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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1952 hatten sich die Beklagten bemüht, bei der Stadtverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Parzelle Hr. MHBzu erreichen, wobei sie auf ihre Absicht hingewiesen hatten, größere Grundstüclce für gute Einfamilienhaus er in lockerer Bebauung mit Gärten zu schaffen und sich selbst ein Wohnhaus zu erstellen (Brief des Beklagten zu 1 von 1. Als sich jedoch ^ die Stadt m auch ihr gegenüber bereit erklärte, das Grundstück für 54 000 DU zu erwerben, hat die Klägerin noch in der ersten Instanz die Klage auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihr gezahlten und dem von der Stadt gebotenen Kaufpreis gerichtet und demgemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16 450 DM nebst 5 f* Zinsen seit 15* Oktober 1953 beantragt. Sie behauptet, die Beklagten seien sich von Anfang an darüber im klaren gewesen, daß die Klägerin ein Baugrundstück erwerben wolle, um mit ihm das gleichwertige Betriebsgrundstück im Stadtinnera eintauschen zu können. Bio Klägerin habe sich zu dem Kauf nicht in der irrigen Annahme entschlossen, das Grundstück könne bebaut werden, sondern deshalb, weil sie geglaubt habe, die Freigabe zur Bebauung-durchsctzen zu können. Weder die preisrechtliche Genehmigung des Kaufpreises noch der von der Stadt gebotene Preis ergäben, daß der Betrag von 70 500 DM auch für das Grundstück als unbebaubares Grünland angemessen gewesen sei. Der.von den Beklagten verlangte Preis habe den von der Stadt gebotenen noch erheblich überschritten« Außerdem seien für die Stadt als Gemeinwesen rieht allein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend , vielmehr benötige die Stadt im öffentlichen Interesse nicht nur Baugelände, sondern auch zugehörige Grünflächen. Der von der Stadt gebotene Preis sei daher gewissermaßen ein Liebhaberpreis gewesen, den Privatleute nicht bieten würden und der daher nicht als Verkehrswert des Grundstücks angesehen werden könne. Der Einwand der Beklagten gegen ihre Offenbarungspflieht, die Klägerin habe ja kein Baugelände, sondern lediglich ein an bundeseigenes Gelände grenzendes Tauschgrundstück gesucht, greife nicht durch, da es - mindestens im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises -dem Käufer nicht gleichgültig sein könne, daß das Kaufgrundstück zur Einordnung als Grünfläche vorgesehen sei, und diese beabsichtigte Zweckbestimmung aller \7ahrschein-lichkeit nach auch für den Tauschpartner, selbst wenn es sich dabei um den Bundesfiskus handle, von ausschlaggebender Bedeutung sei. 2* Pas die Erfüllung der Offenbärungspflicht der Beklagten anlange, so sei davon auszugehen, daß der Zeuge in Gegenwart des Beklagten zu 1 gegenüber dem Prokuristen der Klägerin, Otto H#^ geäußert habes "Hier wollten wir schon vor einem Jahr ein Haus bauen, wir dürfen aber nicht, es wurde uns nie genehmigt. Bas Landgericht habe allerdings die Offenbarungspflicht der Beklagten als erfüllt betrachtet* Es sei der Ansicht gewesen, nach den oben wieder-gegebenen Äußerungen des Zeugen iQ^pfcväre die Klägerin verpflichtet gewesen, klipp und klar zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie nur an dem Kauf des Grundstücks interessiert sei, wenn es Baulandeigenschaft habe. Bas Landgericht habe eine von der Klägerin nicht erfüllte Pflicht angenommen, in dieser Eich-tung weiter zu fragen* Der Standpunkt des Landgerichts, daß die Offenbarungspflicht des Verkäufers durch eine, wenn auch nicht eindeutige Erklärung in eine Fragepflicht des Käufers verkehrt werde und daß der Verkäufer richtig handle, wenn er es mangels ausdrücldicher Fragen bei zweideutigen Erklärungen bewenden lasse, laufe aber, meint das Oberlahdesgericht hierzu, auf die allgemein abgelehnte Meinung hinaus, daß Fahrlässigkeit des Getäuschten der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegenstohe. Im gegebenen Fa.lle hätten angesichts des geforderten, selbst für Rohbauland noch hohen Preises und der Tatsache, daß die Parzelle in einem zur Bebauung vorgesehenen Gebiet gelegen sei, die von gebrauchten Yforte objektiv betrach- Daß dies bei der Klägerin anders gewesen sei, lasse sich auch nicht annehmen, wenn sie; wie die Beklagten das behaupteten, auch, anderwärts über einen Kauf von Gelände verhandelt habe, das damals noch mit Bauverbot belegt gewesen sei, und auch für diese Grundstücke einen hohen Preis geboten habe, wobei es ihr nur darauf angekommen sei, daß diese Grundstücke an bundeseigenes Gelände angegrenzt hätten. habe, daß sie bei Erstellung eines Bauplans für die betreffenden Gebiete Bauland werden würden* Für das an die Klägerin verkaufte Grundstück sei es- dagegen so gut wie sicher gewesen, daß es in dem vorgesehenen Bebauungsplan als Grünland . einem dauernden Bauverbot belegt werden würde* Es möge sein, daß die Klägerin im Vertrauen auf ihren einflußreichen Tauschpartner Gelände teuer zu bezahlen bereit gewesen wäre, das lediglich noch nicht in den Bebauungsplan einbezogen und deswegen noch nicht baureif gewesen sei* Es fehle aber an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den Vertrag so wie geschehen auch dann geschlossen hätte, .wenn sie gewußt hätte, daß die zuständigen Stellen entschlossen waren, die Kaufparzellen als Grünfläche auszuweisen. Die Behauptung, die Beklagten hätten den geforderten Preis als auch für eine Grünfläche angemessen erachtet, sei nicht zu glauben. offenbaren Ziele, die erhoffte Wertsteigerung durch Einbeziehung der Kauf fläche in den Bebauungsplan durchzudrücken, die Unrichtigkeit jener Schutzbehauptung* Im übrigen liege die Annahme, daß die Beklagten die Klägerin von dem Ergebnis ihrer Verhandlungen mit der Stadt U^Fnur deshalb nicht unterrichtet hätten, weil sie befürchteten, der Vertrag werde dann nicht oder nur mit einem geringeren Preis zustande kommen, so nahe, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, dieser Annahme entgegenstehende Umstände anzuführen und zu beweisen* Es sei kein Grund dafür einzusehen, daß der in Grundstiicksangelegenheiten offensichtlich sehr bewanderte Beklagte zu 1 die mit wenigen Worten zu bewerkstelligende Unterrichtung der Klägerin unterlassen habe, wenn nicht die Absicht, den Vertrag nicht zu gefährden* Der Beklagte zu 1 habe auf richterliche Präge auch erklärt, er habe gedacht, die Klägerin müsse selbst wissen, was sie wolle, es sei nicht seine Sache, sie über das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Stadt zu unterrichten* Sie hätte sich ja bei der Stadt erkundigen können* Der Beklagte habe nach diesen Angaben also nicht über die tatsächliche Lage geirrt, sondern lediglich über die Rechtslage, indem er sich zur Aufklärung als nicht verpflichtet erachtet habe und der Meinung gey/esen sei,, er dürfe sich das sorglose Verhalten der Klägerin zu Nutze machen* Ein solcher Irrtum schließe aber den Anfechtungstatbestand nicht aus* Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt erachtet, nach § 812 BGB den Kaufpreis, wenn sie wolle auch nur teilweise, zurückzu-fordem. Oktober 1954, I ZR 42/53, DLt BGB § 123 Nr. 10) an, daß | eine Offenbarungspflicht des Verkäufers dann gegeben sei, wenn das Verschweigen der betreffenden Tatsache gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Käufer also unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache hätte erwarten dürfen. 13 und * 14) c!ie unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt« Die Revision bekämpft außerdem aber auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, den aus dem geforderten Preis - übrigens auch aus den gesamten Umständen - sich für die Klägerin ergebenden falschen Anschein, es handle sich um Rohbauland, durch Offenbarung ihrer Verhandlungen mit der Stadt richtig zu stellen. gesagt hatte, er habe sich gedacht, wenn die Stadt, die als schlechter Bieter belcannt sei, so viel (60 000 UM) dafür bezahlen wolle, dann müsse dieser Platz für einen Britten den verlangten Preis auch wert sein. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts war der von dem Zeugen bekundete Umstand, daß die Stadt als schlechter Bieter bekannt sei, durchaus vereinbar. Wenn die Stadt auch "im allgemeinen nicht die höchsten Preise zu zahlen pflegte”, wie der Zeuge es vor dem Landgericht ausdrückte, insbesondere wohl bei Baugrundstücken, die wieder an Interessenten weitergegeben werden sollten, so schloß das nicht aus, daß die Stadt in einem Ausnabmefall aus Gründen des nur für sie bestehenden öffentlichen Interesses einen höheren Preis bot, als es jeder Private getan hätte. wärtigen noch von der künftigen Bebauungsfäbigkeit des zu suchenden Grundstücks gesprochen worden sei, und er habe nur aus den Verhandlungen entnommen, daß der gesuchte Platz dem Fiskus zu dem Tausch für das Gelände an der Zinglerstraße angeboten werden sollte. Der Ausgangspunkt der Darlegungen des Berufungsgerichts ist nicht etwa eine Feststellung, die Klägerin habe den Beklagten gesagt, daß sie Baugelände erwerben wolle, sondern umgekehrt, daß. die Klägerin aus dem von der Beklagten geforderten Preis und aus der Lage des Grundstücks habe schließen müssen, ihr werde ein Baugrundstück angeboten. 2. Daß die Klägerin dem Zeugen AVHk mit der Mitteilung des Maklerauftrags auch eine Vollmacht erteilt hätte, ist von keiner Seite behauptet. Von einer ^ö^enuber_ dern^ Verkäufer bestehenden Pflicht des Käufers, sich über Eigenschaften der Kaufsache zu unterrichten, kann hier nicht gesprochen werden, da die Beklagten als Verkäufer kein Interesse an einer solchen Befragung hatten, die lediglich dazu führen konnte, daß der Vertrag überhaupt nicht oder zu erheblich niedrigei'em Preise abgeschlossen worden wäre. Insoweit käme im gegenwärtigen Zusammenhang nur Fahrlässigkeit in Betracht; denn bei Unterlassung der Befragung des Verkäufers oder von Erkundigungen bei Dritten im Bewußtsein, daß möglicherweise bei diesen Fragen und Erkundigungen sich das Fehlen bestimmter Eigenschaften der Kauf sache ergeben würde, wäre der Käufer über das Bestehen der Eigenschaften nicht mehr getauscht, weil er mit der Köglichkeit ihres Fehlens ja rechnen würde. Unterbleibt die Tätigkeit des Käufers zur eigenen Unterrichtung jedoch nur aus Fahrlässigkeit, so ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, diese Unterlassung von Fragen und Erkundigungen nicht geeignet, eine an sich bestehende Aufklärungspflicht des Verkäufers zu beseitigen (Staudinger/Coing BGB § 123 An. 26 S. Darum geht es aber im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, sondern um die Frage, ob ein Verkäufer verpflichtet ist, den von ihm erkannten oder doch als möglicherweise bestehend erkannten Irrtum des Käufers über das Fehlen einer wertroindemden Eigenschaft der Kaufsache richtigzustollen, den er selbst durch das Fordern eines auf das Fehlen hinv/eisenden hohen Preises mit herbeigeführt hat. Die • Revision vertritt den Standpunkt, es gehe nicht an, daß die Käufer sich über das, was sie vom Vertrag erwarteten, aus-schwiegen, und sich später beim Vertragsgegner darüber beschwerten, wenn ihre Erwartungen enttäuscht worden seien. Sie übersieht dabei aber, daß eine arglistige Täuschung nur vorliegt, wenn der Verkäufer .sich der jedenfalls möglicherweise gegebenen Bedeutung des Umstandes für die Entschlies-sung des Käufers bewußt ist, über den er ihn aufklären soll. Der Verkäufer weiß also beispielsweise, daß der Käufer von der Kaufsache bestimmte Eigenschaften erwartet und nur wegen dieser Erwartung den Vertrag überhaupt oder in der gegebenen form abschließt, auch wenn er das nicht sagt. 4* Ein Rechtsverstoß liegt auch entgegen der Meinung der Revision nicht darin, daß das Berufungsgericht die Erläuterung des Zeugen als keine ausreichende Erfüllung der Offenbarungspflicht der Beklagten gewertet hat, obwohl der Prokurist der Klägerin, Otto der Äußerung des Das Berufungsgericht ist, wie seine Darlegungen ergeben, überzeugt, daß der Prokurist der Klägerin die richtigen Schlüsse aus den Äußerungen des Zeugen nicht gezogen hatte und daß der Beklagte zu 1 mit dem Fortbestehen des Irrtums der Klägerin rechnete. Anders wäre es, wenn der Beklagte zu 1 das Schweigen des Prokuristen Otto Hflfc dahin ausgelegt hätte, die Möglichkeit, in Zukunft zu bauen, sei der Klägerin sowohl für den Vertrags Schluß selbst als auch die Höhe des Kaufpreises gleichgültig. darauf angekomnen sei, ein einwandfreies, neuwertiges Fahrzeug zu bekommen, während im gegenwärtigen Falle das Berufungsgericht nicht festgestcllt habe, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihren TTunsch nach einen Eaugrund-stück ausgesprochen habe, so mag ein Unterschied gegeben sein.

Zitierte Normen: § 812 BGB
GrundstückZeugeStadtVerkäuferUmstandKlägerinpreisenKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

2364 025
L28-JJ2/5&
Verkündet am 27. November 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2 o
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Werkmeisters Hermann W flBHMHh fft ufllftflHB» Am
 seiner Ehefrau Pauline ebenda,
 geb. Wa
9
Beklagte, Bcrufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Otto H flHP, Kommanditgesellschaft, Motorfahrzeuge, in	SBHBB^traßeB^
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi si onsb eklag t e,
- Prozeißbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Rothe
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 1956 wird zurückgev/iesen. Bie Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach Anfechtung eines C! cundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung einen Teil des Kaufgeldes zurück.
Die Klägerin, die seit 1949 die Volksv/agenvertretung in m hat, betreibt ihr Unternehmen auf einem ihr von der Bundesvermögensverwaltung verpachteten Gelände bei der Kreuzung ZSMBHPstraße. Da sie dort hohe Investitionen für Betriebseinrichtungen gemacht hat, ist sie bestrebt, dieses Gelände von der Bundesverraögensvcrwaltung zu eigen zu erwerben. Diese ist indes zur Hergabe nur gegen ein angemessenes Tauschgrundstüclc bereit. Aus diesem Grunde bemüht sich die Klägerin um den Kauf eines für diesen Tausch geeigneten Grundstücks. Über den GrondstUcksnak-ler /JHB, den sie beauftragt hatte, ein geeignetes Grundstück zu suchen, kam die Klägerin im Frühjahr 1953 mit den Beklagten in Verbindung. Diese hatten im August 1951 die am sogen, "unteren E^Bfoerg” gelegene, im Grundbuch als "Acker im H^Blweg11 bezeichnete Parzelle Hr. flHfc Ileßge-halt 99 ar 07 qm, zu dem Preise von rund 10 000 DU (1 DU je qm) käuflich erworben. Das Kaufgrundstück grenzt an bundeseigenes Gelände an. Im Jahre 1952 hatten sich die Beklagten bemüht, bei der Stadtverwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Parzelle Hr. MHBzu erreichen, wobei sie auf ihre Absicht hingewiesen hatten, größere Grundstüclce für gute Einfamilienhaus er in lockerer Bebauung mit Gärten zu schaffen und sich selbst ein Wohnhaus zu erstellen (Brief des Beklagten zu 1 von 1. Juni 1952). Die Stadtverwaltung hat den Antrag.abgelehnt und darauf hingev/iesen, daß die Parzelle llr. flBk außerhalb
 
eines Bebauungsplans liege und.Jeeine Bauplatzeigenochaft habe (Schreiben vom 6. August 1952)* Auf weitere Vorstellungen des Beklagten zu 1 (Brief vom 24. Oktober 1952) hatte die Stadtverwaltung es erneut abgelohnfc, das Grundstück. als .Bauplatz auszuweisen. In dem Schreiben der Stadt vom 17o November 1952 heißt ess
"Es ist vielmehr beabsichtigt, hier eine Griin-zone, zweckmäßig gärtnerisch genutzt, zu erhalten. Aus diesem Grunde und in Anbetracht dc3 dringenden Bedarfs an Kleingartcnflächc in \7obn-gebietsnähe ist Ihr Grundstück, auch bei der Aufstellung des Obersichtsplans für dieses Gebiet, als Kleingartengebiet ausgewiesen worden.*
Der Beklagte zu 1 hatte daraufhin mit der Stadt über den Verkauf des Grundstücks an diese verhandelt. Die Stadt hatte (unter Hinweis auf das ’«überaus hohe” Angebot) 54 450 DM geboten (nach Behauptung der Beklagten mündlich durch ihr Liegenschaftsamt sogar 60 000 IM). Die Beklagten waren jedoch hierauf nicht eingegangen.
Inzwischen hatten die Beklagten über /BHB von den Kaufabsichten der Klägerin Kenntnis bekommen. Die Parteien traten in Kaufverhandlungen ein. Im Verlauf derselben besichtigte Otto Htip), Prokurist der Klägerin, in Gegenwart des Beklagten zu 1 und dessen Freunds Christian	das
 Grundstück. L'as dabei über die BebauungsmÖglichlceiten gesprochen wurde, ist im einzelnen streitig. Auch der Leiter der Bundesvermögensstolle, 3p besichtigte das Grundstück und bezeichnete es als für einen Tausch mit dem Pachtgrundstück in der sBBHPstraße geeignet. Die Parteien einigten sich, zunächst über den Verkauf einer Teilfläche der Parzelle Nr. BMBim Meßgehalt von 85 ar 97 qm, während die Beklag-
ten den Rest selbst behalten wollten. Die Beklagten gaben dementsprechend am 7. Mai 1953 ein bis 1. Oktober 1953 befristetes Vertragsangebot ab, wonach sie der Klägerin das Teilgrundstück einschließlich Zubehör zu dem Preis von 6,65 DM je qm anboten. In dem Angebot wurde erklärt, daß »‘irgendeine Gewahr nicht geleistet" werde. Die Klägerin verpflichtete sich» das Vertragsangebot nicht vor dem 1. September 1953 anzunebmen. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 24* Juni. 1953 v/urde das Angebot auf die gesamte Parzelle Nr. 4HPausgedehnt; der Kaufpreis betrug 70 500 LM. Am 3# September 1953 nahm die Klägerin dieses Angebot durch notariell beurkundete Erklärung an.
Die Auflassung erfolgte am 2. Oktober 1953,.die Eintragung der Eigentumsünderung im Grundbuch am 16. Oktober 1953, nachdem der Kaufvertrag vom Landwirtschaftsamt uflfe genehmigt und vom Rechtsamt der Stadt m als Preisbehörde in preisrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet worden war.
Inzwischen, nämlich am 2. Juni 1953, hatte das Stadtplanungsamt einen Bauplan für das Gebiet ”EBBfc>erg-»Süd,f erstellt, in welchem das Grundstück Parzelle Nr. m mit Bauverbot belegt wurde. .Der Gemeinderat der Stadt schloß am 11. Juni 1953 die Feststellung dieses Bebauungsplans, der in der Folge in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht wurde. Einsprachen wurden nicht erhoben. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg verlangte vor Genehmigung des Bebauungsplans die erneute Veröffentlichung mit näherer Bezeichnung der betroffenen Grundstücke. Nachdem dies am 3* September 1953 geschehen war - und zwar wiederum, ohne daß Einsprachen erhoben wurden - wurde der Bebauungsplan am 31. Dezember 1953 genehmigt.
 
Als die Klägerin in der Folgezeit das Grundstück der Oberfinanzdirektion Stuttgart zura Tausch anbot, lehnte diese ab, weil Bauverbot bestehe (Schreiben von 29* Mai 1954). Durch Schreiben vom Juni 1954 foclit die Klägerin daraufhin den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Ihre gleichwohl fortgesetzten Versuche, die Aufhebung des Bauverbots zu erreichen, blieben erfolglos.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises gefordert. Als sich jedoch ^ die Stadt m auch ihr gegenüber bereit erklärte, das Grundstück für 54 000 DU zu erwerben, hat die Klägerin noch in der ersten Instanz die Klage auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihr gezahlten und dem von der Stadt gebotenen Kaufpreis gerichtet und demgemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16 450 DM nebst 5 f* Zinsen seit 15* Oktober 1953 beantragt.
Sie behauptet, die Beklagten seien sich von Anfang an darüber im klaren gewesen, daß die Klägerin ein Baugrundstück erwerben wolle, um mit ihm das gleichwertige Betriebsgrundstück im Stadtinnera eintauschen zu können. Außerdem habe sich aus den Umständen, insbesondere auch dem ) geforderten Preis ergeben, daß Bauland habe verkauft werden sollen. Trotzdem habe der Beklagte zu 1, der die Verhandlungen geführt‘habe, von dem Fehlen der Baulandeigenschaft der Klägerin nichts mitgeteilt, es vielmehr zugelassen, daß der Zeuge EMBfcin seiner Gegenwart eine Auskunft erteilt habe, die die Klägerin dahin habe auffassen müssen, daß lediglich ein Baugesuch der Beklagten - etwa wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Bauordnung - abgelehnt worden sei. Die Beklagten hätten geschwiegen, um für das Grund-
 
stuck den für eine Grünfläche völlig unangemessenen Kaufpreis von 7 HI je qm su erzielen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie (Klägerin) den Vertrag nicht geschlossen.
Die Beklagten bestreiten das Vorliegon einer arglistigen Täuschung. Die Klägerin sei durch den Zeugen KflU hinreichend aufgeklärt worden. Sic habe nichts davon gesagt, daß sie ein Baugrundstück brauche, vielmehr sich lediglich dahin geäußert, sie suche ein Tauschgrundstück, das an bundeseigenes Gelände angrenze. Bio Klägerin habe sich zu dem Kauf nicht in der irrigen Annahme entschlossen, das Grundstück könne bebaut werden, sondern deshalb, weil sie geglaubt habe, die Freigabe zur Bebauung-durchsctzen zu können.
Bin Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis (bis zur Rückgabe des Grundstücks) haben die Beklagten nicht geltend gemacht.	.
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Ober-landesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und
i	*
nur den Zinsanspruch auf 4 5» seit 3. Juni 1954 begrenzt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
/ *
Entscheid^
I.
Nach allgemeinen Barlegungen über dieVoraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt das Be-
 
rufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausg
 Der Beklagte zu 1, der auch für die Beklagte zu 2 mit-gehandeit habe, habe die Klägerin getäuscht, indem er seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sei, die geboten habe, die Klägerin mit klaren Worten über die vorangegangenen Verhandlungen mit der Stadt utfPund über das Ergebnis - Einordnung der Parzelle. Er. flHFals Grünfläche - zu unterrichten,
1# Es Icönue dahingestellt bleiben, ob dem Verhalten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen nicht sogar die (wahrheitswidrige) positive Erklärung zu entnehmen sei, der späteren Bebauung des Grundstücks stünden keinerlei fest gefaßte Pläne der für die Bauplanung zuständigen Stellen der Stadt entgegen« Jedenfalls seien die Beklagten als Verkäufer, wenn sie für das in einem Baugebiet liegende Grundstück einen Preis forderten, welcher an der oberen Grenze des für Hohbauland Zulässigen gelegen habe, nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Käufern von der Tatsache Kenntnis zu geben, daß eine Bebauung des Grundstücks nach den Planen der zuständigen städtischen Behörden auch nach Erstellung eines Bauplanes nicht in Betracht komme.
Es sei klar gewesen,, daß die Klägerin angesichts der erwähnten Umstände derartiges nicht habe vermuten können.
Weder die preisrechtliche Genehmigung des Kaufpreises noch der von der Stadt gebotene Preis ergäben, daß der Betrag von 70 500 DM auch für das Grundstück als unbebaubares Grünland angemessen gewesen sei. Das Preisamt habe nach der glaubhaften Aussage des als Zeugen vernommenen damaligen Leiters den Vertrag in der irrtümlichen Annahme genehmigt.
 
es handele sich um Rohbauland. Der.von den Beklagten verlangte Preis habe den von der Stadt gebotenen noch erheblich überschritten« Außerdem seien für die Stadt als Gemeinwesen rieht allein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend , vielmehr benötige die Stadt im öffentlichen Interesse nicht nur Baugelände, sondern auch zugehörige Grünflächen. Der von der Stadt gebotene Preis sei daher gewissermaßen ein Liebhaberpreis gewesen, den Privatleute nicht bieten würden und der daher nicht als Verkehrswert des Grundstücks angesehen werden könne. Der Einwand der Beklagten gegen ihre Offenbarungspflieht, die Klägerin habe ja kein Baugelände, sondern lediglich ein an bundeseigenes Gelände grenzendes Tauschgrundstück gesucht, greife nicht durch, da es - mindestens im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises -dem Käufer nicht gleichgültig sein könne, daß das Kaufgrundstück zur Einordnung als Grünfläche vorgesehen sei, und diese beabsichtigte Zweckbestimmung aller \7ahrschein-lichkeit nach auch für den Tauschpartner, selbst wenn es sich dabei um den Bundesfiskus handle, von ausschlaggebender Bedeutung sei.
2* Pas die Erfüllung der Offenbärungspflicht der Beklagten anlange, so sei davon auszugehen, daß der Zeuge
 in Gegenwart des Beklagten zu 1 gegenüber dem Prokuristen der Klägerin, Otto H#^ geäußert habes "Hier wollten wir schon vor einem Jahr ein Haus bauen, wir dürfen aber nicht, es wurde uns nie genehmigt. Jetzt haben wir an dem Grundstück kein Interesse mehr, sondern wollen es verkaufen und möglichst viel dafür erlösen. Sie (Klägerin) wollen ja nicht bauen, Sie wollen es nur als Tauschgrundstück.n Dieser Äußerung, erwägt das Oberlandesgericht hierzu, sei der den Beklagten bekannte Plan der Stadt (das Grundstück
r
 rechtlich unbebaubar zu machen) nicht zu entnehmen gewesen, vielmehr habe die Klägerin sie dahin verstehen müssen; daß private Bauwünsche gerade der Beklagten abgelehnt worden seien, wenn auch möglicherweise deswegen, v/eil die Parzelle noch außerhalb des Etters (imbebauten Teils der Gemarkung) gelegen sei und deshalb noch nicht habe bebaut werden dürfen« Die Formulierung des Zeugen KÄfchabe auch die Möglichkeit offen gelassen, daß ein konkretes Baugesuch, der Beklagten aus anderen Gründen, etwa weil die Planung nicht der für das Gebiet vorgesehenen Bauweise entsprochen habe, abgelehnt worden sei«
Bas Landgericht habe allerdings die Offenbarungspflicht der Beklagten als erfüllt betrachtet* Es sei der Ansicht gewesen, nach den oben wieder-gegebenen Äußerungen des Zeugen iQ^pfcväre die Klägerin verpflichtet gewesen, klipp und klar zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie nur an dem Kauf des Grundstücks interessiert sei, wenn es Baulandeigenschaft habe. Bas Landgericht habe eine von der Klägerin nicht erfüllte Pflicht angenommen, in dieser Eich-tung weiter zu fragen* Der Standpunkt des Landgerichts, daß die Offenbarungspflicht des Verkäufers durch eine, wenn auch nicht eindeutige Erklärung in eine Fragepflicht des Käufers verkehrt werde und daß der Verkäufer richtig handle, wenn er es mangels ausdrücldicher Fragen bei zweideutigen Erklärungen bewenden lasse, laufe aber, meint das Oberlahdesgericht hierzu, auf die allgemein abgelehnte Meinung hinaus, daß Fahrlässigkeit des Getäuschten der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegenstohe. Richtiger Ansicht nach komme aber der zur Offenbarung bestimmter Umstände Verpflichtete nur durch klare und eindeutige Mitteilungen seiner Pflicht nach, so daß mißverständliche Äuße-
 
rungen keine teilweise Aufklärung darstellten, die eine Fragepflicht des Verhandlungspartners auslöse. Im gegebenen Fa.lle hätten angesichts des geforderten, selbst für Rohbauland noch hohen Preises und der Tatsache, daß die Parzelle in einem zur Bebauung vorgesehenen Gebiet gelegen sei, die von	gebrauchten Yforte objektiv betrach-
tet n.LCht genügt, um Otto H^Püber die wirkliche Sachlage aufzuklären, und es sei der Klägerin auch zu glauben, daß er	den	Worten des Zeugen K^^den wahren Sach-
verhalt in der Tat nicht entnommen habe.
3. Die auf der mangelnden Aufklärung durch die Beklagten beruhenden falschen Vorstellungen der Inhaber der Klägerin seien, fährt das Oberlandesgericht fort, für den VertragsSchluß ursächlich gewesen. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß ein Privatmann für ein Grundstück, das aller Voraussicht nach nur als Grünfläche Verwendung finden könne, keinen Preis zu zahlen bereit sei, der an der oberen Grenze des für Rohbauland Vertretbaren liege, und
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zwar auch dann nicht,, wenn er das Grundstück zu vertauschen gedenke. Daß dies bei der Klägerin anders gewesen sei, lasse sich auch nicht annehmen, wenn sie; wie die Beklagten das behaupteten, auch, anderwärts über einen Kauf von Gelände verhandelt habe, das damals noch mit Bauverbot belegt gewesen sei, und auch für diese Grundstücke einen hohen Preis geboten habe, wobei es ihr nur darauf angekommen sei, daß diese Grundstücke an bundeseigenes Gelände angegrenzt hätten. Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe das Bauverbot für diese letztgenannten Grundstücke lediglich darauf beruht, daß es sich um außerhalb des Etters gelegene Parzellen gehandelt habe, für die im Gegensatz zu dem Kauf gründe tück sehr wohl Aussicht bestanden
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habe, daß sie bei Erstellung eines Bauplans für die betreffenden Gebiete Bauland werden würden* Für das an die Klägerin verkaufte Grundstück sei es- dagegen so gut wie sicher gewesen, daß es in dem vorgesehenen Bebauungsplan als Grünland . mit. einem dauernden Bauverbot belegt werden würde* Es möge sein, daß die Klägerin im Vertrauen auf ihren einflußreichen Tauschpartner Gelände teuer zu bezahlen bereit gewesen wäre, das lediglich noch nicht in den Bebauungsplan einbezogen und deswegen noch nicht baureif gewesen sei* Es fehle aber an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den Vertrag so wie geschehen auch dann geschlossen hätte, .wenn sie gewußt hätte, daß die zuständigen Stellen entschlossen waren, die Kaufparzellen als Grünfläche auszuweisen.
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4* Auch die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung seien, erwägt das Berufungsgericht abschließend, entgegen dem Bestreiten der Beklagten gegeben. Der Beklagte zu 1 habe in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, welche seine Offenbarungspflicht begründeten, und in dem Bewußtsein geschwiegen, daß eine Mitteilung' des-wahren Sachverhalts das Zustandekommen des Vertrages, wie er dann tatsächlich geschlossen worden sei, verhindern könne*
Die Behauptung, die Beklagten hätten den geforderten Preis als auch für eine Grünfläche angemessen erachtet, sei nicht zu glauben. uTenn sie behaupteten, der Meinung gewesen zu sein, die erst vor zwei Jahren um 10 000 DM erworbene Parzelle sei als mit einem Bauverbot belegte Grünfläche ebenso viel wert wie als Rohbauland, so bewiesen ihre Verhandlungen mit den städtischen Behörden mit dem
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offenbaren Ziele, die erhoffte Wertsteigerung durch Einbeziehung der Kauf fläche in den Bebauungsplan durchzudrücken, die Unrichtigkeit jener Schutzbehauptung* Im übrigen liege die Annahme, daß die Beklagten die Klägerin von dem Ergebnis ihrer Verhandlungen mit der Stadt U^Fnur deshalb nicht unterrichtet hätten, weil sie befürchteten, der Vertrag werde dann nicht oder nur mit einem geringeren Preis zustande kommen, so nahe, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, dieser Annahme entgegenstehende Umstände anzuführen und zu beweisen* Es sei kein Grund dafür einzusehen, daß der in Grundstiicksangelegenheiten offensichtlich sehr bewanderte Beklagte zu 1 die mit wenigen Worten zu bewerkstelligende Unterrichtung der Klägerin unterlassen habe, wenn nicht die Absicht, den Vertrag nicht zu gefährden*
Der Beklagte zu 1 habe auf richterliche Präge auch erklärt, er habe gedacht, die Klägerin müsse selbst wissen, was sie wolle, es sei nicht seine Sache, sie über das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Stadt zu unterrichten* Sie hätte sich ja bei der Stadt erkundigen können* Der Beklagte habe nach diesen Angaben also nicht über die tatsächliche Lage geirrt, sondern lediglich über die Rechtslage, indem er sich zur Aufklärung als nicht verpflichtet erachtet habe und der Meinung gey/esen sei,, er dürfe sich das sorglose Verhalten der Klägerin zu Nutze machen* Ein solcher Irrtum schließe aber den Anfechtungstatbestand nicht aus*
Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt erachtet, nach § 812 BGB den Kaufpreis, wenn sie wolle auch nur teilweise, zurückzu-fordem.
 
II 0
Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen und den Umfang der während der Vertrags-Verhandlungen bestehenden Aufklärungspflichten verkeimt und außerdem das Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt« Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten.
1. Die Revision erkennt den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung feststehenden Grundsatz,(BGH Urteil vom 8. Oktober 1954, I ZR 42/53, DLt BGB § 123 Nr. 10) an, daß | eine Offenbarungspflicht des Verkäufers dann gegeben sei, wenn das Verschweigen der betreffenden Tatsache gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Käufer also unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache hätte erwarten dürfen. Das Berufungsgericht habe jedoch, rügt sic, das wiederholte 3eweisangebot der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß der städtische Verwaltungsdirektor IliflHBBl den Beklagten mündlich 60 000 DM für das Kaufgrundstück geboten habe. Soweit die Revision hier eine Vernehmung der von den Beklagten angebotenen Zeugen	und HiflHB^-n
der genannten Richtung.vermissen sollte, ist diese Rüge deswegen unbegründet, weil das Berufungsgericht nach dem _ Zusammenhang seiner Ausführungen (Berufungsurteil S. 13 und * 14) c!ie unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt« Die Revision bekämpft außerdem aber auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, den aus dem geforderten Preis - übrigens auch aus den gesamten Umständen - sich für die Klägerin ergebenden falschen Anschein, es handle sich um Rohbauland, durch Offenbarung ihrer Verhandlungen mit der Stadt richtig zu stellen. Das Berufungsgericht habe, meint hierzu die Revision, die Aussage des Zeugen AHBknicht gewürdigt, der aus-
gesagt hatte, er habe sich gedacht, wenn die Stadt, die als schlechter Bieter belcannt sei, so viel (60 000 UM) dafür bezahlen wolle, dann müsse dieser Platz für einen Britten den verlangten Preis auch wert sein. In der Tat behandelt das Berufungsurteil die Aussagen des Zeugen A«* nicht ausdrücklich, Bazu war das Berufungsgericht aber auch nicht verpflichtet (BGHZ 3, 162, 175). Es hat dargelegt, warum das Kaufgrundstück als Grünfläche nur für die Stadt ein höheres Gebot rechtfertigen mochte. Außerdem ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß hach der Überzeugung des Berufungsgerichts der Beklagte zu 1 sich dieser besonderen Stellung der Stadt als Bieterin auch bewußt war. Bas genügt. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts war der von dem Zeugen	bekundete
 Umstand, daß die Stadt als schlechter Bieter bekannt sei, durchaus vereinbar. Wenn die Stadt auch "im allgemeinen nicht die höchsten Preise zu zahlen pflegte”, wie der Zeuge es vor dem Landgericht ausdrückte, insbesondere wohl bei Baugrundstücken, die wieder an Interessenten weitergegeben werden sollten, so schloß das nicht aus, daß die Stadt in einem Ausnabmefall aus Gründen des nur für sie bestehenden öffentlichen Interesses einen höheren Preis bot, als es jeder Private getan hätte. Bie Erwägung, ein nur bei einem bestimmten Interessenten aus besonderen Gründen erzielbarer Preis, also eine Art Liebhaberpreis, stelle nicht den Verkehk'swert dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden .
Ähnliches gilt für die weitere Bekundung des Zeugen JflHb er habe seinerzeit von der Klägerin den Auftrag bekommen, einen großen Platz zu suchen, der möglichst breit an Fiskusgelände anstoße, wobei jedoch weder von der gegen-
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wärtigen noch von der künftigen Bebauungsfäbigkeit des zu suchenden Grundstücks gesprochen worden sei, und er habe nur aus den Verhandlungen entnommen, daß der gesuchte Platz dem Fiskus zu dem Tausch für das Gelände an der Zinglerstraße angeboten werden sollte. Die Revision erachtet das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dieser Aussage im Urteil der Vorinstanz deswegen für bedeutsam,weil aller \7ahrschein- . lichkeit nach die Klägerin den Beklagten nicht mehr mitgeteilt habe als dem von ihr beauftragten Makler. Biese Beanstandung geht deswegen fehl, weil das Berufungsurteil keine .Feststellungen enthält, die mit der oben wiedergegebenen Bekundung des Zeugen AVHfc unvereinbar wären»
Der Ausgangspunkt der Darlegungen des Berufungsgerichts ist nicht etwa eine Feststellung, die Klägerin habe den Beklagten gesagt, daß sie Baugelände erwerben wolle, sondern umgekehrt, daß. die Klägerin aus dem von der Beklagten geforderten Preis und aus der Lage des Grundstücks habe schließen müssen, ihr werde ein Baugrundstück angeboten.
2. Daß die Klägerin dem Zeugen AVHk mit der Mitteilung des Maklerauftrags auch eine Vollmacht erteilt hätte, ist von keiner Seite behauptet. Die Erteilung des Kakler-auftrags allein schließt keine Bevollmächtigung in sich.
Die Beklagten haben also nicht, wie die Revision meint, ihre Offenbarungspflicht dadurch erfüllt, daß der Zeuge
- wenn seine Aussago: so zu verstehen ist - d:*n beugen AflHlüber die vergeblichen Bemühungen der Beklagten unterrichtet hat, eine Bebauung des Grundstücks und seine Einbeziehung in den Bauplan durchzusetzen.
5» Vergeblich sucht die Revision darzutun, die vom Berufungsgericht angenommene Aufklärungspflicht der Beklagten laufe darauf hinaus, ihnen eine Pflicht aufzubür-
 
den, die in Wahrheit die Klägerin getroffen habe. Von einer ^ö^enuber_ dern^ Verkäufer bestehenden Pflicht des Käufers, sich über Eigenschaften der Kaufsache zu unterrichten, kann hier nicht gesprochen werden, da die Beklagten als Verkäufer kein Interesse an einer solchen Befragung hatten, die lediglich dazu führen konnte, daß der Vertrag überhaupt nicht oder zu erheblich niedrigei'em Preise abgeschlossen worden wäre. Es könnte sich also bei
 der zu erörternden Fragepflicht der Klügerin nur um eine
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sogen. Pflicht gegenüber eich selbst handeln, v/ie sie in § 254 BGB mittelbar festgelegt ist. Insoweit käme im gegenwärtigen Zusammenhang nur Fahrlässigkeit in Betracht; denn bei Unterlassung der Befragung des Verkäufers oder von Erkundigungen bei Dritten im Bewußtsein, daß möglicherweise bei diesen Fragen und Erkundigungen sich das Fehlen bestimmter Eigenschaften der Kauf sache ergeben würde, wäre der Käufer über das Bestehen der Eigenschaften nicht mehr getauscht, weil er mit der Köglichkeit ihres Fehlens ja rechnen würde. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wäre demnach ausgeschlossen. Unterbleibt die Tätigkeit des Käufers zur eigenen Unterrichtung jedoch nur aus Fahrlässigkeit, so ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, diese Unterlassung von Fragen und Erkundigungen nicht geeignet, eine an sich bestehende Aufklärungspflicht des Verkäufers zu beseitigen (Staudinger/Coing BGB § 123 Anm. 26 S. 684; RG leipziger Zeitschrift 1930, 1379 = SeüffArch 84 ITr. 190). Baß eine Täuschung im Sinne des §123 BGB mangels Arglist dann nicht vorlicgt, wenn der Verkäufer aus dem Unterbleiben von Fragen den Schluß sicht, der Käufer lege auf die betreffende Eigenschaft keinen Y,?ert - ein hier nicht gegebener Sachverhalt -, versteht sich
 von selbst. Die Frage, ob für den Fall einer Schadensersatzforderung der Klägerin die Beklagten ihr mitwirkendes Verschulden entgegenhalten könnten (§ 254 BGB), ist hier gleichfalls ohne Bedeutung. Es mag auch nach deutschem Recht, wie die Revision meint, eine Überspannung der aus Treu und Glauben und der VerJcehrssitte sich ergebenden Aufklärungspflichten bedeuten, wenn dem Verkäufer die Pflicht auferlegt würde, sich gewissermaßen durch ein Kreuzverhör die Gewißheit über die Ziele zu verschaffen, deren Erreichung der Käufer durch den Abschluß des Vertrages erhofft (in diesem Sinn für den anglo-amerik§misehen Rechtskrois Nirk, culpa in contrahendo, RabelsZ 1953, 310 ff). Darum geht es aber im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, sondern um die Frage, ob ein Verkäufer verpflichtet ist, den von ihm erkannten oder doch als möglicherweise bestehend erkannten Irrtum des Käufers über das Fehlen einer wertroindemden Eigenschaft der Kaufsache richtigzustollen, den er selbst durch das Fordern eines auf das Fehlen hinv/eisenden hohen Preises mit herbeigeführt hat. TJenn das Berufungsgericht diese Pflicht bejaht hat, hat cs keineswegs damit den auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgolehntcn Grundsatz (BGH aaO; Staudingor/Coing BGB § 123 Ann. 23.c; siehe auch Staudinger/Ostler BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 117) aufge-steilt oder angewandt, der Verkäufer sei nach Treu und Glauben verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände raitzutcilen, die nach vernünftigem Ermessen für die EillensbcStimmung des Käufers erheblich sein könnten. Es mag sein, daß eine ausdrückliche Verweigerung der Auskunft auf eine Frage des Käufers zu einem bestimmten Punkt keine arglistige Täuschung ist, wie die Revision unter Hinweis auf ScuffArch 70 llr. 128 u.a. ausführt. Aber das Schweigen des Verkäufers, ohne daß eine Frage vom Käufer gestellt wird, kann mit der Verweige-
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rung dor Antwort auf eine frage nicht auf eine Stufe gestellt werden. Wie die Revision seihst erkennt, wird durch die Verweigerung der Antwort der Käufer darauf aufmerksam gemacht, daß er mit einer Unsicherheit über den betreffenden funkt zu rechnen habe. Er nimmt also diese Unsicherheit gegebenenfalls in Kauf. An einem solchen Hinweis fehlt es aber gerade beim bloßen Schweigen, wo Treu und Glauben das Reden fordern, und es geht auch nicht an, den Ausschluß der Mängelhaftung im Vertrage hier im Sinne einer die Täuschung aus schließ enden \7amung zu werten, weil das der in § 476 BGB hervortretenden Wertung des Gesetzgebers widersprechen würde. Erst recht wäre es verfehlt, aus einer solchen Vereinbarung su schließen, es sei dem Käufer gleichgültig, ob der Kaufgegenständ fehler habe oder keine. Die • Revision vertritt den Standpunkt, es gehe nicht an, daß die Käufer sich über das, was sie vom Vertrag erwarteten, aus-schwiegen, und sich später beim Vertragsgegner darüber beschwerten, wenn ihre Erwartungen enttäuscht worden seien.
Sie übersieht dabei aber, daß eine arglistige Täuschung nur vorliegt, wenn der Verkäufer .sich der jedenfalls möglicherweise gegebenen Bedeutung des Umstandes für die Entschlies-sung des Käufers bewußt ist, über den er ihn aufklären soll. Der Verkäufer weiß also beispielsweise, daß der Käufer von der Kaufsache bestimmte Eigenschaften erwartet und nur wegen dieser Erwartung den Vertrag überhaupt oder in der gegebenen form abschließt, auch wenn er das nicht sagt.
4* Ein Rechtsverstoß liegt auch entgegen der Meinung der Revision nicht darin, daß das Berufungsgericht die Erläuterung des Zeugen	als	keine	ausreichende	Erfüllung
 der Offenbarungspflicht der Beklagten gewertet hat, obwohl der Prokurist der Klägerin, Otto	der Äußerung des
 
Zeugen SW1 "Sie wollen ja nicht bauen, Sie wollen es nur als Tauschgrundstück" nicht v/idersprochen hat. Bestand die Rechtspflicht zur Aufklärung, so mußte unzweideutig Aufklärung gegeben werden. Das Berufungsgericht ist, wie seine Darlegungen ergeben, überzeugt, daß der Prokurist der Klägerin die richtigen Schlüsse aus den Äußerungen des Zeugen	nicht gezogen hatte und daß der
 Beklagte zu 1 mit dem Fortbestehen des Irrtums der Klägerin rechnete. Anders wäre es, wenn der Beklagte zu 1 das Schweigen des Prokuristen Otto Hflfc dahin ausgelegt hätte, die Möglichkeit, in Zukunft zu bauen, sei der Klägerin sowohl für den Vertrags Schluß selbst als auch die Höhe des Kaufpreises gleichgültig. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zu 1 diesen guten Glauben aber gerade nicht.
5. Soweit schließlich die Revision einen Unterschied zwischen dem hier der rechtlichen Beurteilung unterliedenden Sachverhalt und demjenigen in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1954 darin sieht, daß bei dem Autokauf der letzteren Entscheidung es dem Käufer, auch für die Verkäuferin erkennbar! darauf angekomnen sei, ein einwandfreies, neuwertiges Fahrzeug zu bekommen, während im gegenwärtigen Falle das Berufungsgericht nicht festgestcllt habe, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihren TTunsch nach einen Eaugrund-stück ausgesprochen habe, so mag ein Unterschied gegeben sein. Entscheidend sind aber bei Rechtsfragen, die nach Treu und Glauben zu entscheiden sind, immer die Umstände des einzelnen Falles. Einmal steht zunächst nicht fest, daß die Tatsache des Angebotes eines nur 7 000 km gefahrenen Wagens zu entsprechendem hohen Preise nicht auch allein zu
 
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der ^Entscheidung vom 8. Oktober 1954 geführt hätte. Außerdem kam aber im gegenwärtigen Pall noch die Lage <3es Grundstücks im Baugebiet als ein für die Aufklärungspflicht mit ins Gewicht fallender Umstand hinzu.
III.
Da auch abgesehen von den Revisionsrügen das Berufungsurteil sachlich-rechtliche Irrtiimer zu Lasten der Beklagten im Berufungsurteil nicht erkennen läßt, sind diese mit Recht verurteilt worden, wobei auch der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung nicht zu beanstanden ist (RGZ 67, 260). Demgemäß v/ar die Revision mit der Xostenfolge der §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO zurvickzuv/eioen,
 Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Schuster
 Dr. Piepenbrock	Rothe
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