Sie ist der Ansicht, daß das Gebäude mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher wesentlicher Bestandteil des Grundstückes sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß es sich um ein zu vorübergehenden Zwecken errichtetes Behelfsheim handle, das nicht wesentlicher Bestandteil des 1) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der vom Kläger errichtete Bau mit den noch vorhandenen Fundamenten des früheren zerstörten Hauses und damit mit dem der Beklagten gehörenden Grundstück fest verbunden ist. Dabei erachtet es das Berufungsgericht mit Recht nicht für erheblich, daß sowohl das T/ohnge-bäude wie auch der vom Kläger errichtete Stall teilweise über die Grundmauern der früheren Gebäude hinausgehen und daß namentlich die Zwischenwände größtenteils nicht auf den noch vorhandenen Fundamenten der früheren Innenwände errichtet worden sind. Daß die andere Ausnahmevorschrift des § 95 Abs I.Satz 2 hier nicht in Betracht kommt, da sie voraussetzt, daß die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück auf Grund eines .dinglichen Rechts an dem Grundstück vorgenooien worden ist, entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der so gut wie einhelligen Ansicht des Schrifttums (vgl RGRK § 95, 5, Staudinger § 95 Anm 3 c und die dort weiter angeführten Stellen aus Rechtsprechung und Schrifttum). 2) Daß das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstück verbunden worden sei, erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Gegen einen solchen spreche aber vor allem die massive Ausführung des Baues; das Gebäude Irönne ohne völlige Zerstörung von dem Grund und Boden nicht gelöst werden. Es führt aus, die.Bestimmung der Verbindung für einen vorübergehenden Zweck bedürfe der einstimmigen Widmung; diese hätte angenommen werden können, wenn die Parteien von vornherein darüber einig gewesen wären, daß der Kläger Eigentümer werden solle. Darauf, ob die Beklagte eine etwaige Absicht des Klägers, nur zu vorübergehendem Zwecke zu bauen, erkannt und dieser Absicht sugestimmt hat, kommt es nicht an, mag auch einer Vereinbarung der Parteien eine solche willensrichtung des Klägers zu entnehmen .sein. Unzutreffend ist es aber auch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, außer auf den Willen der Parteien komme es darauf an, daß das Gebäude jederzeit leicht beseitigt werden könne, ohne .seinen Wert wesentlich zu beeinträchtigen. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat wiederholt ausgesprochen, daß bei Behelfsheimen eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß das Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck benutzt werden solle (OGKZ 1, 170; 3, 20); in beiden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof darauf abgestellt, ob das Gebäude nach dem Nil-len des Erbauers nur zur zeitweisen Benützung durch den Bauherrn mit der Absicht des späteren Abbruchs errichtet wurde, oder ob es. Den Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der vorliegende Pall sich von dem in OGHZ 1, 170 entschiedenen insofern unterscheidet, als es sich dort um ein im Zuge einer größeren Aktion (Lrlaß des Reichswohnungskommissars vom 22.9*1943) errichtetes Behelfsheim handelte. Aber die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, denen der Senat beitritt, müssen auch dann gelten, wenn ein Behelfsheim zwar nicht im Zuge einer größeren Aktion, aber unter ähnlichen tatsächlichen Umständen errichtet worden ist. 3) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der Kläger das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichten wollte. a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Bezeichnung des Gebäudes als MBehelfswohnung" nichts dafür besagt, ob es für die Dauer oder nur zu vorübergehenden Zwecken bestimmt war. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht für entscheidend erachtet, daß die Parteien in der von den Kläger entworfenen Bescheinigung vom 3. Immerhin hätte das Berufungsgericht erörtern müssen, ob nicht der Gebrauch dieses Ausdrucks den Schluß nahe legte, daß die Beteiligten den strittigen Bau als ein Provisorium gedacht haben, welches in dieser Form nicht für die Dauer bestimmt war. b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein vorübergehender Zweck wäre dann anzunehmen, wenn die Beteiligten von vornherein darüber einig gewesen wären, daß der Kläger Eigentümer des von ihm zu errichtenden Gebäudes werden sollte; diese Frage sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden. Diese Wendungen lassen darauf schließen, daß die Parteien, mögen sie auch keine klaren rechtlichen Vorstellungen gehabt haben, doch davon ausgingen, daß der Kläger und Frau an dem von ihnen in Aussicht genomiienen Gebäude ein eigenes Recht haben sollten, das von dem Grundstückseigentum der Beklagten unabhängig war. - Abgesehen davon kommt es nicht so sehr auf eine Vereinbarung als auf den Villen des Klägers an, und daß dieser den Villen gehabt hat, das Eigentum an dem zu errichtenden Gebäude selbst zu erwerben, haben sowohl er wie seine Ehefrau bei ihrer Vernehmung bekundet. Diese Bescheinigung kann nur so verstanden werden, daß die Beteiligten von vornherein die Möglichkeit in 3etracht gezogen haben, daß der Kläger und Frau sich später eine andere Un- Ob dabei daran gedacht war, daß die Beklagte das ganze Gebäude einmal übernehmen und von dem Kläger und Frau G^|^ Räumung verlangen werde, oder ob der Beklagten ein Recht auf Beseitigung des Gebäudes gegen den Kläger und Frau GfHP zustehen sollte, ist nicht aufgeklärt. d) Nicht ersichtlich ist auch, wie das Berufungsgericht der Bescheinigung vom 3* Februar 1944 entnehmen konnte, daß die Parteien ein lebenslängliches Uohnrecht vereinbart hätten. Zwar verpflichten sich der Kläger und seine Schwester darin, die Beklagte in das beabsichtigte Gebäude ("bei sich”) aufzunehmen; daß die Beklagte aber ein Recht haben solle, bis zu ihrem Lebensende dort zu wohnen, ist nirgends gesagt. Entscheidend ist aber, ob die Beteiligten, vor allem der Kläger, damit gerechnet haben, daß der Hotbau später wieder abgerissen werden müsse, oder ob sie beabsichtigt haben, ihn bei dem endgültigen Wiederaufbau des Baues zu verwenden. Sollte die Aufklärung ergeben, daß der Kläger von vornherein damit gerechnet hat, daß das von ihm errichtete Gebäude bei dem endgültigen Wiederaufbau des Hauses Ktffcstraße A abgebrochen werden müsse, so wäre dieses Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet gewesen. Rechnete dagegen der Kläger damit, den Rotbau ganz oder doch zu dem größten Teil,vor allem das Kauerwerk, bei einem endgültigen Aufbau verwenden zu können, so müßte angenommen werden, daß er eine dauernde Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden gewollt hat. Bas zwischen den Parteien bestehende schuldrechtliche Verhältnis würdigt das Berufungsgericht als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Beklagte die Benützung ihres Grundstücks, der Kläger und die Zeugin G^tf^ ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und die Kosten aufbringen sollten. Bas Berufungsurteil geht mit Recht davon aus, daß ein solcher Gesellschaftsvertrag der Form des § 313 BGB nicht bedurfte, da die Beklagte sich nur verpflichtete, ihr Grundstück zur Benutzung zu überlassen, nicht aber, es der Gesellschaft zu Eigentum zu übertragen (RGZ 109» 380). gericht zu folgen, daß der Zweck der Gesellschaft nicht in der Errichtung des Bauwerks sich erschöpfte, sondern daß die Schaffung eines Gebäudes nur das Züttel war, um allen Beteiligten nach Zerstörung ihrer bisherigen V/ohnungen eine -wenn auch vorläufige- Unterkunft zu beschaffen. Umgekehrt verpflichten sich der Kläger und die Zeugin die Beklagte bei sich aufzunehmen; auch diese Verpflichtung bezog sich sinngemäß nicht nur auf eine einmalige Aufnahme, sondern sollte einen länger dauernden Zustand begründen. Rem Berufungsgericht ist also beisutreten, wenn es annimmt, daß die Gesellschaft mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht beendet i3t. Aber auch eine Kündigung würde nur zur Folge haben, daß die Gesellschaft auseinandergesetzt werden müßte; der Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Auslagen wäre damit nicht zu begründen; er hätte lediglich Anspruch auf seinen Anteil an dem Ergebnis der Auseinandersetzung. zu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Beklagte von vornherein erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, sich an den Kosten des Baues zu beteiligen, da sie als Rentnerin nicht über irgendwelche Llittel hierzu verfüge. Y»‘enn es dieser Tatsache entnimmt, daß die Beklagte für die Bauer der Gesellschaft nur ihr Grundstück zur Verfügung stellen, zu irgendwelchen Zahlungen aber keinesfalls verpflichtet sein sollte, so ist diese Vertragsauslegung frei .
V ZK 121/50
Verkündet
ÄSSffl«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
233
v. 13
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
.- /.des Monteurs Hans B s H
\K<(Mtraße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Frau Maria
K^B-straße w >
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Br. Prits'ch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Br. Heck, Schuster und Br. Oeehßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 16. Be-zember 1949 verkündete Urteil des-1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben. Ber Rechtsstreit v/ird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zürückverwiesen. Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
v
yg
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks K^pstr.^. Auf diesem Grundstück stand ein zweistöckiges Wohnhaus, in dem die Beklagte und der Klüger -eines ihrer 4 Kinder- wohnten; dieses Haus wurde 1943 durch Fliegerschaden vollständig zerstört.
Anfang 1944 wurde zwischen den Parteien und einer Schwester des Klägers und Tochter der Beklagten, der Zeugin G , eine Vereinbarung über den
teilweisen behelfsmäßigen Wiederaufbau des Hauses getroffen. Diese Vereinbarung legten die Parteien in einer von dem Kläger entworfenen und von der Beklagten Unterzeichneten Bescheinigung folgenden Wortlauts nieder:
"Betrifft: I7ot- und Behelfswohnung auf dem Grundstück KMI straße
Hiermit bescheinige ich, daß mein Sohn Hans, ceb. und meine Tochter Frieda, geb.
sei______ _
^05 auf meinem Grundstück sich eine Behelfswohnung zu bauen, auf Kosten derselben. Es kann entweder für mich noch für meine Erben oder Nachfolgen jemals ein Hecht hergeleitet werden, bis zu ihrer Sicherstellung anderweitig Unterkunft meiner obengenannten Kinder. Dieselben verpflichten sich, auch mich, dem Unterzeichneten, bei sich aufzunehmen.
Besitzer des Grundstücks Hi kstraße 0
Kl
Istraße 0k gez. ~aria
f
k
den 3.2.
An 31- üärz 1944 erteilte die Baupolizeibehör-de, der diese Bescheinigung vorgelegt wurde, die Genehmigung ”zur behelfsmäßigen Wiederherstellung des beschädigten Wohngebäudes”.
Der Kläger errichtete nunmehr aus eigenen Mit-? teln und mit seiner und seiner Ehefrau Arbeit unter Beteiligung der Zeugin und teilweiser
Verwendung der stehengebliebenen Fundamente des zerstörten Hauses einen massiven Steinbau mit 3 Zimmern, die im Mai 1945 bezogen wurden. Hoch im selben Jahre errichtete der Kläger einen Anbau mit einem v/eiteren Zimmer, der außerhalb des früheren Fundaments liegt und den er selbst bezog, während die Beklagte und die Familie die ande-
ren Räume bezogen. Außerdem errichtete der Kläger einen Stall, der teilweise auf dem Fundament des früheren Stalles steht, teilweise aber darüber hinausgeht.
Das Eigentum an dem von dem Kläger errichteten Gebäude nimmt die Beklagte als Grunds tückseigentü-merin in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß das Gebäude mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher wesentlicher Bestandteil des Grundstückes sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß es sich um ein zu vorübergehenden Zwecken errichtetes Behelfsheim handle, das nicht wesentlicher Bestandteil des
Grundstückes geworden sei; daher betrachtet er sich als Eigentümer. Hit der Klage begehrt er Feststellung seines Eigentums. Für den Fall, daß die Beklagte als Eigentümerin angesehen werden müsse, verlangt er- Ersatz seiner Aufwendungen, die er auf 15.000,- PU beziffert; seinen Ersatzanspruch will er im Verhältnis 1:1 in 3>;i umgestellt wissen. Er hat daher liilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.500,- L'i nebst Zinsen zu verurteilen. Eie Beklagte hat Klagab-weisung beantragt.
Beide Vorinstanzen haben die =KLage abgewiesen. Kit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. *
Ents che idungsgründe:
I. Zum Haupt an t ra& (Feststellung des Eigentums)
1) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der vom Kläger errichtete Bau mit den noch vorhandenen Fundamenten des früheren zerstörten Hauses und damit mit dem der Beklagten gehörenden Grundstück fest verbunden ist. Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht auf Grund des im ersten Rechts zuge erhobenen Gutachtens des gerichtlichen Sechver
v
ständigen (Bl 41), dem es mit eingehender
Begründung folgt; sie läßt einen RechtsIrrtum nicht erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dabei erachtet es das Berufungsgericht mit Recht nicht für erheblich, daß sowohl das T/ohnge-bäude wie auch der vom Kläger errichtete Stall teilweise über die Grundmauern der früheren Gebäude hinausgehen und daß namentlich die Zwischenwände größtenteils nicht auf den noch vorhandenen Fundamenten der früheren Innenwände errichtet worden sind. Ist eine feste Verbindung mit dem Grundstück gegeben, so ist das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden (§94 BGB), wenn nicht die Ausnahme des $ 95 Abs 1 Satz 1 BGB eingreift, d.h. wenn nicht die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist. Daß die andere Ausnahmevorschrift des § 95 Abs I.Satz 2 hier nicht in Betracht kommt, da sie voraussetzt, daß die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück auf Grund eines .dinglichen Rechts an dem Grundstück vorgenooien worden ist, entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der so gut wie einhelligen Ansicht des Schrifttums (vgl RGRK § 95, 5, Staudinger § 95 Anm 3 c und die dort weiter angeführten Stellen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
2) Daß das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstück verbunden worden sei, erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es führt hierzu aus: Entscheidend sei das Bewußtsein und die einstimmige Widmung. Bie Beweisaufnahme habe für eine solche Bestimmung nichts ergeben. Die Bescheinigung vom 3* Febriiar 1944 lasse im Gegenteil die Absicht der Beteiligten erkennen, ein lebenslängliches Wohnrecht zu begründen; das spreche gegen einen vorübergehenden Zweck. Gegen einen solchen spreche aber vor allem die massive Ausführung des Baues; das Gebäude Irönne ohne völlige Zerstörung von dem Grund und Boden nicht gelöst werden. Dieses Ergebnis könne nicht dadurch entkräftet werden, * daß in der genannten Bescheinigung die Parteien den Ausdruck "Behelfswohnung” verwenden, noch auch durch die Feststellung der Baubehörde vom 24* September 1949, daß die ganze Bauausführung behelfsmäßig sei (Bl 114). In Gegensatz zu dem in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. September 1948 (OGHZ 1, 170) entschiedenen Fall sei hier eine tatsächliche Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck nicht gegeben; im Gegenteil seien hier die Beteiligten davon ausgegangen, sich ein Dauerwohnheim zu schaffen. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision; sie rügt insoweit Verletzung des 5 286 ZPO -insbesondere unvollständige Berücksichtigung des Prozeßstoffes- und des materiellen Rechts.
• nrjr—,
Ob die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück vorübergehend oder dauernd ist, ist keine reine Tatfrage; die LntScheidung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 55» 281 ,f**284_7; RG Warn 1924 Nr 119 S 145)* Als vorübergehend ist eine Verbindung dann anzusehen, wenn sie mit der Absicht ihres späteren Wegfalls vollzogen wird (RGZ 47» 197 /~202J)\ maßgebend ist, ob die spätere Aufhebung der Verbindung von vornherein beabsichtigt oder nach der ilatur der Verbind!mg sicher in Aussicht zu nehmen war (RGZ 62, 410; 63, 416 421_7)• Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Verbindung nicht ausschlaggebend. Auch eine mehrjährige, ja jahrzehntelange Dauer der Verbindung schließt nicht aus, daß sie vorübergehenden Charakter hat. Es kommt nur darauf an, ob die spätere Trennung nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit Sicherheit erwartet werden konnte (RGZ 61, 188 f jj92 f/; RG Cam 1913 Hr 39, SeufA'78 S 95). Kann nach der erwarteten regelmäßigen Entwicklung mit einer Wiederaufhebung der Verbindung nicht gerechnet werden, so liegt eine dauernde Verbindung vor. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen derjenige hat, der die Verbindung vornimmt; der innere Wille darf jedoch nicht, unvereinbar sein mit dem nach außen in Erscheinung tretenden objektiven Sachverhalt (RGZ 153» 236; 158, 376).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß ihm diese Rechtslage nicht klar vor Augen gestanden hat. Es führt aus, die.Bestimmung der Verbindung für einen vorübergehenden Zweck bedürfe der einstimmigen Widmung; diese hätte angenommen werden können, wenn die Parteien von vornherein darüber einig gewesen wären, daß der Kläger Eigentümer werden solle.
Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß es auf die übereinstimmende Absicht beider Parteien ankomme, so ist dies rechtsirrig. Entscheidend ist allein die Vorstellung dessen, der das Bauwerk errichtet hat, also des Klägers. Darauf, ob die Beklagte eine etwaige Absicht des Klägers, nur zu vorübergehendem Zwecke zu bauen, erkannt und dieser Absicht sugestimmt hat, kommt es nicht an, mag auch einer Vereinbarung der Parteien eine solche willensrichtung des Klägers zu entnehmen .sein. Unzutreffend ist es aber auch, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, außer auf den Willen der Parteien komme es darauf an, daß das Gebäude jederzeit leicht beseitigt werden könne, ohne .seinen Wert wesentlich zu beeinträchtigen. Dieser Sachverhalt würde der Annahme, das Gebäude sei zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden, nicht entgegenstehen. Wohl mag bei massiven Bauten im Regelfälle eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß sie nicht nur zu einem vorübergehen-
den Zweck errichtet worden sind. Aber gerade bei Behelfsheimen, die bewußt als Notunterkünfte in einer nicht auf Dauer berechneten Form und Bauweise errichtet worden sind, greift diese Vermutung nicht Platz. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat wiederholt ausgesprochen, daß bei Behelfsheimen eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß das Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck benutzt werden solle (OGKZ 1, 170; 3, 20); in beiden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof darauf abgestellt, ob das Gebäude nach dem Nil-len des Erbauers nur zur zeitweisen Benützung durch den Bauherrn mit der Absicht des späteren Abbruchs errichtet wurde, oder ob es. später dem Grundstückseigentümer überlassen werden sollte. Den Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der vorliegende Pall sich von dem in OGHZ 1, 170 entschiedenen insofern unterscheidet, als es sich dort um ein im Zuge einer größeren Aktion (Lrlaß des Reichswohnungskommissars vom 22.9*1943) errichtetes Behelfsheim handelte.
Dies kommt hier nicht in Präge. Aber die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, denen der Senat beitritt, müssen auch dann gelten, wenn ein Behelfsheim zwar nicht im Zuge einer größeren Aktion, aber unter ähnlichen tatsächlichen Umständen errichtet worden ist.
L.
- 10
3) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der Kläger das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichten wollte. Es kommt hinzu, daß die Revision diese Feststellungen in mehreren Punkten mit Erfolg angreift.
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Bezeichnung des Gebäudes als MBehelfswohnung" nichts dafür besagt, ob es für die Dauer oder nur zu vorübergehenden Zwecken bestimmt war. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht für entscheidend erachtet, daß die Parteien in der von den Kläger entworfenen Bescheinigung vom 3. Februar 1944 und ebenso in dem der Baupolizeibehörde eingereichten Plan von einer. "Notund Behelfswohnung" und im Texte dieser Bescheinigung von einer "Behelfswohnung” sprechen. Immerhin hätte das Berufungsgericht erörtern müssen, ob nicht der Gebrauch dieses Ausdrucks den Schluß nahe legte, daß die Beteiligten den strittigen Bau als ein Provisorium gedacht haben, welches in dieser Form nicht für die Dauer bestimmt war.
I
$
I
♦
In diesem Zusammenhang hätte auch der Vermerk des Leiters der Bauprüfabteilung auf dem
Bauplan Blatt 42 a einer Prüfung unterzogen werden müssen. Die Bauprüfabteilung hatte sich dahin geäußert: "Es handelt sich um ein Behelfsheim. Wir ha- ?
fr
*
St
-11 -
ben keine Bedenken, dieses Provisorium um ein Zimmer zu erweitern unter der Bedingung, daß auf Anordnung der BP (Baupolizei) das ganze Behelfsheim später entfernt wird”. Der gerichtliche Sachverständige hat sich dahin ausgesprochen, dieser Vermerk sei eine vorbeugende Laßregel der Baupolizei, uit dem diese die Möglichkeit offenhalten wollte, die Baufluchtlinien in der völlig zerstörten Ki^pstraße zu verlegen. Der Kläger hatte gegen diese Annahme des Sachverständigen Bedenken geäußert. Für die Y/illens-richtung der Beteiligten hätte es erheblich sein können, ob die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen zutraf, oder ob die Beschaffenheit des Gebäudes der Bauprüfbehörde Anlaß zu diesem Vermerke gab.
b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein vorübergehender Zweck wäre dann anzunehmen, wenn die Beteiligten von vornherein darüber einig gewesen wären, daß der Kläger Eigentümer des von ihm zu errichtenden Gebäudes werden sollte; diese Frage sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden. Bei dieser Feststellung übersieht das Berufungsgericht, daß in der Bescheinigung selbst an zwei Stellen Sendungen gebraucht werden, die eine andere Beurteilung nahelegen. Hach dem ersten Satz dieser Bescheinigung ermächtigt die Beklagte den Kläger und die Zeugin G^Bl,. ”sichw eine Behelfswohnung auf "meinem"
-12-
Grundstück zu bauen; am Schlüsse verpflichten sich diese, auch die Beklagte ubei sich11 aufzunehmen. Diese Wendungen lassen darauf schließen, daß die Parteien, mögen sie auch keine klaren rechtlichen Vorstellungen gehabt haben, doch davon ausgingen, daß der Kläger und Frau an dem von ihnen
in Aussicht genomiienen Gebäude ein eigenes Recht haben sollten, das von dem Grundstückseigentum der Beklagten unabhängig war. - Abgesehen davon kommt es nicht so sehr auf eine Vereinbarung als auf den Villen des Klägers an, und daß dieser den Villen gehabt hat, das Eigentum an dem zu errichtenden Gebäude selbst zu erwerben, haben sowohl er wie seine Ehefrau bei ihrer Vernehmung bekundet.
c) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten davon ausgegangen seien, ein Dauerwohnheim zu schaffen; damit sei ein vorübergehender Zweck des Rotbaus unvereinbar. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Feststellung mit dem Wortlaut der Bescheinigung vom 3* Februar 1944
♦ i
in Widerspruch steht, denn dort sei ausdrücklich vorgesehen, daß dem Klüger und der Zeugin eine anderweitige Unterkunft sichergestellt werden müsse, ehe die Beklagte Rechte gegen sie geltend machen könne. Diese Bescheinigung kann nur so verstanden werden, daß die Beteiligten von vornherein die Möglichkeit in 3etracht gezogen haben, daß der
Kläger und Frau sich später eine andere Un-
terkunft beschaffen müssen. Ob dabei daran gedacht war, daß die Beklagte das ganze Gebäude einmal übernehmen und von dem Kläger und Frau G^|^ Räumung verlangen werde, oder ob der Beklagten ein Recht auf Beseitigung des Gebäudes gegen den Kläger und Frau GfHP zustehen sollte, ist nicht aufgeklärt. Dies wäre aber für die Frage, ob das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck oder für die Dauer errichtet werden sollte, erheblich.
d) Nicht ersichtlich ist auch, wie das Berufungsgericht der Bescheinigung vom 3* Februar 1944 entnehmen konnte, daß die Parteien ein lebenslängliches Uohnrecht vereinbart hätten. Das Berufungsgericht denkt offenbar an ein lebenslängliches Vohn-recht der Beklagten. Der Uortlaut der Bescheinigung rechtfertigt diese Annahme nicht. Zwar verpflichten sich der Kläger und seine Schwester darin, die Beklagte in das beabsichtigte Gebäude ("bei sich”) aufzunehmen; daß die Beklagte aber ein Recht haben solle, bis zu ihrem Lebensende dort zu wohnen, ist nirgends gesagt. Auch die Vernehmung der Beteiligten hat hierfür nichts ergeben. Aus der Tatsache, daß die Beklagte damals schon betagt war, ergibt sich dies nicht. Die Feststellung des Berufungsgerichts entbehrt somit der'tatsächlichen Unterlagen.
JL- ...
- H -
4. Das Berufungsgericht meint, gegen die Absicht einer vorübergehenden Verwendung spreche die Ausführung des Baues; ein massives Haus habe immer einen Dauerzweck in sich. Das Berufungsgericht hätte aber erörtern müssen, ob nicht im vorliegenden Palle gegen diese Annahme erhebliche Gründe sprechen. In dieser Hinsicht wäre in Betracht gekommen, daß der Bau ohne Zuziehung fachkundiger Buuhandwer-ker errichtet worden ist; das konnte seine Eignung zur dauernden Benutzung in einer den Beteiligten erkennbaren V/eise beeinträchtigen. Die Verhältnisse legen auch den Schluß nahe, daß den Beteiligten im Jahre 1944 vor allem darum zu tun war, mit den im Augenblick verfügbaren beschränkten llaterialien und Arbeitskräften sich eine provisorische Unterkunft zu schaffen, nachdem ihre bisherigen Wohnungen zerstört waren. Dabei hätte geprüft werden müssen, ob die Parteien nicht damit rechneten, nach Rückkehr geordneter Verhältnisse den provisorischen Bau durch ein anderes, kunstgerecht errichtetes Gebäude zu ersetzen. Zu Gunsten einer.solchen Absicht der Beteiligten hätte die eigenartige Form des Gebäudes, wie sie aus den Lichtbildern (Bl 42) ersichtlich ist, verwertet werden können. Würde eine solche Auffassung der Beteiligten oder doch des Klägers festzustellen sein, so wäre es ohne Bedeutung, welche Vorstellungen die Parteien von dem Zeitpunkt gehabt haben, in dem es möglich sein werde,
■* •• rtHpr».-
-15-
an Stelle des Hotbaues einen endgültigen Bau zu errichten.
Die behelfsmäßige Ausführung des Gebäudes würde allerdings noch nicht notwendig darauf schließen lassen, daß die Beteiligten das Gebäude später wieder beseitigen wollten. Bas Berufungsurteil stellt fest, das Haus sei so gebaut, daß es auch längere Zeit hindurch bewohnt werden könne; die Stärke der Außenmauern, die Ausstattung mit Zentralheizung und Bad,und die sonstige Ausführung heben das Gebäude über den Rahmen der sonstigen Behelfsheime hinaus. Entscheidend ist aber, ob die Beteiligten, vor allem der Kläger, damit gerechnet haben, daß der Hotbau später wieder abgerissen werden müsse, oder ob sie beabsichtigt haben, ihn bei dem endgültigen Wiederaufbau des Baues zu verwenden. Hierfür hätte die objektive Eignung des von dem Kläger errichteten Baues, insbesondere der Außenmauern, für eine spätere Aufstockung einen Anhalt geben können. Biese Präge hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Während der gerichtliche Sachverständige K^BH^ diese Eignung bejaht hat, kommt das von dem Kläger vorgelegte Gutachten der Architekten B^BB und SBB vom 2. Juni 1949 zu dem Ergebnis, daß es sich um einen sehr primitiven Behelfsbau handle, daß eine Aufstockung keine Aussicht auf behördliche Genehmigung
-16-
habe, und daß es unwirtschaftlich wäre, bei einem Wiederaufbau des zerstörten Wohnhauses den jetzigen Bau überhaupt zu belassen. Es muß angenommen werden, daß die Beteiligten schon bei Errichtung des Notbaues sich Gedanken darüber gemacht haben, ob er im Falle eines V.iederaufbaues des zerstörten Hauses verwendet oder abgerissen werden soll. Bas Berufungsgericht hätte dieser Frage nachgehen müssen. Sollte die Aufklärung ergeben, daß der Kläger von vornherein damit gerechnet hat, daß das von ihm errichtete Gebäude bei dem endgültigen Wiederaufbau des Hauses Ktffcstraße A abgebrochen werden müsse, so wäre dieses Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet gewesen. Rechnete dagegen der Kläger damit, den Rotbau ganz oder doch zu dem größten Teil,vor allem das Kauerwerk, bei einem endgültigen Aufbau verwenden zu können, so müßte angenommen werden, daß er eine dauernde Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden gewollt hat.
Ber Sachverhalt bedarf also weiterer Aufklärung Bas Berufungsurteil war demzufolge aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
%
>
►
i
*
*
i
>
<
17
II. Zum Hilfsantrag auf Zahlung,
Sollte bei erneuter Prüfung des Sachverhalts das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen, daß das strittige Gebäude im Eigentum der Beklagten steht, so käme es noch auf den hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch an.
Bas zwischen den Parteien bestehende schuldrechtliche Verhältnis würdigt das Berufungsgericht als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Beklagte die Benützung ihres Grundstücks, der Kläger und die Zeugin G^tf^ ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und die Kosten aufbringen sollten. Als Zweck dieser Gesellschaft bezeichnet das Berufungsurteil die Errichtung des Gebäudes und dessen gemeinsames Bewohnen. Bas Berufungsurteil geht mit Recht davon aus, daß ein solcher Gesellschaftsvertrag der Form des § 313 BGB nicht bedurfte, da die Beklagte sich nur verpflichtete, ihr Grundstück zur Benutzung zu überlassen, nicht aber, es der Gesellschaft zu Eigentum zu übertragen (RGZ 109» 380). Auch im übrigen ist diese Würdigung des Berufungsurteils frei von 3edenken. Beizutreten ist insbesondere der Annahme, daß Werkvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Frage kommen. Auch darin ist dem Berufungs-
gericht zu folgen, daß der Zweck der Gesellschaft nicht in der Errichtung des Bauwerks sich erschöpfte, sondern daß die Schaffung eines Gebäudes nur das Züttel war, um allen Beteiligten nach Zerstörung ihrer bisherigen V/ohnungen eine -wenn auch vorläufige- Unterkunft zu beschaffen.
In der Bescheinigung vom 3.2.1944 kommt dies -
deutlich zu dem Ausdruck, wenn die Beklagte erklärt, kein Hecht gegen den Klüger und Frau G^|0) haben zu wollen, solange nicht eine anderweitige Unterkunft sichergestellt sei. Sinngemäß kann es sich hier nur um ein Recht auf Räumung, sei es wegen Abbruchs des Gebäudes, sei es wegen anderweiter Verwendung der Räume, handeln. Umgekehrt verpflichten sich der Kläger und die Zeugin die Beklagte bei sich aufzunehmen; auch diese Verpflichtung bezog sich sinngemäß nicht nur auf eine einmalige Aufnahme, sondern sollte einen länger dauernden Zustand begründen. Rem Berufungsgericht ist also beisutreten, wenn es annimmt, daß die Gesellschaft mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht beendet i3t.
Ob diese Gesellschaft vom Kläger gekündigt werden konnte, insbesondere etwa wegen des "Familienkrachs" von 1947, über den nichts näheres
r
vorgetragen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt gelassen, da eine solche Kündigung nicht behauptet sei. In der Klage, die auf Feststellung des Eigentums des Klägers gerichtet war, ist eine solche Kündigung nicht ohne weiteres zu sehen. Zweifelhafter ist dies bezüglich des während des Verfahrens gestellten Hilfsantrags auf Zahlung. Aber auch eine Kündigung würde nur zur Folge haben, daß die Gesellschaft auseinandergesetzt werden müßte; der Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Auslagen wäre damit nicht zu begründen; er hätte lediglich Anspruch auf seinen Anteil an dem Ergebnis der Auseinandersetzung. Abgesehen hiervon trifft die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung der Bescheini-gung vom 3* Februar 1944 die Beklagte bis zur Auflösung der Gesellschaft zur Zahlung von Kosten nicht verpflichtet sein sollte.
Dies Gesellschaftsverhältnis schließt, solange es besteht, auch einen etwaigen Bereicherungsanspruch des Klägers aus den §§ 946, 951 BGB aus. Das Berufungsgericht stellt hier-
zu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Beklagte von vornherein erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, sich an den Kosten des Baues zu beteiligen, da sie als Rentnerin nicht über irgendwelche Llittel hierzu verfüge. Y»‘enn es dieser Tatsache entnimmt, daß die Beklagte für die Bauer der Gesellschaft nur ihr Grundstück zur Verfügung stellen, zu irgendwelchen Zahlungen aber keinesfalls verpflichtet sein sollte, so ist diese Vertragsauslegung frei . von Rechts irr tum.
Die Revision hat noch geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte die Parteien darauf hin-weisen müssen, daß eine Kündigung der Gesellschaft aus wichtigen Grunde (§ 723 3GB) in Betracht komme; wenn es das unterlassen habe, habe es § 139 ZFO verletzt. Biese Rüge ist nicht begründet. Die Parteien waren anwaltlich vertreten. Baß das Bestehen .eines Gesellschaftsverhältnisses in Präge stand, war bereits in dem Urteil des ersten Richters erörtert worden. Bas Landgericht hat in der Begründung seines Urteils von 17. Härz 1949 (S 7 Bl 48) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht dargetan habe, warum das Gesellschaftsverhältnis
jetzt beendet sein solle. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Kläger nochmals auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen
Di’.Pritsch Dr. Hertel Dr. Heck
Bundesrichter Schuster ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
Dr. Pritsch
Dr. Oechßler