Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über Kosten, die bis zu dem Jahr 1972 durch die Verlegung einer Ferngasleitung der Beklagten auf eine Länge von etwa 180 m anläßlich des Ausbaus der früher im Eigentum der Stadt Castrop-Rauxel, jetzt auf Grund des § 10 NRW StrG im Eigentum des klagenden Landschaftsverbands stehenden Landstraße 654 im Streckenabschnitt von 1,900 km bis 2,343 km entstanden und von dem Kläger vorgelegt worden sind. Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten der Ruhrgas nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu erfolgen. Der Kläger stützt seinen Erstattungsanspruch auf § 14 des Gestattungsvertrags; er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 100 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 14 des Benutzungsvertrags sich über die Kosten nur der (durch Straßenverlegung bedingten) Änderungen (Beseitigung, Wiederverlegung) von solchen Leitungen verhält, die im Straßengrundstück längs oder quer eingelegt waren, oder auch die Kosten umfaßt, die anläßlich der Straßenbegradigung durch Änderung von den Leitungen in Grundstücken außerhalb des Straßengrundstücks, an welchen der Beklagten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zustanden, entstanden sind. Es stellt darauf ab, daß in § 14 des Vertrags alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße geregelt worden seien und im Fall der Folgepflicht die Beklagte auf jede Entschädigung verzichtet habe. Auch für den Fall, daß der Beklagten an Grundstücken außerhalb der Straße beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zustünden, sei allein die hier eindeutig, erschöpfend und abschließend getroffene Regelung maßgebend. a) Die Revision meint zwar, die Grundsätze über die (uneingeschränkte) Auslegung von Formularverträgen durch das Revisionsgericht seien hier anzuwenden, denn die Beklagte habe Verträge mit Formulierungen, wie sie hier in § 14 des Vertrags niedergelegt seien, auch mit Wegeeigentümern außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm abgeschlossen. Ohne Vorlage dieser Verträge läßt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit die Vertragsbestimmungen über die Folgepflicht und die Folgekostenpflicht im einzelnen übereinstimmen und ob diesen Bestimmungen unter Berücksichtigung des übrigen Vertrags ein gleicher Inhalt wie der hier in § 14 vereinbarten Vertragsbestimmung zukommt. Dort ist auf Seite 4 nur ausgeführt, daß die Regelung, die in § 14 des in jenem Verfahren vom Straßeneigentümer angebotenen Vertrags getroffen sei, auf alten Vertragsregelungen aus den Jahren 1928 - 1932 beruhe. gericht brauchte jedoch darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil kein substantiierter Sachvortrag als übergangen nachgewiesen ist, aus dem sich ergibt, daß die Stadt Castrop-Rauxel in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten für die außerhalb des Straßengrundstücks gelegenen Leitungen übernommen hat. Allein der Umstand, daß außerhalb des Straßenlandes die Leitungen der Beklagten in privaten Grundstücken kraft beschrankter persönlicher Dienstbarkeiten gelegt worden sind, steht einer Regelung, wie sie das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag entnimmt, nicht zwingend entgegen. kommt, daß sich aus dem vorgelegten Urteil nicht entnehmen läßt, ob sich der dort auf Seite 12 des Urteils erwähnte Vortrag des Klägers (dort als Beigeladenen) im Zusammenhang mit "einer Verlegung, d.h. einem Neubau der Straße" auf einen Ausbau der Straße wie den vorliegenden bezieht. 8), daß sich das Berufungsgericht bei der Würdigung der damaligen Interessenlage zu Unrecht auf die Unentgeltlichkeit des Benutzungsrechts gestützt habe. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht aus der Vereinbarung einer "Anerkennungsgebühr" (§ 19 des Vertrags) hätte entnehmen müssen, daß der Benutzungsvertrag nicht unentgeltlich gewährt worden ist. 3. Insgesamt erweist sich die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts als möglich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Träger der Straßenbaulast im Einzelfall über die Notwendigkeit eines Straßenaus-baus und seines Umfangs zu bestimmen hat. Da sich auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten feststellen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES v zr 117/74 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1976 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der R AG, vertreten durch den Vorstand Dr. h.c/HeSertsiHHiBfeDipl.Ing. Christoph Dr. rer.pol. Peter-Josef D^jDr. Klaus Dipl .Ing. Kurt Sc^HHBP» H^H^^straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen den Landschaftsverband den Direktor des Landschaftsverbandes, vom-S^^fc-Platz vertreten^jgrch Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über Kosten, die bis zu dem Jahr 1972 durch die Verlegung einer Ferngasleitung der Beklagten auf eine Länge von etwa 180 m anläßlich des Ausbaus der früher im Eigentum der Stadt Castrop-Rauxel, jetzt auf Grund des § 10 NRW StrG im Eigentum des klagenden Landschaftsverbands stehenden Landstraße 654 im Streckenabschnitt von 1,900 km bis 2,343 km entstanden und von dem Kläger vorgelegt worden sind. In § 1 des am 21./26. August 1930 zwischen der Stadt Castrop-Rauxel und der Beklagten abgeschlossenen "Wegebenutzungsvertrags ** gestattete die Stadt wals Straßeneigentümer" der Beklagten die Verlegung bestimmter, zeichnerisch festgelegter Gasfernleitungen durch ihr Gebiet und stellte ihr "die erforderlichen, ihrer Verfügung unterstehenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Böschungen ... zur Verfügung". § 14 lit. a) des Vertrags lautet: "Sollte eine Verlegung,, eine Erhöhung, eine Vertiefung oder eine Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Leitungsanlage bedingen, aus irgendeinem Grunde seitens der Stadt ausgeführt werden, so verzichtet die Ruhrgas (Beklagte) auf jede Entschädigung. Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten der Ruhrgas nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu erfolgen. Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der Stadt die verlassene Straßenstrecke wieder in den früheren Zustand zu versetzen." Vor dem Straßenausbau kreuzte die Gasleitung in dem genannten Streckenabschnitt die Straße an einem Straßenknick. Vor und hinter dieser Kreuzung war die Leitung neben der Straße in private Grundstücke eingelegt, an denen der Beklagten entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zustanden. Nunmehr wurde die Gasleitung zur Vermeidung der Führung in einer Zickzacklinie im neuen Straßenkörper nordwärts verlegt; sie kreuzt die neue Straße in etwa südlicher Richtung hinter dem früheren Straßenknick und gewinnt dort hinter der Kreuzung wieder Anschluß an die alte Leitung. Der Kläger stützt seinen Erstattungsanspruch auf § 14 des Gestattungsvertrags; er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 100 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Nach ihrer Ansicht bezieht sich § 14 des Gestattungsvertrages nur auf die Verlegung der in die Straße eingelegten Leitungen, nicht aber auf die Verlegung außerhalb des Straßengrundstücks in Grundstücken, an denen ihr eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugestanden habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Das Eigentum an dem hier in Rede stehenden Straßenstück sei samt allen im Zusammenhang mit der Straße stehenden Rechten und Pflichten, daher auch den Rechten aus § 14 lit. a) des Vertrags vom 21./26. August 1930 auf den Kläger übergegangen (§ 10 NRW StrG). Der vorliegende Ausbau der Landstraße an dem gekennzeichneten Straßenabschnitt (Begradigung der S-Kurve) stelle einen Tatbestand dar, wie er in § 14 des Vertrags geregelt sei; insbesondere seien die Art und der Umfang des Ausbaus an dieser Stelle nach Maßgabe der dem Kläger als Träger der Straßenbaulast zustehenden Entscheidung erforderlich gewesen. Diese rechtliche Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. II. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 14 des Benutzungsvertrags sich über die Kosten nur der (durch Straßenverlegung bedingten) Änderungen (Beseitigung, Wiederverlegung) von solchen Leitungen verhält, die im Straßengrundstück längs oder quer eingelegt waren, oder auch die Kosten umfaßt, die anläßlich der Straßenbegradigung durch Änderung von den Leitungen in Grundstücken außerhalb des Straßengrundstücks, an welchen der Beklagten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zustanden, entstanden sind. 1. Das Berufungsgericht legt den Vertrag im letzteren Sinn aus. Es stellt darauf ab, daß in § 14 des Vertrags alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße geregelt worden seien und im Fall der Folgepflicht die Beklagte auf jede Entschädigung verzichtet habe. Auch für den Fall, daß der Beklagten an Grundstücken außerhalb der Straße beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zustünden, sei allein die hier eindeutig, erschöpfend und abschließend getroffene Regelung maßgebend. Diese Regelung habe auch der Interessenlage entsprochen. 2. Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterlich getroffene Auslegung des Vertrags bleiben ohne Erfolg. Der Wegebenutzungsvertrag vom 21./26. August 1930 ist ein Individualvertrag, an dessen Auslegung das Berufungsgericht gebunden ist (§ 561 Abs. 1 ZPO), soweit nicht Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze vorliegen oder der für die Auslegung erhebliche Tatsachenvortrag nicht vollständig berücksichtigt ist und eine entsprechende Rüge erhoben ist. Soweit die Revision Rügen in dieser Hinsicht erhebt, sind sie nicht begründet. a) Die Revision meint zwar, die Grundsätze über die (uneingeschränkte) Auslegung von Formularverträgen durch das Revisionsgericht seien hier anzuwenden, denn die Beklagte habe Verträge mit Formulierungen, wie sie hier in § 14 des Vertrags niedergelegt seien, auch mit Wegeeigentümern außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm abgeschlossen. Ohne Vorlage dieser Verträge läßt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit die Vertragsbestimmungen über die Folgepflicht und die Folgekostenpflicht im einzelnen übereinstimmen und ob diesen Bestimmungen unter Berücksichtigung des übrigen Vertrags ein gleicher Inhalt wie der hier in § 14 vereinbarten Vertragsbestimmung zukommt. Ebensowenig läßt sich dies aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. November 1967 entnehmen. Dort ist auf Seite 4 nur ausgeführt, daß die Regelung, die in § 14 des in jenem Verfahren vom Straßeneigentümer angebotenen Vertrags getroffen sei, auf alten Vertragsregelungen aus den Jahren 1928 - 1932 beruhe. b) Die Revision vermißt eine Auseinandersetzung des Tatrichters mit dem Vortrag der Beklagten über die Handhabung des Vertrags in der Vergangenheit, als noch die ursprüngliche Vertragspartnerin, die Stadt Castrop-Rauxel, mit der Abwicklung des Vertrags befaßt war. Das Berufungs- gericht brauchte jedoch darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil kein substantiierter Sachvortrag als übergangen nachgewiesen ist, aus dem sich ergibt, daß die Stadt Castrop-Rauxel in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten für die außerhalb des Straßengrundstücks gelegenen Leitungen übernommen hat. Überdies handelt es sich um einen einmaligen, noch nicht lange zurückliegenden Vorgang aus dem Jahre 1969. Allein der Umstand, daß außerhalb des Straßenlandes die Leitungen der Beklagten in privaten Grundstücken kraft beschrankter persönlicher Dienstbarkeiten gelegt worden sind, steht einer Regelung, wie sie das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag entnimmt, nicht zwingend entgegen. c) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Ermittlung der Interessenlage das vom Bundesminister für Verkehr am 3. Dezember 1968 veröffentlichte Muster eines Straßenbenutzungsvertrags für Leitungen der öffentlichen Versorgung in BundesStraßen (VKB1 1969 S. 207) und das Urteil des OVG Münster vom 29. November 1967, worauf in den Vorinstanzen ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht berücksichtigt. In dem genannten Mustervertrag ist zwar in § 10 eine Regelung über die Folgepflicht und Folgekosten getroffen. Aus dieser neuerdings vorgesehenen Regelung lassen sich jedoch für die im Jahre 1930 gegebene Interessen läge keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. Auf solche allgemeinen Anhaltspunkte für die Regelung der Folge- 8 kostenpflicht, denen nur eine Bedeutung als Indiz nach Maßgabe tatrichterlicher Würdigung zukommt, brauchte das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen. Das gleiche gilt für den Sachvortrag des Klägers als Beigeladener in dem in den Jahren 1965 - 1967 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dazu . kommt, daß sich aus dem vorgelegten Urteil nicht entnehmen läßt, ob sich der dort auf Seite 12 des Urteils erwähnte Vortrag des Klägers (dort als Beigeladenen) im Zusammenhang mit "einer Verlegung, d.h. einem Neubau der Straße" auf einen Ausbau der Straße wie den vorliegenden bezieht. d) Die Revision rügt schließlich unter Hinweis auf den Vortrag der Beklagten in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 9. März 1973 S. 8), daß sich das Berufungsgericht bei der Würdigung der damaligen Interessenlage zu Unrecht auf die Unentgeltlichkeit des Benutzungsrechts gestützt habe. Die Rüge geht fehl. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht aus der Vereinbarung einer "Anerkennungsgebühr" (§ 19 des Vertrags) hätte entnehmen müssen, daß der Benutzungsvertrag nicht unentgeltlich gewährt worden ist. Die Revision hat jedenfalls nicht dargelegt, daß die Beklagte auch in der Berufungsinstanz Sachvortrag zur Frage der Unentgeltlichkeit gebracht und daß das Berufungsgericht solchen Vortrag unter Verfahrensverstoß übergangen hat. Auf nur erstinstanzliches Vorbringen braucht das Berufungsgericht nicht einzugehen. 3. Insgesamt erweist sich die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts als möglich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Träger der Straßenbaulast im Einzelfall über die Notwendigkeit eines Straßenaus-baus und seines Umfangs zu bestimmen hat. Da sich auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten feststellen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hill Mattem Offterdinger von der Mühlen Hagen