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BGH · V ZR 118/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 118/54

Die Lokalbaukommission genehmigte den Fenstereinbau durch Beschluß vom 3« August 1946 "in stets widerruflicher Weise, solange das durch Fliegerangriff zerstörte Hach-baranwesen A^HHfcstraße £ unbebaut bleibt"• Am 3* Mai 1950 reichten die Beklagten bei dieser Baukommission ein Baugesuch ein, das den Wiederaufbau der Garagen und die Zumauerung der von den Klägern in der Kommunmauer angebrachten Fenster vorsah« Die Kläger erhoben Einspruch. dem Vertreter des Klägers, dem Baumeister Bartholomäus B^|^ gegenüber verpflichtet, den Fenstereinbau zu dulden und die künftigen Garagen gegen Erstattung der dadurch bedingten Mehrkosten mit einem die Beibehaltung der Fenster gewährleistenden Eisenbetondaqh Die Beklagten sind verpflichtet, die von den Klägern in der Kommunmauer zwischen dem Anwesen straße 0 und dem Nachbargrundstück ASBHBetraße 1 angebrachten Fenster zu dulden und haben alles zu unterlassen, was daß Hecht der Kläger zur Unterhaltung dieser Fenster in irgendeiner Welse beeinträchtigt» Sie behaupten, B^|habe der beklagten Ehefrau im August 1945 vorgetäuscht, die Stadt werde durch ihr Grund stück eine Verbindungsstraße legen, ein späterer Garagenbau werde durch die Fenster auch nicht behindert» Die Erdgeschoß^: fenster seien damals bereits eingebaut gewesen; der AbBtand T der Fenster vom Erdboden habe wegen des dort liegenden j Eine prlvatrechtiiche Duldungspflicht habe sie nicht übemonrt men» Der Vertreter der Kläger habe auch dem beklagten EhemanvJ im Februar 1946 vorgetäuscht, dieser dürfe sein Grundstück "j nicht wieder bebauen, weil eine Straße durchgeführt werden * Die Kläger haben Berufung eingelegt und noch vorgetragen: Bhabe aufier der Unterredung vom August 1943* die er in seiner Aussage als einzige Besprechung bezeichnet hat* noch mehrere Haie mit der Beklagten Hbc im Beisein ihres Ehemannes verhandelt. Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz bestritten* jemals eine privatrechtliche Duldungspflioht übernommen zu haben* sowie* daß überhaupt mehrere Haie mit ■ ihnen verhandelt worden sei. Allein sub der Unterzeichnung von Bauplänen durch die Beklagten könne daher die Übernahme einer privatrechtliohen Buldungspflicht nicht abgeleitet werden* Daß die Beklagten aber ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen die privatrechtliche Verpflichtung übernommen hätten» den Fenster- . ung unter allen Umständen ausschließende Tatsache angesehen hätten, weil für eine Erörterung über die Anpassung etwaiger späterer Garagen an die Fenster und die Übernahme der Mehrkosten durch die Kläger sonst kein Baum gewesen wäre» Es kommt aber .■ zu dem Ergebnis, daß Ilse DBHHHB fc6*"ne privatrechtliche Duldungsverpflichtung in dem von den Klägern behaupteten Sinne übernommen habe,und zwar auf Grund folgen- Die Beklagten wären Eigentümer des Anwesens je zur Hälfte» Da die Beklagte Ilse DBHB BBB unstreitig keine Vollmacht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für ihren Ehemann besessen habe, habe sie diesen nicht mitverpflichten können» Eine Duldungs-Pflicht hätte aber von beiden Miteigentümern übernommen werden müssen. Ein solches Entgegenkommen liege auch deshalb außer jeder Wahrscheinlichkeit, weil die Beklagten durch den Krieg ihren Garagenbetrieb verloren gehabt hätten und sich erst wieder eine Exl-•stenz hätten aufbauen müssen, also nicht ohne Gegenleistung auf einen Teil des ihnen verbliebenen Grundstückswertes hätten verzichten können» Eine reohtsgeschäftliche Willenserklärung der beklagten Ehefrau in dem von den Klägern behaupteten Sinne hätte weiter vorausgesetzt, daß sich die beklagte Ehefrau vorher mit ihrem Ehemann in Verbindung gesetzt hätte« Eine vorherige Fühlungnahme mit dem damalB kranken Ehemann wäre aber schon deshalb nicht möglich gewesen, weil bei der frag»* liehen Unterredung, auch wenn man den Sachvortrag der Kläger zugrunde lege, zu dem ersten Vale an die Beklagten wegen Übernahme einer privatrechtlichen Buldungspflicht herangetreten worden sei» Die Einholung der - von den Beklagten bestrittenen - Hachbarsunterschrift des beklagten Ehemanns vom 8. hätte auch nach der Sachdarstellung der Kläger nicht diesem Zwecke gedient» Es sei ganz unwahrscheinlich, daß die beklagte Ehefrau eine so einschneidende und weittragende Verpflichtungserklärung ohne vorherige Fühlungnahme mit ihrem Ehemann abgegeben hätte, zu demal sie nur über ihren eigenen Hälfteanteil verfügen könne» Auf einen solohen Verpflichtungswillen könne auch deshalb nicht geschlossen werden, weil die beklagte Ehefrau, wenn sie auch mit der Möglichkeit der Wiedererrichtung von Garagen rechnete, bei den im August 1945 herrschenden unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen und den völlig ungewissen Zu- Die beklagte Ehefrau habe ferner von vornherein nur mit einer widerruflichen^ > baupolizeilichen Genehmigung des Fenstereinbaus zu rechnen * j brauchen, weil dieser bau- und feuerpolizeilich nur vertrat- der erwähnten Unterredung könne daher nicht auf einen rechts^ j geschäftlichen Verpflichtungswillen in dem von den Klägern | behaupteten Sinne geschlossen werden. Auch diese können danach - ganz abgesehen davon- daß es sich nach dem Tatbestand des Berufungs-Urteils bei der die beiderseitigen Grundstücke trennenden Hauer um eine sog. Kommunmauer handelt, an die anzubauen sie berechtigt sind (Heisner-Bing aaO § 8 ff, S 115 ff), - den von ihnen beabsichtigten Garagenneubau unmittelbar an ihrer Grundstücks grenze zu dem Anwesen der Kläger auf führen. Diese müssen sich die dadurch herbeigeführte Entziehung von Licht und Luft gefallen lassen (Heisner-Bing aaO S 315), es sei denn, daß die Beklagten auf eine Benutzung ihres Grundstücks, die die Fenster der Kläger beeinträchtigt, vertraglich verzichtet haben. teresse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen - hiermit sind vor allem die Beschränkungen auf dem Gebiete des Bauwesens gemeint - kommt es hier nicht an, weil die Beachtung dieser Vorschriften zu prüfen und zu überwachen den Baubehörden Vorbehalten ist, deren Genehmigung im übrigen ' die Beklagten schon erhalten haben. Schränkungen unterwerfen, als sie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind, und die hier von Bedeutung sein konnten, bestehen nicht (Bayer» AG zu dem BGB Art 62-80) o Es folgt insbesondere nicht aus Art 62 aaO,.der einschränkende Vorschriften für Fenster enthält, die weniger als 60 cm vcn der Grenze des Hachbargrundstücks entfernt sind, etwa das Hecht auf ungestörte Beibehaltung dieser Fenster, wenn der Nachbar, wie hier, dadurch ln der Ausnutzung seines eigenen Grundstücks gehindert wird» Der Inhaber der Fenster mufi sich vielmehr gefallen lassen, daß der Hachbar diesen Fenstern nicht nur durch seinen eigenen Bau das Licht entzieht, sondern auch, daß ihm die Fenster, wenn Bie sich in einer unmittelbar ah der Grenze stehenden Hauer befinden, zugebaut werden (Heisner-Ring aaO § 23 S 334)« Der Berufungsrichter hat deshalb seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagten 1943/46 eine sie für die Zukunft bindende privatrechtliche DuldungspflicJ:i übernommen haben» Ausgangspunkt seiner Erörterungen war hier*} bei mit Recht, was die Revision auch anerkennt, die Auffas- '! sung, daß allein aus der Unterzeichnung von Bauplänen durch ^ die Nachbarn die Übernahme einer privatrechtlichen Duldungs-Pflicht nicht abgeleitet werden könne (Heisner-Ring aaO § 22Jt Fußnote 28, S 321/322; § 32 A II S 478 und B I 3 S 483; * Bauordnung Ergänzungsbd zur 10a Aufl zu § 67 S 17)# Die dazu wohl allgemein vertretene Auffassung, daß diese Unterzeichnung der Baupläne noch keine vertragliche Bindung der Nachbarn bedeutet, geht ersichtlich u.a« auf.die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für Bayern Nr 131 aus 1874' (3# Bd der Entscheidungen dieses Gerichts S 371) zurück# Dem hier angeführten Urteil ist als Leitsatz vorangestellt, daß die Befreiung von den in Lokalbaustatuten im nachbarlichen Interesse festgesetzten Elgentumsbeschrfinkungen nur durch Begründung einer Dienstbarkeit erfolgen könne, wozu die unter-schriftliche Genehmigung des Bauplanes seitens des beteiligten Nachbarn und die Duldung des betreffenden Zustandes während eines die gesetzliche Verjährungsfrist nicht erschöpfenden Zeitraumes nicht hinreiche# Da diese Entscheidung das alte bayerische Hecht (die Münchener Bauordnung von 1489 und das bayerische Notariatsgesetz vom 10. November 1861 Art 14) betrifft, ist sie nicht mehr ohne weiteres verwertbar# Es handelt sich in dem hier zu entscheidenden Fall auch • nicht um die Belastung des Grundbesitzes der Beklagten mit einer Dienstbarkeit zugunsten (des Grundbesitzes) der Kläger. Zu Un- ; recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, > daß die Kläger die Mehrkosten, die durch die Anpassung der j Bachkonstruktion der künftigen Garagen der Beklagten an die Fenster entstehen, übernommen und daß sie dadurch eine er-hebliche vertragliche Zusage gemacht hätten» Bas Berufungsgericht ist zwar von einer solchen Zusage ausgegangen» Es hat aber, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, darin eben keinen Ausgleich der Beklagten für einen Verzicht auf eine Benutzung ihres Grundstückes im Rahmen der ihnen gesetz lieh zustehenden Möglichkeiten gesehen und nimmt aus diesem \ Grunde hier keinen Verzicht an» Bas ist nicht rechts irrig» j Steht, wie das Berufungsgericht nach den vorstehenden Aus- l. vision noch kein Indiz, daß die Beklagten sich laufend über den Fortgang der Bauarbeiten vergewissert und niemals Bedenken erhoben hätten. Bas Berufungsgericht hat daher keine besonderen Umstände unbeachtet gelassen, auf Grund deren das Verhalten der Beklagten von den Klägern nicht anders verstanden werden konnte, als daß sie auf eine Benutzung ihres Grundstücks, welche die Fenster der Kläger beeinträchtigte, verzichteten. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist nach ihrem ganzen Zusammenhang zu entnehmen, daß es davon ausging, auch die Kläger hätten einen solchen (unentgeltlichen) Verzicht nicht annehmen können. Mai 1993 war von den Klägern auf S 2 (- Bl 97 R GA) nochmalige Vernehmung des bereits im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen B^B darüber beantragt, daß er nicht bloß einmal, sondern mehrmals bei den beklagten Eheleuten gewesen sei und auch in Anwesenheit des beklagten Ehemanns verhandelt habe, daß dabei auf Veranlassung der beklagten Eheleute im Eingabeplan eine Skizze über die zukünftige Gestaltung der Garagen der Beklagten eingezeichnet wurde, ferner darüber, daß auch bei einer weiteren Unterredung mit den beklagten Eheleuten diese keine Einwendungen gegen den Einbau der Fenster erhoben und sich ausdrücklich mit der Bezahlung der Elsenbetondecke für die spätere Garage durch die Kläger einverstanden erklärten. bei einer Unterredung mit den Beklagten auf dem Büro der Firma SchmHHI anwesend gewesen wäre.. Grundstück der Beklagten gekommen* Die beklagte Ehefrau habe, dazu erklärt, daß nach der von ihr eingeholten Auskunft wahr-! scheinlich gar keine Straße durch ihr Grundstück durchgeführt ^ werde, worauf Herr SchmBHA (welcher ist nicht gesagt) erklärt habe, daß gleich, wie es mit der Straße sei, er zu seinem Wort stehe und die Kosten für die Eisenbetonkonstruk- i tion der künftigen Garage Übernehme, r einer Besprechung der beklagten Ehefrau mit dem Kläger AugustJ Sc^BBHB zugezogen worden sei, bei der aber nichts We- £ sentliches besprochen worden sei» Bfm habe demgemäß die neuerdings unter Beweis gestellte Behauptung, er habe mehre Haie mit der beklagten Ehefrau, sogar im Beisein deren Ehemannes verhandelt, bereits verneint* Zu der Besprechung im Büro SchflHBIB habe er sich bereits geäußert» Bie Bevision hält diese Begründung rechtlich nicht für haltbar» Sie meint, der nicht rechtskundige Zeuge sei nicht in der Lage, zu beurteilen, ob und was bei einer Besprechung rechtlich wesentlich ist oder nicht» Sie führt aus, das eindeutige Beweisthema, daß nicht lediglich einmal, sondern in öfteren Besprechungen mit den Beklagten von dem Einbau der daß Baumer gar keiner anderen Auffassung habe sein können, als daß die Beklagten mit seinem Angebot (§ 145 BGB) einverstanden seien, nach welchen sie gegen Übernahme' der ge-1 nannten Kosten darauf verzichteten, in einer Weise zu bauen, die die Fenster der Kläger berühre« Die Revision übersieht, daß es sich bei der beantragten Vernehmung des Zeugen BUH 11211 eine wiederholte Vernehmung dieses Zeugen gehandelt hätte, deren Anordnung nach $ 398 ZPO im Ermessen des Frozeßgerichts, und zwar auch des Berufungsgerichts (Stein-Jonas-Schänke, 18, Aufl IV zu § 398 ZPO) steht* Dieses Ermessen unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Stein-Jonas-Schönke aaO I Anm 2). Der Berufungsriehter hat überdies von einer nochmaligen Vernehmung des nicht nur aus den eben angeführten Gründen, sondern auch deshalb abgesehen (S 14 des Berufungsurteils), weil aus dem nunmehr unter Beweis gestellten Verübelten der Beklagten am Bauplatz und im Büro Sch^^m nicht auf den von den Klägern behaupteten außerordentlich weitgehenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswilien geschlossen werden könne. Daß sich die Beklagten für den Fortgang der Arbeiten interessierten, läßt ebensowenig wie die Tatsache, daß sie sich eine Skizze über das künftige Garagendach machen ließen, einen sicheren Schluß auf einen Verzicht in dem von den Klägern behaupteten Sinne zu. mit dem Beklagten - ob SfHflHfcmit beiden oder nur mit eines F ' von ihnen verhandelt habe, hätten die Kläger nicht ausgeführt - hätten sich nach dem Sachvortrag der Kläger nur auf Ob es sich hier nur um die Einholung’einer nachbarlichen Zustimmung oder, wie von den Klägern unter Beweis gestellt, um die Bestätigung eines frü-heren Vertrages gehandelt habe, habe erst nach der Vernehmung des Zeugen beurteilt werden können. Der Beweisantrag wäre deshalb erheblich gewesen; denn hätten die Beklagten bei diesen Verhandlungen die frühere Vereinbarung bestätigt und hätten sie sich mit der Übernahme der Kosten für die feuerpolizeilich.verlangte Dachkonstruktion durch den Kläger einverstanden erklärt, a& wären die Einwendungen der Beklagten unbegründet. Mai 1953 für unerheblich angesehen und deshalb den Zeugen SflflBl nicht ■’ -vernommen hat; denn mehr als eine nicht endgültige Beapre- | / chung über Pläne,.die einen Garagenbau für die Beklagten | bei Beibehaltung der Fenster ermöglichten, war nicht behaup- : tet. Weder daraus, noch aus der Tatsache, daß die Beklagten 1947 oder gar noch.später keine Einwendungen gegen die Fenster erhoben haben, lassen sich aber sichere Schlüsse auf ; einen endgültigen Verzicht der Kläger auf eine alle gesetzlichen Möglichkeiten ausnutzende Bebauung ihres Grundbe- * Sitzes ziehen« •*; Das sei rechts irrtümlich, weil, wenn durch den Architekten erwiesen werde, daß dieser Plan der Lokalbaukommission Vorgelegen habe und erst naoh der Genehmigung aus den Akten entnommen worden sei, nicht mehr zweifelhaft sein könne, daß dieser Plan mit de** schriftlichen Bestätigung des Beklagten für die Lokalbaukomaiisslon die Grundlage für ihre Genehmigung gewesen wäre. August 1945 schlüssig sei, könne auf sich beruhen, weil der beklagte Ehemann, wenn er den Plan vom 8. 1, Seine Auffassung, es sei nicht beweisbar (gemeint: nicht bewiesen), daß die Beklagten bei Vertragsverhandlungen ' mit den Klägern ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten, ist von der Bevision nicht angegriffen. stützt er Schadensersatzanspruch der Kläger nicht ohne weiteres dazu führen können, daß die Beklagten sich so behandeln lassen müßten, als hätten sie eine Duldungsverpflichtung übernommen« für ihren Ehemann hatte, kommt es nicht an, weil sie eine Verpflichtung nicht übernommen hatte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat« Die Beklagten können deshalb auch nicht, was die Revision meint, eine frühere "Vereinbarung” dadurch bestätigt haben, daß sie sich bei sp teren Verhandlungen mit dem Architekten damit ein- * terin ihres Ehemannes angesehen hat, ist gleichgültig« Schließlich würde au3 einer Haftung der beklagten Ehefrau aus § 179 Abs 2 BOB auch noch nicht folgen, daß ihr Ehemann* zur Erfüllung der angeblich übernommenen Verpflichtung gehal^

Zitierte Normen: § 296 ZPO § 903 BGB § 398 ZPO
beklagenjVerzichtKlägerFensterGrundstück

Volltext der Entscheidung

2367 076	^
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V ZR 118/54-' ‘VerfiShdet am *26^ September 1956 Hlrth. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-aohäftaatelle
 Im Hamen des Volkes In dem Reohtastreit
 der
1. AUgUBt S 2» Br. Robert S 5. Anna S
aömtlich in
 trafie
Kläger, Berufungakläger und ReviaionBklägeri
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1 . den Garagenbesitzer BalthaBar B{
2. dessen Ehefrau Ilse DflHHHM’
beide in	APBBPHPptraße	4P»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revia ionabeklagte,
- ProzeßbevollmächtigtersReehtsanwalt Freiherr v.|
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechfiler, Br. Großmann und Br. Borschel
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das am 1. April 1954 an Verkündungs Statt zügestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom j. März 1954 wird auf Kosten der Kläger zurüokgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Die Grundstücke der Parteien in Straße ^ (Eigentümer: die Kläger',' und A^HHPetraße ^ (Eigentümer: die Beklagten) grenzen rückwärts aneinander* Das im Miteigentum der Beklagten stehende Anwesen, auf dem diese einen Garagenbetrieb unterhielten, wurde im Krieg völlig zerstört« Das Anwesen der Kläger wurde beschädigt und in den Jahren 1945/46 wieder aufgebaub. Beim Wiederaufbau ließen die Kläger wegen innerer baulicher Veränderungen ihrer Fabrik in der beide Grundstücke trennenden Kommunmauer mehrere Stockwerke übereinander Fenster anbringen« Die Beklagte zu 2) Ilse	8ab	August
1945, der Beklagte zu 1) Balthasar ,DmH im Februar 1946 die i .	•• Vachbsrsunterschrift auf den Bauplänen. Die
 Lokalbaukommission	genehmigte	den Fenstereinbau
 durch Beschluß vom 3« August 1946 "in stets widerruflicher Weise, solange das durch Fliegerangriff zerstörte Hach-baranwesen A^HHfcstraße £ unbebaut bleibt"• Am 3* Mai 1950 reichten die Beklagten bei dieser Baukommission ein Baugesuch ein, das den Wiederaufbau der Garagen und die Zumauerung der von den Klägern in der Kommunmauer angebrachten Fenster vorsah« Die Kläger erhoben Einspruch. Zu einer Einigung kam es zwischen den Parteien nicht. Die Lokalbäukommission verwies die Kläger auf den Zivilrechtsweg. Am 20. Dezember 1950 genehmigte eie die Baupläne der Beklagten und widerrief gleichzeitig den Klägern gegenüber die Genehmigung des Fenstereinbaues wegen Wiederaufbau des Naohbar-anwesens und ordnete die Zumauerung der Fenster an.
Die Kläger behaupten, die Beklagte Ilse Dj habe sich im August 1945. dem Vertreter des Klägers, dem Baumeister Bartholomäus B^|^ gegenüber verpflichtet, den Fenstereinbau zu dulden und die künftigen Garagen gegen Erstattung der dadurch bedingten Mehrkosten mit einem die Beibehaltung der Fenster gewährleistenden Eisenbetondaqh
 
zu versehen. Sie führen aus, die Beklagten hätten damit eine über die nachbarrechtliche Zustimmung hinausgehende vertragliche Duldungspflicht übernommen. Der Beklagte Balthasar D^mBsei durcb di0 Erklärungen seiner Ehefrau vom August 1945 mit verpflicht et worden, habe im übrigen auch die Erklärungen seiner Ehefrau genehmigt.
Die Kläger haben im ersten fiechtszuge beantragt:
Die Beklagten sind verpflichtet, die von den Klägern in der Kommunmauer zwischen dem Anwesen straße 0 und dem Nachbargrundstück ASBHBetraße 1 angebrachten Fenster zu dulden und haben alles zu unterlassen, was daß Hecht der Kläger zur Unterhaltung dieser Fenster in irgendeiner Welse beeinträchtigt»
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Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt
 Sie meinen, der Klage fehle schon im Hinblick auf den Widerruf der Fenstereinbaugenehmigung das Rechtssohutz-bedürfnls•. Sie behaupten, B^|habe der beklagten Ehefrau im August 1945 vorgetäuscht, die Stadt werde durch ihr Grund stück eine Verbindungsstraße legen, ein späterer Garagenbau werde durch die Fenster auch nicht behindert» Die Erdgeschoß^: fenster seien damals bereits eingebaut gewesen; der AbBtand T der Fenster vom Erdboden habe wegen des dort liegenden	j
Schuttes nicht festgestellt werden können. Die Beklagte habe \ die Möglichkeit einer späteren Nutzung ihres Anwesens damals- I noch nicht überblicken können. Sie habe die Stellungnahme -• ihres damals schwer erkrankten Ehemannes nicht gekannt, ihre Nachbarsunterschrift habe sie als unwesentlich angesehen.
Eine prlvatrechtiiche Duldungspflicht habe sie nicht übemonrt men» Der Vertreter der Kläger habe auch dem beklagten EhemanvJ im Februar 1946 vorgetäuscht, dieser dürfe sein Grundstück "j nicht wieder bebauen, weil eine Straße durchgeführt werden *
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Bolle. Dadurch habe er ihn Bur Erteilung der Nachbarsvnter-schrift bewogen. Eine rechtsgeschäftllche Duldungepflloht sei auch von ihm niemals eingegangen worden. Die Nachbars-unterachrift beider Beklagten sei eine reine Gefälligkeita-. hsndlung gewesen.
Die Beklagten berufen sich vorsorglich auch auf eine auflOsende Bedingung (Wegfall der Strafiendurohführung), auf Wichtigkeit einer etwa schenkungsweise übernommenen Duldungs-pflioht wegen Eormmangels* sowie auf Nichtigkeit ihrer Erklärungen infolge Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung und ferner auf Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das Landgericht hqt die Klage nach Vernehmung des Baumeisters B^mund des Stadtbaurates i.R.	als
 Zeugen abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt und noch vorgetragen: Bhabe aufier der Unterredung vom August 1943* die er in seiner Aussage als einzige Besprechung bezeichnet hat* noch mehrere Haie mit der Beklagten Hbc im Beisein ihres Ehemannes verhandelt. Bei einer weiteren Besprechung im Büro der Kläger seien beide Beklagte anwesend gewesen. Auch der Architekt	babe	später	zweimal
 mit den Beklagten verhandelt. Diese hätten aber niemals Einwendungen gegen den Eenstereinbau erhoben.
Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz bestritten* jemals eine privatrechtliche Duldungspflioht übernommen zu haben* sowie* daß überhaupt mehrere Haie mit ■ ihnen verhandelt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne Beweisaufnahme zurückgewiesen«
Mit der Revision erstreben die Kläger Aufhebung des Berufungsurteile und Verurteilung der Beklagten nach Klagantrag » hilfeweise Zurückverweisung.
Die Beklagten erbitten Zurückweisung der Revisiono
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Entscheidungsgründe: A.
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Bas Berufungsgericht sieht nach Verweisung der Kläger auf den Zivilrechtsweg (ein Verfahren, das sowohl den Vor-Schriften des § 69 der Bayerischen wie den des § 87 der \ Münchener Bauordnung entspricht) das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für ihre Klage als gegeben an.
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Dem ist beizutreten. Dieses Rechtsschutzinteresse ist * ' -
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insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil die Baupoli- 'J zeibehBrde den Klägern gegenüber bereits die Zumauerung der ? j Fenster angeordnet hat; denn es mufi damit gerechnet werden, .3 daß diese Anordnung zurückgenommen wird, wenn im gegenwärti- j gen Verfahren die Verpflichtung der Beklagten, die Fenster . I zu dulden und alles zu unterlassen, was das Recht der Kläger 1. zur Unterhaltung der Fenster in irgendeiner Weise beeinträchj^* tigt, festgestellt werden sollte.	W>
Auch das Interesse der Kläger an der alsbaldigen Fest- { Stellung - mindestens der erste Seil des Klagantrags dürfte l als Fe8tstellung8begehren im Sinne des § 296 ZPO aufzufas- J sen sein - ist zu bejahen.	J
I. Das Berufungsgericht kommt aus sachlichen Gründen { zur Abweisung der Klage und führt dazu aus s	1!
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Die Nachbarsunterschrift, auf den Bauplänen habe nur öffentlichrechtliche Bedeutung* Sie erzeuge für sich allein bestimmungsgemäß noch keine privatrechtlichen Wirkungen.
Allein sub der Unterzeichnung von Bauplänen durch die Beklagten könne daher die Übernahme einer privatrechtliohen Buldungspflicht nicht abgeleitet werden* Daß die Beklagten aber ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen die privatrechtliche Verpflichtung übernommen hätten» den Fenster- . einbau für alle Zukunft zu dulden, Bei nicht beweisbar» Der Darstellung des Zeugen	könne,	so	meint das Berufungs-
gericht , zwar entnommen werden, daß der Zeuge und die Beklagte Ilse Dotterweich bei ihrer Unterredung die angebliche Straßen- . durchführung nicht als eine unumstößliche, die Wiederbebau-'
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ung unter allen Umständen ausschließende Tatsache angesehen hätten, weil für eine Erörterung über die Anpassung etwaiger späterer Garagen an die Fenster und die Übernahme der Mehrkosten durch die Kläger sonst kein Baum gewesen wäre» Es kommt aber .■ zu dem Ergebnis, daß Ilse DBHHHB fc6*"ne privatrechtliche Duldungsverpflichtung in dem von den Klägern behaupteten Sinne übernommen habe,und zwar auf Grund folgen-
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der Erwägungen:
B^^ wäre als Baumeister mit den von ihm gefertigten Plänen zu der Beklagten gekommen. Seine Aufgabe habe lediglich in der Einholung der öffentlich-rechtlichen Naohbars-unterschriften bestanden. Über die Eigentumsverhältnisse wäre überhaupt nicht gesprochen worden. Die Beklagten wären Eigentümer des Anwesens je zur Hälfte» Da die Beklagte Ilse DBHB BBB unstreitig keine Vollmacht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für ihren Ehemann besessen habe, habe sie diesen nicht mitverpflichten können» Eine Duldungs-Pflicht hätte aber von beiden Miteigentümern übernommen werden müssen. Daraus, daß sich Baumer nach den Eigentumsverhältnissen überhaupt nicht erkundigt habe, sei zu folgern, daß es ihm; seinem Auftrag entsprechend, nur auf die öffent-
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lich-rechtliche Nachbarsunterschrift, nicht aber auf den Abschluß eines auf Euldung des Fenstereinbaues gerichteten privat rechtlichen Vertrages angekommen sei, für den die Klärung der Eigentumsverhältnisse eine unerläßliche Voraussetzung gewesen sei. Daß der beklagte Ehemann selbst etwa schon vorher eine ihn vertraglich bindende Willenserklärung abgegeben habe, hätten die Kläger selbst nicht behauptet«
Eie Kläger hätten als Gegenleistung für die angebliche Euldungspflicht lediglich die durch die Anpassung der Bachkonstruktion künftiger Garagen an die Fenster be- l dingten Mehrkosten übernommen. Eie Bebaubarkeit des rück- 4t( wärtigen TeilgrundstückB der Beklagten sei aber infolge des y
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Einbaus der Fenster in die Kommunmauer erheblich eingeschränkt. Eie für die beabsichtigte Unterstellung von Lastwagen erforderliche Höhe der Garagen könne nur eingehalten werden, wenn die Erdgeschoßfenster zugemauert würden. Ohne diese Zvmeuerung könne den Garagen nur eine lichte Höhe gegeben werden, die für die Einstellung kleinerer Fahrzeuge ausreiche. Uadurch entstehe ein Miefcausfall. Eie Garagen könnten ohne Zumauerung der Fenster des ersten Obergeschosses nicht auf gestockt werden. Ein sonstiger Hochbau könne nicht, wie üblich, an die Kommunmauer angebaut, sondern nur in entsprechender Entfernung von dieser errichtet werden.
Eer Fenstereinbau erschwere naturgemäß auch den Verkauf des Grundstücks und wirke in erheblichem Maße preis drückend. Es liege auf der Hand, daß das Grundstück der Beklagten duroh den Fenstereinbau in seinem Werte erheblich gemindert sei. Eiese (künftige) Wertminderung wäre schon im August 1945* auch für die beklagte Ehefrau, erkennbar gewesen, wenn auch noch nicht ziffernmäßig feststellbar. Ober eine Entschädigung für diese Wertminderung sei aber weder damals noch später auch nur gesprochen, geschweige eine Einigung erzielt % j worden. Eie Obemahme einer privatrechtlichen Euldungspflicht |
3n dem voq^filägem behaupteten Sinne ohne Gegenleistung für . *
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die zu erwartende Wertminderung des Grundstücks wäre völlig unverständlich gewesen» Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß für ein so weitgehendes, über eine bloße nachbarliche Gefälligkeit weit hinausgehendes Entgegenkommen irgendein Grund'Vorgelegen habe. Ein solches Entgegenkommen liege auch deshalb außer jeder Wahrscheinlichkeit, weil die Beklagten durch den Krieg ihren Garagenbetrieb verloren gehabt hätten und sich erst wieder eine Exl-•stenz hätten aufbauen müssen, also nicht ohne Gegenleistung auf einen Teil des ihnen verbliebenen Grundstückswertes hätten verzichten können»
Eine reohtsgeschäftliche Willenserklärung der beklagten Ehefrau in dem von den Klägern behaupteten Sinne hätte weiter vorausgesetzt, daß sich die beklagte Ehefrau vorher mit ihrem Ehemann in Verbindung gesetzt hätte« Eine vorherige Fühlungnahme mit dem damalB kranken Ehemann wäre aber schon deshalb nicht möglich gewesen, weil bei der frag»* liehen Unterredung, auch wenn man den Sachvortrag der Kläger zugrunde lege, zu dem ersten Vale an die Beklagten wegen Übernahme einer privatrechtlichen Buldungspflicht herangetreten worden sei» Die Einholung der - von den Beklagten bestrittenen - Hachbarsunterschrift des beklagten Ehemanns vom 8. August 1945. hätte auch nach der Sachdarstellung der Kläger nicht diesem Zwecke gedient» Es sei ganz unwahrscheinlich, daß die beklagte Ehefrau eine so einschneidende und weittragende Verpflichtungserklärung ohne vorherige Fühlungnahme mit ihrem Ehemann abgegeben hätte, zu demal sie nur über ihren eigenen Hälfteanteil verfügen könne» Auf einen solohen Verpflichtungswillen könne auch deshalb nicht geschlossen werden, weil die beklagte Ehefrau, wenn sie auch mit der Möglichkeit der Wiedererrichtung von Garagen rechnete, bei den im August 1945 herrschenden unsicheren wirtschaftlichen Verhältnissen und den völlig ungewissen Zu-
 
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kunftsaussichten die weiteren Verwertungsmöglichkeiten dee l grondstücks und damit die Tragweite einer für alle Zukunft "i verbindlichen Duldungspflicht nicht hätte überblicken können«’ * Mangels ausreichender Fachkenntnisse hätte sie die Auswirkungen des Fenstereinbaues auf die Verwertung ihres Grund- >*• Stückes nicht in vollem Umfange beurteilen können, ohne vor- ; * her einen Architekten zu Hate gezogen zu haben. Die Erdgeschoft fenster wären überdies zur Zeit der fraglichen Unterredung j ‘ bereits eingebaut gewesen. Die Beklagten wären also insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die beklagte Ehefrau habe ferner von vornherein nur mit einer widerruflichen^ > baupolizeilichen Genehmigung des Fenstereinbaus zu rechnen * j brauchen, weil dieser bau- und feuerpolizeilich nur vertrat-
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bebaut wurde. Aus dem Verhalten der beklagten Ehefrau bei *.!•
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der erwähnten Unterredung könne daher nicht auf einen rechts^ j geschäftlichen Verpflichtungswillen in dem von den Klägern | behaupteten Sinne geschlossen werden.	-v
Im Anschluß an diese Darlegungen hat das Berufungsge- ^ rieht die nochmalige Vernehmung des Zeugen B^^^ und die Verj
 nehmung des Zeugen	aus Erwägungen abgelehnt, auf
 die an anderer Stelle noch zurückzukommen ist.
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II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die weit- ^ gehend auf tatsächlichem Gebiete liegen und insoweit nur ln j beschränktem Umfang einer Nachprüfung durch das Revisions- , j. gericht zugänglich sind, lassen einen Heohtsirrtum nicht ^ erkennen.	;
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, so-weit nicht das Gesetz oder Hechte Dritter entgegenBtehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von Jeder ■ Einwirkung ausschließen. Aus diesem Begriff des Eigentums* folgt die Befugnis des Eigentümers, sein Eigentum ljJ.s zur
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Grenze aus zunutzen (Meisner-Hing, Bayerisches Naohbarrecht 4. Aufl 1951» § 22 S 315)• Dieses Becht haben die Kläger für sich in Anspruch genommen. Es steht aber auch grundsätzlich den Beklagten zu. Auch diese können danach - ganz abgesehen davon- daß es sich nach dem Tatbestand des Berufungs-Urteils bei der die beiderseitigen Grundstücke trennenden Hauer um eine sog. Kommunmauer handelt, an die anzubauen sie berechtigt sind (Heisner-Bing aaO § 8 ff, S 115 ff), - den von ihnen beabsichtigten Garagenneubau unmittelbar an ihrer Grundstücks grenze zu dem Anwesen der Kläger auf führen. Diese müssen sich die dadurch herbeigeführte Entziehung von Licht und Luft gefallen lassen (Heisner-Bing aaO S 315), es sei denn, daß die Beklagten auf eine Benutzung ihres Grundstücks, die die Fenster der Kläger beeinträchtigt, vertraglich verzichtet haben.
Ein Gesetz, welches den Beklagten verbietet, ihr Grundstück in dem beabsichtigten Sinne auszunutzen, besteht jedenfalls nicht. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 906 ff) festgelegten nachbarrechtlichen Beschränkungen hindern die Beklagten nicht an der von ihnen vorgesehenen Bebauung ihres Grundstücks, der die Beseitigung der von den Klägern angebrachten Fenster oder doch ihren Zubau mindestens zu dem Teil bedingt. Auf die gemäß Art 111 EGBGB unberührt gebliebenen
 landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen In-
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teresse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen - hiermit sind vor allem die Beschränkungen auf dem Gebiete des Bauwesens gemeint - kommt es hier nicht an, weil die Beachtung dieser Vorschriften zu prüfen und zu überwachen den Baubehörden Vorbehalten ist, deren Genehmigung im übrigen ' die Beklagten schon erhalten haben. Landesgesetzliche nachbarrechtliche Vorschriften (Art 124 EGBGB), welche d(as Eigentum der Beklagten zu Gunsten der Kläger weltergehenden Be-
Schränkungen unterwerfen, als sie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind, und die hier von Bedeutung sein konnten, bestehen nicht (Bayer» AG zu dem BGB Art 62-80) o Es folgt insbesondere nicht aus Art 62 aaO,.der einschränkende Vorschriften für Fenster enthält, die weniger als 60 cm vcn der Grenze des Hachbargrundstücks entfernt sind, etwa das Hecht auf ungestörte Beibehaltung dieser Fenster, wenn der Nachbar, wie hier, dadurch ln der Ausnutzung seines eigenen Grundstücks gehindert wird» Der Inhaber der Fenster mufi sich vielmehr gefallen lassen, daß der Hachbar diesen Fenstern nicht nur durch seinen eigenen Bau das Licht entzieht, sondern auch, daß ihm die Fenster, wenn Bie sich in einer unmittelbar ah der Grenze stehenden Hauer befinden, zugebaut werden (Heisner-Ring aaO § 23 S 334)«
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Der Berufungsrichter hat deshalb seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagten 1943/46 eine sie für die Zukunft bindende privatrechtliche DuldungspflicJ:i übernommen haben» Ausgangspunkt seiner Erörterungen war hier*} bei mit Recht, was die Revision auch anerkennt, die Auffas- '! sung, daß allein aus der Unterzeichnung von Bauplänen durch ^ die Nachbarn die Übernahme einer privatrechtlichen Duldungs-Pflicht nicht abgeleitet werden könne (Heisner-Ring aaO § 22Jt Fußnote 28, S 321/322; § 32 A II S 478 und B I 3 S 483;	*
Englert-Schmitt-Hang, Bayr. Bauordnung 10. Aufl Anm 4 zu $ 674 wo wegen der zivilrechtlichen Wirkung der Unterschrlftsabgabe^j auf Heisner-Ring aaO - aber 3« Auflage - verwiesen wird). Diwj
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8es Unterschreiben der Baupläne durch die Nachbarn wird im S 67 der Bayerischen Bauordnung gefordert, der in seinem hier, entscheidenden Wortlaut mit § 84 der Hünchener Bauordnung übereinstimmt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Verfahrensvorschriften, die den Schutz der Interessen der be*-1
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teiligten Nachbarn bezwecken. Sie sollen dadurch, daß ihnen a ! die Pläne eur Unterschrift vorgelegt werden müssen, Kenntnis Z
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von dem Bauvorhaben und damit die Möglichkeit erhalten, etwaige Einwendungen vorzubringen (Englert-Hang, Bayr. Bauordnung Ergänzungsbd zur 10a Aufl zu § 67 S 17)# Die dazu wohl allgemein vertretene Auffassung, daß diese Unterzeichnung der Baupläne noch keine vertragliche Bindung der Nachbarn bedeutet, geht ersichtlich u.a« auf.die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für Bayern Nr 131 aus 1874' (3# Bd der Entscheidungen dieses Gerichts S 371) zurück# Dem hier angeführten Urteil ist als Leitsatz vorangestellt, daß die Befreiung von den in Lokalbaustatuten im nachbarlichen Interesse festgesetzten Elgentumsbeschrfinkungen nur durch Begründung einer Dienstbarkeit erfolgen könne, wozu die unter-schriftliche Genehmigung des Bauplanes seitens des beteiligten Nachbarn und die Duldung des betreffenden Zustandes während eines die gesetzliche Verjährungsfrist nicht erschöpfenden Zeitraumes nicht hinreiche# Da diese Entscheidung das alte bayerische Hecht (die Münchener Bauordnung von 1489 und das bayerische Notariatsgesetz vom 10. November 1861 Art 14) betrifft, ist sie nicht mehr ohne weiteres verwertbar# Es handelt sich in dem hier zu entscheidenden Fall auch • nicht um die Belastung des Grundbesitzes der Beklagten mit einer Dienstbarkeit zugunsten (des Grundbesitzes) der Kläger. Im Ergebnis käme aber die von den Klägern behauptete Duldungspflicht der' Beklagten als obligatorische Verpflichtung einer solchen weitgehend gleich. Die in 'der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Gerichtshofs wiedergegebene, von ihm gebilligte Auffassung des AppellaticnB-gerlchts: (S 373 aaO) "Unter diesen Verhältnissen könne in der Genehmigung des Bauplanes nur eine vergünstigungsweise Gewährung des Nachbars angenommen werden; eine Bolche Vergünstigung (precarium) schließe aber ihrer Natur naoh ......
die Widerrufbarkeit in sich und laBse die Annahme, daß der Vorbesitzer des Klägers durch Genehmigung des Bauplanes sich des Widerrufsrechts für sich und seine Beeitznaohfolger
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begeben habe, umso weniger rechtfertigen, als Verzichte im einschränkenden Sinne auszulegen seien" erscheint des- j halb auch jetzt noch zutreffend, wenn die Unterschriftslei-. j stungen nur eine Gefälligkeitshandlung bedeuten» Das hat i das Berufungsgericht aber ersichtlich feststellen wollen,	i
wenn es einmal davon spricht, daß die Beklagten insofern vor eine vollendete Tatsache gestellt gewesen wären, als 9 die Fenster wenigstens zu dem Teil schon eingebaut waren, und » außerdem besonders hervorhebt, daß die Beklagten weder für [ den ihnen (später) entstehenden Miet aus fall noch für die j sonstige r- erhebliche - Wertminderung ihres Besitzes entsch4| digt werden sollten. Bas ist ein wesentlicher Funkt. Bann er ;
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rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß	[
der Übernahme der Duldungspflicht durch die Beklagten keine ■
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- angemessene - Gegenleistung gegenüberstehen würde. Zu Un- ; recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, > daß die Kläger die Mehrkosten, die durch die Anpassung der j Bachkonstruktion der künftigen Garagen der Beklagten an die Fenster entstehen, übernommen und daß sie dadurch eine er-hebliche vertragliche Zusage gemacht hätten» Bas Berufungsgericht ist zwar von einer solchen Zusage ausgegangen» Es hat aber, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, darin eben keinen Ausgleich der Beklagten für einen Verzicht auf eine Benutzung ihres Grundstückes im Rahmen der ihnen gesetz lieh zustehenden Möglichkeiten gesehen und nimmt aus diesem \ Grunde hier keinen Verzicht an» Bas ist nicht rechts irrig» j Steht, wie das Berufungsgericht nach den vorstehenden Aus- l.
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führungen zutreffend angenommen hat, ein unentgeltlicher Verzicht in Frage, dann sind an den Beweis des Verzichtes be-J sonders strenge Anforderungen zu stellen; denn ein unent- . H geltlicher Verzicht liegt niemals nahe. Der etwaige Vertrag . ; ist im Zweifel gegen den auszulegen» dem der Verzicht zu dem A. Vorteil gereichen würde (RG JW 1911» 1014 Nr 6). Für das -jj Vorliegen eines Verzichtes ist entgegen der Meinung 'der Re- Ü
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vision noch kein Indiz, daß die Beklagten sich laufend über den Fortgang der Bauarbeiten vergewissert und niemals Bedenken erhoben hätten. Bas Berufungsgericht hat daher keine besonderen Umstände unbeachtet gelassen, auf Grund deren das Verhalten der Beklagten von den Klägern nicht anders verstanden werden konnte, als daß sie auf eine Benutzung ihres Grundstücks, welche die Fenster der Kläger beeinträchtigte, verzichteten. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist nach ihrem ganzen Zusammenhang zu entnehmen, daß es davon ausging, auch die Kläger hätten einen solchen (unentgeltlichen) Verzicht nicht annehmen können. Es hat nicht etyira, wie die Hevision meint, seine Entscheidung lediglich darauf abgestellt, was sich Ilse B^UBH^von ihren Erklärungen vorgestellt habe.
C.
Bie Hauptangriffe der Revision bestehen in Verfahrensrügen (§§ 139, 286 ZFO). 1
1. Im Schriftsatz vom 28. Mai 1993 war von den Klägern auf S 2 (- Bl 97 R GA) nochmalige Vernehmung des bereits im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen B^B darüber beantragt, daß er nicht bloß einmal, sondern mehrmals bei den beklagten Eheleuten gewesen sei und auch in Anwesenheit des beklagten Ehemanns verhandelt habe, daß dabei auf Veranlassung der beklagten Eheleute im Eingabeplan eine Skizze über die zukünftige Gestaltung der Garagen der Beklagten eingezeichnet wurde, ferner darüber, daß auch bei einer weiteren Unterredung mit den beklagten Eheleuten diese keine Einwendungen gegen den Einbau der Fenster erhoben und sich ausdrücklich mit der Bezahlung der Elsenbetondecke für die spätere Garage durch die Kläger einverstanden erklärten. Weiter war BBHB zu dem Beweise dafür benannt (S 3 aaO = Bl 98 GA), daß er auch
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bei einer Unterredung mit den Beklagten auf dem Büro der Firma SchmHHI anwesend gewesen wäre.. Auoh bei dieser Gelegenheit sei wieder eingehend über die Eisenbetonkon-struk-uicn der späteren Garage gesprochen worden und wiederum j seien die Beklagten mit dem Einbau der Fenster gegen Ober- / nähme der Bachkosten einverstanden gewesen* Babei sei die	i	*
Sprache auf die evtl* Durchführung einer Straße durch das	■
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Grundstück der Beklagten gekommen* Die beklagte Ehefrau habe, dazu erklärt, daß nach der von ihr eingeholten Auskunft wahr-! scheinlich gar keine Straße durch ihr Grundstück durchgeführt ^ werde, worauf Herr SchmBHA (welcher ist nicht gesagt) erklärt habe, daß gleich, wie es mit der Straße sei, er zu seinem Wort stehe und die Kosten für die Eisenbetonkonstruk- i tion der künftigen Garage Übernehme,	r
Bas Landgericht hat die nochmalige Vernehmung des Baumer»
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mit der Begründung abgelehnt, dieser Zeuge habe bereits * glaubhaft bestätigt, daß er mit'der beklagten Ehefrau nur * eine Unterredung gehabt habe und im übrigen nur noch zu	j
einer Besprechung der beklagten Ehefrau mit dem Kläger AugustJ Sc^BBHB zugezogen worden sei, bei der aber nichts We- £ sentliches besprochen worden sei» Bfm habe demgemäß die neuerdings unter Beweis gestellte Behauptung, er habe mehre Haie mit der beklagten Ehefrau, sogar im Beisein deren Ehemannes verhandelt, bereits verneint* Zu der Besprechung im Büro SchflHBIB habe er sich bereits geäußert»
Bie Bevision hält diese Begründung rechtlich nicht für haltbar» Sie meint, der nicht rechtskundige Zeuge sei nicht in der Lage, zu beurteilen, ob und was bei einer Besprechung rechtlich wesentlich ist oder nicht» Sie führt aus, das eindeutige Beweisthema, daß nicht lediglich einmal, sondern in öfteren Besprechungen mit den Beklagten von dem Einbau der
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Fenster die Rede gewesen wäre und diese sich mit de£ Ent- "j Schädigung durch Übernahme der Garagendachkosten einver- * standen erklärten, wäre wesentlich» Es ergäbe sich daraus, ■
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daß Baumer gar keiner anderen Auffassung habe sein können, als daß die Beklagten mit seinem Angebot (§ 145 BGB) einverstanden seien, nach welchen sie gegen Übernahme' der ge-1 nannten Kosten darauf verzichteten, in einer Weise zu bauen, die die Fenster der Kläger berühre«
Die Revision übersieht, daß es sich bei der beantragten Vernehmung des Zeugen BUH 11211 eine wiederholte Vernehmung dieses Zeugen gehandelt hätte, deren Anordnung nach $ 398 ZPO im Ermessen des Frozeßgerichts, und zwar auch des Berufungsgerichts (Stein-Jonas-Schänke, 18, Aufl IV zu § 398 ZPO) steht* Dieses Ermessen unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Stein-Jonas-Schönke aaO I Anm 2).
Im übrigen kann auch den Ausführungen der Revision sonst nicht beigetreten werden« Es handelt sich dabei Tim Schlußfolgerungen der Revision, die der Berufungsrichter aus dem verhältnismäßig geringen Tatsaehengehalt des BewelBan-* trags nicht zu ziehen brauchte, die jedenfalls zu ziehen seinem Ermessen überlassen war.
Der Berufungsriehter hat überdies von einer nochmaligen Vernehmung des	nicht	nur	aus	den	eben angeführten
 Gründen, sondern auch deshalb abgesehen (S 14 des Berufungsurteils), weil aus dem nunmehr unter Beweis gestellten Verübelten der Beklagten am Bauplatz und im Büro Sch^^m nicht auf den von den Klägern behaupteten außerordentlich weitgehenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswilien geschlossen werden könne. Auch diese Erwägung trägt die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des bereits vernommenen Zeugen. Daß mehrere Gespräche stattgefunden hätten, war für sich nicht entscheidend. Daß sich die Beklagten für den Fortgang der Arbeiten interessierten, läßt ebensowenig wie die Tatsache, daß sie sich eine Skizze über das künftige Garagendach machen ließen, einen sicheren Schluß auf einen Verzicht in dem von den Klägern behaupteten Sinne zu. Aus einer solchen Skizze konnten sie zwar ersehen, ob ihnen überhaupt
 
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noch eine Bebauung bbi Beibehaltung der Fenster möglich war» Damit brauchten sie sich aber noch nicht endgültig auf die dadurch erheblich eingeschränkte Bebauweise feBtzulegen»
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2. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1953 S 3 (GA Bl 98)	;
hatten die Kläger vorgetragen, ihr Architekt	habe
 anläßlich des Bauvorhabens der Firma Scb^mH|über die NFas8adengestaltungn im Jahre 1947 mit den Beklagten verhan- f del to Die Beklagten hätten ihm eine Skizze über den Garagen*- !' bau vorgelegt, welche eine Bachhöhe bis Unterkante der Fabrik*; fenster aufzeigte. Hit keinem Wort hätten sie dabei erwähnt daß sie mit dem Einbau der Fenster nicht einverstanden seien oder eine Entschädigung verlangten. Infolge Materialmangels wären die Fassadenarbeiten im Jahre 1947 nicht zur Ausfüh- j rung gekommen« Architekt S^|^B babe nach der Währungsre- ! form nochmals mit den Beklagten verhandelt* Biese hätten ei- i
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nen neuen Plan über die Garagenanbauten dem Architekten vor- \' gelegt und diese Änderung gegenüber früher damit begründe!;, * daß die Feuerpolizei im Hinblick auf die Fenster ein Beton- H-dach bezw. eine feuerfeste Abdeckung der Garagendächer ver- 1 lange* Auch dieser neue Plan habe wiederum nur eine Garagen-1 höhe bis Unterkante der Fenster gezeigt.	hätte sich
 bereit erklärt, die von der Feuerpolizei verlangte feuersichere Abdeckung auf seine Kosten durohzuführen. Die Beklagte wären damit zufrieden gewesen.
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Bas Berufungsgericht hat die von den Klägern beantragte !
Vernehmung des Architekten	mi-t	der	Begründung	ab- ‘ |
gelehnt, die behaupteten Unterredungen dieses Architekten	!
mit dem Beklagten - ob SfHflHfcmit beiden oder nur mit eines F ' von ihnen verhandelt habe, hätten die Kläger nicht ausgeführt - hätten sich nach dem Sachvortrag der Kläger nur auf
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die Fassadengestaltung erstreckt. Die Fenster wären im Jahre 1947 längsb eingebaut gewesen. Die Darstellung über die Untex^
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redung deute zudem darauf hin, daß	ebenso wie
 früher B^^^K nur über die für die Plangenehmigung erforderliche nachbarrechtliche Zustimmung zu der Passadengestaltung verhandelt habe. Baß die Beklagten bei den Unterredungen dem bereits vollzogenen* Penstereinbau ausdrücklich zugestimmt oder sich dabei gar zu einer Duldung der Penster für alle Zukunft verpflichtet hätten, werde gar nicht behauptet» Die stillschweigende Übernahme einer solchen Verpflichtung könne aus dem geschilderten Verhalten der Beklagten bei den Unterredungen angesichts der Tragweite einer solchen Verpflichtung nicht entnommen' werden.
Die HevlBlon vertritt dazu die Auffassung, daß diese Begründung nichts anderes als eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses sei. Ob es sich hier nur um die Einholung’einer nachbarlichen Zustimmung oder, wie von den Klägern unter Beweis gestellt, um die Bestätigung eines frü-heren Vertrages gehandelt habe, habe erst nach der Vernehmung des Zeugen beurteilt werden können. Der Beweisantrag wäre deshalb erheblich gewesen; denn hätten die Beklagten bei diesen Verhandlungen die frühere Vereinbarung bestätigt und hätten sie sich mit der Übernahme der Kosten für die feuerpolizeilich.verlangte Dachkonstruktion durch den Kläger einverstanden erklärt, a& wären die Einwendungen der Beklagten unbegründet.
Auch diese Büge der Bevision greift nicht durch. Sie könnte berechtigt sein, wenn in der Übernahme der Mehrkosten für die (durch Beibehaltung der Penster in der Kommunmauer bedingte) besondere Dachkonstruktion für die Garagen der Be- ' klagten ein Ausgleich für die Übernahme der behaupteten Duldungspflicht zu finden wäre. Das hat das Berufungsgericht aber gerade, wie bereits dargetan, rechtsirrtumsfrei verneint.
 
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Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn es die Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 28. Mai 1953 für unerheblich angesehen und deshalb den Zeugen SflflBl nicht ■’ -vernommen hat; denn mehr als eine nicht endgültige Beapre- | / chung über Pläne,.die einen Garagenbau für die Beklagten | bei Beibehaltung der Fenster ermöglichten, war nicht behaup- : tet. Weder daraus, noch aus der Tatsache, daß die Beklagten 1947 oder gar noch.später keine Einwendungen gegen die Fenster erhoben haben, lassen sich aber sichere Schlüsse auf ; einen endgültigen Verzicht der Kläger auf eine alle gesetzlichen Möglichkeiten ausnutzende Bebauung ihres Grundbe- * Sitzes ziehen«	•*;
3. Mit Schriftsatz vom 6« Juli 1953 (GA Bl 113 H) haben ' die Kläger drei Pläne vorgelegt (einen Plan vom 8. August 1945s unterschrieben B.	Bhemam^	und	zwei
 Pläne vom 28. August 1945s unterschrieben I* DfUBHb "J .Ehefrau7), welche - nach ihrer Darstellung - die Grundla- 1 ge für die Baugenehmigung gebildet haben. Die Beklagten haben (mit Schriftsatz vom 21.1.1954 S 3 ® GA Bl 119) bestritten, deß der Plan vom 8. August 1945 zu dem Gegenstand des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens gemacht worden ist. i* -Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Januar JEjL 1954 (GA Bl 122) Beweis dafür erboten, daß dieser dem Gericht* vorgelegte Plan vom 8. August 1945 mit der Unterschrift des Beklagten B.	dem	Akt	der	Lokalbaukommission -
entnommen worden sei.

Die Bevision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag als nicht schlüssig (S 15 der Urteilsgründe) abgelehnt hat. Das sei rechts irrtümlich, weil, wenn durch den Architekten	erwiesen	werde,	daß	dieser	Plan
 der Lokalbaukommission Vorgelegen habe und erst naoh der
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Genehmigung aus den Akten entnommen worden sei, nicht mehr zweifelhaft sein könne, daß dieser Plan mit de** schriftlichen Bestätigung des Beklagten für die Lokalbaukomaiisslon die Grundlage für ihre Genehmigung gewesen wäre.
Die Büge 1st unbegründet. Bür die Entscheidung des gegenwärtigen Prozessesy in dem es sich nur darum handelt, ob die Beklagten eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, ist es unerheblich, welche Unterlagen die Grundlage für die Genehmigung durch die LokalbaukommisBion waren. Im übrigen hat das Berufungsgericht aber (S 16 Abs 2 der Gründe) noch ausgeführt, die Präge, ob das Beweiserbieten hinsichtlich des Bauplanes vom 6. August 1945 schlüssig sei, könne auf sich beruhen, weil der beklagte Ehemann, wenn er den Plan vom 8. August 1945 wirklich unterschrieben habe, damit lediglich die gesetzlich vorgesehene Hachbarsunterschrift geleistet hätte. Daß er sich damit im Sinne deB Klagevortrags rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, folge nicht einmal .aus dem eigenen Sachvortrag der Kläger. Der beklagte Ehemann sei die behauptete Verpflichtung auch später ebenso wenig wie seine Ehefrau eingegangen. Diese Begründung trägt auf jeden Pall die Ablehnung dieses Beweisantrages.
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Auch sonst läßt das Berufungeurteil keinen Beohtelrrtum erkennen.	••	%
1, Seine Auffassung, es sei nicht beweisbar (gemeint: nicht bewiesen), daß die Beklagten bei Vertragsverhandlungen ' mit den Klägern ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten, ist von der Bevision nicht angegriffen. Es ist auch nicht ei>-sichtlich, worin das Verschulden der Beklagten gefunden werden soll. Auch würde ein darauf (culpa in contrahendo) ge-
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stützt er Schadensersatzanspruch der Kläger nicht ohne weiteres dazu führen können, daß die Beklagten sich so behandeln lassen müßten, als hätten sie eine Duldungsverpflichtung übernommen«
2« Darauf, ob die Beklagte Ilse	Vollmacht	■
für ihren Ehemann hatte, kommt es nicht an, weil sie eine Verpflichtung nicht übernommen hatte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat« Die Beklagten können deshalb auch nicht, was die Revision meint, eine frühere "Vereinbarung” dadurch bestätigt haben, daß sie sich bei sp teren Verhandlungen mit dem Architekten	damit ein- *
verstanden erklärten, daß die Kläger die von der Feuerpolizeij verlangte feuersichere Abdeckung auf ihre Kosten vornehmen« ;
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3. Unter diesen Umständen ist es an sich unerheblich, j ob die beklagte Ehefrau aus § 179 Abs 2 BUB gehaftet haben [ würde. Eine solche Haftung wäre aber schon deshalb nicht in *
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Betracht gekommen, weil sie die Verhandlungen mit	er-
sichtlich gar nicht als Vertreterin ihres Ehemannes geführt hat. Ob	sie	als Alleineigentümerin oder als Vertre-
terin ihres Ehemannes angesehen hat, ist gleichgültig« Schließlich würde au3 einer Haftung der beklagten Ehefrau aus § 179 Abs 2 BOB auch noch nicht folgen, daß ihr Ehemann* zur Erfüllung der angeblich übernommenen Verpflichtung gehal^
ten wäre.	^
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Die Revision war hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurflckzuwe is en o
Dr. lasche	Stehuster	Dr.	Oechßler
 Dr. Großmann	Dr.	Dorschei
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