Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 119/07 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich darauf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114, 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, VZR 292/81, WM 1983, 990; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9). Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). -3- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.098,47 €. Krüger Klein Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 - Lemke