BGH · V ZR 120/60 vom 07.11.1962
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Der Kläger hat alsbald nach Abschluß des Vertrags den Hof an übergeben und von diesem 130 000 DM erhal- Oktober 1958 um 23.30 Uhr beurkundete der Beklagte zu 2 eine Verhandlung zwischen dem Klager und der Beklagten zu 1, in der diese die Zustimmung zu der Pachtabgabe erteilte und in die Veräußerung des Inventoro an den neuen Pächter We^mmeinwilligtc. verpflichtete sich, eine auf seinem Grundbesitz eingetragene Hypothek zur Löschung zu bringen und bewilligte die Eintragung einer Hypothek von 80 000 DM für die minderjährige Tochter des Klägers und der Beklagten zu 1 auf diesen Grundbesitz» Die Beklagte zu 1 erklärte sich damit einverstanden, daß auch ein ihr genehmer Dritter an die Stelle des Pächters We|HIB trete, falls die Verpachtung an diesen nicht durchgeführt werde» Gegen den Beklagten zu 2 hat der Kläger hilfsweise beantragt, ihn zur Zahlung von 1 023,36 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15* August 1959 an den Kläger zu verurteilen und festzustellen, daß er den aus der Nichtigkeit des Vertrags vom 10. 1. Das Berufungsgericht bejaht das PestStellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO mit der Begründung, der Kläger könnte möglicherweise hinsichtlich einzelner von ihm auf Grund des Zustimmungsvertrags bereits bewirkter Leistungen die Leistungsklage erheben, die Leistungsklage würde aber nicht das ganze zwischen den Parteien durch den Zustimmungsvertrag geregelte Rechtsverhältnis umfassen, weil u.a. bezüglich der Zulässigkeit der Veräußerung des Inventars und der Zustimmung zu der Pachtabgabe eine Leistungsklage nicht erhoben werden könnte. Oktober 1958 vor 24 Uhr in dem Büro des Beklagten zu 2 erschienen ist, daß der Kläger und die Beklagte zu lin diesem Zeitpunkt über die zwischen ihnen zu treffenden Regelungen im wesentlichen einig waren und daß nach 24 Uhr, also schon am 11• Oktober 1958, nur noch einzelne Nebenpunkte ausgehandelt wurden» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß bei dieser Sachlage die Angabe des abgelaufenen Tages in der notariellen Urkunde genügt habe, weil die Verhandlung noch an diesem Tage begonnen und ohne Unterbrechung bis zur Unterzeichnung . Es beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Kammergerichts', nach der die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments, an dem der Erblasser über Mitternacht hinaus geschrieben hat, nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß er den eben abgelaufenen Tag als den der Errichtung angibt (RGZ 136, 125; KG OLG 44, 98), und auf die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß dieser Grundsatz auch bei der Errichtung öffentlicher Urkunden im Sinne der §§ 167 ff FGG anwendbar, ist (Güthe/Triebel, GBO , 6. 3. In dieser Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht au3 s Selbst wenn die Beurkundung durch den Beklagten zu 2 als nichtig anzusehen wäre, so würde daraus noch nicht' die Unwirksamkeit der in der Verhandlung getroffenen Vereinbarungen folgen. Auch wenn der Kläger sich den Vortrag der Beklagten zu eigen machen wollte, daß nämlich nach ihrer Ansicht die Beurkundung zur Schaffung klarer Verhältnisse vorgenommen worden sei, so würde sich daraus eine Vereinbarung über die Notwendigkeit der gesetzlichen Voraussetzungen der Beurkundung noch nicht ergeben. Die Revision meint demgegenüber zunächst, der Kläger und die Beklagte zu 1 hätten dadurch, daß sie den Beklagten zu 2 aufgesucht und mit der Beurkundung des Zustimmungsvertrags beauftragt hätten, durch schlüssiges Handeln die notarielle Beurkundung des Vertrags vereinbart, so daß der Hangcl dieser Form nach § 125 Satz 2 BGB die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge gehabt habe. Dieses verneint nämlich die Nichtigkeit des Zustimmungsvertrags nicht wegen Fehlens einer Vereinbarung der notariellen Form, die es nach dem Zusammenhang seiner Drteils-gründe sogar stillschweigend voraussetzt, sondern deshalb, weil cs auf Grund tatrichterlicher Würdigung des Vortrags der Parteien zu dem Ergebnis kommt, daß diese die notarielle Form nicht als Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Vertrags vereinbart haben. In einem solchen Fall hat aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, der Mangel der vereinbarten Form nach § 125 Satz 2 BGB nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (RG HansRGZ 1929 B, 168; Keidel FGG 7. Bie Revision meint sodann unter Bezugnahme auf §§ 873 ff BGBjr insbesondere auf § 875 Abs. 2 BGB, daß ein Teil der in dem Zustimmungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen, nämlich der Verzicht auf die Wohn- und Altenteilsrechte (III 1) und die Bewilligung der Hypothek für die Tochter (III 4) der notariellen Form bedurft hätten, sodaß wegen Nichteinhaltung dieser Form nach § 139 BGB der ganze Vertrag nichtig sei. Bio Einigung ist deshalb nicht nach § 125 BGB nichtig, wenn sie in keiner der Formen des § 873 Abs. 2 BGB vollzogen ist (BGB RGRK aaO § 873 An. 104)- Entsprechendes gilt für den Verzicht des Klägers auf die Wohn- und Altenteilsrechte. steho nicht entgegen, daß dieser auch Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt enthalte und diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 29 GBO bedurft hätten, werden von der Revision keine Angriffe erhoben. § 873 An. 58) und daß, falls inzwischen die Eintragung im Grundbuch erfolgt sein sollte, deshalb diese voll wirksam sei und für den Pall, daß die Eintragung im Grundbuch noch ausstehen und das Grundbuchamt diese v/egen Nichtbeachtung des § 29 GBO ablehnen sollte, der Kläger auf Grund des Zustimmungsvertrages verpflichtet wäre, die Öffentliche Beglaubigung nachzuholen. Das Berufungsgericht legt den Peststellungsantrag des Klägers dahin aus, daß dieser hilfsweise die Unwirksamkeit des Zustimmungsvertrags festgestellt haben möchte. Unwirksam könnte, so führt das Berufungsgericht aus, der Zustimmungsvertrag deswegen sein, weil der Eintritt des Pächters Wegehaupt in den Pachtvertrag des Klägers und der Beklagten zu 1 durch eine Pachtzession mit Zustimmung der Verpächterin überhaupt nicht erreicht werden könnte oder weil die Zustimmung der Beklagten zu 1 erst nach Ablauf der für ihre Erteilung maßgebenden Prist erklärt worden sei. Das Berufungsgericht meint hiermit offensichtlich nicht die Unwirksamkeit des Zustimmungsvertrags im Sinne seiner Nichtigkeit, die es mit einer Haupt- und einer Hilfsbegründung gerade verneint hat, sondern das Ausbleiben der mit dem Zustimmungs-Vertrag bezweckten Wirkung auf den Pachtabgabevertrag zwischen dem Kläger und Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Eintritt eines Dritten in ein Pachtverhältnis nicht nur durch den Abschluß einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Verpächter, dem Pächter und dem Dritten, sondern mit Rücksicht auf den das Bürgerliche Gesetzbuch beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch dadurch erfolgen kann, daß sich der Pächter mit dem Dritten dahin einigt, daß dieser von einem gewissen Zeitpunkt an alle Rechte und Pflichten des Pächters übernimmt, und der Verpächter dieser Vereinbarung zustimmt. Was die Rechtzeitigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 1 anbetrifft, so geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß der Zustimmungsvertrag nach § 154 Abs. 1 BGB nicht mehr am 10. gericht 3ieht jedoch in der Berufung des Klägers auf diese Fristüberschreitung einen Verstoß gegen Treu und Glauben, v/eil die Fristüberschreitung nur sehr geringfügig sei, v/eil die Parteien des Pachtabgabevertrags keinen besonderen Anlaß gehabt hätten, gerade auf den 10, Oktober 1958 als Frist-ablauf abzustellen* sondern mit der Fristsetzung nur hätten verhindern wollen, auf die Zustimmung der Beklagten zu 1 auf unbegrenzte Zeit warten zu müssen, weil auch der Päch-ter aus der ihm bekannten Fristüberschreitung keine Rechtsfolgen gezogen habe und am Pachtvertrag fest-: halten ..wolle und weil schließlich der Kläger, was er sich in besonderem Maße entgegenhalten lassen müsse, die Vorteile der Pachtabgabe erhalten habe, indem ihm die Zahlung von 150 000 DM durch den Pächter WeHHB zugeflossen sei. Den Hauptantrag hat das Berufungsgericht wegen fehlenden Footsteilungsinterosses abgewiesen, weil der Kläger wegen der Rückzahlung der von ihm gezahlten Beurkundungskosten Deistungokläge und wegen seiner etwaigen Schadensersatzansprüche, falls er seinen Schaden noch nicht in vollem Umfang habe übersehen können, insoweit Festatellungsklage hätte erheben können, was er mit seinem Hilfsantrag tatsächlich auch getan habe. Den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewieeen, es liege keine unrichtige Sachbehand-lung durch den Beklagten zu 2 im Sinne des § 16 KostO, der nach § 143 KostO auch für Notare gelte, vor, weil nach einhelliger Ansicht im Schrifttum die unvollständige Datierung der Urkunde keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der Verhandlung gehabt habe und dem Beklagten zu 2 aus diesem Grunde auch nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahr-