Mit der Behauptung, sie hätten den vereinbarten Kaufpreis von 10 000 HM in vollem Umfang bezahlt, verlangen die Kläger die Erfüllung des Vertrags vom 23. Sic haben mit der noch gegen die Witwe erhobenen und jetzt gegen den Beklagten gerichteten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück, für welches der Kaufpreis von 10 000 1)11 bereits bezahlt sei, an sie zu verkaufen und aufzulassen. 1• Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für begründet, weil der Vertrag vom 23- März 1950, aus dem er hergeleitet wird, entgegen der Behauptung des Beklagten nicht nach § 130 BGB nichtig und auch die Geschäfbegründ läge dieses Vertrags nicht weggefallen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 23« Marz 1950 sei nicht nach § 138 BGB nichtig, wird von der Revision im wesentlichen nur zur Überprüfung gestellt. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, nach den Umständen zu beurteilen ist, diezur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäfts bestehen (Urt. des Senats vom 8. Die Zeit der Vornahme des Geschäfts in diesem Sinne ist aber hier weder das Jahr 1964, in dem die Kläger die letzte Vorauszahlung auf den Kaufpreis geleistet haben, noch der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zu dem Abschluß des vorgesehenen Kaufvertrags, sondern die Zeit des Abschlusses des Vertrags vom 23. März 1950, durch den nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Klager und die Witwe ein auf den wechselseitigen Austausch von Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis begründet haben, auf Grund dessen die Witwe K^^^ verpflichtet war, das verpachtete Grundstück un 10 000 DM an die Kläger zu verkaufen und aufzulassen, sobald diese die ganze Kaufpreisvorauszahiung in Höhe von 10 000 DM geleistet hatten. Daß es sich bei dem Vertrag vom 23* März 1950 nicht schon um den Kaufvertrag selbst, sondern, wie die Revision in anderem Zusammenhang mit Recht hervorhebt, lediglich um einen Vorvertrag hierzu handelte, spielt demgegenüber keine Rolle, weil in dem Vertrag vom 23. ten zu dem Abschluß des Kaufvertrags und zur Auflassung lediglich von dem Willen der Kläger, nämlich davon abhing, daß diese den vorgesehenen Kaufpreis von 10 000 DM bezahlten. Ist aber die Drage des auffälligen Mißverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nach dem Vertrag von 23- März 1950 zu entscheiden, dann kommt es auf die spätere Entwicklung hinsichtlich des Wertes des in Frage stehenden Grundstücks nicht an, weil es eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für zur Abschlußzeit einwandfreie Rechtsgeschäfte nicht gibt (Urt. des Senats vom 8. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil das Grundstück im Jahre 1950 noch der Preisbindung unterlag und nach der von dem Berufungsgericht oingeholten Auskunft des Landratsarnts vom ^ • Januar 1967 der in der Urkunde vom 23. Der Umstand, daß ein Stoppreis galt und deshalb eine Veräußerung des Grundstücks zu einem höheren als dem Stoppreis rechtlich gar nicht zulässig war, hat aber zur Folge, daß bei einem den Stoppreis übersteigenden wahren \7ert des Grundstücks nicht ohne weiteres von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB gesprochen werden kann (vgl. 3. Rio Geschäftsgrundlage des Vertrags vorn 23» März 1950 wäre nach der Auffassung des Berufungsgerichts entfallen, wenn die in dem Vertrag festgesetzten beiderseitigen Leistungen infolge der nach Aufhebung der Preisbindung eingetretenen Entwicklung des Grundstücksmarkts und der zu beobachtenden Hinderung der Kaufkraft des Goldes nicht mehr in der von dem Vertrag vorausgesetzten Weise gleichwertig seien, so daß die unveränderte Entrichtung des in der notariellen Urkunde festgesetzten Kaufpreises den Beklagten als Gläubiger in vertragswidriger Weise benachteiligen würde. eingetretenc Geldentwertung noch nicht so erheblich sei, daß sie im Kähmen des gegebenen Sachverhalts den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte und die Aufhebung der Preisbindung sowie der Anstieg der Grundstückspreise nicht zu berücksichtigen seien, da sie - weil voraussehbar - zu dem von der Verkäuferin übernommenen Risiko gehörten. Eg hat ausdrücklich auch die Aufhebung der Preisbindung und den Anstieg der Grundstückspreise in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, hierin aber deshalb keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen, weil diese Umstände für die Erblasserin erkennbar gewesen seien und deshalb zu dem von ihr übernommenen Risiko gehört hätten und weil darüber hinaus beide Geschäftspartner vorausgesehen hätten, daß gerade in den Randgebieten Münchens der Wert bebaubaren Geländes ansteigen werde. Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen (LM § 242 - Bb - BGB Nr. 4 7 und § 242 - Bd - BGB Nr. 15 a) . Darüber hinaus ist für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage fdann kein Raum, wenn die Vertragspartner zukünftige Preissteigerungen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen haben (Urteile des Senats vom 27. Eine Preissteigerung des Baugeländes in dem von der Beklagten behaupteten Ausmaß wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Kläger und die Erblasserin bei Abschluß des Vertrags vom 23« März 1950 nur eine Preissteigerung bis zu einem bestimmten Unfang in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten. c) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den sehr wesentlichen Gesichtspunkt übersehen, daß der Vertrag vom 23- März 1950 kein Kaufvertrag sei, sondern nur den Charakter eines Vorvertrags habe und daß vor allem es sich um ein noch unabgev/ickeltes Rechtsgeschäft handele, ist ihr entgegenzuhalten, daß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, daß das Berufungsgericht den rechtlichen Charakter des Vertrags vom 23. März 1950 verkannt hat, und daß der Umstand, daß ein Vertrag noch nicht abgev/ickelt ist, für sich allein noch nicht ausreicht, auf ihn die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden. d) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es bedeute keine unzu demutbare, dem Sinn des Vertrags widersprechende Benachteiligung des Beklagten, wenn er an dem von der Erblasserin am 23.
BUNDESGERICHTSHOF / i IM NAMEN DES VOLKES V_2R_118/67 URTEIL Verkündet am 9- Juli 1968 Hirth, Justizangestuliter als Urkundsbeavnter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Georg H in bol üiflR, Z strafe f. Beklagten, Berufungs- und Revisionsklligers, - Prozeilbevollmäehtigter: Rechtsanwalt ]>r. gegen 1) den Diplomingenieur Carl B y 2) dessen Ehefrau beide wohnhaft in Sophie geb i-Str y Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagte’ t 2 I Der V. Zivilsenat doc Bundesgerich t sho hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br. Augustin und der Bun- de s rieh t e r D r. Ho the, Br Drei tag, Hill und Br. Grell für Recht erkannt; Die .-Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgeriehts München vom 1 31. März 1967 tvird auf Kosten des Beklagten zu ruc kg ewlesen. 5 Von Rechts wegen i Tatbestand; D i e W i twe Helene g e b . Z0///0 , die am 21. November 1964 von den Beklagten beerbt ’worden ist, v/ar Eigentümerin des Bauplatzes Plan Nr. 550/4 der Steuergemeinde In notarieller Urkunde vom 23- März 1950, die mit '"Pachtvertrag und Big en turns vor *-merkung" übersehrieben ist, verpachtete sie dieses Grund stück an die Klüger In der Urkunde heißt esu.a. weiter Der bot abs pächtpreifi für das verpachtete rügt 5 % jährlich des für den sp ichtigten Erwerb des Grundstücks Grundstück äterhin be-durch die Eheleute B^|^! (Kläger) vorgesehenen Kaufpreises zu 10 000 DM, sohin jährlich 500,— DM. Die Pächter sind berechtigt •••- zu bezahlen, wobei der jährlich 1 200 DM die jeweilige Pacht- summe übersteigende Betrag als Vorauszahlung 3 auf den für den spateren Erwerb vorgesehenen Kaufpreis angerechnet wird. Her Pachtpreis beträgt jeweils 5 $ jährlich der noch verbleibenden Kaufsumme. per Pachtvertrag beginnt am 1. April 1950 und läuft bis zur vollständigen Bezahlung des für das Grundstück vorgesehenen Kaufpreises von 10 000 HM. Sobald die Pächter die ganze KaufPreisvorauszahlung in Höhe von 10 000 HM geleistet haben, ist Frau verpflichtet, das verpachtete Grundstück um den preis von 10 000 HM zu verkaufen und aufzulassen. Zur Sicherung dieses Anspruchs auf EigentumsUbertragung wurde von der Witwe die Eintragung einer Vormer- kung für die Kläger bewilligt und beantragt. Mit der Behauptung, sie hätten den vereinbarten Kaufpreis von 10 000 HM in vollem Umfang bezahlt, verlangen die Kläger die Erfüllung des Vertrags vom 23. März 1950. Sic haben mit der noch gegen die Witwe erhobenen und jetzt gegen den Beklagten gerichteten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück, für welches der Kaufpreis von 10 000 1)11 bereits bezahlt sei, an sie zu verkaufen und aufzulassen. Her Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung u.a. vorgetragen, der mit der goschäftsuner-fahrenen Erblasserin geschlossene Vertrag sei wegen Ver-stosses gegen die guten Sitten nichtig, weil die gegen- scitigcn Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis ständen Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner von dem Oberlandcsgericht sugelasscnen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1• Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für begründet, weil der Vertrag vom 23- März 1950, aus dem er hergeleitet wird, entgegen der Behauptung des Beklagten nicht nach § 130 BGB nichtig und auch die Geschäfbegründ läge dieses Vertrags nicht weggefallen sei. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 23« Marz 1950 sei nicht nach § 138 BGB nichtig, wird von der Revision im wesentlichen nur zur Überprüfung gestellt. Diese ergibt jedoch keinen Rechtsirrtum . Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, nach den Umständen zu beurteilen ist, diezur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäfts bestehen (Urt. des Senats vom 8. März 1966 - V ZR 62/64 - WM 1966, 585, 589). Die Zeit der Vornahme des Geschäfts in diesem Sinne ist aber hier weder das Jahr 1964, in dem die Kläger die letzte Vorauszahlung auf den Kaufpreis geleistet haben, noch der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zu dem Abschluß des vorgesehenen Kaufvertrags, sondern die Zeit des Abschlusses des Vertrags vom 23. März 1950, durch den nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Klager und die Witwe ein auf den wechselseitigen Austausch von Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis begründet haben, auf Grund dessen die Witwe K^^^ verpflichtet war, das verpachtete Grundstück un 10 000 DM an die Kläger zu verkaufen und aufzulassen, sobald diese die ganze Kaufpreisvorauszahiung in Höhe von 10 000 DM geleistet hatten. Daß es sich bei dem Vertrag vom 23* März 1950 nicht schon um den Kaufvertrag selbst, sondern, wie die Revision in anderem Zusammenhang mit Recht hervorhebt, lediglich um einen Vorvertrag hierzu handelte, spielt demgegenüber keine Rolle, weil in dem Vertrag vom 23. März 1950 schon alle Einzelheiten des in Aussicht genommenen Kaufvertrags enthalten sind und das Entstehen der Verpflichtung der Witwe und jetzt des Beklag- ten zu dem Abschluß des Kaufvertrags und zur Auflassung lediglich von dem Willen der Kläger, nämlich davon abhing, daß diese den vorgesehenen Kaufpreis von 10 000 DM bezahlten. Ist aber die Drage des auffälligen Mißverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nach dem Vertrag von 23- März 1950 zu entscheiden, dann kommt es auf die spätere Entwicklung hinsichtlich des Wertes des in Frage stehenden Grundstücks nicht an, weil es eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für zur Abschlußzeit einwandfreie Rechtsgeschäfte nicht gibt (Urt. des Senats vom 8. März 1966 aaO) . Der in den Schriftsätzen des Beklagten vom 16. März 1966 und vom 15* März 1967 unter Beweis gestellte Vortrag, das Grundstück habe in Jahre 1964 einen Wert von 250 000 DM gehabt.und zwar ohne das von den Klägern auf dem Grund- 6 stuck errichtete Gebäude, wie nach der Meinung der Revision der nach § 139 ZPO befragte Beklagte ergänzend unter Beweis gestellt hätte, ist daher entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Dasselbe gilt für den weiteren unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 16. März 1966, das Grundstück sei bereits im März 1950 wenigstens 30 000 DM wert gewesen. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil das Grundstück im Jahre 1950 noch der Preisbindung unterlag und nach der von dem Berufungsgericht oingeholten Auskunft des Landratsarnts vom ^ • Januar 1967 der in der Urkunde vom 23. März 1950 vereinbarte Kaufpreis von 10 000 DM dem damaligen Stoppreis entsprach. Der Umstand, daß ein Stoppreis galt und deshalb eine Veräußerung des Grundstücks zu einem höheren als dem Stoppreis rechtlich gar nicht zulässig war, hat aber zur Folge, daß bei einem den Stoppreis übersteigenden wahren \7ert des Grundstücks nicht ohne weiteres von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB gesprochen werden kann (vgl. Urt. des Senats vom 23. März 1965 - V ZR 65/62 MI § 138 - A - BGB Kr. 3). Bin Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte allenfalls darin bestehen, daß die Kläger den Kaufpreis in Raten bis zu dem Jahre 1964- und damit während eines Zeitraumes von 14 Jahren bezahlen konnten, ohne den jeweiligen Restkaufpreis verzinsen zu müssen. Ob darin ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 liegt, kann indessen dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift (Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit) aus tatsächlichen Gründen als nicht gegeben an- sieht und seine dahingehenden Ausführungen von der Revision nicht angegriffen werden. 3. Rio Geschäftsgrundlage des Vertrags vorn 23» März 1950 wäre nach der Auffassung des Berufungsgerichts entfallen, wenn die in dem Vertrag festgesetzten beiderseitigen Leistungen infolge der nach Aufhebung der Preisbindung eingetretenen Entwicklung des Grundstücksmarkts und der zu beobachtenden Hinderung der Kaufkraft des Goldes nicht mehr in der von dem Vertrag vorausgesetzten Weise gleichwertig seien, so daß die unveränderte Entrichtung des in der notariellen Urkunde festgesetzten Kaufpreises den Beklagten als Gläubiger in vertragswidriger Weise benachteiligen würde. Riese Voraussetzungen erachtet das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil die seit 1950 eingetretenc Geldentwertung noch nicht so erheblich sei, daß sie im Kähmen des gegebenen Sachverhalts den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte und die Aufhebung der Preisbindung sowie der Anstieg der Grundstückspreise nicht zu berücksichtigen seien, da sie - weil voraussehbar - zu dem von der Verkäuferin übernommenen Risiko gehörten. Schon im Jahr 1950 sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, für die als Miteigentümerin eines größe- ren Grundbesitzes in Grünwald mit Grundstücksgeschliften befaßte Erblasserin erkennbar gewesen, daß die freie Marktwirtschaft auch den mit ihren Grundsätzen unvereinbaren Preisstop bei Grundstücken beseitigen werde; die Geschäftspartner hätten ferner vorausgesehen, daß eine gerade in f|er, Landeshaux^tstadt München besonders starke Zusammenballung der Bevölkerung den Wert bebaubaren Geländes in den Randgebieten ansteigen lassen werde. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bedeutet es auch keine unzu demutbare, dem Sinn dec Vertrags widersprechende Benachteiligung des Beklagten, wenn er an dem von seiner Erblasserin am 23* Marz 1950 geschlossenen Vertrag ohne Einschränkung fostgehalten wird. Sur Begründung führt das Berufungsgericht insoweit aus: Der Klüger zu 1) habe bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft und mit Nachdruck darauf hingewiesen, die Witwe selbst habe auf den Zahlungsbedingungen bestanden, da sie sich auf diese Weise den längeren Genuß einer kleineren Leibrente habe sichern wollen. Die Erblasserin habe also bewußt gerade das Risiko auf sich genommen, das in einer Vereinbarung über die langjährige, in kleinen Raten erfolgende Tilgung des geschuldeten Betrags nun einmal liege. Die Kläger hätten das Grundstück auch nicht etwa zu Spekulationszwecken erworben, sondern sofort mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen, um ihren mißlichen Wohnverhältnissen abzuhelfen. Sie wären als Bausparer durchaus in der Lago gewesen, den vollen Kaufpreis sofort zu zahlen. Der Kläger zu 1) betone ausdrücklich, er hätte bei seinen begrenzten Einkommensver-hältnissen keinen Vertrag unterschrieben und auch nicht unterschreiben können, der ihm in unbestimmter Zeit eine Nachzahlung von unbestimmter Höhe auferlege. Unter diesen Umstanden widerspräche es geradezu Treu und Glauben, dem Beklagten auf Grund der allgemein als Mißstand empfundenen Entwicklung der Baupreise einen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. a) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur unter dem Gesichtspunkt einer Minderung der Kaufkraft dos Geldes he- handelt hat. Eg hat ausdrücklich auch die Aufhebung der Preisbindung und den Anstieg der Grundstückspreise in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, hierin aber deshalb keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen, weil diese Umstände für die Erblasserin erkennbar gewesen seien und deshalb zu dem von ihr übernommenen Risiko gehört hätten und weil darüber hinaus beide Geschäftspartner vorausgesehen hätten, daß gerade in den Randgebieten Münchens der Wert bebaubaren Geländes ansteigen werde. Beide Gesichtspunkte schließen die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus . Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen (LM § 242 - Bb - BGB Nr. 4 7 und § 242 - Bd - BGB Nr. 15 a) . Darüber hinaus ist für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage fdann kein Raum, wenn die Vertragspartner zukünftige Preissteigerungen in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen haben (Urteile des Senats vom 27. Mai 1964 - V ZR 67/62 - S. 22 und vom 12. Dezember 1962 - V ZR 109/61 WM 1965 9 288, 290) . b) Unbegründet ist auch die weitere Rüge, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, für die Erblasserin sei schon im Jahre 1950 erkennbar gewesen, daß die Preisbindung für Grundstücke beseitigt werde, und beide Vertragsteile hätten vorau3gesehen, daß gerade in den Randgebieten Münchens Baugelände preislich ansteigen werde, ließen die Denkgesetze und die Erfahrung de3 Lebens deshalb außer acht, weil die hier in Frage stehende Preissteigerung ein Vorgang sei, den im Jahre 1950 niemand auch 10 nur entfernt hätte voraussehen können. Eine Preissteigerung des Baugeländes in dem von der Beklagten behaupteten Ausmaß wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Kläger und die Erblasserin bei Abschluß des Vertrags vom 23« März 1950 nur eine Preissteigerung bis zu einem bestimmten Unfang in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten. Da dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall war, die Vertragspartner vielmehr uneingeschränkt mit der Möglichkeit von Preissteigerungen gerechnet haben, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang diese Preissteigerungen später tatsächlich eingetreten sind. Wieso darin eine Verletzung der Denkgeoetzc liegen soll, ist nicht ersichtlich. c) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den sehr wesentlichen Gesichtspunkt übersehen, daß der Vertrag vom 23- März 1950 kein Kaufvertrag sei, sondern nur den Charakter eines Vorvertrags habe und daß vor allem es sich um ein noch unabgev/ickeltes Rechtsgeschäft handele, ist ihr entgegenzuhalten, daß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, daß das Berufungsgericht den rechtlichen Charakter des Vertrags vom 23. März 1950 verkannt hat, und daß der Umstand, daß ein Vertrag noch nicht abgev/ickelt ist, für sich allein noch nicht ausreicht, auf ihn die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden. d) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es bedeute keine unzu demutbare, dem Sinn des Vertrags widersprechende Benachteiligung des Beklagten, wenn er an dem von der Erblasserin am 23. März 1950 geschlossenen Vertrag ohne Einschränkung festgehalten werde, ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist -11- nichts anderes ale der unzulässige Versuch, den vom 3e" rufungsgericht feotgcstellten Sachverhalt anders als dieses zu würdigen. 4. Zu der von der Revision erbotenen Prüfung der Frage, ob der Vertrag vom 23- März 1950 nach dem damals geltenden Wohnsiedlungsge3otz zu genehmigen gewesen wäre, ob der Vertrag nicht deshalb unwirksam sei, weil die damals erforderliche Genehmigung überhaupt nicht habe eingeholt werden sollen und deshalb auch nicht eingeholt worden sei, und ob die mit der Klage begehrte Auflassung des Grundstücks jetzt nicht der Genehmigung nach § 19 BBauG bedürfe, besteht kein Anlaß, weil ein dahingehender Sachverhalt nicht festgcstellt ist und die Revision auch nicht angibt, welcher Sachvortrag der Parteien in dieser Hinsicht von dem Berufungsgericht übersehen worden ist. / - 12 — 5. Na die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurücksuv/eisen. Br. Augustin Rothe J)r. Freitag Hill Br. Grell