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BGH · V ZR 120/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 120/92

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Beklagten wird, soweit nicht bereits durch Beschluß des Senats vom 29. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Seine auf Zahlung von 740.861,16 DM (hier und im folgenden nebst Zinsen) und auf die Feststellung gerichtete Klage, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn von den Ansprüchen der ausgefallenen Grundpfandgläubiger freizustellen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 181.571,78 DM verurteilt und der Feststellungsklage zur Hälfte stattgegeben. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie die Verurteilung zu dem Grunde des Anspruchs betrifft und soweit die Beklagte zur Zahlung von 142.359,42 DM verurteilt worden ist. 1. Angenommen ist die Revision, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 142.359,42 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Wie der Senat durch die Nichtannahme der Revision hinsichtlich des Grundes des Anspruchs zu dem Ausdruck gebracht hat, steht auch wegen dieser Mehrverurteilung der Anspruchsgrund nicht mehr zur Überprüfung (vgl. Von der Teilannahme ebenfalls nicht erfaßt ist der dem Feststellungsantrag zur Hälfte stattgebende Ausspruch des Berufungsurteils . Der Senat hat die Revision deshalb teilweise angenommen, weil ein Denkfehler des Berufungsgerichts bei der Ermittlung der von der Beklagten noch geschuldeten Summe zu korrigieren ist. Das Berufungsgericht hat nicht den Schaden des Klägers, dessen Berechnung mit 441.567,47 DM rechtlich nicht zu beanstanden ist, wegen der, ebenfalls fehlerfrei ermittelten, Mitverschuldensquote um die Hälfte gekürzt, sondern den nach Verrechnung mit der Gegenforderung der Be- Vor diesem Hintergrund ist die Nichtannahme der Revision, "soweit sie die Verurteilung zu dem Grunde des Anspruchs betrifft", so zu verstehen, daß sie neben dem Grund des Zahlungsanspruchs das feststellende Erkenntnis als Ganzes erfaßt. Unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils ist das klageabweisende Urteil der ersten Instanz auch insoweit wieder herzustellen, als es den über 142.359,42 DM nebst Zinsen hinausgehenden Zahlungsanspruch abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
GrundBerufungsurteilsAnspruchHälfteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES	VOLKES
V ZR 120/92	URTEIL	Verkündet am: 22. Oktober 1993 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird, soweit nicht bereits durch Beschluß des Senats vom 29. April 1993 entschieden worden ist, das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 1992 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 142.359,42 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 6. August 1983 verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 1988 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt für die erste Instanz 79 v.H., für das Berufungsverfahren 69 v.H. und für das Revisionsverfahren 44 v.H.. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Anspruch. Er hat ihr vorgeworfen, pflichtwidrig den zeitweisen Ausfall der Strom- und Wasserversorgung einer spanischen Ferienhausanlage verschwiegen zu haben, aus der er und seine Ehefrau mehrere Objekte - im Gegenzug gegen die Veräußerung einer den Eheleuten gehörenden Mühle - hätten erwerben wollen. Die Mühle ist inzwischen zwangsversteigert, die Grundpfandgläubiger sind zu dem Teil ausgefallen.
Der Kläger hat einen Schaden geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, daß die Eheleute wegen der Verhandlungen mit der Beklagten ein günstigeres Angebot eines Dritten zu dem Ankauf der Mühle ausgeschlagen hätten. Seine auf Zahlung von 740.861,16 DM (hier und im folgenden nebst Zinsen) und auf die Feststellung gerichtete Klage, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn von den Ansprüchen der ausgefallenen Grundpfandgläubiger freizustellen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Im Berufungsrechtszug hat er das Zahlungsbegehren auf 359.150 DM ermäßigt und den Feststellungsanspruch unverändert weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 181.571,78 DM verurteilt und der Feststellungsklage zur Hälfte stattgegeben.
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Mit der Revision hat die Beklagte zunächst die volle Abweisung der Klage angestrebt. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie die Verurteilung zu dem Grunde des Anspruchs betrifft und soweit die Beklagte zur Zahlung von 142.359,42 DM verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision hat er angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsqründe
I.
Dem Zahlungsausspruch des Berufungsurteils liegt folgende Berechnung zugrunde:
"a) Realisierbarer Kaufpreis [aus	740.000,00	DM
hypothetischem Verkauf an den Dritten]
b)	Daraus sofortige Tilgung der Grundstücksverbindlichkeiten	369.626,54	DM
c)	Zwischensumme I	370.373,46	DM
d)	Anlage der Zwischensumme I vom
1.4.1982 - 20.1.1987 zu	4	%	71.194,01	DM
e)	Zwischensumme II	441.567,47	DM
f)	Abzug der [unstreitigen] Gegenforderung
 der Beklagten nach Verrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen des	Klägers	78.424,31	DM
363.143,16 DM
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Das Berufungsgericht bejaht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers, was dazu führe, daß dessen Schadensersatzanspruch auf die Hälfte von 363.143,16 DM, mithin auf 181.571,58 DM begrenzt sei. Aus dem gleichen Grunde könne auch nur festgestellt werden, daß die Beklagte den Kläger in halber Höhe von den Drittforderungen zu befreien habe.
II.
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.
1. Angenommen ist die Revision, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 142.359,42 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Wie der Senat durch die Nichtannahme der Revision hinsichtlich des Grundes des Anspruchs zu dem Ausdruck gebracht hat, steht auch wegen dieser Mehrverurteilung der Anspruchsgrund nicht mehr zur Überprüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 15. Dezember 1978, V ZR 214/77, NJW 1979, 551). Von der Teilannahme ebenfalls nicht erfaßt ist der dem Feststellungsantrag zur Hälfte stattgebende Ausspruch des Berufungsurteils .
Der Senat hat die Revision deshalb teilweise angenommen, weil ein Denkfehler des Berufungsgerichts bei der Ermittlung der von der Beklagten noch geschuldeten Summe zu korrigieren ist. Das Berufungsgericht hat nicht den Schaden des Klägers, dessen Berechnung mit 441.567,47 DM rechtlich nicht zu beanstanden ist, wegen der, ebenfalls fehlerfrei ermittelten, Mitverschuldensquote um die Hälfte gekürzt, sondern den nach Verrechnung mit der Gegenforderung der Be-
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klagten verbleibenden Restbetrag von 363.143,16 DM. Es hat mithin auch die Gegenforderung der Beklagten wegen des Mitverschuldens des Klägers am Entstehen des Schadens, dessen Ersatz er verlangt, halbiert. Der Annahmegrund des Senats spiegelt sich im Betrag des Zahlungsausspruchs wider, der durch die teilweise Nichtannahme rechtskräftig geworden ist (441.567,47 DM x 1/2 = 220.783,73 DM abzüglich 78.424,31 DM = 142.359,42 DM). Vor diesem Hintergrund ist die Nichtannahme der Revision, "soweit sie die Verurteilung zu dem Grunde des Anspruchs betrifft", so zu verstehen, daß sie neben dem Grund des Zahlungsanspruchs das feststellende Erkenntnis als Ganzes erfaßt.
Dem stehen rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Die Umdeutung einer zu dem Grund eines Anspruchs ergangenen Entscheidung in eine solche, die eine Feststellung zu dem Gegenstand hat, ist möglich. Wenn sich ein entsprechender Wille des erkennenden Gerichts feststellen läßt, trägt die Rechtsprechung keine Bedenken, ein über einen Leistungs- und Feststellungsantrag einheitlich ergangenes Grundurteil als Grundurteil zu dem Leistungsantrag, verbunden mit einem stattgebenden Teilurteil zu dem Feststellungsantrag, zu verstehen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531; vgl. auch Urt. v. 31. Januar 1990, VIII ZR 314/88, ZIP 1990, 315, 316). Entsprechendes gilt für die Auslegung eines Annahmebeschlusses.
2. Die durch den Rechtsfehler des Berufungsurteils ausgelösten Folgen können ohne weitere Tatsachenfeststellungen behoben werden. Der Senat hat daher nach § 565 Abs. 3 Nr. 1
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ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils ist das klageabweisende Urteil der ersten Instanz auch insoweit wieder herzustellen, als es den über 142.359,42 DM nebst Zinsen hinausgehenden Zahlungsanspruch abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
 Wenzel
Räfle
 Tropf
Lambert-Lang