Io Über eine nicht öffentlich bekanntgemachte Auslobung, die eine Preisbewerbung zu dem Gegenstand hat, können zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber Bechtsbeziehüngen vereinbart werden, auf die § 661 BGB sinngemäß Anwendung findet» 3c Nicht der materielle Gehalt des Preisspruchs, sondern allenfalls das Verfahren der Preisrichter unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch das Gericht» Wie weit diese Nachprüfung gehen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Palls ab; sie darf indessen nichü den Nahmen überschreiten, der in § 1041 ZPO für Schiedssprüche gegeben ist» hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3c Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Drn' Oechßler, Brc Großmann und Dr«, Spieler für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19c Juni 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen„ 1c Ich verspreche DM 25,000,- (fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) demjenigen, der beweist, daß meine Auffassung falsch sein muß, wonach im Innern einer nur außen heißen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden ist, der einen Wärmeumwandler aufweisen muß der menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehen muß. t nach dem Vortrag gefaßt und sodann das Preisausschreiben schriftlich niedergelegt, ear* jedoch in dieser Form niemals öffentlich bekannt gegeben, sondern nur an einige Interessenten geschickt, die sich insbesondere auf Grund von Zeitungsberichten an ihn gewandt hatten. den nur kurzen Text seines Preisausschreibens nicht als hinreichend zur Erläuterung seiner Ansichten ansehe; er verstehe aber nunmehr den Brief des Klägers vom 28c Juni 1950 dahin, daß der Text des Preisausschreibens in der Tat als einzige offizielle Unterlage betrachtet werden soll Im Schreiben vom 30« Juni 1950 führte Prof außerdem aus« daß sich vor der Pestlegung des Preisgerichtskollegiums am besten niemand offiziell an dem Preisausschrei ben beteiligen solle und daß er persönlich sich nicht an dem müsse sich für die deutsche Astronomie lohnen, 50«000 DM zu gewinnen er fragte erneut wegen der weiteren Mitglieder des Preisrichterkollegiums an« Der Kläger antwortete mit Schreiben vom. und 29«, August 1950 besuchte der Kläger Prof es zu einer Unterredung über die ihn interessie- einem Mit/Sehreiben vom selben Tage, das sich mit dem des Klägers kreuzte, stellte Prof, He(0|B unter Bezugnahme auf die Unterredung von Ende August und mit der Bitte, um Bestätigung fest, daß er und der Kläger in folgender Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums übereinstimmtens Prof. Im Anschluß daran gab er eine ins Einzelne gehende Begründung für seine fünf Thesen und beschloß diese Ausführungen mit den Worten; ”Ich kann, trotz eifrigen Bemühens keine Gründe finden«, die meine Gedankengänge als abwegig erscheinen ließen« Bisher ist mir noch von keiner Seite ein überzeugender Grund genannt worden, aus dem meine nur auf feststehenden Tatsachen gegründeten Überlegungen falsch sein könnten« Die Einv/ände, die ich erhalten habe, haben entweder mir Ansichten unterstellt, die ich nicht habe, oder sie haben Ansichten geäußert, die leicht zu widerlegen waren« in gemeinsamer Redaktion zwei Preisschriften hergestellt werden, die die Antwort auf die beiden Problemstellungen Ihres Preisausschreibens darstellen* Denn Einzelbewerbungen erscheinen mir angesichts der Tatsache, daß es sich um elementare Prägen handele, nicht angebracht, während im anderen Palle die Astronomische Gesellschaft selbst, falls das Preisgericht zu ihren Gunsten entscheide, den größtmöglichen Nutzen für die Sternkunde in unserem Lande aus dem Geldgewinn, den sie gleichsam einer hochherzigen Spende verdankt, ziehen würde. Die hat sich zu dieser Behandlung der Angelegenheit bereit gefunden, nach dem ich ihr versicherte, daß das Preisgericht bestehen solle aus: seine Ansicht nicht teil ten; wenn er sie als Preisrichter anerkenne, so setze er als selbstverständlich voraus, "daß sie die Gegenargumente vorbehaltlos prüfen"; die Anwesenheit eines Juristen, der geeignet sei, sich in technische Tatbestände einzudenken Dezember 1950 übersandte sodann die Preisschriften zu den beiden Preis aufgaben an den Kläger und gleichzeitig mit besonderem Begleitschreiben an die Professoren und Sc als Preisrichter* Die hier interessierende Preisschrift ist überschrieben: Widerlegung der BflHPschen Auffassung MDer Ausgangspunkt der BflHfeschen These ist die einfache visuelle Ansicht der Sonnenoberfläche oder die Betrachtung von Photographien» Es muß zugestanden werden (was seit mehr als 300 Jahren bekannt ist), daß die von Herrn vorgelegten wie auch viele andere Bilder die Meinung begünstigen, die Sonnenflecke seien Löcher in einer heißen Hülle, durch die man in ein dunkles Innere der Sonne schaue» Eben weil diese Auffassung scheinbar naheliegt, ist sie zu jeder Zeit konfrontiert worden mit dem jeweiligen Stand der Physik» Aber schon seit Kirchhoff sind wir definitiv nicht mehr in der Lage, die Lehre vom kalten Sonneninnern aufrechtzuerhalten» Die Gegenargumente sind äußerst zahlreich» Die hier vorgelegten Gründe sind keinesfalls eine vollständige Sammlung, sondern gehen zunächst nur auf die Betrachtungen von in seinem Briefe vom 7« November ein»" Sodann folgen Abhandlungen, die nach den fünf Thesen im Schreiben des Klägers vom 7* November 1950 gegliedert sind und die im einzelnen jeweils auf die zur Begründung In dem Begleitschreiben an die drei Preisrichter gab Prof» zunächst eine einführende Darstellung über die Aussetzung der Preise durch den Kläger, Uber die Ver- Der bestätigte mit Schreiben an Prof, He vom 23« Dezember 1950 den Empfang der Sendungen und fügte hinzus "Mit der Behandlung der Angelgenheit in dem Preisausschreiben ein juristisch einwandfreier Beweis für die Unhaltbarkeit meiner Behauptungen geliefert werden müßte", und daß mit Prof Einverständnis darüber Am 30» Dezember 1950 übersandte Prof, HeMHH dem Kläger auf dessen Wunsch eine Durchschrift seines Briefes an die drei Preisrichter (vom 21,12.1950) und sagte zu, daß er auch von dem weiteren Briefwechsel mit den Preisrichtern dem Kläger Abschriften übersenden werde. Januar 1951 schrieb der Kläger an Prof He daß er jede Möglichkeit für sich in Anspruch nehme die Preisrichter mit seinen Ansichten vertraut zu machen zu demal auch nicht bekannt sei', ob der Kläger sich mit dem Be Schluß einverstanden erklärt habe, und fuhr wörtlich forts "ocoWird man von einem Preisausschreiben wohl kaum noch reden können, da ja nach dem Beschluß der Gesellschaft keines der Kommissionsmitglieder für seine Arbeit entschädigt werden soll," Da die formellen Bedenken behoben sind oder behoben werden, müßten wir uns über die Methode der sachlichen Bearbeitung entscheiden« Da Sie die eigentlichen Sachverständigen sind, würde ich Vorschlägen, daß jeder von Ihnen seine Meinung zu Papier bringt, abschließend mit der Stellungnahme zu der Frage, ob die verlangten Beweise geführt sind, und mir so Gelegenheit zu geben« mich in die Sache selbst zu vertiefen, wozu ich gestern früh von Herrn B^Hb einige Fingerzeige erhalten habe*" Die von Prof» FflHI^ angekündigte Erklärung gab der Kläger in einem Schreiben an Prof« vom 29. Entscheidet das Preisgericht, daß in den Preisbewerbungen dieser Kommission die unter 1 und 2 Meine Fragen sind so gefaßt, daß die Herren Schieds richter auch andere Gesichtspunkte als die in der Preisbewerbung gebrachten geltend machen können? ’’Damit sind meine Bedenken behoben« Es ist klar-gestellt, daß der Prüfung durch die Schiedsrichter die beiden den Herren Schiedsrichtern - wie ich annehme - übermittelten Ausarbeitungen der Kommission der Astronomischen Gesellschaft zugrundezulegen sind, und daß diese von den Schiedsrichtern nach den von Herrn aufgestellten Prägen zu prüfen sind und zu entscheiden ist, ob die in der Ausschreibung geforderten Beweise geführt sind« Wenn dieser Vorschlag Ihre Billigung findet, bitte ich, danach zu verfahren, und ich werde nach Eingang Ihrer Entscheidung Ihnen neue Vorschläge über die weitere Behandlung der Sache machen. hat nicht den Versuch gemacht dies verhindert werden könnte zu erklären, wie In seinen Argumenten hat sich auf aner kannte und durch vielfältige Erfahrungen gesicherte physikalische Gesetze gestützt, die er als bekannt voraussetzt. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, daß er diese Gesetze selbst noch begründet oder erklärte Wenn man diese Gesetze nicht anerkennen wollte, wäre ja auch keine Grundlage für eine Diskussion der ganzen Präge mehr vorhanden, Daher muß die Preisaufgabe 1 durch die He sehe Schrift als vollständig gelöst betrachtet werden," nunmehr zu allen diesen Gesichtspunkten eingehend Stellung nehme, und bat, sein Schreiben auch dem Prof, Sei#- Die Ergebnisse der Abschnitte I und II der Preisschriften seien den Thesen des Klägers nicht günstig, wenn auch vielleicht zur Widerlegung nicht hinreichend; in Abschnitt III . 1951 führte Prof» aus, er habe zwar früher geäußert, daß man dem Kläger natürlich sagen müsse, was die Sonnenflecken sind, er habe sich aber inzwischen überzeugt, daß die Astronomen noch keine bestimmte Auffassung davon hätten, sondern daß für sie die Sonnenflecken ein erhebliches, wenn nicht das größte Rätsel seien, das die Sonne ihnen bietev es erklärte die vom Kläger selbst ausgesprochene Zurückweisung dieser Bewerbung für nicht zulässig, sah aber auch seinerseits die Bedingungen des Preisausschreibens durch diese Bewerbung nicht als erfüllt an. Dezember 1950 und Anschreiben des Prof den darin angeführten Beschluß der In dem Protokoll heißt es dann wörtlich weiter: Herr Bfl^ erklärte, daß er sich mit dieser Abänderung einverstanden erklärt habe, aber den Wunsch habe, die Äußerungen der Preisrichter über 5 in.seinem Schreiben vom 7.11.1950 aufgestellte Behauptungen zu hören In diesem Schreiben hat Herr die Begrün dung zu den von ihm aufgestellten 5 Behauptungen ausführlich dargelegt6 Auch dieses Schreiben lag dem Preisgericht vor*. Das Preisgericht stellte fest, daß die von Herrn aufgestellten 5 Behauptungen nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Preisgerichts seien* Die Herren Preisrichter erklärten sich jedoch bereit, in eine Erörterung dieser Prägen mit Herrn B^P einzutreten, ohne daß dadurch ihre Entscheidung über das Preisausschreiben abhängig werden dürfe. Das Preisgericht stell-te fest, daß dieser Vorbehalt des Herrn 3BBK sich aus den Unterlagen nicht feststellen lasse. Die Herren Preisrichter und von Herrn klärten sich jedoch bereit, gestellten Prägen in sachlicher Diskussion ein zugehen Es nahm zur ausführ liefen Begründung seiner Entscheidung auf die von den Herren Hei^lHH) und Sch^BP eingereichten Gutachten Bezug« • Hierzu bemerkte das Preisgericht, daß nach seiner Auffassung die Anforderungen eines Beweises erfüllt seien, wenn die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.” Der Kläger fertigte auch seinerseits ein Protokoll über die Sitzung vom 28. September 1951 an, in dem er den Inhalt der wissenschaftlichen Diskussion Wiedergabe Professor Hei^m^ setzte ihm nachträglich mit einem Schreiben vom 8. Oktober 1951 noch einmal die Gründe auseinander, aus denen die Preisrichter den Vergleich seiner Sonnenhypothese mit den Vorgängen im Treibhaus ablehnten; er sprach die Hoffnung aus, daß diese Ausführungen dem Kläger die Gründe klarer machen würden, aus denen die Preisrichter zu ihrem Schiedsspruch gekommen seien. Der Kläger antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 20« Oktober 1951, in dem er sich nochmals eingehend mit allen Argumenten und Gegenargumenten zu seinen Thesen auseinandersetzte und um endgültige Stellungnahme bat,. FfÜ den beiden anderen Preisrichtern das von ihm gefertigte Protokoll zur Unterschrift zu und außerdem das eigene Protokoll des Klägers mit der Präge, ob es als richtig anerkannt werde. Oktober 1951, daß er mit der Pormulierung im Protokoll des Klägers nicht einverstanden sei. di Ausführungen der anderen Preisrichter in der Sitzung vom 28« September 1951 und seine Kritik daran kurz zusammenfaßte« Er erhielt seinerseits von Prof« Durchschläge von dessen Protokoll sowie von dessen Schrei ben an die Preisrichter vom 9* Oktober 1951 und an die Preisbewerber vom 23* Oktober 1951« In einem Schreiben an Prof vom 25« Oktober 1951 bemerkte der Kläger daß ein Urteil des Preisgerichts mit Begründung nicht unter den ihm übergebenen Schriftstücken gewesen sei; er drückte sein Erstaunen über’die Mitteilung des Prof« habe; das sei im Sinne seiner Abmachung mit Prof sicher nicht geschehen; Prof« könne sich einigen beispielsweise genannten Auffassungen der anderen Preis- "Ehe ich nicht eine eindeutige Entscheidung in Händen habe, die auch meine sämtlichen Argumente für meine Auffassung und gegen die Ausführun gen der Preisbewerbung sowie die gegenwärtige beherrschende Auffassung eingehend in objektiver Weise abhandelt, sehe ich mich nicht veranlaßt, einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch als vorliegend anzuerkennen.” Prof nahm in einem Schreiben an die beiden and ren Preisrichter und den Kläger vom 22« November 1951 ein und Seite gehend zu den Beanstandungen des Klägers Stellung, zwar vor allem zu den Beanstandungen an der formellen des Verfahrens; er schilderte die Vorgeschichte der Preis daß seiner Meinung nach die Angriffe des Klägers gegen den Spruch des Preis gerichts fehl gingen. Das Landgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 25*000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1, April 1952 zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt hat» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Preisausschreiben - welche Rechtsnatur im einzelnen es auch haben möge - nicht um eine Wette (§ 762 BOB) han- Wenn auch der Kläger ausdrücklich erklärt hat, den Wetteinwand nicht zu erheben und wenn auch von der Revision diese Erklärung wiederholt worden ist, war diese Präge dennoch von Amts wegen zu prüfen. daß er sein Preisausschreiben in dem schriftlich niedergelegten Wortlaut nach der besonderen Lage der Verhältnisse im Sinne der §§ 657, 661 BGB nicht öffentlich bekannt gemacht hat, daß er also insbesondere die Preisfrage 1 in seinem öffentlichen Vortrag vom 8. Dp Das Berufungsgericht entnimmt aus dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Prof«, in tatsächlicher Beziehung, daß ein Vertrag zustandegekommen sei, durch habe, ferner davon, daß dem Verlangen des Klägers nach Einstimmigkeit der Entscheidung des Preisgerichts Rechnung getragen worden sei, indem Prof* He^H^ dem Schrei-ben des Klägers vom 5» Dezember 1950 nicht mehr widersprochen, vielmehr demnächst die Preisschrift vorgelegt habe, schließlich davon, daß auf das vom Kläger im Schreiben vom 7» November 1950 geäußerte Verlangen die Preisschrift über die Preisfrage 1 hinaus auch zu den in jenem Schreiben aufgestellten fünf Thesen Stellung genommen habe* Das Berufungsgericht schließt ferner aus dem Schriftwechsel, daß die Beklagte es sei, die Vertragspartner des Klägers geworden sei, wie denn ja auch der Klä„ger in seinem bereits in Abschnitt B erwähnten Schreiben vom 29« Januar Die Auslegung, die das Berufungsgericht so dem Schriftwechsel hat angedeihen lassen, ist möglich und von der Revision nicht angegriffen« L Bei der Untersuchung, um welche Art von Vertrag sich handelt» weist das Berufungsgericht die Meinung des Klägers zurück., daß es ein Werkvertrag sei, und zwar in es erster Linie mit der Begründung, daß die Beklagte sich Einreichung einer Preisschrift nicht verpflichtet habe. trage der Beklagten gefertigte Preisschrift vorzulegen sei-Daß die Beklagte als juristische Person sich wirksam.habe bewerben können nicht zweifelhaft» Bedenken könnten allenfalls daraus hergeleitet werden, daß nach dem Beschluß sich nicht auch die tgl'ieder der Beklagt bew erben sollten- Gewiß habe dieser Beschluß dem Preisausschreiben des Klägers weitgehend den Charakter des Wettbewerbs genommen;, indessen habe sich der Kläger damit in seinem bereits in Abschnitt B und D erwähnten Schreiben vom 29* Januar 1951 einverstanden erklärt» Deshalb seien daraus Bedenken gegen die Anwendung des § 661 BGB nicht zu entnehmen» a) Die Revision meint, es stehe entgegen, daß nach dem Preisausschreiben "im Zweifel" drei unabhängige Sachverständige entscheiden sollten» Dies sei nicht damit vereinbar, daß nach § 661 BGB erst die Entscheidung des Preisgerichts den Anspruch auf den Preis begründe» Vorliegend sei es aber nicht Aufgabe der Sachverständigen gewesen zu beurteilen, ob durch die Preisschrift der Be- klagten die Preisfrage beantwortet sei, vielmehr hätten sie den Anspruch auf den Preis "klären" sollen» Der Anspruch habe bereits mit dem Beweis entstehen sollen, daß die Behauptung des Klägers falsch sei» Nur io Zweifel habe nachträglich durch Sachverständige die Frage "geklärt" werden sollen, ob der Beweis geführt sei oder nicht» Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß nach dem Schriftwechsel und dem Verhalten der Parteien die Einsetzung eines Preisgerichts gewollt war und daß erst dessen Entscheidung ohne daß der Kläger edersprochen hätte Der lä ger selbst hat in dem vorausgegangenen Schriftwechsel das Gremium, das sich mit dem Preisausschreiben befassen sollte, immer nur als "Preisrichterkollegium" bezeichnet (Schreiben des Klägers vom 28» Juni, 7* November und 5- Dezember 1950) und damit zu erkennen gegeben, daß er es als solches ansehe, Aus seinen Schreiben nach Vorlegung der Preisschrift ergibt sich dementsprechend, daß er auch dann dieses Gremium nicht etw irrtum mindestens im Ergebnis als rechtlich unerheblich bezeichnet und zwar gerade mit Rücksicht darauf, daß die Parteien sich über diesen Punkt verständigt haben, c) Die Revision halt schließlich die Anwendung des § 661 BGB auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch deshalb für fehlsam, weil die aus dem Schriftwechsel zu entnehmenden Abmachungen über das Preisgericht, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht erschöpfend beachtet habe, den durch § 661 BGB gegebenen Rahmen sprenge, und Hypothesen von Beweisen zu unterscheiden, 3) das Preisgericht habe beurteilen sollen, ob die Argumente des Klä- gers zu widerlegen seien oder nicht, 4) dem Preisgericht habe eine vom Kläger zu fertigende Gegenschrift zu der Preis schrift unterbreitet werden sollen, das darauf eine gemeinsame Stellungnahme habe ausarbeiten sollen. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht diese schriftlichen Auslassungen verwertet (unter Nr 7 a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), § 286 ZPO ist also nicht verletzt. da Nr 4 der Entscheidungsgründe anführt wie es unter Prof dem Schrei vom 5c Dezember 1950 nicht dersprochen eil Prof di Verfahren nur als zweckmäßig bezeichnet habe und als Anre gung für das Preisgericht habe aufgefaßt wissen wollen und weil der Kläger sich dami • Daß die Punkte 1, 2 und 3 sich durchaus im Rahmen der normalen Zusammensetzung, Verfahrensart und Aufgabe eines Preisgerichts nach § 66f BGB halten, begegnet nicht den so kann auch dem nicht gefolgt werden Die Aufgabe der Preisrichter nähert sich vielmehr der von Schiedsrichtern (Planck BGB Damit würde sich das Gericht vor eine Aufgabe gestellt sehen, die ihm nicht zukommt und die ihm auch der Gesetzgeber nicht zugedacht hat (Staudinger aaO; Oertmann BGB 5* Aufl Anm 4 b zu § 661), Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Hecht zu dem Ergebnis gekommen, daß für die vom Preisgericht getroffene Entscheidung § 661 Abs 2 Satz 2 BGB gilts "Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich”. daß danach die Entscheidung in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art (also zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber) auf seine sachliche Fehlerlosigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht nachgeprüft werden dürfe und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei geltend machen sollte? Das wird deutlich durch den Vergleich der Fassung des § 319 Abs 1 Satz 1 (der - wie bereits in Abschnitt E erörtert - auf den Spruch des Preisgerichts nicht entsprechend angewendet werden kann) und des § 661 Abs 2 Satz 2 BGB? ger könne sowohl die gerichtliche Nachprüfung der materiellen Dichtigkeit der Entscheidung der vermeintlich als Schiedsgutachter anzusehenden Preisrichter durchsetzen als auch etwaige Mängel des von den Preisrichtern geübten Verfahrens mit Erfolg geltend machen, obgleich das doch nur hinsichtlich des vom Kläger gerade in Abrede gestellten schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig ist. der vom Preisgericht getroffenen Entscheidung nicht an, so ist unerheblich, was die Revision in Abschnitt V der Revisionsbegründung dazu im einzelnen vorbringt. II, Einor besonderen Bemerkung bedarf in diesem Zusammenhänge noch die Rüge der Revision,das Berufungsgericht habe unter Nr 7 e seiner Entscheidungsgründe bei ErÖrte-rung der Entscheidung des Preisgerichts den Begriff des Bewei ses verkannt- Das Berufungsgericht hat grundsätzlich den Ausführungen des Klägers darüber, daß das Preisgericht bei seine Entscheidung anstelle zwingender Gegenbeweise gegen seine (des Klägers) zu dem Gegenstand der Preisaufgabe gemachte Behauptung bloße Theorien als genügend angesehen habe, deshalb keine für den Rechtsstreit erhebliche Bedeutung beigemessen, weil der Kläger sich damit gegen die Entscheidung des Preisgerichts in der Sache selbst gewandt habe; das aber könne gerade nicht berücksichtigt werden Es sei ge rade Gegenstand der vom Preisgericht geforderten Sachentscheidung gewesen festzustellen, ob durch die Preisschrift die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers "bewiesen" Dezember 1950 gefor dert habe, daß man ihn nicht mit Autoritär sich äußernden Ansichten” oder mit MHypothesen” sondern mit "zwingenden", "überzeugenden Gründen", mit "zwingenden", "juristisch einwandfreien Beweisen" widerlegen müsse, so habe er damit nichts anderes gefordert als das, was im allgemeinen unter eine vollen "Beweis" verstanden werde, und so bereits im schriftlichen Text des Preisausschreibens gefordert worden Wenn es nach den Schreiben des Klägers vom 5« und 27. Oktober 1951 über die Sitzung des Preisgerichts heißt) "die zur Widerlegung.der von dem ■ Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen," so ist diese Auffassung.für die Parteien verbindlich, ohne daß das Gesetz eine Handhabe dafür böte, einer anderen Auffassung Geltung zu verschaffen. So greift denn auch die Revision diesen vom Berufungsgericht durchaus zugunsten des Klägers abgesteckten Rahmen nicht an Ob er für die Nachprüfung von Preissprüchen unter allen Umständen verwendbar ist, kann auf sich beruhen*, Im vorliegenden Palle hat das Preisgericht sich jedenfalls in diesem Rahmen gehalten, wie das Berufungsgericht zutreffend entwickelt hat. Pas Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten zu dem mindesten keine schweren Verfahrensmängel und erwägt - abgesehen davon -, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 22. nach Auffassung der Revision gegen eine Vereinbarung der Parteien verstoßen hätte, die er hätte beachten müssen, trifft nicht zu» Im übrigen hat der Kläger mit der angeführten Bemerkung vom 22. Letzten Endes hatte der Kläger gelegentlich der von ihm selbst vorgesehenen Sitzung des Preisgerichts l!in einer mehrstündigen Erörterung'1, die Ob das Preisgericht bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich, da darin - abweichend von gerichtlichen Verfahren ein Mangel nicht des Verfahrens, sondern der Entscheidung . Wenn es dann in dem Protokoll weiter heißt, das Preis-gericht sei "einstimmig" zu der Auffassung gekommen, daß die Preisschrift den im Preisausschreiben des Klägers verlangten Beweis liefere, so kann die Revision demgegenüber nicht Prof habe sich in Wahr heit der Stimme enthalten« Dafür ist auch aus der Bemerkung des Prof in seinem an die übrigen Preisrichter und 4 den Kläger gerichteten Schreiben vom 22« November 1951 nichts zu entnehmen, in dem es heißts "Ich habe in der Sitzung er Der Kläger hat die Teilnahme des Prof» FflHB sin dem Preisgericht gebilligt» Er kann sich jetzt nicht darauf berufen, daß dieser der Fähigkeit ermangele, sich über die Beantwortung der Preisfrage durch die Beklagte ein selbständiges Urteil zu bilden und daß Prof» entgegen der ihm im Preisgericht obliegenden besonderen Aufgabe Hypothesen und Beweise nicht unterschieden habe. Hierzu führt das Berufungsgericht aus% Die Rüge des Klägers, daß die Preisrichter nicht eine gemeinsame Stellungnahme ausgearbeitet hätten, stehe im engsten Zusammenhang mit seiner Rüge, daß der Preisspruch nicht mit Gründen versehen sei. Denn eine dem Preisspruch beigegebene schriftliche Begründung wäre zugleich die vom Kläger vermißte gemeinsam ausgearbeitete Stellungnahme gewesen. könnten, wenn man die Beziehungen der Parteien zueinander als vertraglich ansehe, nicht schon damit abgetan werden, daß das Preisausschreiben nichts Derartiges vorgeschrieben habe. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich jedoch auch nicht, daß die Ausarbeitung einer gemeinsamen Stellungnahme durch die Preisrichter oder die Beigabe einer schriftlichen Begründung zu dem Preisspruch als für die Preisrichter bindend zwischen den Parteien vereinbart oder von den Preisrichtern selbst als bindende Verfahrensrüge festgelegt worden sei. Dezember 1950, auf das sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang beziehe, schlage nur als zweckmäßig vor, daß die Preisrichter eine gemeinsame Stellungnahme ausarbeiteten. dem die Aufgabe zugefall en gewesen sei, für ein ordnungsmäßiges Verfahren des Preisgerichts zu sorgen, habe sogar ausdrücklich ein anderes Verfahren vorgeschlagen« Sein Vorschlag in den Schreiben vom 26. Hieraus ergebe sich zugleich, daß auch eine gemeinsame schriftliche Begründung des Preisspruchs weder von den Preisrichtern vorgesehen, noch ihnen von den Parteien bindend vorgeschrieben gewesen sei. Indessen könne bei der Entscheidung eines Preisgerichts die Beigabe einer Begründung nidht als Regel angesehen werden. Selbst wenn man aber die Beigabe einer Begründung zu dem Preisspruch wenigstens in .einem Palle wie dem vorliegenden als gebot ansehe, so könne die vom Klä ger vermißte Begründung darin gefunden werden, daß das Preis gericht "zur ausführlichen Begründung seiner Entscheidung” a die Äußerungen der Preisrichter xi und Bezug genommen und die chaftlichen Prägen in seiner Sitzung auch mündlich eingehend mit dem Kläger liehen Erörterung zur Sprache gekommen seien, sowie angesichts der Tatsache, daß dem Kläger - wenigstens nach seiner Darstellung - in dieser Erörterung in einer Reihe von Punkten Recht gegeben worden sei, nicht offen auf der Hand liegen« : sondern nur mit einer gewissen eigenen Mühe ermittelt wer- Der Kläger möge erwartet haben, daß auch die Preisrichter in ihrem Preisspruch eine eigene wissenschaftliche Leistung geben würden. Eine rechtliche Verpflichtung der Preisrichter dazu habe jedoch nicht bestanden; das folge insbesondere auch nicht aus ihrer Aufgabe als Preisrichter, Die Revision greift sie vergeblich mit dem unrichtigen Hinweis an, eine Begründung sei - für die Preisrichter bindend - vereinbart worden; was das Preisgericht in dieser Beziehung verlautbart habe, reiche nicht aus, wenn die Beklagte auf der Entscheidung des Preisgerichts fußendj die Prof» als auf bloßer Hypothese beruhend habe erkennen müssen, den Preis in Anspruch nehme« Biese Erwägung scheitert schon daran, daß sie eine Nachprüfung der Entscheidung des Preisgerichts unter dem Gesichtspunkt voraussetzt,.ob sie sachlich falsch oder richtig sei; eine Nachprüfung, die indesseh» wie oben aus- Bafür aber, daß die Beklagte selbst etwa - wie die Revision andeutet - sich von vornherein dessen bewußt gewesen wäre, daß durch die Preisschrift die Preisfrage des Klägers nicht so beantwortet worden sei, wie er es - ohne das indessen zu dem Ausdruck gebracht zu haben - als zur Widerlegung seiner Behauptung erforderlich erwartet haben mochte, daß die Beklagte sich also die ihr günstige Entscheidung des Preisgerichts erschlichen.und damit gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 826 BGB), spricht nichts» Vielmehr führt das Berufungsgericht mit Recht ausg Schon mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Prist zur Einsendung der Preisbewerbungen, die seit dem Vortreg vom Dezember 1949 nur etwa ein Jahr und seit den ersten Verhand- lungen des Klägers mit Prof» HeflHP sogar nar noch ein reichliches halbes Jahr betragen hätte, hätte weder der Kläger erwarten noch von der Beklagten als Erwartung des Klägers erkannt werden können, das zu dem Zwecke der Preis-Bewerbung Forschungen angestellt werden sollten, die über * die zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinausführten«
für das Vachs cHlAecwerK.
Pur die Amtliche Sammlung!
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Gesetz s
Hechtssatz s
BGB §§ 661
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Io Über eine nicht öffentlich bekanntgemachte
Auslobung, die eine Preisbewerbung zu dem Gegenstand hat, können zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber Bechtsbeziehüngen vereinbart werden, auf die § 661 BGB sinngemäß Anwendung findet»
2o Die Preisrichter sind keine Schiedsgutachter
(§ 317 BGB); ihre Aufgabe nähert sich vielmehr der von Schiedsrichtern»
+
3c Nicht der materielle Gehalt des Preisspruchs,
sondern allenfalls das Verfahren der Preisrichter unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch das Gericht» Wie weit diese Nachprüfung gehen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Palls ab; sie darf indessen
nichü den Nahmen überschreiten, der in § 1041 ZPO für Schiedssprüche gegeben ist»
Aktenzeichens V ZR 120/53 Urteil des BGH vom 14. Juni 1955
LG Osnabrück OLG Oldenburg
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Verkündet am 14» Juni 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
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Revisionskläger,
als Rechtsnachfolger des verstorbenen Dipldng Godfried
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Klägers, Widerbeklagten und
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Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
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hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3c Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Drn' Oechßler, Brc Großmann und Dr«, Spieler
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts
in Oldenburg vom 19c Juni 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Sachlicher Ausgangpunkt des Rechtsstreites ist die wissenschaftliche Präge nach der Natur der Sonnenflecken» Die Pachastronomie hat bisher dazu keine einheitliche kla re und unumstrittene Auffassung entwickeln können* Der
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Kläger? der sich für astronomische.Fragen interessierte
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vertrat die Ansicht? daß die Sonnenflecken Löcher in einer
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also kühlen Sonnenkern blicken könne, auf dem die von der
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Hülle kommende Wärmeenergie durch einen endothermen (Wärme
aufnehmenden) Prozeß in andere Energie.? vermutlich durch
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Vegetation in Pflanzenenergie umgewandelt werde. Er hat für die Führung von Gegenbeweisen zwei Preise von je 25,000 DM ausgesetzt. Der schriftlich niedergelegte Wort-
laut des Preisausschreibens lautet;
MPreisausschreiben„
1c Ich verspreche DM 25,000,- (fünfundzwanzigtausend
Deutsche Mark) demjenigen, der beweist, daß meine Auffassung falsch sein muß, wonach im Innern einer nur außen heißen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden ist, der einen Wärmeumwandler aufweisen muß der menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehen muß.
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von DM 25,000s- (fünfundzwanzig
tausend Deutsche Mark) setze ich aus für einen Be
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weis, daß entsprechend der Annahme der Eddington*sehen Theorie das Innere der Sonne und der übrigen Fixsterne gasförmig heiß sein muß und im Innern der Sonne eine Temperatur von 40 000 000°? im Innern des Sirius eine Temperatur von 400 000 000° herrscht und in der Sonne ein Druck von 350 000 000 Atü und im Sirius ein Druck von mindestens 2 600 000 000 000 000
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3. Dieses Preisausschreiben ist bis zu dem 31,12,1950 be
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nomen oder Physiker und ein Jurist befinden müssen, Sollten Zweifel darüber bestehen, ob ein Preis richter unabhängig oder auf seinem Gebiete saehver-f ständig ist, so wird das Kultusministerium von Niedersachsen ersucht werden, zu entscheiden, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Kosten für die Entscheidung trägt der unterliegende Teil,
im Dezember 1949»
gez, Godfried
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Die Beklagte hat sich um beide Preise beworben
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fordert vom Kläger die Auszahlung des ersten der beiden
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Preise,
In einem Vortrag, den er am 80 Dezember 1949 in d
Aula einer Oberschule in
vor dem Naturwissen
schaftlichen Verein gehalten hatte, hat der Kläger 25.000 DM
demjenigen versprochen, der den Beweis erbringe, daß seine
*
Auffassung falsch sei. Nach seiner Darstellung hat er damals noch keine Prist für die Bewerbung gesetzt, auch das Preis-
ausschreiben noch nicht so formuliert
9
wie das später ge
schehen ist, d
Gedanken von der Vegetat
auf dem Sonnen
kern
elmehr
w
t nach dem Vortrag gefaßt und sodann das
Preisausschreiben schriftlich niedergelegt, ear* jedoch in dieser Form niemals öffentlich bekannt gegeben, sondern nur
an einige Interessenten geschickt, die sich insbesondere auf Grund von Zeitungsberichten an ihn gewandt hatten.
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Am 20o Mai 1950 richtete der Kläger an Prof
den Direktor der Sternwarte
und Vorstandsmitglied
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der Beklagten, ein Schreiben, in dem er um näher bezeichnet Messungen der Sonnenflecken bat, seine Auffassung vom Bau de*
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Sonne darlegte und dabei seine beiden Preisaussetzungen
erwähnte» Prof«, 1950 wie folgt;
antwortete mit Schreiben vom 22
Mai
dem er ausführt
er habe zunächst gemeint, daß der Kläger
*
"Bevor ich auf Ihr Schreiben vom 20«5«1950 näher eingehe, bitte ich Sie um die genaue und juristisch verbindliche Mitteilung der Bedingungen, i\nter welchen Sie zwei Preise von je 25«000 DM für die Widerlegung Ihrer Auffassung vom Bau der Sonne ausgesetzt haben» Auch bitte ich um genaue und juristisch verbindliche Mitteilung Ihrer Auffassung durch Übersendung von Druckschriften oder Aufsätzen, die Sie als einwandfreie Darstellung Ihrer Ansichten betrachten.
tl
daraufhin mit
Der Kläger übersandte Prof«
Schreiben vom 17. Juni 1950, wie er bereits mit Schreiben vom 23. Mai 1950 angekündigt hatte, eine notariell beglau
bigte Abschrift seines Preisausschreibens. Prof»
bestätigte unter dem 26» Juni 1950 den Eingang der Abschrift des Preisausschreibens, stellte einige Prägen hinsichtlich
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des Preisrichterkollegiums, für das er Prof.
vorschlug, und erinnerte an seine Bitte
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ihm
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eine- authentische Darlegung der Auffassung des Klägers zu übersenden oder anzugeben. Der Kläger erklärte sich in seiner Antwort vom 28. Juni 1950 mit der Benennung von Prof»
als Preisrichter einverstanden, kündigte weitere Mitteilungen zur Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums an und erwiderte auf die Bitte um authentische Darlegungen,
0
daß sein Preisausschreiben keinen Zweifel aufkommen lasse, welche Bedingungen zu erfüllen seien, daß er aber bereit
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sei, ergänzende Mitteilungen zu machen, wenn noch Zweifel
vorherrschen sollten. Prof«
erbat mit Schreiben
vom 30. Juni 1950 nochmals genauere Angaben, ließ aber als bald ein weiteres Schreiben vom 1. Juli 1950 folgen,
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den nur kurzen Text seines Preisausschreibens nicht als hinreichend zur Erläuterung seiner Ansichten ansehe; er verstehe aber nunmehr den Brief des Klägers vom 28c Juni 1950 dahin, daß der Text des Preisausschreibens in der Tat als einzige offizielle Unterlage betrachtet werden
soll
Im Schreiben vom 30« Juni 1950 führte Prof
außerdem aus« daß sich vor der Pestlegung des Preisgerichtskollegiums am besten niemand offiziell an dem Preisausschrei ben beteiligen solle und daß er persönlich sich nicht an dem
9
Preisausschreiben beteiligen werd° zu dem Besten der deutschen
etwa indem man ihn der
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ten) zuführec Unter dem 3« Juli 1950 schrieb Prof«
daß vielmehr der Gewinn verwendet werden sollte,
(B e kl ag-
an den Kläger, er sei zu der Meinung gekommen
?
müsse sich
für die deutsche Astronomie lohnen, 50«000 DM zu gewinnen er fragte erneut wegen der weiteren Mitglieder des Preisrichterkollegiums an« Der Kläger antwortete mit Schreiben
vom. 22« Juli 1950s -
’’Ich freue mich, daß Sie sich nach Ihrem Schreiben vom 5« dSoMts. im Interesse der deutschen Astronomie entschlossen haben, sich um die von mir ausgesetzten Preise zu bemühen, da ich damit endlich erfahren werde, aus welchen Gründen die von mir angenommenen Tatsachen und / oder meine Schlußfolgerungen faJ.sch sind« Bisher habe ich nur unbegründete, autoritär sich äußernde gegenteilige Ansichten gehört, ohne auf die Erscheinungsformen - Dunkelheity geringere Temperaturen, Entstehen und Schließen -der Sonnenflecken, die nach dem Augenschein Löcher in einer dünnen, nur außen heißen Hülle sind, die Möglichkeit einer magnetischen Achse in einem Teil, einer gleichförmigen heißen Gasmasse, die physikalische Möglichkeit der angenommenen enormen Drücke pro cm2« die physikalische Möglichkeit von Temperaturen von vielen Millionen Grad usw. einzugehenc"
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Am 28. und 29«, August 1950 besuchte der Kläger Prof es
zu einer Unterredung über die ihn interessie-
renden physikalischen Probleme. Zu den von Prof, dabei vorgebrachten Gegenargumenten nahm er in einem Schrei ben vom 4o September 1950 Stellung. Darin hieß es u.a,;
A
”Da ferner die Kenntnisse, die wir von den Sonnen- * flecken haben, nur dann ungezwungen erklärt werden können, wenn sie Löcher in einer nur außen heißen * Hülle sind, habe ich natürlich keinen Anlaß, ohne zwingenden Grund von dieser Auffassung abzugehen.
Aber darüber, warum dies notwendig ist, werde ich ja zunächst durch ihre ' PreisbeWerbung unterrichtet werden.”
einem
Mit/Sehreiben vom selben Tage, das sich mit dem des
Klägers kreuzte, stellte Prof, He(0|B unter Bezugnahme
%
auf die Unterredung von Ende August und mit der Bitte, um Bestätigung fest, daß er und der Kläger in folgender Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums übereinstimmtens
Prof. a^-s Physiker,
Prof. (Z^B0]al s Astronom und
Prof. als Jurist.
Der Kläger antwortete hierauf erst mit Schreiben vom 7« November 1950; er bestätigte darin,
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”daß wir das von Ihnen angeführte Preisrichterkollegium, das zu einem einstimmigen Ergebnis kommen soll, vereinbart haben;”
%
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er gab zu bedenken, ob statt Prof. ein deutscher
Preisrichter, etwa Prof. Sc(K^0) genommen werden solle, und fuhr sodann fort;
”Um Ihnen bei der Bearbeitung des Preisausschreibens Ihre Tätigkeit zu erleichtern und von vornherein
Mißverständnisse möglichst aussuschließen, möchte
ich nochmals meine Argumente kurz zusammensteilen.
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Meine Behauptungen sind;
I* Die Sonnenflecken sind Löcher in einer
nur außen heißen Hülle«
II* Die Dicke der Hülle entspricht der Breite
' der Penumbra.
III« Im Innern der Sonne kann es nicht heißer,
.sondern muß es kälter sein als die Temperatur der Photosphäreo
* *
IV» Im Innern der Sonne muß Vegetation vorhanden sein oder ein anderer endothermer Prozeß stattfinden«
Vc Im Innern der Sonne muß ein fester Kern vorhanden sein,”
Im Anschluß daran gab er eine ins Einzelne gehende Begründung für seine fünf Thesen und beschloß diese Ausführungen mit den Worten;
*
”Ich kann, trotz eifrigen Bemühens keine Gründe finden«, die meine Gedankengänge als abwegig erscheinen ließen« Bisher ist mir noch von keiner Seite ein überzeugender Grund genannt worden, aus dem meine nur auf feststehenden Tatsachen gegründeten Überlegungen falsch sein könnten« Die Einv/ände, die ich erhalten habe, haben entweder mir Ansichten unterstellt, die ich nicht habe, oder sie haben Ansichten geäußert, die leicht zu widerlegen waren«
Es ist für mich jetzt äußerst interessant, Ihre Anschauungen kennen zu lernen und zu erfahren, was an meinen Gedankengängen nicht in Ordnung ist."
*
Am 2, Dezember 1950 schrieb Prof« He
dem Kläger
folgendes;
”Auf Ihrer diesjährigen Tagun ich den Mitgliedern der
Heidelberg habe
einen Bericht über Ihre beiden Preisausschreiben ge geben und gleichzeitig angeregt, es sollten in
Zu-
sammenarbeit einiger Kenner der Sonnenphysik und
*
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*
*
in gemeinsamer Redaktion zwei Preisschriften hergestellt werden, die die Antwort auf die beiden Problemstellungen Ihres Preisausschreibens darstellen* Denn Einzelbewerbungen erscheinen mir angesichts der Tatsache, daß es sich um elementare Prägen handele, nicht angebracht, während im anderen Palle die Astronomische Gesellschaft selbst, falls das Preisgericht zu ihren Gunsten entscheide, den größtmöglichen Nutzen für die Sternkunde in unserem Lande aus dem Geldgewinn, den sie gleichsam einer hochherzigen Spende verdankt, ziehen würde.
Die
hat sich zu dieser
Behandlung der Angelegenheit bereit gefunden, nach dem ich ihr versicherte, daß das Preisgericht bestehen solle aus:
Prof,
Prof.
Prof.
0
Ihren neuen Vorschlag, Herrn Prof
CI
an Stelle von Herrn
erkennen
als Preisrichter anzu
bitte ich nur deshalb fallen zu lassen
, ~ ~ «vv* V. J. 1-» I-» ,
weil dann die rein astronomische Präge vor einem völ lig nichtastronomischen Gremium verhandelt würde.
Schließlich muß ich Sie darauf aufmerksam machen, daß Sie in Ihrem Schreiben vom 7. November zu dem ersten Mal die Bedingung formulieren,, daß die Preisrichter zu einem einstimmigen Beschluß kommen müssen, Im Text des Preisausschreibens ist von Einstimmigkeit mit keinem Wort die Rede. Ich glaube insbesondere, daß ein Jurist sich sehr leicht für unzuständig erklären kann gegenüber den Problemen, die hier verhandelt werden. Was würden Sie sagen, wenn der Jurist sich der Stimme enthielte? Wollen Sie dann zurückziehen und erklären, die Angelegenheit sei unentschieden? Ich bitte, sich auch hierzu verbindlich zu äußern. Wenn diese beiden formalen Prägen befriedigend geklärt sind, werden Ihnen die Preisschriften termingerecht zugesandt, werden.”
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Der Kläger wies in seiner Antwort vom 5. Dezember
1950 darauf hin, daß seine "Lage bezüglich der Sachver
ständigen außerordentlich prekär" sei, da sowohl Prof..
als auch Prof»
seine Ansicht nicht teil
ten; wenn
er sie als Preisrichter anerkenne, so setze er
als selbstverständlich voraus, "daß sie die Gegenargumente
vorbehaltlos prüfen"; die Anwesenheit eines Juristen, der
geeignet sei, sich in technische Tatbestände einzudenken
•>
notwendig, "um eine Verwechslung zwischen Hypothesen
*
und Beweisen zu vermeiden"; die Bestimmung des Preisausschreibens, daß ein Jurist im Preiskollegium sitzen solle,
schließe "natürlich implicite die Forderung der Einstimmig keit ein"; "wenn tatsächlich zwingende Gegenbeweise gegen
meine Ansicht vorgebracht werd
9
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eher Prof
objektiv genug, dies zu erkennen und
anzuerkennen";
da Proft
keine grundsätzlichen Bedenken gegen
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habe, wolle er es bei diesem belassen:
handele
sich ja nur darum, "zu beurteilen, ob meine Argumente zu widerlegen sind oder nicht",
und das könne Prof,
Sch
ebensogut beurteilen wie jeder andere,.
Pro
JL
Mit Begleitschreiben vom 21 <. Dezember 1950 übersandte
sodann die Preisschriften zu den beiden Preis
aufgaben an den Kläger und gleichzeitig mit besonderem Begleitschreiben an die Professoren
und Sc
als Preisrichter* Die hier interessierende Preisschrift ist überschrieben: Widerlegung der BflHPschen Auffassung
(Punkt 1 des
sehen Preisausschreibens), und ist
unterzeichnet: "Im Aufträge der A
Dr
In der Preisschrift heißt es einleitend:
Jo
%
♦
MDer Ausgangspunkt der BflHfeschen These ist die einfache visuelle Ansicht der Sonnenoberfläche oder die Betrachtung von Photographien» Es muß zugestanden werden (was seit mehr als 300 Jahren bekannt ist), daß die von Herrn vorgelegten wie auch
viele andere Bilder die Meinung begünstigen, die Sonnenflecke seien Löcher in einer heißen Hülle, durch die man in ein dunkles Innere der Sonne schaue» Eben weil diese Auffassung scheinbar naheliegt, ist sie zu jeder Zeit konfrontiert worden mit dem jeweiligen Stand der Physik» Aber schon seit Kirchhoff sind wir definitiv nicht mehr in der Lage, die Lehre vom kalten Sonneninnern aufrechtzuerhalten» Die Gegenargumente sind äußerst zahlreich» Die hier vorgelegten Gründe sind keinesfalls eine vollständige Sammlung, sondern gehen zunächst nur auf die Betrachtungen von in seinem Briefe vom 7« November ein»"
*
Sodann folgen Abhandlungen, die nach den fünf Thesen im Schreiben des Klägers vom 7* November 1950 gegliedert
sind und die im einzelnen jeweils auf die zur Begründung
*
dieser Thesen im Schreiben vom 7» November 1950 gegebenen Ausführungen Bezug nehmen»
In dem Begleitschreiben an den Kläger führte Prof»
auss
tt
Als Einsender gilt die in deren Auftrag die Schriften verfaßt worden sind
o o o
Ich nehme an, daß Sie zunächst die einzelnen Schriftstücke durchsehen und ausführliche Gegenbeweise ausarbeiten werden» Mit diesen Gegenbeweisen werden Sie dann wohl das Material an die Preisrichter senden»
Ich möchte anregen, daß eine gemeinsame Sitzung des Collegiums die endgültige Stellungnahme formuliert, nachdem den einzelnen Herren vorher eine geraume Zeitspanne zur Bildung eines Urteils zur Verfügung stand»”
In dem Begleitschreiben an die drei Preisrichter gab Prof» zunächst eine einführende Darstellung über
die Aussetzung der Preise durch den Kläger, Uber die Ver-
x
einbarung des Preisrichterkollegiums und über den Beschluß der er führte sodann
% •
die übersandten Unterlagen auf, darunter die Abschrift
des Briefes des Klägers vom 7« November 1950, und fuhr wörtlich forts
"Es ist anzunehmen, daß Herr zunächst eine
Gegenschrift verfassen und mitsamt den Preisschriften den Preisrichtern zusenden wird, die darauf
zweckmäßig eine gemeinsame Stellungnahme ausarbeiten,
«
Der
bestätigte mit Schreiben an Prof, He
vom 23« Dezember 1950 den Empfang der Sendungen und
fügte hinzus "Mit der Behandlung der Angelgenheit in dem
*
Sinne, den Sie vorschlagen, bin ich durchaus einverstanden.
Mit Schreib
vom 27« Dezember 1950 ba
de
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ch der Aufgabe als Preisricht
Prof«
ziehen; er teilte mit, daß er sich mit Prof,
Kläger zu unter
auf
ihn (Prof,
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Hei
und Prof
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einigt habe, daß die Einbeziehung eines juristischen Sach
4
verständigen in Aussicht genommen sei, da "nach meinem
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Preisausschreiben ein juristisch einwandfreier Beweis für die Unhaltbarkeit meiner Behauptungen geliefert werden
müßte", und daß mit Prof
Einverständnis darüber
erzielt sei, "daß die Preisrichter einstimmig zu dem Ergeb nis kommen müssen, daß meine Auffassung falsch ist."
Am 30» Dezember 1950 übersandte Prof, HeMHH dem Kläger auf dessen Wunsch eine Durchschrift seines Briefes an die drei Preisrichter (vom 21,12.1950) und sagte zu, daß er auch von dem weiteren Briefwechsel mit den Preisrichtern dem Kläger Abschriften übersenden werde.
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Am 1
Januar 1951 schrieb der Kläger an Prof
He
daß er jede Möglichkeit für sich in Anspruch nehme die Preisrichter mit seinen Ansichten vertraut zu machen
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und daß er kein Urteil als objektiv ansehen könne, das gefällt werde«, ohne daß seine Gesichtspunkte den Preisrichtern
*
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in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise deutlich gemacht
worden seien
*
Unter dem 18» Januar 1951 gab der Kläger sodann eine ausführliche MStellungnahme” zu der Bewerbung der
Gesellschaft zu dem Preisausschreiben I ab; er führte
darin im einzelnen aus, warum er in der Preisbewerbung keine
%
Widerlegung seiner Auffassung erblicken könne.
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Da Prof
es ablehnte, dem Preisrichterkollegium
beizutreten, wurde an seiner Stelle Prof
darum gebet sandte Pröf
Da di
sich dazu bereit erklärte, über
ihm am 22, Januar 1951 die gleichen
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Unterlagen
di
er am 210 Dezeinb
950 den anderen Preis
richtern übersandt hatte
Schreiben an Prof
Prof
bestätigte in einem
vom 24, Januar
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das er in
Abschrift auch den beiden anderen Preisrichtern sowie dem Klä ger zugehen ließ, den Eingang der Unterlagen, insbesondere
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auch des Schreibens des Klägers vom 7, November 1950, in dem
"Herr
die Gründe für die von ihm aufgestellten Thesen
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*
darlegt, deren Widerlegung die Aufgabe des einen Preisaus Schreibens ist"; er äußerte sodann Bedenken wegen der Ver bindlichkeit des Beschlusses der
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zu demal auch nicht bekannt sei', ob der Kläger sich mit dem Be Schluß einverstanden erklärt habe, und fuhr wörtlich forts
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"Auch wenn er es getan hat, habe ich Zweifel, ob dann überhaupt von dem ursprünglichen Preisausschreiben noch irgendetwas übrig geblieben ist, was rechtlich bedeutsam wäre« Denn diese Bestimmung, daß die deutschen Astronomen nicht einzeln an dem Preisausschreiben teilnehmen sollten, ändert - ganz abgesehen davon, daß sie immer nur die Mitglieder der Gesellschaft treffen kann, -die ganze Natur des Preisausschreibens,
Es liegt in der Natur eines Preisausschreibens daß der Preis ausgesetzt wird unter der Voraussetzung, daß verschiedene Bewerber im Wettbewerb sich darum bemühen sollen, den Preis zu erringen Dem entspricht auch die Passung des Preisaus-
9
das Herr
Schreibens,
Charakter wird völlig verändert
verfaßt hat» Dieser
Die Möglichkeit,
den Preis zu gewinnen, wird auf eine Xommission von 3 Herren beschränkt. Jeder Wettbewerb ist unverkennbar ausgeschlossen. Es bleibt für das "Preisgericht" also nur' die Präge, ob das Preisgericht anerkennt, daß die von diesen Herren ausgearbeitete Schrift den geforderten Beweis erbracht hat,"
und weiter;
"ocoWird man von einem Preisausschreiben wohl kaum noch reden können, da ja nach dem Beschluß der Gesellschaft keines der Kommissionsmitglieder für seine Arbeit entschädigt werden soll,"
Am 25o Januar 1951 besprach Prof, seirfb Bedenken
mit dem Kläger persönlich. Im Anschluß daran schrieb er am 26, Januar 1951 an die beiden anderen Preisrichter;
"Er (der Kläger) gab mir zu verstehen, daß er sich hinter formellen Bedenken nicht verstecken werde. Ich bat ihn, mir eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen, wie ich sie ihm zukommen lassen würde; ich würde sie Ihnen mitteilen und
damit eine nicht mehr angreifbare Rechtsgrundlage für die Durchführung seines Planes schaffen,
14
Da die formellen Bedenken behoben sind oder behoben werden, müßten wir uns über die Methode der sachlichen Bearbeitung entscheiden« Da Sie die eigentlichen Sachverständigen sind, würde ich Vorschlägen, daß jeder von Ihnen seine Meinung zu Papier bringt, abschließend mit der Stellungnahme zu der Frage, ob die verlangten Beweise geführt sind, und mir so Gelegenheit zu geben« mich in die Sache selbst zu vertiefen, wozu ich gestern früh von Herrn B^Hb einige Fingerzeige erhalten habe*"
Die von Prof» FflHI^ angekündigte Erklärung gab der Kläger in einem Schreiben an Prof« vom 29. Januar
1951 dahin abs
*
•'Es liegt nicht in meiner Absicht, den mir von der Kommission der
eingereichten Bewerbungen gegenüber irgendwelche juristischen, formellen Einwendungen zu er heben, selbst wenn sie begründet sein sollten» Da bis zu dem 31« Dezember 1950 andere ernst zu nehmende Bewerbungsschreiben nicht eingegangen sind, bin ich einverstanden, wenn mein Preisausschreiben den Anregungen der A
entsprechend geändert wird« Diese Änderung betrifft nach Ihrer Mitteilung die von der Kommission der A
verfaßte und mir übersandte Stellungnahme zu den von mir in meinem Preisausschreiben gestellten Aufgaben und gilt wie folgt %
Entscheidet das Preisgericht, daß in den Preisbewerbungen dieser Kommission die unter 1 und 2
meiner Ausschreibung erforderten Beweise geführt
sind, so werden die von mir ausgesetzten 2 x 23.000 DM an die Astronomische Gesellschaft ausgezahlt o Treffen die Preisrichter diese Entscheidung nur bezüglich einer der gestellten Aufgaben, so kommt nur eine Summe von. 25.000 DM zur Auszahlung. Entscheiden die Preisrichter, daß die Beweise in beiden Fällen nicht geführt sind, so erledigt sich mein Preisausschreiben endgültig."
Der Kläger fuhr sodann forts
♦
15
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"Die Fragen? die ich Sie bat? jetzt an die
anderen Herren Schiedsrichter zu stellen?
fasse ich noch einmal wie folgt zusammen;
*
1„) Welche Gesichtspunkte zur Preisauf-
gabe I? die er in seinem Schreiben vom 7*11 *
1950. gebracht hat, werden in der Preisbewerbung als richtig zugegeben und welche Punkte werden in der Preisbewerbung bestritten?
2«) Sind die bestrittenen Punkte unter Beriick-
sichtigung der Stellungnahme zu den
Preisbewerbungen durch die Preisbewerbung
tatsächlich als falsch erwiesen?
3o) V/elche Gesichtspunkte halten Sie auch über
die Rreisbewerbung hinaus für falsch und aus welchen Gründen?
•4c) Ist durch die Preisbewerbung bewiesen? daß
der Sonnenkern nicht bewohnbar sein bzw„ Vegetation tragen kann?
5c) Liegen andere Ihnen bekannte Gründe vor?
aus denen dies nicht der Fall sein kann; gegebenenfalls welche?
6») Ist Ihrer Ansicht nach in der Preisbewerbung zu Preisfrage II bewiesen? daß die Sonne im Innern gasförmig und heiß sein muß und gegebenenfalls durch welche Ausführungen?
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Meine Fragen sind so gefaßt, daß die Herren Schieds richter auch andere Gesichtspunkte als die in der Preisbewerbung gebrachten geltend machen können? da mein wesentliches Ziel ist? die grundsätzliche Frage klar beantwortet zu erhalten und<eich bisher einschließlich der Preisbewerbungen keinen Grund
in Erfahrung bringen konnte? durch welchen meine Auffassung in irgendeiner Richtung erschüttert werden könnte
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’’Damit sind meine Bedenken behoben« Es ist klar-gestellt, daß der Prüfung durch die Schiedsrichter die beiden den Herren Schiedsrichtern - wie ich annehme - übermittelten Ausarbeitungen der Kommission der Astronomischen Gesellschaft zugrundezulegen sind, und daß diese von den Schiedsrichtern nach den von Herrn aufgestellten
Prägen zu prüfen sind und zu entscheiden ist, ob die in der Ausschreibung geforderten Beweise geführt sind«
Es fragt sich jetzt, wie wir unsere Aufgabe durchführen sollen. Nach meiner Beurteilung der Sach-und Rechtslage sollten die beiden Herren Schiedsrichter, die sachverständig sind, also die Herren Prof, Hei^BHI und Prof, Schfl^? jeder für sich seine Meinung schriftlich niederlegen und den beiden anderen Schiedsrichtern zustellen. Das wird mir die für mich an sich sehr schwere Entscheidung wesentlich erleichtern. Zeigen sich wesentliche Unterschiede in der Beurteilung, so wird sich wohl nicht vermeiden lassen, daß die Schiedsrichter zu Dritt sich irgendwo treffen (vielleicht in Hannover), um gemeinsam zu einer Entscheidung zu gelangen.
Wenn dieser Vorschlag Ihre Billigung findet, bitte ich, danach zu verfahren, und ich werde nach Eingang Ihrer Entscheidung Ihnen neue Vorschläge über die weitere Behandlung der Sache machen. Soweit meine Anregungen Ihre Zustimmung jedoch nicht finden, darf ich Sie bitten, andere Vorschläge für das von uns zu beobachtende Verfahren zu machen,”
Am 31« März 1951 gab Prof.
seine ’’Stellung
nähme” zu den beiden Preisbewerbungen von "Prof
(und damit der
lungnahme zur ersten Preisaufgabe lautete%
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ab; die Stel
"Die Preisaufgabe 1 ist meines Erachtens durch die Preisschrift von Prof. HeflIHK gelöst worden. He^lBJ) bringt, abgesehen von verschiedenen anderen Überlegungen, drei einfache und offensichtlich entscheidende Argumente gegen die BflBfe’ sehe Auffassung:
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Die Strahlung von der Photosphäre nach inner, würde auf dem von angenommenen "kalten
Kern" so ungeheuer viel intensiver sein als die Sonnenstrahlung auf der Erde, daß sich keine noch so dichte Vegetation denken läßt, die diese riesige Energiezufuhr dauernd (während Milliarden Jahren!) vollständig in Form chemischer Energie aufspeichert0
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b) In der s°hen Auffassung ist die Her-
kunft der riesigen Strahlungsenergie der Sonne unverständliche
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angenommene Photoshare müßte
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nach physikalischen Gesetzen einfach auf den kalten inneren Kern herunterfallen.
hat nicht den Versuch gemacht dies verhindert werden könnte
zu
erklären, wie
In seinen Argumenten hat sich
auf aner
kannte und durch vielfältige Erfahrungen gesicherte physikalische Gesetze gestützt, die er als bekannt voraussetzt. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, daß er diese Gesetze selbst noch begründet oder erklärte Wenn man diese Gesetze nicht anerkennen wollte, wäre ja auch keine Grundlage für eine Diskussion der ganzen Präge mehr vorhanden, Daher muß die Preisaufgabe 1 durch die He
sehe Schrift als vollständig gelöst betrachtet werden,"
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Kläger erwiderteauf diese Stellungnahme von Prof
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in einem Schreiben an Prof
vom 4
Mai
er wandte sich
t gegen die von Prof
behandelten Ausführungen der Preisbewerbung-^owie gegen die Stellungnahme von Prof,
selbst, und erklärte
daß er von den Preisrichtern nicht nur eine Stellungnahme
behandelten Punkten, sondern
zu den von Prof
auch zu weiteren im einzelnen aufgeführten Punkten erwarte, ohne deren Behandlung die Preisfrage nicht einwandfrei behandelt werden könne; er bat zu veranlassen, daß Prof, Hei-
nunmehr zu allen diesen Gesichtspunkten eingehend Stellung nehme, und bat, sein Schreiben auch dem Prof, Sei#-
vorzulegen
Prof
Hei
antwortete dem Kläger zu
♦
einer Einzelfrage, der Wärmeabdäromung durch die Photosphärenhülle, mit einem Schreiben vom 13. Juli 1951«
Am 11« August 1951 gab auch Prof. Schsein Gutachten ab. Er stellte darin mit näherer Begründung fest;
Die Ergebnisse der Abschnitte I und II der Preisschriften seien den Thesen des Klägers nicht günstig, wenn auch vielleicht zur Widerlegung nicht hinreichend; in Abschnitt III . setze die Preisschrift zutreffend und schlagend auseinander, daß es sich bei der Auffassung des Klägers von der hohen Temperatur der Korona um ein Mißverständnis mit der Elektronentemperatur handele; Abschnitt IV bringe, mag man die bisherigen Darlegungen auch nicht als entscheidend ansehen - nun wirklich durchschlagendes Material” gegen die Auffassung des Klägers; diese Darlegungen seien "entscheidend” Sie beweisen, daß nach unseren heutigen Kenntnissen die BS|^^
sehe These nicht haltbar ist, mag der Augenschein auch noch so sehr für sie sprechen”»
Nach kurzer Stellungnahme zu Abschnitt V schloß Prof*
”Ich muß daher zu dem Ergebnis kommen, daß die
sehe Auffassung
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durch die Preisschrift I
als widerlegt betrachtet werden muß«”
In einem Begleitschreiben an den Kläger vom 11» August
♦
1951 führte Prof» aus, er habe zwar früher geäußert,
daß man dem Kläger natürlich sagen müsse, was die Sonnenflecken sind, er habe sich aber inzwischen überzeugt, daß die Astronomen noch keine bestimmte Auffassung davon hätten, sondern daß für sie die Sonnenflecken ein erhebliches, wenn nicht das größte Rätsel seien, das die Sonne ihnen bietev
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Der Kläger nahm in einem Schreiben an Prof. vom 22. August 1951 zu dem Gutachten des Prof- Sch#|0 Stellung und lehnte es mit näheren Ausführungen ab; er äußerte
♦
zu dem Schluß, daß die ganze Angelegenheit jetzt vielleicht soweit fortgeschritten sei, daß eine Besprechung mit dem Preis richterkollegium zu dem Ergebnis führen könne; er erwarte die Mitteilung über den Zeitpunkt der Besprechung.
Am 28. September 1951 trat das Preisgericht zu einer Sitzung in Hannover zusammen, an der außer den drei Preis-
der Kläger per-
angefertigten
richtern Hei
und
sönlich teilnahm. Hach dem von Prof
und von den drei Preisrichtern unterschriebenen Protokoll vom 4. Oktober 1951 befaßte sich das Preisgericht in der
Sitzung vom 28. September schrift eines Herrn Au
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zunächst mit der Bewerbungs
vom 7. November
950
es erklärte
die vom Kläger selbst ausgesprochene Zurückweisung dieser Bewerbung für nicht zulässig, sah aber auch seinerseits die Bedingungen des Preisausschreibens durch diese Bewerbung nicht als erfüllt an. Eine weitere Bewerbung eines
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wurde nicht geprüft, da sie erst am 15* Juli
1951
also verspätet abgesandt worden sei. Das Preisge
rieht trat sodann in die Prüfung der im Aufträge der Beklag
ten gefertigten und von Prof
Unterzeichneten und
eingereichten Preisschrift ein. Es wurde hingewiesen auf das
vom 21
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Dezember 1950 und
Anschreiben des Prof
den darin angeführten Beschluß der
In dem Protokoll heißt es dann wörtlich weiter:
"Damit ist das ursprüngliche Preisausschreiben abgeändert worden. Herr Bfl^ erklärte, daß er sich mit dieser Abänderung einverstanden erklärt habe, aber den Wunsch habe, die Äußerungen der Preisrichter über 5 in.seinem Schreiben
vom 7.11.1950 aufgestellte Behauptungen zu hören
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In diesem Schreiben hat Herr
die Begrün
dung zu den von ihm aufgestellten 5 Behauptungen ausführlich dargelegt6 Auch dieses Schreiben lag dem Preisgericht vor*.
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Das Preisgericht stellte fest, daß die von Herrn
aufgestellten 5 Behauptungen nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Preisgerichts seien* Die Herren Preisrichter erklärten sich jedoch bereit, in eine Erörterung dieser Prägen mit Herrn B^P einzutreten, ohne daß dadurch ihre Entscheidung über das Preisausschreiben abhängig werden dürfe. Demgegenüber machte Herr BBHP geltend, daß er seine Zusage nicht gemacht hätte, wenn seine Prägen nicht zu dem Inhalt des Spruches gemacht werden würden. Das Preisgericht stell-te fest, daß dieser Vorbehalt des Herrn 3BBK sich aus den Unterlagen nicht feststellen lasse.
Die Herren Preisrichter
und
von Herrn
klärten sich jedoch bereit,
gestellten Prägen in sachlicher Diskussion ein
zugehen
o
Herr Prof. PflHB erklärte, daß er dazu in Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht in der Lage sei, als Preisrichter aber auch zu einer Beteiligung an diesem Gespräch nicht verpflichtet sei. Er werde der Auseinandersetzung zuhören und sich gegebenenfalls aus der Diskussion seine Meinung zu dem Preisausschreiben zu gewinnen versuchen.
Die von Herrn BflHP gestellten Prägen wurden nunmehr in einer mehrstündigen Erörterung zwischen HerrnBpBPP und den beiden Herren Preisrichtern Hei^BIH) und Schlfl^ eingehend erörtert.
Danach trat das Preisgericht in eine Beurteilung der Frage 1) des Preisausschreibens ein. Es nahm zur ausführ liefen Begründung seiner Entscheidung
auf die von den Herren Hei^lHH) und Sch^BP eingereichten Gutachten Bezug« •
«
Das Preisgericht kam einstimmig zu der Auffassung, daß das von Herrn Prof^ HeBBBfc im Aufträge der
ABHBBBH^fe G^flBHBPP vorgelegte Preisausschreiben den Beweis liefere, daß die von Herrn
B^BB vertretene Auffassung falsch sei, nach welcher im Innern einer nur außen heißen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden sei, der einen Wärmeum-
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wandler aufweisen müsse, welcher menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehe. Hierzu bemerkte das Preisgericht, daß nach seiner Auffassung die Anforderungen eines Beweises erfüllt seien, wenn die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.”
Der Kläger fertigte auch seinerseits ein Protokoll über die Sitzung vom 28. September 1951 an, in dem er den Inhalt der wissenschaftlichen Diskussion Wiedergabe Professor Hei^m^ setzte ihm nachträglich mit einem Schreiben vom 8. Oktober 1951 noch einmal die Gründe auseinander, aus denen die Preisrichter den Vergleich seiner Sonnenhypothese mit den Vorgängen im Treibhaus ablehnten; er sprach die Hoffnung aus, daß diese Ausführungen dem Kläger die Gründe klarer machen würden, aus denen die Preisrichter zu ihrem Schiedsspruch gekommen seien. Der Kläger antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 20« Oktober 1951, in dem er sich nochmals eingehend mit allen Argumenten und Gegenargumenten zu seinen Thesen auseinandersetzte und um endgültige Stellungnahme bat,. Am 9„ Oktober
1951 sandte Prof. FfÜ den beiden anderen Preisrichtern das von ihm gefertigte Protokoll zur Unterschrift zu und außerdem das eigene Protokoll des Klägers mit der Präge, ob es als richtig anerkannt werde. Nachher späteren Mitteilung des Prof. P m Schreiben vom 22. November
de Entscheidung des Preisgerichts aus der Sitzung vom 28. September 1951 mit, letzterem mit dem Zusatz, daß damit
1951 erklärte Prof. He in einem Schreiben an Prof.
P vom 11. Oktober 1951, daß er mit der Pormulierung
im Protokoll des Klägers nicht einverstanden sei.
Am 23» Oktober 1951 teilte P
Bewerber Aufll als auch Prof. He
die sie betreffen
sowohl dem
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Am 23* Oktober
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suchte der Kläger Prof
persönlich auf» Er übergab ihm einen Brief an ihn von die sem Tage, in dem er, um ihm die Urteilsfindung zu erleich
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Ausführungen der anderen Preisrichter in der
Sitzung vom 28« September 1951 und seine Kritik daran kurz zusammenfaßte« Er erhielt seinerseits von Prof« Durchschläge von dessen Protokoll sowie von dessen Schrei ben an die Preisrichter vom 9* Oktober 1951 und an die Preisbewerber vom 23* Oktober 1951« In einem Schreiben an
Prof
vom 25« Oktober 1951 bemerkte der Kläger
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daß
ein Urteil des Preisgerichts mit Begründung nicht unter den ihm übergebenen Schriftstücken gewesen sei; er drückte sein Erstaunen über’die Mitteilung des Prof«
an Prof
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daß das Preisgericht einstimmig entschieden
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habe; das sei im Sinne seiner Abmachung mit Prof
sicher nicht geschehen; Prof« könne sich einigen
beispielsweise genannten Auffassungen der anderen Preis-
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richter sich nicht anschließen. Ähnlich schrieb er am 31
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Oktober 1951 an Prof.
mit Durchschlag an Prof-.
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am Schluß dieses Schreibens hieß es wörtlich;
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"Ehe ich nicht eine eindeutige Entscheidung in Händen habe, die auch meine sämtlichen Argumente für meine Auffassung und gegen die Ausführun gen der Preisbewerbung sowie die gegenwärtige beherrschende Auffassung eingehend in objektiver Weise abhandelt, sehe ich mich nicht veranlaßt, einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch als vorliegend anzuerkennen.”
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Wie schon im Schreiben vom 25* Oktober 1951, so bat der' Kläger auch in zwei weiteren Schreiben um eine Rück-
äußerung von Prof
nämlich in dem Schreiben vom
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November 1951? das sich zu wissenschaftlichen Streit
fragen äußerte? und in dem vom 9« November 195'!.? das u0a„ eine Ablehnung des Protokolls vom 4o Oktober 1951 enthielt.
Prof
nahm in einem Schreiben an die beiden and
ren Preisrichter und den Kläger vom 22« November 1951 ein
und
Seite
gehend zu den Beanstandungen des Klägers Stellung, zwar vor allem zu den Beanstandungen an der formellen
des Verfahrens; er schilderte die Vorgeschichte der Preis
♦
bewerbung für die Beklagte und das Verfahren des Preisge-
richts sowie
die Beanstandungen des Klägers
die sämtlich
auch Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits sind und äußerte sich abschließend dahin.
daß seiner Meinung
nach die Angriffe des Klägers gegen den Spruch des Preis gerichts fehl gingen. Der Kläger antwortete hierauf noch
mals mit einem Schreiben an Prof.
vom 27. November
1951
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in dem er seine Beanstandungen aufrecht erhielt und
ergänzte o
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst auf Pest-
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Stellung geklagt, daß sie zur Zeit gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung von 25.000 DM habe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zu verurteilen,
an die Beklagte 25.000 DM nebst 4 i Zinsen seit dem 1, März 1952 zu zahlen.
Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Klage ohne Widerspruch der Beklagten für erledigt er-klärt und nur noch beantragt, die Widerklage abzweisen.-
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Das Landgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 25*000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1, April 1952 zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt hat»
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Hach Einlegung der Revision ist der Kläger gestorben»
*
Seine Erben haben das auf ihren Antrag zunächst ausgesetzt
. gewesene Verfahren aufgenommen. Sie beantragen, unter Auf-
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hebung des angefochtenen Urteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage abzuweisen; Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
A.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Preisausschreiben - welche Rechtsnatur im einzelnen
es auch haben möge - nicht um eine Wette (§ 762 BOB) han-
*
dele, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn auch der Kläger ausdrücklich erklärt hat, den Wetteinwand nicht zu erheben und wenn auch von der Revision diese Erklärung wiederholt worden ist, war diese Präge dennoch von Amts wegen zu prüfen.
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Ausgehend von seinen noch zu würdigenden Erwägungen hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt,
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daß er sein Preisausschreiben in dem schriftlich niedergelegten Wortlaut nach der besonderen Lage der Verhältnisse im Sinne der §§ 657, 661 BGB nicht öffentlich bekannt gemacht hat, daß er also insbesondere die Preisfrage 1 in seinem öffentlichen Vortrag vom 8. Dezember 1949 noch nicht in der endgültigen Formulierung gestellt, auch eine Prist für die Bewerbung nicht bestimmt hatte» Es ist ferner auf der gleichen Grundlage der Auffassung, die Meinung der Beklagten brauche nicht erörtert zu werden, daß es für die Wirksamkeit eines Preisausschreibens genüge, wenn der Auslobende den Willen zu dem Preisausschreiben öffentlich bekannt gemacht, die Bedingungen im einzelnen aber den Interessenten erst auf deren Anfrage mitgeteilt habe und daß der Kläger sich jedenfalls sein Schreiben vom 29» Januar 1951 an Prof, He^H^ entgegenhalten las.sen müsse, in dem er erklärt habe, gegenüber der Bewerbung der Beklagten ”irgendwelche
juristischen formellen Einwendungen nicht zu erheben, selbst
*
wenn sie begründet sein sollten”»
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Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die einen selbständigen, seine Entscheidung tragenden !
Charakter übrigens nicht haben, hat die Revision keine
Beanstandungen erhoben,
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Wenn das Berufungsgericht unter Berufung auf Planck
BGB 4» Aufl, Anm 2 b zu
657 und Palandt BGB 14. Aufl
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Anm 2 zu
657 dazu weiter ausführt, daß die rechtlichen
Beziehungen
*
sehen dem Auslobenden und einem Bewerber
anstelle eines öffentlichen Preisausschreibens oder neben einem solchen u»U» auch als. ein Vertragsverhältnis angesehen werden könnten und daß solcher Wertung im vorliegenden Palle keine durchschlagenden Bedenken begegneten, so laßt das -
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im Hinblick auf § 305 BGB - keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Revision hat dazu keine abweichenden Bemerkungen gemacht«
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Das Berufungsgericht entnimmt aus dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Prof«, in tatsächlicher
Beziehung, daß ein Vertrag zustandegekommen sei, durch
*
welchen über die rechtliche Stellung eines Bewerbers zu
4
dem Preisausschreiben Rechtsbeziehungen vereinbart worden seien, die über die gesetzliche Regelung hinausgingen*
Das gelte insbesondere davon, daß Prof« im Schrei-
ben vom 20 Dezember 1950 die Bewerbung von einer bestimmten Zusammensetzung des Preisgerichts abhängig gemacht
%
habe, ferner davon, daß dem Verlangen des Klägers nach Einstimmigkeit der Entscheidung des Preisgerichts Rechnung getragen worden sei, indem Prof* He^H^ dem Schrei-ben des Klägers vom 5» Dezember 1950 nicht mehr widersprochen, vielmehr demnächst die Preisschrift vorgelegt habe, schließlich davon, daß auf das vom Kläger im Schreiben vom 7» November 1950 geäußerte Verlangen die Preisschrift über die Preisfrage 1 hinaus auch zu den in jenem Schreiben aufgestellten fünf Thesen Stellung genommen habe*
Das Berufungsgericht schließt ferner aus dem Schriftwechsel, daß die Beklagte es sei, die Vertragspartner des
*
Klägers geworden sei, wie denn ja auch der Klä„ger in seinem bereits in Abschnitt B erwähnten Schreiben vom 29« Januar
1951 sich ausdrücklich mit der Bewerbung der Beklagten einverstanden erklärt habe*
Die Auslegung, die das Berufungsgericht so dem Schriftwechsel hat angedeihen lassen, ist möglich und von der Revision nicht angegriffen«
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erster Linie mit der Begründung, daß die Beklagte sich Einreichung einer Preisschrift nicht verpflichtet habe.
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Vertrag besonderer Art (sui generis) nicht geschlossen sei und entwickelt schließlich seine Auffassung, daß - wie sich
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Sache von selbst anbiete
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fraglichen Beziehungen der Parteien die §§ 657 ff insbeson
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Wechsel zu dem A.usdruck gekommenen Willen der Parteien, Die dari gepflogenen Erörterungen über wissenschaftliche Streitfragen sowie über Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts hätten nämlich zu keiner Zeit eine Unklarheit darüber erge-
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daß das Preisausschreiben die Grundlage für .di
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bewerbung und die etwaige Preiszuteilung sein solle- ferner
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die Beklagte si
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h fristgemäß um den Preis zu bewerben
habe, und schließlich, dai3 ihr Anspruch auf den Preis von
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der Entscheidung des Preisgerichts abhängig sein solle.
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trage der Beklagten gefertigte Preisschrift vorzulegen sei-Daß die Beklagte als juristische Person sich wirksam.habe
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nicht zweifelhaft» Bedenken könnten
allenfalls daraus hergeleitet werden, daß nach dem Beschluß
sich nicht auch die
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sollten- Gewiß habe dieser Beschluß dem Preisausschreiben
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des Klägers weitgehend den Charakter des Wettbewerbs genommen;, indessen habe sich der Kläger damit in seinem bereits in Abschnitt B und D erwähnten Schreiben vom 29* Januar 1951 einverstanden erklärt» Deshalb seien daraus Bedenken gegen die Anwendung des § 661 BGB nicht zu entnehmen»
II» Die Anwendung des § 661 BGB auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, greift die Revision un-ter verschiedenen Gesichtspunkten an;
*
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a) Die Revision meint, es stehe entgegen, daß nach
dem Preisausschreiben "im Zweifel" drei unabhängige Sachverständige entscheiden sollten» Dies sei nicht damit vereinbar, daß nach § 661 BGB erst die Entscheidung des Preisgerichts den Anspruch auf den Preis begründe» Vorliegend sei es aber nicht Aufgabe der Sachverständigen
gewesen zu beurteilen, ob durch die Preisschrift der Be-
*
+
klagten die Preisfrage beantwortet sei, vielmehr hätten sie den Anspruch auf den Preis "klären" sollen» Der Anspruch habe bereits mit dem Beweis entstehen sollen, daß die Behauptung des Klägers falsch sei» Nur io Zweifel habe nachträglich durch Sachverständige die Frage "geklärt" werden sollen, ob der Beweis geführt sei oder nicht»
Die Rüge, daß .das Berufungsgericht die §§ 133, 157,
661 BGB verletzt habe, geht fehl» Den Feststellungen des
%
Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß nach dem Schriftwechsel und dem Verhalten der Parteien die Einsetzung eines
Preisgerichts gewollt war und daß erst dessen Entscheidung
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- falls sie zugunsten der Beklagten erging - den Anspruch
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auf den Preis entstehen lassen sollte» Wollte man der jetzt
von der Revision versuchten Deutung folgen, so würde grund-
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sätzlich der Kläger selbst die Entscheidung zu pruren ge
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habt und würde es in seinem Belieben gestanden haben, die Sachverständigen heranzutreten, die dann zwar nachträglich, aber doch wohl mit rückwirkender Kraft die (wann erfolgte?) Entstehung des Anspruchs zu "klären" gehabt hätten.
Die Beklagte hat die Preisschrift nicht bloß dem Klä
sondern gleichzeitig auch den drei Preisrichtern vor
gelegt
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ohne daß der Kläger
edersprochen hätte
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ger selbst hat in dem vorausgegangenen Schriftwechsel das Gremium, das sich mit dem Preisausschreiben befassen sollte, immer nur als "Preisrichterkollegium" bezeichnet (Schreiben des Klägers vom 28» Juni, 7* November und 5- Dezember 1950) und damit zu erkennen gegeben, daß er es als solches ansehe, Aus seinen Schreiben nach Vorlegung der Preisschrift ergibt sich dementsprechend, daß er auch dann dieses Gremium nicht
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Sachverständige betrachtet hat
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ihn nur die
eigentlich ihm selbst obliegende
Klärung der Beweisfrage
abzunehmen hätten, daß er sie vielmehr auch weiterhin als selbständige Preisrichter angesprochen hat,die zwischen
ihm und der Beklagten zu entscheiden hätten*
Mit besonderer
Deutlichkeit geht
aus dem Schluß seines Schreibens vom
29
Januar 1951 hervor*
b) Die Kevision v/eist ferner darauf hin, daß der Hegel
fall des § 661 BGB ein Wettbewerb um die beste Lösung sei* Dieser Wettbewerb sei im vorliegenden Palle ausgeschlossen gewesen*
Dazu ist zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung den Pall,, daß nur eine Bewerbung erfolgt, in gleicher Weise be-
rücksichtigt wie den, daß mehrere Bewerber auftreten
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übrigen hat das Berufungsgericht die im vorliegenden Palle erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs ohne Rechts-
irrtum mindestens im Ergebnis als rechtlich unerheblich bezeichnet und zwar gerade mit Rücksicht darauf, daß die Parteien sich über diesen Punkt verständigt haben,
c) Die Revision halt schließlich die Anwendung des § 661 BGB auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch deshalb für fehlsam, weil die aus dem Schriftwechsel zu entnehmenden Abmachungen über das Preisgericht, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht erschöpfend beachtet habe, den durch § 661 BGB gegebenen Rahmen sprenge,
*
Folgendes sei nämlich vereinbart worden: 1) Die Entscheidung habe einstimmig erfolgen sollen, 2) ein Mitglied des Preisgerichts habe ein Jurist sein sollen, der in der
Lage sei, sich in technische Tatbestände hineinzudenken
*
und Hypothesen von Beweisen zu unterscheiden, 3) das Preisgericht habe beurteilen sollen, ob die Argumente des Klä-
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gers zu widerlegen seien oder nicht, 4) dem Preisgericht habe eine vom Kläger zu fertigende Gegenschrift zu der Preis schrift unterbreitet werden sollen, das darauf eine gemeinsame Stellungnahme habe ausarbeiten sollen. Zu den Punkten 1, 2 und 3 verweist die Revision auf das Schreiben des Klägers vom 5, Dezember 1950, zu Punkt 4 auf das Schreiben des Prof, Heckmann vom 21, Dezember 1950 und des Klägers vom 23, Dezember 1950,
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht diese schriftlichen Auslassungen verwertet (unter Nr 7 a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), § 286 ZPO ist also nicht verletzt. Es hält die
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Punkte 1 , 2 und 3 für vereinbart
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Nr 4 der Entscheidungsgründe anführt
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dem Schrei
vom 5c Dezember 1950 nicht
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vielmehr darauf die Preisschrift vorgelegt habe. Punkt
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Verfahren nur als zweckmäßig bezeichnet habe und als Anre gung für das Preisgericht habe aufgefaßt wissen wollen und weil der Kläger sich dami
t einverstanden
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• Daß die Punkte 1, 2 und 3 sich durchaus im Rahmen der normalen Zusammensetzung, Verfahrensart und Aufgabe eines Preisgerichts nach § 66f BGB halten, begegnet nicht den
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geringsten Bedenken*
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ohne nähere
Begründung die Auffassung vertritt, auf Grund der A.bma
chungen der Parte
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Stellung der Profes
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allenfalls die von Schieds
gutachtern und die §§ 317 bis 319 BG-B seien auf ihre Ent
Scheidung entsprechend anzuwenden
9
so kann auch dem nicht
gefolgt werden
Die Aufgabe der Preisrichter nähert sich vielmehr
der von Schiedsrichtern (Planck BGB
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Aufl Anm 3 a zu
§ 661, Staudinger BGB 10» Aufl Anm II 2 b zu
661)
Sie
haben ihre Entscheidung entsprechend der Auslobung (die hier eine besonders präzise wissenschaftliche Fragestellung enthält) nicht etwa wie Schiedsgutachter im Zweifel nach billigem Ermessen oder gar nach freiem Belieben zu treffen
9
sondern gewissermaßen als Richter (Planck aaO und v Die Auslobung, 1905 S 87 Fn fassung,
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Auch deshalb kann die Auf
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daß sie Schiedsgutachter seien, nicht weiter füh
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ren, weil dann ja ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in entsprechender
Anwendung des § 319 Abs 1 nachprüfbar wäre (Palandt BGB 14o Aufl Anm 2 b? cc und dd zu § 317? Anm 2 zu § 319)
mit der Folge? daß im Palle solcher Unrichtigkeit das Gericht zu entscheiden hätte. Damit würde sich das Gericht vor eine Aufgabe gestellt sehen, die ihm nicht zukommt und die ihm auch der Gesetzgeber nicht zugedacht hat (Staudinger aaO; Oertmann BGB 5* Aufl Anm 4 b zu § 661),
I
Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Hecht
zu dem Ergebnis gekommen, daß für die vom Preisgericht
getroffene Entscheidung § 661 Abs 2 Satz 2 BGB gilts "Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich”.
Was die Tragweite dieser Bestimmung angeht, so hebt
*
das Berufungsgericht hervor? daß danach die Entscheidung in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art (also zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber) auf seine sachliche Fehlerlosigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht nachgeprüft werden dürfe und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei geltend machen sollte? die Entscheidung sei offenbar unrichtig.
Dem ist zuzustimmen. Das wird deutlich durch den Vergleich der Fassung des § 319 Abs 1 Satz 1 (der - wie bereits in Abschnitt E erörtert - auf den Spruch des Preisgerichts nicht entsprechend angewendet werden kann) und des § 661 Abs 2 Satz 2 BGB? sowie ferner durch die unterschiedliche Aufgabe des Schiedsgutachters und des Schiedsrichters (hier Preisrichters), und endlich daraus folgend durch den völlig ver-
0
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33
schiedenartig begrenzten und verschiedenartig gerichteten Schutz, den die Rechtsordnung den Beteiligten gegen mögliche Fehler des Schiedsgutachters einerseits und des Schieds
4
richters andererseits gewährt (BGHZ 6, 335 /338 f f7)
Die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision entbehren der Folgerichtigkeit, wenn sie meint, der Klä-
m
ger könne sowohl die gerichtliche Nachprüfung der materiellen Dichtigkeit der Entscheidung der vermeintlich als Schiedsgutachter anzusehenden Preisrichter durchsetzen als auch etwaige Mängel des von den Preisrichtern geübten Verfahrens mit Erfolg geltend machen, obgleich das doch nur hinsichtlich des vom Kläger gerade in Abrede gestellten schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig ist.
Kommt es nach alledem auf die sachliche Richtigkeit
*
der vom Preisgericht getroffenen Entscheidung nicht an, so ist unerheblich, was die Revision in Abschnitt V der Revisionsbegründung dazu im einzelnen vorbringt.
0
II, Einor besonderen Bemerkung bedarf in diesem Zusammenhänge noch die Rüge der Revision,das Berufungsgericht habe unter Nr 7 e seiner Entscheidungsgründe bei ErÖrte-rung der Entscheidung des Preisgerichts den Begriff des Bewei ses verkannt- Das Berufungsgericht hat grundsätzlich den Ausführungen des Klägers darüber, daß das Preisgericht bei seine Entscheidung anstelle zwingender Gegenbeweise gegen seine (des Klägers) zu dem Gegenstand der Preisaufgabe gemachte Behauptung bloße Theorien als genügend angesehen habe, deshalb keine für den Rechtsstreit erhebliche Bedeutung beigemessen, weil der Kläger sich damit gegen die Entscheidung des Preisgerichts in der Sache selbst gewandt habe; das
34
aber könne gerade nicht berücksichtigt werden
Es
sei ge
rade Gegenstand der vom Preisgericht geforderten Sachentscheidung gewesen festzustellen, ob durch die Preisschrift die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers "bewiesen"
worden sei. Diese Sachentscheidung habe das Preisgericht
*
mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten getroffen.
Wenn der Kläger in seinen Schreiben vom 22. Juli
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November, 5. Dezember und 27. Dezember 1950 gefor
dert habe, daß man ihn nicht mit Autoritär sich äußernden
Ansichten” oder mit MHypothesen” sondern mit "zwingenden", "überzeugenden Gründen", mit "zwingenden", "juristisch einwandfreien Beweisen" widerlegen müsse, so habe er damit nichts anderes gefordert als das, was im allgemeinen unter
eine
vollen "Beweis" verstanden werde, und so bereits im
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schriftlichen Text des Preisausschreibens gefordert worden
Wenn es nach den Schreiben des Klägers vom 5« und 27. Dezember 1950 die Aufgabe des Juristen im Preisrichterkolle gium gewesen sei, die Beweiskraft der Argumente zu prüfen, so bestätige das nur erneut, daß die Feststellung der Be
weiskraft in den Ausführungen der Preisschrift Gegenstand der Sachentscheidung des Preisgerichts gewesen sei.
Wenn das Preisgericht die an den Beweis zu stellenden
*
Anforderungen als erfüllt angesehen hat, weil (wie es in dem Protokoll vom 4. Oktober 1951 über die Sitzung des Preisgerichts heißt) "die zur Widerlegung.der von dem ■ Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen," so ist diese Auffassung.für die Parteien verbindlich, ohne daß das Gesetz eine Handhabe dafür böte, einer anderen Auffassung Geltung zu verschaffen. Selbst
wenn also - wie die Revision meint - das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen, die billigend an die oben
35
wiedergegebene Bemerkung des Preisgerichts anknüpfen, den Begriff des Beweises nicht richtig erkannt haben sollte, s( kommt es darauf nicht an.
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*
Pestzühalten ist hiernach: Nicht der materielle Gehalt des Preisanspruchs, sondern allenfalls das Verfahren des Preisgerichts unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht. Wenn das Berufungsgericht für die Abgrenzung solcher formalen Nachprüfung im einzelnen als Richtschnur zu der
Regelung gegriffen hat, die für Schiedssprüche von Schieds-%
gerichten in § 1041 ZPO vorgesehen ist, so ist das - wie
%
es richtig hervorhebt - ein Rahmen, wie er nach geltendem
4
Recht offenbar umfassender nicht gedacht werden kann. So greift denn auch die Revision diesen vom Berufungsgericht durchaus zugunsten des Klägers abgesteckten Rahmen nicht an Ob er für die Nachprüfung von Preissprüchen unter allen Umständen verwendbar ist, kann auf sich beruhen*, Im vorliegenden Palle hat das Preisgericht sich jedenfalls in diesem Rahmen gehalten, wie das Berufungsgericht zutreffend entwickelt hat.
Zu dessen Ausführungen ist im Hinblick auf die Bean
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standungen der Revision folgendes zu bemerk&i:
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Rechtliches Gehör
1041 Abs 1 Nr 4 ZPO):
hat am 31» März 1951 seine "Stellung
am 11. August 1951 sein "Gutachten"
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zu der Preisschrift abgegeben. Gegen diese beiden ihm mit-
Prof. Hei nähme", Prof,
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geteilten Äußerungen hat der Kläger in seinem an Prof
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als federführenden Preisrichter gerichteten Schreiben vom
Mai bzw
22
August 1951 Einwendung
erhoben. Zu diesen
Schreiben hat Prof. FflHHfe schriftliche Stellungnahmen
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der beiden anderen Preisrichter nicht eingeholt»
Pas Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten zu dem mindesten keine schweren Verfahrensmängel und erwägt - abgesehen davon -, daß der Kläger in seinem Schreiben
vom 22. August 1951 selbst ausgeführt hat, die Angelegen-
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heit sei nunmehr wohl soweit fortgeschritten, daß eine
Besprechung mit dem Preisrichterkollegium zu dem Ergebnis
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(d.h. zur Entscheidung) führen könne.
♦
Paß Prof. nach Auffassung der Revision gegen
eine Vereinbarung der Parteien verstoßen hätte, die er hätte beachten müssen, trifft nicht zu» Im übrigen hat der Kläger mit der angeführten Bemerkung vom 22. August 1951 auf schriftliche Stellungnahmen der Professoren Hei-
und Schlafe verzichtet. Letzten Endes hatte der Kläger gelegentlich der von ihm selbst vorgesehenen Sitzung
des Preisgerichts l!in einer mehrstündigen Erörterung'1, die
*
im Protokoll vom 4. Oktober 1951 als "eingehend” bezeichnet wird, alles Vorbringen können, was ihm zur Stützung seiner
den Gegenstand des Preisausschreibens bildenden Behauptung
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dienlich erschien.
Ob das Preisgericht bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich, da darin - abweichend von gerichtlichen Verfahren ein Mangel nicht des Verfahrens, sondern der Entscheidung . liegen würde (BGH II* Zivilsenat vom 18. April 1951 - II ZR 22/50 - Abschnitt IV der Entscheidungsgründe; abgedruckt insoweit bei LM § 1 a KWVO Nr 1).
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II. Binstiromigkeit_der Entscheidung (§ 1041 Abs 1 Nr 1
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hat ausweislich des Protokolls am 4
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tober 1951 in der Sitzung des Preisgerichts erklärt: "daß er dazu /nämlich zu einer Diskussion7 in Ermangelung der er-
forderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht in der Lage
, als Preisrichter aber auch zu einer Beteiligung an die-r
sem Gespräch nicht verpflichtet
Er werde der Auseinan
dersetzung zuhören.und sich gegebenenfalls aus der Diskus
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sion seine Meinung zu dem Preisausschreiben zu gewinnen versu-chen". Wenn es dann in dem Protokoll weiter heißt, das Preis-gericht sei "einstimmig" zu der Auffassung gekommen, daß die Preisschrift den im Preisausschreiben des Klägers verlangten Beweis liefere, so kann die Revision demgegenüber nicht
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mit Erfolg geltend machen
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Prof
habe sich in Wahr
heit der Stimme enthalten« Dafür ist auch aus der Bemerkung
des Prof
in seinem an die übrigen Preisrichter und 4
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den Kläger gerichteten Schreiben vom 22« November 1951 nichts
zu entnehmen, in dem es heißts "Ich habe in der Sitzung er
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klärt, daß ich nicht aus eigener Sachkenntnis entscheiden
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könne, mich aber sehr wohl imstande fühle, auf Grund der Äußerungen der beiden anerkannten Gelehrten, die mit mir im Preisgericht saßen, eine Meinung darüber zu bilden, ob hier
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nur mit Hypothesen gearbeitet werde oder nicht. Demgemäß habe ich nach Teilnahme an einer vielstünd.igelü Verhandlung
in der Herrn
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mit unendlicher Geduld namentlich von auseinander/gesetzt/ wurde, weshalb dessen Auffassung nicht teilen könne, mich dafür entschie
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daß sogar in diesen gar nicht zu dem eigentlichen
im Unrecht sei, und demge
gehörenden . Prägen Herr mäß habe ich mich in dem Votum den anderen Herren dahin
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angeschlossen, daß der von Herrn weis geführt sei."
geforderte
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Der Kläger hat die Teilnahme des Prof» FflHB sin dem Preisgericht gebilligt» Er kann sich jetzt nicht darauf berufen, daß dieser der Fähigkeit ermangele, sich über die Beantwortung der Preisfrage durch die Beklagte ein selbständiges Urteil zu bilden und daß Prof» entgegen
der ihm im Preisgericht obliegenden besonderen Aufgabe Hypothesen und Beweise nicht unterschieden habe. Insoweit greift nämliöh - wie das Berufungsgericht zutreffend her-vorhebt - die Revision wiederum die Entscheidung des Preisgerichts in der Sache selbst an.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus% Die Rüge des Klägers, daß die Preisrichter nicht eine gemeinsame Stellungnahme ausgearbeitet hätten, stehe im engsten Zusammenhang mit seiner Rüge, daß der Preisspruch nicht mit Gründen versehen sei. Denn eine dem Preisspruch beigegebene schriftliche Begründung wäre zugleich die vom Kläger vermißte gemeinsam ausgearbeitete Stellungnahme gewesen. Diese Rügen des Klägers . könnten, wenn man die Beziehungen der Parteien zueinander als vertraglich ansehe, nicht schon damit abgetan werden, daß das Preisausschreiben nichts Derartiges vorgeschrieben habe. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich jedoch auch nicht, daß die Ausarbeitung einer gemeinsamen Stellungnahme durch die Preisrichter oder die Beigabe einer schriftlichen Begründung zu dem Preisspruch als für die Preisrichter bindend zwischen den Parteien vereinbart oder von den Preisrichtern selbst als bindende Verfahrensrüge festgelegt worden sei. Das Schreiben des Prof. He^H^ an die Preisrichter vom 21. Dezember 1950, auf das sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang beziehe, schlage nur als zweckmäßig vor, daß die Preisrichter eine gemeinsame Stellungnahme ausarbeiteten. Von einer bindenden
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Anweisung an die Preisrichter könne schon nach dem Wort
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keine Rede sein« Prof
dem
die Aufgabe zugefall
en gewesen sei, für ein ordnungsmäßiges
Verfahren des Preisgerichts zu sorgen, habe sogar ausdrücklich ein anderes Verfahren vorgeschlagen« Sein Vorschlag in den Schreiben vom 26. Januar und 1. Februar 1951 an die anderen Preisrichter sei dahin gegangen, daß jeder von die-
sen seine Meinung schriftlich niederlegen und den anderen
Preisrichtern zustellen solle, also dahin, daß getrennte
♦
Beurteilungen ausgearbeitet würden und daß bei wesentlichen
Unterschieden in der Beurteilung eine Zusammenkunft statt-
*
finden möge, um gemeinsam zu einer Entscheidung zu gelangen. Nach diesen Vorschlägen sei dann das Preisgericht auch ver-
fahren (Stellungnahme des Prof
vom 31. März 1951,;
Gutachten des Prof
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vom 11 * August 1951, Sitzung
des Preisgerichts am 28. September 1951)«
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Hieraus ergebe sich zugleich, daß auch eine gemeinsame
schriftliche Begründung des Preisspruchs weder von den Preisrichtern vorgesehen, noch ihnen von den Parteien bindend vorgeschrieben gewesen sei. Allerdings würde ein Schiedsspruch schon kraft Gesetzes (§ 1041 Abs 1 Nr 5 ZPO) mit Gründen versehen sein müssen. Indessen könne bei der Entscheidung eines Preisgerichts die Beigabe einer Begründung nidht als Regel angesehen werden. Selbst wenn man aber die Beigabe einer Begründung zu dem Preisspruch wenigstens in .einem Palle wie
dem vorliegenden als gebot
ansehe, so könne die vom Klä
ger vermißte Begründung darin gefunden werden, daß das Preis gericht "zur ausführlichen Begründung seiner Entscheidung” a die Äußerungen der Preisrichter
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und
Bezug
genommen und die
chaftlichen Prägen in seiner Sitzung
auch mündlich eingehend mit dem Kläger
t worden sind
Es werde allerdings angesichts der Vielzahl der Einzelfragen
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die in der Preisschrift, in den beiden schriftlichen Äußerungen der Preisrichter Heifl^|^ und Sch^K, in den schriftlichen Erwiderungen des Klägers und vor allem in der münd-
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liehen Erörterung zur Sprache gekommen seien, sowie angesichts der Tatsache, daß dem Kläger - wenigstens nach seiner Darstellung - in dieser Erörterung in einer Reihe von Punkten Recht gegeben worden sei, nicht offen auf der Hand liegen« : sondern nur mit einer gewissen eigenen Mühe ermittelt wer-
den können, welche Gesichtspunkte die Preisrichter bei der
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Zuerkennung des Preises an die Beklagte geleitet haben. In Anbetracht der geringen Anforderungen, die in der Rechtsprechung sogar an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung eines Schiedsspruchs gestellt würden (vgl u,a. das bereits unter I
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erwähnte Urteil des II, Zivilsenats vom 18, April 1951? Abschnitt V Äbs.1 der Entscheidungsgründe), könne die Art,
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wie das Preisgericht seinen Spruch begründet habe, keinesfalls als ein so schwerwiegender Mangel angesehen werden,
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daß er die Unwirksamkeit des Spruches zur Folge hätte. Der Kläger möge erwartet haben, daß auch die Preisrichter in ihrem Preisspruch eine eigene wissenschaftliche Leistung geben würden. Eine rechtliche Verpflichtung der Preisrichter dazu habe jedoch nicht bestanden; das folge insbesondere auch nicht aus ihrer Aufgabe als Preisrichter,
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Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision greift sie vergeblich mit dem unrichtigen Hinweis an, eine Begründung sei - für die Preisrichter bindend - vereinbart worden; was das Preisgericht in dieser Beziehung verlautbart habe, reiche nicht aus,
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Letzten Endes meint die Revision, es bedeute eine mißbräuchliche und deshalb unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB),
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wenn die Beklagte auf der Entscheidung des Preisgerichts
fußendj die Prof» als auf bloßer Hypothese beruhend
habe erkennen müssen, den Preis in Anspruch nehme«
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Biese Erwägung scheitert schon daran, daß sie eine Nachprüfung der Entscheidung des Preisgerichts unter dem Gesichtspunkt voraussetzt,.ob sie sachlich falsch oder richtig sei; eine Nachprüfung, die indesseh» wie oben aus-
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geführt, dem Gericht versagt ist«
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Bafür aber, daß die Beklagte selbst etwa - wie die Revision andeutet - sich von vornherein dessen bewußt gewesen wäre, daß durch die Preisschrift die Preisfrage des Klägers nicht so beantwortet worden sei, wie er es - ohne das indessen zu dem Ausdruck gebracht zu haben - als zur Widerlegung seiner Behauptung erforderlich erwartet haben mochte, daß die Beklagte sich also die ihr günstige Entscheidung des Preisgerichts erschlichen.und damit gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 826 BGB), spricht nichts» Vielmehr führt das Berufungsgericht mit Recht ausg Schon mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Prist zur Einsendung der Preisbewerbungen, die seit dem Vortreg vom Dezember 1949 nur etwa ein Jahr und seit den ersten Verhand-
lungen des Klägers mit Prof» HeflHP sogar nar noch ein reichliches halbes Jahr betragen hätte, hätte weder der
Kläger erwarten noch von der Beklagten als Erwartung des Klägers erkannt werden können, das zu dem Zwecke der Preis-Bewerbung Forschungen angestellt werden sollten, die über * die zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinausführten«
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Deshalb ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Dr* Tasche Schuster Dr> Oechßler
Dr„ Großmann . Dr. Spieler
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