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BGH · V ZK 120/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 120/62

Io Boi den den ersten Gegenstand der Klage bildenden 75 00Ö I)n;MGeld handelt es sich nach dem vertrag dor Beklagten (GA 61) um die Abtretung eines Herausgabeanspruchs des Erblassers als Treugeber gegen den Kaufmann in als Treuhänders Der Erblasser habe die Mittel zu dem Ankauf von 75 000 Sperrmark zur Verfügung gestellt 9 und habe die damit gekauften Sperrmark vereinbarungsgemäß als Darlehen an das - damals mit dem Erblasser rechtlich noch nicht.identische Es hält die Klage jedoch sachlich für unbegründet (BU So 11-13)s Es bejaht die Entstehung einer Herausgabe-forderung der von der Beklagten behaupteten Art in der Person des Erblassers gegen und verneint ihr völliges Erlöschen durch Erfüllung vor dem Tod des Erblassers o Es sieht inhaltlich im Urkundentext hinsichtlich dieser Forderung eine Abtretung* welche die Beklagte noch zu Lebzeiten des Erblassers angenommen habe« Es bejaht schließlich auch ihren Charakter als Willenserklärung dos Erblassers $ seine Unterschrift sei unstreitig echt$ solbst wenn man unterstelle* daß der Text der Urkunde erst nach der Unterschrift hinzugefügt worden sei* habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, daß der Urkundeninhalt (Abtretung) dem Willen des Erblassers nicht entsprochen habe (Blankettfälschung)$ der Erblasser habe seiner zweiten Ehefrau* die durch den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen war* zu seinen Lebzeiten Zuwendungen machen wollen* um sie für den Pall seines Todes sicherzuetellon«, In rechtlicher Hinsicht trifft zu* daß für eine Blankettfälschung der Kläger die Beweislast trägt (§ 440 Abs* 2 ZPO)o Die Revision zieht dies nicht in Zweifele In tatsächlicher Hinsicht rügt die Revision zu diesem Punkt die NichtberücksiQhtigung einer Reihe von zu dem Teil mit Beweisantritt versehenen Behauptungen* aus denen sich ergehe, daß der Urkundentext nicht mit dem Willen des Erblassers entstanden sei (Benutzung eines veralteten Firmenbogenn«, schung im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogene Bas Berufungsgericht folgt in der Würdigung zu diesem Punkt ebonfalls dem Landgericht* und zwar sowohl im Ergebnis (Beweisfälligkeit des Klägers) als auch im Begründungskern (Wille des von Todes wegen gebundenen Erblassers$ die Beklagte durch Zuwendungen unter Lebenden sicherzustellerO* Boi dieser Sachlage besteht entgegen der Meinung der Revision kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe jenen Vortrag des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt« Ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte es sich nicht mit jeder Einzelheit desüVarteivorbringens. Würde man diesen Klagantrag nach seinem Wortlaut auslegen, so wäre er allerdings trotz ordnungsmäßigem Abtretungsakt auch dann begründet, wenn die zu dem Gegenstand der Abtretung bestimmte Forderung (des Erblassers bzw«, seiner Rechtsnachfolgerin gegen Yaessner) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht oder nicht mehr bestand, d»h0 entweder von vornherein nicht entstanden war oder nachträglich - vor oder nach dem Abtretungszeitpunkt untergegangen war, Aber an einer Entscheidung über den Bestand dieser Forderung im vorliegenden Rechtsstreit konnte und kann der Kläger kein Interesse haben, abgesehen davon, daß die Entscheidung gegenüber dem am Rechtsstreit nicht beteiligten angeblichen Schuldner keine Rechtskraft wirkte Per Klagantrag kann vernünftigerweise nur den Sinn haben festzustellen, daß ein etwa in der Ferson des Erb« lassers entstandener Herausgafoeanspruch des genannten Inhalts gegen WtfflHBl nicht auf die Beklagte übergegangen ist» So legt der Senat den Antrag aus» Die Klage dieses Inhalts ist aber nach dem Gesagten unbegründet, ohne daß es auf den früheren oder jetzigen Bestand eines Anspruchs gegen Wiessner und seine Höhe ankommt« b) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagten gegen ihn selbst keine Forderung von 75 000 zustehe (erster Hilfsantrag), hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an alsbsldiger Feststellung (§ 256 iPO) verneint, die Klage also als unzulässig abgewiesen, weil sich die Beklagte einer solchen Forderung nicht berühmt habe» Vortrag habe es der Kläger aber fehlen lassen* Hierzu genüge keinesfalls der allgemein gehaltene Hinweis* daß der Erblasser angeblich zu dem Abschluß des Erbvertrags gezwungen worden sein solle (weil dieser Vertrag Voraussetzung für die Bereitschaft der ersten Ehefrau zur Ehescheidung gewesen sei)* Auch aus dem Umfang der Schenkungen ließen sich zwingende Schlüsse auf die vom Gesetz geforderte Benachteiligungsabsicht nicht ziehen* zu demal sich nicht feststellen lasse* daß die Rechte des Vertragserben vorliegend Uber ein zu demutbares Maß hinaus beeinträchtigt worden seien* der Wert des dem Kläger hiriter-lassenen Berliner Unternehmens allein sei im Pflichtteilprozeß mit über 1 000 000 DM bewertet worden* die geaamton Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte hätten höchstens einen Wert von etwa 300 000 PM erreichte Dio Revisionsrügen hiergegen sind unbegründet* Schraubenbaukastenpatent gehörenden Gewinderollen und Stangen« material (bewertet mit 19 600 DM) sind im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt (So 3, 4» 5; der sie betreffende Teil des vorliegenden Rechtsstreits beruht in erster Instanz im Hinblick auf einen darüber anhängigen weiteren Prozeß)j und die von der Beklagten erhobenen Lizenzansprüche, die den Gegenstand von zwei weiteren bereitasin der vorliegenden Klageschrift (GA 5) angeführten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bilden und aus denen die Beklagte nach der Behauptung des Klägers bis i960 rund 55 000 DM Einkünfte gehabt haben soll, können dem Berufungsgericht gleichfalls nicht entgangen sein« Der Schluß der Revision aus diesen Umständen auf eine Benachteiligungsabsicht enthält in Wahrheit einen im Revisionsverfahren un-beachtlichen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung«. Zum Zahlungsanspruch (6 000 DM) wegen des Verlustes des Motorboots (vglo §§ 823 Abs«, 1, 280, 251 BGB) führt das Berufungsgericht auss Der Erblasser habe das Boot an die Beklagte rechtswirksam übereignet, und zwar durch Einigung über den Eigentumsübergang und Besitzübertragung dadurch, daß der Erblasser an dem iöi/s mittelbaren Mitbesitz beider Eheleute befindlichen Boot auf seinen Mitbesitz verzichtet und seine Rechte gegen den unmittelbaren Besitzer des Bootes (Bootshausbesitzer) auf die Beklagte übertragen habeo Eine Blankettfälschung und eine Benachteiligungsabsicht sei hier ebenso wenig erwiesen wie bei der Abtretung der Forderung ;Viessner „ am Boot gehabt, näherer Begründung bedurft hätte« Denn das angefochtene Urteil beruht nicht hierauf, sondern wird bereits durch die weitere Feststellung getragen, der Erblasser habe seine Hechte gegen den unmittelbaren Besitzer auf die Beklagte übertragen« Damit ist ersichtlich, und zwar im Hinblick auf § 951 BGB, die Abtretung (§ 393 BGB) des Herausgabeanspruchs aus dem zwischen Erblasser und Bootshausbesitzer anzunohmen« den Verwahrungs- oder ähnlichen Verhältnis gemeint«, Die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzte aber für den Eigentumsübergang die körperliche Übergabe der Sache (§ 929 BGB) auch dann, wenn die Beklagte als Erwerberin bis dahin über- l haupt noch keinen (auch nur mittelbaren Mit*-) Besitz hatto, sondern der Erblasser alleiniger mittelbarer Besitzer war

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 2287 BGB
BGBForderungBerufungsgerichtZuwendungAbtretungErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZK 120/62 Verkündet
 am 30o September 1964 Symalla, JU3tizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
JH
2212 044 /
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Jürgen Michael P
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr, von
 gegen
Frau GhariotteP
geb o P{
in B(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30«» September 1964 unter Mitwirkung des Sdnatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br, Freitag, Br, Mattern und Br, Grell
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin-Charlottenburg vom 26o April 1962 wird auf Kosten des Klägers zurÜckgewieseho
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist der ersteheliche Sohn und Vertregserbc die Beklagte die zweite Ehefrau des am 00|0 1957 verstorbenen Fabrikanten Werner F0000«
Die Parteien streiten im -vorliegenden Hechtsstreit - einem von mehreren ■- u.a« um die Rechtsbeständigkeit von zwei Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden an die Beklagte durch vom 4« September 1955 datierte und vom Erblasser unterschriebene Urkunden« Die eine enthält die Zuweisung ’'des Geldes aus dem Schweizer Sperrmarktkredit in Höhe von 75 000 Dü * Zinsen “ (W00^^>, 201 und Bankhaus L0 & Co, 201), die andere die Übereignung eines während des Rechtsstreits von der Beklagten veräußerten Motorbootes«
Der Kläger nimmt Blankettfälschungen und absichtliche Beeinträchtigung des Vertragserben an«
Mit dem vom Berufungsgericht verbeschiedenen Teil der Klage begehrte er zuletzt;
lo hinsichtlich der 75 000 DM ; Feststellung, daß der 'Beklagten keine Forderung in dieser Höhe gegen den Kaufmann 0»P» W000<, fürsorglich gegen den Kläger, zustehe,
 ganz fürsorglich Zurückabtretung dieser Forderung an den Kläger ;j,
2« (frühere Hr« 3) wegen des Motorboots; Verurteilung zur Zahlung von 6000 DM»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewogen*
 
Hit der Revision verfolgt der Kläger die genannten Ansprüche weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe;
Io
 Boi den den ersten Gegenstand der Klage bildenden 75 00Ö I)n;MGeld	handelt	es	sich	nach	dem	vertrag
 dor Beklagten (GA 61) um die Abtretung eines Herausgabeanspruchs des Erblassers als Treugeber gegen den Kaufmann in	als	Treuhänders	Der	Erblasser	habe
 die Mittel zu dem Ankauf von 75 000 Sperrmark zur Verfügung gestellt 9 und	habe	die damit gekauften
 Sperrmark vereinbarungsgemäß als Darlehen an das - damals mit dem Erblasser rechtlich noch nicht.identische (Sc 2 bis 3 des Landgerichtsurteils) -* Unternehmen des Erblassers (Firma	sehinen-	und	Apparatebau«)	Werner
 in Berlin gegeben^ so habe BHV gegen die Firma aus dem Darlehensvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und der Erblasser gegen WfHBH aus dem Treuhandvor-trag einen Anspruch auf Herausgabe der von der Firma zurückzuzahlenden Darlehensbeträge erworbenj den letzteren Anspruch habe der Erblasser an die Beklagte abgetretenB
a)	Soweit der Kläger hierzu die Feststellung begehrt«, daß der Beklagten gegen	keine	Forderung	zustehe
(Hauptantrag der Erstklage), hat das Berufungsgericht das
 
Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) zutreffend bejaht„
Es hält die Klage jedoch sachlich für unbegründet (BU So 11-13)s Es bejaht die Entstehung einer Herausgabe-forderung der von der Beklagten behaupteten Art in der Person des Erblassers gegen	und verneint ihr
 völliges Erlöschen durch Erfüllung vor dem Tod des Erblassers o Es sieht inhaltlich im Urkundentext hinsichtlich dieser Forderung eine Abtretung* welche die Beklagte noch zu Lebzeiten des Erblassers angenommen habe« Es bejaht schließlich auch ihren Charakter als Willenserklärung dos Erblassers $ seine Unterschrift sei unstreitig echt$ solbst wenn man unterstelle* daß der Text der Urkunde erst nach der Unterschrift hinzugefügt worden sei* habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, daß der Urkundeninhalt (Abtretung) dem Willen des Erblassers nicht entsprochen habe (Blankettfälschung)$ der Erblasser habe seiner zweiten Ehefrau* die durch den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen war* zu seinen Lebzeiten Zuwendungen machen wollen* um sie für den Pall seines Todes sicherzuetellon«,
Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht enthalten, entgegen der Meinung der Revision auch nicht im letzten Punkt (Blankettfälschung)s
In rechtlicher Hinsicht trifft zu* daß für eine Blankettfälschung der Kläger die Beweislast trägt (§ 440 Abs* 2 ZPO)o Die Revision zieht dies nicht in Zweifele
 In tatsächlicher Hinsicht rügt die Revision zu diesem Punkt die NichtberücksiQhtigung einer Reihe von zu dem Teil mit Beweisantritt versehenen Behauptungen* aus denen sich ergehe, daß der Urkundentext nicht mit dem Willen des Erblassers entstanden sei (Benutzung eines veralteten Firmenbogenn«,
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Umfang der Zuwendungen* Verneinung von Schenkungen in der Erbschaftssteuererklärung der Beklagten UoS*, I 2 b bis i‘dsr Revi.c:ionsbegründung) * Bei einem Teil dieser Punkte (g und h) handol4* es sieh jedoch weniger um Indizien für eine Blankettfälschung als um solche gegen die Unterschriftsechtheit • selbst* die aber ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils unstreitig war. Und bei sämtlichen Punkten liegt nach dem zutreffenden Hinweis der Revisionssntwort der als nicht berücksichtigt gerügte Vortrag (Tatsachen-behauptungen und Beweisantritte) bereits im erstinstanzlichen Vorfahreno Im Berufungsverfahren hat ihn der Kläger nicht konkret wiederholt* sondern sich nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Tatbestands des angefochtenen Urteils (BU S. 8/9) für die Blankettfäl^ . schung im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogene Bas Berufungsgericht folgt in der Würdigung zu diesem Punkt ebonfalls dem Landgericht* und zwar sowohl im Ergebnis (Beweisfälligkeit des Klägers) als auch im Begründungskern (Wille des von Todes wegen gebundenen Erblassers$ die Beklagte durch Zuwendungen unter Lebenden sicherzustellerO*
Boi dieser Sachlage besteht entgegen der Meinung der Revision kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe jenen Vortrag des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt« Ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte es sich nicht mit jeder Einzelheit desüVarteivorbringens.
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Eine Unwirksamkeit der Abtretung wegen sogenannter Aushöhlung des Erbvertrags scheidet schon deshalb aus* weil nach dem Gesagten davon auszugehen ist, daß das in der Zuwendung liegende Vermögensopfer des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten voll erbracht werden sollte und worden ist (Senatsurteil LM BGB § 2271 Nro 11* vglo Mattem, DHotZ 1964» 196 ff).
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Würde man diesen Klagantrag nach seinem Wortlaut auslegen, so wäre er allerdings trotz ordnungsmäßigem Abtretungsakt auch dann begründet, wenn die zu dem Gegenstand der Abtretung bestimmte Forderung (des Erblassers bzw«, seiner Rechtsnachfolgerin gegen Yaessner) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht oder nicht mehr bestand, d»h0 entweder von vornherein nicht entstanden war oder nachträglich - vor oder nach dem Abtretungszeitpunkt untergegangen war, Aber an einer Entscheidung über den Bestand dieser Forderung im vorliegenden Rechtsstreit konnte und kann der Kläger kein Interesse haben, abgesehen davon, daß die Entscheidung gegenüber dem am Rechtsstreit nicht beteiligten angeblichen Schuldner	keine Rechtskraft
 wirkte Per Klagantrag kann vernünftigerweise nur den Sinn haben festzustellen, daß ein etwa in der Ferson des Erb« lassers entstandener Herausgafoeanspruch des genannten Inhalts gegen WtfflHBl nicht auf die Beklagte übergegangen ist» So legt der Senat den Antrag aus» Die Klage dieses Inhalts ist aber nach dem Gesagten unbegründet, ohne daß es auf den früheren oder jetzigen Bestand eines Anspruchs gegen Wiessner und seine Höhe ankommt«
b)	Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagten gegen ihn selbst keine Forderung von 75 000 zustehe (erster Hilfsantrag), hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an alsbsldiger Feststellung (§ 256 iPO) verneint, die Klage also als unzulässig abgewiesen, weil sich die Beklagte einer solchen Forderung nicht berühmt habe»
Auch das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu
 beanstanden«, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es keine solche Berühmung darstellt, wenn im Pflichtteilsprozeß die Beklagte (damalige Klägerin) für den Fall, daß der
 Kläger (damaliger Beklagter) die Darlehensforderung Wiessner	j
gegen den Nachlaß anerkennen wolle, sich mit der Passivierung	|
dieser Forderung schriftsätzlich einverstanden erklärt hato	j
Nach der ersichtlichen und zutreffenden Auffassung des Berufungo*! gerichts ist durch die Abtretung die damals vorhandene Ver-	j
einigung von Treuhand-(Herausgabe-)Gläubiger und Darlehens-	|
Schuldner in einer Person (der des Erblassers) gerade aufgehoben worden« Deshalb hat die Beklagte mit der Bejahung einer Nachlaßverbindlichkeit (Darlehensschuld der inzwischen auf den Erblasser und von diesem auf den Kläger Ubergegangenen Firma an	nicht	auch geltend gemacht, daß ihr selbst
 gegen den Kläger ein Anspruch zustehe« freilich ergibt sich daraus, daß der Kläger als Erbe des Firmeninhabers an die Rückzahlung eines Darlehens und	die Herausgabe
 der so erlangten Rückzahlungsbeträge an die Beklagte als Zessionarin von	Treuhänder	schuldet,	im	wirtschaft-
lichen Endergebnis eine "mittelbare" Belastung des Klägers zugunsten der Beklagten* das hat ab&r -mit einem Rechtsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nichts zu tun ("mittelbare Ansprüche" dieser Art, wie die Revision meint, gibt es nicht)«
Fehlt es hiernach an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger aus der Sperre j marktransaktion berühmt hätte, so hat das Berufungsgei’icht für die hierauf gerichtete negative Feststellungeklsge das Feststellungsinteresse zutreffend verneint.
c)	Mit dem zweiten Hilfsantrag (auf Verurteilung zur * Rückabtretung) verlangt der Kläger nach § 2287 BGB die Herausgabe einer ihn absichtlich beeinträchtigenden Schenkung.
Das Berufungsgericht hält diesen Antrag deshalb für unbegründet , weil es an der Beeinträchtigungsabsicht fehle»
Es fordert dabei für dieses Tatbestandsmerkmal rechtlich zutreffend, daß die Beeinträchtigung des Vertragserben zwar nicht ausschließliches, aber doch eigentliches und bestimmendos Motiv für die Zuwendung ist (BGH LM BGB § 2287 Nr» 3 und 5)«»
Diese Voraussetzung wird in tatsächlicher Hinsicht verneint; Es stehe fest, daß der sehr vermögende Erblasser die Beklagte als seine Ehefrau noch zu seinen Lebzeiten habe gut sicherstellen wollen» Andererseits lasse sich nicht fest« stellen, daß er seinem Sohn aus erster Ehe übel gewollt habo» Unstreitig habe er diesem vielmehr seinen sehr wertvollen Betrieb zuwenden und diesen zur Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz machen wollen» Sein Wunsch, die zweite Ehefrau, mit der er eine harmonische Ehe geführt und die ihm oov^ohl während des Wiederaufbaus seines Berliner Betriebs als auch während seines Krankseins treu zur Seite gestanden habe, noch zu Lebzeiten sicherzustellen, zeuge von einer anständigen Gesinnung und könne daher nicht beanstandet werden» Diesen Wunsch habe er jedoch nur erfüllen können, wenn er gleichzeitig die Anwartschaft des Vertragserben auf den Nachlaß beeinträchtigte» Wenn also der Erblasser auch bei seiner Vei'-fügung das Bewußtsein der Beeinträchtigung der Hechte des Vor-tragsorbon gehabt habe, so genüge dies nicht, um einen Anspruch aus § 2287 BGB zu begründen» Die Lebenserfahrung spreche vielmehr dafür, daß hierbei der Wunsch, den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen sei als der Wille, die-Interccocn dos Vertragserben zu verletzen» Etwas anderes ließe Bich nur feststellen, wenn der Kläger bestimmte Tatsachen vorgetragen hätte, aus denen auf eine andere. .Gesinnung und Willensrichtung dos Erblassers geschlossen werden könnte» An einem solchen konkreten
 
Vortrag habe es der Kläger aber fehlen lassen* Hierzu genüge keinesfalls der allgemein gehaltene Hinweis* daß der Erblasser angeblich zu dem Abschluß des Erbvertrags gezwungen worden sein solle (weil dieser Vertrag Voraussetzung für die Bereitschaft der ersten Ehefrau zur Ehescheidung gewesen sei)* Auch aus dem Umfang der Schenkungen ließen sich zwingende Schlüsse auf die vom Gesetz geforderte Benachteiligungsabsicht nicht ziehen* zu demal sich nicht feststellen lasse* daß die Rechte des Vertragserben vorliegend Uber ein zu demutbares Maß hinaus beeinträchtigt worden seien* der Wert des dem Kläger hiriter-lassenen Berliner Unternehmens allein sei im Pflichtteilprozeß mit über 1 000 000 DM bewertet worden* die geaamton Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte hätten höchstens einen Wert von etwa 300 000 PM erreichte
 Dio Revisionsrügen hiergegen sind unbegründet*
Daß infolge des Erbvertrags die Beklagte von vornherein nicht auf eine Beteiligung an dem bestehenden Vermögen dos Erblassers rechnen konnte* ist nur in dem Sinne richtig«, daß Zuwendungen an sie von_Todes_wegen ausgeschlossen waren* aus dieser Sachlage ergab sich jedoch entgegen der Meinung der Revision keineswegs zwangsläufig* daß Zuwendungen unter Lebenden mit einer Benachteiligungsabeicht im genannten Sinn verbunden gewesen wären* Den nicht geringen Umfang der Zuwendungen an die Beklagte hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen* sondern ausdrücklich gewürdigt* ein Rechtsirrtum liegt nicht vor* Daß es sich bei den zugewandten Werten nicht ausschließlich um solche privat-familiärer Natur* sondern teilweise auch um geschäftliche Werte handelte* hat das Berufungsgericht ebenfalls gesehen; die Treuhandforderung gegen 'MtKHKKto (angegeben mit 75 000 DIA) steht im Mittelpunkt der Erörterungen* die zu dem sogenannten
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Schraubenbaukastenpatent gehörenden Gewinderollen und Stangen« material (bewertet mit 19 600 DM) sind im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt (So 3, 4» 5; der sie betreffende Teil des vorliegenden Rechtsstreits beruht in erster Instanz im Hinblick auf einen darüber anhängigen weiteren Prozeß)j und die von der Beklagten erhobenen Lizenzansprüche, die den Gegenstand von zwei weiteren bereitasin der vorliegenden Klageschrift (GA 5) angeführten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bilden und aus denen die Beklagte nach der Behauptung des Klägers bis i960 rund 55 000 DM Einkünfte gehabt haben soll, können dem Berufungsgericht gleichfalls nicht entgangen sein« Der Schluß der Revision aus diesen Umständen auf eine Benachteiligungsabsicht enthält in Wahrheit einen im Revisionsverfahren un-beachtlichen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung«.
II.
Zum Zahlungsanspruch (6 000 DM) wegen des Verlustes des Motorboots (vglo §§ 823 Abs«, 1, 280, 251 BGB) führt das Berufungsgericht auss Der Erblasser habe das Boot an die Beklagte rechtswirksam übereignet, und zwar durch Einigung über den Eigentumsübergang und Besitzübertragung dadurch, daß der Erblasser an dem iöi/s mittelbaren Mitbesitz beider Eheleute befindlichen Boot auf seinen Mitbesitz verzichtet und seine Rechte gegen den unmittelbaren Besitzer des Bootes (Bootshausbesitzer) auf die Beklagte übertragen habeo Eine Blankettfälschung und eine Benachteiligungsabsicht sei hier ebenso wenig erwiesen wie bei der Abtretung der Forderung ;Viessner „
Ohne Erfolg bezwe^ölt die Revision zunächst das Vorliegen der sachenrechtlichen Voraussetzungen für einen Eigentums-Übergang* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellung, die Beklagte habe vor der Übereignung Mitbesitz
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am Boot gehabt, näherer Begründung bedurft hätte« Denn das angefochtene Urteil beruht nicht hierauf, sondern wird bereits durch die weitere Feststellung getragen, der Erblasser habe seine Hechte gegen den unmittelbaren Besitzer auf die Beklagte übertragen« Damit ist ersichtlich, und zwar im Hinblick auf § 951 BGB, die Abtretung (§ 393 BGB) des Herausgabeanspruchs aus dem zwischen Erblasser und Bootshausbesitzer anzunohmen« den Verwahrungs- oder ähnlichen Verhältnis gemeint«, Die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzte aber für den Eigentumsübergang die körperliche Übergabe der Sache (§ 929 BGB) auch dann, wenn die Beklagte als Erwerberin bis dahin über- l haupt noch keinen (auch nur mittelbaren Mit*-) Besitz hatto, sondern der Erblasser alleiniger mittelbarer Besitzer war
(§ 931 BGB), wie das Landgericht angenommen hatte« Daß zu einorj
\
solchen Abtretung die ausdrückliche Angabe des Hamens des j Bootshausbesitzers oder eine Anzeige an diesen erforderlich i gewesen wäre, wird vom Berufungsgericht zutreffend verneint«,
Zur Frage der Blankettfälschung weist der Revisionskläger hier im besonderen auf eine von seinem Schriftsachverständigen festgestellte "Quetschung" des Textes über dor Unterschrift hin (vgl« GA 53) <► Aber auch dieser Umstand - der allenfalls etwas für eine umgekehrte zeitliche Reihenfolge von Text und Unterschrift, aber nichts zur Frage dor Übereinstimmung zwischen Textinhalt und Erblasserwillen ergibt - ist vom Revisionskläger im Berufungsverfahren nicht mehr besonders hervorgehoben worden* deshalb brauchte das Berufungsgericht auch auf ihn nicht ausdrücklich einzu&ohen; dafür, daß es ihn übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor«
Im übrigen nimmt die Revision in der Frage der Blankettfälschung und der Benachteiligungsabsicht auf ihren Vortrag im andern Entscheidungspunkt (Forderung	Bezug«
12 --
Hierzu wird auf die Ausführungen oben Io verwiesene
IIIo
 Da das angefoehtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Revisionsklägers enthält, v;ar die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs o 1 ZPO zurückzuwelseno
 Dr» Augustin	Schuster	Dr«	Freitag
ÜTo Mattem	Dr*	Grell