hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Mai 1962 unter Mitwirkung der Bunde3richtor Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin das Vorkaufsrecht gemäß § 4 Nr. 2 Satz 3 des nieder-sächsischen Gesetzes zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaus in den Gemeinden vom 9* Hai 1949 Unter den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob das Vorkaufsrecht im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt worden ist oder mangels dieser Voraussetzung der Wirksamkeit entbehrt. Bezembor 1958 (BGHZ 29, 113) aus, die Behauptungen der Beklagten ließen keine rechtsmißbräuchliche Ausübung des Vorkaufsrechts erkennen, insbesondere fehle ein hinreichender Sachvortrag für die Behauptung, die Klägerin habe nicht im öffentlichen Interesse, sondern aus spekulativen Beweggründen gehandelt. Unter diesen Umständen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür ivor, daß sich die Klägerin bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vom öffentlichen Interesse, sondern von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Aus der Tatsache, daß dem Beklagten 1956 die Aufstockung des Gebäudes S^p-platz 8-9 genehmigt worden sei, könne nicht auf eine mißbräuchliche Ausübung des schon drei Jahre ;zuvor ausgeübten Vorkaufsrechts geschlossen werden. Biese Präge ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch verfehlt, da der Begriff des Ermessens als gesetzlicher Rahmen bestimmter Voraussetzungen von Verwaltungsakten oder dos Verwaltungshandelns eingeführt ist, während die Ausübung des Vorkaufsrechts eine rechtsgeschäftliche Erklärung privatrechtlichor Art darstellt. Kovembcr 1961 (unter III, 2 b) ausgeführt, die Erklärung zu dem Aufbaugebiet habe nach dem rheinland-pfälzischen und dem niedersächsischen Aufbaugesetz nur erfolgen können, wenn diese Erklärung zur Vorbereitung des Aufbaus und zur Sicherung der Planung geboten gewesen sei (§3 . eines Aufbaugebiets unverzüglich einen Flächennutzungsplan (§§ 5 ff AufbauG) und Durchführungspläne aufzustellen; die Aufstellung dieser Pläne oder gar ihre Hechtskraft ist jedoch nicht Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, wie die Hevision vermeint. November 1961 ist als besonderes Kennzeichen des rheinland-pfälzischen, deB niedersächsischen und hamburgischen Aufbaugesetzes hervorgehoben, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht schon in diesem frühen Aufbaustadium ausgeübt werden kann. Für das niedersächsische Aufbaugesetz ist weiter festzuhalten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinden auch, aber auch nur durch die allgemeine Zielsetzung der 'Erklärung zu dem Aufbaugebiet (Vorbereitung des Aufbaus und Sicherung der Planung) eingeschränkt war und ein Hechtsmißbrauch nur vorlag, soweit diese Schranke Überschritten wurde (vgl. BGHZ 29, 113, 119)« Zutreffend hat der fatrichter ausgeführt, daß die bislang vorgesehene Verwendung des Grundstücks Sf0ßlatz Nr. 6 im Baugebiet zwischen Auguotstraßc und Spohrplatz die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, weil eine einheitliche Planung vorgesehen ist, die allein durch baurechtliche Vorschriften Über die Einzelbcbauung der jetzt bestehenden Parzellen nicht erreicht werden kann. Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Revision nicht übersehen9 daß ein und derselbe Durchführungsplan einerseits eine bestimmte Einplanung der streitigen Grundstücke Kr« 5 und 6 in einen großen Gebäudekomplex und andernteils wesentliche Teile des seitherigen Betriebsgrundstücks dos Beklagten (S^^platz Nr« 8-9) in eine öffentliche Straße vorsieht. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke als geeignetes Ersatzland für eine in Zukunft zu erwartende Enteignung eines Grundstücks in Betracht kommen. Wie die Plan-skizze Blatt 82 in den Akten 3 0 158/59 DG Braunschweig ausweist, ist nicht das gesamte Stadtgebiet zu dem Aufbaugebiet erklärt; der Teil, in dem der Sfl^platz gelegen ist, gehört aber im Zentrum der Stadt zu dem Gebiet, in dem 1950 eine Planung geboten war. Aus einer solchen Äußerung könnte allenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Stadt nicht schon seinerzeit auf das Grundstück Sf^pplatz Nr« 5 derart angewiesen war, daß sie es hätte unverzüglich selber erwerben müssen« Über den Erwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts und über die Präge, ob dieser Erwerb im Gemeinwohl gelegen ist, ist durch diese Äußerung nichts zu dem Ausdruck gebracht. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil dos Beklagten festgestellt werden kann und die Klaganträgo bei Wirksamkeit des Vorkaufsrechts gegenüber dem Beklagten gerechtfertigt sind, war die Revision mit der Kootonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Y ZR 117/60 250^ Verkündet am 2. Mai 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto in Sl (fl^platz »-fe Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 0H0HIK - die Stadt BfBVPHBI» gesetzlich vertreten durch ihren V q rwaltungsaus s chuß, Klägerin, Berufungobeklagte und Revisionsboklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* ~ hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Mai 1962 unter Mitwirkung der Bunde3richtor Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: gegen Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25* Mai I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt auf dem ihm gehörigen Grundstück S^PPplatz#-# in B^HHH^eine Wäscherei* Er hat das Betriebsgrundstück in zwei Abschnitten 1952 und 1956 in der Absicht bebaut, ein weiteres Grundstück des südlichen Teils des Sf^platzes (Kr* 10) später auszubauen* Heben dem Grundstück S(|^^platz Nr* 10 kaufte er durch die Verträge vom 9« und 25* April 1953 die im Aufbaugebiet der Klägerin, der Stadtgemeinde liegenden Grundstücke S^^platz Kr* 5 (293 qm) und Kr* 6 (594 qm von einer Erbengemeinschaft)* Nach Erteilung der gemäß dem Wohnsiedlungsgesetz erforderlichen Genehmigungen am 17* September 1953 erklärte die Klägerin am 7* Oktober und im laufe des Oktober 1953, sie übe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken S^^platz Kr. 5 und Kr* 6 aus* Bas Grundstück S^^platz Kr* 6 hat der Beklagte im Besitz; die Verkäufer haben das Grundstück am 23* April 1953 dem Beklagten und am 11* Mai 1955 der Klägerin aufgelassen* Im Hinblick auf den vorausgegangenen Eintragungsantrag des Beklagten gab das Grundbuchamt dem Antrag der Klägerin, sie als Eigentümerin einzutragen, jedoch nicht statt* Ber im Jahre 1952 beschlossene Flächennutzungsplan wurde 1953 genehmigt und danach bis zu dem Jahre 1957 verschiedentlich abgeändert* Ber einschlägige Burchführungs-plan (Baublock 10/36 6/c) wurde Ende 1953 auf gestellt und im Jahre 1958 in entscheidender Weise für das BetrieboT-grundstück des Beklagten abgeändert* Banach ist ein Baublock zwischen A(Hp8traße (viergeschossig) und platz (eingeschossig) vorgesehen, der sich über die Grundstücke Sflfeaatz 5 9 6, 7, 8 und 9 derart auf teilt, daß dort ein größerer Innenhof gebildet wird* Dieser Innenhof öffnet sich in Dichtung des Straßendurchbruchs zv/isehen S^pplatz und MflBstraße, der nach dem Plan Uber das bebaute Grundstück Nr* 8-9 führen soll* Dieser Durchbruch schneidet den Neubau Sf^platz Nr. 8-9 mitten durch, die Grundstücke Nr. 5 und 6 werden zu dem größeren Teil für den Innenhof in Anspruch genommen, im übrigen im wesentlichen von den beiden durch den Hof getrennten Bauteilen des Blockes überdeckt* Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage von dem Beklagten, der die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts bestreitet, die Zustimmung zu der Auflassung des Grundstücks Sfl^platz Nr* 6 an sie, sowie zu seiner Umschreibung im Grundbuch und die Herausgabe des Grundstücks* Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung: des Beklagten blieb ohne Erfolg* Er verfolgt mit der Bevision weiter den Antrag auf Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels begehrt* Entscheidungsgründe: I. Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin das Vorkaufsrecht gemäß § 4 Nr. 2 Satz 3 des nieder-sächsischen Gesetzes zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaus in den Gemeinden vom 9* Hai 1949 - Aufbaugesetz - (GVB1 107} abgeändert durch Gesetz vom 28. März 1951, GVB1 97) in Verbindung mit § 510 BGB rechtzeitig ausgeübt hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. II. Unter den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob das Vorkaufsrecht im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt worden ist oder mangels dieser Voraussetzung der Wirksamkeit entbehrt. Bas Berufungsgericht geht zu dieser Präge in Übereinstimmung mit dem Urteil dos erkennenden Senats vom 21. November 1961 (vorgesehen cur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung betreffend das Vorkaufsrecht nach dem rheinland-pfälzischen Aufbaugesetz) davon aus, daß die Erklärung der Gemeinde, sie übe das Vorkaufsrecht aus, keinen Verwaltungsakt dar stellt. Es führt weiter unter Bezugnahme auf das Urteil dos Senats vom 17. Bezembor 1958 (BGHZ 29, 113) aus, die Behauptungen der Beklagten ließen keine rechtsmißbräuchliche Ausübung des Vorkaufsrechts erkennen, insbesondere fehle ein hinreichender Sachvortrag für die Behauptung, die Klägerin habe nicht im öffentlichen Interesse, sondern aus spekulativen Beweggründen gehandelt. Bio dargelegte Bebauung des Gebiets zwischen Sd^platz lind A^BPstraße sei unstreitig geplant; diese Planung liege im städtebaulichen Interesse. Unerheblich sei, daß im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch kein Barchführungsplan vorhanden gewesen sei. Es sei nämlich nicht erforderlich, daß die vorkaufsberochtigto Gemeinde schon bei der Erklärung des Vorkaufsrechts mit Bestimmtheit angeb on könne, welche Verwendung die einzelnen Grundstücke im Rahmen der Gesamtplanung finden sollten. In diesem Zeitpunkt sei jedenfalls sicher gewesen, daß der Grundstücksbedarf der im Kriege schwer zerstörten Stadt Bfl|^-außergewöhnlich groß gewesen sei und daß eines Tages auch der Bahnhofsneubau durchgeführt werde, über den schon seit Jahrzehnten Pläne angestellt und dessen Ausführung zu einem Teil schon ‘vor dem Kriege begonnen gewesen sei. Unter diesen Umständen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür ivor, daß sich die Klägerin bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vom öffentlichen Interesse, sondern von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Aus der Tatsache, daß dem Beklagten 1956 die Aufstockung des Gebäudes S^p-platz 8-9 genehmigt worden sei, könne nicht auf eine mißbräuchliche Ausübung des schon drei Jahre ;zuvor ausgeübten Vorkaufsrechts geschlossen werden. Ebensowenig könne ein Rechtsmißbrauch daraus entnommen werden, daß der Erwerb aller drei vom Beklagten gekauften Grundstücke durch die Gemeinde eine Erweiterung des Gewerbebetriebs des Beklagten hemme und darüber hinaus die gesamte städtebauliche Planung sogar die Entfernung des neu erbauten Betriebsgebäudes SflMplatz 8-9 vorsehe. III. 1. Die Revision erhebt die Präge, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht einen Ermessensmißbrauch darstelle. Biese Präge ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch verfehlt, da der Begriff des Ermessens als gesetzlicher Rahmen bestimmter Voraussetzungen von Verwaltungsakten oder dos Verwaltungshandelns eingeführt ist, während die Ausübung des Vorkaufsrechts eine rechtsgeschäftliche Erklärung privatrechtlichor Art darstellt. Ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts vorliegen, ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 21. November 1961 - V ZR 73/60). Im freien Handlungsermessen der Gemeinde liegt es9 ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, falls die Voraussetzungen für ein solches im Einzelfall gegoben sind. Das angefoch-teno Urteil enthält daher auch entgegen dem Vortrag der Revision keinerlei Ausführungen über einen Ermessensmiß-brauch, es prüft vielmehr in Anlehnung an das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1958 (BGHZ 29» 113), ob die Geltendmachung des Vorkaufsrechte nicht eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellt, was der Fall wäre, wenn es nicht im Interesse des Gemeinwohls, sondern etwa aus spekulativen Beweggründen zu dem Zwecke eines wirtschaftlichen Gewinns oder gar im Interesse anderer Grundstücksinteressenten ausgeübt worden wäre. In Wirklichkeit geht die maßgebende Rüge der Revision dahin, im vorliegenden Fall fohle ein öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts. a) Ein öffentliches Interesse fehle, weil zur Zeit der Ausübung dos Vorkaufsrechts noch kein Bebauungsplan bestanden habe. Daß seinerzeit schon mit einem Neubau des Bahnhofs von zu rechnen gewesen sei, genüge nicht. b) Ein genehmigter Durchführungsplan bestehe nicht; eine Enteignung sei nach § 47 ff NdsAufbauG nicht zulässig. In Anbetracht der Unzulässigkeit einer Enteignung sei die . ganze Planung nicht durchführbar. Sie müsse daher Hals mißbräuchlich vorgeschoben angesehen werden". Es sei nur im luftleeren Raum geplant. c) Ferner könne eine Planung dahin, daß über die Grundstücke mehrerer Grundstückseigentümer ein gemein- schaftlicher Bau errichtet werden solle, nicht im öffentlichen Interesse liegen. d) Mißbräuchlich sei die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der Grundstücke S^^pplatz 5 und 6 schließlich deshalb1*,., weil der Durchführungsplan die Entfernung des Betriebs des Beklagten auf dem Grundstück S^pplatz 8t9 vorseho, der Beklagte nach einem entsprechenden Ersatzgrundstück sehen müsse und gerade die nach dem Bebauungsplan bebaubaren Teilo der Grundstücke Kr. 5 und 6 als Ersatzgrundstücke besonders geeignet wären. Einem Dritten dürften keinesfalls mehr Hechte an diesen Grundstücken zustehen, als "dem Beklagten als Eigentümer (Ergänzung der Revisions-begründung vom 5. Juli I960). 2. Diese Rügen sind unbegründet. Der Senat hat schon in dem genannten Urteil vom 21. Kovembcr 1961 (unter III, 2 b) ausgeführt, die Erklärung zu dem Aufbaugebiet habe nach dem rheinland-pfälzischen und dem niedersächsischen Aufbaugesetz nur erfolgen können, wenn diese Erklärung zur Vorbereitung des Aufbaus und zur Sicherung der Planung geboten gewesen sei (§3 . Abs. 1 KdsAufbauG). Diese Voraussetzung genügte aber auch für die Erklärung zu dem Aufbaugebiet und damit für die Entstehung der Hechtseinrichtungen, die zur Sicherung und Vorbereitung des Aufbaus dienten, nämlich der Genehmigungspflicht (§ 4 Hr. 1), des .Vorkaufsrechts (Kr. 2), der Bausperre (Kr. 3) und des Betretungsrechts (Kr. 4). Das nieder-sächsische Aufbaugesetz führt für das Vorkaufsrecht im Pall des Selbsterwerbs kein weiteres Tatbostandsmerkmal auf (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1961 - V ZU 61/60, zur Veröffentlichung vorgesehen in III Kachschlagowerk zur Rechtsprechung des BGH). Die Gemeinde hat zwar nach der Bildung 4 eines Aufbaugebiets unverzüglich einen Flächennutzungsplan (§§ 5 ff AufbauG) und Durchführungspläne aufzustellen; die Aufstellung dieser Pläne oder gar ihre Hechtskraft ist jedoch nicht Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, wie die Hevision vermeint. Im Urteil vom 21. November 1961 ist als besonderes Kennzeichen des rheinland-pfälzischen, deB niedersächsischen und hamburgischen Aufbaugesetzes hervorgehoben, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht schon in diesem frühen Aufbaustadium ausgeübt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob der Flächennutzungsplan erst Ende 1953 von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist und die Neufassung des Durchführungsplans vom 17. Dezember 1958 noch nicht genehmigt und noch nicht rechtskräftig geworden ist. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit anderweitige Entoignungsmaßnahmen, die der Durchführungsplan voraussetzt - hier etwa die Enteignung des Hausgrundstückeo Sfl^pl&tz S':-c9 im einzelnen Erfolg haben werden. Für das niedersächsische Aufbaugesetz ist weiter festzuhalten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinden auch, aber auch nur durch die allgemeine Zielsetzung der 'Erklärung zu dem Aufbaugebiet (Vorbereitung des Aufbaus und Sicherung der Planung) eingeschränkt war und ein Hechtsmißbrauch nur vorlag, soweit diese Schranke Überschritten wurde (vgl. BGHZ 29, 113, 119)« Zutreffend hat der fatrichter ausgeführt, daß die bislang vorgesehene Verwendung des Grundstücks Sf0ßlatz Nr. 6 im Baugebiet zwischen Auguotstraßc und Spohrplatz die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, weil eine einheitliche Planung vorgesehen ist, die allein durch baurechtliche Vorschriften Über die Einzelbcbauung der jetzt bestehenden Parzellen nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall auch schon das Umlegungsverfahren eingeleitet. Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Revision nicht übersehen9 daß ein und derselbe Durchführungsplan einerseits eine bestimmte Einplanung der streitigen Grundstücke Kr« 5 und 6 in einen großen Gebäudekomplex und andernteils wesentliche Teile des seitherigen Betriebsgrundstücks dos Beklagten (S^^platz Nr« 8-9) in eine öffentliche Straße vorsieht. Bs hat aber zutreffend die Frage der Wirksamkeit des Vorkaufsrechts von den mutmaßlichen Folgen einer Enteignung des Gebäudegrundstücks Nr. 8-9 getrennt geprüft und dazu ausgoführt, die Stadtgemeinde brauche die öffentlichen Interessen nicht gegenüber der geplanten Geschäftserweitcrung des Beklagten zurückstellen; die Art und Höhe der Entschädigung, die dem Beklagten im Falle der Entziehung des Gebäudegrundstücks Nr. 8-9 zustehe9 berühre das Vorkaufsrecht der Klägerin nicht. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke als geeignetes Ersatzland für eine in Zukunft zu erwartende Enteignung eines Grundstücks in Betracht kommen. Darüber wird gegebenenfalls in dem Enteignungsverfähren zu entscheiden sein. 3. Auch die weitere Revisionsrüge, das Aufbaugebiet sei allein zu dem Zweck auf das ganze Stadtgebiet ausgedehnt worden, um Austauschgrundstückc zu erlangen (zu vergleichen BGHZ 32, 225) ist unbegründet. Wie die Plan-skizze Blatt 82 in den Akten 3 0 158/59 DG Braunschweig ausweist, ist nicht das gesamte Stadtgebiet zu dem Aufbaugebiet erklärt; der Teil, in dem der Sfl^platz gelegen ist, gehört aber im Zentrum der Stadt zu dem Gebiet, in dem 1950 eine Planung geboten war. Ebenso gehört auch das Grundstück SgB^platz Nr. 10 in diesen Aufbaubereich. Wie sich schon oben aus den Ausführungen zu Nr. 2 ergibt. i ist unerheblich, ob dieses Grundstück zu einem bestimmten Bauvorhaben benötigt v/ird oder nicht« 4« Letztlich rügt die Revision Verletzung des § 286 2P0 insofern, als ein unter. Beweis gestellter Sachvortrag Übergängen worden sei« Der Beklagte hatte in der Vorinstanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Klägerin habe den Eheleuten Hfl^den Verkauf des Grundstücks S^^^platz Kr« 5 ausdrücklich freigestellt. Die Revision meint, damit habe die Stadtgemeinde zu dem Ausdruck gebracht, sie benötige die Grundstücke überhaupt nicht im Öffentlichen Interesse. Dieser Schluß ist jedoch nicht gerechtfertigt. Aus einer solchen Äußerung könnte allenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Stadt nicht schon seinerzeit auf das Grundstück Sf^pplatz Nr« 5 derart angewiesen war, daß sie es hätte unverzüglich selber erwerben müssen« Über den Erwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts und über die Präge, ob dieser Erwerb im Gemeinwohl gelegen ist, ist durch diese Äußerung nichts zu dem Ausdruck gebracht. Der unter Beweis gestellte Sachvortrag ist daher nicht rochtserheblich. - 11 IV. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil dos Beklagten festgestellt werden kann und die Klaganträgo bei Wirksamkeit des Vorkaufsrechts gegenüber dem Beklagten gerechtfertigt sind, war die Revision mit der Kootonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Br. Piepenbrock Br. Mattem Offterdinger