Er hat vorgetragen2 Der Vorbehalt der Klägerin, ein Viertel des "gooji will" nachfordern zu können, sei gegenstandslos, weil der Betrag von 738 858,65 DM, auf den die Parteien sich bei ihrem Vergleich geeinigt hätten, den auf den Todestag des Erblassers abgestellten Veräußerungswert des Geschäfts, also den Betrag darsteile, den ein Dritter als Kaufpreis am Todestag des Erblassers bezahlt haben würde Der Ertragswert des Geschäfts habe auch nicht den Betrag In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien dahin geeinigt, da3 der Betrag von 738 858,65 DM den Substanzwert des Geschäftes im Sinne der (von der Klägerin angewendeten) Ermittlungsmethode" darstelle und daß, wenn diese Methode angevendet werde, von einem nachhaltigen Jahresertrag von 75 000 D91 ausgegangen werden solle. Die Parteien stimmen auch darin überein, daß von diesem Jahresertrag der Wert der eigonen Arbeitsleistung des Erblassers abzusetzen sei. eine Schätzung grundsätzlich eine der Nachprü-.sionsrechtszug nicht zugängliche tatrichterliche Beurteilung ist und das Revisionsgericht u.a» nur nachpriifen darf, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (Urteil des Senats van 13. e Parteien sich bei der Anwendung der MK( auf den Betrag von 738 858,65 BM als Substanz-n nachhaltigen Jahresertrag von 75 000 BM ge-hatte das Berufungsgericht somit nur noch des von dem Jahresertrag abzusetzenden Waren Arbeitsleistung des Erblassers und über die talisierungsZinsfußes zu entscheiden. Hinsichtlich des ersteren Streitpunkts ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß insoweit der Unterschied zwischen der Wertangabe der Klägerin (22 500 Bll) und der des Beklagten (24 000 Bll) nur gering sei und deshalb unbedenklich der Mittelwert beider Angaben, der mangels anderer Beweismittel auch der Sachlage entspreche, in die Berechnung eingeführt werden könne. Es geht dabei (durch Heran-ng der Renditen der Aktien und fest verzinslichen Wert* re) von einem Zinssatz für risikolose Anlagen in Höhe # aus, den es folgende RisikoZuschläge hinzufügts der Unternehmensform 2 bis 2,5 #, wegen der gerin-rröße des Unternehmens 1 wegen sonstiger Risiken Bas Berufungsgericht folgt dem Gutachten, soweit es Einern Zinssatz von 5 % für risikolose Anlagen ausgeht, ritt dem Gutachten auch darin bei, daß aus den in die- die Bev/ertung eines "Bettenhauses” keine näheren Erfahrungen vorlägen und die Parteien auch keine vergleichbaren Tatsachen aus dieser Branche vorgetragen hätten, nur der von dem Sachverständigen hervorgehobene Grund in Betracht; daß das Vermögen eines Einzelkaufnanns schwer mobilisierbar sei. Dieser Grund rechtfertige aber nicht den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Satz von 2 bis 2,5 Denn va handle sich bei dem Einzelhandelsgeschäft des Erblassers um ein Geschäft, in dem Gegenstände des täglichen Bedarfs (Betten und Textilien) angeboten und laufend umgesetzt wüi'den, so daß erhebliche Schwankungen wie bei stark saisonbedingten Geschäften nicht auftreten könnten und auch für einen Einzelkaufmann das Unternehmerwagnis nicht allzu groß erscheine» Auch habe der Beklagte, was ihm obgelegen hätte, keine weiteren Einzelheiten vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß wegen der vorliegenden Unternehmensform noch weitere Risiken,z.B. bei der Kreditbeschaffung gegeben seien» Bei dieser Sachlage sei deshalb auch bei Bert weitere Firme kurrenz macht en, das Risiko wegen der Unternehmensform mit Höhe des Risikozuschlags wegen der gelangen Vernehmens sei zu berücksichtigen, daß das ein Detailgeschäft sei und zu den größeren Ge- Prage kommt nicht einen lieh des inn Die Rev Vorwurf, es weislast für stoßen, daß sers, der vo Wertangaben 23250 Weinge fungsgericht lassers, sondern, entsprechend ihrem Vorbehalt in dem Vergleich, den aus dem - den inneren Wert mitumfassenden -gemeinen Wert des Einzelhandelsgeschäfts sich für sie ergebenden PflLchtteilsanspruch und damit einen einheitlichen Anspruci insoweit geltend macht, als er von dem Beklagten in dsm Vergleich nicht anerkannt wurde. as als Wert der Arbeitsleistung des Erblas-)ii dem Jahresertrag abzusetzen sei, den aus den der Parteien sich ergebenden Mittelwert von ^otzt habe. 500 DM die Beweislast gehabt, aber keinen Beweis erbracht habe, Hierbei übersieh*; jedoch die Revision, daß nach § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB dar Wert des Nachlasses und damit auch der innere Wert eines Einzelhandelsgeschäfts, soweit erforderlich, also soweit er nicht feststeht oder nicht auf andere Weise fastgestellt werden kann, durch Schätzung zu ermitteln ist, und dies auch für die einzelnen Faktoren ,jiltr die, wie hier der Y/ert der Arbeitsleistung des Erblassers, für den Wert von Bedeutung sind. Auf diese Weiss hat aber das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe seines Urteils ergibt, den V/ert der Arbeitsleistung des Erblassers festgestellt, so daß es auf eine Beweislast der Klägerin nicht ankam« Biese im Weg der Schätzung erfolgte Feststellung ist vom Revisionsgericht nur äahin nachprüfbar, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 17, 236, 238)« Dies wird jedoch von 1er Revision nicht geltend gemacht und ist bei der vom Berufungsgericht seiner Wertfeststellung gegebenen Begrün- Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Gutach-des Sachverständigen Reifenrath entgegen der Meinung Revision auch keine Darlegungspflicht oder Beweislast Beklagten angenommen. Wenn das Berufungsgericht aus-der Beklagte habe, was ihm obgelegen hätte, keine ren Einzelheiten vorgetragen, aus denen entnommen wer-könnte, daß wegen der Unternehmensform noch weitere be-re Umstände gegeben seien, und der Beklagte habe auch Anhaltspunkte dafür gegeben, welche Sonderrisiken noch berücksichtigen seien, so hat es damit offensichtlich zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte auf Grund der ihm obliegenden Pflicht, sich über tatsächliche Um-e vollständig zu erklären (§ 138 Abs, 1 ZPO), keine wei n Umstände vorgetragen hat, die zu einer anderen Würdigung des Berufungsgerichts hätten führen können« hu Wieso meint, widei ein geringes: noch gering4 anerkannt vision auch die Revision siken eine solche sons oder überhai achten des der Satz vor Die Mei nicht beacht jeder Lebenserfahrung, wie die Revision sprechen soll, wenn das Berufungsgericht nur Risiko wegen der Unternehmensform und ein res Risiko wegen der Größe des Unternehmens t, ist nicht ersichtlich und wird von der Re-nicht näher dargetan. Dieses ist in der Art der Berechnung des KapitalisierungsZinsfußes dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt und hat nur einige dieser Rechnungsposten und damit auch den Kapitalisierungszinsfuß anders als das Gutachten festgestellt. Die Revi Stellung des auf nur 1 # verständigen) von dem Sachv neten Zuscbla Das Berufung ternehmensfo hiermit gar ision wendet sich schließlich gegen die Fest-Risiko Zuschlags wegen der Unternehmensform (gegenüber 2 bis 2,5 1* im Gutachten des Sach-o Sie meint, das Berufungsgericht habe den erständigen in Einklang mit der Literatur errech g mißverstanden und begründet dies wie folgti sgericht werfe den Risikozuschlag wegen der Un-rm und den vom Sachverständigen im Zusammenhang nicht erwähnten Zuschlag wegen des Unternehmer- Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der Sachverständige den Risikozuschlag wegen der Unternehmensform, wie sich schon aus der von ihm angenommenen Spanne von 2 bis 2,5 ergibt, nicht errechnet, sondern (mit der zutreffenden Begründung, eine andere Ermittlung sei gar nicht möglich) geschätzt hat (vgl. Da auch das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausfüh-runger zu entnehmen ist, den Zuschlag wegen der Unternehmensferm geschätzt hat, ist deshalb nur zu prüfen, ob seine Schätzung, insbesondere soweit sie von der Schätzung des Sachverständigen abweicht, auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht. des Zuschlags übrigen Teil wegen der Unternehmensform (und auch im äes Gutachtens) nicht erwähnt ist« Das Berufungsgericht hat diesen Begriff offenbar aus dem von ihm gewürdigten Schriftsatz der Klägerin vom 28. Daraus kann zwangwerden, daß das Berufungsgericht, wenn es im des Berufungs delt und klar Zusammenhang mit dem Risikozuschlag wegen der Unternehmens form auch von einem Untemehmerwagnis spricht, damit nur das aus dsr Unternehmens form sich ergebende Untemehmerwagnis meint. April 1958 eingeholte Ergänzungsgut ächten des Sachverständigen den Begriff Unternehmerwagnis in dem von der Klägerin gemeinten Sinne ohne Beanstandung übernommen hat und in den Ausführungen gerichts die einzelnen Risiken gesondert behan-voneinander abgegrenzt sind. der Kreditbeschaffung nicht angenommen hat« Der letzte von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf isn zwar insofern berechtigt, als das Gutachten des Sachverständigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von dem schwer mobilisierbaren Vermögen eines Einzelkaufmanns spricht, sondern den Ausdruck «Einzelkauf mann nicht mobilisierbar” verwendet« Ein rechtlich beachtlicher Mangel der Schätzung .des Berufungsgerichts liegt jedoch darin nicht* Es gibt nämlich keine Mobilisation oder Nichtmob:Llisation eines Geschäfts schlechthin. S. 50)* Das Berufungsgericht war deshalb ira s seines Ermessens nicht gehindert, aus der von ihm stellten Art des Geschäfts des Erblassers auf eine bere Mobilisation zu schließen. Gegen seine Auffas-es sei aus diesen Grunde der von dem Sachverständi-r den Hisikozuschlag wegen der Unternehmens ferm .ein-zte Prozentsatz als zu hoch nicht gerechtfertigt, be-deshalb keine rechtlichen Bedenken» fi Die Anschlußrevision der Klägerin meint zunächst, eine Schätzung nach § 287 ZPO, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, könne bei einem Pflichtteilsanspruch nur nach der Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, Diese Vorschrift sei hier aber deshalb nicht anwendbar, weil die Bedeutung des streitigen Teils der Forderung viel zu gioß sei, als daß sie geschätzt werden dürfte. Dem steht jedoch entgegen, daß das Berufungsgericht sowohl den Wert der Arbeitsleistung des Erblassers, als auch die einzelnen Paktoren, aus denen sich der Kapitalisierungszinsfuß zusam-mensotzt, nicht nach § 287 ZPO, sondern nach § 2311 Abs- 2 Satz 1 BGB (wie im Falle des § 738 Abs. 2 BGB) geschätzt hat, diese Vorschrift aber nicht, wie § 287 Abs. 2 ZPO, eine Einschränkung dahin enthält, daß die Schätzung nur er-folgon darf, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen» Die Anwendung der Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO kam für das Berufungsgericht auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine noch vorhandene Aufklärungsmöglichkeit voraussetzt, eine solcie nach den Ausführungen des Berufungsgericht hier aber gera äe nicht gegeben ist» Damit sn dem Zuschlag für sonstige Risiken, den das sht zu Recht abgesetzt habe, auch die Zuschlä-Jnternehmensform und wegen der geringen Größe ns. Juni 1958 er-ntlichen nur gegen einen (vom Berufungsgericht leinten) Zuschlag wegen besonderer Risiken ergibt sich schon daraus,.daß die Klägerin achverständigen eingesetzten Zuschläge wegen ms form und wegen der geringen Größe des Unanderen als den von der Anschlußrevision enden bekämpft, darüber hinaus sogar eingeräumt «reit allenfalls ein Zuschlag von 0,5 bis 1 £ mmen könne* b das Berufungsgericht bei der Feststellung des Zuschlags v/egen der Unternehmens form das Bestehen von zwei Konkurrenzbetrieben in B^|^ nicht berücksichtigen durfte, wie die Anschlußrevision weiterhin meint, kann dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hierzu ergibt, aus diesem Umstand jedenfalls keine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen hat» wert zeige, daß das Unternehmen keineswegs klein sei, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung» Im übrigen hat das Berufungsgericht gerade auch mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Unternehmen des Erblassers um ein "größeres" Geschäft handle, den Zuschlag niedriger als vom Sachverständigen vorgeschlagen fiestgesteilt. lie Anschlußrevision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin m ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 1958 beantragte Auskunft der Handelskammer B^f^^ darüber, daß bei dem Geschäft des Erblassers ein Zuschlag wegen geringer Größe des Unternehmens nicht berechtigt sei, nicht eingeholt habe« Bas Berufungsgericht ist zwar auf diesen Beweisantrag nicht besonders eingegangen» Es hat aber an anderer Stelle seines Urteils (S3 14/15) ganz allgemein und damit auch für den hier in Frage stehenden Beweisantrag ausgeftihrt, daß die Einholung weiterer Gutachten und Auskünfte nicht geeignet sei, erforderliche Unterlagen für die von ihm vorzunehmende Dasselbe vision, das Be satz der Kläge der Handelskammer nisses des Ges übrigen ist di dem Schriftsat achten vorlag,’ gekommen» Sie Merschaffeno Gegen eine darinliegende Vorweg' isergebnisses bestehen bei einem Antrag weiterer Sachverständigengutachten (als ein sich die von der Klägerin beantragte Aus-ichkeit dar) keine rechtlichen Bedenken nats vom 20.
2365 099 ' V ZR 117/58 Verkündet am 1. Juli 195<i Hirth, Justizangc als Urkundsbeant« Geschäftsstil stellter r der Ile Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Rolf W Vor dem m Beklagte»; Berufungsbeklagten, Revisions-klägers und Anschlußberufungsbeklagten, - ProzeßbevAllmächtigter: Rechtsanwalt Br, die Ehefrau re g, gegen Thea B in Bl Klägerin, Berufungsklagerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklagerin, - Prozeßbevillmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: das Ob we Bie Revision und die Anschlußrevision gegen Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen srlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 1958 rden zurückgewiesen. Bie Klägerin hat 2/5 und der Beklagte 1/3 defc Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen // Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter und der Beklagte der Neffe des an 5. November 1953 verstorbenen Kaufmanns Theodor Dieser hat den Beklagten zu seinem Al- leinerben eingesetzt. Der Pflichtteil der Klägerin beträgt ein Viertel des Wertes des Gesamtnachlasses. Im Wege des Vergleichs hat der Beklagte einen Pflichtteilsanspruch der Kläger:.n in Höhe von 170 000 DM anerkannt. Die Klägerin hat sich jedoch Vorbehalten, eine Beteiligung an einem etwa bestehenden "good will" des zu dem Nachlaß gehörenden Einzel)landelsgeschäfts "Bettenhaus W^pp^^, Am B^P" geltend zu machen. Diese:? Anspruch ist Gegenstand der Klage. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs beruft sich die Klägerin auf ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammerndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Fp^pBpvon 18«.Oktober 1949 an ihre Mitgliedskam-raern, in dm zur Berechnung des Finnenwertes als die vielleicht üblichste Methode die der Sachverständigen der und Handelskammer Kp^p bezeichnet wird. Nach lode ergibt sich der Finnenwert eines ünterneh-von dem Mittelwert aus Subs.tanzwert und Ertrags-abstanzwert abgezogen wird. Der Substanzwert soll aus der Bilanz und der Ertragswert aus dem nach-ahresertrag unter Berücksichtigung eines Kapita-zinsfußes ergeben, der etwa dem Zinsfuß für lang-nleihen entspreche« Induotrie-dieser Met mens, wenn wert der S sich dabei haltigen J lisierungs fristige A Unter DM, eines eines Kapit hiernach Zugrundelegung eines Substanzwerts von 738 858,65 nachhaltigen Jahresertrags von 60 000 DM und alisierungsZinsfußes von 5 ^ hat die Klägerin folgende Berechnung ihres Anspruchs aufgestellt: 738 858,65 DM 1 200 000,00 » 1 938 858,65 DM 969 429-,32 DM —Z2JL §58465. 230 576,67 DM 57 642,66 DM. I Die Klägerin hat die Berechnung auch unter Einsetzung eines nachhaltigen Jahresertrags von nur 50 000 DM durch-geführt und ist dabei zu einem Firnenwert von 150 570 DM und zu einem ihr zustehenden Anspruch von 32 642,67 DM gekommen , Die Klägerin macht nur einen Teilbetrag geltend. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM nebst 5 Zinsen seit -dem 1. Marz 1954 zu verurteilen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen2 Der Vorbehalt der Klägerin, ein Viertel des "gooji will" nachfordern zu können, sei gegenstandslos, weil der Betrag von 738 858,65 DM, auf den die Parteien sich bei ihrem Vergleich geeinigt hätten, den auf den Todestag des Erblassers abgestellten Veräußerungswert des Geschäfts, also den Betrag darsteile, den ein Dritter als Kaufpreis am Todestag des Erblassers bezahlt haben würde Der Ertragswert des Geschäfts habe auch nicht den Betrag [Subs tanzwert Ertragswert (100 xm 60 000) 5 Mittelwert abzüglich Substanzwert hiervon 1/4 ✓/ von 738 858, nur ein Jahzle ein Kanitalis Das La Zugrundelegu^i eines ICapit über 738 858 des Geschäft^ 65 DM überstiegen, da bei seiner Berechnung sertrag von etwa 45 OOO DM, andererseits aber ierungs zins fuß von 8 zu Grunde zu legen sei. ndgericht hat die Klage abgewiesen, weil (unter g eines Jahresertrags von etwa 50 000 DM und apLisierungs Zinsfußes zwischen 7 und 9 i) ein ,65 DM hinausgehender innerer Wert (good will) nicht bestehe. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien dahin geeinigt, da3 der Betrag von 738 858,65 DM den Substanzwert des Geschäftes im Sinne der (von der Klägerin angewendeten) Ermittlungsmethode" darstelle und daß, wenn diese Methode angevendet werde, von einem nachhaltigen Jahresertrag von 75 000 D91 ausgegangen werden solle. Die Parteien stimmen auch darin überein, daß von diesem Jahresertrag der Wert der eigonen Arbeitsleistung des Erblassers abzusetzen sei. Über dio Höhe dieses ?/ertes besteht jedoch Streit. Die Klägerin häl" 22 500 DM und der Beklagte 24 000 DM für angemessen» Das Berufungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer sowie eines Gut- achtens und eines Ergänzungsgutachtens des Wirtschaftsprü-fers in Bremen über die Höhe des Kapitalisierungs- zinsfußes un*;er Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 7 161,90 DM nebst 4 i Zinsen, seit dem 1. März 1954 verurteilt. Hiergegen Anschlußrevis n hat der Beklagte Revision und die Klägerin ion eingelegt» Der Beklagte erstrebt volle Klagi sabweisung, klag bene die Klägerin volle Verurteilung des Be- Jede Partei beantragt Zurückweisung der gegnerischen Revision. des zur Entscheidungsgründes 1» Nach § 2511 Abse 1 Satz 1 BGB ist der Berechnung Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses Zeit des Erbfalls zu Grunde zu legen* Unter Wert des Nachlasses in diesem Sinne ist der gemeine Wert, also der Werl zu verstehen, den der Nachlaß in der Hand eines jeden Erben haben würde (BGB RGRK 10. Aufl. § 2511 Anm. 4 a)« Die Auflassung des Berufungsgerichts, daß hierzu bei einem Handelsgeschäft auch der durch Lage, Kundschaft, Fähigkeit der Leitung, Beziehungen, Ruf usw« (vgl. Baumbacb/Hueck, Akt:.engesetz 9« Aufl. § 155 Anm. 7) bestimmte sogenannte innore Geschäftswert (auch good will, Firmen- oder Organi-sat:Lonswert genannt) gehört, ist frei von Rechtsirrtum (RG WarnRspr 1918 Nr? 229; RG LR 1940, 1655 Nr. 15; OLG Naumburg LJZ 1956, 1179; Palandt, BGB IS. Aufl. § 2511 Anm. 5; iSrman, BGB 2. Aufl, § 2311 Anm. 2; Soergel, BGB 8. Aufl*. § 2311 Anm. 4). Für die Bestimmung des inneren Geschäftswerts gibt es keine bindenden Rechtsregeln (RG JW 1936, 3118). Er ist deshalb nach § 2311 Abs, 2 BGB (ebenso wie im Falle des § *738 Abs. 2 BGB) im Wege der Schätzung zu ermitteln. Darüber, wie diese Schätzung zu erfolgen hat, haben sich verschiedene Methoden herausgebildet (vgl. OLG Naumburg aaO; Baqh, JW 1936, 3118; ferner Nicklisch, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft 2. Aufl, Erster Band S* 2046 ff und das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets in vom 18- Oktober 1949)« Bas Berufungsgericht hat bei der Schätzung des inneren Wertes des Handelsge- schäfts des Erblassers die von den Sachverständigen der Industrie- u nd Handelskammer gewendet; na|ch der sich der innere Geschäftswert ergibt7 dem Mittelwert aus Substanzwert und kapita- wenn man von lisiertem Ertragswert den Substanzwert abzieht« Bei der Entscheidung zugehen, daß fung im Revi empfohlene Methode an- der Frage, ob das Berufungsgericht diese Me- thode ohne Rechtsverstoß anwenden konnte, ist davon aus- eine Schätzung grundsätzlich eine der Nachprü-.sionsrechtszug nicht zugängliche tatrichterliche Beurteilung ist und das Revisionsgericht u.a» nur nachpriifen darf, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (Urteil des Senats van 13. Mai 1955 - V ZR 36/54 - BGHZ 17, 236, 238 mit weiteren Nachweisen)» Solche Erwägungen sind aber bei der Anwendung der Methode11, da sie im wesent- lichen auf dim Ertragswert als Grundlage des Geschäftswerts abstellt (vg:.c hierzu Bach aaO), nicht ersichtlich und werden auch von den Revisionen nicht geltend gemacht. 2o Da di Methode” wert und ein$ einigt haben über die Höh$ tes der eigeqi Höhe des Kap e Parteien sich bei der Anwendung der MK( auf den Betrag von 738 858,65 BM als Substanz-n nachhaltigen Jahresertrag von 75 000 BM ge-hatte das Berufungsgericht somit nur noch des von dem Jahresertrag abzusetzenden Waren Arbeitsleistung des Erblassers und über die talisierungsZinsfußes zu entscheiden. Hinsichtlich des ersteren Streitpunkts ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß insoweit der Unterschied zwischen der Wertangabe der Klägerin (22 500 Bll) und der des Beklagten (24 000 Bll) nur gering sei und deshalb unbedenklich der Mittelwert beider Angaben, der mangels anderer Beweismittel auch der Sachlage entspreche, in die Berechnung eingeführt werden könne. Bas Berufungsgericht ist deshalb von einem nachhaltigen Jahresertrag von 75 oqo BM - 23 250 BM = 51 750 BM ausgegangen. Bei der Feststellung des KapitalisierungsZinsfußes * hat cas Berufungsgericht der Auskunft der Industrie- und 1 Handelskammer keine entscheidende Bedeutung beige- messen, weil sie nicht näher begründet sei und deshalb ein nähei*es Eingehen auf die Faktoren, die bei der Schätzung des KapilalisierungsZinsfußes auf 8 # berücksichtigt worden seien, nicht ermögliche. Bas Berufungsgericht hat jedoch in dom ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Reifenrath eine Grundlage für die Festsetzung des Kapitalisierungs- rung: ziehih papie von wegeji gen 0 bifc von Es t Zinsfußes gesehen« Bas Gutachten dieses Sachverständigen kommt für das Einzelhandelsgeschäft des Erblassers zu einem Kapitalisie-zinsfuß von 8 bis 10 jS. Es geht dabei (durch Heran-ng der Renditen der Aktien und fest verzinslichen Wert* re) von einem Zinssatz für risikolose Anlagen in Höhe # aus, den es folgende RisikoZuschläge hinzufügts der Unternehmensform 2 bis 2,5 #, wegen der gerin-rröße des Unternehmens 1 wegen sonstiger Risiken 2 # Bas Berufungsgericht folgt dem Gutachten, soweit es Einern Zinssatz von 5 % für risikolose Anlagen ausgeht, ritt dem Gutachten auch darin bei, daß aus den in die- // sera aufgefüh|r können- Bei achtet das Bfe genden Grün-dp gerer Höhe ten Gründen Risikozuschläge angebracht sein len Einzelhandelsgeschäft des Erblassers erruf ungsgericht die Zuschläge jedoch aus fol-n entweder überhaupt nicht oder nur in geringerechtfertigt s als Für den Risikozuschlag wegen der Unternehmensform komme, da fu:? die Bev/ertung eines "Bettenhauses” keine näheren Erfahrungen vorlägen und die Parteien auch keine vergleichbaren Tatsachen aus dieser Branche vorgetragen hätten, nur der von dem Sachverständigen hervorgehobene Grund in Betracht; daß das Vermögen eines Einzelkaufnanns schwer mobilisierbar sei. Dieser Grund rechtfertige aber nicht den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Satz von 2 bis 2,5 Denn va handle sich bei dem Einzelhandelsgeschäft des Erblassers um ein Geschäft, in dem Gegenstände des täglichen Bedarfs (Betten und Textilien) angeboten und laufend umgesetzt wüi'den, so daß erhebliche Schwankungen wie bei stark saisonbedingten Geschäften nicht auftreten könnten und auch für einen Einzelkaufmann das Unternehmerwagnis nicht allzu groß erscheine» Auch habe der Beklagte, was ihm obgelegen hätte, keine weiteren Einzelheiten vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß wegen der vorliegenden Unternehmensform noch weitere Risiken,z.B. bei der Kreditbeschaffung gegeben seien» Bei dieser Sachlage sei deshalb auch bei Bert weitere Firme kurrenz macht 1 io ausreichend und angemessen bewertet» Bei der Größe des Un "Bettenhaus" cksichtigung der Tatsache, daß in zwei n mit dem Namen ^6m B®klagten Kon- en, das Risiko wegen der Unternehmensform mit Höhe des Risikozuschlags wegen der gelangen Vernehmens sei zu berücksichtigen, daß das ein Detailgeschäft sei und zu den größeren Ge- schäften dieser Art in Bremen gehöre- Dies ergebe sich bereit» ans dem Substanzwert von 738 858,65 DM, auf den sich die Parteien für die Anwendung der "^00/0/01 Methode” geeinigt hätten. Es müsse auch in Betracht gezogen werden, daß »ich das Geschäft seit seinem Bestehen als verhältnismäßig krisenfest erwiesen habe und daß etwaige Schwankungen im Handel mit Betten durch die Aufnahme des Verkaufs von 'Pextilwaren weitgehend ausgeglichen werden könnten« Bei äieser Sachlage sei der Zuschlag wegen der geringen Größa des Unternehmens geringer als der Zuschlag wegen der Unternehmensform zu werten. Er sei mit 0,5 ^ angemessen. Einen Zuschlag wegen sonstiger Eisiken hat das Berufung! gerilcht verneint, da solche nicht ersichtlich seien und auchl der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe. zin dies ertr Das Berufungsgericht hat daher den Kapitalisierungs-sfuß auf 5+ 1+0,5= 6,5^ festgestellt und auf Grund es Satzes und des von ihm weiter festgestellten Jahres-ags folgende Berechnung durchgeftihrt: den •Substanzwert Ertragswert (J00 x_51 700) ""'S- 5 Mittelwert abzüglich Substanzwert 738 858,65 DM 221 i52.i§5JL l/4 hiervon 1 555 012,50 DM 767 506,25 DM 28 647,60 DM 7. 161,90 DM. Zur Zahlung dieses Betrags hat das Berufungsgericht Beklagten verurteilt. 10 - I 3. Die [Revision des Beklagten stellt zunächst zur Nachprüfung, ob ein isolierter.Anspruch auf Beteiligung an einen etwa bestehenden good will, wie er von der Klägerin geltend gemacht werde, rechtlich möglich sei* Auf diese (vom Reichsgericht in WarnRspr 1918 Nr. 229 mit der Begründung, der innere Geschäftswert sei ein selbständig bewertungsfähiges ideelles Geschäftsgut, bejahte) es jedoch hier nicht an, weil die Klägerin selbständigen Pflichtteilsanspruch hinsicht-eren Werts des Einzelhandelsgeschäfts des Erb- Prage kommt nicht einen lieh des inn Die Rev Vorwurf, es weislast für stoßen, daß sers, der vo Wertangaben 23250 Weinge fungsgericht lassers, sondern, entsprechend ihrem Vorbehalt in dem Vergleich, den aus dem - den inneren Wert mitumfassenden -gemeinen Wert des Einzelhandelsgeschäfts sich für sie ergebenden PflLchtteilsanspruch und damit einen einheitlichen Anspruci insoweit geltend macht, als er von dem Beklagten in dsm Vergleich nicht anerkannt wurde. ision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem iahe verkannt, daß die Klägerin die volle Be-die Existenz und die Höhe des angeblichen good will habe. Hiergegen habe das Berufungsgericht dadurch v er- as als Wert der Arbeitsleistung des Erblas-)ii dem Jahresertrag abzusetzen sei, den aus den der Parteien sich ergebenden Mittelwert von ^otzt habe. Die Revision meint, das Beru-hätte den von dem Beklagten genannten Wert von 24 000 Dill einsetzen müssen, da die Klägerin für den von ihr genannten niedrigeren Wert von.22 500 DM die Beweislast gehabt, aber keinen Beweis erbracht habe, Hierbei übersieh*; jedoch die Revision, daß nach § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB dar Wert des Nachlasses und damit auch der innere Wert eines Einzelhandelsgeschäfts, soweit erforderlich, also soweit er nicht feststeht oder nicht auf andere Weise fastgestellt werden kann, durch Schätzung zu i 11 ermitteln ist, und dies auch für die einzelnen Faktoren ,jiltr die, wie hier der Y/ert der Arbeitsleistung des Erblassers, für den Wert von Bedeutung sind. Auf diese Weiss hat aber das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe seines Urteils ergibt, den V/ert der Arbeitsleistung des Erblassers festgestellt, so daß es auf eine Beweislast der Klägerin nicht ankam« Biese im Weg der Schätzung erfolgte Feststellung ist vom Revisionsgericht nur äahin nachprüfbar, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 17, 236, 238)« Dies wird jedoch von 1er Revision nicht geltend gemacht und ist bei der vom Berufungsgericht seiner Wertfeststellung gegebenen Begrün- dung tens der des fühijt weit|e den sondle keihe zu nur auch stärid teret auch nicht ersichtlich© Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Gutach-des Sachverständigen Reifenrath entgegen der Meinung Revision auch keine Darlegungspflicht oder Beweislast Beklagten angenommen. Wenn das Berufungsgericht aus-der Beklagte habe, was ihm obgelegen hätte, keine ren Einzelheiten vorgetragen, aus denen entnommen wer-könnte, daß wegen der Unternehmensform noch weitere be-re Umstände gegeben seien, und der Beklagte habe auch Anhaltspunkte dafür gegeben, welche Sonderrisiken noch berücksichtigen seien, so hat es damit offensichtlich zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte auf Grund der ihm obliegenden Pflicht, sich über tatsächliche Um-e vollständig zu erklären (§ 138 Abs, 1 ZPO), keine wei n Umstände vorgetragen hat, die zu einer anderen Würdigung des Berufungsgerichts hätten führen können« 12 - <IS hu Wieso meint, widei ein geringes: noch gering4 anerkannt vision auch die Revision siken eine solche sons oder überhai achten des der Satz vor Die Mei nicht beacht jeder Lebenserfahrung, wie die Revision sprechen soll, wenn das Berufungsgericht nur Risiko wegen der Unternehmensform und ein res Risiko wegen der Größe des Unternehmens t, ist nicht ersichtlich und wird von der Re-nicht näher dargetan. Dasselbe gilt, soweit meint, es sei offenkundig, daß sonstige Ri-rficht ganz unerhebliche Rolle spielten. Daß ige Risiken nur in geringem Umfang gegeben sein pt fehlen können, ergibt sich auch aus dem Gut-sachverständigen, in dem für sonstige Risiken 0 bis 2 # eingesetzt ist. nung der Revision, das Berufungsgericht scheine et zu haben, daß im Gutachten des Sachverstän- digen die einzelnen Prozentsätze (Zinssatz und Zuschläge) im wesentlichen Rechnungsposten seien und daß der Kapitalisierungszinsfuß alle Risiken in sich schließe, findet in den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Dieses ist in der Art der Berechnung des KapitalisierungsZinsfußes dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt und hat nur einige dieser Rechnungsposten und damit auch den Kapitalisierungszinsfuß anders als das Gutachten festgestellt. Die Revi Stellung des auf nur 1 # verständigen) von dem Sachv neten Zuscbla Das Berufung ternehmensfo hiermit gar ision wendet sich schließlich gegen die Fest-Risiko Zuschlags wegen der Unternehmensform (gegenüber 2 bis 2,5 1* im Gutachten des Sach-o Sie meint, das Berufungsgericht habe den erständigen in Einklang mit der Literatur errech g mißverstanden und begründet dies wie folgti sgericht werfe den Risikozuschlag wegen der Un-rm und den vom Sachverständigen im Zusammenhang nicht erwähnten Zuschlag wegen des Unternehmer- Wagnisses zusammen. Es übersehe, daß der Sachverständige nicht von schwer mobilisierbarem Vermögen des Einzelkaufmanns spreche, sondern mit Recht den Ausdruck nicht mobilisierbar verwende. Auch habe die Präge der Kreditbeschaffung nichts mit dem Risiko wegen der Unternehmensform zu tun. Dar von einem so hervorragenden Sachverständigen.wie Prof. Schmalenbach für Nichtmobilisierung berechnete Zuschlag betrage 50 # der mobilisierten Beteiligung. Dies ergebe sich aus der auch in dem Gutachten des Sachverständigen Eteifenrath erwähnten Schrift des Prof. Schmalenbach Beteiligungsfinanzierung 194911 (S. 55), in der (insoweit unverändert in die von Bauer bearbeitete 8, Aufl. S. 53 übernommen) ausgeführt sei, im allgemeinen rechne man damit, daß eine nicht mobilisierte Beteiligung eine 50 $> höhere Rendite als eine mobilisierte Beteiligung verlange. Das Berufungsgericht hätte daher den Risikozuschlag mindestens auf die vom Sachverständigen ermittelte unterste Grenze von 2 $ feststellen müssen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der Sachverständige den Risikozuschlag wegen der Unternehmensform, wie sich schon aus der von ihm angenommenen Spanne von 2 bis 2,5 ergibt, nicht errechnet, sondern (mit der zutreffenden Begründung, eine andere Ermittlung sei gar nicht möglich) geschätzt hat (vgl. Ergänzungsgutachten S. 6). Da auch das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausfüh-runger zu entnehmen ist, den Zuschlag wegen der Unternehmensferm geschätzt hat, ist deshalb nur zu prüfen, ob seine Schätzung, insbesondere soweit sie von der Schätzung des Sachverständigen abweicht, auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht. Solche Erwägungen ergebnn sich jedoch nicht aus dem Vorbringen der Revision. Es is*; zwar richtig, daß in dem Gutachten des Sachverständigen der Begriff "Unternehmerwagnis" bei der Erörterung -14- des Zuschlags übrigen Teil wegen der Unternehmensform (und auch im äes Gutachtens) nicht erwähnt ist« Das Berufungsgericht hat diesen Begriff offenbar aus dem von ihm gewürdigten Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1938 übernommen, in dem diese zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen hato In diesem Schriftsatz wird aber unter Untemehmerwagnis das gesamte alle Ein- zelrisiken um los entnommen fassende Risiko verstanden. Daraus kann zwangwerden, daß das Berufungsgericht, wenn es im des Berufungs delt und klar Zusammenhang mit dem Risikozuschlag wegen der Unternehmens form auch von einem Untemehmerwagnis spricht, damit nur das aus dsr Unternehmens form sich ergebende Untemehmerwagnis meint. Dafür spricht auch, daß das eigens zu dem Schriftsatz dur Klägerin vom 28. April 1958 eingeholte Ergänzungsgut ächten des Sachverständigen den Begriff Unternehmerwagnis in dem von der Klägerin gemeinten Sinne ohne Beanstandung übernommen hat und in den Ausführungen gerichts die einzelnen Risiken gesondert behan-voneinander abgegrenzt sind. Ob ein Risiko bei der Kreditbeschaffung, wie die Revision meint, keinen Einfluß auf dns Risiko wegen der Untemehmensform haben itingesteilt bleiben, da das Berufungsgericht ein Risiko be:. der Kreditbeschaffung nicht angenommen hat« Der letzte von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf isn zwar insofern berechtigt, als das Gutachten des Sachverständigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von dem schwer mobilisierbaren Vermögen eines Einzelkaufmanns spricht, sondern den Ausdruck «Einzelkauf mann nicht mobilisierbar” verwendet« Ein rechtlich beachtlicher Mangel der Schätzung .des Berufungsgerichts liegt jedoch darin nicht* Es gibt nämlich keine Mobilisation oder Nichtmob:Llisation eines Geschäfts schlechthin. Es kommt vielmehr auf den Grad der Mobilisation an (vgl. Schmalenbach 15 - aaO 8 Rahmeh festgs leichlb sung gen geset stehen Aufl. S. 50)* Das Berufungsgericht war deshalb ira s seines Ermessens nicht gehindert, aus der von ihm stellten Art des Geschäfts des Erblassers auf eine bere Mobilisation zu schließen. Gegen seine Auffas-es sei aus diesen Grunde der von dem Sachverständi-r den Hisikozuschlag wegen der Unternehmens ferm .ein-zte Prozentsatz als zu hoch nicht gerechtfertigt, be-deshalb keine rechtlichen Bedenken» fi Die Anschlußrevision der Klägerin meint zunächst, eine Schätzung nach § 287 ZPO, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, könne bei einem Pflichtteilsanspruch nur nach der Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, Diese Vorschrift sei hier aber deshalb nicht anwendbar, weil die Bedeutung des streitigen Teils der Forderung viel zu gioß sei, als daß sie geschätzt werden dürfte. Dem steht jedoch entgegen, daß das Berufungsgericht sowohl den Wert der Arbeitsleistung des Erblassers, als auch die einzelnen Paktoren, aus denen sich der Kapitalisierungszinsfuß zusam-mensotzt, nicht nach § 287 ZPO, sondern nach § 2311 Abs- 2 Satz 1 BGB (wie im Falle des § 738 Abs. 2 BGB) geschätzt hat, diese Vorschrift aber nicht, wie § 287 Abs. 2 ZPO, eine Einschränkung dahin enthält, daß die Schätzung nur er-folgon darf, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen» Die Anwendung der Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO kam für das Berufungsgericht auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine noch vorhandene Aufklärungsmöglichkeit voraussetzt, eine solcie nach den Ausführungen des Berufungsgericht hier aber gera äe nicht gegeben ist» re Bine wei gegen die Be ser von einem nem nachhalti wird* Die Ans habe hierbei auf diese Bet zielten Gewin wiesene Durchb gelegt worden aus dem Schri gewesen, daß Unternehmerwa|g entfielen neb Berufungsgeri ge wegen der des Unternehmt gegen, daß des Berufungen 75 OOO DM hab|e gewinn der bestritten wu Klägerin für Im übrigen Inhalt ihres eondere aus i gibt, im wese dann auch ver gewendet* Die£ die von dem S der Unternehm ternehmens geführten Grüji hat, daß ins o in Betracht let hat lo tere Rüge der Anschlußrevision richtet sich chnung des Berufungsgerichts, soweit in die-Substanzwert von 738 858,65 DM und von eigen Jahresertrag von 75 000 DM ausgegangen chlußrevision meint, das Berufungsgericht Ibersehen, daß bei der Einigung der Pai'teien rage auf die Errechnung des tatsächlich eras verzichtet und nur der steuerlich ausge-schnittsgewinn der letzten 5 Jahre zu Grunde sei. Voraussetzung hierfür sei aber, wie sich ftsatz der Klägerin vom 28. April 1958 ergebe, damit das normale und das außergewöhnliche nis bereits berücksichtigt worden sei. Damit sn dem Zuschlag für sonstige Risiken, den das sht zu Recht abgesetzt habe, auch die Zuschlä-Jnternehmensform und wegen der geringen Größe ns. Dem Erfolg dieser Rüge steht schon ent-Behauptung der Klägerin, der der Berechnung erichts zu Grunde gelegte Jahresertrag von nicht den tatsächlich erzielten Durchschnitts-zten 5 Jahre dargestellt, von dem Beklagten rde (Schriftsatz vom 10. Juni 1958) und die Ihre Behauptung keinen Beweis angetreten hat* sich die Klägerin, wie sich aus dem weiteren iSchriftsatzes vom 28. April 1958 und insbe-irem späteren Schriftsatz vom 6. Juni 1958 er-ntlichen nur gegen einen (vom Berufungsgericht leinten) Zuschlag wegen besonderer Risiken ergibt sich schon daraus,.daß die Klägerin achverständigen eingesetzten Zuschläge wegen ms form und wegen der geringen Größe des Unanderen als den von der Anschlußrevision enden bekämpft, darüber hinaus sogar eingeräumt «reit allenfalls ein Zuschlag von 0,5 bis 1 £ mmen könne* - 17- b das Berufungsgericht bei der Feststellung des Zuschlags v/egen der Unternehmens form das Bestehen von zwei Konkurrenzbetrieben in B^|^ nicht berücksichtigen durfte, wie die Anschlußrevision weiterhin meint, kann dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hierzu ergibt, aus diesem Umstand jedenfalls keine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen hat» ioweit die Anschlußrevision zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Feststellung des Zuschlags wegen geringer Größe des Unternehmens meint, der Substanz- » I • wert zeige, daß das Unternehmen keineswegs klein sei, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung» Im übrigen hat das Berufungsgericht gerade auch mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Unternehmen des Erblassers um ein "größeres" Geschäft handle, den Zuschlag niedriger als vom Sachverständigen vorgeschlagen fiestgesteilt. Entgegen der Meinung der Anschlußrevi-sicn (hat das Berufungsgericht auch die Krisenfestigkeit des Unternehmens zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt» lie Anschlußrevision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin m ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 1958 beantragte Auskunft der Handelskammer B^f^^ darüber, daß bei dem Geschäft des Erblassers ein Zuschlag wegen geringer Größe des Unternehmens nicht berechtigt sei, nicht eingeholt habe« Bas Berufungsgericht ist zwar auf diesen Beweisantrag nicht besonders eingegangen» Es hat aber an anderer Stelle seines Urteils (S3 14/15) ganz allgemein und damit auch für den hier in Frage stehenden Beweisantrag ausgeftihrt, daß die Einholung weiterer Gutachten und Auskünfte nicht geeignet sei, erforderliche Unterlagen für die von ihm vorzunehmende 18 - Schätzung zu nähme des Bewc auf Einholung solches stellt kunft in Wirkl (Urteil des Se auch RGZ 118, Dasselbe vision, das Be satz der Kläge der Handelskammer nisses des Ges übrigen ist di dem Schriftsat achten vorlag,’ gekommen» Sie Merschaffeno Gegen eine darinliegende Vorweg' isergebnisses bestehen bei einem Antrag weiterer Sachverständigengutachten (als ein sich die von der Klägerin beantragte Aus-ichkeit dar) keine rechtlichen Bedenken nats vom 20. Juni 1959 - V ZR 44/58? vgl. 122, 126). gilt für die weitere Rüge der Anschlußre-rufungsgericht habe auch die in dem Schrift-rin vom 28. April 1958 beantragte Auskunft über die Höhe des Untemehmerwag- chäfts des Erblassers nicht eingeholt. Im a Klägerin, nachdem das zu ihrem Vortrag in z vom 28. April 1958 eingeholte Ergänzungsgut-auf diesen Beweisantrag nicht mehr zurück-lat dann nur noch den schon behandelten Beweisantrag vcm 6. Juni 1958 gestellt, der nur einen Teil des ursprünglichen Beweisthemas (Zuschlag wegen geringer Größe des Unternehmens) betriffto Die Anschlußrevision rügt schließlich, daß der Klägerin nur 4 Zinsen zugesprochen seien. Sie meint, es müßten erfahrungsgemäß höhere Zinsen gezahlt werden, wenn Kredite aufgenommen würden. Darauf hat sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht berufen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nach § 288 ZPO nur 4 # Zinsen fordern, ist daher frei von Rechtsirrtum. 5. schlußrc tel nit Da somit sowohl die Revision als auch die Anvision unbegründet sind, waren beide Rechtsmit-der Kostenfolge der. §§ 92, 97 ZPO zurückzuweisen o Dr. Tasc|he Dr. Augustin Dr* Freitag Dr.* Mattem Offterdinger