Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Rössler wird der Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 24. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, die dem Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung nach der seit dem 1. Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Dieser hat eine Vergütung nach den seit dem 1. September 1981 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung unter Anwendung des § 123 BRAGO a.F. festgesetzt. Januar 1981 einer Partei beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach den Gebührensätzen des seit dem gleichen Zeitpunkt neugefaßten §123 BRAGO.
BUNDESGERICHTSHOF v zr IW/so BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma TflHMBauträger GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma TWBi Bauträgergesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter GMMH, EflHpstraße flpL Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. V«» gesch. 1. Reinhard 2. Gerlinde Ji Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 r Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Rössler wird der Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 24. September 1981 teilweise abgeändert. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, die dem Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung nach der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung des § 123 BRAGO zu berechnen. Gründe I. Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 1981 den Beklagten für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt und ihnen den Erinnerungsführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser hat eine Vergütung nach den seit dem 1. Januar 1981 angehobenen Gebühren gemäß § 123 BRAGO n.F. begehrt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Beschluß vom 24. September 1981 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung unter Anwendung des § 123 BRAGO a.F. festgesetzt. II. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat Erfolg. Die Vergütung eines nach dem 1. Januar 1981 einer Partei beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach den Gebührensätzen des seit dem gleichen Zeitpunkt neugefaßten §123 BRAGO. Zur Begründung wird auf den Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 5. November 19 - Ill ZB 9/81 - verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Dr. Thumm Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt