Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Hinsichtlich der Hilfsklaganträge und des Kostenpunkts wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Mutter ist als Vorerbin eingesetzt, die gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Nacherben für den Zeitpunkt des Todes oder der Wiederverheiratung der Mutter "auf das, was übrig sein wird". Der elterliche Grundbesitz wurde nach dem Tod des Vaters im Grundbuch auf die Mutter als Eigentümerin umgeschrieben und mit einem Nacherbenvermerk versehen. b) Verurteilung des Beklagten, die Grundstücke nach Eintritt des Nacherbfalls an die Nacherben aufzulassen und auf sie umschreiben zu lassen. Die Bedenken der Revision gegen das Vorliegen des Feststellungsinteresses (§§ 253, 256 ZPO) sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hält unentgeltliche Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB für den Nacherben gegenüber unwirksam und eine unentgeltliche Verfügung für gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der genannten Verfügungsbefugnis war bisher nicht einheitlich. Er hat dabei das Schutzbedürfnis des Nacherben erwogen, aber demgegenüber die Erwägung durchgreifen lassen, daß sich eine Verfügungsbeschränkung auch auf den dem überlebenden Ehegatten schon bisher zu eigenem Recht zustehenden Gesamtgutsanteil erstrecken müßte und ein solches Ergebnis im Recht der Personenhandelsgesellschaften, v/o die Problematik ähnlich liegt dazu führen könnte, daß die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden; demgegenüber müsse die mit der Verfügungsfreiheit des Vorerben An dieser Auffassung ist auch gegenüber den im Berufungsurteil und im Parteivortrag des Klägers aufgezeigten Bedenken festzuhalten. Mit den Hilfsanträgen der Klage hat sich das Berufungsgericht folgerichtig bisher nicht befaßt. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen:
/ cx^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES l^R_ii7Z73 URTEIL Verk&adet 10 7. Mai 1976 Justizhauptsekretär •b UikvaialMittter der GacbÜNülle in dem Rechtsstreit Johannes Wilhelm Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rudolf traße 9 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 / A Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 1973 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. April 1972 wird hinsichtlich des Hauptklagantrags zurückgewiesen. Hinsichtlich der Hilfsklaganträge und des Kostenpunkts wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern lebten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Der Vater ist verstorben. Die Mutter ist als Vorerbin eingesetzt, die gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Nacherben für den Zeitpunkt des Todes oder der Wiederverheiratung der Mutter "auf das, was übrig sein wird". Der elterliche Grundbesitz wurde nach dem Tod des Vaters im Grundbuch auf die Mutter als Eigentümerin umgeschrieben und mit einem Nacherbenvermerk versehen. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1971 hat die Mutter einen Teil dieser Grundstücke an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieses Vertrags. Nach Klagabweisung durch das Landgericht beantragte der Kläger im Beruf ungsverfahren: in erster Linie Feststellung, daß ein Eigentumsübergang auf Grund dieses Vertrags und die darin erklärte Auflassung beim Eintritt des Nacherbfalls unwirksam seien, hilfsweise: a) Feststellung, daß der Beklagte nach Eintritt der Nacherbfolge zur Auflassung der Grundstücke an die Nacherben verpflichtet sei, b) Verurteilung des Beklagten, die Grundstücke nach Eintritt des Nacherbfalls an die Nacherben aufzulassen und auf sie umschreiben zu lassen. y '7 r > oC c) Feststellung der Nichtigkeit des genannten Vertrags, d) Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Grundbuchberichtigung. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptklagantrag im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Zulässigkeit der zugesprochenen Feststellungsklage wird vom Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die Bedenken der Revision gegen das Vorliegen des Feststellungsinteresses (§§ 253, 256 ZPO) sind unbegründet. In der Sache haben die Vorinstanzen die Erblasserverfügungen, ihrem Wortlaut entsprechend, abweichend von der Auslegungsregel der §§ 2269, 2280 BGB als Vor-und Nacherbeinsetzung unter Befreiung des Vorerben (§§ 2100 ff, 2136, 2137 BGB) angesehen. Dagegen sind Bedenken v/eder erhoben noch ersichtlich. Infolgedessen stellen die Vorinstanzen zutreffend darauf ab, ob eine Witwe als alleinige und befreite Vorerbin ihres Ehemannes, mit dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, über ein Grundstück, das zu dem Gesamtgut gehörte, unbeschränkt verfügen kann, oder ob sie an der unentgeltlichen Verfügung darüber gehindert ist und hier eine unentgeltliche Verfügung vorliegt. Das Landgericht bejaht die unumschränkte Verfügungsbefugnis. Das Oberlandesgericht hält unentgeltliche Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB für den Nacherben gegenüber unwirksam und eine unentgeltliche Verfügung für gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der genannten Verfügungsbefugnis war bisher nicht einheitlich. Diese Uneinheitlichkeit ist jetzt beseitigt worden durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 10. März 1976 - V ZB 7/72. Darin hat der Senat die im Urteil vom 20. Februar 1970 (V ZR 57/67, NJW 1970, 263) vertretene, die Verfügungsbeschränkung bejahende Auffassung aufgegeben und ist zurückgekehrt zur Bejahung der Verfügungsfreiheit, wie sie in der früheren Rechtsprechung vertreten worden war (BGHZ 26, 378; NJW 1964, 768). Er hat dabei das Schutzbedürfnis des Nacherben erwogen, aber demgegenüber die Erwägung durchgreifen lassen, daß sich eine Verfügungsbeschränkung auch auf den dem überlebenden Ehegatten schon bisher zu eigenem Recht zustehenden Gesamtgutsanteil erstrecken müßte und ein solches Ergebnis im Recht der Personenhandelsgesellschaften, v/o die Problematik ähnlich liegt dazu führen könnte, daß die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden; demgegenüber müsse die mit der Verfügungsfreiheit des Vorerben verbundene Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben in Kauf genommen werden. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den im Berufungsurteil und im Parteivortrag des Klägers aufgezeigten Bedenken festzuhalten. Infolgedessen sind die im umstrittenen Vertrag enthaltenen Grundstücksverfügungen der Mutter der Parteien nicht nach § 2113 BGB unwirksam. Aus § 2138 Abs. 2 BGB (Erbschaftsverminderung in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen) kann eine dingliche Unwirksamkeit der Grundstücksverfügungen nicht hergeleitet werden. Daher ist der Hauptantrag der Klage unbegründet. Insoweit war sie abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit den Hilfsanträgen der Klage hat sich das Berufungsgericht folgerichtig bisher nicht befaßt. Insoweit war Zurückverweisung zu weiterer tatrichterlicher Prüfung geboten. Kill Mattern Dr. Eckstein Hagen Offterdinger BUNDESGERICHTSHOF V zu 117/75 BESCHLOSS in dem Rechtsstreit Johannes Wilhelm straße Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr. gegen Rudolf S itraße Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. // Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen: Das Urteil vom 7. Mai 1976 - V ZR 117/73 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, daß die Zitatenklammer (Seite 5 Mitte des Abdrucks) lauten muß: n(V ZR 54/67, NJW 1970, 243)". Hill Mattern