Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert durch die eingetragene Belastung bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 121/08 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert durch die eingetragene Belastung bestimmt. Da von der Dienstbarkeit eine Fläche von weniger als 90 qm betroffen ist, betrüge die Wertminderung bei völliger Entwertung weniger als 9.000 €. Dass das Grundstück von der Dienstbarkeit im Übrigen betroffen ist, ist weder dargestellt noch erkennbar. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 € (Wertminderung des Grundstücks zuzüglich Kosten des Verfügungsverfahrens). Der Widerklage kommt neben dem gel- tend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit kein eigener Wert zu. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 -80 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -