:1t es: Darlehen (Abgeltungsdarlchen) wird durch nachträgliche 1Veränderungen in der Ertragslage des Grundstücks (Zerstörung der'Gebäude durch Luftan-griffe) nicht berührte las gilt’auch, wenn:das : Abgeltungsdar1ehen nicht auf einen Darlehensvertrage beruht, sondern das Institut den Abgeltungsbetrag in Aufträge des Finanzamts für den Steuerpflichtigen entrichtet und dadurch das Abgeltungsdarlehen gewährt hat. .Da der Kläger diesen Betrag bis zu dem 31Dezember 1942 nicht bezahltet entrichtete die Beklagte auf An .Forderung des Finanzamts den Betrag darlehensweise für ihn. zur Einziehung überweis Der Kläger hat Vollstreckungs dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der erwähnten Bescheinigung des Finanzamts K®|-Horä für unzulässig zu erklären« Er ist der Ansicht, seine Verpflichtungen gegen über der Beklagten aus den Abgeltungsdarlehen seien erloschen, nachdem die Aufbauten des Grundstücks völlig zei stört seien und die früher ihm von dem Deutschen Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung gewährte Nutzu entschädigung nicht mehr gezahlt werde, auch der nach § 8 der Abgeltungsverordnung ihn zustehende Beihilfeanspruch jetzt nicht mehr verwirklicht werden könne. Jedenfalls kön ne er mit den gegen das Deutsche Reich unter diesen Gesichtspunkten ihm zustehenden Ansprüchen gegen die Darlehensforderung der Beklagten aufrechten« Denn die Beklagte sei in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des Abgeltungs darlehens Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches; die Darlehensforderung sei eine Umwandlung der Steuerforderung (des Abgeltungsbetrages), und die Beklagte habe sie mit den Einwendungen erworben, die dem Kläger gegen die Steuerforderung aus der Abgeltungsverordnung zugestanden hätten; die Darlehensforderung der Beklagten sei durch die Zerstörung der Gebäude auflös end bedingt gewesen. Der Kläger beruft sich ferner auf Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Abgeltungsdarlehen; als Ge-schäftsgrundlage betrachtet er die Weitergewährung der Nützungsentschädigung.und derJBeihilfen für den Pall einer Zerstörung der Aufbauten und meint, der Wegfall dieser Leistungen des Reiches müsse auch seine Verpflichtung aus 'dem Darlehen zu dem Erlöschen bringen* Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, für ihre Rechtsbeziehungeil zu dem Kläger sei ausschließlich das kraft Gesetzes entstandene Darlehensschuldverhältnis maßgebendl Dies es Darlehensverhältnis sei’durch die:von* ihr'geleisteten Zahlungen in ihrer Person kraft Gesetzes neu entstanden und nicht eine Fortsetzung der durch sie getilgten Steuerschuld des Klägers aus der Abgeltungsverordnung; als . Gläubigerin, des' Abgel-' tungsdarlehens sei sie nicht Rechtsnachfolgerin des Reiches , Es sei daher ohne Einfluß auf das .Aibgeltungsdarle- ,1 hen , wie sich die Haus Zinssteuerverbindlichkeit des Klä-li gers ohne ihr Eingreifen und’ohne Abgeltung der Hauszins-steuerpflicht■ entwickelt haben würde1"Einreden aus dem 1 Verhältnis des Klägers gegenüber dem Reich könnten ihr nicht entgegengehalten werden. sei für das Abgeltungsdarlehen zu ihren Gunsten auf dem Grundstück des Klägers anstelle der Abgeltungslast eine Abgeltungshypothek nach .§ 8 der Durchführungsverordnung im Grundbuch eingetragen worden; eine Berücksichtigung dieser neuen Tatsache im Revisionsverfahren ist nicht möglich. Die mit der Klage angegriffene Bescheinigung des Finanzamts bekundet ihrem Wortlaut nach nur, daß die Beklagte '"im Aufträge des oben genannten Schuldners" (des Klägers)' zur Abgeltung der G0bäudeentschuldungssteuer für das oben genannte Grundstück den Betrag.von 18 300 RM bezahlt habe, und daß mit dem 31= Dezember 1942 die Rechte aus der Abgeltungslast auf sie übergegangen seien..Eine derartige Bescheinigung ist nach § 11 Abs 2 Satz 1 der DVO . Die Entrichtung des Abgeltungsbetrages durch die von dem Finanzamt nach § 4 DVO beauftragte Beklagte habe zur Folge, daß der Eigentümer des Grundstücks ihr den entrichteten Betrag als Abgeltungsdarlehen schulde« Zwischen der Beklagten und dem Kläger sei also ohne Mitwirkung des Letzteren und ohne vertragliche Vereinbarung kraft Gesetzes ein Darlehensschuldverhältnis begründet worden« eine ähnliche Belastung darstelle wie die Hauszinssteuer, stehe der Annahme, daß das Abgeltungsdarlehn in der Person der Beklagten neu entstanden sei, nicht entgegen« - Schon aus allgemeinen Erwägungen könnte das Abgeltungsdarlehn schwerlich davon abhängig sein, welches Schicksal die Hauszinssteuerpflicht des Klägers im Palle der Weitererhebung dieser Steuer gehabt haben würde« Der Gesetzgeber habe aber eine solche Abhängigkeit auch bewußt ausgeschlossen« Diesen Willen des Gesetzgebers entnimmt das Berufungsgericht den Bestimmungen der Abgeltungsvcrordnung und der zu ihr ergangenen DVO über die Polgen einer Hinderung des Grundstücksertrages nach dem 31« Dezember 1942« § S der Abgeltungsverordnung bestimme für diesen Pall, daß "anstelle der Wegfallenden Ermäßigung der Gebäudeentschui dungssteuer" Beihilfen nach Richtlinien des Reichsministers der Finanzen gewährt würden« Durch diese Bestimmung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 6, Februar 1943 (RSteuerbl 1943 S 89) sei klargestellt, daß weder der einmal festgesetzte Abgeltungsbetrag noch ein etwa gewährtes Abgeltungs darlehn durch später eintretende Umstände, die eine Herab- Allerdings treffe § 8 der Abgeltungsverordnung nur den Fair der Ertragsminderung, nicht auch den Fall des völligen Wegfalls von Erträgen aus dem Grundstück, wie er durch die Zerstörung der Aufbauten herbeigeführt worden sei. Für den wichtigsten Fall der Zerstörung von Gebäuden durch Kriegseinwirkung solle der Ausgleich auf den Wege über die Ersatzleistung- nach der Kriegssachschädenverordnung herbeigeführt werden; in dieser Richtung sei auch ein Erlaß des Reichsministers des Innern von 1. So bestimme § 3 der von dem Zentraljustizamt für die Britische Zone für deren Bereich erlassenen 2, DVO zur AbgeltungsVO vom 28„ Januar 1947 (V0B1BZ 1*947, 21)-, daß bei kriegsbcschädigten Grundstücken zwischen Eigentümer und Kreditinstitut eine Aussetzung der Tilgung von Abgeltungsdarlehn vereinbart werden könne; daß diese Bestimmung nicht nur den Pall der Beschädigung, sondern auch den der Zerstörung- der Aufbauten treffen solle, hält das Berufungsgericht für unzweifelhafte Der Gesetzgeber sei also auch nach dem Zusammenbruch davon ausgegangen, daß grundsätzlich trotz Beschädigung oder Zer- 2. Wenn die Abgeltungsverordnung davon abgesehen hat, künftigeVeränderungen der Ertragslage bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages zu berücksichtigen, so ist der Grund für diene gesetzgeberische Maßnahme offenbar nicht nur das Interesse an der sofortigen Aufbringung der von der Hauszihssteuerabgeitu.bg erwarteten erheblichen Mittel und der durch die' Kriegsverhältnisse notwendig gewordenen Vereinfachung der St euer Verwaltung;; Es ist vielmehr anzunehmen, daß sie auch mit den in Aussicht genommenen Formen der Finanzierung dieser Abgabe zusammenhängt. Kreditinstitut begründet; Ein Übergang des Abgeltungs-beträges, also der öffentlich-rechtlichen Steuerschuld, auf das Kreditinstitut ist nicht vorgesehene Da der Übergang der den Abgeltungsbetrag dinglich sichernden Abgeltungslast auf das Kreditinstitut zur Sicherung des von ihm gewährten Äbgeitungsdarlehens ausdrücklich"ungeordnet wurde (§ 3 Abs 2 Satz 2 DVO), kann das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich des Übergangs der Rechte aus dem Abgeltungs-,. Dies alles galt für das zwischen Grundeigentümer und Kreditinstitut durch Vertrag begründete Abgeltungsdarlehen , Die AbgeltungsVO traf aber auch Vorsorge für den Pall daß ein Grundstückseigentümer bis zu dem 31» Dezember 1942 weder selbst den Abgeltungsbetrag entrichtete noch ein Kreditinstitut mit der Gewährung eines Abgeltungsdarlehens beauftragte. In diesen Palle hatte nach § 4 DVO das Finanz amt eines der besonders zugelassenen Kreditinstitute zu be auftragen, den Abgeltungsbetrag für den Eigentümer zu entrichten, Geschah dies, so schuldete, der Eigentümer- wie ; die DVO ausdrücklich sagt- den für ihn entrichteten Betrag dem Institut als Abgeltungsdarlehen, Das in diesem Palle, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, entstandene Abgeltungsdariehen wird'von Gesetzgeber in jeder Weise einem auf Vertrag beruhenden Abgeltungsdarlehen gleichgestellt. Schriften wie für die sonstigen Abgeltungsdarlehen„ Es muß daher angenommen werden, daß auch in diesem' Falle mit der Entrichtung des Abgeltuugsbetrages die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erlöschen und der Grundstückseigentümer dem Kreditinstitut das Abgeltungsdarlehen als privatrechtliche Verpflichtung schulden solltea Folgerichtig muß auch in diesem Falle die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen von einer Veränderung in der Ertragslage des Grundstücks unabhängig sein, die nach dem• für die Bemessung des Abgeltungsbetrages maßgebenden Stichtag eintratf Auch in diesem Falle sollte bei später eintretenden Veränderungen der Ertragslage eine Abhilfe nur auf indirektem Wege gewährt werden. Der Senat vermag diesem Gedankengang nicht zu folgend Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber eine Abhilfe nur auf indirektem Wege vorgesehen; den "direkten Weg" einer Herabsetzung oder des Wegfalls des Abgeltungsdarlehens hat er abgelehnto Zwar muß § 4 DVO dahin verstanden werden, daß die besonders genannten Kreditinstitute nicht nur berechtigt, sondern auf Anforderung des Finanzamts auch verpflichtet waren, Abgeltungsdarlehen zu gewährend Aber eine solche Finanzierung der Steuerzahlungen der Grundstückseigentümer konnte von den Kreditinstituten nicht erwartet und ihnen nicht zugemutet werden, wenn der Bestand' der Abgeltungsdarlehen durch Veränderungen in der Ertragslage der belasteten Grundstücke gefährdet war« Gewährte das Kreditinstitut ein Abgeltungsdarlehen auf vertraglicher Grundlage, so hatte es keinen Anlaß, seinen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens von dem mutmaßlichen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht und von der Entwicklung der Ertragsverhältnisse abhängig zu machen« Für das im Aufträge des Finanzamts gewährte Abgeltungsdarlehen kann nichts anderes gelten» Die Unabhängigkeit der Darlehensforderung von der künftigen Entwicklung der Hauszinssteuernflicht war Voraussetzung dafür, daß den Kre Ersparnisse' verlustig gegangen» Hach Zerstörung der Ge-bäude seien sie gezwungen, die Steuern aus den ihnen verbid ebenen, nunmehr unbebaut er Grundstück zu entrichten», ilicht nur die Kapita 1 schu 1 d als • solche verringere den Wert des Trürnuergrundstücks und erschwere dessen Vervverlung, durch die erlaufenden Zinsen werde auch der die Belastung übersteigende Spitzenwert von Jahr zu Jahr mehr beansprucht Eine solche Inanspruchnahme’des Grundstückswerts selbst hi widerspreche dem Sinn derHauszinssteuer» Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf § .15 ,DVO, wonach das■Reich bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, die Bürgschaft für die Abgeltungsdarlehen übernimmt, um eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu vermeiden. Dieser Einwand ist nicht begründet» Gegenstand der Hauszinssteuer war allerdings nicht der Grund und Boden als solcher, sondern nur der bebaute Grundbesitz» Daraus erklärt sich die Bestimmung des § .15 DVO» Gebäude-auf fremdem, Grund und Boden konnten unter Umständen steuerpflichtig sein» In einem solchen Falle traf die Abgeltungslast den Grundstückseigentümer, obwohl er mit dem Gebäude daher auch mit der Hauszinssteuer nichts zu tun hatte» Deswegen sicherte § 15 DVO in solchen Fällen das Abgel-tungsdarlehen durch eine Reichsbürgschaft, um eine -Inan-hS'pruchnahme des Grundstückseigentümers zu vermeiden (Fa- -bricius S 42)» Aus dieser für einen besonderen Fall gedachten Vorschrift kann;aber 'nicht-gefolgert werden! daß es grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, den Grund und Boden für das Abgeltungsdarlehen in Anspruch zu nehmen» Das Gegenteil ergibt § 2 Abs 2 der AbgeltungsVO, wonach der das Darlehen sichernde Abgeltungsbetrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht» Die Haftung des Grund und Bodens für das Abgeltungsdarlelien ist also vom Gesetzgeber für den Regelfall gewollt» Zudem ist das Abgeltungsdarlehen eine persönliche Schuld des Grundstückseigentümers'.»/ In der vorangegangenen deutschen WohnraumlenkungsV0 vom 27= Februar 1942 (RGBl I, 127) und ebenso im Reichsleistungsgesetz werde ein solcher Eingriff vermieden, obwohl beide der Vorstellungswelt des totalen Staates entsprungen seien; nach beiden Gesetzen werde zwischen dem Eingewiesenen und dem Hauseigentümer nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet, nicht aber ein privatrechtlicher Vertrag fingiert0 Das V/ohnungsgesetz kenne allerdings einen Zwangsmietvertrag, der durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme für den Hauseigentümer zustande komme» Der Fall des Zwangsdarlehensvertrages nach der AbgeltungsVO liege aber anders, da es sich hier um die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Steuerforderung und deren Übertragung auf das Kreditinstitut handle,, Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, wenn der Gesetzgeber das ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers entstandene Darlehen in gleicher Weise behandelt wie ein auf vertraglicher Grundlage entstandenes 1 Die Gleichstellung beider Tatbestände erklärt sich aus dem Bedürfnis nach einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung aller FalleI' Der'Eigentümer war verpflichtet , die"Geschäftsführung des Kreditinstituts gegen sich gelten zu lassen* aus den "diktierten" Abgeltungsdarlehensvertrag als einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einem vereinbarten Abgel'tungsdarlehen gleichgestellt ist, so bestehen keine Bedenken rechtsgrundsätzlicher Art* Für die Frage, ob dieser Anspruch von dem etwaigen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht, falls diese weiter erhoben .worden wäre', abhängig sein sollte, ist aus diesen ’Erwägungen nichts zu gewinnen* .Diese Frage ist aus den gesetzlichen Bestimmungen der AbgeltungsVO und der DVO zu entscheiden, und diese Entscheidung kann nur im Sinne des Berufungsurteils ergehen* kraft-Gesetzes begründet werden könne* Auch fehle es an einer .Darlehenshingabe* Dieser Einwand scheitert schon daran, daß nach § 3 Abs 1 Satz 1 DVO das Darlehen "dem Eigentümer dadurch gewährt wird, daß das Institut den Abgel--tungsbetrag für ihn entrichtet".-. den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivil-n vom 20o Juli 1952 - GSZ l/51 - entwickelten Grund-n könne er mit diesem Anspruch aufrechnen, und diese Aufrechnung greife auch gegenüber der Klägerin durch, da die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen nichts anderes sei als die auf die Beklagte übergegangene Steuerforderung des .Reiches „ Unrichtig ist schon der Ausgangspunkt dieser Darlegung, das Abgeltungsdarlehen sei nichts anderes als die in einen privatrechtlichen Anspruch um-gewandelte! Wie oben ausgeführt, ist die Steuerschuld (der Abgeltungsbetrag) dadurch erloschen, daß die Beklagte den geschuldeten Betrag für den Kläger entrichtet hat; durch die Darlehensgewährung sind die Ansprüche aus dem Abgeltungsdarlehen in der Person der Beklagten neu entstanden, es handelt sich nicht um einen Übergang r Steuerforderung kraft Gesetzes„ Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung konnte in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestellen (vgl hierzu BGHZ 5, 352), und da der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Gegenforderung von dem Forderungsübergang bereits Kenntnis hatte, brauchte die Beklagte die Aufrechnung mit dieser Forderung nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 406 BGB)A - Dasselbe würde auch von einem Anspruch auf eine Ausgleichsbeihilfe nach § 8 er AbgeltungsVO gelten müssen, sofern man dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf eine solche Beihilfe zubilligen Denn auch V ' dieser Anspruch würde erst mit der Zerstörung des Gebäudes, also nach dem Übergang der Steuerforderung auf.die' Beklagte und nach Kenntnis.des Klägers von dem Übergang, entstanden sein. Diese auflösende Bedingung sei mit der vollständigen Zerstörung der Aufbauten eingetreten, die einen üegfall der Hauszinssteuerpflicht ,zur Folge gehabt haben würdec Dieser Einwand könne auch über dem Abgeltungsdarlehen geltend gemacht werden} da dieses nur eine umgewandelte Form der Steuerforderung darstelle; das ergebe sich aus § 404 £03, Auch in dieser Ein-, kleidung ist der Einwand unbegründet. Die Ansicht, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Darlehensgläubigerin Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches geworden sei und ihr daher Einwendungen entgegengehalten werden könnten, die sich aus dem Wegfall der die Hauszinssteuerpflicht.begründenden Tatsachen ergäben, hat die Revision noch darauf gestützt, daß eine solche Rechtsnachfolge jedenfalls bezüglich der Abgeltungslast bestehe. Aus dem akzessorischen Verhältnis der Hypothek zu der persönlichen Forderung - hier: zu dem Abgeltungsbetrage - folge, daß auch das Abgeltungsdarle--hen selbst mit dem Abgeltungsbetrag identisch sein müsse, denn ein Portbestand der Hypothek nach Erlöschen des Abgeltungsbetrages 'und ihr Übergang auf das Kreditinstitut zur Sicherung einer neuen Forderung sei bürgerlich-rechtlich unmöglich. Dieselbe Sachlage liegt hier vor, Nach den gesetzlichen Übergang der Abgeltungslast sollte diese das Abgeltungsdarlehen und nur dieses sichern» Es kann nicht angenommen werden, daß diese Sicherung dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß gegenüber der Abgeltungslast noch Einwendungen zugelassen würden, die gegenüber dem Abgeltungs betrag hätten erhoben werden können» Aus den Steuerschuld Verhältnis kann daher der Kläger der Beklagten gegenüber auch insoweit keine Einwendungen mehr herleiten, als es sich um die Rechte aus der Abgeltungslast handelt» Der von der Revision in diesem Zusammenhang angezogene § 14 Abs 1 DVO spricht übrigens keineswegs, wie die Re vision annimmt, aus, daß die Abgeltungslast in jeder Hin-sicht wie eine Hypothek zu behandeln sei » Dies wird nur insoweit angeordnet, als den .Kreditinstituten durch Gesetz oder Satzung bestimmte. In letzter Linie setzt sich das' Berufungsgericht mit dem Einwand des Klägers.auseinander, durch das Ausbleiben der Beihilfezahlungen sei die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages so erheblich verändert worden,■daß die Beklagte nach Treu und Glauben dem Rechnung tragen müsse» Im Anschluß an die Ent Scheidung 0GHZ; f, 67 geht das Berufungsgericht davon aus» Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, stütze der Kläger den Klaganspruch nicht etwa darauf, daß ihm persönlich in Anbetracht SDiner besonderen wirtschaftlichen Notlage die Verzinsung und die Tilgung des Ab geltungsdarlehens nach Wegfall der Leistungen des Reichs nicht mehr zuzu demuten sei, sondern er mache nur allgemein die Unzu demutbarkeit jeglicher Leistung auf das Abgeltungsdarlehen geltend, er leite sie unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen aus der bloßen Tatsache der Zerstörung der Gebäude und der Einstellung der Leistungen durch^S das Reich ab. daß nur bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzel-falles die Zerstörung der Aufbauten einen Einwand gegen die Verpflichtung aus den Abgeltungsdarlehen begründen könneA In dieser Hinsicht habe der Kläger aber nichts vorgetragen und sich auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt o möglich» Dabei, kann dahingestellt bleiben,.unter welchen Voraussetzungen eine nach Verkündung des Berufuhgsurteils eintretende Gesetzesänderung' im:Revisionsverfahren be-rücksichtigt' werden kann '(vgl hierzu BGHZ 2, 324) » Denn es handelt sich bei der Anwendung des Lastenausgleichs-gesetzes:nicht' um die Anwendung 'eines neuen Gesetzes auf -einen feststehenden Sachverhalt * Welche Auswirkungen das last ehaus g1e i c hs g e s e t z auf die’wirtschaftliche läge des Klägers haben wird, ist noch nicht zu übersehen« eine Klärung-dieser Präge setzt die Durchführung eines Verfahrens’ nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und,Kriegssachschäden (Peststellungsgesetz) vom 21o April 1952 idF vom 14« August 1952 (BGBl I, 535) und eine. 3. Unter Berufung auf Nipperdey (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 1920) vertritt die Revision die Auffassung, bei diktierten Verträgen müsse eine Veränderung der Umstände in weiterem Umfang von Bedeutung sein als bei vereinbarten Verträgen» Bei diesen begründe und begrenze der Wille der Parteien ihre beiderseitigen Verpflichtungen; das rechtfertige es, nur die in ihren Vorstellungskreis aufgenommenen Umstände als Geschäftsgrundlage anzusehen und nur einer Veränderung dieser Umstände Bedeutung beizulegen» Der diktierte Vertrag dagegen gehe von einer bestimmten Sachlage aus und könne, da er die Partei gegen ihren Y/illen binde, nur bei gleichbleibenden Verhältnissen gelten» Der diktierte Vertrag stehe daher unter der clausula rebus sic stantibus , die weiter gehe als der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem vereinbarten Vertrage; er müsse seine Begrenzung in dem Gedanken der Zumutbarkeit finden„ Die Einstellung der Zahlungen des Reichs bedeute eine derartige Veränderung der bei der Begründung des diktierten Vertrages»; des Zwangsdarlehensp bestehenden und .voraus zusehenden Ver hältnisse, daß ;die; Verpflichtung des Klägers gegenüber in der Beklagten auch ohne Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse:als erloschen angesehen werden müsse. Es bedarf hier keiner Entscheidung, cb im allgemeinen diktierte Verträge in stärkerem Maße als vereinbarte Verträge von einer Veränderung der bei ihrem Entstehen vorhandenen Umstände beeinflußt werden,-wie dies Nipperdey aaO (S 140 ff, ähnlich Forsthoff, Verwaltungsrecht I S 214) vertritt Denn die Fälle des Kontrahierungszwanges und der diktierten Verträge sind zu vielfältig, um aus einer solchen allgemeinen Regel zwingende' Folgen für -jeden derartigen Tatbestand ziehen zu können» Wird ein Vertragsverhältnis durch staatlichen Zwang oder durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme begründet, so wird dies stets geschehen, weil ein öffentliches Interesse dies erheischt.:.- ' Bei Beurteilung der Frage, cb und unter welchen Voraussetzungen die Aüfhebung einer so geschaffenen schuldrechtlichen Verbindlichkeit zugelassenWerden kann, darf dies nicht außer acht gelassen werden. Daher kann für diesen Fall nicht anerkannt werden, daß ein im Aufträge des Finanzamts entstandenes Abgeltungsdariehen dem Einwand der veränderten Umstände nach § '242 BGB in stärkerem Maße ausgesetzt.sein soll als ein auf Vereinbarung beruhendes Darlehen,;- Es können also keine anderen Grundsätze gelten als die sonst für Grundpfandrechte an zerstörten Gebäuden anerkannten, und diese ermöglichen auf Grund der bloßen Tatsache der .Zerstörung der Aufbauten eine Aufhebung der Verbindlichkeit des Klägers nichto - Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze über die Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auch deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil es sich.beim Abgeltungsdarlehen um einen Normenvertrag handelt (BGHZ 2, 176)o 4« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß neben der Sonderregelung der Vertragshilfe nach § 21 UmstG und der 28» DVO zu diesem Gesetz.kein Baum mehr für die Hechtsbehelfe des § 242 BGB ist, falls es sich um einen Tatbestand handelt, der bereits von § 21 UmstG erfaßt wird, und der von dem Schuldner begehrte Schufz nicht über die im Vertragshilfeverfahren zulässigen Schutzmaßnahmen hinausgeht„ Mit dieser Entscheidung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es (BGHZ 2, •. Eine Entscheidung des Prozeßgerichts auf Grund von § 242 BGB wird auch nicht deshalb notwendig, weil der Kläger in erster Linie den über die Befugnisse des Vertragshilf erichters hinausgehenden Antrag gestellt hat, von der Darlehensverbindlichkeit vollständig befreit zu werden; dieser Antrag ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unbegründet, und eine unzulässige Rechtsverfolgung kann nicht•dadurch zulässig werden, daß sie mit einer zulässigen, jedoch unbegründeten Rechtsverfolgung verbunden wird.
Pur das Nachschlagewerk! Für. di _e_Amt 1 i c he_ S;arnjnlun^j_
1 c Gesetz Rechts sat'z1
VO über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31» Juli .1942 (RGBl ly 501)
Ein von einem Geldinstitut zur Abgeltung der Ge-baud e ent schul dün'gs Steuer (Haus zinssteuer) gewähr-. :1t es: Darlehen (Abgeltungsdarlchen) wird durch nachträgliche 1Veränderungen in der Ertragslage des Grundstücks (Zerstörung der'Gebäude durch Luftan-griffe) nicht berührte las gilt’auch, wenn:das : Abgeltungsdar1ehen nicht auf einen Darlehensvertrage beruht, sondern das Institut den Abgeltungsbetrag in Aufträge des Finanzamts für den Steuerpflichtigen entrichtet und dadurch das Abgeltungsdarlehen gewährt hat. ...
Als Darlehensgläubiger ist das Geldinstitut nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches hinsichtlich des Abgeltungsbetrages,
Daß die Abgcltungslast mit der Darlehensgewährung auf das Geldinstitut zur.Sicherung des Abgeltungsdarlehens übergeht, berechtigt den Steuerschuldner nicht, gegenüber den Ansprüchen aus dem Abgeltungsdarlehen Einwendungen aus den Steuerschuldverhältnis zu erheben»
2, Gesetz
RechtssätZI
BGE
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r die Aufhebung der Gebäudeent-von 31c Juli 1942 (RGBl I, 501)
er Zahlung von Beihilfen nach § 8
und von Entschädigungen nach der
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der Abgel
Kriegssachschädenverordnung seitens des Deutschen Reiches begründet gegenüber den Ansprüchen aus,einem Abgeltuhgsdarlehen nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage* Dies gilt'in gleicher 'Weise für sin auf Vertrag beruhendes Darlehen: wie für vein Abgeltuhgsdarlehen. das ein Geldinstitut dadurch gewährt hat, daß es im Aufträge des Finanzamts für den Steuerpflichtigen den Abentrichtet hat»
ge 1 t'ung sb e t r ag
AktenzeichensV ZR 119/51 Urteil vom 24» Oktober 1952
LG Köln OLG Köln
y__Z|L 119/5'
•Verkündet am 24» Oktober 195?. Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile *
11
Ü'.'-'A'l
I ’rn N a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
RF
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Kt-
des Rentners Peter U(Pjstraße 22,
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers,1
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ' WKk. E(HM| jj^ring Nr 18. Das Grundstück’ unterlag '"der Haus zins-steuerpflicht auf Grund des‘Heichsgesetzes über den Geld-entwertungsausgleich' bei bebauten Grundstücken von 1. Juni 1926 (RGBl Ij 251) in Verbindung mit der Preußischen Hauszinssteuerverordnung vom 2o Juli-1926 (GS 215)% Auf Grund der Verordnung über dis Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31'. Juli 1942 (RGBl I j 501) - Abgeltungsverordnung - setzte das Finanzamt KfBÄ-Eord e inen A b ge11ungs betrag 18 300 RM fest. .Da der Kläger diesen Betrag bis zu dem 31Dezember 1942 nicht bezahltet entrichtete die Beklagte auf An .Forderung des Finanzamts den Betrag darlehensweise für ihn. Nach § 4 Abs 2 der zu der Abgeltungsverordnung erlassenen Durchführungsverordnung vom 31% Juli’ 1942 " (RGBl Is 503) ' schuldete der Kläger der Beklagten den von ihr entrichteten Betrag als Abgeltungsdarlehent \ (
Am 29. Juni 1343 wurden die Aufbauten des Grundstücks durch Fliegerbomben völlig zerstört. Wegen'diesesKriegsschadens erhielt der Kläger bis Ende 1944 eine Nutzungs-entSchädigung nach der Kriegssachschädenverordnung und den hierzu ergangenen Ausführüngsbestimnungen = ■ Ins0lange •. zählte er die’ jeweils anfallenden Zinsen und Tilgungsbei-träge aus dem Abgeltungsdarlehen an die Beklagte. Seither hat er keine Zahlungen mehr geleistete
Nach der Währungsreform stellte der Kläger beim Amts gericht Köln den Antrag, ihm nach § 21 UmstG wegen des | Abgeltungsdarlehens richterliche Vertragshilfe)zu gewäb-reu. Das Amtsgericht.'wies diesen Antrag durch Beschluß vom 29. Juli 1950 zurück? da der Kläger es ablehnte> die Darlehensforderung der Beklagten dem Grunde nach anzuer-
kennen. Inzwischen hatte das Finanzamt KfH|-iIord Grund von § 3 Ahs 3 der Durchführungsverordnung i 1950 der Beklagten eine'Bescheinigung darüber ertei daß sie den Abgeltungsbetrag von 13 300 RM für.den K ger entrichtet hatte, und daß die Abgeltungslast mit Wirkung vom 31» Dezember 1942 in dieser Höhe auf sie über gegangen war. Da der Kläger trotz Mahnung keine Zahlung leistete- kündigte die Beklagte mit Schreiben von 19.« August 1950 das Abgeltungsdarlch.cn. Sie erwirkte nach § 11 der Durchführungsverordnung für die.erwähnte Bescheinigung des Finanzamts wegen der 10: 1 umgestellten Forderung aus dem Abgeltüngsdariehen beim Amtsgericht Köln die Vollstreckungsklausel und ließ durch Beschluß dies Gerichts vom 20» September .1950 eine Mietforderung des gers gegen die Maschinenfabrik S
zur Einziehung überweis
Der Kläger hat Vollstreckungs dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der erwähnten Bescheinigung des Finanzamts K®|-Horä für unzulässig zu erklären« Er ist der Ansicht, seine Verpflichtungen gegen über der Beklagten aus den Abgeltungsdarlehen seien erloschen, nachdem die Aufbauten des Grundstücks völlig zei stört seien und die früher ihm von dem Deutschen Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung gewährte Nutzu entschädigung nicht mehr gezahlt werde, auch der nach § 8 der Abgeltungsverordnung ihn zustehende Beihilfeanspruch jetzt nicht mehr verwirklicht werden könne. Jedenfalls kön ne er mit den gegen das Deutsche Reich unter diesen Gesichtspunkten ihm zustehenden Ansprüchen gegen die Darlehensforderung der Beklagten aufrechten« Denn die Beklagte sei in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des Abgeltungs
darlehens Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches; die Darlehensforderung sei eine Umwandlung der Steuerforderung (des Abgeltungsbetrages), und die Beklagte habe sie mit den Einwendungen erworben, die dem Kläger gegen die Steuerforderung aus der Abgeltungsverordnung zugestanden hätten; die Darlehensforderung der Beklagten sei durch die Zerstörung der Gebäude auflös end bedingt gewesen. Der Kläger beruft sich ferner auf Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Abgeltungsdarlehen; als Ge-schäftsgrundlage betrachtet er die Weitergewährung der Nützungsentschädigung.und derJBeihilfen für den Pall einer Zerstörung der Aufbauten und meint, der Wegfall dieser Leistungen des Reiches müsse auch seine Verpflichtung aus 'dem Darlehen zu dem Erlöschen bringen*
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, für ihre Rechtsbeziehungeil zu dem Kläger sei ausschließlich das kraft Gesetzes entstandene Darlehensschuldverhältnis maßgebendl Dies es Darlehensverhältnis sei’durch die:von* ihr'geleisteten Zahlungen in ihrer Person kraft Gesetzes neu entstanden und nicht eine Fortsetzung der durch sie getilgten Steuerschuld des Klägers aus der Abgeltungsverordnung; als . Gläubigerin, des' Abgel-' tungsdarlehens sei sie nicht Rechtsnachfolgerin des Reiches , Es sei daher ohne Einfluß auf das .Aibgeltungsdarle- ,1 hen , wie sich die Haus Zinssteuerverbindlichkeit des Klä-li gers ohne ihr Eingreifen und’ohne Abgeltung der Hauszins-steuerpflicht■ entwickelt haben würde1"Einreden aus dem 1 Verhältnis des Klägers gegenüber dem Reich könnten ihr nicht entgegengehalten werden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage,abgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat sie noch vorgetragen, an 21.. Mai 1952. sei für das Abgeltungsdarlehen zu ihren Gunsten auf dem Grundstück des Klägers anstelle der Abgeltungslast eine Abgeltungshypothek nach .§ 8 der Durchführungsverordnung im Grundbuch eingetragen worden; eine Berücksichtigung dieser neuen Tatsache im Revisionsverfahren ist nicht möglich.
Ent sc llei dungs gründe s
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Die mit der Klage angegriffene Bescheinigung des Finanzamts bekundet ihrem Wortlaut nach nur, daß die Beklagte '"im Aufträge des oben genannten Schuldners" (des Klägers)' zur Abgeltung der G0bäudeentschuldungssteuer für das oben genannte Grundstück den Betrag.von 18 300 RM bezahlt habe, und daß mit dem 31= Dezember 1942 die Rechte aus der Abgeltungslast auf sie übergegangen seien..Eine derartige Bescheinigung ist nach § 11 Abs 2 Satz 1 der DVO . zur Abgeltungsverordhung die vollstreckbare Urkunde für die Forderung aus dem Abgeltungsöarlehn und aus der Abgeltungshypothek. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung geht die Bedeutung der Bescheinigung über den Wortlaut des in ihr Bekundeten hinaus; nicht die Bekundung der in der Urkunde angegebenen Tatsachen, sondern die daraus nach dem Gesetz sich ergebende Vollstreckungsmöglichkeit ist das rechtlich Bedeutsame, mag es sich auch aus dem Wortlaut der Urkunde nicht unmittelbar ergeben. Satz 2 der oben genannten Bestimmung der DVO ordnet an, daß die Be-
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scheinigung des Finanzamts wie eine' gerichtliche Urkunde im Sinne des § 794 Ziff 5 ZPO zu behandeln sei« Daher muß in gleicher Weise wie bei einer solchen Urkunde zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Forderung, deren Vollstreckbarkeit die Bescheinigung ermöglichen soll, also gegen die Forderung aus dem Abgeltungsdar-lehen, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - ver bunden mit § 794 Ziff 5, § 797 ZPO - zulässig., sein« Die Vorinstanzen haben mit Recht die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage angenommen» Daß die Beschränkung des § 767 Abs 2 ZPO dem Kläger nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem ebenfalls anwendbaren § 797 Abs 4 ZPO» In der Revisionsinstanz sind in dieser Hinsicht keine Be^ denken vorgebracht wordenl
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet;
Die Entrichtung des Abgeltungsbetrages durch die von dem Finanzamt nach § 4 DVO beauftragte Beklagte habe zur Folge, daß der Eigentümer des Grundstücks ihr den entrichteten Betrag als Abgeltungsdarlehen schulde« Zwischen der Beklagten und dem Kläger sei also ohne Mitwirkung des Letzteren und ohne vertragliche Vereinbarung kraft Gesetzes ein Darlehensschuldverhältnis begründet worden«
Derartige . auf Gesetz 'oder Verwaltungsakt b eruhenden privat re chf
Verhältnisse seien:auch auf
•liehen ■ Vertragsverhältnisse seien auch auf anderen Rechts gebieten bekannt; das Berufungsgericht weist als Beispiel auf die Zwangsmietverträge nach dem Wohnungsgesetz hin« ' Unbeachtlich sei, daß die von dem Gesetzgeber angeordnete Abgeltung der Hauszinssteuer der Kriegsfinanzierung zu dienen bestimmt gewesen sei« Daß dieser Zweck des Ge-
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setzes heute anders beurteilt werde als früher', könne nicht dazu führen, die durch die Abgeltungsverordnung geschaffenen privatrechtlichen Beziehungen jetzt in Präge zu steilen! - Die Darlehens!orderung der Beklagten sei mit der Entrichtung des Ab ge11ungs b et rages in ihrer •Person neu entstanden; als Darlchnsgläubigcrin sei die Beklagte nicht Rechtsnachfolgcrin, sei es des früheren Landes Preußen (dem die Hauszinssteuer zufloß), sei es des Deutschen Reiches (zu dessen Gunsten die Abgeltung der Hauszinssteuer erfolgte)« Daß, wirtschaftlich gesehen, für den Grundstückseigentümer die Verzinsung und Tilgung des Abgeltungsdarlehr.s eine ähnliche Belastung darstelle wie die Hauszinssteuer, stehe der Annahme, daß das Abgeltungsdarlehn in der Person der Beklagten neu entstanden sei, nicht entgegen« - Schon aus allgemeinen Erwägungen könnte das Abgeltungsdarlehn schwerlich davon abhängig sein, welches Schicksal die Hauszinssteuerpflicht des Klägers im Palle der Weitererhebung dieser Steuer gehabt haben würde« Der Gesetzgeber habe aber eine solche Abhängigkeit auch bewußt ausgeschlossen« Diesen Willen des Gesetzgebers entnimmt das Berufungsgericht den Bestimmungen der Abgeltungsvcrordnung und der zu ihr ergangenen DVO über die Polgen einer Hinderung des Grundstücksertrages nach dem 31« Dezember 1942« § S der Abgeltungsverordnung bestimme für diesen Pall, daß "anstelle der Wegfallenden Ermäßigung der Gebäudeentschui dungssteuer" Beihilfen nach Richtlinien des Reichsministers der Finanzen gewährt würden« Durch diese Bestimmung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 6, Februar 1943 (RSteuerbl 1943 S 89) sei klargestellt, daß weder der einmal festgesetzte Abgeltungsbetrag noch ein etwa gewährtes Abgeltungs darlehn durch später eintretende Umstände, die eine Herab-
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Setzung der Hauszinssteuer hätten begründen können, berührt werden sollten., Allerdings treffe § 8 der Abgeltungsverordnung nur den Fair der Ertragsminderung, nicht auch den Fall des völligen Wegfalls von Erträgen aus dem Grundstück, wie er durch die Zerstörung der Aufbauten herbeigeführt worden sei. In Ziff 3 (2) der erwähnten Richtlinien werde ausdrücklich angeordnet, daß für'diesen Fall Beihilfen nicht gewährt würden. Aber auch in diesem Falle sollte nach dem Willen des Gesetzgebers - so fährt das Berufungsurteil fort - Abgeltungsbetrag und Abgeltungs-darlehn nicht berührt werden, l'er erforderliche Ausgleich zugunsten des Eigentümers habe in diesem Falle auf andere Weise herbeigeführt werden sollen, wofür weitere Bestimmungen in Aussicht gestellt worden seien. Für den wichtigsten Fall der Zerstörung von Gebäuden durch Kriegseinwirkung solle der Ausgleich auf den Wege über die Ersatzleistung- nach der Kriegssachschädenverordnung herbeigeführt werden; in dieser Richtung sei auch ein Erlaß des Reichsministers des Innern von 1. Dezember 1943 (RSteuerbl 1944, S 383) ergangen. Von diesem Gedanken der Unabhängigkeit von Abgeltungsbetrag und Abgeltungsdarlehn von späteren Minderungen der Ertragslage sei der Gesetzgeber auch noch nach 1945 ausgegangen. So bestimme § 3 der von dem Zentraljustizamt für die Britische Zone für deren Bereich erlassenen 2, DVO zur AbgeltungsVO vom 28„ Januar 1947 (V0B1BZ 1*947, 21)-, daß bei kriegsbcschädigten Grundstücken zwischen Eigentümer und Kreditinstitut eine Aussetzung der Tilgung von Abgeltungsdarlehn vereinbart werden könne; daß diese Bestimmung nicht nur den Pall der Beschädigung, sondern auch den der Zerstörung- der Aufbauten treffen solle, hält das Berufungsgericht für unzweifelhafte Der Gesetzgeber sei also auch nach dem Zusammenbruch davon ausgegangen, daß grundsätzlich trotz Beschädigung oder Zer-
Störung der Aufbauten Abgeltungsbetrag und Abgeltungs-darlehn unverändert fortbesfänden, ebenso von dem grundsätzlichen Portgelten der'in § 6 DVO niedergelegten Bedingungen für die Abgeltungsdarlchen, die eine Berücksichtigung der von Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht v or s alien o
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im wesentlichen beizutretenc
1 ,, Auszugehen ist davon, daß die AbgeltungsVO der! Bemessung des 'Abgeltungsbetrages zwar die bis dahin von den’ Ländern erhobene G-otäudeentscDuldungs- oder Hauszins-’ Steuer zugrunde legt, aber.grundsätzlich von den an einem; Stichtag, dem 1 v Dezember 19-42, bestehenden Verhältnissen ausgeht„ lach § 2 Abs 1 .und § 3 Abs 1 der AbgeltungsVO sind bei der Festsetzung des Abgeltungsbetrages ErrcäßigungeJ der Hauszinssteuer zu berücksichtigen!?die nach den bisher^ geltenden Vorschriften für die Hauszinssteuer■ -' sei es im Veranlagungsverfahren, sei es in Billigkeitswege - gewährt worden waren. Weiter läßt § 5 Abs 2 der AbgeltungsVO auf Antrag eine Berücksichtigung der bis zu dem 30. November 1942 fj eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen des belasteten Grundstücks auch insoweit zu, als ihr in der Veranlagung der Hauszinssteuer durch die Länderbehörden noch nicht Rechnung getragen worden war. Nach diesem Stichtag : eintretende Veränderungen, die bei einer Fortsetzung der Erhebung der Hauszinssteuer zu einer Steuerermäßigung geführt ’habenwürden, sollen auf die Höhe:des'Abgeltungsbetrages grundsätzlich ohne Einfluß sein. Aus Billigkeitsgründen hat der Reichs mini's ter der. Finanzen in Ziff 17 seines Durchführungserlasces:vom 31. Juli 1942 (RSteüerbl 1942, S 833) die Finanzämter ermächtigt, auf Antrag eine
Zur Rechtfertigung seiner Auffassung hätte das Berufungsgericht -weiter darauf hinweisen können, daß die Hauszinssteuer nicht eine Realsteuer war, sondern daß■ sie dazu dienen sollte, die Gewinne zu erfassen, welche die Entwertung der Hypotheken in der Inflation den Grundstückseigentümern gebracht hatte; wenn diese.Erfassung nicht in der Form einer einmaligen Kapitalabgabe, sondern in der Form einer regelmäßig wiederkehrenden Steuer' geschah, so deshalb, weil der. Gesetzgeber auf '■ ;.u
due, Leistungsfähigkeit, des : Hausbesitzers Rücksicht, neh-men mußte. Als Abschöpfung eines einmal gemachten In-. flätionsgewinnes brauchte-die Haus zins st euer Veranden •
. rungen der Ertragsverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß der ursprüngliche Charakter der Hauszinssteuer sich im Läufe der Zeit verwischte $ infolge der längen Dauer ihrer Erhebung wirkte sie ähnlich wie eine Realsteuer, und dem entsprach es, daß die Hauszinssteuergesetze der Länder etwaigen Veränderungen der Ertragsverhältnisse durch Steuerermäßigungen Rechnung trugen.
2. Wenn die Abgeltungsverordnung davon abgesehen hat, künftigeVeränderungen der Ertragslage bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages zu berücksichtigen, so ist der Grund für diene gesetzgeberische Maßnahme offenbar nicht nur das Interesse an der sofortigen Aufbringung der von der Hauszihssteuerabgeitu.bg erwarteten erheblichen Mittel und der durch die' Kriegsverhältnisse notwendig gewordenen Vereinfachung der St euer Verwaltung;; Es ist vielmehr anzunehmen, daß sie auch mit den in Aussicht genommenen Formen der Finanzierung dieser Abgabe zusammenhängt. Die Abgeltungsverordnung sah für die Aufbringung des Abgeltungsbetrages zwei Möglichkeiten vors
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Der Eigentümer konnte den Abgeltungsbetrag ans'eigenen oder von ihm selbst:beschafften Mitteln, bezahlen',-'-Wollte er das nicht oder war ihm das nicht oder nicht in vollem Umfang möglich', so konnte er bei einem der in § 6 DVO besonders genannten Kreditinstitute ein Abgeltungsdarlehen aufnehmen« Dies wurde dadurch erleichtert, daß in der AbgeltungsVO und der DVO hierzu eingehende'; zu dem Teil von den Vorschriften der §§ 607 ff BGB abweichende Vorschriften für das Abgeltungsdarlehen erlassen.wurden« Die Geväh-rung des Abgeltungsdarlehens geschah nach § 3 Abs 1 Satz 1 DVO dadurch, daß das um die la-rlehnsgewährung gebetene Kreditinstitut den Abgeltungsbetrag -an.- das ' Finanzamt entrichtete. Durch diesen Vorgang wurde die.Steuerschuld' des ■ Grundstückseigentümers erfüllt.und seine Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung des Äbgeitungsdarlehens gegenüber dem. Kreditinstitut begründet; Ein Übergang des Abgeltungs-beträges, also der öffentlich-rechtlichen Steuerschuld, auf das Kreditinstitut ist nicht vorgesehene Da der Übergang der den Abgeltungsbetrag dinglich sichernden Abgeltungslast auf das Kreditinstitut zur Sicherung des von ihm gewährten Äbgeitungsdarlehens ausdrücklich"ungeordnet wurde (§ 3 Abs 2 Satz 2 DVO), kann das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich des Übergangs der Rechte aus dem Abgeltungs-,. betrag nur dahin verstanden werden, daß mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages durch das Kreditinstitut der Abgeltungsbetrag , also die Steuerschuld, nicht auf das Kreditinstitut mit übergehen, sondern erlöschen und das•Abgel-, tungsdarlehen eine selbständige, von dem Abgeltungsbetrag unabhängige Verbindlichkeit des Grundstückseigentümers ge-genüoer dem Kreditinstitut sein sollte» Bür eine solche Selb ständigkeit des Äbgeitungsdarlehens gegenüber dem Abgeltungsbetrage spricht unterstützend die völlig verschiedene Ausgestaltung beider Ansprüche» Der Abgeltungsbetrag war
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eine öffentlich-rechtliche Abgabe- die Darlehensforderung eine Verbindlichkeit des Privatrechts; dies ergibt sich schon aus den Vorschriften über die Beitreibung: Für die aus dem Abgeltungsdarlehen geschuldeten Beträge wurde in § 11 DVO der Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO:vorgeschrieben, während für die Erhebung und damit auch für die Beitreibung des■Abgeltungsbetrages die Vorschriften der Reichsabgabenordnung galten (§ 5 Abs 1.AbgeltungsVO). Dementsprechend.wurden die Dar-lehensbedingungen im § 6 DVO eingehend geregelt- während für den Abgeltungsbetrag die Vorschriften der Reichsäbga-benordnung Anwendung fanden.
Dies alles galt für das zwischen Grundeigentümer und Kreditinstitut durch Vertrag begründete Abgeltungsdarlehen , Die AbgeltungsVO traf aber auch Vorsorge für den Pall daß ein Grundstückseigentümer bis zu dem 31» Dezember 1942 weder selbst den Abgeltungsbetrag entrichtete noch ein Kreditinstitut mit der Gewährung eines Abgeltungsdarlehens beauftragte. In diesen Palle hatte nach § 4 DVO das Finanz amt eines der besonders zugelassenen Kreditinstitute zu be auftragen, den Abgeltungsbetrag für den Eigentümer zu entrichten, Geschah dies, so schuldete, der Eigentümer- wie ; die DVO ausdrücklich sagt- den für ihn entrichteten Betrag dem Institut als Abgeltungsdarlehen, Das in diesem Palle, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, entstandene Abgeltungsdariehen wird'von Gesetzgeber in jeder Weise einem auf Vertrag beruhenden Abgeltungsdarlehen gleichgestellt. Der Auftrag des Finanzamts tritt anstelle des Vertragsangebots des Grundstückseigentümers; das Insti tut ist verpflichtet, den Auftrag -des Finanzamts nachzukommen - von diesen Besonderheiten bei der Entstehung des Darlehensverhältnisses abgesehen, galten dieselben Vor-
Schriften wie für die sonstigen Abgeltungsdarlehen„ Es muß daher angenommen werden, daß auch in diesem' Falle mit der Entrichtung des Abgeltuugsbetrages die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erlöschen und der Grundstückseigentümer dem Kreditinstitut das Abgeltungsdarlehen als privatrechtliche Verpflichtung schulden solltea Folgerichtig muß auch in diesem Falle die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen von einer Veränderung in der Ertragslage des Grundstücks unabhängig sein, die nach dem• für die Bemessung des Abgeltungsbetrages maßgebenden Stichtag eintratf Auch in diesem Falle sollte bei später eintretenden Veränderungen der Ertragslage eine Abhilfe nur auf indirektem Wege gewährt werden.
Biese Auffassung wird dadurch unterstützt, daß die gesetzlichen Bestimmungen für die Abgeltungsdarlehen, wie sie insbesondere im § 6 DVO eingehend geregelt sind, keinerlei Bestimmungen darüber enthalten, daß in einem solchen Falle etwa eine Ermäßigung oder ein Wegfall des Darlehens eintreten solltet Hätte der Gesetzgeber solchen Vorgängen einen Einfluß auf den Bestand des Abgeltungsdarlehens beimessen wollen, so hätte dieser.Fall unter den Bedingungen für die.Abgeltungsdarlehen geregelt werden müssen.
Bie Revision ist der Ansicht, diese Annahme verkenne den Willen des Gesetzgebers. ■Wohl sei beabsichtigt gewesen, dem Eigentümer im Palle einer Ertragsminderung nach dem Stichtag auf indirektem Wege, d,h, durch'Ausgleichsbeihilfen, durch die' Bemessung, der Nutzungsentschädigung nach der Kriegss äc hschäder.V0 oder durch teilweise Erstattung des Abgeltungsbetrages zu helfen. Wenn aber infolge der Einstellung der Zahlungen seitens des Reiches und des
damit verbundenen{Wegfalls{der AusgleichsBeihilfen und der Entschädigungen nach der KriegssachschädenVO eine Abhilfe auf diesem Wege nicht mehr zu erreichen-sei,so entspreche es dem Sinne des Gesetzes, nunmehr den direkten Weg zu gehen, indem der Steuerschuldner von seiner Darlehensverpflichtung befreit werde» Eine Berücksichtigung späterer Veränderungen in der Ertragslage des Grundstücks habe der Gesetzgeber gewollt; Sache der Gerich • te sei es, daraus die Folgerungen zu ziehen und dem leitenden Gedanken des Gesetzes zu dem Siege zu verhelfen« .
Der Senat vermag diesem Gedankengang nicht zu folgend Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber eine Abhilfe nur auf indirektem Wege vorgesehen; den "direkten Weg" einer Herabsetzung oder des Wegfalls des Abgeltungsdarlehens hat er abgelehnto Zwar muß § 4 DVO dahin verstanden werden, daß die besonders genannten Kreditinstitute nicht nur berechtigt, sondern auf Anforderung des Finanzamts auch verpflichtet waren, Abgeltungsdarlehen zu gewährend Aber eine solche Finanzierung der Steuerzahlungen der Grundstückseigentümer konnte von den Kreditinstituten nicht erwartet und ihnen nicht zugemutet werden, wenn der Bestand' der Abgeltungsdarlehen durch Veränderungen in der Ertragslage der belasteten Grundstücke gefährdet war« Gewährte das Kreditinstitut ein Abgeltungsdarlehen auf vertraglicher Grundlage, so hatte es keinen Anlaß, seinen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens von dem mutmaßlichen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht und von der Entwicklung der Ertragsverhältnisse abhängig zu machen« Für das im Aufträge des Finanzamts gewährte Abgeltungsdarlehen kann nichts anderes gelten» Die Unabhängigkeit der Darlehensforderung von der künftigen Entwicklung der Hauszinssteuernflicht war Voraussetzung dafür, daß den Kre
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a1) Die Revision nvi zunaeh geltenSt das' 'Ergebnis ;| daß der Grundstückseigentümer ohne-Rücksicht auf die Zer-, s Lining des Gebäudes das tAbgeltungsdarlehen verzinsen und tilgen müsse, führe her Inanspruchnahme des Grund und
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Ersparnisse zu dem Zweck der Altersversorgung in Hausbesitz angelegt» Lurch die Zerstörung der. Häuser seien sie die-, . sei? Ersparnisse' verlustig gegangen» Hach Zerstörung der Ge-bäude seien sie gezwungen, die Steuern aus den ihnen verbid ebenen, nunmehr unbebaut er Grundstück zu entrichten», ilicht nur die Kapita 1 schu 1 d als • solche verringere den Wert des Trürnuergrundstücks und erschwere dessen Vervverlung, durch die erlaufenden Zinsen werde auch der die Belastung übersteigende Spitzenwert von Jahr zu Jahr mehr beansprucht Eine solche Inanspruchnahme’des Grundstückswerts selbst hi
widerspreche dem Sinn derHauszinssteuer» Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf § .15 ,DVO, wonach das■Reich bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, die Bürgschaft für die Abgeltungsdarlehen übernimmt, um eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu vermeiden.
Dieser Einwand ist nicht begründet» Gegenstand der Hauszinssteuer war allerdings nicht der Grund und Boden als solcher, sondern nur der bebaute Grundbesitz» Daraus erklärt sich die Bestimmung des § .15 DVO» Gebäude-auf fremdem, Grund und Boden konnten unter Umständen steuerpflichtig sein» In einem solchen Falle traf die Abgeltungslast den Grundstückseigentümer, obwohl er mit dem Gebäude
daher auch mit der Hauszinssteuer nichts zu tun hatte» Deswegen sicherte § 15 DVO in solchen Fällen das Abgel-tungsdarlehen durch eine Reichsbürgschaft, um eine -Inan-hS'pruchnahme des Grundstückseigentümers zu vermeiden (Fa- -bricius S 42)» Aus dieser für einen besonderen Fall gedachten Vorschrift kann;aber 'nicht-gefolgert werden! daß es grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, den Grund und Boden für das Abgeltungsdarlehen in Anspruch zu nehmen» Das Gegenteil ergibt § 2 Abs 2 der AbgeltungsVO, wonach der das Darlehen sichernde Abgeltungsbetrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht» Die Haftung des Grund und Bodens für das Abgeltungsdarlelien ist also vom Gesetzgeber für den Regelfall gewollt» Zudem ist das Abgeltungsdarlehen eine persönliche Schuld des Grundstückseigentümers'.»/ Dieser haftet'für das Abgeltungsdarlchen nach' § ,279• BGB. mit..seinem..gesamten/Verifögen». Daß er zur Befriedigung des Abgeltungsdarlehens über keine andernMittel verfügt und daher;der Wert des Grundstücks selbst in Anspruch genommen werden muß, steht seiner A^erpfDichtung aus
dem Abgeltungsdariehen nicht im Wege,,
b) Sodann macht die Revision geltend, es handle sich im vorliegenden Palle um ein ohne Zustimmung des Eigentümers begründetes Schuldverhältnis, also um einen "diktierten'. Vertrag"-, einen "Zwangsdarlehensvertrag" <, Es müsse bezweifelt werden, ob ein solches Rechtsgebilde mit den Anschauungen unseres.Rechtes vereinbar sei. Jedenfalls gehe ein solches' Zwangsdariehen weit über das hinaus, was sonst auf dem Gebiete des Kontrahierungszwanges bekannt sei« Der Zwangsmietvertrag nach dem Woh-, nungsgesetz, auf den das Berufungsgericht als Parallelfall hinw.eise., könne nicht herangezogen werden» Das 7/oh-nungsgesetz sei ein Gesetz des Kontrollrats, es sei ein ausgesprochenes Notgesetz aus einer Zeit chaotischer Zustände und äußersten Mangels. In der vorangegangenen deutschen WohnraumlenkungsV0 vom 27= Februar 1942 (RGBl I, 127) und ebenso im Reichsleistungsgesetz werde ein solcher Eingriff vermieden, obwohl beide der Vorstellungswelt des totalen Staates entsprungen seien; nach beiden Gesetzen werde zwischen dem Eingewiesenen und dem Hauseigentümer nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet, nicht aber ein privatrechtlicher Vertrag fingiert0 Das V/ohnungsgesetz kenne allerdings einen Zwangsmietvertrag, der durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme für den Hauseigentümer zustande komme» Der Fall des Zwangsdarlehensvertrages nach der AbgeltungsVO liege aber anders, da es sich hier um die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Steuerforderung und deren Übertragung auf das Kreditinstitut handle,,
Die Revision verkennt den entscheidenden Gesichtspunkt, der es rechtfertigt, auch bei ohne Mitwirkung des Grund-
Stückseigentümers begründeten Abgeltungsdarlehen dem Kreditinstitut eine von deiüEntwicklung 'der - Ertrage läge des. :■ Grundstücks unabhängige Forderung einzuräumen., Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Finanzamt bei Erteilung des Auftrages zur Darlehensgewährung Im Namen des Grundstückseigentümers, handelte, wie das Finanzamt •im vorliegenden Palle nach dem Wortlautder von ihm ausgestellten Bescheinigung angenommen zu haben scheint;
.'.Das Finanzamt übernahm zwar durch Erteilung, des Auftrages für den untätigen Hauseigentümer eine Art Pflegschaft (Pabricius aaO S 5, 28), dadurch wurde aber mangels einer gesetzlichen Bestimmung eine Vertretungsmacht nicht begründet , Das Eingreifen des Kreditinstituts fällt jedoch bürgerlichrechtlich unter.den Oberbegriff der Geschäftsführung ohne Auftrag'^zugunsten des Grundstückseigentümers,, Die AbgeltungsVO begründete eine Steuerschuld des Grundstückseigentümers in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der bisherigen Hauszinssteuer. An der alsbaldigen Entrichtung dieser Steuerschuld bestand ein erhebliches öffentliches Interesse, nicht nur im Hinblick auf die Aufbringung von Mitteln für die Kriegführung, sondern .auch im Hinblick auf die Beseitigung des Ende 1942 scholl deutlich in Erscheinung tretenden Geldüberhangs und einer Abschöpfung der damit verbundenen Kaufkraft, die mit 8 500 Millionen Reichsmark veranschlagt wurde (vgl die arntl Begründung zu der AbgeltungsVO, RSteuerbl 1942, S 836 f)0 Entrichtete das Kreditinstitut den Abgeltungsbetrag für den Grundstückseigentümer , ohne von ihm beauftragt zu sein, so erfüllte es eine ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag und die ohne Eingreifen des Kreditinstituts nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, Ein der Übernahme dieser Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn konnte nach § 679 BGB nicht in Be
trächt kommen» Nach den Grundsätzen des bürgerlichen xiechts wäre dem - Kreditinstitut ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwachsen (§ 683 Abs 2 BGB); gerade die Zahlung von Steuerschulden kann unter § 679 BGB fallen (RGRK § 679 Ahm 3; Staudinger Anm 1 a, d zu § 679)V Für diesen Anspruch wäre es nur auf die Sachlage im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung angekommen; spätere Veränderungen der Sachlage, die die Maßnahmen des Geschäftsführers nachträglich unzweckmäßig erscheinen ließen, könnten den einmal dem Geschäftsführer erwachsenen Anspruch nicht mehr berühren»
Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, wenn der Gesetzgeber das ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers entstandene Darlehen in gleicher Weise behandelt wie ein auf vertraglicher Grundlage entstandenes 1 Die Gleichstellung beider Tatbestände erklärt sich aus dem Bedürfnis nach einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung aller FalleI' Der'Eigentümer war verpflichtet , die"Geschäftsführung des Kreditinstituts gegen sich gelten zu lassen*
Durch die Gleichstellung des im Wege der Geschäftsführung gewährten Abge1tu ngs d ari e he ns mit dem" vertraglichen Ab- 1 geliungsdariehen gelangte der Grundstückseigentümer in den Genuß der mit dem Abgeltungsdarlehen verbundenen Vorteile einer mäßigen Verzinsung und einer allmählichen Tilgung seiner Verbindlichkeit„Andererseits erlangte das Kreditinstitut sowohl eine Verzinsung wie eine .dingliche-Sicherung an bevorrechtigter:Stelle für seinen Anspruch, die sein Eingreifen wirtschaftlich vorteilhaft machte,,
Diese Gesichtspunkte entkräften auch die von der Revision vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit eines Zwangsdarlehens. Paßt man den Anspruch
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aus den "diktierten" Abgeltungsdarlehensvertrag als einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einem vereinbarten Abgel'tungsdarlehen gleichgestellt ist, so bestehen keine Bedenken rechtsgrundsätzlicher Art* Für die Frage, ob dieser Anspruch von dem etwaigen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht, falls diese weiter erhoben .worden wäre', abhängig sein sollte, ist aus diesen ’Erwägungen nichts zu gewinnen* .Diese Frage ist aus den gesetzlichen Bestimmungen der AbgeltungsVO und der DVO zu entscheiden, und diese Entscheidung kann nur im Sinne des Berufungsurteils ergehen*
c) Die Revision sucht sich weiter darauf zu stützen, daß der Darlehensvertrag ein Realvertrag sei« Dem Charakter eines solchen Verträges widerspreche die Annahme, daß er. kraft-Gesetzes begründet werden könne* Auch fehle es an einer .Darlehenshingabe* Dieser Einwand scheitert schon daran, daß nach § 3 Abs 1 Satz 1 DVO das Darlehen "dem Eigentümer dadurch gewährt wird, daß das Institut den Abgel--tungsbetrag für ihn entrichtet".-. Daß dies geschehen ist, ist unbestrittene Auch diese Bestimmung gilt für ein im Aufträge des Finanzamts gewährtes Abgeltüngsdarlehen in gleicher Weise wie für ein auf Vereinbarung beruhendes Darlehen* Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der vorwiegend theoretischen Frage, ob das Darlehen der §§ 607 ff BGB als Realvertrag anzusehen ist oder nicht*
III*
1 * Durch die obigen Ausführungen erledigt sich der von der Revision weiter erhobene Aufrechnungseinwand * Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aus der Kriegssach-schädenVO ein Anspruch gegen das Deutsche Reich erwachsen*
den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivil-n vom 20o Juli 1952 - GSZ l/51 - entwickelten Grund-n könne er mit diesem Anspruch aufrechnen, und diese Aufrechnung greife auch gegenüber der Klägerin durch, da die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen nichts anderes sei als die auf die Beklagte übergegangene Steuerforderung des .Reiches „ Unrichtig ist schon der Ausgangspunkt dieser Darlegung, das Abgeltungsdarlehen sei nichts anderes als die in einen privatrechtlichen Anspruch um-gewandelte! Steuerschuld. Wie oben ausgeführt, ist die Steuerschuld (der Abgeltungsbetrag) dadurch erloschen, daß die Beklagte den geschuldeten Betrag für den Kläger entrichtet hat; durch die Darlehensgewährung sind die Ansprüche aus dem Abgeltungsdarlehen in der Person der Beklagten neu entstanden, es handelt sich nicht um einen Übergang r Steuerforderung kraft Gesetzes„
Im übrigen würde die Aufrechnung der Beklagten gegenüber selbst dann nicht zulässig sein, wenn man den von der Revision behaupteten Zusammenhang.zwischen Abgeltungsbetrag und Darlehensforderung unterstellt. Die Steuerforderung wäre am 31 „ Dezember 1942 übergegangen, also in einem Zeitpunkt, in dem der Kriegssachschaden noch nicht eingetreten war. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung konnte in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestellen (vgl hierzu BGHZ 5, 352), und da der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Gegenforderung von dem Forderungsübergang bereits Kenntnis hatte, brauchte die Beklagte die Aufrechnung mit dieser Forderung nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 406 BGB)A - Dasselbe würde auch von einem Anspruch auf eine Ausgleichsbeihilfe nach § 8 er AbgeltungsVO gelten müssen, sofern man dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf eine solche Beihilfe zubilligen
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wollte, was hier dahingestellt bleiben kann. Denn auch V ' dieser Anspruch würde erst mit der Zerstörung des Gebäudes, also nach dem Übergang der Steuerforderung auf. die' Beklagte und nach Kenntnis.des Klägers von dem Übergang, entstanden sein.
2. Dasselbe gilt von den weiteren Vorbringen der ■Revision: Die Steuerforderung (der Abgeltungsbetrag) sei nur entstanden unter der auflösenden Bedingung ihres Erlöschens, wenn die Voraussetzungen der Hauszinssteuerpflicht nachträglich entfielen. Diese auflösende Bedingung sei mit der vollständigen Zerstörung der Aufbauten eingetreten, die einen üegfall der Hauszinssteuerpflicht ,zur Folge gehabt haben würdec Dieser Einwand könne auch über dem Abgeltungsdarlehen geltend gemacht werden} da dieses nur eine umgewandelte Form der Steuerforderung darstelle; das ergebe sich aus § 404 £03, Auch in dieser Ein-, kleidung ist der Einwand unbegründet. Einmal ist das Ab-geltungsdarlehen, wie ausgeführt, nicht mit dem Abgeltungs-"'''betrag identisch und auf die 'Beklagte übergegangen,., son-- . dem das Abgeltungsdarlehen ist in ihrer Person neu ent-standen, während die Steuerschuld (der Abgeltungsbetrag) erloschen ist.. Sodann sieht die AbgeltungsVO, wie ebenfalls bereits; ausgeführt, ausdrücklich vor, daß der Abgeltungsbetrag sich nach den Verhältnissen am 1, Dezember 1942 als Stichtag bemißt. Dieser Stichtag ist durch den erwähnten Durchführungserlaß des Deichsministers der Finanzen praktisch auf den 31, Dezember 1942 hinausgerückt worden, aber der Grundsatz, daß spätere Veränderungen in den Verhältnissen des Grundstücks nicht zu einer Herabsetzung der Abgeltungslast führen, ist dadurch nicht berührt worden. Um eine auflösende Bedingung kann es sich weder hinsichtlich des Abgeltungsbetrages noch hinsichtlich des Abgeltungsdarlehens handeln.
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Die Ansicht, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Darlehensgläubigerin Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches geworden sei und ihr daher Einwendungen entgegengehalten werden könnten, die sich aus dem Wegfall der die Hauszinssteuerpflicht.begründenden Tatsachen ergäben, hat die Revision noch darauf gestützt, daß eine solche Rechtsnachfolge jedenfalls bezüglich der Abgeltungslast bestehe. Nach der ausdrücklichen Bestimmung’ des §3 Abs 2 Satz 2 DYO sei mit der Entrichtung des Abgel-tungsbetrages die Abgeltungslast auf das Kreditinstitut übergegangeno §'14 Abs 1 DVO stelle die Abgeltungslast einer Hypothek gleich. Aus dem akzessorischen Verhältnis der Hypothek zu der persönlichen Forderung - hier: zu dem Abgeltungsbetrage - folge, daß auch das Abgeltungsdarle--hen selbst mit dem Abgeltungsbetrag identisch sein müsse, denn ein Portbestand der Hypothek nach Erlöschen des Abgeltungsbetrages 'und ihr Übergang auf das Kreditinstitut zur Sicherung einer neuen Forderung sei bürgerlich-rechtlich unmöglich. Jedenfalls könnten Einwendungen gegen ’das. Grundpfandrecht auch gegenüber der gesicherten Forderung, dem Abgeltuhgsdarlehen, erhoben werden.
er durch die' dem Institut freistehen
de Eintragung der der Abgeltungslast inhaltlich gleichwertigen Abgeltungshypothek im Grundbuch (§ 8 Abö 4 DVQ) Daraus ergibt' sich jedoch nicht der von der .Revision gezogene. Schluß! Die'Absicht des Gesetzgebers ging dahin, die bisher für den Abgeltungsbetrag bestehende dingliche Sicherung, ‘die'.'als öffentliche Last in der Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG bevorrechtigt ist, mit der Ablösung des Abgeltungsbetrages durch ein Abgeltungsdarlehen auf das darlehensgewährende Institut zur Sicherung des Abgeltungsdarlehens übergehen zu lassen. Ein solcher Übergang .der dinglichen Sicherung trotz Erlöschens der.persö chen Forderung mag zwar nicht dein Gedanken der Akz entsprechen, der in verschiedenen Bestimmungen des thekenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Ausdruck ge kommen ist (RGRK § 1113 Arm 5) - Es ist jedoch nicht ric tig, wenn die Revision meint, : daß'ein solcher Vorg denkunrr.öglich wäre. Die in der Abgeltungsverc.rdnung vorgesehene Regelung bestand darin, kraft Gesetzes mit der Gewährung des Abgeltungsdarlehens das bisher die Steuer-:' cförderung sichernde Gründpfandrecht nunmehr zur Sicherüii| einer neuen Forderung eines neuen Gläubigers zu verwenden Die.Möglichkeit eines solchen Forderungsaustausehes sieht § 1180 BGB bei der Hypothek ausdrücklich vor, und zwar . auch unter gleichzeitigem Gläubigerwechsel. Allerdings setz | 1180 BGB die Einigung von Eigentümer■und Gläubiger und" bei Gläubigerwechsel • auch die Zustimmung des bisherigen Gläubigers • sowie die Eintragung ins Grundbuch voraus. Die, se Voraussetzungen entfallen hier, wo Forderungsaüstausch . und Gläubigerwechsel kraft Gesetzes 'sich voll ziehen 5 eine Eintragung im Grundbuch kommt'.'schon deswegen nicht in Betracht, weil die Abgeltungslast als offentliehe.Last nicht im Grundbuch,eingetragen wird«' Im Falle des Forderungswechsels nach § 1180 BGB sichert die Hypothek nur noch die. neue
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Forderung (RGRK §1180 Anm 1); Einwendungen können nur noch aus dem neuen Schuldverhältnis hergeleitet werden.« Dieselbe Sachlage liegt hier vor, Nach den gesetzlichen Übergang der Abgeltungslast sollte diese das Abgeltungsdarlehen und nur dieses sichern» Es kann nicht angenommen werden, daß diese Sicherung dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß gegenüber der Abgeltungslast noch Einwendungen zugelassen würden, die gegenüber dem Abgeltungs betrag hätten erhoben werden können» Aus den Steuerschuld Verhältnis kann daher der Kläger der Beklagten gegenüber auch insoweit keine Einwendungen mehr herleiten, als es sich um die Rechte aus der Abgeltungslast handelt»
Der von der Revision in diesem Zusammenhang angezogene § 14 Abs 1 DVO spricht übrigens keineswegs, wie die Re vision annimmt, aus, daß die Abgeltungslast in jeder Hin-sicht wie eine Hypothek zu behandeln sei » Dies wird nur insoweit angeordnet, als den .Kreditinstituten durch Gesetz oder Satzung bestimmte. Vorschriften über die Anlage von Geldern und über die Deckung der von ihnen ausgegebenen Pfandbriefe gemacht worden sind; nur insoweit soll die Abgeltungslast einer Hypothek gleichstehen» Weitergehende Bedeutung kommt dieser Bestimmung nicht zu»
In letzter Linie setzt sich das' Berufungsgericht mit dem Einwand des Klägers.auseinander, durch das Ausbleiben der Beihilfezahlungen sei die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages so erheblich verändert worden,■daß die Beklagte nach Treu und Glauben dem Rechnung tragen müsse» Im Anschluß an die Ent Scheidung 0GHZ; f, 67 geht das Berufungsgericht davon aus»
daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf einseitige Schuldverhältnisse wie das Darlehen Auswirkungen.: haben-müsse, und daß dies entsprechend für diktierte Verträge gelte ’ möge ■auch in derartigen • Pallen "von Partei- f Vorstellungen, die . zur Grundlage des Geschäftes gemacht worden seien, nur im übertragenen;Sinne gesprochen werden können. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Weiterzahlung v on Au s gle ic hs b e i hilf en oder der Ersatz der NutzungsSchäden durch das Weich als ^eschäftsgrundlage in dem erörterten Sinne angesehen werden könnten. Es meint 'aber, der Gesetzgeber, der das'private Darlehensverhältnis eingehend geordnet habe, habe klar zwischen dem Reich einerseits und den Darlehensgläubiger andererseits unterscheiden wollen und unterschieden. Die Darlehensforderung habe schlichten Darlehenscharakter tragen und durch das Schicksal des Grundstücks gerade nicht berührt werden sollen.
Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, stütze der Kläger den Klaganspruch nicht etwa darauf, daß ihm persönlich in Anbetracht SDiner besonderen wirtschaftlichen Notlage die Verzinsung und die Tilgung des Ab geltungsdarlehens nach Wegfall der Leistungen des Reichs nicht mehr zuzu demuten sei, sondern er mache nur allgemein die Unzu demutbarkeit jeglicher Leistung auf das Abgeltungsdarlehen geltend, er leite sie unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen aus der bloßen Tatsache der Zerstörung der Gebäude und der Einstellung der Leistungen durch^S das Reich ab. In dieser allgemeinen Form sei der Einwand aber keinesfalls begründet. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die - ebenfalls eine Forderung aus einem Abgeltungsdarlehen betreffende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in OGHZ 1, 264 und
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auf die Entscheidung desselben Gerichts HJW 1949? 503; diesen Entscheidungen sei zu. entnehmen.;, daß nur bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzel-falles die Zerstörung der Aufbauten einen Einwand gegen die Verpflichtung aus den Abgeltungsdarlehen begründen könneA In dieser Hinsicht habe der Kläger aber nichts vorgetragen und sich auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt o
1 » Biese 'Erwägungen greift die .Revision zunächst mit einer aus den §§ 139? 286 ZPO hergeleiteten Verfahrensrüge an» Sie macht geltend, der Kläger habe im Armenrecht geklagt; das Vermögenszeugnis habe die unzulänglichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers dargetan» Das Berufungsgericht habe das Armenrecht bewilligt und damit zu erkennen gegeben, daß es den Kläger als mittellos ansehe. Hätte dem Berufungsgericht dieses Vermögenszeugnis nicht genügt, so hätte es den Kläger zu weiteren Darlegungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse veranlassen müssen. Der 82-:jährige Kläger würde dann dar-gelegt haben, daß er außer dem strittigen Grundstück kein Vermögen, wohl aber erhebliche Schulden habe, da er zusammen mit seiner 80-jährigen Ehefrau seit Jahren aus Wohlfahrtsunterstützung und den Leistungen der Soforthilfe leben müsse»
Diese Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat das Unvermögen des Klägers zur Bezahlung von Prozeßkosten und die in dem Vermögenszeugnis von dem Kläger gemachten Angaben in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, hat sie aber nicht für ausreichend erachtet, um den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem.Abgeltungsdarlehen freizustellen. Zu einer Ausübung des richterlichen Frage-
rechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bestand kein Anlaß * Weder der -Tatbestan BerufungsUrteils noch die darin in Bezug ger Schriftsätze enthalten einen Hinweis darauf, dau Kläger sich auf seine persönlichen Verhältnisse be unter diesem Gesichtspunkt seine Befreiung .von der Dar lehensverpflichtung verlangt hätte. Ein Prozeßverstoß fällt dem Berufungsgericht daher nicht zur Laste
2. Auch sachlich ist den Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten. Das Berufungsgericht stellt darauf abp daß ein'e endgültige Befreiung des Klägers unter den: Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Frage kommen könne, solange noch nicht feststehe, in welcher Weise und in welchem Umfange der Ersatz von Krieg schaden durch das Lastenausgleichsgesetz erfolgen werde« Der Kläger könne im günstigsten Falle eine Stundung,allenfalls ;eine : Herabsetzung seiner Leistungen erreichen,, Diese Schutzmaßnähinen könnte er aber auch im Vertragshil feverfahren nach § 21 UmstG und der 28. DVO hierzu erlan gen.,In einem solchen Falle der Gleichheit von Tatbestand und Folgen schließe die Möglichkeit der Vertragshilfe als Sonderrechtsbehelf die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der - Geschäftsgrundlage' aus k Dem Kläger ;s ei... der ■ •Weg-des ordentlichen Rechtsstreits insoweit verschlossen Daß. ein Antrag auf Vertragshilfe bereits 'einmal worden seistehe dem nicht entgegen, denn die beruhe lediglich darauf, daß der Kläger den Darlehensanspruch der Beklagten zu Unrecht nicht änerk^nnt hebe"? sobald der Kläger sein grundsätzliches Bestreiten aufgebe, verliere die bereits ausgesprochene-Ablehnung des Vertr hilfeantrags. ihre Bedeutung. ■
möglich» Dabei, kann dahingestellt bleiben,.unter welchen Voraussetzungen eine nach Verkündung des Berufuhgsurteils eintretende Gesetzesänderung' im:Revisionsverfahren be-rücksichtigt' werden kann '(vgl hierzu BGHZ 2, 324) » Denn es handelt sich bei der Anwendung des Lastenausgleichs-gesetzes:nicht' um die Anwendung 'eines neuen Gesetzes auf -einen feststehenden Sachverhalt * Welche Auswirkungen das last ehaus g1e i c hs g e s e t z auf die’wirtschaftliche läge des Klägers haben wird, ist noch nicht zu übersehen« eine Klärung-dieser Präge setzt die Durchführung eines Verfahrens’ nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und,Kriegssachschäden (Peststellungsgesetz) vom 21o April 1952 idF vom 14« August 1952 (BGBl I, 535) und eine. Entscheidung des Ausgleichsamtes nach §§
325 ff LAG vorau>.s , Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Durchführung dieser Verfahren ist nicht beantragt, wäre,auch in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BayerObL 6, 412 /41770, da das Ergebnis-dieser Verfahren nur eine neue tatsächliche Lage schaffen würde, die im Revisionsverfahren doch nicht berücksichtigt werden könnte.
3. Unter Berufung auf Nipperdey (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 1920) vertritt die Revision die Auffassung, bei diktierten Verträgen müsse eine Veränderung der Umstände in weiterem Umfang von Bedeutung sein als bei vereinbarten Verträgen» Bei diesen begründe und begrenze der Wille der Parteien ihre beiderseitigen Verpflichtungen; das rechtfertige es, nur die in ihren Vorstellungskreis aufgenommenen Umstände als Geschäftsgrundlage anzusehen und nur einer Veränderung dieser Umstände Bedeutung beizulegen» Der diktierte Vertrag dagegen gehe von einer bestimmten Sachlage aus und könne, da er die Partei gegen ihren Y/illen binde, nur bei gleichbleibenden
Verhältnissen gelten» Der diktierte Vertrag stehe daher unter der clausula rebus sic stantibus , die weiter gehe als der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem vereinbarten Vertrage; er müsse seine Begrenzung in dem Gedanken der Zumutbarkeit finden„ Die Einstellung der Zahlungen des Reichs bedeute eine derartige Veränderung der bei der Begründung des diktierten Vertrages»; des Zwangsdarlehensp bestehenden und .voraus zusehenden Ver hältnisse, daß ;die; Verpflichtung des Klägers gegenüber in der Beklagten auch ohne Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse:als erloschen angesehen werden müsse. Die Revision" weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Wegfall des Abgeltungsdarlehens für die Beklagte wirtschaftlich keinen Nachteil bringe, da nach § 11 UmstG eine entsprechende Erhöhung ihrer Ausgleichsforderungen eintrete.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, cb im allgemeinen diktierte Verträge in stärkerem Maße als vereinbarte Verträge von einer Veränderung der bei ihrem Entstehen vorhandenen Umstände beeinflußt werden,-wie dies Nipperdey aaO (S 140 ff, ähnlich Forsthoff, Verwaltungsrecht I S 214) vertritt Denn die Fälle des Kontrahierungszwanges und der diktierten Verträge sind zu vielfältig, um aus einer solchen allgemeinen Regel zwingende' Folgen für -jeden derartigen Tatbestand ziehen zu können» Wird ein Vertragsverhältnis durch staatlichen Zwang oder durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme begründet, so wird dies stets geschehen, weil ein öffentliches Interesse dies erheischt.:.- ' Bei Beurteilung der Frage, cb und unter welchen Voraussetzungen die Aüfhebung einer so geschaffenen schuldrechtlichen Verbindlichkeit zugelassenWerden kann, darf dies nicht außer acht gelassen werden. Es muß daher in erster
Linie der Entscheidung des Gesetzgebers ,'vorbehalten blei-ben, unter welchen Voraussetzungen die von ihm begründete schuldrechtliche Bindung enden soll. Für den Fall des Abgeltungsdarlehens spricht die vollständige Gleichstellung des vereinbarten und des durch Auftrag des Finanzamts begründeten Darlehensverhältnisses.. dafür, auch'die Folgen einer Veränderung der Umstände nach demselben Maß-stab zu beurteilen. Daher kann für diesen Fall nicht anerkannt werden, daß ein im Aufträge des Finanzamts entstandenes Abgeltungsdariehen dem Einwand der veränderten Umstände nach § '242 BGB in stärkerem Maße ausgesetzt.sein soll als ein auf Vereinbarung beruhendes Darlehen,;- Es können also keine anderen Grundsätze gelten als die sonst für Grundpfandrechte an zerstörten Gebäuden anerkannten, und diese ermöglichen auf Grund der bloßen Tatsache der .Zerstörung der Aufbauten eine Aufhebung der Verbindlichkeit des Klägers nichto - Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze über die Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auch deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil es sich.beim Abgeltungsdarlehen um einen Normenvertrag handelt (BGHZ 2,
176)o
4« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß neben der Sonderregelung der Vertragshilfe nach § 21 UmstG und der 28» DVO zu diesem Gesetz.kein Baum mehr für die Hechtsbehelfe des § 242 BGB ist, falls es sich um einen Tatbestand handelt, der bereits von § 21 UmstG erfaßt wird, und der von dem Schuldner begehrte Schufz nicht über die im Vertragshilfeverfahren zulässigen Schutzmaßnahmen hinausgeht„ Mit dieser Entscheidung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es (BGHZ 2, •. 1 50 /T 537?: Vgl auch die ;
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im selten Sinne ergangenen Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 19 o September 1951 - II Z-R j 9/50,- und des IV. Zivilsenats vom 3«.April 1952 - IV ZR '36/5 • vom 30».April 1952 - IV ZR 248/51 - und vom 3» Juli 1952 -IV ZR 108/51-)o Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; Ob das nach Erlaß des Borufungsurteils ergangene Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I, '197) im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann, mag dahinstoben,.denn es würde keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben. Gleichheit von Tatbestand .und Rechtsfolge sind aber, soweit es sich um die Stundung■oder Herabsetzung der Darlehensyer-bindlichkeiten des Klägers wegen der von ihm erlittenen Kriegs-schäden und der Einstellung der Zahlungen des Reichs handelt, gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Eine Entscheidung des Prozeßgerichts auf Grund von § 242 BGB wird auch nicht deshalb notwendig, weil der Kläger in erster Linie den über die Befugnisse des Vertragshilf erichters hinausgehenden Antrag gestellt hat, von der Darlehensverbindlichkeit vollständig befreit zu werden; dieser Antrag ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unbegründet, und eine unzulässige Rechtsverfolgung kann nicht•dadurch zulässig werden, daß sie mit einer zulässigen, jedoch unbegründeten Rechtsverfolgung verbunden wird.
Nach dem Ausgeführten war die Revision' in vollem Umfang unbegründet» Sie mußte daher mit der aus § 97 2PO. sich ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden»
Dr.Pritsch. Dr»v„Normann Dr„Heck .Schuster DrlOechßler