillschweigende Genehmigung im eigentlichen Sinne, sondern ein Genehmigungsersatz, was 8ich schon daraus ergibt, daß der entgegennehmende Eigentümer trotz seiner Erklärung, er billige die Anlage nicht, als genehmigend gilt (Wolf f/Raiser, Sachenrecht 10« Auf1. § 86 V 2 a Fußnote 24)♦ Die Annahme steht lediglich hinsichtlich der an sie geknüpften Rechtsfolge einer Genehmigung gleich; sie schafft die Voraussetzung für die Geltendmachung des Verwendungsanspruohs und ver-hindei't das Entstehen der Ausschlußfrist Aus § 1002 BGB«
Sie wird von dem Gesetz also nicht als Genehmigung ausgelegt (BGB RGEK 10. Aufl. § 1001 Anra. 3t Staudinger, BGB ii v Au fl. § 1001 A:im» 1 b)0 Aus dieser "Genehmigung" kann daher die Klägerin nicht einen materiellen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungen herleiteno
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2« Bas Berufungsgericht läßt alsdann die Vorschriften aus dem Sigentümer-Besitzer-Verhältais maßgebend sein«
Dabei geht es davon aus, daß die Ausschlußfrist des § 1002 BGB hier nicht zur Anwendung kommt. Es vertritt die Auffassung, die Klägerin könne lediglich die Herausgabe der Heizung verlangen, nicht die Erstattung der hierfür aufgewendeton Kosten. Die Ausstattung des Bunkers mit einer Heizarlage sei zwar als notwendige Verwendung anzu-sehen, falls man der Anlage praktische Brauchbarkeit unterstelle . Die Klägerin habe aber lgeim Einbau der Anlage gewußt, daß'ihr kein Mietrecht zustehe, sie habe bewußt die Inangriffnahme des Ausbaus des Bunkers auf ihr Risiko übernommen. Demnach könne die Klägerin gemäß §§ 994 Abs. 2 BGB nur Ansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag stellen. Die Heizanlage habe weder dem
tatsächlichen Willen dor Beklagten noch ihrem mutmaßlichen entsprochen« Deshalb entfalle eine Kostenerstattung
Beil
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den Vorw Keizanlak chen habe absicht habe Pläfr Ubermit keine forfclau habe auch Gosiehtsp Übersehen 24» Januä die Wahr daß die auf tabs das» Revn worfenj
hrecht macht die Revision dem Berufungsgericht
arf, es habe bei der Prüfung der Präge, ob die #
e dem wirklichen Willen der Beklagten entspro-, nicht beachtet9 daß der Beklagten die 'Einbau-der Klägerin bekannt gewesen sei« Die Klägerin e und Kostenvoranschläge vor Beginn des Einbaus tfelt, die Beklagte habe keine Einwendungen und * enken dagegen erhoben, vielmehr die Arbeiter);, find beobachtet und ohne Vorbehalt geduldet; sie die Anlage später benützen lassen. Alle diese unkte hat das Berufungsgericht indes ebensowenig wie das Schreiben des Pinahzbauamtes vom r 1952» Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, ijehmung der Aufsichtspflicht bedeute noch nicht, Rosten für die Arbeiten übernommen würden, liegt chlichem Gebiet, Sie ist der Nachprüfung durch sjionsgericht nur hinsichtlich Rechtsfehler unter-fiolche sind aber nicht zu erkennen»
5» lie'Revision will den Klageanspruch schließlich auf culpa in contrahendo und auf unerlaubte Handlung {§ 826 BGB) gründen. Hach ihrer Ansicht hat die Beklagte gegen ihre Überwachungspflicht sowie gegen Treu und Glauben verstoßen*, wenn sie den Einbau der Heizungeanlage' geduldet habe, den Ersatz aber ablehne, obwohl der Einbau im beiderseitigen Interesse gelegen habe. Es ist aber nicht aargetan, daß die kontrollfährenden Beamten des Pinanzbauamtes bei der Prüfung der Pläne und Voranschläge die sich später zeigenden Mängel der Anlage erkannt haben» Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesea, daß es mangels
genügender Erfahrung in der Beheizung solcher Bunker * ihr nicht möglich gewesen sei, aie späteren Mängel von zu verhindern. Bs feht daher schon an der Behauptung eines schuldhaften Verhaltene
vornherein
schlüssigen
es für die punkt nicht
Die r ist, auch wird, zu tUi nicht frei den Berufutt
Bas Bf: dungs anspriji mit § 990
der Beklagten und ihrer Beamten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß unter den hier gegebenen Umständen "schlechterdings11 Mängel der Wirtschaftlichkeit der Anlage nicht dazu benützt werden durften, den ursprünglichen Anlagewert abzustreiten und* die Übernahme der Kosten m verweigern. Dieses Verhalten der Beklagten stünde allenfalls mit ihrem vorausgegang.snen Tun nicht ln Einklang, wenn die Beklagte die Klägerin* bestimmt hätte, gerade diese Grasanlage ausführen zu lassen. Das ist aber nicht der Ball. Der Übernahmeverweigerung kann daher nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden, Bs kann auch nicht von einer sittenwidrigen Ausnutzung eines Ertragsvorteils gesprochen werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang wiederholt von eigner Ausbaunotwendigkeit spricht, so Übersieht sie, daß Anwendung des § 684 BUB auf diesen Gesichts-ankommt.
II.
* chtliehe Würdigung des Berufungsgerichtes s) owe it sie von der Hevision nicht angegriffen
erprüfen. Hierbei ergibt sich, daß sie zwar
* «
von Äechtsirrtum ist, daß aber im.Ergebnis
*
gsgericht beigetreten werden muß.
rufungsgericht wendet hinsichtlich des Verwen-cfaes der Klägerin § 994 BGB in Zusammenhang BGB an, weii die Klägerin mit Bezug auf ihn
Besitzreoht schlcchtgläubig gewesen sei. Dieser Auffassung kamt nicht zugostimmt werden. Die Klägerin hatte den Besii;z von der Beklagten als der Eigentümerin erhaltene Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, rechneten beide Parteien bei der Durchführung der Umbai [arbeiten noefh mit Sicherheit damit, daß die Genehmigung für den Mietvertrag erteilt werde. Die Klägerin nahm also zu den maßgebenden Zeitpunkt der Umbauarbeiten an, daß sie demnächst durch die Genehmigung des Mietvertrages zur rechtmäßigen Fremdbesitzerin words*
Die Klägerin hat für diesen Zeitabschnitt den Mietzins bezahlt, ddo Beklagte hat ihn angenommen und durch ihre Be-amten die Umbauarbeiten kontrollieren lassen. Unter diese)! gesauten Umständen ist nach feststehender Rechtsprechung ein schlechter Glapbe der Klägerin hinsichtlich ihres Besitzx*echtes zu verneinen (RG DR 1940, 19491®; 1942. 1279? JW 1928, 2437^) j bösgläubig ist ein Besitzer nicht, solange er noch an das Zustandekommen eines formgültigen Vertrages glauben darf (BGB RGRK aaO § 990 Anm. 2? Staudinger asO § 990 Randnote 2 Abs« 6).
Ist demnach die Klägerin als gutgläubiger unrechtmäßiger Fremdbesitzer anzusehen, so kann sie nach einem allgemein aberkannten Rechtssatze keinesfalls besser gestellt werden, als sie als rechtmäßiger Fremdbesitzer gestanden hätte? für ihren Verwendungsanspruch gilt § 994 Abs. 1 3GB mit der Einschränkung, die dem Besitzrecht entspricht, das die Klägerin ausüben wollte (BGH IM § 994 BGB Nr. 4). Es 1st dahex zu untersuchen, welche Ansprüche in dieser Hinsicht die Klägerin stellen könnte, wenn der - nicht geneh- ' migte - Mietvertrag, aus dem sie ein Besitzrecht ableiten könnte, 2ur Zeit der Umbauten rechtswirksam zustande gekommen wäre. Stellt die vertragliche Regelung eine Einschränkung gegenüber der gesetzlichen des § 994 Abs. 1 BGB dar,
10 -
so jtiuj3 die Vertrage vo^ mer gegen s Westcrmann, Reinicke, M2) linke Spalte 2)* Ob die sie Uber di gerin Verws erörtert zu
Klägerin die - im nioht zustande gekommenen -gesehene Regelung im Verhältnis zu dem Eigentü- 4 ^ch gelten lassen (Wolff/Raiser aaO § 36 XI; Lehrbuch des Sachenrechts 3. Aufl- § 33 I 3 aj R 1956, 599s a.A. Imlau, MDR 1957, 263, 264 oben: vgl* auch Staudinger aaO § 994 Randnote Vertrags beet immung auch maßgebend wäre, wenn Regelung des § 994 Abs* 1 BOB hinaus der Klä-^ dungs ans p rfclche gewähren würde, braucht nicht werden, weil dieser Fall nicht gegeben i‘st«
Der nie satz nur für der Abrechnti anerkannt” der vorzeiti greifen* Eirl 3 s war nach Scheidung fif-entsprechend dung allordi unbillig wäil< ausdrücklich 8 che idling di :\uv deshalb zue at halten« Parteien bei llchkeit der bauamtes a gen des Ber Kostenablehhi freilich eizu
eia
htgenehmigte Vertrag sah in § 5 einen Kos teuer-
9
solche Ausbauanlagen vor, die "nach Prüfung ng vom Finanzbauamt Dortmund als werterhöhend vfurden.' Diese Regelung sollte auch für den Fall gen Beendigung des Mietverhältnisses Platz e "Anerkennung” hat das Finanzbauamt abgelehnt* den Bestimmungen des Vertrages bei seiner Ent-ei, nicht an billiges Ermessen gebunden* In er Anwendung des § 319 BOB wäre diese Entscheids als unwirksam anzusehen, wenn sie offenbar e. Das Berufungsgericht hat sich damit nicht befaßt. Es hat aber festgestellt, daß die Ent-s Finanzbauamtes nicht völlig willkürlich oder geschah, um der Klägerin den Auslageersatz vor-Beachtet man weiterhin, daß der «von beiden gezogene* Sachverständige Slack die Wirtschaft-Anlage verneinte und die Auffassung des Firianz-it billigte, so läßt sich aus den Feststellun-ijfungsgerichtes eine offenbare Unbilligkeit der ung nicht belegen« Das Berufungsgericht hat e Stellungnahme dazu abgelchnt, ob die Auffas-
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Klagebegehren der Klägerin ist daher auch unter ähtlichen Gesichtspunkt des Verwendunganspruches j gutgläubigen unrechtmäßigen Premdbesitzers zu verweil die hier anzuwendende Bestimmung des verge-Mietvertrages einen Anspruch von der vorherigen nung des Pinanzbauamtes abhängig machte, das Pinanz-aber die Übernahme ablehnte, ohne damit offenbar g. zu entscheiden«
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s Pinauzbauamtes und des Sachverständigen objek-Interessen der Beklagten entsprochen habe. Aber sen Gesichtspunkt kommt es hier nicht an; madge-ob die Entscheidung des Pinanzbauaiates offen-illig ist.
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e Revision kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.
Sehe Br. Augustin Br.' Piepenbrock
Roths Br. Preitag
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