Die Beklagten waren bereit, das Grundstück um ÖM 2 000 abzugeben; im übrigen überließen sie die Festlegung des Kaufpreises, seine Bestimmung im notariellen Kaufvertrag und die Höhe eines nicht protokollierten Schwarzpreises völlig der ,Frau IflflHHHF' Diese trat dem Kläger gegenüber erst als Eigentümerin und Verkäuferin auf; sie zeigte dem Kläger das Grundstück und erklärte ihm auch, es könne auf dem Grundstück ein Wochenendhaus erstellt werden. Dezember 1956 wurde zwischen ihr und dem Kläger der handschriftliche Vertrag (28 GA) über das Grundstück geschlossen: erschienen war, stellte sich zur Überraschung des Klägers heraus, daß in Wirklichkeit die Beklagten Eigentümer waren und als Verkäufer auftraten. Da sich bald herausstellte, daß die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses auf behördlichen Widerstand stieß, entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1, sowie der Zeugin Laut Mitteilung des beklagten Ehe- Der Kläger macht geltend, Frau Lachenmaier sei Bevollmächtigte der Beklagten gewesen und habe in dieser Eigenschaft den nicht beurkundeten Kaufpreisteil von 1 300 EM in Empfang genommen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, das Grund stück sei nicht mehr als 1 200 EM wert, die Beklagten haben da gegen bestritten, daß der Wert in grobem Mißverhältnis zu dem Preis von .2 500 DM stehe. Die Vorschrift des § V GrundstückspreisverOrdnung finde auf Veräußerungsverträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und damit auf den notariellen Kaufvertrag der Parteien keine Anwendung. maier in Vertretung der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen habe, zwar dem wahren Willen der Parteien entspreche, aber wegen Formmangels nichtig sei* Der Auftrag der Beklagten an Frau IflBB habe eine entsprechende Vollmacht in sich geschlossen, zu demindest habe der beklagte Ehemann den privat-schriftlichen Vertrag genehmigt, als er sich auf die Benachrichtigung der Frau hin entschlossen habe, das Grundstück an den Kläger zu veräußern. Das Grundstück sei nämlich aufgelassen und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und es bestehe die Möglichkeit, daß der mündliche (privatschriftliche) Kaufvertrag nach dem Kontrollrat sgesetz Nr. noch genehmigt und damit gemäß § 313 Satz 2 BGB gültig werde. Solange der Rechtsgrund für die Geldzahlungen des Klägers noch in der Schwebe sei, könne er seine Leistungen nicht mangels eines Rechtsgrundes zurückfordern. Die Unanwendbarkeit des § b der Grundstückspreisverordnung auf landwirtschaftliche Grundstücke begründet das Berufungsgericht folgendermaßen: Hier könne auch die Frage des Kaufpreises von der Genehmigungsbehörde geprüft werden, die aber weder stellvertretende Preisbehörde noch als solche verpflichtet sei, das materielle Preisrecht anzuwenden. *f5 enthalte eine besondere Regelung über das Entgelt bei Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke, die den Zwang zur Anwendung des generellen Preiserhöhungsverbotes aufhebe (Art. XIV KRG Nr. Gegen eine Anwendung der GrundstückspreisVerordnung auf landwirtschaftliche Grundstücke sprächen auch Lockerungen in der Preisbindung für Grundstücke, die nach verschiedener Richtung eingetreten seien, wie etwa in den Richtlinien für den Ankauf von Grundstücken für die Landbeschaffungsaufgaben des Bundes vom 2*+. Die Gefahr, daß der Verkäufer das Grundstück wegen Nichtigkeit des Kaufpreises zurückfordern könne, dem Käufer aber nach §§ 13*S 817 Satz 2 BGB die Rückforderung des Kaufpreises versagt bleibe (BGHZ 11, 90, 96) bestehe nicht, da mangels unmittelbarer Geltung der Preisgesetze für landwirtschaftliche Grundstücke die Bezahlung eines höheren Preises nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder auch gegen die guten Sitten verstieße. Diese Maßnahmen des Gesetzgebers sind auf die Entscheidung des vorlieganden Falles jedoch ohne Einfluß, da sich die Aufhebungsvorschriften rückwirkende Kraft nicht beilegen« Es ist zwar ein Antrag auf Aufnahme einer Bestimmung, die die Portwirkung der Rechtsfolgen der §§ *+ und 5 GrundstUckspreis-verOrdnung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausdrücklich angeordnet hätte, im Ausschuß nicht angenommen worden (Deutscher Bundestag, 3* Wahlperiode 1957* Aus“ schuß, Kurzprotokoll der 63« Sitzung 6^/10 -Material zu dem Bundesbaugesetz, 2, 2, I960 $V9)« Dem Ausschußbericht insbesondere den Bemerkungen zu § 221 a und § 221 b, zu Drucksache 179^ 3« Wahlperiode ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß die gegenteilige Auffassung dazu geführt hätte, die beantragte Bestimmung nicht aufzunehmem Vielmehr wurde im Ausschuß ein Antrag, daß die Aufhebung des Preisstops und die anderen Maßnahmen ohne Rückwirkung in Kraft treten müßten, angenommen :(Kurzpro.tokoM'-.w'ie oben465X9)'f.und erschien offenbar die Fortgeltung bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Grund der allgemeinen Grundsätze Uber die Anwendbarkeit aufgehobener Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten ausreichend. 2« Mit Recht rügt die Revision Verletzung der §§ h und 5 der Grundstückspreisverordnung durch das Berufungsurteil, Der erkennende Senat hat in seinem nach d$m Berufungsurteil erlassenen Urteil vom 2. i960, V ZR 158/60, RdL I960, 215) ausgesprochen, daß die §§ if und 5 Grundstückspreisverordnung auch bei Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken gelten, die der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr» *+5 bedürfen. Darüber hinaus ist zu sagen: Auch wenn der mit §§ b und 5 beabsichtigte Zweck des Gesetzgebers sogenannte Schwarzkäufe zu verhindern, nicht oder nicht mehr erreicht werden sollte, würde das die Rechtswirksamkeit der Verordnung und die Pflicht der Gerichte, sie im Streitfall anzuwenden, nicht beeinträchtigen, Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, wenn die Genehmigung sbehörden sich, wie das Berufungsgericht glaubt, weitgehend darüber im klaren sein sollten, daß der ihnen angegebene Preis nicht der wahre, sondern vermutlich ein erheblich höherer vereinbart sei. Denn diese Behörden sind eben nicht in der Lage, den wahren Preis zu entdecken, und die § § Lf.un(j 5 der Grundstückspreisverordnung sollten gerade ein Mittel sein, das zur Offenbarung des wirklichen Preises schließlich führt. 3* Von der vorerwähnten Rechtsauffassung des erkennenden Senats aus ist der notarielle Vertrag, wenn die Vertragsteile das Entgelt in ihm (1 2Ö0 DM) in Täuschungsabsicht geringer als das tatsächlich vereinbarte haben beurkunden lassen, gültig und die Beklagten haben den Unterschiedsbetrag ohne rechtlichen Grund erhalten (§ 812 BGB), da der priyatschriftliche Vertrag nach den §§ 313, 12? BGB nichtig ist und, wie § 5 der Grundstückspreisverordnung ergibt, durch Auflassung und Eintragung, auch abgesehen von der Genehmigungspflicht nach Art« IV KRG Nr. nicht geheilt werden könnte* Nach den Feststellungen des Berufungsurteils haben die Beklagten den vollen Unterschiedsbetrag von 1 300 DM empfangen* Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgelegt, daß die Beklagten bereit waren, das Grundstück um 2 000 DM abzugeben, im übrigen aber die Festlegung des Verkaufspreises, seine Bemessung im notariellen Vertrag und die Höhe eines nicht protokollierten Schwarzpreises völlig Frau überließen* Wie dies zu verstehen ist, ergeben die Urteilsgründe S* 9, nämlich als eine Vollmacht an Frau LflHHHV, einen Schwarzpreis zu vereinbaren und den 2 000 DM übersteigenden Teil des Schwarzpreises als Vermittlungsgebühr zu behaltene Es ist also so anzusehen, als hätten die Beklagten den Unterschiedsbetrag von 1 300 DM empfangen, jedoch 500 DM an Frau bezahlt. derung sanspruch des Klägers unschädlich, daß man aus den Versagungsgründen des Art. IV KRG Nr. lediglich den Schluß ziehen kann, es solle zwar ein Verkauf zu einem unangemessen hohen Preis mittels Versagung der Genehmigung verhindert werden, ein solcher Kaufabschluß sei jedoch nicht verboten (Pa-landt, BGB § 13*+ Anra. Da jedoch die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Frau LHHHHV den Auftrag zur Vermittlung des Kaufes mit dem Ergebnis von 2 000 DM für sich selbst gegeben haben und mit ihrem Einverständnis der notarielle Vertrag nur einen Preis von 1 200 EM aufwies, außerdem in dem Kaufvertrag die Parteien die Genehmigung nach dem Kontrollrats-gesetz Nr. ^5 erbitten (§ 10), ergibt schon der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei der Veranlassung der unrichtigen Beurkundung das Bewußtsein hatten, daß zu demindest auch die für die Entscheidung über die Angemessenheit des Preises zuständige Behörde (Landwirtschaftsbehörde, Bauerngerfcht) getäuscht werden würde (BGHZ 7) 301). Der an Frau bezahlte Betrag von 500 Ml ist gleichfalls, wie dargelegt, als an die Beklagten vom Kläger bezahlt zu behandeln* Die Beklagten haben das Geld jedoch nicht mehr, da Frau Lachenmaier es mit ihrem Einverständnis behalten hat. Es fehlt auch an einer Behauptung des Klägers, daß die Beklagten sich beim Empfang der 500 Ml über den Mangel des rechtlichen Grundes, d.h. die Unwirk samkeit der überpreisvereinbarung im klaren gewesen wären. Da jedoch gegen die Zahlungsfähigkeit der Frau LflBHHHB Bedenken bisher nicht erhoben sind, würde ein Anspruch der Beklagten gegen sie auf Rückzahlung des Maklerlohnes den Wegfall der Bereicherung ausschließen (RGRK BGB 11. Dafür, daß die Beklagten bei Entrichtung des Maklerlohnes gewußt hätten, zu ihr nicht verpflichtet zu sein, fehlt es an einem Vortrag der Parteien, Demnach war zu entscheiden wie geschehen.
Amtliche Sammlung: nein ^ __ 22C6 iCO GrundstUckspreisVO v. 7» Juli 19*f2, RGBl I *+5l~ §§ if, 5; EundesbauG v. 23- Juni i960, BGBl I 3^1, §§ 185, 186 Nr. 65; K11G Art. IV a) Die Aufhebung der GrundstUckspreisVO hat keine rückwirkende Kraft. b) Es wird daran festgehalten, daß die §§ b, 5 GrdstPrVO auch bei Veräußerung, von landwirtschaftlichen Grundstücken gelten, die der Genehmigung nach KRGM5 bedurften (vgl. Urt. des Senats v. 2. Dezember 19?9 - V ZR 81/59 -> BdL i960, 105). BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - V ZR 118/59 > OLG Stuttgart LG Stuttgart V ZB 116/59 Verkündet am 8* Februar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns • V/olfgang ;tra£e ^P, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Schreinerseheleute 1. Gottlieb K Kreis 2. Katharina ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1961 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 1959, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9. April 1959, aufgehoben. Die Beklagten werden auf die Rechtsmittel in Abänderung des Urteils der 9« Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1958iverurteilt, sn den Kläger 800 DM nebst b % Zinsen seit 22..November 1957 zu bezahlen.' Hinsichtlich der Restklageforderung von. 500 EXI nebst Zinsen wird die Sache zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten tragen die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu 8/13, im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Eigentümer des Grundstücks Parzelle 8lO (19>52 ar, Acker, Hutung, Unland im Stöckenwald) auf Gemarkung Deufringen. Dieses Grundstück sollte durch die Zeugin Hedwig L/^HMpin die Grundstücke zu Schwarzpreisen an Interessenten vermittelte, veräußert werden. Die Beklagten waren bereit, das Grundstück um ÖM 2 000 abzugeben; im übrigen überließen sie die Festlegung des Kaufpreises, seine Bestimmung im notariellen Kaufvertrag und die Höhe eines nicht protokollierten Schwarzpreises völlig der ,Frau IflflHHHF' Diese trat dem Kläger gegenüber erst als Eigentümerin und Verkäuferin auf; sie zeigte dem Kläger das Grundstück und erklärte ihm auch, es könne auf dem Grundstück ein Wochenendhaus erstellt werden. Im Anschluß an die Besichtigung am 12. Dezember 1956 wurde zwischen ihr und dem Kläger der handschriftliche Vertrag (28 GA) über das Grundstück geschlossen: "zu dem Festpreis von DH 2 500,-Vertragspreis DH 1 200". Gleichzeitig bezahlte der Kläger an Frau eine Anzahlung von DM 300. Beim Abschluß des Kaufvertrags vor dem Notar in em l1*« November 1956, zu dem der Beklagte zu 1 erschienen war, stellte sich zur Überraschung des Klägers heraus, daß in Wirklichkeit die Beklagten Eigentümer waren und als Verkäufer auftraten. Zusammen mit dem Kaufvertrag erklärte der Beklagte zu 1, gleichzeitig namens der beklagten Ehefrau, die Auflassung des Grundstücks. Nach § 2 des Vertrags wurde der Kaufpreis auf 1 200 DM bestimmt; er wurde entsprechend § 2 sofort an den beklagten Ehemann bezahlt. Gleichzeitig bezahlte der Kläger an Frau den zwi“ sehen ihnen beiden als weiteren Kaufpreis vereinbarten Betrag in Höhe des Restbetrages von 1 OOO DM. Da sich bald herausstellte, daß die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses auf behördlichen Widerstand stieß, entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1, sowie der Zeugin Laut Mitteilung des beklagten Ehe- manns in den Schreiben vom 21. November und 9» Dezember 1956 hat ihm Frau LflHHUl von dem ihr Übergebenen Überpreis in Höhe von 1 300 EM 800 EM weitergegeben. Der Vertrag vom November 1956 ist im weiteren Verlauf gemäß Art. IV KRG Nr. *+5 vom Bauerngericht genehmigt worden. Nachdem die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses versagt worden war, hat der Kläger am 22. November 1957 vorliegende Klage erhoben; er verlangt von dem Beklagten gemäß § 812 BGB i.V. mit §§ b, 5 der Grundstückspreisverordnung 1 300 EM zurück. Er hat dementsprechend beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 1 300 DM nebst b $ Prozeßzinsen hieraus zu verurteilen. Der Kläger macht geltend, Frau Lachenmaier sei Bevollmächtigte der Beklagten gewesen und habe in dieser Eigenschaft den nicht beurkundeten Kaufpreisteil von 1 300 EM in Empfang genommen. Die Provision von 500 DM habe sie von den Beklagten und nicht von ihm aus diesem Teil erhalten. Es sei offenkundig, daß die Parteien die Preisbehörde und das Finanzamt hätten täuschen wollen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie halten die Gründstückspreisverordnung auf den Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke nicht für anwendbar, im übrigen machen sie geltend, sie hätten kein Interesse ge- - If - habt, den Kaufpreis zu niedrig anzugeben, da - was zutrifft -der Kläger im notariellen Vertrag die Grunderwerbsteuer übernommen habe. Er handle arglistig, wenn er zuerst wegen der fehlenden angeblich zugesicherten Eigenschaft habe vom Vertrage zurücktreten wollen, nun aber die Erhöhung der Grund-stückspreise ausnutzen wolle. Sie, die Beklagten, hätten auch nur 1 200 DM erhalten, Frau sei ihre Mäklerin, aber nicht ihre Bevollmächtigte gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, das Grund stück sei nicht mehr als 1 200 EM wert, die Beklagten haben da gegen bestritten, daß der Wert in grobem Mißverhältnis zu dem Preis von .2 500 DM stehe. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der gemäß § 5^6 Abs. 2 ZPO,zugelassenen Bevision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus: Die Vorschrift des § V GrundstückspreisverOrdnung finde auf Veräußerungsverträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und damit auf den notariellen Kaufvertrag der Parteien keine Anwendung. Zwischen den Parteien bestehe noch kein wirksamer Kaufvertrag, da der formgerechte nicht gewollt, der mündliche (soll heißen: privatschriftliche), den Frau maier in Vertretung der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen habe, zwar dem wahren Willen der Parteien entspreche, aber wegen Formmangels nichtig sei* Der Auftrag der Beklagten an Frau IflBB habe eine entsprechende Vollmacht in sich geschlossen, zu demindest habe der beklagte Ehemann den privat-schriftlichen Vertrag genehmigt, als er sich auf die Benachrichtigung der Frau hin entschlossen habe, das Grundstück an den Kläger zu veräußern. Gleichwohl könne der Kläger den' Kaufpreis nach der derzeitigen Rechtslage nicht zurückfordern. Das Grundstück sei nämlich aufgelassen und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und es bestehe die Möglichkeit, daß der mündliche (privatschriftliche) Kaufvertrag nach dem Kontrollrat sgesetz Nr. noch genehmigt und damit gemäß § 313 Satz 2 BGB gültig werde. Die im übrigen mangelfreie Auflassung, bei der die Parteien an dem mündlichen Vertrag noch fest gehalten hätten, wäre wirksam, wenn nicht die erwähnte Genehmigung fehlte. Bis zu deren endgültiger Versagung sei somit der dingliche Vertrag schwebend unwirksam, so daß keine Partei von diesem Vertrag zurücktreten oder ihre Erklärung widerrufen könnte, vielmehr jede gehalten sei, durch Herbeiführung einer Entscheidung der Behörde den Schwebezustand zu beenden. Den hiermit auch für den mündlichen Vertrag bestehenden Schwebezustand könne keine Partei einseitig ändern, eine als Rücktritt zu deutende Erklärung sei auch nicht abgegeben worden. Solange der Rechtsgrund für die Geldzahlungen des Klägers noch in der Schwebe sei, könne er seine Leistungen nicht mangels eines Rechtsgrundes zurückfordern. 2. Die Unanwendbarkeit des § b der Grundstückspreisverordnung auf landwirtschaftliche Grundstücke begründet das Berufungsgericht folgendermaßen: Veräußerungsverträge Uber landwirtschaftliche Grundstücke bedürften nur noch einer Genehmigung im Sinne des Art. IV KRG Nr. **5, die auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung ersetze, wie sie für landwirtschaftliche Grundstücke an sich vorgesehen sei. Dabei habe die nach KRG Nr. k-5 zuständige Behörde (Landwirtschaftsamt, Bauerngericht) zu prüfen, ob der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe, odei ob der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe (§ 11 Verordnung Nr. l66 des Landes Württemberg-Baden vom 16. Juli 19^7, RegBl» S. 62). Hier könne auch die Frage des Kaufpreises von der Genehmigungsbehörde geprüft werden, die aber weder stellvertretende Preisbehörde noch als solche verpflichtet sei, das materielle Preisrecht anzuwenden. Das KRG Nr. *f5 enthalte eine besondere Regelung über das Entgelt bei Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke, die den Zwang zur Anwendung des generellen Preiserhöhungsverbotes aufhebe (Art. XIV KRG Nr. **?). Die strikte Einhaltung des Stoppreises von 193^ könne auch nicht mehr als im öffentlichen Interesse gelegen erachtet werden. Gegen eine Anwendung der GrundstückspreisVerordnung auf landwirtschaftliche Grundstücke sprächen auch Lockerungen in der Preisbindung für Grundstücke, die nach verschiedener Richtung eingetreten seien, wie etwa in den Richtlinien für den Ankauf von Grundstücken für die Landbeschaffungsaufgaben des Bundes vom 2*+. Juli 1953» Bundesanzeiger Nr. 15** vom 13» August 195** ( Wert dort der Verkehrswert)., § 10 des Bäulandbe-schaffungsgesetzes vom 13« August 1953 (Berücksichtigung seit 1936 eingetretener Änderungen), der Verordnung 1/55 vom 17« April 1955» Bundesanzeiger 1955 Nr. 75 (Abschaffung der Preisbindung bei Veräußerung von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung) und § 18 Abk. b des Landbeschaffungsgesetzes vom 23« Februar 1957 (BGBl I 131*, keine Anwendung der Pr ei svor sehr iften). IL Die §§ b und.?. 5 Grundstückspreisverordnung, fährt das Berufungsgericht fort, erreichten unter den heutigen Verhältnissen ihren Zweck auch nicht mehr, die Schwarzpreise würden allgemein gezahlt, was den Genehmigungsbehörden bekannt sei» Auch die Finanzämter hätten sich bereits formularmäßig auf die Schwarzpreise eingestellt. Schließlich treffe auch einer der Gründe, die den Bundesgerichtshof veranlaßt hätten, an der weiteren Gültigkeit der §§ b und 5 festzuhalten, nicht zu. Die Gefahr, daß der Verkäufer das Grundstück wegen Nichtigkeit des Kaufpreises zurückfordern könne, dem Käufer aber nach §§ 13*S 817 Satz 2 BGB die Rückforderung des Kaufpreises versagt bleibe (BGHZ 11, 90, 96) bestehe nicht, da mangels unmittelbarer Geltung der Preisgesetze für landwirtschaftliche Grundstücke die Bezahlung eines höheren Preises nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder auch gegen die guten Sitten verstieße. Auch bei gegenteiliger Ansicht könne der Rückforderung des Verkäufers der Käufer die Arglisteinrede entgegensetzen, da er selbst dazu mitgewirkt habe, den Käufer in diese ungünstige Rechtsposition zu versetzen. XI. Die Würdigung der Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil und seine von Amts wegen gebotene Überprüfung auf richtige Anwendung des materiellen Rechts ergibt; 1 1. Durch § 186 Nr. 65 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni i960 (BGBl I 3^1)5 verkündet am 29. Juni i960, ist die Grundstückspreisverordnung mit Wirkung vom 29. Oktober i960 (§ 189 Bundesbaugesetz) aufgehoben worden. Nach § 185 Bundeebaugesetz, ebenfalls am 29. Oktober i960 in Kraft getreten, sind auf den r Verkehr mit Grundstücken die Verordnung Uber das Verbot von Preiserhöhungen vom 26» November 1936 sowie Preisvorschriften, die auf Grund der §§ 2, 3 des Preisgesetzes vom 10. April 19^8 (WiGBl So 2?) erlassen worden sind, nicht mehr anzuwenden. Diese Maßnahmen des Gesetzgebers sind auf die Entscheidung des vorlieganden Falles jedoch ohne Einfluß, da sich die Aufhebungsvorschriften rückwirkende Kraft nicht beilegen« Es ist zwar ein Antrag auf Aufnahme einer Bestimmung, die die Portwirkung der Rechtsfolgen der §§ *+ und 5 GrundstUckspreis-verOrdnung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausdrücklich angeordnet hätte, im Ausschuß nicht angenommen worden (Deutscher Bundestag, 3* Wahlperiode 1957* Aus“ schuß, Kurzprotokoll der 63« Sitzung 6^/10 -Material zu dem Bundesbaugesetz, 2, 2, I960 $V9)« Dem Ausschußbericht insbesondere den Bemerkungen zu § 221 a und § 221 b, zu Drucksache 179^ 3« Wahlperiode ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß die gegenteilige Auffassung dazu geführt hätte, die beantragte Bestimmung nicht aufzunehmem Vielmehr wurde im Ausschuß ein Antrag, daß die Aufhebung des Preisstops und die anderen Maßnahmen ohne Rückwirkung in Kraft treten müßten, angenommen :(Kurzpro.tokoM'-.w'ie oben465X9)'f.und erschien offenbar die Fortgeltung bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Grund der allgemeinen Grundsätze Uber die Anwendbarkeit aufgehobener Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten ausreichend. Soweit demnach Leistungen, für die § 5 der Grundstückspreisverordnung zutrifft, vor Außerkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, steht deren Aufhebung einer Rückforderung nicht im Wege, da der Anspruch schon vorher entstanden war« 2« Mit Recht rügt die Revision Verletzung der §§ h und 5 der Grundstückspreisverordnung durch das Berufungsurteil, Der erkennende Senat hat in seinem nach d$m Berufungsurteil erlassenen Urteil vom 2. Dezember 1959, V ZE 81/59 (WM i960, 263 = HdL i960, 215 = MDR i960, 391; vgl. auch Urteil vom 27. April i960, V ZR 158/60, RdL I960, 215) ausgesprochen, daß die §§ if und 5 Grundstückspreisverordnung auch bei Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken gelten, die der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr» *+5 bedürfen. Der Senat hält an dieser Auffassung fest« Auf die Gründe des veröffentlichten Urteils ist zunächst zu verweisen. Darüber hinaus ist zu sagen: Auch wenn der mit §§ b und 5 beabsichtigte Zweck des Gesetzgebers sogenannte Schwarzkäufe zu verhindern, nicht oder nicht mehr erreicht werden sollte, würde das die Rechtswirksamkeit der Verordnung und die Pflicht der Gerichte, sie im Streitfall anzuwenden, nicht beeinträchtigen, Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, wenn die Genehmigung sbehörden sich, wie das Berufungsgericht glaubt, weitgehend darüber im klaren sein sollten, daß der ihnen angegebene Preis nicht der wahre, sondern vermutlich ein erheblich höherer vereinbart sei. Denn diese Behörden sind eben nicht in der Lage, den wahren Preis zu entdecken, und die § § Lf. un(j 5 der Grundstückspreisverordnung sollten gerade ein Mittel sein, das zur Offenbarung des wirklichen Preises schließlich führt. Die vom Berufungsgericht erwähnte, auch bei Behörden weit verbreitete Erkenntnis, daß die Bindung der Grundstückspreise unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, die ja nunmehr auch zur Aufhebung der Preisbindung geführt hat, hatte sich auch nicht etwa zu der Rechtsüberzeugung verdichtet, daß die Grundstückspreisverordnung oder die Rechtsnormen, deren Einhaltung sie sichern sollte, nicht mehr in Kraft wären, so daß eine Abschaffung der Gründstückspreisverordnung durch Gewohnheitsrecht anzunehmen wäre. Was die landwirtschaftlichen Grundstücke im besonderen angeht, war ja gerade bei ihnen eine beunruhigende Erhöhung der Preise für solche zu beobachten, die als Bauland verkauft werden sollten. Dieser Umstand läßt es als im Willen d$s Gesetzgebers gelegen erscheinen, daß bis zu dem Bundesbaugesetz, von dessen Bestimmungen der Gesetzgeber sich eine preisregelnde 10 - Wirkung für Bauland versprach, zur Kontrolle der Preise bestimmte gesetzliche Vorschriften, deren Anwendungsmöglichkeit mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung durch Auslegung festgestellt werden muß, auch im landwirtschaftlichen Bereich angewenüet werden* Zu den Darlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rückforderung genügt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 11, 90, 96 lediglich die Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung der §§ h und 5 Grundstückspreisverordnung wiedergegeben hat* 3* Von der vorerwähnten Rechtsauffassung des erkennenden Senats aus ist der notarielle Vertrag, wenn die Vertragsteile das Entgelt in ihm (1 2Ö0 DM) in Täuschungsabsicht geringer als das tatsächlich vereinbarte haben beurkunden lassen, gültig und die Beklagten haben den Unterschiedsbetrag ohne rechtlichen Grund erhalten (§ 812 BGB), da der priyatschriftliche Vertrag nach den §§ 313, 12? BGB nichtig ist und, wie § 5 der Grundstückspreisverordnung ergibt, durch Auflassung und Eintragung, auch abgesehen von der Genehmigungspflicht nach Art« IV KRG Nr. nicht geheilt werden könnte* Nach den Feststellungen des Berufungsurteils haben die Beklagten den vollen Unterschiedsbetrag von 1 300 DM empfangen* Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgelegt, daß die Beklagten bereit waren, das Grundstück um 2 000 DM abzugeben, im übrigen aber die Festlegung des Verkaufspreises, seine Bemessung im notariellen Vertrag und die Höhe eines nicht protokollierten Schwarzpreises völlig Frau überließen* Wie dies zu verstehen ist, ergeben die Urteilsgründe S* 9, nämlich als eine Vollmacht an Frau LflHHHV, einen Schwarzpreis zu vereinbaren und den 2 000 DM übersteigenden L 11 Teil des Schwarzpreises als Vermittlungsgebühr zu behaltene Es ist also so anzusehen, als hätten die Beklagten den Unterschiedsbetrag von 1 300 DM empfangen, jedoch 500 DM an Frau bezahlt. Es ist auch für den Rückfor- derung sanspruch des Klägers unschädlich, daß man aus den Versagungsgründen des Art. IV KRG Nr. lediglich den Schluß ziehen kann, es solle zwar ein Verkauf zu einem unangemessen hohen Preis mittels Versagung der Genehmigung verhindert werden, ein solcher Kaufabschluß sei jedoch nicht verboten (Pa-landt, BGB § 13*+ Anra. 2 b; Urteil des Senats vom 19« März 195*8, V ZR 62/57) LM BGB § 13*f Nr. 30). Selbst wenn der Unterschiedsbetrag zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Kenntnis ihres Nicht be Stehens geleistet wäre, wäre doch § 8lM- BGB nach dem oben erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1959 nicht anwendbar. Die. Beklagten haben bestritten, bei der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises in Täuschungsabsicht gehandelt zu haben-. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht nichts festgestellt und brauchte es auch von seinem Rechts Standpunkt aus nicht. Da jedoch die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Frau LHHHHV den Auftrag zur Vermittlung des Kaufes mit dem Ergebnis von 2 000 DM für sich selbst gegeben haben und mit ihrem Einverständnis der notarielle Vertrag nur einen Preis von 1 200 EM aufwies, außerdem in dem Kaufvertrag die Parteien die Genehmigung nach dem Kontrollrats-gesetz Nr. ^5 erbitten (§ 10), ergibt schon der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei der Veranlassung der unrichtigen Beurkundung das Bewußtsein hatten, daß zu demindest auch die für die Entscheidung über die Angemessenheit des Preises zuständige Behörde (Landwirtschaftsbehörde, Bauerngerfcht) getäuscht werden würde (BGHZ 7) 301). 12 - Daraus ergibt sich, daß die Beklagten auf jeden Fall verpflichtet sind, den Betrag von 80C Ml nebst Zinsen an den Kläger zu bezahlen* DaJ? der Kläger nach der Behauptung der Beklagten wegen der inzwischen gestiegenen Grundstückspreise am Vertrage festhält, läßt sein Klagebegehren noch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen* Der an Frau bezahlte Betrag von 500 Ml ist gleichfalls, wie dargelegt, als an die Beklagten vom Kläger bezahlt zu behandeln* Die Beklagten haben das Geld jedoch nicht mehr, da Frau Lachenmaier es mit ihrem Einverständnis behalten hat. Das wäre nach § 818 Abs* 2, § 819 BGB belanglos, wenn die Beklagten durch die Annahme des Schwarzpreises gegen ein gesetz liches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hätten. Beide Voraussetzungen treffen jedoch nicht zu. Es fehlt auch an einer Behauptung des Klägers, daß die Beklagten sich beim Empfang der 500 Ml über den Mangel des rechtlichen Grundes, d.h. die Unwirk samkeit der überpreisvereinbarung im klaren gewesen wären. Das gilt auch für ihre Vertreterin Frau 166 BGB). Da jedoch gegen die Zahlungsfähigkeit der Frau LflBHHHB Bedenken bisher nicht erhoben sind, würde ein Anspruch der Beklagten gegen sie auf Rückzahlung des Maklerlohnes den Wegfall der Bereicherung ausschließen (RGRK BGB 11. Aufl. § 8l8 Anm. kh). Der Maklerlohn ist nach der Hegel des § 652 BGB erst mit dem gültigen Abschluß des zu vermittelnden Verkaufes verdient, an dem es hier bezüglich des Vertrages über 2 500 Ml fehlt. Die besondere Sachlage ließe aber auch eine Auslegung des Maklervertrages dahin zu, daß ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des (mündlichen) Kaufvertrags der lediglich tatsächliche Vollzug dieses Kaufgeschäftes (2 000 Ml an die Beklagten) den Anspruch auf Maklerlohn begründen sollte, wobei es eine Frage weiterer Auslegung wäre, ob die für die Beklagten eintretende (und mit der Verurteilung nun eingetretene) Notwendigkeit der 4 Rückzahlung eines Teiles des für sie zu erzielenden Erlöses / von 2 000 DM die Pflicht zur Rückzahlung des Maklerlohnes von Verträgen dem Tatrichter Vorbehalten ist und, v/ie dargelegt, von seiner Beurteilung die Entscheidung über das Bestehen der Klageforderung von 500 DM abhängt, war insoweit die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dafür, daß die Beklagten bei Entrichtung des Maklerlohnes gewußt hätten, zu ihr nicht verpflichtet zu sein, fehlt es an einem Vortrag der Parteien, Demnach war zu entscheiden wie geschehen. Da die Beklagten in Höhe von 8/13 bereits endgültig unterlegen sind, war es angemessen, ihnen schon in dieser Höhe die bisherigen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§§ 91> 9Z ZPO). Im übrigen mußte die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen werden. nr. Augustin Schuster Rothe durch Frau L i- begründen sollte. Da die Auslegung III. Dr. Freitag Dr. Mattem