Die Klägerin ist eine Tochter aus der ersten Ehe der Sabine Sch^^|9 die nach dem Tode ihres ersten Ehemannes den Schreiner Johann geheiratet hat. August 1948 schloß die Witwe Katharina Sch^^ mit der Klägerin, der Beklagten und der Witwe Else Margarete einen Erbvertrag* Einleitend wurde bemerkt, daß als Eigentümer des Anwesens K^H^^ßtraße ® im Grundbuch eingetragen ©eien? Mai 1930 und wurde auf Grund Gesetzes beerbt von seiner Ehefrau Katharina ScMHl und von seiner Tochter der Prau Anna Sabine geborene Sch^j^fc, Schreinersfrau in und zwar auf Grund Erbscheines des Amtsgerichts Fürth vom 10. Dezember 1953 übertrugen die Klägerin und die Witwe F^HP ihre Erbanteile, und zwar die Klägerin ihren Anteil am Nachlaß ihrer Mutter und die Witwe Fpmp ihren Anteil am Nachlaß ihres Ehemannes, auf die Witwe Katharina Sch^H» Beide erklärten, daß sie wegen aller Ansprüche aus dem Erbanteil der Sabine bereits zu Lebzeiten des Johann F^PPi abgefunden seien und daher keine Ansprüche mehr auf Grund dieser Nachlaßanteilsübertragungen an Frau Katharina Scip|^P zu stellen hätten. setungsanspruch wegen deren Anteile am Nachlaß der Sabine Fpp^ und, soweit die Beklagte in Frage kam, auch hinsichtlich des Nachlasses des Johann FpHP, auf die Klägerin übertrug. Sie hat dazu vorgetragen, der Erbanteil des Johann an dem Nachlaß seiner Ehefrau sei nicht mehr zu dem Nachlaß zu rechnen, weil Katharina Sch^^ ihre Tochter Sabine schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes dadurch abgefunden habe, daß sie zugunsten von Johann auf dessen Drängen am 4* März 1940 auf Der Übergabevertrag sei auch unwirksam, weil die Witwe Sch^0| durch diesen Vertrag über ihr wesentliches Vermögen verfügt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen die Klägerin verurteilt, in die Vermessung des Grundstücks zwecks Teilung gemäß dem Erbvertrag einzuwilligen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht entsprechend den neugefaßten Klageanträgen unter Abweisung der Widerklage die Beklagte verurteilt, ihre Anteile am I» Die Revision richtet sich, da das Urteil des Oberlandesgerichts nach dem Revisioneantrag in vollem Umfang angefochten 1st, auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schreinermeister Georg Michael Sch^^ von seiner Ehefrau und seiner Tochter je zur Hälfte beerbt wurde. straße ^ die Erbanteile an dem Hälfteanteil ihres Ehemannes, hatte, sowie der Auseinandersetzungsanspruch gegen die Beklagte o Der Miteigentumsanteil von Georg Michael Sch^lB an dem Grundstück, der einzige noch nicht auseinandergesetzte Gegenstand aus der Erbfolge nach Georg Michael Sch Großvaters der Parteien auf eine Erbengemeinschaft über- Der Erbanteil der Sabine F ist kraft gesetzlicher Erbfolge zu 1/4 auf ihren Ehemann und zu je 3/8 auf die Parteien übergegangen, sodaß der Miteigentumsanteil des Erblassers nunmehr zu 1/2 der Witwe, zu je 3/16 den Parteien und zu 2/16 dem Johann zustand.. Nach Übertragung der Erbanteile der Klägerin und der Witwe durch Vertrag vom 7« Dezember 1953 verfügte Katharina Sch^P außer ihrem Hälfteanteil über 23/32-An-teile an dem Hälfteanteil ihres Ehemannes, während 9/32-An-teile bei der Beklagten verblieben. Diese letzteren Anteile sind Gegenstand des üfcertragungsanspruehs, der nach Ansicht des Oberlandesgerichts der Witwe Katharina gegen die Beklagte zustand und den diese an die Klägerin abgetreten hat. , war mit dem Tode de gegangen, an der nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Witwe Sch und ihre Tochter Sabine je zur Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe Katharina Sch^f^ auf Grund des Erbvertrages gehindert war, Verfügungen von Todes wegen zu treffen, durch die das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wurde (§ 2289 Abs, 1 BGB), daß jedoch das Recht der Erblasserin, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt war (§ 2286 BGB), Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind deshalb, auch wenn sie mit einer bindenden Verfügung von Todes wegen (einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament) in Y/iderspruch stehen, grundsätzlich rechtswirksam, es sei denn, daß ein solches Rechtsgeschäft sich als eine Umgehung einer sonst unwirksamen Verfügung von Todes wegen darstellt. Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die mit dem übergabevertrag verbundenen Wirkungen schon zu Lebzeiten der Witwe Sch^J^ eintreten sollten und welche Gründe für die Übertragung maßgebend waren. Wenn auch nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß die Witwe Sch^|^ bei ihrem damaligen Alter von 90 Jahren die völlige Tilgung des in jährlichen Teilbeträgen zu zahlenden restlichen Übergabepreises noch erleben werde, so zeige doch der Gesarotinhalt des Vertrage in Verbindung mit der Erklärung vom 8. September 1954, daß Frau Sch^^ von den Lasten des Anwesens entbunden und bis an ihr Lebensende von der Familie der Klägerin versorgt werden sollte. Bie Erblasserin habe auch den durch die Verwaltung des Anwesens schon entstandenen und künftig.noch zu erwartenden Schwierigkeiten Einhalt gebieten und sich selbst durch die Übertragung die bereits in der Vergangenheit gewährte Versorgung in der Familie der Klägerin sichern wollen. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, daß die mit der Übergabe verbundenen Folgen nicht erst nach dem Tode der Erblasserin, sondern bereits zu ihren Lebzeiten eintreten sollten. Tatsächlich habe Frau Sch^^, die nach dem Abschluß des Übergabevertrages noch fast zwei Jahre gelebt habe, die mit der Übergabe von ihr erwarteten Vorteile noch geraume Zeit in Anspruch nehmen können. Baß die Übertragung das gesamte durch den Erbvertrag gebundene Vermögen der Erblasserin umfaßte, genügt für eine Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht. März 1963, V ZR 89/62) ausgeführt, daß es zu einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung eines Vertrages bedürfe, der auch stillschweigend geschlossen werden könne6 Für die Annahme, daß neben einem Erbvertrag ein Verpflichtungsvertrag der be-zeichneten Art zustandegekommen sei, bestehe keine rechtliche oder tatsächliche Vermutung; für das Vorliegen einer schuldrechtlichen Verpflichtung sei derjenige beweis-pflichtig, der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers berufe. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Oberlandesgericht aus, das jedoch eine Verpflichtung der Erblasserin, Uber den Gegenstand des Erbvertrages nicht anderweitig unter Lebenden zu verfügen, verneint hat. Es ist zwar richtig, daß der Senat in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt hat, die Frage, ob neben einer erfcvertraglichen Bindung ein Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden abgeschlossen wurde, bedürfe in jedem Einzelfall sorgfältiger Prüfung, insbesondere nach der Richtung, ob die Parteien des Erbvertrages, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers den Bedachten noch kein positives Recht auf den zugewendeten Gegenstand einräumen wollten, doch wenig- Lie Auslegung eines Vertrages hat allerdings mit der Frage der Bev/eislast nichts zu tun (BGHZ 20, 109)« Die Bemerkung des Oberlandesgerichts, daß derjenige, der sich auf eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers, nicht anderweitig über den Nachlaßgegenstand zu verfügen, berufe, hierfür beweispflichtig sei, ist entgegen der Meinung der Bevision nicht dahin zu verstehen, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die Beweislast für die Auslegung heran« gezogen habe. Bas Berufungsgericht hat offenbar lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf die Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Erblasserin geschlossen werden könnte; denn die Ausführungen im Berufungsurteil ergeben eindeutig, daß das Oberlandesgericht den Sachverhalt unabhängig von der Frage der Beweislast geprüft hat. Bas Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der Teilungsanordnung, die nicht erbvertraglich, sondern nur einseitig von der Erblasserin getroffen werden konnte (§ 2278 Abs. 2 BGB), befaßt und dabei erwogen, daß die Teilungsanordnung für eine Verpflichtung der Erblasserin, über den Nachlaßgegenstand nicht anderweitig zu verfügen, sprechen könnte. Die Präge, ob durch die Einräumung des Vorkaufsrechts eine Verpflichtung der Erben begründet worden sei, alles zu unterlassen, was dazu beitragen konnte, daß das Anwesen schon vor Eintritt des Erbfalles in das Eigentum eines der Erben übergehe, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Mit dem Vorbringen, durch die Einräumung des Vorkaufsrechts sei auch eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Parteien als künftigen Erben eingetreten, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß eine besondere Treuepflicht, nach der die Klägerin der Beklagten gegenüber.gehalten gewesen wäre, von dem Abschluß eines übergab ever trag.es Abstand zu nehmen, nicht bestanden habe, gibt ebenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1950 mit den Parteien über eine vorzeitige Übergabe des Anwesens "entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrages" verhandelt hatte, deutet zwar darauf hin, daß die Erblasserin bestrebt war, den Erbvertrag schon zu ihren Lebzeiten zu verwirklichen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß in dem Erbvertrag die Klägerin, die Beklagte und die Witwe sich zur Übertragung ihrer Erbanteile auf dieWitwe Sch^Jp verpflichtet hätten, ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision erblickt den alleinigen Grund dafür, daß die Beteiligten ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht weiter verfolgt hätten und der Erblasserin die Stellung einer Aileineigentümerin hätten verschaffen wollen, in dem Abschluß des Erbvertrages. Abfindungserklärung enthält oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Es mag mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der maßgebliche Grund für die Verpflichtung der Parteien zur Übertragung ihrer Anteile in dem Abschluß des Erbvertrages zu erblicken ist, zu demal da die Parteien nur mit einem geringen Anteil an dem Miteigentumsanteil ihres Großvaters und - wirtschaftlich gesehen - zu einem noch geringem Anteil an dem Grundbesitz selbst beteiligt waren. Erbvertrages etwa geglaubt hat, die Regelung in dem Erbvertrag sei für die Erblasserin in dem Sinne bindend, daß sie auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden hiervon nicht abweichen könne, genügt für den stillschweigenden Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes nicht. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO; denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin über die erbvertragliche Bindung hinaus sich auch schuldrechtlich habe binden wollen, nicht als vorliegend erachtet hat. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB dem auf Übertragung des Erbanteils gerichteten Klageanspruch entgegengesetzt werden könnte, bedarf es nicht, weil das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen eines Bereicherungaansprucha verneint hat. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die von.der Klägerin übernommenen Deistungen den Verkehrswert des Anwesens K^mpstraße £ der im Jahre 1953 etwa 80 000 DM betragen habe, nicht erreichen. Gleichwohl stehe der Beklagten, so führt das Oberlandesgericht aus, ein Bereicherungs anspruch nicht zu, weil nach den Gründen, welche die Erb- Eine solche Auffassung ist auch in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. der den Schenkungswillen des Erblassers bestimmende Wunsch, daß der Vertragserbe den verschenkten Gegenstand nicht erhalten möge, in dem Erblasser erkennbar stärker gewirkt habe als der Wunsch, dem Beschenkten den Gegenstand zu verschaffen» Der Nachv/eis hierfür obliege dem Vertrags-erben, der sich auf eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers berufe» Das Urteil verweist auch auf die Lebenserfahrung, die bei einem Menschen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden zunächst dafür spreche, daß in dem Erblasser der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen sei als der Wille, durch eine mit derselben Handlung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen» Um das Gegenteil feststellen zu können, müßten bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine andere Gesinnung und Willehseinstellung des Erblassers geschlossen werden könne« Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu» Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung der Beeinträchtigungsabsicht die Erklärung der Witwe Sch^^P vom 8» September 1954 nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Es verweist jedoch auf seine Ausführungen, in denen es unter Heranziehung der Erklärung der Erblasserin die Gründe für den Abschluß des Übergabevertrages erörtert hat. Im übrigen enthält auch die Erklärung der Erblasserin keine hinreichenden Tatsachen, aus denen auf eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs., 1 BGB geschlossen werden könnte. Erbvertrag erklärt hat, alle Ansprüche aus dem Erbanteil ihrer Mutter noch zu Lebzeiten ihres Vaters von der Witwe Sch^^P abgefunden waren, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
V ZR 117/61 Verkündet am 27» März 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Oeschäftsstelle 2207 001 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Ehefrau Charlotte straße •> geb. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrau Käthe K K^j^BBlstraße 0, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Augustin, Br» Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem, für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 1961 wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erbfolge richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen* Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Enkelinnen der am 7. August 1956 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Witwe Katharina Sch^| die mit dem am 30. Mai 1930 verstorbenen Schreinermeister Georg Michael Sch^[^ verheiratet war. Aus der Ehe ist eine Tochter namens Sabine hervorgegangen. Die Klägerin ist eine Tochter aus der ersten Ehe der Sabine Sch^^|9 die nach dem Tode ihres ersten Ehemannes den Schreiner Johann geheiratet hat. Aus dieser Ehe stammt die Beklagte. Johann F^dP hat nach dem Tode seiner ersten Ehefrau Else Margarete geheiratet. Kinder sind aus dieser Ehe nicht vorhanden. Am 8. November 1947 ist auch Johann gestorben. Im Jahre 1919 hatten die Eheleute Sch^P als Miteigentümer zu gleichen Teilen dar Anwesen KpJp|Pstraße f in erworben. Es hand- elt sich um ein mit Wohn- und 'Wirtschaftsgebäuden, Nebengebäuden und Werkstätten bebautes Grundstück in Größe von rund 33 a. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Fürth vom 10. Oktober 1930 ist Georg Michael Sch^BP kraft Gesetzes von seiner Ehefrau und seiner Tochter Sabine je zur Hälfte beerbt worden. Zum Nachlaß gehörte der Hälfteanteil an dem Anwesen K^dfestraße Sabine F^d^ gab in einem Nachlaßverzeichnis vom 10. Oktober 1930, in dem der Hälfteanteil bei einem Einheitswert des Grundstücks von 36 280 RM mit 18 140 RM eingesetzt war, den reinen Nachlaß ihres Vaters nach Abzug der Belastungen mit 4 474,55 RM an. Sabine wurde bei ihrem Tode im Jahre 1933 kraft Gesetzes von ihrem Ehemann Johann ?dlft zu 1/4 und ihren beiden Töchtern, den Parteien, zu je 3/8 beerbt. In einer Quittung voir 29* Juni 1941 bestätigte die Beklagte, den Betrag von 850 RM als Nachlaß von ihrer verstorbenen Mutter erhalten zu haben. Gesetzliche *rben des Johann sind seine Witwe Else Margarete zu 1/4 und seine Tochter (Beklagte) zu 3/4. Am 18. August 1948 schloß die Witwe Katharina Sch^^ mit der Klägerin, der Beklagten und der Witwe Else Margarete einen Erbvertrag* Einleitend wurde bemerkt, daß als Eigentümer des Anwesens K^H^^ßtraße ® im Grundbuch eingetragen ©eien? 1* Frau Katharina zu 1/2-Anteil, 2. Prau Katharina Sch^f^, Johann Klägerin und die Beklagte in Erbengemeinschaft zu 1/2-Anteil. Der Einheitswert der Besitzung, die mit einem Abgeltungsdarlehen von 12 400 RM belastet war, wurde mit 42 200 RM angegeben. Weiter heißt es in dem Erbvertrag: "Der 3/2-Anteil in Erbengemeinschaft gehörte ursprüng-lich dem Schreinermeister Georg Michael Schflp. Dieser verstarb am 30. Mai 1930 und wurde auf Grund Gesetzes beerbt von seiner Ehefrau Katharina ScMHl und von seiner Tochter der Prau Anna Sabine geborene Sch^j^fc, Schreinersfrau in und zwar auf Grund Erbscheines des Amtsgerichts Fürth vom 10. Oktober 1930 - RR 185/30 -. Nach ihrem Tode ging dieser 1/4-Anteil auf ihren Ehemann Johann Konrad und auf ^re Kinder aus der ersten und zweiten Ehe Käthe K^MS^geb. R^f^^und Charlotte K^H0P geb. in Erbengemeinschaft über. Frau Witwe Katharina Schf|0 hat aber, wie alle Beteiligten ausdrücklich anerkennen, alle Ansprüche aus dem Erbteil und daa^^aus dem Anwesensanteil der Frau Anna Sabine F^BJ^fcbereits noch zu Lebzeiten des Johann Konrad abgefunden, ©odaß sie Alleineigentümerin des vorgenannten Anwesens Hs. Nr. % der X^^l^^straße in (PHP) ? geworden ist und es daher nur einer Grundbuchberichtigung nach vorheriger Erbteilsübertragung bedarf, um auch das Grundbuch richtig zu stellen". Anschließend setzte Katharina Sch^^P die Klägerin und die Beklagte zu gleichen Teilen als alleinige Erben ein«. Sie traf gleichzeitig eine Teilungsanordnung, nach der bei Eintritt des Erbfalles das Ajnweseö K^pH^straße 0 nach einem dem Erbvertrag beigefügten Plan zwischen den Parteien etwa zur Hälfte aufgeteilt werden sollte«> In notarieller Urkunde vom 7. Dezember 1953 übertrugen die Klägerin und die Witwe F^HP ihre Erbanteile, und zwar die Klägerin ihren Anteil am Nachlaß ihrer Mutter und die Witwe Fpmp ihren Anteil am Nachlaß ihres Ehemannes, auf die Witwe Katharina Sch^H» Beide erklärten, daß sie wegen aller Ansprüche aus dem Erbanteil der Sabine bereits zu Lebzeiten des Johann F^PPi abgefunden seien und daher keine Ansprüche mehr auf Grund dieser Nachlaßanteilsübertragungen an Frau Katharina Scip|^P zu stellen hätten. Am 17. Dezember 1953 schlossen die Witwe und die Klägerin einen notariellen Ubergabevertrag, durch den Frau Schpjp ihren Hälfteanteil an dem Anwesen straße p, ihren Erbanteil am Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes, den ihr am 7» Dezember 1953 übertragenen Erb-» anteil der Else Margarete PpPH sowie den ihr gegen die Klägerin und die Beklagte zustehenden Auseinander- setungsanspruch wegen deren Anteile am Nachlaß der Sabine Fpp^ und, soweit die Beklagte in Frage kam, auch hinsichtlich des Nachlasses des Johann FpHP, auf die Klägerin übertrug. Der von der Klägerin zu entrichtende Ubergabepreis wurde auf 39 678 DM festgesetzt» Der nach Abzug der Belastungen in Höhe von 22 788,41 DM verbleibende Restbetrag von 16 887,49 DM war vom 1. Januar 1954 ab mit 4 io zu verzinsen und in jährlichen Teilbeträgen von 1 500 DM zu zahlen. Ein Teil des Übergabepreises in Höhe von 14 000 DM wurde durch Eintragung einer Hypothek auf dem Hälfteanteil der Katharina Sch^^ gesichert. Die Klägerin räumte der Übergeberin ein unentgeltliches Wohnungsrecht ein. Sie verpflichtete sich, ihr vollständige Verpflegung und Versorgung zu gewähren. Außer diesen in dem Vertrag mit 1 2GC DM jährlich bewerteten Leistungen übernahm die Klägerin die von der Witwe Sch^^ zu zahlende Vermögensabgabe. In einer vor dem Notar abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 8. September 1954 legte die Witwe Katharina Sch^|P die Gründe dar, die sie zu dem Abschluß des Übergabevertrages bewogen hatten. Frau Sch^0, die schon seit Jahren blind war und früher teils in der Familie teils bei der Beklagten gelebt hatte, befand sich seit 1947 im Haushalt der Klägerin. Am 18. Juli 1957 hat das Amtsgericht Fürth auf Betreiben der Beklagten den Erbschein vom 10. Oktober 1930 als unrichtig eingezogen, weil Georg Michael Sch^P kraft Gesetzes von seiner Ehefrau zu 1/4 und von seiner Tochter zu 3/4 beerbt worden sei. Die Klägerin nimmt das Alleineigentum an dem Anwesen straße 0 für sich in Anspruch. Sie hat dazu vorgetragen, der Erbanteil des Johann an dem Nachlaß seiner Ehefrau sei nicht mehr zu dem Nachlaß zu rechnen, weil Katharina Sch^^ ihre Tochter Sabine schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes dadurch abgefunden habe, daß sie zugunsten von Johann auf dessen Drängen am 4* März 1940 auf r ein Sparbuch 1 081,81 RI/ eingezahlt und der Beklagten am 29o Juni 1941 850 RM übergeben habe. Die Beteiligten hätten auch in dem Erbvertrag ihre Abfindung anerkannt. Demgemäß hätten die Witwe und die Klägerin ihre Erbanteile auf Katharina Sch^^^ übertragen. Auch die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihren Erbanteil am Nachlaß ihrer Mutter und ihres Vaters auf ihre Großmutter zu übertragen, die wiederum ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe. Die Einziehung des Erbscheins vom 10. Oktober 1930 sei zu Unrecht erfolgt; denn die Eheleute Scb^pP hätten im Güterstand des Rechts gelebt, wonach die Witwe Sch^^P und ihre Tochter Sabine kraft Gesetzes je zur Hälfte Erben geworden seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen:, die Auflassung ihres Anteils an dem Anwesen K^pj^Hfestraße # än die Klägerin zu erklären und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen«, 2. festzustellen, daß Georg Michael Sch^B je zur Hälfte von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt wurde, sodaß der Erbschein zu Unrecht eingezogen und wieder zu erteilen sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, die an die verschiedenen Beteiligten geleisteten Zahlungen ständen zu dem wirklichen Wert des Erbanteils der Sabine in einem auffälligen Miß- verhältnis, sodaß von einer Abfindung keine Rede sein könne. Der Irrtum über die Höhe des Erbanteils berechtige zur Anfechtung der Äbfindungserklärung, die vorsorglich erklärt werde. Im Übrigen habe sie (Beklagte) sich nur im Hinblick auf die in dem Erbvertrag ihr eirtgeräumten Rechte für abgefunden erklärt. I Die Beklagte hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, die Klägerin zu verurteilen, in die Vermessung des Grundstücks K^|^^straße f zwecks Teilung gemäß dem Erbvertrag einzuwilligen, sowie festzustellen, daß die Beklagte Eigentümerin des vermessenen Teilgrundstücks sei und die Klägerin die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs zu, bewilligen habe. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe das Anwesen im wesentlichen achenkungsweise- erhalten, da im Dezember 1953 der Verkehrswert 92 GOO DK betragen habe. Die in dem Erbvertrag enthaltene Teilungsanordnung sei bestehen geblieben. Der Übergabevertrag sei auch unwirksam, weil die Witwe Sch^0| durch diesen Vertrag über ihr wesentliches Vermögen verfügt habe. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der vereinbarte Preis habe dem wirklichen Wert des Anwesens entsprochen. Sie weist vor allem darauf hin, daß sie außer sämtlichen Lasten einschließlich der Vermögensabgabe die vollständige Versorgung der Ubergeberin übernommen habe, wodurch ihr erhebliche Aufwendungen entstanden seien. Bei derc übergabevertrag handele es sich um ein reines Rechtsgeschäft unter Lebenden. ?ür eine Anfechtung der Abfindungserklärung sei kein Raum, weil der Erbschein vom 10. Oktober 1930 richtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage unter deren Abweisung im übrigen die Klägerin verurteilt, in die Vermessung des Grundstücks zwecks Teilung gemäß dem Erbvertrag einzuwilligen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht entsprechend den neugefaßten Klageanträgen unter Abweisung der Widerklage die Beklagte verurteilt, ihre Anteile am 8 Nachlaß der Sabine F und des Johann F auf die Klägerin zu übertragen, und festgestellt, daß Georg Michael beerbt wurde«. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» I» Die Revision richtet sich, da das Urteil des Oberlandesgerichts nach dem Revisioneantrag in vollem Umfang angefochten 1st, auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schreinermeister Georg Michael Sch^^ von seiner Ehefrau und seiner Tochter je zur Hälfte beerbt wurde. Die Revision entbehrt jedoch zu diesem Punkt der nach § 554 ZPO vorgeschriebenen Begründung. Die Revisionsbegründung bringt keinerlei Ausführungen zu der vom Oberlandesgericht festgestellten Erbfolge. Sie enthält insoweit nur den Revisionsantrag, jedoch weder die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm noch überhaupt einen sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Angriff gegen die Entscheidung über die Erbfolge. Die Revisionsbegründung entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorschriften, so-daß die Frage, ob das Land?echt überhaupt revisibel ist, offen bleiben kann. Die Revision war deshalb, soweit sie gegen den Feststellungsaüsspruch gerichtet ist* gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. IIo Der Anspruch auf Erbteilsübertragung ist ebenso wie die Entscheidung über die Widerklage von der Wirksamkeit des ÜbergabeVertrages vom 17. Dezember 1953 abhängig. Gegenstand des Übergabevertrages sind außer dem eigenen Anteil der Witwe Katharina Sch an dem Anwesen K Sch von .seiner Witwe und seiner Tochter je zur Hälfte Entscheidungsgründe straße ^ die Erbanteile an dem Hälfteanteil ihres Ehemannes, hatte, sowie der Auseinandersetzungsanspruch gegen die Beklagte o Der Miteigentumsanteil von Georg Michael Sch^lB an dem Grundstück, der einzige noch nicht auseinandergesetzte Gegenstand aus der Erbfolge nach Georg Michael Sch Großvaters der Parteien auf eine Erbengemeinschaft über- Hälfte beteiligt waren. Der Erbanteil der Sabine F ist kraft gesetzlicher Erbfolge zu 1/4 auf ihren Ehemann und zu je 3/8 auf die Parteien übergegangen, sodaß der Miteigentumsanteil des Erblassers nunmehr zu 1/2 der Witwe, zu je 3/16 den Parteien und zu 2/16 dem Johann zustand.. Der Anteil des Johann hat sich zu 1/4 auf seine Witwe und zu 3/4 auf die Beklagte vererbt. Die Erbengemeinschaft bestand demgemäß aus Katharina Sch|^pl mit (1/2 =0 16/32-Anteil, der Klägerin mit (3/16 =) 6/32-Anteil, der Beklagten mit (3/16 + 3/32 «) 9/32-Anteil und der Witwe Else Margarete mit 1/32-Anteil. Nach Übertragung der Erbanteile der Klägerin und der Witwe durch Vertrag vom 7« Dezember 1953 verfügte Katharina Sch^P außer ihrem Hälfteanteil über 23/32-An-teile an dem Hälfteanteil ihres Ehemannes, während 9/32-An-teile bei der Beklagten verblieben. Diese letzteren Anteile sind Gegenstand des üfcertragungsanspruehs, der nach Ansicht des Oberlandesgerichts der Witwe Katharina gegen die Beklagte zustand und den diese an die Klägerin abgetreten hat. die Katharina Sch durch Erfolge und Übertragung erworben Sabine ] und Johann l , war mit dem Tode de gegangen, an der nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Witwe Sch und ihre Tochter Sabine je zur “10- r- b 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Erbvertrag vom 18» August 1948 der Wirksamkeit des Übergabevertrages vom 17o Dezember 1953 nicht entgegenstehe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Witwe Katharina Sch^f^ auf Grund des Erbvertrages gehindert war, Verfügungen von Todes wegen zu treffen, durch die das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wurde (§ 2289 Abs, 1 BGB), daß jedoch das Recht der Erblasserin, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt war (§ 2286 BGB), Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind deshalb, auch wenn sie mit einer bindenden Verfügung von Todes wegen (einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament) in Y/iderspruch stehen, grundsätzlich rechtswirksam, es sei denn, daß ein solches Rechtsgeschäft sich als eine Umgehung einer sonst unwirksamen Verfügung von Todes wegen darstellt. Gegenüber älteren Entscheidungen, in denen eine Richtigkeit von Zweitgeschäften wegen "Aushöhlung11 einer bindenden Verfügung von Todes wegen bejaht wurde, wird in der neueren Rechtsprechung des Senats eine Richtigkeit nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22. Februar 1961» V ZR 175/59, LM BGB § 2271 Nr. 11 = NJW 1961, 1111 und die dort angeführten Entscheidungen sowie Urteil vom 6. Juli 1962, V ZR 17/61; vgl. dazu auch Mattem, MDR I960, 1 ff). Die Entscheidung ist hiernach darauf abzustellen, ob der Wille der Erblasserin dahin ging, die Vermögenseinbuße schon zu ihren Lebzeiten oder erst mit ihrem Tode eintreten zu lassen. Wenn ein Erblasser das mit dem Zweit- 11 geschäft verbundene Vermögensopfer schon zu Lebzeiten selbst erbringt, liegt grundsätzlich ein vom Gesetz ausdrücklich gestattetes Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne des § 2286 BGB vor. Es kommt dann weder ein Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen (§§ 2271, 2289, 134 BGB) noch ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) in Betracht. An dieser Auffassung, von der das Oberlandes-gericht ausgeht und gegen die auch von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, ist festzuhalten. Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die mit dem übergabevertrag verbundenen Wirkungen schon zu Lebzeiten der Witwe Sch^J^ eintreten sollten und welche Gründe für die Übertragung maßgebend waren. Es führt dazu aus: Aus dem Übergabevertrag ergebe sich, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in den Besitz und Genuß des Anwesens kommen sollte und daß sie gleichzeitig sämtliche Lasten sowie die Versorgung der bereits seit 1947 in ihrer Familie lebenden Übergeberin übernommen habe. Wenn auch nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß die Witwe Sch^|^ bei ihrem damaligen Alter von 90 Jahren die völlige Tilgung des in jährlichen Teilbeträgen zu zahlenden restlichen Übergabepreises noch erleben werde, so zeige doch der Gesarotinhalt des Vertrage in Verbindung mit der Erklärung vom 8. September 1954, daß Frau Sch^^ von den Lasten des Anwesens entbunden und bis an ihr Lebensende von der Familie der Klägerin versorgt werden sollte. Frau Sch^^ habe gleichzeitig die in der Vergangenheit liegenden Dienste der Klügerin, die sie selbstlos betreut, gepflegt und während ihrer 12 Krankheit sich für sie aufgeopfert habe, vergelten wollene Ben Gedanken, das Anwesen zu verkaufen und jedem Erben seinen Anteil auszuzahlen, habe sie aufgegeben, weil die Abgaben sehr hoch gewesen seien und das Anwesen bei einem Verkauf in fremde Hände übergegangen wäre. Bie Erblasserin habe auch den durch die Verwaltung des Anwesens schon entstandenen und künftig.noch zu erwartenden Schwierigkeiten Einhalt gebieten und sich selbst durch die Übertragung die bereits in der Vergangenheit gewährte Versorgung in der Familie der Klägerin sichern wollen. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, daß die mit der Übergabe verbundenen Folgen nicht erst nach dem Tode der Erblasserin, sondern bereits zu ihren Lebzeiten eintreten sollten. Tatsächlich habe Frau Sch^^, die nach dem Abschluß des Übergabevertrages noch fast zwei Jahre gelebt habe, die mit der Übergabe von ihr erwarteten Vorteile noch geraume Zeit in Anspruch nehmen können. Aus diesem Grunde wertet das Oberlsndesgericht.den Übergabevertrag als ein echtes und somit nach § 2286 BGB wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts geben zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Weshalb die Annahme, die Erblasserin habe die mit dem Übergabevertrag verbundene Vermögenseinbuße schon zu ihren. Lebzeiten selbst erbracht, unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Baß die Übertragung das gesamte durch den Erbvertrag gebundene Vermögen der Erblasserin umfaßte, genügt für eine Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht. Auch die etwaige teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung hat keine Unwirksamkeit des Übergabevertrages zur Folge. 2. Bas Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß ein Erblasser neben einer erbvertraglichen Bindung durch Hechts- II £ if ! '• a: '=:■ ■■ i' geschäft unter Lebenden zwar nicht mit dinglicher Wirkung sein Verfiigunrprecht unter Lebenden beschränken, daß er sich aber schuldrechtlioh verpflichten kann, eine Verfügung unter Lebenden zu unterlassen. Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. September 1959 (V ZR 66/58, BGHZ 31, 13, 19; vgl. dazu auch Urteil vom 20. März 1963, V ZR 89/62) ausgeführt, daß es zu einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung eines Vertrages bedürfe, der auch stillschweigend geschlossen werden könne6 Für die Annahme, daß neben einem Erbvertrag ein Verpflichtungsvertrag der be-zeichneten Art zustandegekommen sei, bestehe keine rechtliche oder tatsächliche Vermutung; für das Vorliegen einer schuldrechtlichen Verpflichtung sei derjenige beweis-pflichtig, der sich auf eine solche Verpflichtung des Erblassers berufe. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Oberlandesgericht aus, das jedoch eine Verpflichtung der Erblasserin, Uber den Gegenstand des Erbvertrages nicht anderweitig unter Lebenden zu verfügen, verneint hat. Die Revision macht hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30. September 1959 geltend, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß der Senat in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt hat, die Frage, ob neben einer erfcvertraglichen Bindung ein Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden abgeschlossen wurde, bedürfe in jedem Einzelfall sorgfältiger Prüfung, insbesondere nach der Richtung, ob die Parteien des Erbvertrages, auch wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers den Bedachten noch kein positives Recht auf den zugewendeten Gegenstand einräumen wollten, doch wenig- /O b stens eine negative Bindung dahin zu begründen.wünschten, daß der Erblasser auch zu seinen Lebzeiten über den Zu-wendungsgegenstand nicht anderweitig zu verfügen sich verpflichte. Es trifft jedoch nicht zu, daß das Berufungsgericht die notwendige Prüfung unterlassen habe. Lie Auslegung eines Vertrages hat allerdings mit der Frage der Bev/eislast nichts zu tun (BGHZ 20, 109)« Die Bemerkung des Oberlandesgerichts, daß derjenige, der sich auf eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers, nicht anderweitig über den Nachlaßgegenstand zu verfügen, berufe, hierfür beweispflichtig sei, ist entgegen der Meinung der Bevision nicht dahin zu verstehen, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze über die Beweislast für die Auslegung heran« gezogen habe. Bas Berufungsgericht hat offenbar lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf die Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Erblasserin geschlossen werden könnte; denn die Ausführungen im Berufungsurteil ergeben eindeutig, daß das Oberlandesgericht den Sachverhalt unabhängig von der Frage der Beweislast geprüft hat. Bas Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der Teilungsanordnung, die nicht erbvertraglich, sondern nur einseitig von der Erblasserin getroffen werden konnte (§ 2278 Abs. 2 BGB), befaßt und dabei erwogen, daß die Teilungsanordnung für eine Verpflichtung der Erblasserin, über den Nachlaßgegenstand nicht anderweitig zu verfügen, sprechen könnte. Wenndas Oberlandesgericht aber gleichwohl in der Teilungsanordnung keinen maßgeblichen Umstand für das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts erblickt bat, so ist das aus RecbtsgrUnden nicht zu beanstanden* f i !■ . '! V- i; •■i . Das gleiche gilt für die Bestimmung des Erbvertrages, durch welche die Parteien wegen des ihnen noch der Teilungsanordnung zugewiesenen Grundbesitzes sich gegenseitig das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingeräumt haben. Dieses Vorkaufsrecht hätte,.wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, erst praktisch werden können, wenn die Parteien Miteigentümer des Anwesens geworden wären. Mit einer etwaigen schuldrechtlichen Verpflichtung der Erblasserin hat das Vorkaufsrecht nichts zu tun. Die Präge, ob durch die Einräumung des Vorkaufsrechts eine Verpflichtung der Erben begründet worden sei, alles zu unterlassen, was dazu beitragen konnte, daß das Anwesen schon vor Eintritt des Erbfalles in das Eigentum eines der Erben übergehe, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Mit dem Vorbringen, durch die Einräumung des Vorkaufsrechts sei auch eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Parteien als künftigen Erben eingetreten, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß eine besondere Treuepflicht, nach der die Klägerin der Beklagten gegenüber.gehalten gewesen wäre, von dem Abschluß eines übergab ever trag.es Abstand zu nehmen, nicht bestanden habe, gibt ebenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1950 mit den Parteien über eine vorzeitige Übergabe des Anwesens "entsprechend den Bestimmungen des Erbvertrages" verhandelt hatte, deutet zwar darauf hin, daß die Erblasserin bestrebt war, den Erbvertrag schon zu ihren Lebzeiten zu verwirklichen. Sie zwingt jedoch nicht zu der Auffassung, daß die Erblasserin sich vertraglich verpflichtet habe, J - 16 \ fr zu ihren Lebzeiten nicht abweichend vom Erbvertrag über den Nachlaßgegenstand zu verfügen. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Erblasserin vor der Unterzeichnung des Vertrages durch den Notar darüber belehrt worden ist, daß sie an der getroffenen Regelung "nicht mehr viel ändern" könne und sich "alles genau überlegen" müsse. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Erblasserin mit ihrer Erklärung vom 8. September 1954 ihr Vorgehen rechtfertigen wollte und welche Gründe sie zu dem Abschluß des Übergabevertrages mit der Klägerin veranlaßt haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß in dem Erbvertrag die Klägerin, die Beklagte und die Witwe sich zur Übertragung ihrer Erbanteile auf dieWitwe Sch^Jp verpflichtet hätten, ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dagegen meint die Revision, die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Parteien seien von einer (schuldrechtlichen) Bindung der Erblasserin abhängig gewesen. Es könne nicht angenommen werden, daß die an dem Erbvertrag Beteiligten keine gegenseitigen Verpflichtungserklärungen hätten abgeben wollen. Die Urkunde vom 29« Juni 1941 enthalte keine Abfindungserklärung und habe keineswegs das alleinige Motiv für die Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Beklagten bilden können. Die Revision erblickt den alleinigen Grund dafür, daß die Beteiligten ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht weiter verfolgt hätten und der Erblasserin die Stellung einer Aileineigentümerin hätten verschaffen wollen, in dem Abschluß des Erbvertrages. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Ob die "Bestätigung" vom 29» Juni 1941 eine - 17 I : t. ■ K ' ■ I , ■ '! 'h i' ■= r £: b i- y ; f; : i- Abfindungserklärung enthält oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Es mag mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der maßgebliche Grund für die Verpflichtung der Parteien zur Übertragung ihrer Anteile in dem Abschluß des Erbvertrages zu erblicken ist, zu demal da die Parteien nur mit einem geringen Anteil an dem Miteigentumsanteil ihres Großvaters und - wirtschaftlich gesehen - zu einem noch geringem Anteil an dem Grundbesitz selbst beteiligt waren. Die mit dem Erbvertrag verbundenen Vorteile haben angeblich auch die Beklagte davon abgehalten, die Verpflichtung zur Übertragung ihres Erbteils an die Erblasserin anzufechten„ Es stellt• keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Oberlandesgericht hierin keinen Anhaltspunkt für eine Verpflichtung der Erblasserin, mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen unter Lebenden zu unterlassen, erblickt hat. Als Beispiel für die Annahme eines (zusätzlichen) Verpflichtungswillens des Erblassers hat der Senat im Urteil vom 30. September 1959 den Pall angeführt, daß die erbvertragliche Zuwendung den Bedachten nach der Vorstellung der Vertragsparteien während der künftigen j Lebenszeit des Erblassers zu einem für diesen günstigen Verhalten veranlassen soll. Das Berufungsgericht hat jedoch einen solchen Fall ohne Rechtsirrtum nicht für ä gegeben erachtet. Daß die Beklagte beim Abschluß des . Erbvertrages etwa geglaubt hat, die Regelung in dem Erbvertrag sei für die Erblasserin in dem Sinne bindend, daß sie auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden hiervon nicht abweichen könne, genügt für den stillschweigenden Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes nicht. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht zu allen von der Revision erörterten Punkten ausdrücklich Stellung genommen. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO; denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasserin über die erbvertragliche Bindung hinaus sich auch schuldrechtlich habe binden wollen, nicht als vorliegend erachtet hat. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben. 3» Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 2287 Abs. 1 BGB geprüft. Hiernach kann, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, der Vertragserbe» nachdem ihm die Erbschaft ahge-fallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Dies gilt auch, wenn eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB dem auf Übertragung des Erbanteils gerichteten Klageanspruch entgegengesetzt werden könnte, bedarf es nicht, weil das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen eines Bereicherungaansprucha verneint hat. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die von.der Klägerin übernommenen Deistungen den Verkehrswert des Anwesens K^mpstraße £ der im Jahre 1953 etwa 80 000 DM betragen habe, nicht erreichen. Gleichwohl stehe der Beklagten, so führt das Oberlandesgericht aus, ein Bereicherungs anspruch nicht zu, weil nach den Gründen, welche die Erb- lasserin zu dem Abschluß des Übergabevertrages veranlaßt hätten, sich keinesfalls sagen lasse, daß der Wille, die Beklagte zu beeinträchtigen, das leitende Motiv für die Handlungsweise der Erbla serin gewesen sei« Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGB RGRK 11- Aufl. § 2287 Anm. 4 und die dort angeführten Entscheidungen) erfordert die Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB, daß der Wille, den Beklagten zu beeinträchtigen, wenn nicht das einzige, so doch das bestimmende Motiv, der treibende (leitende) Beweggrund gewesen sein muß, daß also der auf einen Benachteiligungserfolg gerichtete Wille und erst recht der bloß bedingte Vorsatz nicht genügen (BGKZ 31, 13, 23). Unerheblich ist dabei, ob, wie die Revision meint, eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen ergibt, daß der unentgeltliche Charakter des übergabe-verti'ages überwiegt. Dieser Gesichtspunkt kann zwar bei einer gemischten Schenkung für den Herausgabeanspruch von Bedeutung sein (vgl. BGH vom 27. November 1952, IV ZR 146/52, m BGB f. 2287 Nr. 2); er ist jedoch für die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorliegt, nicht entscheidend. Daß, wie die Revision meint, schon aus der objektiv gegebenen Sachlage eine Beeinträchtigungsabsicht deb Erblasserin herzuleiten sei, trifft nicht zu. Eine solche Auffassung ist auch in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1957 (IV ZR 158/57, IM BGB § 2287 Nr. 5) nicht zu dem Ausdruck gebracht. In diesem Urteil wird im Anschluß an die Wiedergabe der Rechtsprechung ausgeführt, eine Benachteiligungsabsicht liege danach nur vor, wenn •*» der den Schenkungswillen des Erblassers bestimmende Wunsch, daß der Vertragserbe den verschenkten Gegenstand nicht erhalten möge, in dem Erblasser erkennbar stärker gewirkt habe als der Wunsch, dem Beschenkten den Gegenstand zu verschaffen» Der Nachv/eis hierfür obliege dem Vertrags-erben, der sich auf eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers berufe» Das Urteil verweist auch auf die Lebenserfahrung, die bei einem Menschen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden zunächst dafür spreche, daß in dem Erblasser der Wunsch, durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen sei als der Wille, durch eine mit derselben Handlung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen» Um das Gegenteil feststellen zu können, müßten bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine andere Gesinnung und Willehseinstellung des Erblassers geschlossen werden könne« Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu» Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung der Beeinträchtigungsabsicht die Erklärung der Witwe Sch^^P vom 8» September 1954 nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Es verweist jedoch auf seine Ausführungen, in denen es unter Heranziehung der Erklärung der Erblasserin die Gründe für den Abschluß des Übergabevertrages erörtert hat. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor. Im übrigen enthält auch die Erklärung der Erblasserin keine hinreichenden Tatsachen, aus denen auf eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs., 1 BGB geschlossen werden könnte. 4» Die Revision bittet hilfsweise, die Frage der Abfindung und das hierauf gestützte Anfechtungsrecht der Beklagten zu überprUfen. Ob, wie die Beklagte in dem S 21 Erbvertrag erklärt hat, alle Ansprüche aus dem Erbanteil ihrer Mutter noch zu Lebzeiten ihres Vaters von der Witwe Sch^^P abgefunden waren, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat ein Anfechtungsrecht der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint. Es stellt fest, daß der Beklagten die Beteiligung der Mutter an dem Anwesen K^m^petraße Q bei Abgabe der Abfindungserklärung bekannt gewesen sei. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten bereits geraume Zeit vor dem Abschluß des Übergabevertrages die Meinung vertreten, daß die bisherige Abfindung nicht dem wirklichen Grundstücks-wert entspreche. Gleichwohl habe-die Beklagte von einer Anfechtung ihrer Abfindungserklärung nach eingehenden Überlegungen und Beratungen bewußt abgesehen. Die An-fachtungsfrist des § 121 BGB sei länget verstrichen. Die von der Revision erbetene Nachprüfung gibt zu einer rechtlichen Beanstandung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß. _•> IIIo Die Revision mußte deshalb, soweit sie gegen die Verurteilung der Beklagten zur Übertragung ihres Erbanteile und gegen die Abweisung der Widerklage gerichtet ist, als unbegründet zurückgewiesen werden. 22 Dr, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Augustin Dr, Piepenbrock Rothe Dr, Freitag Mattem