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BGH · V ZR 120/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 120/52

Gesetzs KEG Nr 45 Art XII Abs 2 j BGB § 868 Hechtssatzs Ist an einem Erbhof ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen dem Anerben und demjenigen, dem die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zusteht, begründet, das vom Verwalter und ffutz-niesser auch in rechtlich erheblicher Norm anerkannt worden ist, so kann der Verwalter und Nutzniesser dieses mittelbare Besitzverhältnis nicht durch blosse Äusserungen, er sei selbst Eigentümer und besitze als Eigenbesitzer, beseitigen* * s : Juni 1934 schlossen Konrad und die Klägerin einen zweiten notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem Konrad Sflpi bestimmte, zu dem Anerben seines Erbhofs wähle er unter den drei Söhnen des ältesten Sohnes seiner Schwester Anna Katharina Dieser Erbvertrag ist durch das Reichserbhofgesetz insoweit ungültig geworden, als er eine Verfügung von Todes wegen über den Erbhof zugunsten meiner Ehefrau enthalte Um aber meine Ehefrau für den Pall meines Todes so günstig zu stellen, wie es mir noch möglich ist, bestimme ich hiermit, dass im Palle meines Todes meiner Ehefrau Elisabeth Si geb. meinen Bruder Konrad, im Alter von 26 Jahren ein Recht auf Nießbrauch und Verwaltung gegeben sein, was mir bekannt vom 30. ,fDie Witwe beklagte sich Über das Auftreten des Bruders des Bauern, Konrad RflHHHHI, der seinen Bruder, den Beuern schlecht gemacht habe, als ob er den Hof nicht verwalten könne, der sich selbst als Herr aufspiele und sie auf das Schwerste beleidige und kränke. Seit ich durch die Testamentseröffnung Kenntnis vom Anfall des Hofes erlangt hatte, sind allerdings mehr als 6 Wochen verflossen» Ich bin aber der Ansicht gev/esen, dass der unfall nicht schon mit dem Tode des Erblassers erfolge, sondern erst mit Y/egfall des ITiebbrauchsrechts, welches der Erblasser seiner zweiten Frau vermacht hatte. Am 27 Juni 1933 teilte der Kreisbauernführer flU Nord-Ost in WefllB dem Anerbengericht mit, die Feststellungen hätten ergeben, dass Eonrad RflHHBB ein tüchtiger und brauchbarer junger Mann sei und ein guter Bauer zu werden verspreche, er müsse denselben als durchaus bauernfähig bezeichnen Am 29c Oktober 1935 wurde der Beklagte als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abteilung II des Grundbuches für die Klägerin das Recht der Verwaltung und Nutzniessung auf Lebenszeit eingetragen. Im weiteren Verlauf dieses Streites wurde am 4* Februar 1936 vor dem Vorsitzenden des Anerbengeriohts ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach die Klägerin den Betrag von 1 000 EIS als einen dem Beklagten gewährten Vorschuß bezahlen sollte (Bl 12 EhR SeflHB 3). Es ist auch von dem Nießbrauchsrecht der Klägerin.die Rede, so im Schreiben vom 12« Februar 1936 und im genannten Vergleichsentwurf.• Am 5« September 1936 wurde vor dem Kulturamt I m ein Vergleich (Hülle Bl 91) geschlossen, bei dem die Klägerin laut Vollmacht vom 15* August 1936 durch ihren Schwager Jakob vertreten war und in dem die Klägerin als 2. den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, dass an seiner Statt die Klägerin als Eigentümerin des sämtlichen im-Grundbuch von SeflHB Bd 6 Bl #32 eingetragenen Grundvermögens im Grundbuch eingetragen wird. Es fuhrt dazu aus: Ein Streit Uber die Erbfolge mache den Nachlaß nur dann ungeregelt, wenn ‘die Erbfolge nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes objektiv ungeklärt sei, Einwendungen der Klägerin, dass sie die Gültigkeit der Erbhofgesetzgebung nicht anerkenne oder seit 1945 mit ihrer Aufhebung gerechnet habe, seien ohne rechtliche Bedeutung, Es sei auch nicht erwiesen, dass die Klägerin mit dieser Begründung dem Beklagten das Anerbenrecht streitig gemacht habe und dass es sich bei. den von ihr insbesondere für die Zeit nach 1945 behaupteten Äusserungen, sie erkenne den Beklagten nicht an, wenn der Beklagte glaube, Recht zu haben, solle er ans Gericht gehen, der Hof gehöre ihr oder der Hof gehöre jetzt ihr, um mehr als gelegentliche Unmutsausserungen gehandelt habe. Ob er sich durch seine Heirat mit einer Lehrerstochter im Jahre 1940 oder durch seine Tätigkeit im Versicherungsgeschäft seit 1937 der Landwirtschaft entfremdet habe, könne auf sich beruhen, da die Zeit des Erbfalls maßgebend sei. Dieses Schreiben spreche vielmehr dafür, dass Johannes BlHHBi tatsächlich der Auffassung gewesen sei, die Ausschlagungsfrist beginne erst mit dem Wegfall des Nießbrauchsrechts der Klägerin. Hicht geklärt aber sei, ob dieser Irrtum ursächlich für die Versäumung der Ausschlagungsfrist gewesen sei, oder ob Johannes auch bei Kenntnis des Ablaufs der Frist die Ausschlagung versäumt hätte, da er die Klägerin zunächst habe heiraten und den. Es hätten sich alle Beteiligten mit der Anerbenfolge des Beklagten abgefunden, insbesondere auch die Klägerin, der es gleichgültig gewesen sei, welcher der beiden Brüder Anerbe geworden sei. Regelung der wahren Rechtslage entspreche, sei ohne Bedeutung • Dies ergebe sich aus Art XII Abs 2 Satz 3 iHGr Kr 45« Dieser Fiktion bedürfe es aber nicht, wenn ein Streit nicht bestanden habe, sondern die Beteiligten sich mit der tatsächlichen Regelung abgefunden hätten. Diese tatsächliche Regelung, die nur dafür von Bedeutung sei, welche rechtlichen Bestimmungen, Erbhofrecht oder allgemeines bürgerliches Recht, anzuwenden seien,.schliesse nicht aus, dass die Erbfolge entsprechend der wahren Rechtslage anderweitig, in diesem Falle nach den Grundsätzen des Erbhofrechts, geregelt werde. Selbst wenn das Anerbenrecht des Beklagten infolge einer verspäteten Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar wäre, so könnte es sich nur darum handeln, ob der Beklagte oder sein Bruder Johannes der richtige Anerbe sei, die Klägerin komme jedenfalls als Anerbin nach Erbhofrecht nicht in Frage. Ob die Klägerin im Erbvertrag vom 27« Juni 1934 mit der Bestimmung des Anerben sich einverstanden erklärt habe, sei unerheblich, da ihre Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei. Aus § 6 des Erbvertrages ergebe sich nicht, dass der Klägerin der Erbhof zufallen solle, falls die Erbhofgesetzgebung aufgehoben werden sollte.. Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht unterstelle, der Rachlaß sei zwischen Johannes RVMHMB und dem Beklagten nicht geregelt. Diese sieht den Nachlaß als geregelt im Sinne des Art ZU Abs 2 Satz 1 KRG Nr 45 an und geht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, auf die Präge, ob Art XII Abs 2 Satz 3 vorliegt, kaum ein. damit einverstanden waren, oder sich damit abgefunden hatten, dass eine bestimmte Person Anerbe geworden ist, Oder es könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Nachlaß nur geregelt ist, wenn tor Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes, abgesehen vom Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses, eine rechtsgültige Vereinbarung Uber die Anerbenfolge zwischen den Beteiligten, geschlossen worden ist. Dasselbe gilt von der Präge, ob noch weitere pälle denkbar sind, in denen der Nachlaß geregelt ist, zu dem Beispiel ob der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, es genüge, dass die Anerbenfolge objektiv festgestanden, die Beteiligten sich mit der gesetzlichen Regelung abgefunden und längere Zeit hindurch keine Schritte dagegen unternommen hätten, ein beteiligter jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Hontrollratsgesetzes Hr 45 zu erkennen gegeben habe, er wolle diese Hechtslage nicht mehr anerkennen. Diese Fragen können aber dahingestellt bleiben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen des Art XII Abs 2 Satz 3 EBG Hr 45 gegeben sind und der Hachlaß als geregelt gilt. Der Hachlaß gilt als geregelt, wenn gegen eine Person, die* das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Präge stellender Anspruch im JClagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet, Es ist von keiner Seite behauptet worden, dass bis zu dem Inkrafttreten des Zon-trollratsgesetzes Hr 45 ein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden sei. Die Bevision wendet sich aber gegen die Annahme, der Beklagte habe das Grundstück als Erbe in Besitz genommen. Pie Revision meint nun, es komme darauf an, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollrats-gesetzes Nr 45 mittelbarer Besitzer gewesen sei und verneint dies, weil die Klägerin von Anfang, d.h. vom Tode des Erblassers an, jedenfalls aber seit 1945 den Besitz nicht für den Beklagten als Anerben, sondern als Eigenbesitzerin habe ausüben wollen. Sie halt dies für bedeutsam, selbst wenn die Feststellung des Berufungsgerichte richtig wäre, die Klägerin habe sich mit der iinerbenfolge des Beklagten abgefunden; denn es sei anerkannten Rechts, dass selbst ein bestehender Besitz endige, wenn der unmittelbare Besitzer aufhöre, für den mittelbaren besitzen zu wollen, wenn sein \7ille vielmehr fortan dahin gehe, für sich als Eigenbesitzer zu besitzen. Der erkennende Senat hat sich schon früher (BGHZ 9, 75 /ll £/) auf den Standpunkt gestellt, dass die auch vom Reichsgericht ausgesprochene Meinung (RGZ 135, 75 /7§7)> der unmittelbare Besitzer müsse den Willen haben, den Besitz auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer auszuüben und. es* hänge von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wielange er diesem Erfordernis genügen wolle, nur in den Fällen gelte, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldrechtlichen oder dinglichen Rechtsverhältnis beruhe, das von dem Willen der Beteiligten abhängig sei« Das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter und Nutzniesser eines Erbhofs. Diese Erklärungen sind massgebend und damit ist mindestens für diese Zeit ein mittelbares Besitzverhältnis des Beklagten am Erbhof begründet worden. Dem würde nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin schon damals, wofür Beweis angetreten wofden ist, zu anderen Fersonen und auch dem Beklagten gegenüber geäussert hätte, sie betrachte sich als Eigentümerin‘des Hofes. Die Klägerin hat auch in der Klageschrift (Seite 8) vorgetragen, ein mittelbares Besitzverhältnis habe zwischen den Parteien schon lange nicht mehr, insbesondere nicht vom 24. Damit gibt die Klägerin selbst zu, dass zunächst nach dem Erbfall ein mittelbarer Besitz des Beklagten bestanden hat« Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte das Grundstück "als Anerbe« in Besitz genommen hat; denn er ist im Grundbuch als Eigentümer seit dem 29. Eintragung im Grundbuch und dem mittelbaren Besitz sich ergebende Anerbenstellung ist unstreitig innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an kein die Erbfolge in frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden. Demgegenüber ist belanglos, ob später die Klägerin zu dem Ausdruck brachte,sie wolle nicht mehr den Kof als Nutzniesserin verwalten, sondern betrachte sich als Eigenbesitzerin. Es ist zuzugeben, daß der £atz, der durch den Berichtigungsbeschluss vom 24« September 1952 an die Stelle des weggefallenen Satzes getreten ist, keine reine Tatbestandsberichtigung, sondern zugleich eine Beurteilung einer Tatsache enthält, was lediglich e inen nicht zu beachtenden Urteilsnachtrag darstellt (EG HER 26, 845) Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Berichtigungsbeschluss gemäss § 320 Abs 4 8atz 3 ZPO auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt worden ist. rufungsgericht mit Recht abstellt und worauf es allein an-kommt, war aber nicht notwendig, da diese Eigenschaft dem Beklagten für diesen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, von niemand bestritten wurde und von der.Kreisbauernschaft WeflH im Jahr 1935 ausdrücklich bejaht worden ist.

HofRechtJohannesKonradAnerbeKlägerinErbhof

Volltext der Entscheidung

3?iir das Nachschlagewerk! Nichtfür die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs	KEG Nr 45 Art XII Abs 2 j BGB § 868
Hechtssatzs Ist an einem Erbhof ein mittelbares Besitzverhältnis zwischen dem Anerben und demjenigen, dem die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zusteht, begründet, das vom Verwalter und ffutz-niesser auch in rechtlich erheblicher Norm anerkannt worden ist, so kann der Verwalter und Nutzniesser dieses mittelbare Besitzverhältnis nicht durch blosse Äusserungen, er sei selbst Eigentümer und besitze als Eigenbesitzer, beseitigen*	*	s	:
Aktenzeichens V ZR 120/52	BG	Marburg (Bahn).
Urteil des BGH vom 16. Oktober 1953 OBG Frankfurt (Main)
ZWoSt* Dassel
V za 120/32
Verkündet am 16. Oktober 1953
i> Justizangestellter als Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Elisabeth^ Nr ^ &?eis
 in Sei
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Versicherungsinspektor Konrad RI bei Kimm (WflHlBB),
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollraächtigter* Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster? Br. Oechßler und Br. Großmann
.für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Rrankfurt/ifein vom 24. Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

= 2 -Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe des Bauern Konrad der am 13. Juli 1934 im Alter von 83 Jahren starb. 3r war in erster Ehe mit Katharina geb.	verheiratet.
Diese hatte ihm durch Testament den im Grundbuch von SeflB ^ÜBd 6 Bl ^32 eingetragenen KaflM^of hinterlassen. Am 3« Harz 1922 heiratete er im Alter von 72 Jahren die damals 26 Jahre alte Klägerin. Beide Ehen waren kinderlos. Die im Jahre 1918 gestorbene Schwester Anna Katharina des Konrad SflHHB war mit einem Bauern Johannes RUBI in Rti-(Mi verheiratet. Einer ihrer söhne, der etwa 1920 starb, hatte 3 Söhne, den am	1901	geborenen	Jo-
hannes, den am flHMIilIHHB 1908 geborenen Konrad (Beklagten) und den aik	geborenen	Heinrich.
Am 3h i!ai 1922 schloss Konrad SflHHMB mit seiner 2 Frau, der Klägerin, in gerichtlicher Urkunde einen Erbvertrag, der lediglich die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten enthielt. Am 27. Juni 1934 schlossen Konrad
 und die Klägerin einen zweiten notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem Konrad Sflpi bestimmte, zu dem Anerben seines Erbhofs wähle er unter den drei Söhnen des ältesten Sohnes seiner Schwester Anna Katharina
a)	in. erster Linie den Landwirt Johannes RflHBHBl in Rüfe flHB) und falls dieser als Anerbe wegfalle,
b)	in zweiter Linie seinen Bruder, Landwirt Konrad
IBl in RüMBBHI und, falls dieser als Anerbe wegfalle,
c)	in dritter Linie dessen Bruder Heinrich RtfBHHI in Rü(
Der Erbvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen!
 
§ 2
Ich habe gemeinschaftlich mit meiner Ehefrau am 31.
Uai 1922 vor dem Amtsgericht in GlBBBBi in den Akten Br 22/22 einen Erbvertrag geschlossen, der sich unverschlossen bei den bezeichneten Gerichtsakten befindet und in* welchem wir uns gegenseitig zu Erbten eingesetzt haben.
Dieser Erbvertrag ist durch das Reichserbhofgesetz insoweit ungültig geworden, als er eine Verfügung von Todes wegen über den Erbhof zugunsten meiner Ehefrau enthalte Um aber meine Ehefrau für den Pall meines Todes so günstig zu stellen, wie es mir noch möglich ist, bestimme ich hiermit, dass im Palle meines Todes meiner Ehefrau Elisabeth Si
 geb. j[L0 der Nießbrauch und die Verwaltung des Erbhofes auf Lebenszeit zustehen sollt
§ 3
Ich., die Ehefrau Elisabeth sBBHBl geb. KflU, nehme die mir in § 2 dieses Vertrages gemachte Zuwendung des lebenslänglichen Nießbrauchs- und Verwaltungsrechts am Erbhof meines x3iemannes an«
5 6
PUr den Pall, dass meine gesetzlichen Anerben und die von mir oben in § 1 dieses Protokolls bestimmten Anerben wegfallen sollten aus irgend einem Grunde oder auf den Erbhof Verzicht leisten, soll meine Ehefrau Elisabeth Si M mein Anerbe für meinen Erbhof sein."
Am 17« Oktober 1934 wurden die Erbverträge vom 31. Mai 1922 und 27« Juni 1934 in Gegenwart der drei Brüder RBMMI BB vom Amtsgericht GBBHBB eröffnet. Am 1. Februar 1935
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wandte sich Johannes KflHHHH mit dem Antrag an das Anerbengericht in omaamm dass der Klägerin das weitere Schlagen von Holz untersagt bleibe« Er sagte dabei? MIch wurde laut Vermächtnis zu dem ersten Anerben des verstorbenen Erbhofbauern Konrad	in	SeMI>	Sollte	der	zweite An-
erbe? meinen Bruder Konrad, im Alter von 26 Jahren ein Recht auf Nießbrauch und Verwaltung gegeben sein, was mir bekannt vom 30. Lebensjahre zusteht, so werde ich als erste Anerbe den Hof ausschalte." Der Vorsitzende des Anerbengerichts ver-anlasste darauf am 11. Februar 1933 eine Besprechung mit der Klägerin und Johannes RflHHHBB« In einem darüber aufgenom-menen Aktenvermerk (Bl 2 EhR SeflBU 3) heißt es:
,fDie Witwe beklagte sich Über das Auftreten des Bruders des Bauern, Konrad RflHHHHI, der seinen Bruder, den Beuern schlecht gemacht habe, als ob er den Hof nicht verwalten könne, der sich selbst als Herr aufspiele und sie auf das Schwerste beleidige und kränke. Wegen dieser Machenschaften habe sie , ihr Einverständnis, den Bauern zu heiraten, zurückgezogen.,,
Am 1. März 1935 schrieb Johannes R! b enge rieht (Bl 4 EhR SeflBBi 3):
an das Aner-
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"Ich beantrage nochmals schriftlich, dass ich den Erbhof zugunsten meines Bruders Konrad ausschlage".
Am 7 c März 1935 erklärte Johannes RflKBIBB zur gerichtlichen Niederschrift (Bl 10 IV 22/22):
"Ich schlage diese Erbeinsetzung hiermit zugunsten des Nächstberufenen Konrad RflHMB in RÜfliMlB aus«
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Seit ich durch die Testamentseröffnung Kenntnis vom Anfall des Hofes erlangt hatte, sind allerdings mehr als 6 Wochen verflossen» Ich bin aber der Ansicht gev/esen, dass der unfall nicht schon mit dem Tode des Erblassers erfolge, sondern erst mit Y/egfall des ITiebbrauchsrechts, welches der Erblasser seiner zweiten Frau vermacht hatte. Aus diesem Grün-de fechte ich die Versäumung der Ausschlagungsfrist hiermit an. Ich bin Uber die wirkliche Sachlage erst nach dem 11- Februar 1935 durch den Vorsitzenden des Anerbengerichts in Gfl| aufgeklärt worden«
Wäre ich Uber die wirkliche Sachlage schon bei Verkündung des Erbvertrages unterrichtet gewesen, dann hätte ich die Ausschlagung alsbald erklärt. Ich bin der älteste Sohn meiner Eltern, welche etwa 110 Morgen Land besitzen. Der Vater ist gestorben. Der Hof gehört der Erbengemeinschaft und ist deshalb noch nicht Erbhof. Ich habe den Wunsch, diesen angestammten Hof zu übernehmen. Auch lieg-6 die Möglichkeit den DeflHBer Hof anzutreten noch in ungewisser Ferne, da die Nieäbraucherin z.Zt. erst etwa 39 Jahre alt ist. Aus diesen Gründen würde ich die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Diese Erklärung gebe ich gegenüber dem Anerbengericht und dem Hachlassgerieht ab."
Am 16. Mai 1995 machte der Vorsitzende des Anerbengerichts folgenden Aktenvermerk (Bl 4 EhH SeflH 3): •
"In den.Akten IV 22/22 hat Johannes	7«
März 1935 die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und die Anerbschaft ausgeschlagen» Anerbe ist danach d er Land wirt Konrad	ln	RüflHBiI geboren am
 
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1908. Der Xreisbauernführer WefHH scheint keine Bedenken gegen dessen Bauernfähigkeit zu haben. Im übrigen ist Berichtigung des Grundbuches Sache der Beteiligten und vom Anerbengericht nicht zu kontrollieren.”
Am 27 Juni 1933 teilte der Kreisbauernführer flU Nord-Ost in WefllB dem Anerbengericht mit, die Feststellungen hätten ergeben, dass Eonrad RflHHBB ein tüchtiger und brauchbarer junger Mann sei und ein guter Bauer zu werden verspreche, er müsse denselben als durchaus bauernfähig bezeichnen
 Am 29c Oktober 1935 wurde der Beklagte als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abteilung II des Grundbuches für die Klägerin das Recht der Verwaltung und Nutzniessung auf Lebenszeit eingetragen.
In den Jahren 1935 und 1936 bestand Streit zwischen
*
den Parteien, wer eine Abfindung in Höhe von 1 000 HM an die Schwester der ersten Ehefrau des Konrad SfHHHH bzw. an die DflMHH Bank als Zessionarin dieser Btefrau bezahlen sollte. In einem Brief vom 18. Möi1935 bezeichnete die Klägerin den Beklagten wiederholt als Anerben (Hülle Bl 91 GA). Im weiteren Verlauf dieses Streites wurde am 4* Februar 1936 vor dem Vorsitzenden des Anerbengeriohts ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach die Klägerin den Betrag von 1 000 EIS als einen dem Beklagten gewährten Vorschuß bezahlen sollte (Bl 12 EhR SeflHB 3). Dieser Vergleich wurde von dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt KojfPam 12° Februar 1936 widerrufen (Bl 15 FhR Se4HMi3); der gleichzeitig den Vorschlag einer neuen Vereinbarung machte. In der Folge ist auch eine Einigung zustande gekommen, deren Inhalt aus den Erbhofakten allerdings nicht genau ersichtlich ist. In den dem Anerbengericht und dem Beklagten übersandten Schreiben des Rechtsan-
 
waits KM» des Vertreters der Klägerin, ist der Beklagte wiederholt als «Anerbe” bezeichnet worden, so im Schreiben vom 12. Februar 1936 (Bl 15 EhR SeflHÜ 3), im Schreiben vom 6. Harz 1936 (Bl 18 aaO), in dem mit Schreiben vom 17 Iuitrz 1936 übersandten Vergleichsentwurf (Bl 20 - 21 aaO), im Schreiben vom 28« April 1936 (Bl 22 aaO). Es ist auch von dem Nießbrauchsrecht der Klägerin.die Rede, so im Schreiben vom 12« Februar 1936 und im genannten Vergleichsentwurf.
•
Am 19* August 1936 erschien der Schwager der Klägerin Jakob ItflBB, ausgewiesen durch deren Vollmacht vor dem Anerbengericht und erkundigte sich, ob die Klägerin, ”da die Witwe die Verwltung und Nutznießung des Hofes habe”, oder der Beklagte die Verkoppelungskosten tragen müsse
 Im Sommer 1936 bestand Streit, ob die Klägerin oder der Beklagte die Kosten des Umlegungsverfahrens in SeflHB tragen sollte, zu dem der Ea^piof mit herangezogen wurde. Am 5« September 1936 wurde vor dem Kulturamt I m ein Vergleich (Hülle Bl 91) geschlossen, bei dem die Klägerin laut Vollmacht vom 15* August 1936 durch ihren Schwager Jakob	vertreten	war	und	in	dem	die Klägerin als
«Verwalterin und Nutznießerin des Erbhofs” und der Beklagte als «Eigentümer des irbhofs” bezeichnet wurden«. Zu dem Vergleich behielt sich	die	Genehmigung	der Klägerin vor«
Die Genehmigung wurde offensichtlich nicht erteilt -aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten ist darüber nichts ersichtlich- die Klägerin hat aber am 11. September 1936 vor dem Kulturamt I in SlflHNMMMi (Bl 108 GA) erklärts
«♦. * -
«Als Nutznießerin und Verwalterin des Erbhofs des Konrad HPHM verpflichte* ich mich der Beteiligtengesamtheit gegenüber, die auf den Erbhof entfallenden Umlegungskosten (Barraten und Arbeitsraten) zu tragen«»
Sie behielt sich dabei vor,.die Rückerstattung der von ihr verauslagten Kosten von dem Eigentümer des Erbhofs zu verlangen, da es sich um ausserordentliche Lasten handle, die von dem Eigentümer getragen werden müßten.
Am 8. März 1951 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrags
1.	festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin des im Grundbuch von SeflHHBd 6 Bl #32 eingetragenen Bauerngutes KafH|hof in SeflBH und der dazugehörigen weiteren Grundstücke laufende Nr #59,.060 und #61 ist;
2.	den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, dass an seiner Statt die Klägerin als Eigentümerin des sämtlichen im-Grundbuch von SeflHB Bd 6 Bl #32 eingetragenen Grundvermögens im Grundbuch eingetragen wird.
Ber Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründ e i
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Bie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob nach dem am 13. Juli 1934 eingetretenen Erbfall die Nachfolge in den früheren Erbhof nach den Bestimmungen des Erbhofe rechts oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen ist. Bafür ist maßgebend, ob der Nachlaß im Sinne des Art XII Abs 2
 
KRG Hr 45 am 24* April 1947 geregelt war oder als geregelt galt oder nicht.
Das Berufungsgericht sieht den Nachlaß als geregelt an. Es fuhrt dazu aus: Ein Streit Uber die Erbfolge mache den Nachlaß nur dann ungeregelt, wenn ‘die Erbfolge nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes objektiv ungeklärt sei, Einwendungen der Klägerin, dass sie die Gültigkeit der Erbhofgesetzgebung nicht anerkenne oder seit 1945 mit ihrer Aufhebung gerechnet habe, seien ohne rechtliche Bedeutung,
 Es sei auch nicht erwiesen, dass die Klägerin mit dieser Begründung dem Beklagten das Anerbenrecht streitig gemacht habe und dass es sich bei. den von ihr insbesondere für die Zeit nach 1945 behaupteten Äusserungen, sie erkenne den Beklagten nicht an, wenn der Beklagte glaube, Recht zu haben, solle er ans Gericht gehen, der Hof gehöre ihr oder der Hof gehöre jetzt ihr, um mehr als gelegentliche Unmutsausserungen gehandelt habe.
Die Klägerin sei der Ueinung. die Erbfolge sei objektiv ungeklärt gewesen: 1. weil Zweifel an der Bauernfähigkeit des Beklagten bestünden und 2. weil die Ausschlagung der Anerbenfolge durch den in erster Linie berufenen Johannes RMB unwirksam gewesen sei. Der erste Angriff sei unbegründet, der Beklagte sei zur Zeit des Erbfalls bauernfähig gewesen. Ob er sich durch seine Heirat mit einer Lehrerstochter im Jahre 1940 oder durch seine Tätigkeit im Versicherungsgeschäft seit 1937 der Landwirtschaft entfremdet habe, könne auf sich beruhen, da die Zeit des Erbfalls maßgebend sei.
Ob die Bedenken gegen die y/irksamkeit der Erbausschlagung begründet seien, könne zweifelhaft sein» Der Erbe kön-
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ne die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen habe, und die Annahme könne auch in der Erledigung von Erbachaftsangelegenheiten gesehen werden, wenn dadurch der Wille,' Erbe bleiben zu wollen, zu dem Ausdruck komme» Es bestunden aber keine unzweideutigen Anhaltspunkte für einen solchen Willen, sie könnten auch nicht dem Schreiben vom 1. Februar 1935 an das Anerbengericht entnommen werden, in dem gebeten worden sei, der Klägerin das weitere Schlagen von Holz zu untersagen. Dieses Schreiben spreche vielmehr dafür, dass Johannes BlHHBi tatsächlich der Auffassung gewesen sei, die Ausschlagungsfrist beginne erst mit dem Wegfall des Nießbrauchsrechts der Klägerin. Ein solcher Irrtum würde die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist rechtfertigen. Hicht geklärt aber sei, ob dieser Irrtum ursächlich für die Versäumung der Ausschlagungsfrist gewesen sei, oder ob Johannes	auch
 bei Kenntnis des Ablaufs der Frist die Ausschlagung versäumt hätte, da er die Klägerin zunächst habe heiraten und den. Hof habe übernehmen wollen.
Auf diese Frage komme es jedoch nicht an. Auch wenn -die Bechtslage insoweit objektiv ungeklärt geblieben wäre, so habe dies nicht zu Streitigkeiten geführt. Es hätten sich alle Beteiligten mit der Anerbenfolge des Beklagten abgefunden, insbesondere auch die Klägerin, der es gleichgültig gewesen sei, welcher der beiden Brüder Anerbe geworden sei.
Sie habe sich auch an den Beklagten gewandt, wenn sie Ansprüche an den Bauern und Eigentümer des Hofes habe stellen
 wollen, und damit den Beklagten als Anerben anerkannt.
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Der Nachlaß sei aber geregelt, wenn alle Beteiligten sich mit der tatsächlichen Eegelung abgefunden und längere Zeit hindurch keine Schritte dagegen unternommen hätten. Diese Voraussetzung liege vor. Ob die tatsächlich getroffene
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Regelung der wahren Rechtslage entspreche, sei ohne Bedeutung • Dies ergebe sich aus Art XII Abs 2 Satz 3 iHGr Kr 45« Dieser Fiktion bedürfe es aber nicht, wenn ein Streit nicht bestanden habe, sondern die Beteiligten sich mit der tatsächlichen Regelung abgefunden hätten. Diese tatsächliche Regelung, die nur dafür von Bedeutung sei, welche rechtlichen Bestimmungen, Erbhofrecht oder allgemeines bürgerliches Recht, anzuwenden seien,.schliesse nicht aus, dass die Erbfolge entsprechend der wahren Rechtslage anderweitig, in diesem Falle nach den Grundsätzen des Erbhofrechts, geregelt werde. Selbst wenn das Anerbenrecht des Beklagten infolge einer verspäteten Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar wäre, so könnte es sich nur darum handeln, ob der Beklagte oder sein Bruder Johannes der richtige Anerbe sei, die Klägerin komme jedenfalls als Anerbin nach Erbhofrecht nicht in Frage.
Ob die Klägerin im Erbvertrag vom 27« Juni 1934 mit der Bestimmung des Anerben sich einverstanden erklärt habe, sei unerheblich, da ihre Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei. Aus § 6 des Erbvertrages ergebe sich nicht, dass der Klägerin der Erbhof zufallen solle, falls die Erbhofgesetzgebung aufgehoben werden sollte.. Eine solche Bestimmung hätte der Erblasser auch nicht treffen können. .
Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht unterstelle, der Rachlaß sei zwischen Johannes RVMHMB und dem Beklagten nicht geregelt. Eine endgültige Entscheidung sei nicht getroffen worden und habe ohne Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise und gegebenenfalls ohne weitere Aufklärung durch Fragen auch nicht getroffen werden können. Das Berufungsgericht meine aber, trotz der nicht geregelten Nachfolge in den Hof könne noch dasVReichserbhofrecht zur Anwendung kommen, weil nach Art XIX Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 der
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Rückgriff desineuen Rechts ausgeschlossen sei«. Die Revision sucht dann darz ul egen, dass die Voraussetzungen, die diese Bestimmung fordere, nicht gegeben seien.
Die Revision hat die Begründung des Berufungsurteils mißverstanden. Diese sieht den Nachlaß als geregelt im Sinne des Art ZU Abs 2 Satz 1 KRG Nr 45 an und geht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, auf die Präge, ob Art XII Abs 2 Satz 3 vorliegt, kaum ein. Gegen die Ausführungen des Berufungsurteils bestehen aber in der Tat Bedenken.
Der Senat hat im Urteil vom 19. Juni 1955 (BGHZ 10. 115 /Tl37) sich darüber ausgesprochen, in welchen Pällen, je nachdem wie Art XII Abs 2 KRG 45 ausgelegt wird, ein Nachlaß als geregelt angesehen werden kann. Danach könnte eine "Regelung" in Betracht kommen, wenn alle Beteiligten zur Zeit des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr 45 eikennbar
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damit einverstanden waren, oder sich damit abgefunden hatten, dass eine bestimmte Person Anerbe geworden ist, Oder es könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Nachlaß nur geregelt ist, wenn tor Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes, abgesehen vom Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses, eine rechtsgültige Vereinbarung Uber die Anerbenfolge zwischen den Beteiligten, geschlossen worden ist. Ob an der Hand dieser Grundsätze gemessen der Nachlaß im vorliegenden Pall als. geregelt angesehen werden kann, insbesondere solange die Präge offengelassen wird, ob die Anerbschaft durch den Bruder Johannes des Beklagten wirk-
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sam abgeschlagen worden ist, erscheint zweifelhaft. Dasselbe gilt von der Präge, ob noch weitere pälle denkbar sind, in denen der Nachlaß geregelt ist, zu dem Beispiel ob der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, es genüge, dass die Anerbenfolge objektiv festgestanden, die Beteiligten sich mit der gesetzlichen Regelung abgefunden und
 längere Zeit hindurch keine Schritte dagegen unternommen hätten, ein beteiligter jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Hontrollratsgesetzes Hr 45 zu erkennen gegeben habe, er wolle diese Hechtslage nicht mehr anerkennen.
Diese Fragen können aber dahingestellt bleiben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen des Art XII Abs 2 Satz 3 EBG Hr 45 gegeben sind und der Hachlaß als geregelt gilt. Es ist daher zunächst diese Frage zu prüfen.
Der Hachlaß gilt als geregelt, wenn gegen eine Person, die* das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Präge stellender Anspruch im JClagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet,
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geltend gemacht wird.
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Das Berufungsgericht hat diese Präge nicht besonders geprüft. Die Bevision hält die Voraussetzungen des Art XII Abs 2 Satz 3 KBG Hr 45 nicht für gegeben, ihre Ausführungen können aber nicht gebilligt werden. Es ist von keiner Seite behauptet worden, dass bis zu dem Inkrafttreten des Zon-trollratsgesetzes Hr 45 ein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden sei. Die Bevision wendet sich aber gegen die Annahme, der Beklagte habe das Grundstück als Erbe in Besitz genommen. Sie meint, es könne schon streitig sein,* ob im Sinne des Art XII Abs 2 * Satz 3 nicht der unmittelbare Besitz zu fordern sei, mindestens müsse aber der mittelbare Besitz gegeben sein.
Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (BGIIZ 9> 73 /7jfj% 10, 115 ^Tl9 f£/)ausgesprochen, dass der mittelbare Besitz als Voraussetzung der^Annahme einer Hach-laßregelung genüge, dass aber der lediglich auf § 857 BGB gestützte Besitz des Erben nicht ausreiche«
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Pie Revision meint nun, es komme darauf an, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollrats-gesetzes Nr 45 mittelbarer Besitzer gewesen sei und verneint dies, weil die Klägerin von Anfang, d.h. vom Tode des Erblassers an, jedenfalls aber seit 1945 den Besitz nicht für den Beklagten als Anerben, sondern als Eigenbesitzerin habe ausüben wollen. Sie halt dies für bedeutsam, selbst wenn die Feststellung des Berufungsgerichte richtig wäre, die Klägerin habe sich mit der iinerbenfolge des Beklagten abgefunden; denn es sei anerkannten Rechts, dass selbst ein bestehender Besitz endige, wenn der unmittelbare Besitzer aufhöre, für den mittelbaren besitzen zu wollen, wenn sein \7ille vielmehr fortan dahin gehe, für sich als Eigenbesitzer zu besitzen.
Der erkennende Senat hat sich schon früher (BGHZ 9, 75 /ll £/) auf den Standpunkt gestellt, dass die auch vom Reichsgericht ausgesprochene Meinung (RGZ 135, 75 /7§7)> der unmittelbare Besitzer müsse den Willen haben, den Besitz auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer auszuüben und. es* hänge von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wielange er diesem Erfordernis genügen wolle, nur in den Fällen gelte, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldrechtlichen oder dinglichen Rechtsverhältnis beruhe, das von dem Willen der Beteiligten abhängig sei« Das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter und Nutzniesser eines Erbhofs. sei aber anderer Art. Der Verwalter und Nutzniesser habe diese Stellung gemäss dem Gesetz kraft eigenen Rechts und stehe in einem gesetzlich festgelegten Verhältnis zu dem, der kraft Gesetzes Eigentümer sei, ohne dass sein Wille irgend einen Einfluss darauf habe, wer als Anerbe den Hof bekommen habe. 'Es sei daher belanglos, wenn der Nutzniesser nicht den Willen gehabt habe, die tatsächliche Sachherr-schaft an dem Hof für den Eigentümer auszuüben« Wenn der
 
Hutznjesser überhaupt die Verwaltung des Hofes weitergeführt habe, so habe er dies nur für den tun können, der unabhängig vom Willen des Ilutzniessers Eigentümer geworden sei.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen dadurch, dass damals die Verwalterin und Nutzniesserin sich als Fremdbesitzerin für einen anderen Sohn, dessen Anerkennung als Anerbe sie erzwingen wollte, gefühlt hat« während sie im vorliegenden Fall Eigenbesitzerin sein wollte. i)as Bayerische Oberste Landesgericht (RechtdLandw 1953 274	hat	auch	für diesen Fall den Willen der Ver-
walterin und 1/utzniesserin für unbeachtlich erklärt«. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser weitere Schritt zu machen ist« Denn es steht fest, dass die Klägerin in den Jahren 1935 und 1936-wiederholt rechtlich erhebliche Erklärungen abgegeben hat, die dahin gingen, dass der Beklagte Anerbe und sie selbs't Verwalterin und Ilutzniesserin am Erbhof seien. Sie hat der Eintragung dieser Hechtsverhllltiiisse im Grundbuch nicht widersprochen; im Streit wegen der Abfindung der Schwester der ersten Ehefrau ihres Hannes und wegen der Tragung der rosten des Umlegungsverfahrens haben ihre Vertreter, Bechtsanvalt Ko® und Jakob L®®, sie mehrfach als Verwalterin und Nutzniesserin und den Beklagten als Anerben bezeichnet; sie selbst hat am 11. September 1936 vor dem Kulturamt 1 in I®®® eine Erklärung ausdrücklich als tfNutz-niesserin und Verwalterin des Erbhofs des Kbnrad H®®|®" abgegeben. Diese Erklärungen sind massgebend und damit ist mindestens für diese Zeit ein mittelbares Besitzverhältnis des Beklagten am Erbhof begründet worden. Dem würde nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin schon damals, wofür Beweis angetreten wofden ist, zu anderen Fersonen und auch dem Beklagten gegenüber geäussert hätte, sie betrachte sich als Eigentümerin‘des Hofes. Wenn einmal ein mittelbares Besitzverhältnis begründet ist und dies auch von der unmittelbaren Besitzerin durch Erklärungen von besonderem Nachdruck und
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rechtlicher Bedeutung anerkannt ist, so fallen demgegenüber im Rahmen des Art jfll Abs 2 Satz 3 ERG Nr 45 blosse Äusserungen, aus denen ein gegenteiliger ’.,‘ille entnommen werden könnte, nicht ins Gewicht. Die Klägerin hat auch in der Klageschrift (Seite 8) vorgetragen, ein mittelbares Besitzverhältnis habe zwischen den Parteien schon lange nicht mehr, insbesondere nicht vom 24. April 1951 bestanden, ferner im Schriftsatz vom 21. April 1951 Seite 6 (Bl 30 GA), der mittelbare Besitz des Beklagten sei infolge der Stellungnahme der Klägerin nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft und der Aufhebung der Erbhofgesetze erloschen. Damit gibt die Klägerin selbst zu, dass zunächst nach dem Erbfall ein mittelbarer Besitz des Beklagten bestanden hat« Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte das Grundstück "als Anerbe« in Besitz genommen hat; denn er ist im Grundbuch als Eigentümer seit dem 29. Oktober 1935 eingetragen, er ist als Anerbe aufgetreten, er hat den Willen gehabt, diese Rechtsstellung einzunehmen und ist von allen Beteiligten und auch den mit der Anerbenfrage befassten Gerichten als solcher behandelt worden. Es wäre in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wenn die Ausschlagung der Anerbschaft durch Johannes RflflHHV unwirksam wäre. Die dafür angebotenen Beweise brauchen daher für diese frage nicht erhoben zu werden. Gegen die aus der . Eintragung im Grundbuch und dem mittelbaren Besitz sich ergebende Anerbenstellung ist unstreitig innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an kein die Erbfolge in frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden. Damit gilt der Nachlass als geregelt. Demgegenüber ist belanglos, ob später die Klägerin zu dem Ausdruck brachte,sie wolle nicht mehr den Kof als Nutzniesserin verwalten, sondern betrachte sich als Eigenbesitzerin.
Die Revision rügt weiter die Verletzung der Vorschrift ten über die Tatbestandsberichtigung, wobei sie allerdings
 
die beiden im Berufui.gsurteil erwähnten Vergleiche vor dem Anerbengericht vom 4» Februar 1936 (S 9 des TJrieils) und vor dem j&üturamt	vom 9. September 1936 (S 10 des Urteils)
verwechselt oder nicht auseinanderhält. Es ist zuzugeben, daß der £atz, der durch den Berichtigungsbeschluss vom 24« September 1952 an die Stelle des weggefallenen Satzes getreten ist, keine reine Tatbestandsberichtigung, sondern zugleich eine Beurteilung einer Tatsache enthält, was lediglich e inen nicht zu beachtenden Urteilsnachtrag darstellt (EG HER 26, 845) Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Berichtigungsbeschluss gemäss § 320 Abs 4 8atz 3 ZPO auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt worden ist. Dies ist aber ohne Belang, da das Urteil nicht auf den in der Berichtigung enthaltenen Ausführungen beruht.
Die Revision bringt noch vor, die Bauernfähigkeit des
 Beklagten hätte nach den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen
 festgestellt werden müssen, glaubhafte Angaben einer Bartei
 begründeten keinen Beweis. E:j.n besonderer Beweis für die Bauern
 fähigkeit des Beklagten zur Zeit des Erbfalls, worauf das Be-" •
rufungsgericht mit Recht abstellt und worauf es allein an-kommt, war aber nicht notwendig, da diese Eigenschaft dem Beklagten für diesen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, von niemand bestritten wurde und von der.Kreisbauernschaft WeflH im Jahr 1935 ausdrücklich bejaht worden ist. In Zweifel gezogen wurde nur, ob der Beklagte jetzt noch bauernfähig ist. Darauf kommt es aber, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt,
 nicht an,
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Es ist somit davon auszugehen, dass der Nachlass gemäss Art XII Abs 2 Satz 3 KRG Nr 45 als geregelt gilt. Dem Beru-fungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Anerben-
folge in den Hof nach Erbhofrecht zu beurteilen isfc, und	i
dass danach jedenfalls die Klägerin nicht Eigentümerin des Hofes geworden ist, Ihr Klaganspruch ist also nicht gerechtfertigt, die Revision ist nicht begründet und war auf Kosten	;
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