September 1958 (20 197/53) der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten sei nach Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 3. Er hat mit dem Landgericht auf die Unwirksamkeit der Übertragung des Grundbesitzes nach § 2113 Abs. 2 BGB abgestollt und die Präge der Nichtigkeit dieser Übertragung wegen Sittenwidrigkeit offen gelassen. April 1951 mit einer Hypothek über 25 000 DM zur Sicherung eines Darlehens in dieser Höhe (Konto H 13986 der Gläubigerin) und am 20. Nachdem in dem Vorprozeß das Urteil des Oberlandesgerichts ergangen war, betrieb der Kläger wegen der Kosten des Vorprozesses in Höhe von etwa 20 000 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kreissparkasse in zugunsten der Erbengemeinschaft LflMMHk, bestehend aus den Parteien und der Ehefrau Martha P^^ geb. Bis zu dem Tode der Mutter ergebe sich damit ein Gesamtbetrag von 13 120 BM, für den die Erbengemeinschaft einzustehen habe. die Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien und der Ehefrau Martha I)ppp geb. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, was keiner näheren Begründung bedarf, jedenfalls insoweit gegeben, als der Beklagte nach dem Ergebnis des Vorprozesses nicht Eigentümer des in Frage* stehenden o Grundbesitzes wurde und deshalb unrechtmäßiger Fremdbesitzer im Sinne der §§ 987 bis 993 BGB War und die am 7. rung der beiden Darlehen in Höhe von 9 000 DM und 3 300 DM durch die beiden bereits bestehenden Grundpfandrechte, in der das Berufungsgericht eine von dem Beklagten verschuldete Entscheidungagründe: Sie verneint jedoch die Entstehung eines Schadens, weil die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Kreissparkasse vom 7. Die Rüge, die darauf hinausläuft, daß der Klageanspruch schon wegen Pehlens einer Verschlechterung im Sinne des § 989 BGB nicht begründet ist, bedarf hinsichtlich der Hypothek und der Grundschuld einer gesonderten Beurteilung. Dezember 1959 ■ konnte aber, wie der Revision zuzugeben ist, für sich allein nicht bewirken, daß dieser in eine; Eigentümergrundschuld verwandelte Hypothekenteil wieder auf die Kreissparkasse überging. Sie hatte die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine neue Hypothek der Kreissparkasse für eine andere Forderung, nämlich für eine weitere Darlehensforderung in Höhe von 9 000 DM zu dem Gegenstand. damit zun Wiedorerwerb dos in Frage stehenden Hypotheken-toilo durch die Kroisoparkasso für diese andere Forderung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß §§ 1198, 877, 875 BGB eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich, und-zwar dahin, daß der zur Eigentümergrundschuld gewordene Hypothekenteil in eine Hypothek für die andere Forderung dor Kreissparkasse umge-wandolt worden ist (RG WarnRspr 1909 Nr. 145; Staudinger, Bie Eintragung entspricht auch den Zweck der Vorschrift des § 59 Abs, 1 GBO, die erreichen will, daß der Rechtsstand des Grundbuchs und seiner Änderungen nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (Beschluß des Senats vom 4. Ba sich weder aus dem beiderseitigen Parteivortrag noch aus dom angefochtenen Urteil ergibt, daß die hiernach zun Wiedererwerb des in Frage stehenden Hypothekenteils durch die Kreissparkasse erforderliche Eintragung im Grundbuch § 989 BGB, so daß der Klageanspruch schon aus diesem Grunde, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankommt, jedenfalls insoweit unbegründet ist, als er die Freistellung von der dinglichen Haftung aus der Hypothek betrifft. : b) Hinsichtlich der Grundschuld geht das Berufungs- , gericht davon aus, daß wegen ihrer Unabhängigkeit von einer Forderung die teilweise Tilgung der durch sie gesicherten Barlehensforderung insoweit nicht zur Entstehung einer Eigontümergrundsehuld geführt habe. Daraus ergebe sich, so meint, die Revision, daß die Zahlungen auf die Grundschuld geleistet worden seien und der Beklagte diese;::deshalb .inso-r i weit als Eigentümergrundschuld erworben habe,■so daß dasselbe gelten müsse wie bei der'Hypothek. Dort (BUS, 3) ist;zwar ausgeführt, auf das durch die Hypothek | gesicherte Darlohen habe der Beklagte bis zu dem 30. Die Frage, ob eine Zahlung an den Gläubiger einer Grundschuld auf diese oder auf dio durch sio gesicherte Forderung geleistet ist, läßt sich nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Da nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag des Klägers der Beklagte die Zahlungen auf die Grundschuld selbst . geleistet hat, enthält somit die ohne Würdigung dieses Vortrags zustandegekommene Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlungen seien auf die Darlehensforderung erfolgt, den gerügten Verfahrensverstoß. Damit kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Befreiung von der dinglichen Haftung aus der Grundschuld betrifft. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die zwischen dem Beklagten und der Kreissparkasse vereinbarte Haftung der Grundschuld auch für das v/eitere Darlehen von 3 300 DM habe eine Verschlechterung des Grundbesitzes im Sinne des § 989 BGB dargestellt. Das Berufungsgericht geht dabei ohne Rechtsirrtum davon aus, daß eine solche Verschlechterung auch dann gegeben ist, wenn ein Grundstück von einem'buchmäßigen Eigentümer, der nicht der Besitzer zu sein braucht, mit einem Grundpfand“ recht belastet wird. Dieser Grundsatz kann aber dann nicht unmittelbar ange-wendet werden, wenn die Grundschuld durch die Rückzahlungen nicht Eigentümergrundschuld geworden und deshalb durch die in Frage stehende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Kreissparkasse in ihrem rechtlichen Bestand überhaupt nicht berührt wurde. Es ist jedoch der Auffassung, daß der Erbengemeinschaft als wirklicher Eigentümerin des Grundbesitzes durch dio Vereinbarung die Möglichkeit genommen worden sei, in Hohe des Darlehens von 3 300 DM Einwendungen gegen die Grundschuld zu erheben und einen entsprechenden Verzicht zu erlangen. Dezember 1959 nicht entgegenhalten zu lassen, weil sie nur Rechtswirkungen zwischen den Vertragspartnern, ; also nur zwischen den Beklagten und der Kreissparkasse habe erzeugen können, und ihre Y/irkung sich deshalb auf diese beschränkt habe (vgl. Ist dies aber der Pall, dann ist die Grundschuld, welche die Kreisspar-lmsse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 892 BGB erworben hat, durch die Sicherungovereinbarung überhaupt nicht berührt und damit der in Frage stehende Grundbesitz auch nicht im Sinne der vom Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts verschlechtert worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Rechts-Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Erbengemeinschaft, die das Berufungsgericht offensichtlich seiner Auffassung zugrunde gelegt hat. § 892 BGB der Erbengemeinschaft gegenüber wirksam ist und der Beklagte deshalb nach § 816 Abc. 1 Satz 1 BGB'der Erbengemeinschaft das durch die Bestellung der Grundschuld Erlangte herauszugeben hat. Hierzu gehört der durch die lilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingte schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung der Grundschuld, da er für den Beklagten als Besteller der Grundschule bereits mit der Bestellung der Grundschuld entstanden ist (vgl. Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von (15 OOO HM -11 634,13 HM =) 3 365,87 HM, nach dieser Vereinbarung aber einen um 3 300 HM geringeren Teilbetrag zu dem Gegenstand hatte, ist in diesem Umfang zwar eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Erbengemeinschaft eingetreten. Hiese Verschlechterung kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als eine Verschlechterung im Sinne dos § 989 BGB angesehen werden, da sie die Grundschuld ebenfalls nicht unmittelbar berührt und die rechtliche Verfügungsmöglichkeit der Erbengemeinschaft über den Grundbesitz auch nicht weiter beeinträchtigt hat, als dies bereits durch die Eintragung der Grundschuld geschehen ist. Hamit ist der mit der Klage geltend gemachte Befreiungsanspruch, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt, auch hinsichtlich der Grundsohuld nicht begründet.
ITnchcchlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein P-GE § 939 .'inc Verschlechterung eines Grundstücks stellt auch dessen Belastung mit einem GrundPfandrecht durch den buchmäßigen Eigentümer dar (Bestätigung von RGZ 121, 335, 336). Dies gilt jedoch nicht für eine nachträgliche Vereinbarung zwischen dem buchmäßigen Eigentümer und einem Grundschuldgläubiger dahin, daß die Grundsöhuld, soweit sie die zu sichernde Forderung infolge zv/ischenzeitlicher Zahlungen übersteigt, nunmehr auch für eine weitere Forderung haften soll. BGH, TJrt. v. 29. April 1964, V ZK 119/63 - OLG Koblenz LG Trier V_ZR_119/§3 Verkündet am 29* April 1964-Backer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Alfred L Straße m Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Gärtner Peter L< Straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Preitag und Dr. Mattern für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19* April 1963 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Tic Parteien und ihre Schwester Martha geb. sind die Kinder des am 20. Februar 1939 verstorbenen Gärt-nereibeeitzero Peter Heinrich L^^^^und seiner am 17* Mai 1952 verstorbenen Ehefrau Leonie Marie geb. Ll Auf Grund des privatschriftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 16. November 1937/29. April 1938 sind widersprechende Erbscheine erteilt worden. Nach der Erteilung des Erbscheins vom 30. Januar 1950, nach dem die Witwe alleinige Vollerbin war, übertrug diese in notariellen Urkunden vom 7* März und 18, Juli 1950 den gesamten zu dem Nachlaß ihres Ehemannes gehörenden Grundbesitz auf den Bekagten.. Sie behielt sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor und teilte von dem Kaufpreis von 80 000 TM jedem Kind den gleichen Anteil zu. Ter Beklagte wurde am 9* September 1950 als Eigentümer in Grundbuch eingetragen. Nach dem zuletzt erteilten Erbschein vom 16. Mai 1953 sind der Vater der Parteien von seiner Witwe als befreite Vorerbin und seinen drei Kindern als Nacherben und die Witwe von den Kindern als gesetzlichen Erben beerbt worden. In einem Vorprozeß hat der Kläger mit am 23. Oktober 1953 erhobener Klage die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erbengemeinschaft begehrt. Tas Landgericht hat mit Urteil vom 16. September 1958 (20 197/53) der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten sei nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 3. Juli 1959 (2 0 551/58) zurückgewiesen, weil die Übertragung des Grundbesitzes wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen sei. Der Senat hat mit Urteil vom 23. November i960 £ V 2R 142/59» BGHZ 33, 314) die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Er hat mit dem Landgericht auf die Unwirksamkeit der Übertragung des Grundbesitzes nach § 2113 Abs. 2 BGB abgestollt und die Präge der Nichtigkeit dieser Übertragung wegen Sittenwidrigkeit offen gelassen. Daraufhin wurde am 17. April 1961 die Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist noch nicht erfolgt. Der Beklagte hatte den ihm übertragenen Grundbesitz zugunsten der Kreissparkasse in Trier am 3. April 1951 mit einer Hypothek über 25 000 DM zur Sicherung eines Darlehens in dieser Höhe (Konto H 13986 der Gläubigerin) und am 20. Oktober 1955 mit einer Grundschuld über 15 000 DM zur Sicherung eines weiteren Darlehens in dieser Höhe (Konto H 4648 der Gläubigerin) belastet. Auf das erste Darlehen hatte der Beklagte bis zu dem 30. November 1959 insgesamt 9 081,90 DM zurückgezahlt. Die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderung aus dem zweiten Darlohen betrug zu diesem Zeitpunkt infolge Rückzahlungen noch 11 634,13 DM. Nachdem in dem Vorprozeß das Urteil des Oberlandesgerichts ergangen war, betrieb der Kläger wegen der Kosten des Vorprozesses in Höhe von etwa 20 000 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten. Um die Kostenschuld zu tilgen, gewahrte die KroiBsparkasse dem Beklagten am 7. Dezember 1959 Kredit und vereinbarte mit ihm, daß für einen Kredit in Höhe von 9 000 DM die Hypothek über 25 000 DM und für einen Kredit in Höhe von 3 300 DM die Grundschuld über 15 000 DM als Sicherheit dienen sollte. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger die Freistellung der Erbengemeinschaft von dieser dinglichen Haftung. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe nach den damals vorliegenden Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gewußt, daß in Wirklichkeit die Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundbesitzes sei und habe deshalb seine formale Rechtsstellung als eingetragener Eigentümer mißbraucht, um die Erbengemeinschaft zu schädigen. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kreissparkasse in zugunsten der Erbengemeinschaft LflMMHk, bestehend aus den Parteien und der Ehefrau Martha P^^ geb. auf die nachfolgenden Konten a) Konto Nr. H 13986 den Betrag von 9 000 DM nebst 6 $ Zinsen vom 7.12.1959 bis zu dem 29.1.1960 und 6,5 $> Zinsen vom 29.1.1960 bis zu dem 10.8.1960 und 7,5 # Zinsen vom 10.8.1960 bis zu dem 2.5.1961 und 6,5 # Zinsen ab 2.5.1961, b) auf das Konto H 4648 den Betrag von 3 300 DM nebst 6 $> Zinsen hiervon seit dem 7.12.1959 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klago abzuweisen. Er hat vorgetragen: Es sei ihm wegen der drohenden Zwangsvollstreckung aus dem Kostentitel nichts anderes übrig geblieben, als den fraglichen Kredit aufzunehnen. Er habe damals fest an den Erfolg seiner Revision geglaubt. 5 Im übrigen rechne er mit einer Gegenforderung wegen der Betreuung und Versorgung der Mutter auf. 'Biese habe ihm hierfür vom 1. Januar 1949 ab eine monatliche Entschädigung von 320 BM zugesagt und dies in einer schriftlichen Erklärung von 17. Juni 1951 ausdrücklich bestätigt. Bis zu dem Tode der Mutter ergebe sich damit ein Gesamtbetrag von 13 120 BM, für den die Erbengemeinschaft einzustehen habe. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klageforderung durch die Aufrechnung mit der Gegenforderung als getilgt angesehen. i 1 . . In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Erbengemeinschaft bestehend aus den beiden Prozeß- parteien und Frau Martha Pi^p geb. L^ppP, von der dinglichen Haftung der für die Kreissparkasse TppP eingetragenen Hypotheken, und zwar a) bezüglich der im Grundbuch von Bl. 977 eingetragenen Hypothek von 25 000 BM in Höhe von 9 000 BM, val. 7.12.1959, b) bezüglich der im Grundbuch von'ipppBl. 9307 eingetragenen Hypothek von 15 000 BM in Höhe von 3 300 BM, val. 7.12.1959, zu befreien. Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abwei sung des Hauptantrags entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. die Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien und der Ehefrau Martha I)ppp geb. iPBp, von der dinglichen Haftung nach- folgender, zugunsten der Kreissparkasse in T bestehender Grundpfandrechte zu befreien: a) der Hypothek, eingetragen im Grundbuch von I , Bl. 977, Abt. III Ifd. Nr. 3 in Höhe von 25 000 DM, soweit sie zur Sicherung des am 7. Dezember 1959 gewährten Darlehens von 9 000 DM dient, b) der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von T^p'Bl. 9307, Abt. III lfd. Nr. 17,' in Höhe von 15 000 DM, soweit 3ie zur Sicherung des am 7. Dezember 1959 gewährten Darlehens von 3 300 DM bestimmt ist. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-’abwoisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. 1. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 989 BGB nach Maßgabe des Hilfsantrags für begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, was keiner näheren Begründung bedarf, jedenfalls insoweit gegeben, als der Beklagte nach dem Ergebnis des Vorprozesses nicht Eigentümer des in Frage* stehenden o Grundbesitzes wurde und deshalb unrechtmäßiger Fremdbesitzer im Sinne der §§ 987 bis 993 BGB War und die am 7. Dezember 1959 zwischen dem Beklagten und der Kreis Sparkasse in vereinbarte Siche- rung der beiden Darlehen in Höhe von 9 000 DM und 3 300 DM durch die beiden bereits bestehenden Grundpfandrechte, in der das Berufungsgericht eine von dem Beklagten verschuldete Entscheidungagründe: Verschlechterung des Grundbesitzes sieht» nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des in dem Vorprozeß geltend gemachten Grundbuchberichtigungsansprucheo, der insoweit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gleichzusetzen ist (RGZ 121, 335,. 336} Palandt, BGB 23. Aufl. § 989 Anm. 1 a), erfolgte. Die Revision greift dies auch nicht an. Sie verneint jedoch die Entstehung eines Schadens, weil die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Kreissparkasse vom 7. Dezember 1959 über die Erstreckung der Haftung der beiden bereits bestehenden Grundpfandrechte auf die beiden Darlehen über 9 000 DM und 3 300 DM mangels Eintragung im Grundbuch zu einer solchen Erweiterung der dinglichen Haftung nicht geführt habe. Die Rüge, die darauf hinausläuft, daß der Klageanspruch schon wegen Pehlens einer Verschlechterung im Sinne des § 989 BGB nicht begründet ist, bedarf hinsichtlich der Hypothek und der Grundschuld einer gesonderten Beurteilung. a) Was die Hypothek anbetrifft, so geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sie sich durch die vor dem 7. Dezember 1959 erfolgten Rückzahlungen des Darlehens in Höhe von 9 084,90 DM nach §§1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs.. 1 Satz 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld in dieser Höhe verwandelt hat. Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1959 ■ konnte aber, wie der Revision zuzugeben ist, für sich allein nicht bewirken, daß dieser in eine; Eigentümergrundschuld verwandelte Hypothekenteil wieder auf die Kreissparkasse überging. Sie hatte die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine neue Hypothek der Kreissparkasse für eine andere Forderung, nämlich für eine weitere Darlehensforderung in Höhe von 9 000 DM zu dem Gegenstand. Zu dieser Umwandlung und 3 •* damit zun Wiedorerwerb dos in Frage stehenden Hypotheken-toilo durch die Kroisoparkasso für diese andere Forderung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß §§ 1198, 877, 875 BGB eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich, und-zwar dahin, daß der zur Eigentümergrundschuld gewordene Hypothekenteil in eine Hypothek für die andere Forderung dor Kreissparkasse umge-wandolt worden ist (RG WarnRspr 1909 Nr. 145; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1198 Anm. 1 dj Erman, BGB 3. Aufl. § 1198 Anm. 3; Westernann, Sachenrecht 4. Aufl. § 115 III S. 570; vgl. auch KG KGJ 45, A 282, 285 und Jtt 1933, 2010). Bie von Flanck (BGB 5. Aufl. § 1198 Anra. 2 b S. 1389) vertretene Ansicht dahin, die Eintragung dürfte sich zwar zur Klarstellung empfehlen, sio sei aber sachlichrechtlich nicht notwendig, steht mit den keine Ausnahmen vorsehenden Vorschriften der §§ 877, 873 BGB in Widerspruch, Der von dem Reviaionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung, die Eintragung der Umwandlung sei mit Rücksicht auf § 1154 BGB nicht erforderlich gewesen, steht entgegen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach dom Aktcninhalt (und auch nach dem Inhalt der von dem Berufungsgericht heran-gozogenen Grundakten) nicht gegeben sind. Bie Eintragung entspricht auch den Zweck der Vorschrift des § 59 Abs, 1 GBO, die erreichen will, daß der Rechtsstand des Grundbuchs und seiner Änderungen nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (Beschluß des Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 7/53, BGHZ 16, 101 unter Bezugnahme auf BGZ 133, 279, 283; Henke/ Hönch/Horber, GBO 7. Aufl. § 39 Anm. 1), Ba sich weder aus dem beiderseitigen Parteivortrag noch aus dom angefochtenen Urteil ergibt, daß die hiernach zun Wiedererwerb des in Frage stehenden Hypothekenteils durch die Kreissparkasse erforderliche Eintragung im Grundbuch 9 ~ erfolgte (auch die von dem Berufungsgericht herangezogenen Grundakten enthalten hierüber nichts),., fehlt es somit an einer Verschlechterung der Sache im,Sinne des . § 989 BGB, so daß der Klageanspruch schon aus diesem Grunde, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankommt, jedenfalls insoweit unbegründet ist, als er die Freistellung von der dinglichen Haftung aus der Hypothek betrifft. : b) Hinsichtlich der Grundschuld geht das Berufungs- , gericht davon aus, daß wegen ihrer Unabhängigkeit von einer Forderung die teilweise Tilgung der durch sie gesicherten Barlehensforderung insoweit nicht zur Entstehung einer Eigontümergrundsehuld geführt habe. Die Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift (S. 3) übersehen habe, die Zins- und Tilgungsraten seien von dem Beklagten .auf die "Belastungen" geleistet worden, die "Belastung H 4648" habe am 30. November 1959 noch einen Bestand ivbn il 1 634,13 DM gehabt und es habe somit eine Eigentümergrundschuld in Höhe von (15 000 DM ~ 11 634,13 DM =) 3 365,87 DM bestanden. Daraus ergebe sich, so meint, die Revision, daß die Zahlungen auf die Grundschuld geleistet worden seien und der Beklagte diese;::deshalb .inso-r i weit als Eigentümergrundschuld erworben habe,■so daß dasselbe gelten müsse wie bei der'Hypothek. Die Rüge ist begründet. Ihrem Erfolg steht zunächst der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht entgegen. . Dort (BUS, 3) ist;zwar ausgeführt, auf das durch die Hypothek | gesicherte Darlohen habe der Beklagte bis zu dem 30. November 1959' insgesamt 9 081,90 DM zurückbezahlt. Hinsichtlich der Grundschuld heißt es aber, daß die Höhe ' der durch sic gesicherten Darlehensforderung zu diesem Zeitpunkt infolge Rück- 10 Zahlungen noohn 634,13 DM betragen habe. Damit ist aber nach dem Tatbestand noch offen, ob diese Rückzahlungen auf die Darlehcnsfordcrung oder auf die Grundschuld geleistet wurden. Die in Frage stehende Auffassung des Berufungsgerichts beruht deshalb auf einer tatrichterlichen Würdigung, die Verfahrens-rügen nach § 286 ZPO unterliegt. Die Frage, ob eine Zahlung an den Gläubiger einer Grundschuld auf diese oder auf dio durch sio gesicherte Forderung geleistet ist, läßt sich nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Falls nicht eine ausdrückliche Vereinbarung dahin vorliegt, daß Zahlungen nicht Grundschuldablösungen sein sollen (vgl. Falandt aaO § 1191 Anm. 2. b bb), hängt ihre Beantwortung vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli I960, V ZR 74/59 S. 12 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf HRR 1936 Kr. 402; Palandt aaQ) und letzten Endes von dem V/illen des Zahlenden ab (Westermann aaO § 116 IX 1 b S. 572; Palandt aaO). Da nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag des Klägers der Beklagte die Zahlungen auf die Grundschuld selbst . geleistet hat, enthält somit die ohne Würdigung dieses Vortrags zustandegekommene Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlungen seien auf die Darlehensforderung erfolgt, den gerügten Verfahrensverstoß. Damit kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Befreiung von der dinglichen Haftung aus der Grundschuld betrifft. Da der fest-gestellte Verfahrensverstoß in diesem Umfang nur zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht führen würde, bleibt jedoch noch zu prüfen, ob die weiteren Rügen der Revision zu einer Klageabweisung in vollem Umfang führen könnten. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die zwischen dem Beklagten und der 11 Kreissparkasse vereinbarte Haftung der Grundschuld auch für das v/eitere Darlehen von 3 300 DM habe eine Verschlechterung des Grundbesitzes im Sinne des § 989 BGB dargestellt. Das Berufungsgericht geht dabei ohne Rechtsirrtum davon aus, daß eine solche Verschlechterung auch dann gegeben ist, wenn ein Grundstück von einem'buchmäßigen Eigentümer, der nicht der Besitzer zu sein braucht, mit einem Grundpfand“ recht belastet wird. Zwar wird in einem solchen Pall das Grund-stück nicht in seiner Substanz, sondern lediglich die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers über das Grundstück beeinträchtigt* Die Stellung, in der sich der Bucheigentüner gegenüber dem wirklichen Eigentümer befindet, ist jedoch der Stellung des Besitzers gegenüber dem wirklichen Eigentümer so wesensverwandt, daß die Anwendung des §989 BGB auf Pälle solcher Art geboten ist (RGZ 121, 335, 336; 139, 353, 354; 158, 40, 45; ebenso Palandt aaO § 989 Anm. 1 b; BGB RGRK 11. Aufl. § 989 Anm. 12; Staudinger aaO § 989 Ann. 1 b; Erman aaO § 989 Anm. 2 a). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht unmittelbar ange-wendet werden, wenn die Grundschuld durch die Rückzahlungen nicht Eigentümergrundschuld geworden und deshalb durch die in Frage stehende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Kreissparkasse in ihrem rechtlichen Bestand überhaupt nicht berührt wurde. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es ist jedoch der Auffassung, daß der Erbengemeinschaft als wirklicher Eigentümerin des Grundbesitzes durch dio Vereinbarung die Möglichkeit genommen worden sei, in Hohe des Darlehens von 3 300 DM Einwendungen gegen die Grundschuld zu erheben und einen entsprechenden Verzicht zu erlangen. Es müsse deshalb, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch das nachträgliche Entstehen einer Forderung, zu deren Sicherung eine Fremdgrundschuld dienen solle, als eine Verschlechterung angesehen werden. 12 Dio Revision meint demgegenüber mit Recht, die Erbengemeinschaft brauche sich die Vereinbarung vom 7. Dezember 1959 nicht entgegenhalten zu lassen, weil sie nur Rechtswirkungen zwischen den Vertragspartnern, ; also nur zwischen den Beklagten und der Kreissparkasse habe erzeugen können, und ihre Y/irkung sich deshalb auf diese beschränkt habe (vgl. Westermann aaO § 116 III 2 a S. 575). Ist dies aber der Pall, dann ist die Grundschuld, welche die Kreisspar-lmsse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 892 BGB erworben hat, durch die Sicherungovereinbarung überhaupt nicht berührt und damit der in Frage stehende Grundbesitz auch nicht im Sinne der vom Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts verschlechtert worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Rechts-Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Erbengemeinschaft, die das Berufungsgericht offensichtlich seiner Auffassung zugrunde gelegt hat. Diese Rechtsbeziehungen werden dadurch bestimmt, daß der Beklagte bei der Bestellung der Grundschuld für die Kreissparkasse, wie die Revision in anderem Zusammenhang zutreffend hervorhebt, über ein fremdes Recht, nämlich über das Eigentum der Erbengemeinschaft verfügt hat, diese Verfügung aber .nach.: § 892 BGB der Erbengemeinschaft gegenüber wirksam ist und der Beklagte deshalb nach § 816 Abc. 1 Satz 1 BGB'der Erbengemeinschaft das durch die Bestellung der Grundschuld Erlangte herauszugeben hat. Hierzu gehört der durch die lilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingte schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung der Grundschuld, da er für den Beklagten als Besteller der Grundschule bereits mit der Bestellung der Grundschuld entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, § 313 BGB Nr. 14; Staudinger aaO § 1191 Anm. 6 c und d). Da dieser Anspruch vor der späteren Sicherungsvereinbarung vom 7- Dezember 1959 einen 13 Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von (15 OOO HM -11 634,13 HM =) 3 365,87 HM, nach dieser Vereinbarung aber einen um 3 300 HM geringeren Teilbetrag zu dem Gegenstand hatte, ist in diesem Umfang zwar eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Erbengemeinschaft eingetreten. Hiese Verschlechterung kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als eine Verschlechterung im Sinne dos § 989 BGB angesehen werden, da sie die Grundschuld ebenfalls nicht unmittelbar berührt und die rechtliche Verfügungsmöglichkeit der Erbengemeinschaft über den Grundbesitz auch nicht weiter beeinträchtigt hat, als dies bereits durch die Eintragung der Grundschuld geschehen ist. Auf den hier gegebenen Pall die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidend anzuwenden, würde über den Wortlaut und den Sinn des § 989 BGB hinausgehen. Hamit ist der mit der Klage geltend gemachte Befreiungsanspruch, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt, auch hinsichtlich der Grundsohuld nicht begründet. Ob der Erbengemeinschaft aus dem Abschluß der Sicherungsvereinbarung vom 7. Hczember 1959 Ansprüche anderer Art, etwa nach § 816 BGB (vgl. Palandt aaO Vorbem. 2 a dd vor § 987),'zustehen, war nicht zu prüfen, da Gegenstand des Rechtsstreits, soweit er in dio Revisionsinstanz gelangt ist, nur ein auf § 989 BGB gestützter Befreiungsansprüch ist. H - 2. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war somit die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheid'üng beruht auf §§ 91» 97 ZPO. Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem