Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten wird das Urteil des 1. April 1963 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen v/ird. Sie ging im Jahre 1912 im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum des Rechtsvorgängers der Beklagten über, verblieb jedoch, wie früher, bis heute in Besitz und Nutzung der Eigentümer der bebauten Parzelle 594/110, die sie wie seither mit ihrer Parzelle zusammen als GrundStückseinheit nutzten und auch beide Parzellen mit einer gemeinsamen Hecke umgaben. Bei dem Erwerb des Grundstückes KflHHllfe, das mit der benachbarten Parzelle Nr. 594/110 eine wirtschaftliehe Einheit ~ nämlich das Grundstück M^ü^straße9 “ bildet, durch einen anderen als den Eigentümer der Parzelle 594/110 wird ein baurechtswidriger Zustand geschaffen, da der gemäß § 25 Abs.3 Hessische Bauordnung erforderliche Grenzabstand von mindestens 2,50 m nicht oingehalten werden kann und cs nicht im öffentlichen Interesse liegt, daß die im Jahre 1912 unter Verletzung zwingender Vorschriften grundbuchmäßig von der Parzelle 594/110 abgesehrißbene Parzelle 418/111 nun auch wirtschaftlich von der Parzelle 594/ilO getrennt wird." Zur Begründung ist ausgeführt, der Genehmigungsbehörde sei nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin das Vorkaufsrecht ausübe, die Ausübung des Vorkaufsrechts hätte nämlich einen baurechtswidrigen Zustand zur Folge gehabt und die Abtrennung der bisher einen integrierenden Bestandteil des Hausgrundstücks Kf|^^straße0 bildenden Parzelle 418/111 könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Aufhebung des Widerrufs und des Widerspruchsbescheids beantragte, endete, nachdem beide Parteien im Hinblick auf den zwischenzeitlich (Ende Juni 1961) in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 BBauG die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 2. § 10 HessAufbauG erfüllt gewesen; Insbesondere könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, für die Ausübung des Vorkaufsrechts habe kein öffentliches Interesse bestanden. 2o a) Auf die Verfahrensrügen der Revision zu den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts kann die Revision insoweit nicht gestützt werden, als hierdurch eine Verletzung des § 10 HessAufbauG geltend gemacht wird, weil diese Gesetzesvorschrift kein Bundesrecht darstellt und auch keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hinaus hat (§ 549 Abs. 1 ZPO; vgl. b) Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter III 3 auf Seite 11 ergibt, geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Hessischen Aufbaugosetz der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde sich sonach als privatrechtliches Handeln darstellt (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt prüft das Berufungsgericht verschiedene Einwände der Beklagten und führt dazu aus: Auch der Einwand der Beklagten, dirch die Ausübung des Vorkaufsrechts werde ein baurechtswidriger Zustand geschaffen, erweise sich inso- Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts insofern mißbräuchlich sei, als durch sie den Nebenintervenienten die Möglichkeit genommen werde, ein Grundstück zu erwerben, das hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzabstände den Erfordernissen der Hessischen Bauordnung entspreche. Das Begehren der Klägerin läuft auf die Verhinderung der Wiedervereinigung des Eigentums der beiden Grundstückspar-zellen 594/110 und 418/111 in einer Hand sowie auf die Auflösung der wirtschaftlichen Grundstückseinheit und damit auch auf Verhinderung der mit der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde nach dom Wohnsiedlungsgesetz verfolgten Ziele hinaus. Dieses Gesetz bezweckte, innerhalb bestimmter Siedlungsgebiete eine Ordnung des Bodens herbeizuführen, die sowohl städtebaulichen Interessen als auch den Interessen der Eigentümer von Baugrundstücken gerecht werden sollte. Zu dieser Zielsetzung gehörte auch eine zweckmäßige Aufteilung des für die Bebauung zur Verfügung stehenden Grund und Bodens, insbesondere auch die Verhinderung einer der sachgemäßen Bebauung entgegenstehenden Aufteilung von Grundstücken. V/ie sich aus dem Widerruf der Wohnsiedlungs-genehinigung und dem Einspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ergibt, hat die Wohnsiedlungsbehörde dieses Ziel auch im vorliegenden Pall verfolgt, in welchem die Besonderheit* darin besteht, daß eine frühere, der bebauten Gr und s tüc ks e inhe i t abträgliche Abtrennung durch Wiedervereinigung beider Grundstücke in einer Hand behoben werden sollte. Daher war hier als Genehmigungstatbestand nicht nur die Veräußerung der Parzelle 418/111 an einen Dritten überhaupt von Bedeutung, sondern es war die Veräußerung an den Eigentümer des bebauten Teils des früher in einer Hand befindlichen Anwesens entscheidend; überdies konnte die seit der Abtrennung bestehende Gefahr gebannt werden, daß durch die Entziehung des Besitzes an der Parzelle 418/111 aus der Hand des Eigentümers der bebauten Parzelle der Grenz-abstand zu dem Nachbarn sich dermaßen verkleinerte, daß der Gebrauch des bebauten Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, die Lage des Baus sogar bauordnungswidrig wurde. durch den Eintritt eines anderen in den Kaufver-trag aber durchkreuzt, so liegt es nahe die Ausnutzung des Umstands, daß die Genehmigungsbehörde mit dem Eintritt eines Dritten nicht gerechnet und aus diesem Grund die Veräußerung unbeschränkt genehmigt hat, dureh die vorkaufsberechtigte Klägerin als unzulässige Rechtsausübung zu würdigen. Die Übertragung des Eigentums an der Parzelle 418/111 in die Hand eines Eigentümers, der diese Parzelle aus dem seither einheitlichen bebauten Anwesen herauslöste und diesem seine seither gewährleistete einheitliche und damit zweckmäßige Nutzung raubte, widerspräche dieser Zielsetzung in einem solchen Ausmaß, daß nur überragende und unabdingbare Interessen der Gemeinde gerade am Erwerb dieser 255 qm die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. unabdingbaren Bedürfnisses der Klägerin an der Parzelle 418/111 geltend gemacht werden Könnte, ohne dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt zu sein, in dieser Hinsicht jedoch tatrichterliche Feststellungen fehlen, mußte das Urteil aufgehoben und zur Prüfung der genannten Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).
(V r> Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 242 C, Cd; Hess.AufbauG idF d.G.v. 23*11.49 (GVB1 164)§ 10 Die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde (hier nach Hessischem Aufbaugesetz) kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts auf eine Verhinderung der mit der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz verfolgten Ziele hinausläuft. BGH» Urt« v. 29.März 1966 - V ZR 118/63 OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES V_ ZR 1 URTEIL Verkündet am 29- März 1966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Martha geb Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, a) b) Kaufmann Walter Frau Lilli S beide wohnhaft in Kl eb« M Straße Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br * gegen die Stadtgemeinde gesetzlich vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister Hubert in un^den ersten Beigeordneten Pritz , Klägerin, Berufungs- u: - Prozeßbevollraächtigter Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. April 1963 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen v/ird. Von Rechts wegen Tatbestand: Nach Erstellung eines Gebäudes auf der Parzelle - früher 363/110, jetzt - 594/110 (449 qm) > dem Grundstück Straße 0 in Ende des letzten Jahrhun- derts befand sich diese Parzelle mit der langgestreckten, früheren Nachbarparzelle 276/111 in der Hand eines Eigentümers (Joseph F^|^) * letztere Parzelle wurde zu dem Zwecke des Weiterverkaufs des größeren Teils im Jahre 1905 derart geteilt, daß 255 qm, die unmittelbar an die Parzelle 594/110 anschließen, senkrecht zur K^mistraße abgeschnitten wurden; diese angrenzende, neu gebildete Parzelle sollte in der Hand des Eigentümers der Gebäudeparzelle (früher 363/110) als vergrößerter Hofraum verbleiben? sie erhielt die Nummer - 3- m 418/111. Sie ging im Jahre 1912 im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum des Rechtsvorgängers der Beklagten über, verblieb jedoch, wie früher, bis heute in Besitz und Nutzung der Eigentümer der bebauten Parzelle 594/110, die sie wie seither mit ihrer Parzelle zusammen als GrundStückseinheit nutzten und auch beide Parzellen mit einer gemeinsamen Hecke umgaben. Bio Beklagte hat zwischenzeitlich das größere Rest-stück der früheren Parzelle 276/111, die jetzige Parzelle 417/111 und auch daran angrenzende Grundstücke erworben. Die Nebenintervenienten kauften durch Vertrag vom 12. Mai I960 erst die Parzelle 594/110 von Frau und durch den Y/eiteren, von dem Notar beurkundeten Vertrag vom 3. Juni I960 von der Beklagten die Parzelle 418/111. Am 29* Juni i960 holte ein Bediensteter der Klägerin die vom Notar beantragte Wobnsiedlungsgenehmigung und Bescheinigung der preisrechtlichen Unbedenklichkeit bei der zuständigen Kreisbehörde ab und übergab beide Erklärungen aui selben Tag zusammen mit einem Schreiben der Klägerin vom 29- Juni I960, in dem diese erklärte, daß sie bezüglich der Parzelle 418/111 das ihr nach § 10 HessAufbauG zustehende Vorkaufsrecht gemäß dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 27- Juni I960 zwecks Anlegung eines Kinderspiel-, Kleingolfplatzes o.ä. ausübe, dem für die Empfangnahme bevollmächtigten Notar. Unter Hinweis, daß der Zukauf der Parzelle 413/111 der BrhaItung der von jeher bestehenden wirtschaftlichen Einheit beider Parzellen gedient habe und der Grenzabstand des Hauses auf Parzelle 594/110 zur Parzelle 4I8/III nur 4 etwa 2 m betrage, veranlaßte der Notar eine Überprüfung der Wohnsiedlungsgenehraigung, die zu der der Klägerin alsbald übermittelten Erklärung der Genehmigungsbehörde vom 3* Marz 1961 führte. larin ist ausgeführt: "Die am 29*6.I960 gemäß §§ 4? 6 Wohnsiedlungsgesetz erteilte Genehmigung für den Erwerb des Grundstückes XMHP, Flur 5 Flurstück 416/111 wird hiermit zurückgenommen. Eine Genehmigung kann nieh^e^eilt werden. Bei dem Erwerb des Grundstückes KflHHllfe, das mit der benachbarten Parzelle Nr. 594/110 eine wirtschaftliehe Einheit ~ nämlich das Grundstück M^ü^straße9 “ bildet, durch einen anderen als den Eigentümer der Parzelle 594/110 wird ein baurechtswidriger Zustand geschaffen, da der gemäß § 25 Abs. 3 Hessische Bauordnung erforderliche Grenzabstand von mindestens 2,50 m nicht oingehalten werden kann und cs nicht im öffentlichen Interesse liegt, daß die im Jahre 1912 unter Verletzung zwingender Vorschriften grundbuchmäßig von der Parzelle 594/110 abgesehrißbene Parzelle 418/111 nun auch wirtschaftlich von der Parzelle 594/ilO getrennt wird." Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Anordnung wurde durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 26. April 1961 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Genehmigungsbehörde sei nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin das Vorkaufsrecht ausübe, die Ausübung des Vorkaufsrechts hätte nämlich einen baurechtswidrigen Zustand zur Folge gehabt und die Abtrennung der bisher einen integrierenden Bestandteil des Hausgrundstücks Kf|^^straße0 bildenden Parzelle 418/111 könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Die Genehmigungsbehörde hätte auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt die für seine Entscheidung bedeutenden Tatsachen, nämlich das Vorgehen der Klägerin, nicht erkennen können. Das eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren, in welchem die Klägerin Aufhebung des Widerrufs und des Widerspruchsbescheids beantragte, endete, nachdem beide Parteien im Hinblick auf den zwischenzeitlich (Ende Juni 1961) in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 BBauG die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Oktober 1961. In diesem Beschluß wurde das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 174 Abs. 4 BBauG eingestellt. Da die Beklagte die Auflassung der Parzelle 418/111 an die Klägerin verweigerte, hat die Klägerin vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte gegen Zahlung des Kaufpreises zur Übertragung und Auflassung dieser Parzelle zu verurteilen. Die Beklagte hat, ebenso wie die ihr als Streitgehilfen beigetretenen Käufer dieser Grundstücksparzelle, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auflassung und Eintragungsbewilligung verurteilt, das Oberlsndesgericht die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten und die Nebenintervenienten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseh. Entscheidung sgrunde£ 1. Das Oberlandesgericht führt aus, im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seien die Voraussetzungen des 6 § 10 HessAufbauG erfüllt gewesen; Insbesondere könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, für die Ausübung des Vorkaufsrechts habe kein öffentliches Interesse bestanden. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderliche Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags sei nicht dadurch wieder nachträglich in Frage gestellt worden, daß der Kreisausschuß die von Ihm erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung widerrufen habe. Denn nach § 80 Verv/GO habe der von der Klägerin gegen diesen Widerruf erhobene Widerspruch und deren anschließende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gehabt. Einen Verzicht der Klägerin auf das Vorkaufsrecht, den die Beklagte auf einen vorausgegangenen Schriftwechsel des Notars namens der Frau mit der Klägerin geführten Schriftwechsel stützt, lehnte das Berufungsgericht ab. 2o a) Auf die Verfahrensrügen der Revision zu den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts kann die Revision insoweit nicht gestützt werden, als hierdurch eine Verletzung des § 10 HessAufbauG geltend gemacht wird, weil diese Gesetzesvorschrift kein Bundesrecht darstellt und auch keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hinaus hat (§ 549 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Senats vom 4. März 1964 - V ZR 136/63 unter II. a) . Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Angriff gegen die Ablehnung des Verzichts auf das Vorkaufsrecht an der umstrittenen Parzelle erv/eist sich als erfolglos, da die Begründung des Berufungsgerichts in diesem Punkt keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Nach der fehlerfreien Genehmigung des Kaufvertrags durch die zuständige Behörde erlangte der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den Nebenintervenienten volle Wirksamkeit. Biese bürgerlich-rechtliche Böige vermochte der spätere Y/iderruf der Genehmigung nicht wieder aufzuheben, einerlei ob sich dieser Widerruf als rechtsunwirksamer (nichtiger), oder nur als unrechtmäßiger (anfechtbarer) Verwaltungsakt darstellte (vgl. dazu Bullinger, DÖV 1957, 761, 763 mit Nachweisen) * lin Pall der erschlichenen Genehmigung liegt nicht vor; der Widerruf und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ergeben vielmehr, daß gar nicht der Übergang des Eigentums auf die Nebenintervenienten verhindert, als vielmehr derjenige auf die Klägerin im öffentlichen Interesse nicht gebilligt und vermieden werden sollte, nachdem sich die Klägerin die Genehmigung des Kaufvertrags als solche entgegen den Vorstellungen der Genehmigungsbehörde zunutze machen wollte. b) Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter III 3 auf Seite 11 ergibt, geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Hessischen Aufbaugosetz der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde sich sonach als privatrechtliches Handeln darstellt (vgl. zu der Regelung im Rheinland-Pfälzischen Gesetz über den Aufbau in den Gemeinden vom 1. August 1949 das Urteil des Senats vom 21. November 1961, BGHZ 36,'155» 157 f). Unter diesem Gesichtspunkt prüft das Berufungsgericht verschiedene Einwände der Beklagten und führt dazu aus: Auch der Einwand der Beklagten, dirch die Ausübung des Vorkaufsrechts werde ein baurechtswidriger Zustand geschaffen, erweise sich inso- fern als nicht stichhaltig, als dieser bereits seit Jahrzehnten besteht. Daß bisher die streitige Darzelle und das Hausgrundstück der Nebenintervenienten eine wirtschaftliche Einheit bildeten und sich mithin der zu geringe Grenzabstand praktisch nicht auswirkte, sei unerheblich, da nach § 25 HessBauO nicht die wirtschaftliche, sondern die grundbuchmäßige Grenze entscheidend sei. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts insofern mißbräuchlich sei, als durch sie den Nebenintervenienten die Möglichkeit genommen werde, ein Grundstück zu erwerben, das hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzabstände den Erfordernissen der Hessischen Bauordnung entspreche. Tenn wenn, wie mangels Beweises des Gegenteils angenommen werden müsse, die Klägerin das Grundstück zur Wahrung öffentlicher Interessen zu erwerben beabsichtige, so müßten demgegenüber die-jenigen des durch die Sozialbindung seines Eigentums von vornherein beschränkten Dritten zurücktreten. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung nicht stand. Das Begehren der Klägerin läuft auf die Verhinderung der Wiedervereinigung des Eigentums der beiden Grundstückspar-zellen 594/110 und 418/111 in einer Hand sowie auf die Auflösung der wirtschaftlichen Grundstückseinheit und damit auch auf Verhinderung der mit der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde nach dom Wohnsiedlungsgesetz verfolgten Ziele hinaus. Dieses Gesetz bezweckte, innerhalb bestimmter Siedlungsgebiete eine Ordnung des Bodens herbeizuführen, die sowohl städtebaulichen Interessen als auch den Interessen der Eigentümer von Baugrundstücken gerecht werden sollte. Zu dieser Zielsetzung gehörte auch eine zweckmäßige Aufteilung des für die Bebauung zur Verfügung stehenden Grund und Bodens, insbesondere auch die Verhinderung einer der sachgemäßen Bebauung entgegenstehenden Aufteilung von Grundstücken. V/ie sich aus dem Widerruf der Wohnsiedlungs-genehinigung und dem Einspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ergibt, hat die Wohnsiedlungsbehörde dieses Ziel auch im vorliegenden Pall verfolgt, in welchem die Besonderheit* darin besteht, daß eine frühere, der bebauten Gr und s tüc ks e inhe i t abträgliche Abtrennung durch Wiedervereinigung beider Grundstücke in einer Hand behoben werden sollte. Daher war hier als Genehmigungstatbestand nicht nur die Veräußerung der Parzelle 418/111 an einen Dritten überhaupt von Bedeutung, sondern es war die Veräußerung an den Eigentümer des bebauten Teils des früher in einer Hand befindlichen Anwesens entscheidend; überdies konnte die seit der Abtrennung bestehende Gefahr gebannt werden, daß durch die Entziehung des Besitzes an der Parzelle 418/111 aus der Hand des Eigentümers der bebauten Parzelle der Grenz-abstand zu dem Nachbarn sich dermaßen verkleinerte, daß der Gebrauch des bebauten Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, die Lage des Baus sogar bauordnungswidrig wurde. Werden aber die durch die Genehmigung verfolgten Ziele nur durch die Veräußerung an den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ex reicht,? durch den Eintritt eines anderen in den Kaufver-trag aber durchkreuzt, so liegt es nahe die Ausnutzung des Umstands, daß die Genehmigungsbehörde mit dem Eintritt eines Dritten nicht gerechnet und aus diesem Grund die Veräußerung unbeschränkt genehmigt hat, dureh die vorkaufsberechtigte Klägerin als unzulässige Rechtsausübung zu würdigen. Dies trifft im vorliegenden Pall umso mehr zu, als das Vorkaufsrecht der Gemeinde seinerseits nicht frei verfügbar im Rahmen der Privatautonomie zu eigennützigen 10 Zwecken, als vielmehr zur Durchführung Öffentlicher Aufgaben eingeräumt ist (vgl. BGHZ 32, 383, 386; 36, 155, 157) und deren Durchführung gerade auch die Beachtung der Zwecke des V/ohnsiedlungsgesetzes erfordert. Auch das Vorkaufsrecht nach dem Hessischen Aufbaugesetz diente neben besonderen Verfahren (der Enteignung, der Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren, der Umlegung und dem Grenzausgleich; vgl. den Abschnitt III des Gesetzes) der Ordnung des Grund und Bodens; es hatte also, abgesehen von der Beschaffung von Bauland und von Land für Öffentliche Anlagen, auch die zweckmäßige Gestaltung des Baugebiets und der Baugrundstücke selbst zu dem Ziel. Die Übertragung des Eigentums an der Parzelle 418/111 in die Hand eines Eigentümers, der diese Parzelle aus dem seither einheitlichen bebauten Anwesen herauslöste und diesem seine seither gewährleistete einheitliche und damit zweckmäßige Nutzung raubte, widerspräche dieser Zielsetzung in einem solchen Ausmaß, daß nur überragende und unabdingbare Interessen der Gemeinde gerade am Erwerb dieser 255 qm die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Diese maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind der Klägerin spätestens mit dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten offenkundig geworden, wenn nicht gar, wie die Beklagte behauptet, die Vorgänge beider Übermittlung der Genehmigung schon auf eine geflissentliche Ausnutzung der allgemein gefaßten Genehmigung des Kreisausschusses hindeutet, deren sachliche Einschränkung auf den Erwerb durch den Eigentümer der Parzelle 594/110 nach den dargelegten Verhältnissen im vorliegenden F<*;11 der Klägerin von vornherein nicht verborgen bleiben konnten. Da unter solchen Umständen dos Vorkaufsrecht nur unter der besonderen Voraussetzung eines überragenden und unabdingbaren Bedürfnisses der Klägerin an der Parzelle 418/111 geltend gemacht werden Könnte, ohne dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt zu sein, in dieser Hinsicht jedoch tatrichterliche Feststellungen fehlen, mußte das Urteil aufgehoben und zur Prüfung der genannten Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO). Bei dieser Prüfung könnte etwa bedeutsam sein, daß eine sachgemäße, im öffentlichen Interesse gebotene Verwendung des der Klägerin gehörigen angrenzenden Grundstücksareals ohne die Parzelle 418/111 überhaupt unmöglich wäre, oder daß es unmöglich wäre, die geplante Anlage ohne die strittige Parzelle und solchenfalls auch nicht anderwärts im erforderlichen Umfang einzurichten. 3. Da die Entscheidung über die Kosten der Revifaon vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen. Br. Augustin Br. Piepenbrock ‘Rothe' Br. Mattem Offterdinger