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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger, betrieb, veräußert ja Aktiven und Passive an den Beklagten, sich eine lebenslä mit übertragen mir senbrockstraße (Grjx: das er wegen Geschi von 30.000 DM zuguh attes der Beklagte en Kläger bis Endp en”. Die für die Schuld weiter Zinsen trägt jedoch der Erschienene zu 2 4 e Zeit bis zu dem 31.12.19,69 und .hat sie un-die Stadt Sparkasse MüflSHP zu leisten* Der auf den St müsse nach Ihn selbst Verwendung hinsichtli der Verbin andere Verfc kassenschui von nahezu auf 29c000 Oeschäfts Kläger übe|r kein Anlaß ligkeitagr noch 14.50t> ner Zinsza handlungen de Der sich aus te im Inne Regelung s der Beklagb den Verbin standen 18, Septemb nunmenr DM gefehlt beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat sich andppnkt gestellt, nicht er, sondern der Kläger § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sparkassenschuld verzinsen, treffe eine Zahlungspflicht, v/ie die zweimalige des Wortes ”weiter” in Satz 5 aaO beweise, nur sh solcher Zinsen, die bei einer etwaigen Erhöhung llichkeit über 29.000 DM hinaus entstünden. Dezember 1949 in Hohe 40.000 DU übernommen hatte, in der Zwischenzeit DM verringert; nachdem mit der Rückübertragung des Lm September 1952 die Restschuld wieder auf den gegangen sei, bestehe für ihn, den Beklagten, zu einer weiteren Verzinsung; lediglich aus Bil-hriden habe er sich bereitgefunden, im Jahre 1969 DM an den Kläger zu entrichten.^Daß er von sei-ilungspflicht frei werden sollte, sei bei den Ver-vor Vertragsabschluß klar zu dem Ausdruck gekommen. 2. Was zunä beide Vorinstanze, sionsverhandlung ist der Kläger nicht ver-er Beklagte hat Erlaß eines der Revision s äumungs urt ei1s b eantragt, Ent sehe i dungs gründe der Säumnis des Revisionsbeklagten war das gen des Revisionsklägers von Amts wegen zu ojias/Schönke 18. Vielmehr gehe aus den Gesamtinhalt des § 7 hervor, daß im Innenverhältnis, d.h. zwischen dem Kläger und dem Beklagten, eine ahdere Begebung der Zinstragungspflicht habe getroffen werden sollen, als und der StadtSparkasse festgelegt worden sei* Zenn te doch nur und geltend weiteren, ü ziehen, so Vertrages diji stanz nur b Recht sbest iji lassen die I ist nicht e Wortes "weit auslegung eap von 29*000 Zinsen nicht fallen lcönn hätten übri^ Kläger im S gehobenen -Verzinsungen ihm über 29 Kredit hätt4 Pflicht zei sie für das Außenverhältnis zwischen dem Kläger demgegenüber -die Revision betont, daß der Beklag-die "weiter entstehenden" Zinsen übernommen habe, macht, das könne sich allein auf den Pall einer ier 29.000 DM hinausgehenden Kreditaufnahme begreift sie damit die Auslegung eines Individual-rch den Tatriehter an, die in der Revisionsin-4schränkt nachprüfbar.ist. Einen Verstoß gegen imungen öder denkgesetzliche Auslegungsregeln aber rteilsausführungen nicht erkennen; insbesondere ^sichtlich, inwiefern sich aus der Verwendung des er" die Unmöglichkeit der mitgeteilten Vertragsgeben soll und weshalb die für die Restschuld ifeM nach dem 30. 3 f) hervor-Gesichtspunkt verwerten können, daß es, wenn die flicht des Beklagten wirklich nur für einen von 000 DM hinaus, also vertragswidrig aufgenommenen gelten sollen, unsinnig gewesen wäre, diese Lieh bis zu dem 31. | stattgefunden haben (der Beklagte be- trieb nämlich außer dem vom Kläger übernommenen Geschäft in noch ein weiteres Lebensmittelgeschäft in H^pund stand auch mit der dortigen Sparkasse in Kreditbeziehungen)% Bie Stadtsparkasse KMPhabe zur Wiederherstellung der Kreditfähigkeit des Beklagten Wert gelegt auf seine Befreiung von der Rückzahlung und Verzinsung der 29-000 DM, die er der Stadtsparkasse schuldete; In diesem Sinne sei auch der Kläger zunächst geneigt gewesen, die Schuld des Beklagten einschließlich der Zinsen zu übernehmen, und der Notar habe einen entsprechenden Vertragsentwurf gefertigt. In dieser Verhandlung sei man, wie der Zeuge Br. M eindeutig ausgeaagt habe, endgültig dahin übereingekommen, daß der Kläger die Schuld von 29-000 MI übernehmen, der Beklagte aber im Innenverhältnis der Parteien die Zinsen bis Das Oberlandesgericht hat dies alles ge-e Revision dann ihrerseits in eine Erörterung n Vorgeschichte und des Vertragsinhalts eintritt, sich um einen unzulässigen Versuch, den Sach-rs zu würdigen als der Berufungsrichter* a) Di besondere n liehe Belast nicht mehr zu dem Zweck freien, ins weil sie den der Verzins des Beklagte en zunächst Kläger vorg Berufungsger vielmehr in doch weiter zu dem enögiilti Parteien sei abgeschlosse Stadt BMP' worden, 11 daß Parteien zue verletzt. 4ser hat, entgegen der Ansicht der Revision, ins-ht übersehen, daß der Beklagte die Wirtschaft-ung durch das übernommene Geschäft in ragen konnte, daß deshalb eine Rückübertragung , ihn von den ihn drückenden Bedingungen zu be-Auge gefaßt wurde, daß die Stadt Sparkasse Beklagten sanieren wollte, auf einem* Wegfall dng 4er - 29*000 DM bestand, daß dies auch das Ziel n selbst war und daß dementsprechend die Parteieine Übernahme der Schuld mit Zinsen durch den ^sehen habe. b) Ein Verstoß gegen diese Vorschrift fällt dem Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, zur Bast im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Beklagten, er habe am Iß* Dezember 1949 die durch die Grundschuld gesicherte Kontokorrentverbindlichkeit des Klägers in Höhe von nahezu 40.000 DM übernommen und hiervon in der Folgezeit fast 11.000 DM zurückgezahlt, so daß die Verbindlichkeit bei Ruckübertragung des Geschäfts im September 1952 sich nur noch auf 29*000 DM gern möchte, der den Beklagten bei ren endgültigen nicht einwenden fertigt gewesen stellt bleiben, gers (Schriftsat sten Aktiven des c) Nicht £ das Berufungsgeri Mwirtschaftlichen Logik11 hätte es' entsprochen, Rückübertragung des Vermögens von der Schuld von 29*000 DM netist Zinsen zu befreien, Übersieht sie ihrerseits die auf den Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegende und infolgedessen in der Revisions ins tanz nicht angreifbare Erwägung des Berufungsgerichts (BU S« 11), gegenüber der Mkla- Tereinbarung11 der Parteien könne der Beklagte daß seine finanzielle Lage eine Übernahme der Zinsen bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 nicht gestattet habe und diese nach Lage der Sache wirtschaftlich, nicht gerechtwäre. Unter solchen Umständen kann dahinge-Db die Schlußfolgerung der Revision nicht auch dadurch an Überzeugungskraft verliert, daß der Beklagte nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klä- § 286 ZPO angenommen, die Passung des umstrittenen Satzes in § 7 des Vertrages vom 18» September 1952 stamme von den Parteien, während sie in Wirklichkeit, wie der Notar Dr, als Zeuge bekundet habe, allein auf den Kläger zurückgehe, Was er mit ihm besprochen habe, wisse er, der Zeuge, nicht mehr, Dann habe ihm der Kläger einen neuen Vertragsentwurf vorgölegt, an dem er, der,Zeuge,nicht mitgewiLrkt habe, Der § 8 dieses Entwurfs enthalte bereits die Bestimmung des § 7 des Vertrages vom 18, September I952tw Es ist nicht ersichtlich, wieso sich aus dieser Darstellung ergeben soll*? d) Gegen die rach Ansicht der der Kläger drei J Sparkasse bezahlt klagten herangetr fochtene Urteil b rung der Frage, ot e inandergesetzt u; c.aß der Beklagte s;iell nicht in der Zahlungen aufzunel genommen ftabe» Wer doch mindestens " und die stills chw«> •;en widerspreche ao begibt sie sich • jatrichterlichen Yertragsauslegung des Berufungsgerichts soll Revision schließlich der Umstand sprechen, daß a|hre lang die Zinsen von sich aus an die Stadt -habe, bevor er wegen Erstattung an den Besten sei» Hiermit hat sich indessen, das ange-’ ejreits in anderem Zusammenhänge - bei Er orte-der- Klageanspruch etwa verwirkt sei - aus-dazu u»a« ausgeführt, es sei anzunehmen, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses finan-Lage gewesen sei, sofort wieder die Zinsmen, und daß der Kläger darauf Rücksicht n die Revision einwendet,dazu hätte es aber bines Hinweises oder einer Abrede bedurft" igende Erledigung fremder Verbindlichkei-hun einmal "jeder wirtschaftlichen Erfahrung", damit auf das ihr verschlossene Gebiet der irdigung» Ob ein Erfahrungssatz des angege- etwa weniger wozu er nach genüber verp berechtigten benen Inhalt wirklich besteht, mag auf sich beruhen, weil es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine für den Kläger fremde Verbindlichkeit gehandelt hat, er vielmehr im Verhältnis zur StadtSparkasse unmittelbar Schuldner des Kreditsaldos von 2!L000 DM einschließlich der Zinsen war und dafür sogar dinglich mit seinem Grundstück haftete. Deshalb braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob nicht zugleich die verwandt Schafts ähnlichen Beziehungen der Parteien - der Beklagte ist der Stiefsohn des Klägers - Anlaß zu einer gewissen Rücksichtnahme geben könnten«Bei ihrem weiteren Binwand, der Kläger habe, wenn er für den Beklagten zahlen wollte, 11 vertragswidrig11 gehandelt, da im Vertrage Zahlungen des'Beklagten unmittelbar an die Sparkasse vorgesehen gewesen seien, läßt die Revision außer ‘.acht, daß hier von seiten des Klägers nicht sondern im Gegenteil mehr geschehen ist, als den getroffenen Vereinbarungen dem Beklagten gelichtet war, Auf Jeden Fall wird angesichts des eigenen Interesses, das der Kläger an einer pünktlichen Zinszahlung hatte, durch sein Verhalten die Vertragsauslegung deg angefochtenen Urteils, nicht erschüttert* November 1956 unter Beweis gestellt worden sei, die Grund-llhrer Ruckübertragung, und zwar einschließlich des rundstlicks, zu dem Preise von 125.000 DM weiterver-m ihm auf diese Weise zugeflossenen Geld hätte Verbindlichkeit gegenüber der StadtSparkasse. Bine vertragliche Verpflichtung hierzu hatte er dem' Beklagten gegenüber keineswegs übernommen, die-er war vielmehr seinerseits im Innenverhältnis der Parteien ser Schuld und zur späteren Erstattung ei-r[es Teilbetrages vion 14.500 DM an den Kläger verpflichtet, us dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er_ 5. Der Revis u versagen, als s Bericht eine Verwi dem Urteil ist' hie lung der Zinsen du: iärn keine besonde te der 33eklagte ni aus Rechts gründen höchstrichterliche Celtendmachung eir sur Verwirkung füi 3|erdings die Revis besonderen Umstär, bleiben des Kläger ion ist »endlich auch insoweit der Erfolg ie sich dagegen wendet, daß das Berufungs-ijrkung des Klageanspruchs verneint hat. Sie entspricht der n Rechtsprechung, wonach die verspätete es Anspruchs für sich allein noch nicht rt (RGZ 155, 148, 151 f)• Nun meint alien, die vom Berufungsgericht verniißten de", die däs mehr als’dreijährige Untätig-s als gegen Treu und Glauben verstoßend September 1952; diese “vom Kläger verfaßte” Formulierung habe bei dem Beklagten hervorgerufen9 daß er für die laufenden Zinsen nschuld nicht hafte, und in dieser Meinung habe r durch die verspätete Geltendmachung seiner An-$rkt. Auf jeden Fall müßte eine Zweifelhaftigkeit dieser Vertragsbestimmung en Maße sich selbst zurechnen lassen wie der Klä-e sprachliche Fassung rührt, wie oben (Kr, 3 c) fde, nach den für die Revisionsinstanz Bindenden en des angefochtenen Urteils gerade nicht vom Klä- r Parteien, durch ”Aushandeln” der beiderseitigen ner Einigung in der Schuldfrage zu gelangen, Ber daß der Kläger eine Zeitlang keine Erstattungs-toegen der von ihm entrichteten Zinsen geltend mach-dem Grunde nicht geeignet, den Beklagten in den ersetzen, er brauche in Zukunft nichts mehr zu die Parteien während dieser Zeit »über andere Zahle des Klägers miteinander-prozessierten'(21 C ster; 30 105/55 LG Bortmund) und ddr Kläger, wie Schriftsatz vom 21.

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 242 BGB
ZinsParteiVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

erkundet
 im 80 Oktober 1956»
:irth, Justizangesitellter ils Urkundsbeamter der res chäftss belle
 des Kaufmanns AflMstraße
7
2381 023
I ii Kamen d,e
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Ludger D
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Beklagten, Berufungsklägers und.Revisionsklägers
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 Llnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karl M IlflNtraße
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Kläger.;
hat der V, mündliche kung der B Br. Freitag
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. Oktober 1958 unter Mitwir-undesrichter Br, Augustin, Schuster, Br. Rothe, und Br. Mattern
 für Recht erkannt?
senate 51.
Berufungsbeklagten und Re Vis i o ns b e klagt en,
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Bie Revision gegen das Urteil des 18. Zivil-des Oberlandesgerichts, in Hamm/frestf. vom uar 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgezogen/;- S' • %
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Von Rechts, wegen ,
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 Tatbestand?
Der Kläger, betrieb, veräußert ja Aktiven und Passive an den Beklagten, sich eine lebenslä mit übertragen mir senbrockstraße (Grjx: das er wegen Geschi von 30.000 DM zuguh
 attes der Beklagte
 en Kläger bis Endp en”.
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ip in F
eine Lebensmittelgroßhandlung am 16. Dezember 1949 dieses Geschäft mit n sowie mehrere, ihm gehörige Grundstücke seinen Stiefsohn$ als Gegenleistung ließ er :igliche Unterhaltsrente versprechen. Nicht %e ein Grundstück des Klägers in der Kers-ndbuch von	Band	269 Blatt 6989) ?
äftsverbindlichkeiten mit einer Grundschuld sten der Stadtsparkasse MÜJflBP belastet übernahm die vertragliche Verpflichtung, 1954 von dieser Grundschuld "freizustel-
Am 18. Septe^n mlit der Begründung lieh nicht habe du Vertrag, worin der nommenen Vermögens diesen zurücküb er t Ir-
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33
” Die Stadtsp nen zu 2” -von 29.000 von Kü^iH schuld von ten Grundstub ger "Dies|e nene zu 1 in die Zeit seit verpflichtet bindlichkeitb entstehenden weiter für mittelbar an
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Auf den Betr^ Beklagte - " 14.500 m zu
 ber 1952 schlossen indessen die Parteien daß sich der frühere Vertrag wirtschaftrehführen lassen, einen neuen notariellen Beklagte die seinerzeit von Kläger überwerte, soweit noch vorhanden, wieder auf ugo § 7 dieses Vertrages lautete?
arkasse Mü^B^ hat - gegen '.den Erschienenen Beklagten - "eine Forderung in Höhe für die als Sicherung eine im Grundbuch Band 269 Blatt 6989 eingetragene Grund-.000 IM haftet..Eigentümer des belaste-ks ist der Erschienene zu 1" - der Klä-Verbindlichkeit übernimmt der Erschie-Köhe von 29.000 DM nebst den Zinsen für dem 1. Oktober'1952. Der Erschienene,.:.:’.1- 2 sich, auf die,Grundschuld keine neuen Ver-n einzugehen. Die für die Schuld weiter Zinsen trägt jedoch der Erschienene zu 2 4 e Zeit bis zu dem 31.12.19,69 und .hat sie un-die Stadt Sparkasse MüflSHP zu leisten*
g von 29.000 DM hat Herr TXHKKP* - äer lernt	-	dem	Kläger	-	"am	31.12.1969
zahlen!^
 
Für
 auf die vo die Stadtsb ses Betrage ten Vertrages,
 die Jahre 1953? 1954 und 1955 bezahlte der Kläger ^genannte Verbindlichkeit 7.344,42 DM Zinsen an arlcaese,. Er verlangt mit der Klage Erstattung die-s und beruft sich zur Begründung auf § 7 des zwei-
Der auf den St müsse nach Ihn selbst Verwendung hinsichtli der Verbin andere Verfc kassenschui von nahezu auf 29c000 Oeschäfts Kläger übe|r kein Anlaß ligkeitagr noch 14.50t> ner Zinsza handlungen
 de
Der sich aus te im Inne Regelung s der Beklagb den Verbin standen 18, Septemb
 nunmenr
DM gefehlt
 beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat sich andppnkt gestellt, nicht er, sondern der Kläger § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sparkassenschuld verzinsen, treffe eine Zahlungspflicht, v/ie die zweimalige des Wortes ”weiter” in Satz 5 aaO beweise, nur sh solcher Zinsen, die bei einer etwaigen Erhöhung llichkeit über 29.000 DM hinaus entstünden. Jede ragsauslegung wäre unbillig, denn er habe die Spar d dos Klägers, die er am 16. Dezember 1949 in Hohe 40.000 DU übernommen hatte, in der Zwischenzeit DM verringert; nachdem mit der Rückübertragung des Lm September 1952 die Restschuld wieder auf den gegangen sei, bestehe für ihn, den Beklagten, zu einer weiteren Verzinsung; lediglich aus Bil-hriden habe er sich bereitgefunden, im Jahre 1969 DM an den Kläger zu entrichten.^Daß er von sei-ilungspflicht frei werden sollte, sei bei den Ver-vor Vertragsabschluß klar zu dem Ausdruck gekommen.
Qäger bestreitet dies. Nach seiner Ansicht ergibt r angeführten Vertragsbestimmung, daß der Beklag-hverhältnis die Zinsen habe tragen sollen. Diese 3i auch nicht unbillig: während im Jahre 1949? als e das Geschäft und die Sparkassenschuld übernahm, älichkeiten erhebliche Vermögenswerte gegenüberge-ten, seien diese bei der Geschäftsrückgabe am er 1952 "verwirtschaftet” gewesen und es habe jeglicher Deckung für die Restschuld von 29.000
Das Landgericht hat, unter Abweisung einer weitergehenden Zinsforderung, den Beklagten zur Zahlung von 7*344,42 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klageerhebung verurteilt» Seine Berufung ist von Oberlandelsgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Rey Klageabw eis ungs a
ision verfolgt der Beklagte den bisherigen ritrag weiter.
In der P.evi treten gewesen. I stattgeber.den Ver
1. In Über fungsgericht die 5 des Vertrages der Beklagte den kasse Mü^H^ be der Kläger die Z in einen Zahlung^ sich gegen diese stoße gegen die ferner gegen § Schriften, sowie ZPO verletzt-.
Einstimmung mit dem Landgericht hat das Beru-Vereinbarung der Parteien in § 7 Abs. 1 Satz Eom 18» September 1952 dahin ausgelegt, daß Kläger von der Zinsforderung der Stadtspar-reien müsse. Da er das nicht getan, sondern nsen bezahlt habe, sei der Befreiungsahspruch anspruch übergegangen. Die Revision wendet Rechtsauffassung und macht geltend, sie versus legungsgrundsät ze der §§ 133 und 157 BOB,
2 BOB und sonstige sachlich-rechtliche Vor-gegen die Denkgesetzei außerdem sei § 286
24
Ungeachtet sachliche Vorbrih, prüfen (Stein/J Bei dieser Ppüfuh, beigetreten werde
2. Was zunä beide Vorinstanze,
 sionsverhandlung ist der Kläger nicht ver-er Beklagte hat Erlaß eines der Revision s äumungs urt ei1s b eantragt,
 Ent sehe i dungs gründe
 der Säumnis des Revisionsbeklagten war das gen des Revisionsklägers von Amts wegen zu ojias/Schönke 18. Aufl. § 566 ZPO Anm. III 2) g hat sich ergeben, daß der Revision nicht n kann.
chst den Wortlaut des § 7 anbetrifft, so sind m davon ausgegangen, daß er zugunsten des
 
Klägers spräche. Das Landgericht - dessen Erwägungen sich auch das Berufungsgericht ersichtlich zu eigen gemacht hat - hat dazu ausgeführt $ In dem genannten Paragraphen habe der Beklagte sich verpflichtet, auf die Grundschuld keine neuen Verbindlichkeiten mehr einzugehen. Angesichts dieser Verpflichtung sei für die Auffassung des Beklagten? daß er nur für einen 29.000 DM hhersteigenden Schuldbetrag bis zu dem 31. Dezember 1969 Zinsen hätte zahlen sollen, kein Raum. Vielmehr gehe aus den Gesamtinhalt des § 7 hervor, daß im Innenverhältnis, d.h. zwischen dem Kläger und dem Beklagten, eine ahdere Begebung der Zinstragungspflicht habe getroffen werden
 sollen, als
 und der StadtSparkasse festgelegt worden sei*
Zenn te doch nur und geltend weiteren, ü ziehen, so Vertrages diji stanz nur b Recht sbest iji lassen die I ist nicht e Wortes "weit auslegung eap von 29*000 Zinsen nicht fallen lcönn hätten übri^ Kläger im S gehobenen -Verzinsungen ihm über 29 Kredit hätt4 Pflicht zei
 sie für das Außenverhältnis zwischen dem Kläger
 demgegenüber -die Revision betont, daß der Beklag-die "weiter entstehenden" Zinsen übernommen habe, macht, das könne sich allein auf den Pall einer ier 29.000 DM hinausgehenden Kreditaufnahme begreift sie damit die Auslegung eines Individual-rch den Tatriehter an, die in der Revisionsin-4schränkt nachprüfbar.ist. Einen Verstoß gegen imungen öder denkgesetzliche Auslegungsregeln aber rteilsausführungen nicht erkennen; insbesondere ^sichtlich, inwiefern sich aus der Verwendung des er" die Unmöglichkeit der mitgeteilten Vertragsgeben soll und weshalb die für die Restschuld ifeM nach dem 30. September 1932 fällig werdenden unter den Begriff "weiter entstehende Zinsen" ien. Zur Rechtfertigung ihrer Vertragsauslegung ens die Vorinstanzen zusätzlich noch den - vom 4hriftsatz vom 23. Januar 1957 (S. 3 f) hervor-Gesichtspunkt verwerten können, daß es, wenn die flicht des Beklagten wirklich nur für einen von 000 DM hinaus, also vertragswidrig aufgenommenen gelten sollen, unsinnig gewesen wäre, diese Lieh bis zu dem 31. Dezember 1969 zu begrenzen«.
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3» Pas Berufungsgericht stellt auch nicht allein und
 nicht einmal aus schriftlichen Ve in erster Linie
 fei haben könnte die Bekundungen BeweistatSachen.
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ächlaggebend auf die wörtliche Fassung des ptrages ab, sondern stützt seine Entscheidung uuf das Ergebnis der in den beiden Tatsacheninstanzen durchg sführten Beweisaufnahme, insbesondere auf die eidliche Zeugenaussage des Notars Br.	der	den	zweiten
 Vertrag der Parteien vom Jahre 1952 beurkundet hat. Es führt dazu aus, selbst wenn man auf Grund des Wortlauts des § 7 - der an sich seuon zugunsten des Klägers spreche - noch Zwei-
so würden diese jedenfalls ausgeräumt durch des Br. Me^Ü im Zusammenhang mit weiteren Als solche würdigt das Oberlandesgericht vor allem den Gang dler Verhandlungen, die vor dem Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien und den beiden Stadtsparkas-
| stattgefunden haben (der Beklagte be-
 trieb nämlich außer dem vom Kläger übernommenen Geschäft in noch ein weiteres Lebensmittelgeschäft in H^pund stand auch mit der dortigen Sparkasse in Kreditbeziehungen)% Bie Stadtsparkasse KMPhabe zur Wiederherstellung der Kreditfähigkeit des Beklagten Wert gelegt auf seine Befreiung von der Rückzahlung und Verzinsung der 29-000 DM, die er der Stadtsparkasse	schuldete; In diesem Sinne sei auch
 der Kläger zunächst geneigt gewesen, die Schuld des Beklagten einschließlich der Zinsen zu übernehmen, und der Notar habe einen entsprechenden Vertragsentwurf gefertigt. In der Folgezeit habe sich der Kläger indessen doch nicht mit einer so weitgehenden Schuldübernahme ohne Gegenleistung einverstanden erklären wollen. Bie Parteien hätten daher weiter miteinander verhandelt und schließlich dem Notar einen ab-geänderten Vertragsentwurf vorgelegt, der dann die Grundlage der notariellen Verhandlung vom 18. September 1952 gebildet habe. In dieser Verhandlung sei man, wie der Zeuge Br. M eindeutig ausgeaagt habe, endgültig dahin übereingekommen, daß der Kläger die Schuld von 29-000 MI übernehmen, der Beklagte aber im Innenverhältnis der Parteien die Zinsen bis
 
zu dem 31• Des 14*500 DM e
gmber 1969 tragen und alsdann dem Kläger noch rstatten sollte*
Anges der Revision rung müßten der Urkunde auch die Vo mit heranzufc tan. Wenn d der erwähnte so handelt verhalt andb
 ichts dieser Urteilsfeststellungen geht der Einwand ins Leere, hei der Auslegung einer Wilienserklä-sämtliche Umstände - auch solche, die außerhalb lägen - berücksichtigt werden und es sei deshalb geschiehte des Vertrages vom 18. September 1952 iehen. Das Oberlandesgericht hat dies alles ge-e Revision dann ihrerseits in eine Erörterung n Vorgeschichte und des Vertragsinhalts eintritt, sich um einen unzulässigen Versuch, den Sach-rs zu würdigen als der Berufungsrichter*
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a) Di besondere n liehe Belast nicht mehr zu dem Zweck freien, ins weil sie den der Verzins des Beklagte en zunächst Kläger vorg Berufungsger vielmehr in doch weiter zu dem enögiilti Parteien sei abgeschlosse Stadt BMP' worden, 11 daß Parteien zue verletzt.
4ser hat, entgegen der Ansicht der Revision, ins-ht übersehen, daß der Beklagte die Wirtschaft-ung durch das übernommene Geschäft in ragen konnte, daß deshalb eine Rückübertragung , ihn von den ihn drückenden Bedingungen zu be-Auge gefaßt wurde, daß die Stadt Sparkasse Beklagten sanieren wollte, auf einem* Wegfall dng 4er - 29*000 DM bestand, daß dies auch das Ziel n selbst war und daß dementsprechend die Parteieine Übernahme der Schuld mit Zinsen durch den ^sehen habe. Die aufgezählten Tatsachen sind dem icht keineswegs verborgen geblieben, sie werden seinem Urteil sämtlich erörtert. Dort wird je-festgestellt (S. 11), diese Dinge seien ,!nicht gen Vertragsgegenstand geworden”, zwischen den vielmehr "trotz der mit einem anderen Ergebnis nen Verhandlungen mit der Stadtsparkass e defr dann schließlich "wirksam vertraglich vereinbart" der Beklagte die Zinsen im Innenverhältnis der inander zu tragen hat”„ § 286 ZPO ist also nicht
 
b) Ein Verstoß gegen diese Vorschrift fällt dem Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, zur Bast im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Beklagten, er habe am Iß* Dezember 1949 die durch die Grundschuld gesicherte Kontokorrentverbindlichkeit des Klägers in Höhe von nahezu 40.000 DM übernommen und hiervon in der Folgezeit fast 11.000 DM zurückgezahlt, so daß die Verbindlichkeit bei Ruckübertragung des Geschäfts im September 1952 sich nur noch auf 29*000 DM
hriftsätze vom 2. Mai und 27. November 1956)* ngen übersehen worden sei, ist nicht ersicht-im Tatbestand des Berufungsurteils (Sc 4)
belaufen Habe (Sc Daß dieses Vorbri lieh, zu demal da es
 ausdrücklich erwähnt wird. Soweit die Revision aber daraus fol-
gern möchte, der den Beklagten bei
 ren endgültigen nicht einwenden
 fertigt gewesen stellt bleiben,
 gers (Schriftsat sten Aktiven des
 c) Nicht £ das Berufungsgeri
 Mwirtschaftlichen Logik11 hätte es' entsprochen, Rückübertragung des Vermögens von der Schuld von 29*000 DM netist Zinsen zu befreien, Übersieht sie ihrerseits die auf den Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegende und infolgedessen in der Revisions ins tanz nicht angreifbare Erwägung des Berufungsgerichts (BU S« 11), gegenüber der Mkla-
Tereinbarung11 der Parteien könne der Beklagte daß seine finanzielle Lage eine Übernahme der Zinsen bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 nicht gestattet habe und diese nach Lage der Sache wirtschaftlich, nicht gerechtwäre. Unter solchen Umständen kann dahinge-Db die Schlußfolgerung der Revision nicht auch dadurch an Überzeugungskraft verliert, daß der Beklagte nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klä-
vom 23. Januar 1957) immerhin die wichtig-Geschäfts, die im Dezember 1949 der Sparkassenschuld gegenübergeständen hatten, bis zur Rückübertragung im September 1952 "verwirtschaftet” hat und infolgedessen die Schuld nunmehr ungedeckt war.
ichhaltig ist ferner die Rüge der Revision, cht habe zu Unrecht und unter Verletzung des
 
§ 286 ZPO angenommen, die Passung des umstrittenen Satzes in § 7 des Vertrages vom 18» September 1952 stamme von den Parteien, während sie in Wirklichkeit, wie der Notar Dr,
 als Zeuge bekundet habe, allein auf den Kläger zurückgehe,
«
Die in Betracht kommenden-Sätze der - .im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegelinen - Zeugenaussage Dr, Merten lauten wie folgt:
’»Der Kläger habe ihm erklärt, er solle die Schulden übernehmen, sei damit aber noch nicht so recht einverstanden, er wolle eine Gegenleistung haben, die aber noch ausgehandelt werden müsse. Zwischenzeitlich hätten dann die Parteien ohne ihn weiter verhandelt. Der Beklagte sei auch einmal bei ihm gewesen.
Was er mit ihm besprochen habe, wisse er, der Zeuge, nicht mehr, Dann habe ihm der Kläger einen neuen Vertragsentwurf vorgölegt, an dem er, der,Zeuge,nicht mitgewiLrkt habe, Der § 8 dieses Entwurfs enthalte bereits die Bestimmung des § 7 des Vertrages vom 18, September I952tw
 Es ist nicht ersichtlich, wieso sich aus dieser Darstellung ergeben soll*? daß der §. 7 vom Kläger formuliert worden sei. Dieser hat nach der Schilderung des Zeugen den Vertragsentwurf, nachdem die Parteien eine Zeitlang darüber unter sich verhandelt uhd sich schließlich auf eine ihnen beiden zusa-.ierung geeinigt hatten, dem Notar vorgelegl» Kenntnis zugeleitet, worauf es dann am 18, September 1952 :Ln Gegenwart beider Parteien zur Beurkundung der getroffenen Vereinbarung kam. Wenn das Berufungsgericht .bei dieser Sachlage den Vertragsentwurf als einen solchen der Parteien, ala das Ergebnis ihres "Aushandelns” und der von ihnen £ erne in 3 am gefundenen Formulierung angesehen haben soll-
Irücklichen Worten wird das im Urteil nicht ein^*
*
so wäre eine solche Auffassung aus Rechtegrün-
gende Formü d,h, ihm zur
 te - mit aus mal gesagt -
10 -
dbn nicht zu beans banden» Damit entfällt die Polgerung der Re-Lsion, nach der « Jnklarheik-rregel" gingen etwaige 2weifel an der Formulierung zi Lasten des Klägers» Es braucht infolgedessen nicht erörtert zu werden, ob es eine derartige allgemeine Regel bei der Auslegung von Individualverträgen überhaupt gibt (verneinend z,3. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25» Oktober 1957 -IZH 25/57 - S* 20 /In BGHZ 26, 7 insoweit nicht bgedruckt/; vom 25* April 1958 - V ZR 115/57 - S* 8 f* und vom 3b* Mai 1958 - V ZR 232/56 - WM 1958, 874 /In NJW 1958, 1398 nicht mit abgedruc kt/)» Ebensowenig bedarf es in diesem Zusammenhang einer Stellungnahme zu der Frage, ob im Vorliegenden lall angesichts der Würdigung des Berufungsgerichts, der Wortlaut des § 7 Abs* 1 Satz 5 spreche "an sich schon zu Gunsten des Klägers" (BU S* 11), noch von einer "Unklarheit11 gesprochen werden kann
d) Gegen die rach Ansicht der der Kläger drei J Sparkasse bezahlt klagten herangetr fochtene Urteil b rung der Frage, ot e inandergesetzt u; c.aß der Beklagte s;iell nicht in der Zahlungen aufzunel genommen ftabe» Wer doch mindestens " und die stills chw«> •;en widerspreche ao begibt sie sich • jatrichterlichen
 Yertragsauslegung des Berufungsgerichts soll Revision schließlich der Umstand sprechen, daß a|hre lang die Zinsen von sich aus an die Stadt -habe, bevor er wegen Erstattung an den Besten sei» Hiermit hat sich indessen, das ange-’ ejreits in anderem Zusammenhänge - bei Er orte-der- Klageanspruch etwa verwirkt sei - aus-dazu u»a« ausgeführt, es sei anzunehmen, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses finan-Lage gewesen sei, sofort wieder die Zinsmen, und daß der Kläger darauf Rücksicht n die Revision einwendet,dazu hätte es aber bines Hinweises oder einer Abrede bedurft" igende Erledigung fremder Verbindlichkei-hun einmal "jeder wirtschaftlichen Erfahrung", damit auf das ihr verschlossene Gebiet der irdigung» Ob ein Erfahrungssatz des angege-
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etwa weniger wozu er nach genüber verp berechtigten
 benen Inhalt wirklich besteht, mag auf sich beruhen, weil es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine für den Kläger fremde Verbindlichkeit gehandelt hat, er vielmehr im Verhältnis zur StadtSparkasse unmittelbar Schuldner des Kreditsaldos von 2!L000 DM einschließlich der Zinsen war und dafür sogar dinglich mit seinem Grundstück haftete. Deshalb braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob nicht zugleich die verwandt Schafts ähnlichen Beziehungen der Parteien - der Beklagte ist der Stiefsohn des Klägers - Anlaß zu einer gewissen Rücksichtnahme geben könnten«Bei ihrem weiteren Binwand, der Kläger habe, wenn er für den Beklagten zahlen wollte, 11 vertragswidrig11 gehandelt, da im Vertrage Zahlungen des'Beklagten unmittelbar an die Sparkasse vorgesehen gewesen seien, läßt die Revision außer ‘.acht, daß hier von seiten des Klägers nicht
 sondern im Gegenteil mehr geschehen ist, als den getroffenen Vereinbarungen dem Beklagten gelichtet war, Auf Jeden Fall wird angesichts des eigenen Interesses, das der Kläger an einer pünktlichen Zinszahlung hatte, durch sein Verhalten die Vertragsauslegung deg angefochtenen Urteils, nicht erschüttert*
4 • Die
 be, wie vom behauptet unc, stücke nach belasteten G: kauft. Von de
 er aber seine tilgen müssen klagten mit
 Rechtsmißbrau
 Revision macht weiterhin geltend, der Kläger ha-i)eklagten im Schriftsatz vom 27. November 1956 unter Beweis gestellt worden sei, die Grund-llhrer Ruckübertragung, und zwar einschließlich des rundstlicks, zu dem Preise von 125.000 DM weiterver-m ihm auf diese Weise zugeflossenen Geld hätte Verbindlichkeit gegenüber der StadtSparkasse.
5 wenn er das nicht getan und dennoch den Bedien Zinsen belastet habe, so liege darin ein chs
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Die Rüg'- greift nicht durch« Zunächst ist es nicht rieh* ig. daß in dem erwähnten Schriftsatz auch die Weiteryeräuße-i|ung des mit der Gjrundschuld von 30*000 DM belasteten Grund-
traße behauptet worden sei; aus-
tüclcs in der K(
drücklich v/irci dorlt zu dem mindesten dieses Grundstück nicht ermähnt. Das mag aber dahinstehen. Auf jeden Pall ist nicht ein* 2(usehen; weshalb der Kläger gehalten gewesen'sein sollte, ihm
 ines Grundbesitzes oder aus sonstigem An-l|aß zufließende Geldmittel gerade zur Tilgung der Sparkassenschuld zu verwenden. Bine vertragliche Verpflichtung hierzu hatte er dem' Beklagten gegenüber keineswegs übernommen, die-er war vielmehr seinerseits im Innenverhältnis der Parteien
 ser Schuld und zur späteren Erstattung ei-r[es Teilbetrages vion 14.500 DM an den Kläger verpflichtet, us dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt er_
ch keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Klä-und Glauben (§ 242 BGB) eine vorzeitige edits angesonnen werden konnte
 geben sich aber au ger etwa nach Treu üückzahlung des Kr
5. Der Revis u versagen, als s Bericht eine Verwi dem Urteil ist' hie lung der Zinsen du: iärn keine besonde te der 33eklagte ni aus Rechts gründen höchstrichterliche Celtendmachung eir sur Verwirkung füi 3|erdings die Revis besonderen Umstär, bleiben des Kläger
 ion ist »endlich auch insoweit der Erfolg ie sich dagegen wendet, daß das Berufungs-ijrkung des Klageanspruchs verneint hat. In rzu ausgeführt worden, die, bloße Hiehtzah-rch den Beklagten reiche dazu nicht aus, so-ren Umstände hinzukämen; solche aber ha-cht dargetan. Diese Auffassung läßt sich nicht beanstanden. Sie entspricht der n Rechtsprechung, wonach die verspätete es Anspruchs für sich allein noch nicht rt (RGZ 155, 148, 151 f)• Nun meint alien, die vom Berufungsgericht verniißten de", die däs mehr als’dreijährige Untätig-s als gegen Treu und Glauben verstoßend
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 erscheinen li § 7 des Vert entworfene u den Eindruck der Sparkasse ihn der Klage sprliehe best* Wortlaut des tung offen
 der Beklagte
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in dem gleich ger; denn i dargelegt wu Feststellung ger allein h Bemühungen Belange zu Umstand aber forderungen te, war aus Glauben zu v zahlen, weil lungsansprüc 3.44/52 AG er in seinem vorgehoben h wirtschaftlit Ungewißheit, erkennbar gleichzeitig
eßen;lägen in der”zweifelhaften Formulierung” des images vom 18. September 1952; diese “vom Kläger verfaßte” Formulierung habe bei dem Beklagten hervorgerufen9 daß er für die laufenden Zinsen nschuld nicht hafte, und in dieser Meinung habe r durch die verspätete Geltendmachung seiner An-$rkt. Bas ist jedoch nicht stichhaltig. Ob der 7 wirklich* Zweifel hinsichtlich seiner Bedeu-ßt; nag auf sich beruhen. Auf jeden Fall müßte eine Zweifelhaftigkeit dieser Vertragsbestimmung en Maße sich selbst zurechnen lassen wie der Klä-e sprachliche Fassung rührt, wie oben (Kr, 3 c) fde, nach den für die Revisionsinstanz Bindenden en des angefochtenen Urteils gerade nicht vom Klä-
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or; sie ist vielmehr das Ergebnis der gemeinsamen
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6. Ba erweisen und
r Parteien, durch ”Aushandeln” der beiderseitigen ner Einigung in der Schuldfrage zu gelangen, Ber daß der Kläger eine Zeitlang keine Erstattungs-toegen der von ihm entrichteten Zinsen geltend mach-dem Grunde nicht geeignet, den Beklagten in den ersetzen, er brauche in Zukunft nichts mehr zu die Parteien während dieser Zeit »über andere Zahle des Klägers miteinander-prozessierten'(21 C ster; 30 105/55 LG Bortmund) und ddr Kläger, wie Schriftsatz vom 21. Februar 1956 überzeugend her-at, im Hinblick auf die nicht besonders günstige he Lage des Beklagten und die dadurch bedingte ob eine Zwangsvollstreckung Erfolg haben werde, rundeten Anlaß hatte, seine Ansprüche nicht alle einzuklagen.
iie Revisionsrügen sich somit als unberechtigt das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechts-
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fehler erkennen läßt, mußte das Rechtsmittel mit der Kosten^ folge aus § 97 Abs* 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden,
 Dr, Augustin	Schuster	Rothe
 Er. Freitag	.	Mattem
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