§ 27 MSchG setzt ein Mietverhältnis voraus, 'das durch dieses Gesetz geschützt ist» Auch diese Bestimmung gilt daher nicht für solche " Untermietverhältnisse, auf die nach § 24 die.Vorschriften ,des ersten Abschnittes des Gesetzes nicht anzuwenden sindo Aktenzeichen: V 2R 121/55 Urteil des BGH<vom 16* Mai iHirch Vertrag vom 19, Dezember 1945 hat die Klägerin die von ihrem Ehemann bis zu seinem im Jahre 1945 erfolgten Tode auf Grund einer Personalkonzession im Hause Allee t ZVi gemieteten Bäumen betriebene i^JJ^-Apotheke mit Wirkung vom 1 * Januar 1946 an den Beklagten verpachtet und zwar einschließ-' lieh der Räume und der (von der Klägerin im Sehriftsatz vom 21c Januar 1954 einzeln aufgeführten) Geschäftsein-riehtungo In dem Vertrag ist außerdem (mit gewissen in der Revisionsinstanz nicht mehr erheblichen Einschränkungen) vereinbart worden, daß der Beklagte das in der Apotheke bei Beginn des Pachtverhältnisses vorhandene Warenlager von der Klägerin kauft und daß die Klägerin das bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandene Warenlager vom Beklagten kauftD Das Landgericht hat unter Ablehnung einer Räumungsfrist dem Klagantrag mit der Maßgabe entsprochen* daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung von höchstens 30*000 DM-West durch die Klägerin für die von ihr (mit gewissen in der Revisionsinstanz nicht mehr erheblichen Einschränkungen) zu übernehmenden Waren zu räumen und herauszugeben brauchte« Es meint zur Klage* daß für ein Pachtverhältnis, wie die Parteien vereinbart hätten* ein Bestandsschütz nicht gegeben sei und daß nach Lage der Umstände keine Veranlassung bestehe * dem Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren» Bas Kammergericht hat die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Leistung auf die käufliche Übernahme der in der Anlage zu seinem Urteil aufgeführten Apotheken-Waren und auf die Zahlung von 360390,77 DM-West, sowie 1436,74 DM-Ost bestimmt worden ist« Das Kammergericht billigt zur Klage im Ergebnis die Rechtsauffassung .des Landgerichts und meint, daß dem Beklagten eine Räumungsfrist aus Rechtsgründen nicht gewährt werden dürfe o Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 17« März 1954 (zugestellt am 20* März 1954) zurückgewiesen, weil es die Voraussetzung für die Aussetzung nach der genannten Bestimmung als nicht gegeben angesehen hat.- Aufl Anm V 2 zu § 148) hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht f.Entgegen der Auffassung der Revision, die den Aussetzungsantrag irrtümlich als nicht beschieden bezeichnet, ist es kein Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht, vor dem übrigens der Beklagte auf seinen Antrag nicht zurückgekommen ist,, eine Beurteilung. Juni 1953 VI ZK 216/52 (NJW 1953 S 1391) meint das Berufungsgericht, daß das VertragsVerhältnis nur dann Bestandsschütz genießen würde, wenn nicht die Überlassung des Unternehmens (also der Apotheke an sich), sondern die Überlassung der Räume, in der sich die Apotheke befindet, die Hauptleistung der Klägerin darstelle * Es hat die Überlassung der Apotheke als Hauptleistung angesehen und'deshalb dem Beklagten den Bestandsschutz versagte Die Revision hält diese'Auffassung für falsche Es kommt indessen nicht darauf an, worin die -Hauptverpflichtung der Klägerin nach dem Vertrag bestehto- Soweit nämlich die Klägerin dem Beklagten Räume verpachtet hat, handelt es sich unbeschadet des Umstandes, daß sie ihrerseits die Räume nicht gepachtet, sondern gemietet hat, um eine Weiterverpachtung, durch die rechtlich ein Unterpachtverhältnis im Sinne der §§ 24, 36 MSchG begründet worden isto Da nicht der Beklagte, sondern die Klägerin die Räume mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und auch der vom Beklagten darin (nach seinem Vorbringen übrigens offenbar ohne seine Familie) geführte Gewerbebetrieb nicht etwa "eine selbständige Wirtschaft" ist oder einer solchen gleichgestellt werden könnte (vgl hierzu Bettermann MSchG Anm 315y 304, 319 a zu § 24)? finden nach den genannten Bestimmungen die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Mieterschutzgesetzes auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung* Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin nicht nur einen Teil der von ihr gemieteten Räume, sondern alle diese Räume dem Beklagten überlassen hato- Auf das Urteil des erkennen-, den Senats vom 21. März 1952 V ZR 20/51 (NJW 1952, S 821), in dem diese beiden Rechtsfragen bereits behandelt sind, wird verwiesen* Die dieses Urteil betreffenden Ausführungen von Bettermann (aaO.Anm 22 a - f zu § 24) geben dem Senat keine Veranlassung, seine Ansicht zu der zweiten Frage zu ändern* Er hält vielmehr an seiner in dem Urteil entwickelten Auffassung fest,, daß mangele' abweichender Verlautbarung des Gesetzes unter einem Untermietverhältnis im Sinne des § 24 MSchG nichts anderes und engeres zu verstehen ist als, die durch:das Weitervermieten im Sinne des § 549 Abs 1 BGB begründete Rechtsbeziehung* III, Den Hilfsantrag auf Gewährung einer Räumungs-frist hat das.Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgelehnt s § 721 ZPO könne nicht angewendet werden, weil er die Verurteilung zur Räumung einer Wohnung voraussetzt * Auf §§ 5 a und 27 MSchG könne sich’der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil das VertragsVerhältnis keinen Bestandsschütz genieße* § 5 a MSchG setzt die hier nicht beantragte und auch nicht erfolgte Aufhebung;eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch Urteil -voraus und ist schon deshalb nicht anwendbare Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache (vgl Abschnitt II) auf die §§ 24,'36 MSchG abgestellt wird, § 27 gehört zu dem ersten Abschnitt des Gesetzes, und dieser ganze Abschnitt darf - wie ausgeführt - auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht angewendet werden',(Zu vgl Ebel MSchG 5o Aufl Apm 1 zu § 27? Der abweichenden Auffassung .von Bettermann (aaO Anm IG zu §24)und jetzt auch von Hans (MSchG 6„ und 7o Aufl Anm 1 b zu § 27) vermag der Senat nicht zu folgen„ .§ 27 hat Bedeutung nur für die Fälle, in denen.ein grundsätzlich S c hu t z nach dem MieterscHutzgesetz genießendes Miet-Verhältnis ausnahmsweise doch nicht durch Gestaltungsurteil (§ 1 Abs 1) aufgehoben zu werden braucht, ZoB0 weil der Mietvertrag durch Vereinbarung aufgehoben ist oder weil der Mieter gekündigt hat oder weil der Mieter dem vom Vermieter erklärten, ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktritt zugestimmt hat .(§ 1 Abs 3)« Für die Anwendung des § 27 fehlt es dagegen dann an einer Grundlage, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gesetz den Mieterschutz in jeder Form von,vornherein und unter allen Umständen dadurch versagt?
Hicht/fttevd liehe Sammlung! 1fr, ■frwl* «*»*»•& i^ii^^^I^,4i|I>|M»iiiw Hiwi—CMW )kj Ufa.»-*» iifrii*tf WttiWiH'» ' , Gesetz? Rechtssätz: MSehß §§ 27, 24* 2475 02^ n. § 27 MSchG setzt ein Mietverhältnis voraus, 'das durch dieses Gesetz geschützt ist» Auch diese Bestimmung gilt daher nicht für solche " Untermietverhältnisse, auf die nach § 24 die.Vorschriften ,des ersten Abschnittes des Gesetzes nicht anzuwenden sindo Aktenzeichen: V 2R 121/55 Urteil des BGH<vom 16* Mai KG Berlin, ¥ ZR 121/55 Verkündet am 16» Mai 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter;! der fm N amen d es Volke s In dein Rechtsstreit des Anothekennächters Walter in B Beklagten,. Berufungsklägers, Anschlußberufungs beklagten und Revisionsklagers, - ProzeßbevollmäGhtigter: Rechtsanwalt Pr« sitzerin Am S ve in Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs klägerin und Revisionsbeklagte,• -Pr ose ßbevo11raächtigters Rechtsanwalt Dr0 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshof s auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Pr«, Oechßler, Dr0; Pie- penbrock, Pr o Spieler und Pr * Rothe für Recht erkannt" Pie Revision gegen das Urteil des 8„ Zivil-Senats des Kammergerichts vom 12o Mai 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurUckgewiesenv Von Rechts wegen Tatbestand: iHirch Vertrag vom 19, Dezember 1945 hat die Klägerin die von ihrem Ehemann bis zu seinem im Jahre 1945 erfolgten Tode auf Grund einer Personalkonzession im Hause Allee t ZVi gemieteten Bäumen betriebene i^JJ^-Apotheke mit Wirkung vom 1 * Januar 1946 an den Beklagten verpachtet und zwar einschließ-' lieh der Räume und der (von der Klägerin im Sehriftsatz vom 21c Januar 1954 einzeln aufgeführten) Geschäftsein-riehtungo In dem Vertrag ist außerdem (mit gewissen in der Revisionsinstanz nicht mehr erheblichen Einschränkungen) vereinbart worden, daß der Beklagte das in der Apotheke bei Beginn des Pachtverhältnisses vorhandene Warenlager von der Klägerin kauft und daß die Klägerin das bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandene Warenlager vom Beklagten kauftD Als Dauer.des Pachtverhältnisses ist zuletzt die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1953 mit der Maßgabe verabredet gewesen, daß es um drei Jahre verlängert wird, falls es nicht mit einer Prist von 6 Monaten zu dem Vertragsende gekündigt wird* Mit Schreiben vom ,18« Juni 1953 hat die Klägerin das Pachtverhältnis zu dem 31o Dezember 1953 gekündigte Dem hat der Beklagte alsbald widersprochen«, Die Klägerin hat von dem Landgericht die Verurteilung des Beklagten.zur Herausgabe der A^H^-Apotheke, Räumung’ und Herausgabe der zur Apotheke gehörenden Räume und Herausgabe der Einrichtung der Apotheke an sie (Klägerin)* ’ beantragte Der Beklagte hat gebeten? Die Klage abzuweisen * hilfsweise ihm eine Räumungsfrist zu gewähren * Er vertritt in erster Instanz die Auffassung* daß er Mieterschutz genieße? und macht ferner ein Zurückbe-haltungsrecht geltend* das er aus der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung auf käufliche Übernahme seines Warenlagers und darausherleitet* daß die Klägerin ihm demnach - wie er behauptet - einen Kaufpreis von 37*827>51 DM~West schuldet» : r': ,x_ ••• •_ . . ■ Das Landgericht hat unter Ablehnung einer Räumungsfrist dem Klagantrag mit der Maßgabe entsprochen* daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung von höchstens 30*000 DM-West durch die Klägerin für die von ihr (mit gewissen in der Revisionsinstanz nicht mehr erheblichen Einschränkungen) zu übernehmenden Waren zu räumen und herauszugeben brauchte« Es meint zur Klage* daß für ein Pachtverhältnis, wie die Parteien vereinbart hätten* ein Bestandsschütz nicht gegeben sei und daß nach Lage der Umstände keine Veranlassung bestehe * dem Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren» Der Beklagte hat mit der Berufung die Abänderung des Urteils des Landgerichts dahin zu erreichen gesucht*. daß die Klage abgewiesen werde* hilfsweise daß ihm eine Räumungsfrist gewährt werde * äußersten Palls daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht in weiterem (in der Revisionsinstanz nicht mehr erheblichen) Umfang zugesprochen werde * als es das Landgericht getan habe » Me Klägerin, die Anschlußberufung eingelegt hat, Mat gebeten* das dem Beklagten zugesprochene Zurückbehal- . tungsrecht (in einer in der Revisionsinstans nicht mehr erheblichen Weise) zu beschränken0 Bas Kammergericht hat die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Leistung auf die käufliche Übernahme der in der Anlage zu seinem Urteil aufgeführten Apotheken-Waren und auf die Zahlung von 360390,77 DM-West, sowie 1436,74 DM-Ost bestimmt worden ist« Das Kammergericht billigt zur Klage im Ergebnis die Rechtsauffassung .des Landgerichts und meint, daß dem Beklagten eine Räumungsfrist aus Rechtsgründen nicht gewährt werden dürfe o Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Hilfsantrag auf Gewährung einer Räumungsfrist weiter0 Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels * Bntscheidungsgi*ünde s Der Beklagte hat. im ersten Rechtszug beantragt, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen und zur Begründung angeführt, er habe sich an das Landesgesundheitsamt gewandt, um eine Nachprüfung in der Richtung zu erreichen, ob die Klägerin unter apothekenrechtlichen Gesichtspunkten den Pachtvertrag überhaupt habe abschließen dürfen. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 17« März 1954 (zugestellt am 20* März 1954) zurückgewiesen, weil es die Voraussetzung für die Aussetzung nach der genannten Bestimmung als nicht gegeben angesehen hat.- Von der Möglichkeit, dagegen gemäß § 252 ZPO sofortige Beschwerde einzulegen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl Anm V 2 zu § 148) hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht f. Entgegen der Auffassung der Revision, die den Aussetzungsantrag irrtümlich als nicht beschieden bezeichnet, ist es kein Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht, vor dem übrigens der Beklagte auf seinen Antrag nicht zurückgekommen ist,, eine Beurteilung. des Antrags (und des Beschlusses) unterlassen hat: § 512 ZPO steht vielmehr einer derartigen Beurteilung entgegen« . Bo Ic In der Sache selbst hat das Berufungsgericht vorweg zutreffend bemerkt, daß die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Bestahdsschutz genießt, nur nach dem Mieterschutzgesetz zu beurteilen ist, nicht aber nach dem Geschäftsraummietengesetz, das nämlich in Bnicht giltc Wenn die Revisionsbeantwortung hieran anknüpfend die Ansicht vertritt, das Mieterschutzgesetz gelte hinsichtlich der Geschäftsräume nunmehr nur noch in Berlin, es sei deshalb insofern zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach Sinn und Zweck des § 549 Abs 1 ZPO nicht mehr revisibel, so ist das freilich irrig. Denn das Mieterschutzgesetz ist in seinem ganzen Umfang Bundes- recht geblieben, mag es auch bezüglich der Geschäfts räume praktische Bedeutung nur noch in B^H^ haben (Stein-Jonas -Schenke aaO Anm IV A zu § 549)* II. Bas Berufungsgericht hat erwogen: Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei sowohl Raum- wie .Unternehmens pacht» Erstere genieße Bestandsschutz, letztere dagegen nichtc Im Hinblick auf das Urte des Bundesgerichts-hofs vom 29. Juni 1953 VI ZK 216/52 (NJW 1953 S 1391) meint das Berufungsgericht, daß das VertragsVerhältnis nur dann Bestandsschütz genießen würde, wenn nicht die Überlassung des Unternehmens (also der Apotheke an sich), sondern die Überlassung der Räume, in der sich die Apotheke befindet, die Hauptleistung der Klägerin darstelle * Es hat die Überlassung der Apotheke als Hauptleistung angesehen und'deshalb dem Beklagten den Bestandsschutz versagte Die Revision hält diese'Auffassung für falsche Es kommt indessen nicht darauf an, worin die -Hauptverpflichtung der Klägerin nach dem Vertrag bestehto- Soweit nämlich die Klägerin dem Beklagten Räume verpachtet hat, handelt es sich unbeschadet des Umstandes, daß sie ihrerseits die Räume nicht gepachtet, sondern gemietet hat, um eine Weiterverpachtung, durch die rechtlich ein Unterpachtverhältnis im Sinne der §§ 24, 36 MSchG begründet worden isto Da nicht der Beklagte, sondern die Klägerin die Räume mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und auch der vom Beklagten darin (nach seinem Vorbringen übrigens offenbar ohne seine Familie) geführte Gewerbebetrieb nicht etwa "eine selbständige Wirtschaft" ist oder einer solchen gleichgestellt werden könnte (vgl hierzu Bettermann MSchG Anm 315y 304, 319 a zu § 24)? finden nach den genannten Bestimmungen die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Mieterschutzgesetzes auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung* Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin nicht nur einen Teil der von ihr gemieteten Räume, sondern alle diese Räume dem Beklagten überlassen hato- Auf das Urteil des erkennen-, den Senats vom 21. März 1952 V ZR 20/51 (NJW 1952, S 821), in dem diese beiden Rechtsfragen bereits behandelt sind, wird verwiesen* Die dieses Urteil betreffenden Ausführungen von Bettermann (aaO.Anm 22 a - f zu § 24) geben dem Senat keine Veranlassung, seine Ansicht zu der zweiten Frage zu ändern* Er hält vielmehr an seiner in dem Urteil entwickelten Auffassung fest,, daß mangele' abweichender Verlautbarung des Gesetzes unter einem Untermietverhältnis im Sinne des § 24 MSchG nichts anderes und engeres zu verstehen ist als, die durch:das Weitervermieten im Sinne des § 549 Abs 1 BGB begründete Rechtsbeziehung* Selbst wenn also die Überlassung der Räume ah den * Beklagten die Hauptsache des VertragsVerhältnisses sein sollte, würde daraus doch insoweit kein Bestandsschutz hergeleitet werden können* Daß die Überlassung des Apo-theken-Unternehmens dafür keine Grundlage bildet, ist selbstverständlich* , • III, Den Hilfsantrag auf Gewährung einer Räumungs-frist hat das.Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgelehnt s § 721 ZPO könne nicht angewendet werden, weil er die Verurteilung zur Räumung einer Wohnung voraussetzt * Auf §§ 5 a und 27 MSchG könne sich’der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil das VertragsVerhältnis keinen Bestandsschütz genieße* § 5 a MSchG setzt die hier nicht beantragte und auch nicht erfolgte Aufhebung;eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch Urteil -voraus und ist schon deshalb nicht anwendbare Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache (vgl Abschnitt II) auf die §§ 24,'36 MSchG abgestellt wird, § 27 gehört zu dem ersten Abschnitt des Gesetzes, und dieser ganze Abschnitt darf - wie ausgeführt - auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht angewendet werden',(Zu vgl Ebel MSchG 5o Aufl Apm 1 zu § 27? sowie Schopp-Groothold MSchG Anm 10 und 11 zu § 27 in Fischers Handbuch des gesamten Mietrechts und des Raumrechts„ ferner Kiefersauer Grundstücksmiete 70 Aufl Anm 83)* Der abweichenden Auffassung .von Bettermann (aaO Anm IG zu §24)und jetzt auch von Hans (MSchG 6„ und 7o Aufl Anm 1 b zu § 27) vermag der Senat nicht zu folgen„ .§ 27 hat Bedeutung nur für die Fälle, in denen.ein grundsätzlich S c hu t z nach dem MieterscHutzgesetz genießendes Miet-Verhältnis ausnahmsweise doch nicht durch Gestaltungsurteil (§ 1 Abs 1) aufgehoben zu werden braucht, ZoB0 weil der Mietvertrag durch Vereinbarung aufgehoben ist oder weil der Mieter gekündigt hat oder weil der Mieter dem vom Vermieter erklärten, ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktritt zugestimmt hat .(§ 1 Abs 3)« Für die Anwendung des § 27 fehlt es dagegen dann an einer Grundlage, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gesetz den Mieterschutz in jeder Form von,vornherein und unter allen Umständen dadurch versagt? daß es die Anwendbarkeit’ seines ersten, die Überschrift “Mieterschutz1* tragenden Abschnittes ausschließt 5 in diesem Abschnitt sind sowohl die Vorschriften über die Aufhebung des Mietverhältnisses als auch die über die Gewährung einer Räumungsfrist enthalten0 Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zuruckzuweisen,, Schuster Dr„ Oechßler Dr« Piep Dr* Spieler Rothe