BGH · V ZR 121/08 vom 02.04.2009
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Januar 2009 als unzulässig verworfen habe, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor durch einen Hinweis eine Möglichkeit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu ergänzenden Ausführungen zu dem Wert der Beschwer zu eröffnen, liege eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen eines unterlassenen Hinweises nur dann verletzt ist, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen -nicht zu rechnen brauchte (vgl. 4 Dass sich die Beschwer eines Klägers, dessen Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit abgewiesen worden ist, ausgehend von seinem Interesse an einer Abänderung der Entscheidung nach der Differenz des Wertes des dienenden Grundstücks in belastetem Zustand zu dem Wert ohne die Belastung be-misst, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 205, 207; Beschl. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der mit der speziellen Materie des Beschwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut ist (Senat, Beschl. Selbst wenn man aber von einer Hinweispflicht ausginge, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen, da es an der Entscheidungserheblichkeit des Vortrags, den er aufgrund des Hinweises vorgebracht hätte, fehlt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 6 a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf "ergänzende“ Angaben zu dem Grundstückswert bezieht, hätten diese für die Frage der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde schon deswegen keine Berücksichtigung finden können, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Da die Begründung der Beschwerde am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erfolgt ist, konnte ein Hinweis auf die Irrtümlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Höhe seiner Beschwer nicht mehr bewirken, dass weiterer Sachvortrag innerhalb der Begründungsfrist erfolgte. 7 b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsprechung des Senats berücksichtige nicht eine im Jahre 1976 eingetretene Gesetzesänderung, ist ihm aus Rechtsgründen nicht zu folgen. 8 Allerdings ist § 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. schon RGZ 16, 342, 343 f.; 45, 402, 403 f.), von § 7 ZPO nicht berührten Grundsatz, dass die Beschwer von dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Änderung der angegriffenen Entscheidung bestimmt wird (Senat, BGHZ 124, 313, 317), ist weder erfolgt, noch war ein solcher Eingriff beabsichtigt oder geboten, um das mit dem Gesetz vom 14. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beschwerdeführer zitierten Kommentarstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Nach den weiteren Ausführungen des Klägers handelt es sich bei der von den Beklagten in Anspruch genommenen Fläche des Grundstücks um einen gepflasterten, durch ein Tor abgeschlossenen Weg. Dass das Grundstück dadurch um mehr als 9.000 € entwertet wird, dass der Weg aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit nicht nur von dem Kläger sondern auch von den Beklagten genutzt werden kann, ist nicht zu erkennen.