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BGH · V ZR 125/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 125/03

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Dass das Berufungsurteil § 540 Abs. 1 ZPO nicht genügt, führt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (Senat, Beschl. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
26BeschwerdeverfahrensZPORegensburgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dass das Berufungsurteil § 540 Abs. 1 ZPO nicht genügt, führt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, VZR 441/02, NJW2003, 3208, u. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, WM 2004, 2223).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.080 €
(11.220 € für den bis zur Klageerhebung ausgeurteilten Rückstand zuzüglich 13.860 € als 3,5facher Betrag des einjährigen Bezugs).
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 03.08.2004 - 3 C 284/02 -LG Regensburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 2 S 268/04 -