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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Bei Bewilligung des Armenrechts zu einem Bruchteil wird dem Armenanwalt aus der Staatskasse nur der nach den ermäßigten Sätzen des Armenanwaltsgesetzes zu berechnende Bruchteil;, der Gebühren lind Auslagen erstattet {Bestätigung von RGZ 135, 177}, . Darüber, wie bei einer Bewilligung des Armenrechts zu einem Bruchteil die dem Armenanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren zu berechnen sind, gehen die Meinungen auseinander. Neben den beiden hier von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dem Erinnerungsführer für richtig erachteten Berechnungsweisen ist die Auffassung vertreten worden, zunächst sei der volle Gebührenbetrag nach § 9 RAG-ebO zu berechnen, sodann der Bruchteil dieser Gebühren zu ermitteln, für den nach dem Armenrechtsbeschluß die einstweilige Gebührenbefreiung eintrete, alsdann sei festzustellen, welcher Streitwert diesem Gebührenbruchteil entspreche, und schließlich seien nach diesem Streitwert die Gebühren auf Grund der Gebührenstaffel des § 1 ArmAnwG festzusetzen. Dieser Berechnungsweise ist das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 20, Eebraur 1932 (RGZ 135, 177 [178/179]) entgegengetreten, weil bei ihr von einem angenommenen und nicht von dem wirklichen Streitwert ausgegangen werde und für die Zulässigkeit der Zugrundelegung eines angenommenen Streitwerts weder § 115 Abs 2 ZPO noch das Gesetz vom 20. Das Reichsgericht ist davon a.usgegangenP daß ein Anspruch des einer armen Partei beigeordneten Rechtsanwalts auf Ersatz seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse früher nicht bestanden habe und erst Art II des Gesetzes vom 18,- Dezember 1919 (RGBl 2113) einen solchen für die Auslagen anerkannt habe! Februar 1923 (RGBl I S 103) habe bestimmt; daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Falle der Bewilligung des Armenrechts dem für die arme Partei bestellten Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der sie ergänzenden Vorschriften von der Staatskasse zu ersetzen seien. Diese Bestimmung habe dahin geführtj daß dem als Armenanwalt beigeordneten Rechtsanwalt seine ihm an sich nach der Gebührenordnung für Rechts anwä.lte zustehenden Gebühren aus der Staatskasse nur zu zu dem der Partei das Armenrecht bewilligt worden seiDas sei in dem Gesetz vom 6, Februar 1923 zwar nicht ausgesprochen worden, ergebe sich aber aus dem Zweck des Gesetzes, der nicht dahin gegangen sei, dem Rechtsanwalt neben seiner der armen Partei gegenüber bestehenden Forderung auf Zahlung eines Teilbetrages seiner Gebühren einen Ersatzanspruch gegen den Staat in voller Höhe dieser Gebühren zu gewähren, weil das zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Anwalts geführt hätte. Soweit die Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten imstande und ihr deshalb das .Armenrecht nicht.bewilligt sei, bestehe kein Grund für den Staat, dem Anwalt die Gebühren zu zahlen, da er sie von der insoweit zahlungsfähigen Partei einzuziehen vermöge.. August 1923 (RGBl -I 813) eine Höchstgrenze für den zu ersetzenden Gebührenbetrag in der Richtung bestimmt habe, daß., wenn der Wert des Streit- oder Beschwerdegegenstandes 200 Millionen Mark übersteige, nur der Betrag der Gebühren zu ersetzen sei, der sich bei diesem,Wert ergebe. Der von Kraemer in Büschs Zeitschr Bd 52 S 1Ö3 ff geäußerten Ansicht, es hätte im Gesetz zu dem■Ausdruck kommen müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, bei Bewilligung des Anmenrechts zu einem Bruchteil den Ersatzanspruch des Rechtsanwalts weiter zu beschränken, könne nicht zugestimmt werden. Denn die Folgen, die bei einer Armenrechtsbewilligung zu einem Bruchteil einzutreten hätten, ergäben sich unmittelbar aus § 115 Abs 2 ZPO und aus dem Zweck des Eintretens des Staates für den Rechtsanwalt.und hätten daher ebensowenig in dem Gesetz vom 180 August 1923 ausgesprochen zu werden brauchen, wie das im Gesetz vom 6. Der Ersatzanspruch des Armenanwalts sei also nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und, soweit das Gesetz vom 20. Sinn des Gesetzes gestützt sowie zutreffend ausgeführt, schon durch den Wortlaut des Gesetzes sei klar und deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß im Armenrechtsfalle die Sätze des § i ArmAnwG mit voller Wirkung an die Stelle der normalen Sätze des § 9 RAGebO zu treten hätten, daß sie also im vollen Rechtssinne Gebühren seien ebenso wie die Hormalgebühren des § 9 RAG-ebO, Daraus hat das Oberlandesgericht Hamm gefolgert, daß bei Bewilligung des Armenrechts nach Bruchteilen von vornherein für die Berechnung der Armenanwaltsgebühren von den Sätzen des § 1 ArmAnwG auszugehen sei..

Zitierte Normen: § 115 ZPO
RechtsanwaltBruchteilStaatskasseGebührAnsichtvollGesetzStreitwertBr

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	RAGebO	§	9? ArmAnwG § 1	■
Rechtssatzs Bei Bewilligung des Armenrechts zu einem
 Bruchteil wird dem Armenanwalt aus der Staatskasse nur der nach den ermäßigten Sätzen des Armenanwaltsgesetzes zu berechnende Bruchteil;, der Gebühren lind Auslagen erstattet {Bestätigung von RGZ 135, 177},	.
Aktenzeichens V ZR 1 18/55 111	.	i	.
Beschluß des BGH vom 26., April 1957
V_ ZR_ J j 8/^5
B e Schluß
 In dem Rechtsstreit
 des Bauschlossers
 Nikolaus
in L
Klägers, Berufungsklägers und* Revisions-klagers
- Proseßhevcllmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Maler
Egon R(
in L
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 260 April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Br, HückinghausBr, Augustin, Br, Oechßler und Br, Piepenbrock beschlossene
 Bie Erinnerung des Rechtsanv/alts Br. K( gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Pebruar 1957.wird gebührenfrei zurückgewiesen.
G r ü n d e i'
Bern Beklagten und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß des Senats vom 22. November 1955 für die Revisions-^ instanz das Arrnenrecht nur zu drei Vierteln bewilligt worden, weil die volle Bewilligung nach den wirtschaftlichen
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Verhältnissen des Beklagten nicht gerechtfertigt erschien. Ihm ist mit dieser Maßgabe zur irorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte der von dem Vorsitzenden ausge-■wählte Rechtsanwalt Dr-.	beigeordnet	worden.»	Dieser
 hat beantragt, ihm als Armenanwalt Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 152,36 IM zu erstatten. Er ist dabei von einem Streitwert von mehr als 2000 DM ausgegangen und hat für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr je 70,20 DM in Rechnung gestellte Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 20-. Eebraur 1957 den zu erstattenden Betrag auf 114,27 DM festgesetzt. Er hat von dem geforderten Betrag 1/4 abgesetzt, weil dem Beklagten das Armenrecht nur zu 3/4 bewilligt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. EjflHfc welcher der Auf fas suns: ist, daß bei der Festsetzung der ihm zu erstattenden Gebühren folgendermaßen zu verfahren seit Es seien zunächst die vollen Gebühren nach, dem auf 7250 DM festgesetzten Streitwert auf Grund des § 9 RAGebO zu berechnen. Sodann sei von dem so gefundenen Betrag derjenige Bruchteil zu ermitteln, welcher der Armenrechtsbewilligung entspreche. Weiter sei der Betrag festzustellen, der bei einem Streitwert über 2000 DM aus der Staatskasse zu erstatten sei. Wenn sich ergebe, daß die nach § 9 RAGebO erreehnete Bruchteilsgebühr hoher sei als der na.eh § 1 ÄrmAnwG zu erstattende Betrag, so sei letzterer, voll auszuzahlen.
Der Erinnerungsfilhrer beruft sich für die Richtigkeit dieser Berechnungsweise auf Baumbach-Lauterbacli, die diese Methode für richtig halten (vgl Baumbach-Lauterbach, Kosten-
gesetze, 12, Auf! § 1 ArmAnwG 6, B, e) . Er ist der Ansicht p daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle danach zu Unrecht von den in Rechnung gestellten Gebühren 1/4 abgezogen habe, Dieser hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Darüber, wie bei einer Bewilligung des Armenrechts zu einem Bruchteil die dem Armenanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren zu berechnen sind, gehen die Meinungen auseinander. Neben den beiden hier von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dem Erinnerungsführer für richtig erachteten Berechnungsweisen ist die Auffassung vertreten worden, zunächst sei der volle Gebührenbetrag nach § 9 RAG-ebO zu berechnen, sodann der Bruchteil dieser Gebühren zu ermitteln, für den nach dem Armenrechtsbeschluß die einstweilige Gebührenbefreiung eintrete, alsdann sei festzustellen, welcher Streitwert diesem Gebührenbruchteil entspreche, und schließlich seien nach diesem Streitwert die Gebühren auf Grund der Gebührenstaffel des § 1 ArmAnwG festzusetzen. Dieser Berechnungsweise ist das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 20, Eebraur 1932 (RGZ 135, 177 [178/179]) entgegengetreten, weil bei ihr von einem angenommenen und nicht von dem wirklichen Streitwert ausgegangen werde und für die Zulässigkeit der Zugrundelegung eines angenommenen Streitwerts weder § 115 Abs 2 ZPO noch das Gesetz vom 20. Dezember 1928 einen Anhalt biete. Diese von dem Reichsgericht verworfene Berechnungsmethode ist, soweit ersichtlich, in neuerer Zeit von den Gerichten nicht mehr angewandt worden. Sie wird auch von Bauuibach-Lauterbach (Kostengesetze, 12, Aufl, § 1 ArmAnwG Änm 6, B, a) abgelehnt, weil sie der Gebührenerstat-
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tung einen v/illkürlichen Streitwert zugrunde lege. Der erkennende Senat teilt diese mit der Auffassung des Reichs gerichts übereinstimmende Ansicht.
Der von dem Erinnerungsführer unter Berufung auf Baumbaeh-Lauterbaeh ( aaO Anm 6S BP c) vertretenen Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Auch mit dieser Meinung hat sich das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 20, Februar 1932 auseinandergesetzt und sie nicht gebilligt., weil ihre Unrichtigkeit aus der geschieht liehen Entwicklung und dem Sinn und Zweck des Gesetzes folge. Das Reichsgericht ist davon a.usgegangenP daß ein Anspruch des einer armen Partei beigeordneten Rechtsanwalts auf Ersatz seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse früher nicht bestanden habe und erst Art II des Gesetzes vom 18,- Dezember 1919 (RGBl 2113) einen solchen für die Auslagen anerkannt habe! Es hat weiter ausgeführt:; Erst § 1 Satz 1' des Gesetzes vom 6. Februar 1923 (RGBl I S 103) habe bestimmt; daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Falle der Bewilligung des Armenrechts dem für die arme Partei bestellten Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der sie ergänzenden Vorschriften von der Staatskasse zu ersetzen seien. Damals habe schon § 115 Abs 2 ZPO gegolten,, wonach einer armen Partei das Armenrecht zu einem Bruchteil bewilligt Werden könne; wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses teilweise zu bestreiten imstande sei. Diese Bestimmung habe dahin geführtj daß dem als Armenanwalt beigeordneten Rechtsanwalt seine ihm an sich nach der Gebührenordnung für Rechts anwä.lte zustehenden Gebühren aus der Staatskasse nur zu
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dem Sruchteil zu ersetzen gewesen seien., zu dem der Partei das Armenrecht bewilligt worden seiDas sei in dem Gesetz vom 6, Februar 1923 zwar nicht ausgesprochen worden, ergebe sich aber aus dem Zweck des Gesetzes, der nicht dahin gegangen sei, dem Rechtsanwalt neben seiner der armen Partei gegenüber bestehenden Forderung auf Zahlung eines Teilbetrages seiner Gebühren einen Ersatzanspruch gegen den Staat in voller Höhe dieser Gebühren zu gewähren, weil das zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Anwalts geführt hätte. Soweit die Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten imstande und ihr deshalb das .Armenrecht nicht.bewilligt sei, bestehe kein Grund für den Staat, dem Anwalt die Gebühren zu zahlen, da er sie von der insoweit zahlungsfähigen Partei einzuziehen vermöge.. Hieran habe sich auch nichts dadurch geändert, daß Art Y des Gesetzes vom 18. August 1923 (RGBl -I 813) eine Höchstgrenze für den zu ersetzenden Gebührenbetrag in der Richtung bestimmt habe, daß., wenn der Wert des Streit- oder Beschwerdegegenstandes 200 Millionen Mark übersteige, nur der Betrag der Gebühren zu ersetzen sei, der sich bei diesem,Wert ergebe. Der von Kraemer in Büschs Zeitschr Bd 52 S 1Ö3 ff geäußerten Ansicht, es hätte im Gesetz zu dem■Ausdruck kommen müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, bei Bewilligung des Anmenrechts zu einem Bruchteil den Ersatzanspruch des Rechtsanwalts weiter zu beschränken, könne nicht zugestimmt werden. Denn die Folgen, die bei einer Armenrechtsbewilligung zu einem Bruchteil einzutreten hätten, ergäben sich unmittelbar aus § 115 Abs 2 ZPO und aus dem Zweck des Eintretens des Staates für den Rechtsanwalt.und hätten daher ebensowenig in dem Gesetz vom 180 August 1923 ausgesprochen zu werden brauchen, wie das im Gesetz vom 6. Februar 1923 geschehen sei. Ein
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zwingender Anlaß hierzu sei auch nicht eingetreten, als die Erstattung von Anwaltsgebühren in Armensachen weiterhin dadurch beschränkt worden sei, daß der Ersatzanspruch bei gewissen Stufen des Wertes des Streitgegenstandes statt nach den Sätzen des § 9 RA.GebO nach niedrigeren Sätzen berechnet' werden sollte„ So sei die Rechtslage auch nach demGesetz vom 20. Dezember 1928. Der Ersatzanspruch des Armenanwalts sei also nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und, soweit das Gesetz vom 20. Dezember 1928 an deren Stelle andere Sätze bestimme, nach diesen zu berechnen. Daneben aber müsse bei einer Armenrechtsbewilligung zu einem Bruchteil eine Kürzung der so berechneten Gebühren um denjenigen Bruchteil eintreten, zu dem das -Armenrecht nicht bewilligt worden sei. Angesichts der Entwicklung, welche die Gesetzgebung über den Ersatz der Gebühren und Auslagen des Armenanwalts aus der Staatskasse genommen habe, und des Zwecks dieser Gesetzgebung hätte es eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs bedurft, wenn es. anders sein sollte.
Diese Ausführungen des Reichsgerichts überzeugen, während Baumbach-Lauterba.ch für ihre Ansicht keine eigene Begründung geben, sondern sich lediglich auf die Entscheidung d$s Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1931 (JW 1931, 1840) beziehen, in der dieses Gericht allerdings den von ihnen eingenommenen Standpunkt vertreten hat. Der Kostensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat indessen diese von dem früheren Kostensenat.vertretene Ansicht in seinem Beschluß vom 29, März 1933(6 V/ 22/33, Justizverwaltungsblatt 1933, Seite 157) ausdrücklich aufgegeben und sich der oben dargelegten Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen. Er hat sich dabei ebenfalls auf Wortlaut und
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Sinn des Gesetzes gestützt sowie zutreffend ausgeführt, schon durch den Wortlaut des Gesetzes sei klar und deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß im Armenrechtsfalle die Sätze des § i ArmAnwG mit voller Wirkung an die Stelle der normalen Sätze des § 9 RAGebO zu treten hätten, daß sie also im vollen Rechtssinne Gebühren seien ebenso wie die Hormalgebühren des § 9 RAG-ebO, Daraus hat das Oberlandesgericht Hamm gefolgert, daß bei Bewilligung des Armenrechts nach Bruchteilen von vornherein für die Berechnung der Armenanwaltsgebühren von den Sätzen des § 1 ArmAnwG auszugehen sei.. Diese Ansicht wird denn auch jetzt weit überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten (vgl hierzu Gelinsky-Meyer, Armenanwaltskosten, 4, Aufl Seite 119/120 unter 5 und 4)c
Hach alledem war der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingenommene Standpunkt zu billigen. Da die Festsetzung der Gebühren und Auslagen rechnerisch richtig vorgenommen worden ist, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen,
 Dr, Tasche	Dr,	Hückinghaus	lr0	Augustin
 Di% Oeehßler	Dr,	Piepenbrock