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BGH

Gericht: BGH

Tatbestand Durch notariell beurkundeten Vertrag, vom 20* September 1946 verkaufte der (im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene) Kläger Gisbert Freiherr vP R(|^|^ be st immim Grundbuch von Kreis KoSIB In Ausführung dieses Vertrages-wurde einerseits der Beklagte als Ervjrerber der ihm verkauften Grundstücke in das Grundbuch eingetragen, andererseits wurden zu Gunsvten des Verkäufers 4er vereinbarte Nießbrauch und die vereinbarte Hypothek von 616.000 RM als Gesamthypothek in-Grundbuch vermerkt. Rmm an der Crründung einer Obstvermehrungs-GmbH, in welche er die Grundstücke in einbringen wollte, welche er auf Grund des Kaufvertrages vom 20. September 1946 vereinbarte Kaufpreis wurde daher von 616.000 RM auf 344.000 RM herabgesetzt; die Grundstücke wurden an Gisbert Freiherrn aufgelassen, und es wurde bewilligt und bean- tragt, dass der Nießbrauch und die Hypothek von 616.000 RM, mit denen sie auf Grund des Kaufvertrages vom 20. 1946 an den Beklagten veräussert hatte; der für die gesamten Grundstücke wurde auf 152.000 RM festgesetzt mit dem Hinzufügen,"' dass auf die dem Beklagten gehörigen Grundstücke ein Betrag von 41.000 RM entfalle. Der Beklagte verkaufte^ durch diesen nunmehr an die ” zu dem Preise von 41.000 Elfi; 4ie Siedlungsgesellschaft verpflichtete sich, die an sie ■verkauften Grundstücke (mit einer für diesen Rechtsstreit belanglosen Ausnahme) "im Siedlungswege dem Anton Me^^-zu verschaffen.” Ri sohon vorher.*Generalvollmacht erteilt hatte, schriftlich Vollmacht, über das Gut WeflUBHfc zu verfügen, Diese Tollmachtsurkunde ist seit dem 8c Februar 1949 wieder im Besitz des Beklagten. als Teilzahlung auf den Kaufpreis, welchen sie für die an sie verkauften, dem Beklagten gehörigen Grundstücke in schuldete,. Februar 1949 ein., wurde von ihr auf Veranlassung des Wirtschaftsprüfers aber nicht dem Beklagten, sondern dem für Gisbert Freiherrn von R®H®^ schon früher bei dieser Bank eröffneten Konto der "Ren-teiverwaltung B®BB®f.gutgebracht, Weitere 18.000 DM hat die Siedlungsgesellschaft rtRo® Ei^®M später an den Beklagten gezahlt. Buldern 5;u verzichten, danit* die Einbringung diäsar letzteren Obstverraehrungs-GmbH ermöglicht wür-sich -auch, dass der Kläger, nachdem gten durch-den Vertrag vom 20. . für die Grundstücke des Beklagten in nicht an den Jeklagten, sondern an den Kläger zahlen sollten Nachdem es zv;ischen dem Beklagten und Gishert Freiherrn . • * ' im Februar 1949 zu dem Streit über den von der Sied-lungsge3ellschaft auf Grund des Vertrages* vom 20. August 1947 an den Beklagten gezahlten Teilbetrag von 18.000 DM gekommen war, wandte sich Gisbert Freiherr v. Gründung der ObstVermehrung G.m.b.H. B^BlP war es notwendig, dass die in Buldern gelegenen Grundstücke, welche von dem Pächter He(_______ Dagegen spricht ja auch die er Ihnen den Gesamtkaufpreis schuldete und dass daneben sogar für Sie ein Niessbrauchsrecht eingetragen war.” Dr Der Kläger bezog das Zeugnis des tarn es aber nicht gepflicht entband tragen; auch die habe er endgültig 3ich für seine^Sachdarstellung auch auf ReflIK zur Vernehmung dieses Zeugen da der Beklagte ihn nicht von der Schwei- Der Kläger habe m Pächter des Gutes WeflHHBfc zu dem März 1951 ge-damit er, der Beklagte, zu diesem Zeitpunkt die Be-tung von WefllHMHP übernehmen.könne, dann aber vertrag bis zu dem Jahre 1956 verlängert. uni 1952 verstorben, ‘nachdem er einen zkdesstatt angenommen und zu seinem :.ngesetzt hatte; der von ihm zu dem Testa-berufene Wirtschaftsprüfer Harry E4B) hat visionsbeklagter beantragt, die Revision Ents chei dungsgründe: Durch den Abschluss und die (Ausführung dieses Vertrags habe Gisbert sich, rechtlich betrachtet, der Verfü- behalten hatte, und als Schuldner des ihm gestun->er jederzeit kündbaren, Kaufpreises wirtschaft-phränkt gewesen; er habe, um sich seine Brban-t nicht zu verscherzen, Anlass gehabt, den Wün-:.nes Adoptivvaters, als dieser über die Grund-■HK und anderweit verfügen woll- ^itsprechen und es nicht zu einem Zerwürfnis mit optiwater kommen zu lassen, nachdem ein solches s später doch eingetreten sei, einen zweiten hn angenommen und ihn zu seinem alleinigen Erbsetzt, den Beklagten dagegen auf den Pflichtteil verwiesen. Nachdem der Beklagte durch den Vertrag vom 1, Juli 1947 die Grundstücke in BflHHB an seinen Adoptivvater zurückveräussert habe, sei es.unter den dargelegten Umständen unglaubhaft, dass er den Kaufpreis für die ihm gehörigen Grundstücke in SaflHIBpi, welche durch den Vertrag vom 9* Juli 1947 zunächst an Anton MeBHUB und sodpnn, unter Aufhebung dieses Vartrages; durch den Vertrag vom 20. August 1947 an die S: Led lungsgesell schaft "Rofll verkauft worden waren, habe für sich beanspruchen und nicht an seinen Adoptivvater abfUhren wollen, zu demal die Grundstücke in Sandbochum einen viel geringeren Wert /Einheitswert* 36.600 Wenn der Beklagte sich geweigert hätte, den Kaufpreis von 41.000 EK für die von kbnnen, dass die b damit gerechnet ätte, dass der Beklagte den Kaufpreis für die Grundstücke Juli 1947 geschehen Br, und der Beklagte hätte sich auch diesem Verlangen efügt und nicht um .eines voraussichtlich nur geringen Dem stehe unter (Tatsache entgegen, den dargelegten Umständen weder die dass der Beklagte die Xaufpreisfor-dlerung aus dem Vertrage vom 20. Es sei ausreichend, wenn zwischen dem Beklagten und dessen Adoptivvater darüber Einverständnis bestanden habe,- dass der Beklagte den Kaufpreis für die Grundstücke in aln seinen Adoptivvater abführen sollte. Die Behauptung des Beklagen, er habe den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 20. August 1947 Seinem Adoptivvater nur dann Überlassen zu wollen erklärt, wenn dieser auf seinen Niessbradch an dem Gut VTeflHHiM verzichte, sei widerspruchsvoll '(gemeint ist offensichtlich: unglaubhaft), da Gisbert Freiherr v. Mai 1948 zwar den Kaufpreis für das Gut WedjHHHP dem Beklagten erlassen, aber seinen.Niessbrauch an diesem Gut aufrechterhalten wollte, und da nichts dafür spreche, dass er sich zu einem Verzicht auf seinen Niessbrauch hätte umstimmen lassen. Der Beklagte sei mit seinen Ansprüchen auf den Kaufpreis für die Grundstücke in Sa^HHM erst hervorgetreten, nachdem es zwsichen ihm und seinem Adoptivvater zu einem Zerwürfnis gekommen sei; bis dahin rie der-.Zeuge EflBi (der jetzige Testamentsvoll- Ob das Verhalten des Zeugen *sser bei der von ihm veranlasst sn Gutschrift der durch die Siedlungsgesellschaft p im Februar 1949 gezahlten 20.000 DM auf das Bankkonto des Gisbert Freiheiten v. Februar 1949 ausgesprochen habe, es sei nicht g3wollt gewesen, dass der Beklagte die ihm auf Grund des Vertrages vom 20. September 1946 übereigneten Grundstücke tei Lebzeiten seines Adoptivvaters habe "verkaufen und den Erlös- einstecken dürfen”, so sei das zutreffend. fuhrt aus, es ergebe sich daraus, dass ntümer der von ihm durch den Vertrag vom 20. |3ie fügt, dann, dai3s das Berufungsgericht die Präge der jßeweislast nicht geprüft habe und dass das Berufungsur-eil nicht zweifelsfrei erkennen lasse, worauf es seine berzeugung "letztlich” stütze, der Kaufpreis für die rundstücke in SaMBBBl stehe dem Kläger zu, und bei jier Begründung dieser seiner Überzeugung sich ”zu dem grössten Teil” in Widerspruch mit.den Denkgesetzen befinde. August 19 $en- Vertrag begrü: her die Klage nur entweder die an i derung oder eine <jer Beklagte den Vereinbarung der i|nd das Berufungsg es allerdings, dass nach dem Vertrag der Beklagte Gläubiger der durch die-ijideten Kaufpreisforderung war und dass da* dann Erfolg haben kahn, wenn der Kläger rin erfolgte Abtretung der Kaufpreisfordere inbar üng des Inhalts beweist, dass Kaufpreis än ihn abführen sollte. Bine letzteren Art hatte, der Kläger behauptet, ericht hat zugunsten des Klägers nicht alnnt, weil es den Beklagten, welcher die ägers bestritten hatte, für beweisfällig, e Behauptung des Klägers für bewiesen r kann davon keine Rede sein, dass das Beweislastregeln verletzt hat. Es war aber verständlich, dass er seinen Grundbesitz seiner Familie unverringert erhalten wollte, und so verband sich mit dem erwäinten ersten ein zweiter Zweck: indem er den Vertrag vom 20. September 1946 mit dem Beklagten, seinem damals einzigen Adoptivsohn und mutmasslichen alleinigen Erben, absihloss, diente dieser Vertrag zugleich der VorWegnahme der Erbfolge. Andererseits hatte die Vereinbarung eines Kaufpreises für den Fall, dass der Beklagte alleiniger Erbe seines Adoptivvaters wurde, keine Bedeutung; hierauf weist das Berufungsurteil (S 9 des Urteils) mit Recht; hin, und ebenso bezeichnet das Berufungsurteil es mit Recht als ''Geste”, wenn Gisbert Freiherr v. - wie das Berufung den auf Grund des ilen Beklagten ver vorbehielt und au fes vom 26. Es ist daher dem (parin beizupflichten, wenn es aus der erung von Grundstücken zwecks Vorwegunter Vorbehalt des Niessbrauchs für imges und ungetrübtes Verhältnis zwi-und Erwerber - den Schluss zieht, dass Lebzeiten seines Adoptivvaters nicht bete, die ihm überlassenen Grundstücke den dabei erzielten Erlös ”einzustek- ss hat das Berufungsgericht hinsicht-der Grundstücke in SpflflHHBl durch ^nit Recht als bestätigt und verstärkt diesen Umständen zutreffend gefolgert, willens war, den Kaufpreis aus dem Ver-1947 seinem Adoptivvater zu Uberlas- durch welchen der Beklagte seine Grundstücke in seinem Adoptivvater unter(teilweiser) Aufhebung rages vom 20. Zu dieser Einwilligung war wiederum nur bereit, wenn ihm Grundstücke in verkauft wurden, und zwar sowohl die an den als Vertrete sen f,Zus vom 20. Sie erütrigte sich dadurch, dass der Beklagte, die Sied-lungsgeqellschaft "Ro® Erto' und den Vertrag August 1947 abschlossen. In diesem Vertrag er-&e®tolto und der Beklagte, dass sie von dem vom 9. die er durch den Vertrag vöm 9* Juli 1947 von Gisbert Jrei'herrn v. August 1947 untereinander wirtschaftlich Zusammenhängen und folgeweise nicht je einzeln betrachtet werden können, so ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, nachdem er bereit gewesen war, die wertvollen Grundstücke in seinem Adoptivvater zurück zugeben, sich nicht geweigert habe, auch den Kaufpreis für die weit weniger wertvollen Grundstücke in seinem Adoptivvater zx überlassen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Beklagte durch den Vertrag vom 1. Juli 1947 (BflB) vj)n seiner Kaufpreis schuld von rund 272.000 RM freigestellt wurde; diese Freistellung war kein volles Aequivalent fir den Verzicht dos Beklagten, da als Kaufpreis nur der Einheitswert vereinbart war, welcher jedenfalls unter dem Verkehrswert lag. Aber dieser* verhältnisijiässig geringe Unterschied beider Preise konnte, solange die RM-Währung bestand, für den Beklagten schwerlich entscheidend sein, di nicht zu erwarten war, dass die Siedlungsgesellschaft **Ro®Er®*, weil eich die Ausführung des Kaufvertrages vom 20. Das Verhalten des Beklagten erklärt sich zwanglos dadurch, dass der Beklagte bis frühestens Ende 1948 in gutem Einvernehmen mit seinem Adoptiwa- kommen seinem te auf wird dadurch bestätigt, dass Gisbert Freiherr i, nachdem es zu dem Bruch mit dem Beklagten ge-war, einen zweiten Adoptivsohn angenommen und zu alleinigen Brben berufen hat, so dass der Beklag-den Pflichtteilsanspruch beschränkt ist. Da die vorstehend erörterten Erwägungen das Berufungsurteil tragen, kann es dahingestellt bleiben,- ob angenommen werden kann, dass sich der Niessbraueh an den Grundstücken in nachdem diese Grundstücke durch den Vertrag vom 20. August 1947 verkauft worden sind, an der Kaufpreisforderung für diese Grundstücke fortgesetzt hat, obgleich Gisbert Freiherr v. September 1947) nur bewilligt hat, weil er diese Grundstücke der- Siedlungsgesellschaft "natürlich” lastenfrei übergeben musste (der Vertrag vom 9. August 1947 ist zwar mit der Siedlungsgesellschaft, aber durch den Beklagten abgeschlossen), aber nicht in der Absicht, dem Beklagten "einen Vermögens Zuwachs von 41 -.000 EM zukom-lassen." seiner Das Berufungsgericht findet eine Bestätigung Annahme, dass der Beklagte den ihm von der Sied- August 1047 (SaflHBBO “ dem Beklagten lediglich das Gut WeB-und zwar unentgeltlich, wenngleich unter Aufrecht-rhaltung des Ries^brauchs, verbleiben sollte, nicht ent- Das Berufungsgericht hat den Tat-ahend unter aa) dargelegt worden ist, in 3ht zu beanstandender Weise dahin gewür-beien schon im August 1947 sich darüber ier Kaufpreis für die durch den Vertrag 7 verkauften Grundstücke in SrflHl 58 Beklagten gebührte „Drnn kommt es aber darauf nicht an, wie sich der Beklagte vom 26. Sein Ver-als (weiteres) Beweismittel für die Kla-Frage kommen, und das Berufungsgericht diesem Sinne verwertet und gewürdigt, e des Berufungsgericht schon im.Jahre ntigung der Prozessparteien wird im Ubri-Arch bestätigt, dass der Beklagte dem 1948 nicht widersprochen hat. cc) das Be voll”, dem es auf Gr Zahlung klärt, Adopti\ Niessbr Brief dass Gl den Ni hierzu sein kt Hoffnur zugestg bezeicli vater sichtsl wohl g auswei rufungs behaupt läge w3 worden, Jahre che, dd gemachi eher V te der ihm du stücke nicht Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass i[ufungsurteil ausgeführt hat, es sei "Widerspruchs-wenn der Beklagte vorgetragen habe, er habe, nach-Uber die von der Siedlungsgesellschaft "Ro® Er®" Ünd des Vertrages vom 20. August 1947 geleisteten en zu dem Streit gekommen sei, seinem Adoptivvater er-nur dann auf die gezahlten Beträge zugunsten seines vaters verzichten zu wollen, wenn dieser auf den auch an dem Gut We^HHHI^ verzichte; nach dem om 26. Die Revision meint dass hier von einem "Widerspruch" nicht die Rede nne, da der Beklagte sich immerhin einer "falschen 4g hingegeben" haben könne. "Das (nämlich: cass nicht gewollt war, dass der Beklagte bei Lebzeiten se ines Adoptivvaters Grundstücke hätte verkaufen und den Erlös hätte einstecken dürfen) hat (der am Schluss seines (an Gisbert Freigerichteten) ‘Schreibens vom 28. Juli 1947 un deshalb mit den Abs gung und rechtlichen Beurteilung des an die von dem Notar Dr. ReflU in Februar 1949 enthaltene rechtliche n.Auch wenn man in Betracht zieht, dass die Verträge vom 20. Daher en werden, dass das Berufungsurteil auf t, dass seine unabhängig von dem Brief angestellten Erwägungen mit der von in diesem Brief vertretenen Meinung ereinstimmen, und folgeweise kann es dahingestellt blei-h, ob das Berufungsgericht diesen Brief zutreffend oder ivie die Revision aeint - unzutreffend verstanden hat. haben« Des Berufungsurteil hat seine Begründass der Kaufpreis aus dem Vertrag vom 20« nicht dem Beklagten, sondern dessen Adoptiv-r iessen sollte, eingehend dargelegt. Es hat hin-dass der Beklagte mit seinen Ansprüchen auf die-is erst hervorgetreten sei, nachdem zwischen ten und dessen Adoptivvater ein Zerwürfnis ein-ei; nur insoweit hat es auf die Aussage des Zeu-verwiesen und bemerkt: "So (nämlich: dass man sich bis zu dem Eintritt des Zerwürfnisses darüber einig war, dass der Kaufpreis aus trag vom 20. R^m^von Vornherein Einverständnis darüber bestand, dass letzterem der Kaufpreis aus dem Vertrage vom 20. esslich hat die Revision gerügt, dass das Beru-sich zu dem vom Beklagten beanspruchten Zurück-drecht nicht ausdrücklich geäussert habe. Der Beklagte hai in erster Instanz ein Zurückbehaltungsrecht daraus herlei.ten wollen, dass sein Adoptivvater sich verpflichtet habe, auf seinen Niessbrauch an dem Gut We®-zu verzichten, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt habe. Das Berufungsurteil lässt auf Grund nicht zu beanstandender Erwägungen zur Genüge erkennen, dass es eine solche Verpflichtung des Gisbert Freiherrn v. Daraus ergab sich als selbstverständliche Folgerung, dass dem Beklagten wegen des unterbliebenen Verzichts auf den Niessbrauch kein Zurückbehaltungsrecht zustand , und diese Folgerungen brauchte, eben um ihrer Selbstverständlichkeit willen, nicht noch ausdrücklich ausgesprochen zu werden, zu demal der Beklagte die Behauptung, ihm se:. der Verzicht auf den Niessbrauch an dem Gut We®B®®Hp bindend zugesagt worden, in Ziffer I C 10 seiner Berufi|mgsbeantwortung vom 13. Oktobi Dch auf die Behaup im angeboten und ■■H® nach mg der Verpachtu wirtschaftlichen A sp Behauptung wäre R®^® sich zunoi Gilt WeflHHHfe n unvereinbara Denn wire es möglich ge die Bewirtschaftung frühestens im Mi bold der Beklagte hätte, dem Beklagt^ oJer etwa - worauf ng Iris klagte im ersten Rechtszuge (Schrift-r 1950) ein Zurückbehaltungsrecht auch tung gestützt, sein Adoptivvater habe £ugesagt, ihm die Bewirtschaftung von intritt bestimmter Tatsachen (Beendi-von We®H®®®; Abschluss der land-i|isbildung des Beklagten) zu überlassen. Die-mit der Annahme, drss Gisbert Freiherr Verzicht auf seinen Niesbrauch an dem icht bereit gefunden hatte, zwar nicht buch bei Fortbestehen seines Hiessbrauchs Wesen, dass Gisbert Freiherr v. A dessen rückbeha 7 seines 1941 hat ten Art, dass der Grund de Gisbert wenn die • verzi vom 3o. er habe dass er ben" sol er die 1 das Gut zweitinst 92/93) h gen faille nem Adopt f,eben aa de dieser zu überlassen in Aussicht genommen und dem n sogar entsprechende bindendb Zusagen gemacht ber auch derartige Zusagen hat der Beklagte in-zweiten Rechtszuge zwecks Ausübung eines Zu-ltungsrechtes nicht mehr behauptet. Oktober er sich nicht auf eine Vereinbarung der eben erwähnsondern auf eine Vereinbarung des Inhalts berufen, von der Siedlungsgesellschaft "Ro® Er®V auf s Vertrages vom 20. Kurz darauf hst er in seinem Schriftsatz Oktober 1950 unter Beweisantritt vortragen lassen, einen Vorschlag seines Adoptivvaters angenommen, das Gut WeflHBM "als Existenzgrundlage halte (in welcher Form, ist nicht gesagt), sobald andwirtschaftliche Lehre durchgemscht hätte und pachtfrei geworden sei. Juni 1951 (GA Bl at der Beklagte seine beiden bisherigen Behauptun-n lassen; er führt nunmehr aus, dass er mit sei-iwater zwar Uber viele Binge verhandelt, aber ch nur.verhandelt” "Ben Verkauf von Sandbochum, die Löschung der auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen (Hypothek und Hiess-brauci), seine Bemühungen, übernehmen zu können, und, damit verbunden, seinen Wunsch, das Niessbrauchsrecht des Klägers beseitigt zu wissen." Oktober 1950 zurück, dass eigene Bewirtschaftung übernehmen diese Behauptung von neuem auf gestellt in Zurückbehaltungsrecht des Beklagten dem Schriftsatz vom 20. Juni 1951 nicht 3 hatte lediglich beantragt, die Berufung des Klägers schlechterdings zurückzuweisen, aber kei-n Hilfssntrag gestellt, dass der Berufung (und damit der Klage) nur unter Berücksichtigung eines ihm zustehende a Zurückbehaltung^rechts stattgegeben werden möge. schon erwähnt - sämtliche auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten abzielenden Behauptungen fallen gelas-Unter diesen ünständen konnte der Schriftsatz des klagten vom 20. Juni 1951 sehr wohl dahin verstanden wehden, dass der Beklagte in ihm auf die in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Oktober 1950 aufgestellte Behauptung nur noch zu dem Zweck zurückgriff, um die Zurückweisung der Berufung zu erreichen, und dass das Berufungsgericht ihn .lec iglich in diesem Sinne verstanden hat, is*C daraus zu entnehmen, dass der Tatbestand des Berufungs- br^ngens des Beklagten erwähnt, dass der Beklagte ein Zu-kbehaltungerecht geltend gemacht habe.

Zitierte Normen: § 286 BGB § 139 ZPO
GrundstückGisbertRevisionGutKläger®Kaufpreisvertragen

Volltext der Entscheidung

am 27
Hoffm *£s Ü
gescix
ZR 117/51

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Terkündet	'
März 1953	;
sister, Just.Angesx.
[•kundsbeamter der	1
aftsstelle	|
X m	j Hamen des Volkes
j In dem Rechtsstreit
 des Ferdinand Preiherrn v. RI
in (jrui St e|
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev i s i onskläger s ?
— Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr.
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den Y/irtscliaftsprüf er Harry	in HSBl (West-
 falen) als'Testamentsvollstrecker des am 7. Juni 1952 verstorbenen Rittergutsbesitzers Gisbert Freiherrn v.	aus
 Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigterz Rechtsanwalt Br.
hat der V. ^Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Tfiarz 1953 unter Mitwirkung des Sejnatspräsidenten Br. Tasche und der Bundes richter Dr., v. Hormann, Br. Hech, Schuster und
 Dr. Oec
hßld
r für Re eint erkannt s
Die 'Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
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gerechte in Hamm vom 26. Juni ^951 ■wird auf jKosten des Beklagten zurüokgevjiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Durch notariell beurkundeten Vertrag, vom 20* September 1946 verkaufte der (im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene) Kläger Gisbert Freiherr vP R(|^|^ be st immim Grundbuch von	Kreis KoSIB
verzeichnete Grundstücke .(Einheitswert:
te ihm gehörige Band 5 Blatt .43
272. "S3 RM)., .bestimmte ihm gehörige ±ipi Grundbuch von SaflHB^K^ei^ Hfl^Band 244 Blatt 53rverzeichnete Grundstücke. (Einheitswert: 36.600 RM). und-das ihm gehörige Gut .WeflVRHHP (Einheitswert 307.414 RM), eingetragen im Grundbuch von WeflHHHfe Band 1 Blatt 3 zu dem Preise von 616.000 RM an seinen Adoptivsohn Ferdinand Frei-
1, den Beklagten. Hinsichtlich des Kaufprei-
herrn v. ses wurde vereinbart:
rd
"Derselbe wi lieh mit 3. sen nicht bei sich bis auf aber statt dl des. Kapitals .käufer zu za digungsfrist
 zunächst gestundet und soll grundsätz-verzinst werden. Einstweilen sollen Zin-ahlt werden, sondern Verkäufer behält weiteres das Nj^eßbrauchsrecht vor, kann eses Rechtes jederzeit die Verzinsung verlangen. Der.. Kauf prejs ist an-dexi Ver--tylen, nachdem dieser mit.einjähriger Kün-gekündigt hat".
In Ausführung dieses Vertrages-wurde einerseits der Beklagte als Ervjrerber der ihm verkauften Grundstücke in das Grundbuch eingetragen, andererseits wurden zu Gunsvten des Verkäufers 4er vereinbarte Nießbrauch und die vereinbarte Hypothek von 616.000 RM als Gesamthypothek in-Grundbuch vermerkt.
Im Dezember '947 beteiligte sich Gisbert Freiherr v. Rmm an der Crründung einer Obstvermehrungs-GmbH, in welche er die Grundstücke in	einbringen	wollte,
 welche er auf Grund des Kaufvertrages vom 20. September 1946 an den Beklagten veräussert hatte. Um die Einbringung dieser Grundstücke in die erwähnte Ob3tvermehrungs-GmbH zu ermöglicheh, vereinbarten Gisbert Freiherr v.
ijind der Beklagte zu notariellem Protokoll vom 947, dass der Beklagte diese Grundstücke an Gisbert Freiherrn v. R0|l^ zurückveräussern sollte; der im Kaufvertrag vom 20. September 1946 vereinbarte Kaufpreis wurde daher von 616.000 RM auf 344.000 RM herabgesetzt; die Grundstücke wurden an Gisbert Freiherrn aufgelassen, und es wurde bewilligt und bean-
v. B\
tragt, dass der Nießbrauch und die Hypothek von 616.000 RM, mit denen sie auf Grund des Kaufvertrages vom 20. September 1946 zu Gunsten von Gisbert Freiherrn v.	belastet
 worden wsren, im Grundbuch gelöscht v/erden sollten.
Zu den in bert Freiherr v. R
gelegenen Grundstücken, welche Gis-•in dfe Öbstvermehrungs-GmbH ein-ollte, gehörte ein von itife seit vielen Jahren an den LandWirt Anton MeflHHK verpachteter Hof. Um diesen Hof für die Einbringung in-die Obstvermehrungs-GmbH freizu-schloss Gisbert Freiherr v. R^^^ mit Anton
 zu notariellem Protokoll vom 9. Juli 1947 einen in welchem Anton	auf	seinen	Pachtver-
ichtete. Dafür wurden an Anton MeflHBHP das aus stücken bestehende Gut StflH^, welches Gisbert v. RflB^ gehörte, und die in der Gemarkung belegenen Grundstücke verkauft, welche Gisbert
 bringen v
machen,
M
Vertrag, trag verz Waldgrund Freiherrn S
Freiherr v.
September
 Kaufpreis
auf Grund des Kaufvertrages vom 20.
1946 an den Beklagten veräussert hatte; der für die gesamten Grundstücke wurde auf 152.000 RM
festgesetzt mit dem Hinzufügen,"' dass auf die dem Beklagten gehörigen Grundstücke ein Betrag von 41.000 RM entfalle. In der Einleitung des notariellen Protokolls wurde erwähnt,
- 4. -
Herr v.	gleichseitig	fur	den
 als dessen Vertreter auftrete und des* klärung noch beihringen werde.
c ass Gisbert Fi*ei]
Beklagten handle, sen Zustimmungseri
•	i	*	’	*
Dieser Vertrag vom 9. Juli 1947 wurde, soweit er die <jem Beklagten glhörigen« Grundstücke in SaflHHHl betraf, 4urch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 20. August
i	•
1947, der zwischen dem Beklagten, Anton;	und
4er Siedlungsgesellschaff ”Ro® Srflfr” GmbH' abgeschlossen
 wurde, aufgehoben.
Vertrag seine Grundstücke in S • *•** * *.«
Siedlungsgesellöcbaft ”RoÄE
Vertrages vomfc20. Band 244 Blat
c
2(5* September 1947 b|er 1947 im Grundb
12
Der Beklagte verkaufte^ durch diesen
 nunmehr an die ” zu dem Preise von 41.000 Elfi;
4ie Siedlungsgesellschaft verpflichtete sich, die an sie ■verkauften Grundstücke (mit einer für diesen Rechtsstreit belanglosen Ausnahme) "im Siedlungswege dem Anton Me^^-zu verschaffen.” Die Hypothek und der Nießbrauch, die
• j	—
zjugunsten von4 Gisbert Freiherrn v. R^m^ auf Grund des
 September 1<%6 im Grundbuch von Sa(|p-t 53 eingetragen worden waren, wurdeiauf-
•rund von Böschungsbewilligungen vom 20. August 1947 bez
 am 22. September 1947 be zw acli gel&sdhtc." ‘ ' >	■
29* Septem-

Dem Beklagten verblieb somit nur noch das Gut We(
Am ^6. Mai 1948 schrieb Gisbert Freiherr v. R< an den Beklagten:
”Nach reiflicher Überlegung glaube ich, dass es das richtige ist, nkchdem Du mir die erst an Dich verkauften Parzellen zti BfliB^usw. übertragen hast, nunmehr das Gut WeflHHIB^ nicht käuflich an Dich übergeht, sondern als Schenkung. Ich verzichte damit auf irgendeine Sicherheit, die.ja jetzt, nicht mehr in Frage kommt Natürlich musst Du mir, solange ich lebe die Einkünfte
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 Westhemmerde zukommen lassen, Ich bitte Dich, oh) nun mit dem Wirtschaftsprüfer E®|^, der jetzt ab die Sache bearbeiten soll, in Verbinzu setzen, damit das nötige veranlasst wird.”
Der Beklagte erteilte'am 25. Oktober 1948 dem Wirtschaftsprüfer E®9? welchem Gisbert Freiherr v. Ri
 sohon vorher.*Generalvollmacht erteilt hatte, schriftlich Vollmacht, über das Gut WeflUBHfc zu verfügen, Diese Tollmachtsurkunde ist seit dem 8c Februar 1949 wieder im Besitz des Beklagten. Gegen Ende des Jahres 1948 oder Anfang 1949 war es zwischen Gisbert Freiherrn v. RflHfe und dem Beklagten zu einem ernsten Zerwürf-
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Abwicklung des Kaufvertrages vom 20. August 1947 zog sibh bis nach der Währungsumstellung hin. Im Februar 1949 lless die Siedlungsgesellschaft nRo® Br®? als Teilzahlung auf den Kaufpreis, welchen sie für die an sie verkauften, dem Beklagten gehörigen Grundstücke in schuldete,. an die Rheinisch-Westfälische
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einen Betrag von 20.000 DM für den Be-
klagte! überweisen; die Überweisung ging bei der letztgenannten Bank am 23. Februar 1949 ein., wurde von ihr auf Veranlassung des Wirtschaftsprüfers	aber	nicht	dem
 Beklagten, sondern dem für Gisbert Freiherrn von R®H®^ schon früher bei dieser Bank eröffneten Konto der "Ren-teiverwaltung B®BB®f. gutgebracht, Weitere 18.000 DM hat die Siedlungsgesellschaft rtRo® Ei^®M später an den Beklagten gezahlt. Um diese 18.000 DM geht der vorliegende Rechtsstreit.
erhob im Februar 1950 ge-
Gis bert j.Fr eiherr - v-gen den Beklagten.Klage und beantragte*
den Beklagten z nebst 4 i* Zinseh
u verurteilen, an ihn 18,000 DM seit dem 1. April 1949 zu zahlen.
Zur Begründung giendes vorgetragen abe bezweckt, ein
 dlass der Beklagte
 Vjorwegnahme der Er sjollte; die Grundstücke in
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der Klage wurde im wesentlichen Pol-Der Vertrag vom 20,. September 1946 en Teil des Grundbesitzes des Klägers liegen der be'vorste lenden Bodenreform an. den Beklagten
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zju veräussern. Dabei sei zugleich beabsichtigt gewesen,
[lediglich das Gut Westhemmerde unter bfolge endgültig zu Eigentum erhalten
 und$a®HBBl dage-jen seien dem Beklagten nur wegen der zu erwartenden Bo-enreform übertragen worden. Daher habe sich der Beklagte ohne weiteres bereit gefunden, die Grundstücke in But an den Kläger zurückzugeben, als der Kläger sie in
 qie Obstvermehrung* s o habe es hin&ich” legen, als diese an den Pächter ge über die' Siedlup reräussert werden
 Grundstücke in die cfe. :S.o erkläre-«s-
(Jlber die dem Bekls, l|>er 1946 verkaufte iknd nur das Gut W fliehen sei, in se plagten geschrieb Las Gut
s-GmbH habe einbringän wollen, und ebentlieh der Grundstücke in Sa®HH® ge-
- auf dem Weng sgesellschaft MRo® Er®” - hätten müssen, um	zu	bestimmen,
 äuf seinen Bachtvertrag/betrdie Grundstücke in. Buldern 5;u verzichten, danit* die Einbringung diäsar letzteren
 Obstverraehrungs-GmbH ermöglicht wür-sich -auch, dass der Kläger, nachdem gten durch-den Vertrag vom 20. Septem-n Grundstücke anderweit verfügt worden für den Beklagten übrig.ge-inem Brief vom 26. Mai 1948 an den Been habe, er überlasse dem Beklagten nunmehr als Schenkung, nachdem der eklagte die seinerzeit an ihn (den Beklagten)verkauften arzellen in Bflll® usw. ihm (dem Kläger) übertragen ha-|>e. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass j>ez\v. die Siedlungsgesellschaft "Rote Erde" den Kaufpreis
  .
für die Grundstücke des Beklagten in	nicht
 an den Jeklagten, sondern an den Kläger zahlen sollten Nachdem es zv;ischen dem Beklagten und Gishert Freiherrn
. • * ' im Februar 1949 zu dem Streit über den von der Sied-lungsge3ellschaft auf Grund des Vertrages* vom 20. August 1947 an den Beklagten gezahlten Teilbetrag von 18.000 DM gekommen war, wandte sich Gisbert Freiherr v. mit der Bitte" um Rechtsauskunft an den Notar Dr. R in	der	die	Verträge	vom	.20. September 1946 und
 vom 1. te dem
 Juli 1947 beurkundet hatte. Bri ReBflB antworte-Qäger durch folgenden Brief vom 28. Februar 1949:
"Auf Ihre Anfrage bezüglich des Sa< Sitzes teile ich Ihnen folgendes mit:
Als ligs übe folg te tragle an d
Grundbe-
die Bodenreformgesetzgebung drohte, gingen Sie ei-t dazu über, Grundbesitz.an Baron Ferdinand zu rtragen, um auf diese Weise die demnächstige Erb-e zu dem Teil vorwegzunehmen. Selbstverständlich soll-Grundbesitz, welcher dem Baron Ferdinand über-n wurde; ein Teil der demnächstigen Erbschaft sein, er Baron^Ferdinand als Adoptivsohn beteiligt ist.
der
 Bei den Vorarbeiten für die. Gründung der ObstVermehrung G.m.b.H. B^BlP war es notwendig, dass die in Buldern
 gelegenen Grundstücke, welche von dem Pächter He(_______
bewirtschaftet wurden,an die G.m.b.H. zu Eigentum übertragen wurden. Dieses geschah ohne weiteres durch Baron Ferdinand
 Das Ziel war damals, dass Bsron Ferdinand das Gut W<
____erhalten sollte, um sich dort für die Dauer
 ein^n Sitz zu schaffen. Die Grundstücke in BflHB und in SiaBIB spielten eine Nebenrolle und wurden wie schon erwähnt, mit Rücksicht auf die Bodenreform mit übeitragen. Nachdem nun die Grundstücke in BBUB zu dem grössten Teil auf die G.m.b.H. im Grundbuch umschrieben waren, blieben noch formell im Grundbuch auf den Namen
 des Baron Ferdinand stehen die Grundstücke in Sal_
Es war schon damals feststehende Absicht, mit diesen Grundstücken MeBHHB abzufinden. Die G.m.b.H. legte nämlich grössten Wert darauf, in den Besitz und in die Nutzung der von	bewirtschafteten	Grundstücke
 in IBH^zukommen* Deshalb sollte MeBBBfrüie Pachtung in BBP auf geben.' in SaBBHfesicneinen neuen Hof gründen, und zu dem Zweck sollte er Grund-
a
 
stücke in	zu	Eigentum erhalten. In diesem
 Sinne wurde nua stets verhandelt. Zwischen Baron Gisbert von BflBfeuni Baron Ferdinand einerseits und dem Päch-
andererseits. Gleichzeitig wurde für MeiMBIBEzugs zogen die Siedlungsgesellschaft Ro^l Br-• . Biese hatte sich eingeschaltet, damit als Siedler eingesetzt wurde. Die RöWT Br^ sollte die Grundstücke erwerben und zu dem Teil an	über-
tragen. Auf diese Weise wurde es möglich, dielaufenden Pachtverträge in SaflHI^B^ zur Löschung zu bringen. Wenn nunmehr die Grundstücke an die Siedlungsgesellschaft Ro^fc Er1 •'bezw. MeflBHB) verkauft werden oder sind, so entspricht es der ganzen historischen Entwicklung, dass der Kaufpreis nicht dem Baron Ferdinand, sondern Ihnen zusteht. Sie haben sich auch das Verwaltungsund Fiessbrauühsrecht zeitlebens Vorbehalten. Wenn Sie mit der Löschung des Niessbrauchsrechts und Kaufpreis einverstanden waren, so ist es selbstverständlich, daß der Kaufpreis, der jetzt von der Roife ErÄ.bezw. MeflBHÜlA. bezahlt v/ird, Ihnen zusteht.. Niemand hat
 daran gedacht,
 dass jemals Freiherr Ferdinand von R<
___ zu Ihren Lebzeiten von dem übertragenen Grundbesitz einzelne Grundstücke verkaufen, sollte, um den Er-sunehmen. Dagegen spricht ja auch die er Ihnen den Gesamtkaufpreis schuldete und dass daneben sogar für Sie ein Niessbrauchsrecht eingetragen war.”
Dr
 Der Kläger bezog das Zeugnis des tarn es aber nicht gepflicht entband
 tragen; auch die habe er endgültig
3ich für seine^Sachdarstellung auch auf ReflIK zur Vernehmung dieses Zeugen da der Beklagte ihn nicht von der Schwei-
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestritt, dass der Zweck dee Vertrages vom „20. Setpember 1946 gewesen bei, ihm lediglich das Gut We^HHB^ endgültig zu über-
Grundstücke in BMÜ^ und in SaflHIBP erhalten sollen,, Er verwies ferner darauf, pass er im eigenen Barnen durch den Kaufvertrag vom 20. August 1947 seine Grundstücke in SaflHBA verkauft habe und tolgeweise Gläubiger des Kaufpreises sei. Hilfsweise machte jer gegenüber dem iClageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dazu trug er Folgendes vor (GA Bl 41 R, Bl 45/R)i
Her Kaufp habe dem
"seinfc gesic
(des Beklagten) Existenzgrundlage in We( hert wbr, d.h., dass das Niessbrauchsrecht (des Klägers) auf-	gelöscht	werden	sollte”;
de
 der Kiesi insofern ferner kündigt , wirtscha den Pach habe der geben, könne. A kommen.
da
 Das La Esser al4 Klage ab
 Gegen Berufung klagte b nahmen der Eeru verneine
 da
 
...»
reis 'für die Grundstücke in Sei Kläger dann zustehen sollen* wenn
(41.000 HM)
brauch des Klägers sei aber nicht gelöscht, und befinde sich der Kläger im Verzug. Der Kläger habe m Pächter des Gutes WeflHHBfc zu dem März 1951 ge-damit er, der Beklagte, zu diesem Zeitpunkt die Be-tung von WefllHMHP übernehmen.könne, dann aber vertrag bis zu dem Jahre 1956 verlängert. Schliesslich Kläger ihm in Aussicht gestellt, ihm 150.000 DM zu mit er sich Inventar für W'etfHHHHfc ans chaff en ikch zur Hingabe dieser 150.000 DM sei es nicht ge-
ndgericht wies, nachdem es den Wirtschaftsprüfer
• ■ > > >^* ‘ • . . «
vom Kläger benannten Zeugen vernommen hatte, die
 dieses Urteil legte.Gisbert Freiherr v. R< ein undbeantragte, der Klage stattzugeben; der Beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien bei zu der Glaubwürdigkeit des Zeugen	Stellung:
?ungskläger in bejahendem, der Berufungsbeklagte in ndem Sinne.
Das Oberlandesgericht änderte, nachdem es den Zeugen nochmals vernommen und auf seine Aussage beeidigt hatte, das mit der Berufung angefochtene Urteil ab und gab der Klage statt.
— 4
Gegen dieses prt lögt. Er hat: Ijeantr
 unter AhÄnderung a) die Berufung zurückzuweise
 
eil hat der Beklagte Revision einge* agt,
 des angefochtenen Urteils gegen das Urteil des Landgerichts
n;
h) hilfsweji.se; c ie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuweisen.
Die Revisipn rü^; Ziff 7 ZPO, der §§ D^nkgesetze und Ber ist am 7. zweiten S0hn sn Ki alleinigen Erben e mmtsvoll Strecker .s nunmehriger JBe

zurückzuweisen
t Verletzung der §§ 286, 373 ff, 551 157, 273, 1030 Abs 2 BGB sowie der eislastregeln. Gisbert Freiherr v. uni 1952 verstorben, ‘nachdem er einen zkdesstatt angenommen und zu seinem :.ngesetzt hatte; der von ihm zu dem Testa-berufene Wirtschaftsprüfer Harry E4B) hat visionsbeklagter beantragt, die Revision
 Ents chei dungsgründe:
Das Berufungsur;eil beruht im wesentlichen auf folgen-en Erwägungen. '
gewesen; er habe eine Aufteilung des Grundbesitzes Gisbert
 Preiherrn v. Ri
 Der Vertrag vom
20. September -1946 sei ernstlich gemeint
 im Hinblick auf die» bevorstehende Bo-
enreform und insoweit zugleich eine Vorwegnahme der Erb-
folge zu Gunsten d ohnes des Gisbert
 es Beklagten als damals einzigen Adoptiv-Freiherrn v. R^BBM bezweckt. Durch den
 Abschluss und die (Ausführung dieses Vertrags habe Gisbert
 sich, rechtlich betrachtet, der Verfü-
hre iherr v.
gung über den ver&usserten Grundbesitz begeben und den Be-
- 11
zu
 klagten gängig gelegen. Freiherr sitz vor deten, ä lieh hes wartscha sehen se stllcke te, zu e seinem Zerwürfn:L Adoptivsp ben eing
 in
Ad
 picht zwingen können, die Veräueserung rückmachen. Tatsächlich habe es indessen anders Der Beklagte sei durch den Nießbrauch, den Gisbert v.	sich an dem veräusserten Grundbe-
behalten hatte, und als Schuldner des ihm gestun->er jederzeit kündbaren, Kaufpreises wirtschaft-phränkt gewesen; er habe, um sich seine Brban-t nicht zu verscherzen, Anlass gehabt, den Wün-:.nes Adoptivvaters, als dieser über die Grund-■HK und	anderweit verfügen woll-
^itsprechen und es nicht zu einem Zerwürfnis mit optiwater kommen zu lassen, nachdem ein solches s später doch eingetreten sei, einen zweiten hn angenommen und ihn zu seinem alleinigen Erbsetzt, den Beklagten dagegen auf den Pflichtteil
 verwiesen.
Zwischen dem Beklagten und seinem Adoptivvater habe bis Ende 1948 oder Anfang 1949 herzliches Einvernehmen und ein Vertrauensverhältnis bestanden. Nachdem der Beklagte durch den Vertrag vom 1, Juli 1947 die Grundstücke in BflHHB an seinen Adoptivvater zurückveräussert habe, sei es.unter den dargelegten Umständen unglaubhaft, dass er den Kaufpreis für die ihm gehörigen Grundstücke in SaflHIBpi, welche durch den Vertrag vom 9* Juli 1947 zunächst an Anton MeBHUB und sodpnn, unter Aufhebung dieses Vartrages; durch den Vertrag vom 20. August 1947 an die S: Led lungsgesell schaft "Rofll	verkauft	worden
 waren, habe für sich beanspruchen und nicht an seinen Adoptivvater abfUhren wollen, zu demal die Grundstücke in Sandbochum einen viel geringeren Wert /Einheitswert* 36.600 PJj/ gehabt hätten als die Grundstücke in BpHfe £~Einheitswert: 272.063 Rg7. Wenn der Beklagte sich geweigert hätte, den Kaufpreis von 41.000 EK für die von
 kbnnen, dass die b
ondern 41.000 DM
ipm verkauften Grundstücke in	seinem Adoptiv-
Jter zufliessen za lassen, so hätte er für diese seihen undstücke auf Grmd des Vertrages vom 20. September l|946 an seinen Adoptivvater 36.600 RM zahlen müssen, also ajus seiner Weigerung nur einen Vorteil von 4.400 RM gehabt, welcher verhältnismässig so geringfügig gewesen wä-
/ •
e, dass er für dis Entschliessungen des Beklagten nicht abe bestimmend sein.können; dass die Ausführung des Ver-rages vom- 20.. August 1947 sich so lange habe hinziehen
 Ledlungsgesellschaft nicht 41.000 RM» zahlen musste, sei nicht yorauszusehen ewesen. Wenn Gisbert Freiherr v.	damit gerechnet
 ätte, dass der Beklagte den Kaufpreis für die Grundstücke
"einst ecken" wollen, dann hätte er si-dass der Beklagte ihm.diese Grundstücke benso zurückübertfcug, wie es kurz vor Abschluss des Vertrages vom 20.* August 1947 hinsichtlich der Grundstücke durch dsn Vertrag vom 1. Juli 1947 geschehen Br, und der Beklagte hätte sich auch diesem Verlangen
 efügt und nicht um .eines voraussichtlich nur geringen
■ ' - ^ : , • . ' * eldmässigen Vorteils sich daö Wohlwollen seines Adoptiv-
aters verscherzt.
n	habe
 ierlich verlangt.
Dem stehe unter (Tatsache entgegen,
 den dargelegten Umständen weder die dass der Beklagte die Xaufpreisfor-dlerung aus dem Vertrage vom 20. August 1947 nicht an seinen Adoptivvater abgetreten habe, noch sei das Fehlen einer solchen Abtretung rechtlich bedeutsam. Es sei ausreichend, wenn zwischen dem Beklagten und dessen Adoptivvater darüber Einverständnis bestanden habe,- dass der Beklagte den Kaufpreis für die Grundstücke in aln seinen Adoptivvater abführen sollte. Ein solches Einverständnis sei dadurch bewiesen, dass der Beklagte zu d|em Brief vom 26. ]flai 1948 stillgeschwiegen und nicht gel-
 
tend gemacht -habe, dass er den Erlass des Kaufpreises für das Gut	auch	auf den Erlass des Kauf-
preises für die Grundstücke in SaflHUK beziehe. Die Behauptung des Beklagen, er habe den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 20. August 1947 Seinem Adoptivvater nur dann Überlassen zu wollen erklärt, wenn dieser auf seinen Niessbradch an dem Gut VTeflHHiM verzichte, sei widerspruchsvoll '(gemeint ist offensichtlich: unglaubhaft), da Gisbert Freiherr v. RflHV nach’ seinem Brief vom 26. Mai 1948 zwar den Kaufpreis für das Gut WedjHHHP dem Beklagten erlassen, aber seinen.Niessbrauch an diesem Gut aufrechterhalten wollte, und da nichts dafür spreche, dass er sich zu einem Verzicht auf seinen Niessbrauch hätte umstimmen lassen. Der Beklagte sei mit seinen Ansprüchen auf den Kaufpreis für die Grundstücke in Sa^HHM erst hervorgetreten, nachdem es zwsichen ihm und seinem Adoptivvater zu einem Zerwürfnis gekommen sei; bis dahin rie der-.Zeuge EflBi (der jetzige Testamentsvoll-
WR
E
sen sea
 habe, w
strecket* des Gisbert Freiherrn v bekunde
 glaubwürdig
st habe'3, Einvernehmen «darüber bestanden, "dass der Kaufpreis Gisbert Freiherrn v.	2ufliessen	solle«
Ob das Verhalten des Zeugen *sser bei der von ihm veranlasst sn Gutschrift der durch die Siedlungsgesellschaft p im Februar 1949 gezahlten 20.000 DM auf das
 Bankkonto des Gisbert Freiheiten v. R<
korrekt gewe-
könne dahingestellt bleiben; dadurch werde die Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht beeinflusst. V/enn der Notar Dr. ReflBV in seinem Brief an Gisbert Freiherrn | vom 28. Februar 1949 ausgesprochen habe, es sei nicht g3wollt gewesen, dass der Beklagte die ihm auf Grund des Vertrages vom 20. September 1946 übereigneten Grundstücke tei Lebzeiten seines Adoptivvaters habe "verkaufen und den Erlös- einstecken dürfen”, so sei das zutreffend.
II. Die Revision der Beklagte- Eige
 Er®Jf verkauften läufig, dass dem
13
 
fuhrt aus, es ergebe sich daraus, dass ntümer der von ihm durch den Vertrag
 vom 20. August 19 47* an die Siedlungsgesellschaft ”Eo(
Grundstücke in SciflHBH^war, zwangs-Beklagten "ohne eine besondere Abtretung an den Kläger” die Kaufpreisforderung zustand und dass den Kläger die Beweislast für eine derartige Abtretung oder ähnlich3‘"vertragliche Vereinbarungen” treffe. |3ie fügt, dann, dai3s das Berufungsgericht die Präge der jßeweislast nicht geprüft habe und dass das Berufungsur-eil nicht zweifelsfrei erkennen lasse, worauf es seine berzeugung "letztlich” stütze, der Kaufpreis für die rundstücke in SaMBBBl stehe dem Kläger zu, und bei jier Begründung dieser seiner Überzeugung sich ”zu dem grössten Teil” in Widerspruch mit.den Denkgesetzen befinde.
Diese Ausführungen der Revision gehen fehl.
1) Richtig ist ^om 20. August 19 $en- Vertrag begrü: her die Klage nur entweder die an i derung oder eine <jer Beklagte den Vereinbarung der i|nd das Berufungsg
}twa deswegen erk ehauptung des Kl§ Sondern weil es di rächtet hat. Dahe erufungsgericht
*7
es allerdings, dass nach dem Vertrag der Beklagte Gläubiger der durch die-ijideten Kaufpreisforderung war und dass da* dann Erfolg haben kahn, wenn der Kläger rin erfolgte Abtretung der Kaufpreisfordere inbar üng des Inhalts beweist, dass Kaufpreis än ihn abführen sollte. Bine letzteren Art hatte, der Kläger behauptet, ericht hat zugunsten des Klägers nicht alnnt, weil es den Beklagten, welcher die ägers bestritten hatte, für beweisfällig, e Behauptung des Klägers für bewiesen r kann davon keine Rede sein, dass das Beweislastregeln verletzt hat.
die
2) Der Revision! kann ferner weder zugegeben werden,
 
dass das worauf e noch, zu den D
3
da 3
Berufungsurteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, seine dem Kläger günstigen Feststellungen stützt, s seine Erwägungen zu dem grössten Teil in Widerspruch fenkgesetzen stehenc
a) Dai3 Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass
 Gisbert
Freiherr v. R^H^ unstreitig mit dem Vertrag vom ‘20. September 1946 einen zweifachen Zweck verfolgte.
Der erst3 Zweck war der, dass er sich wegen der bevorstehenden Bodenreform eines Teiles seines umfangreichen landwirtschaftlichen Besitzes entäussern wollte. Wenn es ihm nur hieran zu tun gewesen wäre, hätte er seinen Zweck auch durch Verkäufe an Fsmilienfremde erreichen können. Es war aber verständlich, dass er seinen Grundbesitz seiner Familie unverringert erhalten wollte, und so verband sich mit dem erwäinten ersten ein zweiter Zweck: indem er den Vertrag vom 20. September 1946 mit dem Beklagten, seinem damals einzigen Adoptivsohn und mutmasslichen alleinigen Erben, absihloss, diente dieser Vertrag zugleich der VorWegnahme der Erbfolge. Mit diesem Zweck war es durchaus vereinbar, lass der Vertrag nicht als Scherikvertrag* sondern als Kaufvertrag abgeschlossen wurde, wobei übrigens als Käufpreiä der Einheitswert und nicht der jedenfalls über dem Eihieitswert liegende Verkehrswert bestimmt wurde.
Bas hatts den Vorteil, dass der Beklagte zunächst keine Schenkungssteuer zu entrichten hatte. Andererseits hatte die Vereinbarung eines Kaufpreises für den Fall, dass der Beklagte alleiniger Erbe seines Adoptivvaters wurde, keine Bedeutung; hierauf weist das Berufungsurteil (S 9 des Urteils) mit Recht; hin, und ebenso bezeichnet das Berufungsurteil es mit Recht als ''Geste”, wenn Gisbert Freiherr v. R^HH)
in seinem Brief vom 26. Mai 1948 dem Beklagten, mit dem er
*
damals noch gut stand, den Kaufpreis erließ. Umso .grössere Bedeutung hatte es, dass Gisbert Freiherr v.	sich
11
- wie das Berufung den auf Grund des ilen Beklagten ver vorbehielt und au fes vom 26. Mai 1 des Kaufpreises a les Niessbrsuchs sum Ableben seined istücke zu ziehen über die Grundstü<|i tatsächlich erheb : Berufungsgericht Sachlage - Veräusi :iahme der Erbfolge ien Veräusserer; sehen Veräusserer ier Beklagte bei rechtigt sein solll su verkaufen und ten”.
! b) Diesen Schlji Lieh des Verkaufs weitere Umstände angesehen und aus lass der Beklagte trag vom 20. Augu
 en.
-16-
sgericht zutreffend hervorhebt - an Vertrages vom 20. September 1946 an äusserten Grundstücken den Nießbrauch »weislich seines eben erwähnten Brie-948 diesen Niessbrauch trotz Erlass ufrechterhalten wollte. Die Bedeutung jestand darin, dass der Beklagte bis Adoptivvaters die Nutzungen der Grund-glicht berechtigt und in der Verfügung ke (durch Veräusserung oder Belastung) ich beschränkt war. Es ist daher dem (parin beizupflichten, wenn es aus der erung von Grundstücken zwecks Vorwegunter Vorbehalt des Niessbrauchs für imges und ungetrübtes Verhältnis zwi-und Erwerber - den Schluss zieht, dass Lebzeiten seines Adoptivvaters nicht bete, die ihm überlassenen Grundstücke den dabei erzielten Erlös ”einzustek-
ss hat das Berufungsgericht hinsicht-der Grundstücke in SpflflHHBl durch ^nit Recht als bestätigt und verstärkt diesen Umständen zutreffend gefolgert, willens war, den Kaufpreis aus dem Ver-1947 seinem Adoptivvater zu Uberlas-
st
 aa) Der Verkauf der dem Beklagten gehörigen Grundstük-ie in	~	zuerst	an den Pächter	unmit.
telbar durch den Vertrag vom 9. Juli 1947, sodann an den Pächter	auf	dem	Wege	über	die Siedlungsgesell-
schaft ”Ro
1 durch den Vertrag vom 20. August 1947
 
des Vert lass za des Beklagten in Freiherr gründete diese Gr Wirt Ant bringung durchfüh Pachtver Me Sa
 steht in| engem Zusammenhang mit dem Vertrage vom 1. Juli 1947? durch welchen der Beklagte seine Grundstücke in
 seinem Adoptivvater unter(teilweiser) Aufhebung rages vom 20. September 1946 zurückgab. Der Andern Vertrag vom 1. Juli 1947 über die Grundstücke ■to war unstreitig, dass Gisbert Vt Hfltoto die Grundstücke in die von ihm mitge-Obstvermehrungs-GmbH einbringen wollte. Da aber undstücke (sämtlich oder zu dem Teil) an den Land-on	verpachtet	waren,	so	war	ihre	Ein-
in die Obstvermehrungs-GmbH wirtschaftlich nur rbar, wenn MeflHHB} in die Aufhebung seines träges einwilligte. Zu dieser Einwilligung war wiederum nur bereit, wenn ihm Grundstücke in verkauft wurden, und zwar sowohl die an den
 als Vertrete sen f,Zus
 vom 20. klärten Vertrag
 Beklagte|n durch den Vertrag vom 20. September 1946 verkauften als
 auch gewisse Gisbert Freiherrn v.	gehöri-
ge Grundstücke. So kam es zu dem Kaufvertrag mit Me^to-vodJ 9. Juli 1947? in welchem Gisbert Freiherr v. Bto-Verkäufer sowohl im eigenen Namen als auch als r des Beklagten mit dem Versprechen auftrat, des-timmungserklärung" beizubringen. Diese ”Zustimmungserklärung ” ist indessen nicht beigebracht worden.
Sie erütrigte sich dadurch, dass der Beklagte, die Sied-lungsgeqellschaft "Ro® Erto' und	den	Vertrag
 August 1947 abschlossen. In diesem Vertrag er-&e®tolto und der Beklagte, dass sie von dem vom 9. Juli 1947? soweit er die Grundstücke des Beklagten beträfe, "zurückträten"; gleichzeitig verkaufte der Beklagte diese selben Grundstücke an die Siedlungsgesellschaft "Roto Erto!, welche sich gegenüber MetoHHto verpflichtete, ihm diese Grundstücke ”im Siedlungswege zu verschaffen”$ da diese Grundstücke an 27 Pächter verpach-n, verkaufte Me®H^H|to einen Teil der Grundstücke?
tet ware
 Li
- 18-
die er durch den Vertrag vöm 9* Juli 1947 von Gisbert Jrei'herrn v.	gekaaft	hatte, an die Siedlungs-
gesellschaft "Ro® Er®*, welche damit **im Wege der Siedlung** 12 der erwähnten 27 Pächter Siedlungsstellen ewähren und dadurch deren Pachtstellen fiir M<
g
flreimachen sollte.
i
\ Da hiernach die Verträge vom 1. Juli 1947, 9. Juli 1547 und 20. August 1947 untereinander wirtschaftlich Zusammenhängen und folgeweise nicht je einzeln betrachtet werden können, so ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, nachdem er bereit gewesen war, die wertvollen Grundstücke in seinem Adoptivvater zurück zugeben, sich nicht geweigert habe, auch den Kaufpreis für die weit weniger wertvollen Grundstücke in	seinem Adoptivvater
 zx überlassen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Beklagte durch den Vertrag vom 1. Juli 1947 (BflB) vj)n seiner Kaufpreis schuld von rund 272.000 RM freigestellt wurde; diese Freistellung war kein volles Aequivalent fir den Verzicht dos Beklagten, da als Kaufpreis nur der Einheitswert vereinbart war, welcher jedenfalls unter dem Verkehrswert lag. Bei den Grundstücken in	war
 zipar der Verkaufspreis. (41.000 RM) höher als der Ankaufspreis (36.600 RM). Aber dieser* verhältnisijiässig geringe Unterschied beider Preise konnte, solange die RM-Währung bestand, für den Beklagten schwerlich entscheidend sein, di nicht zu erwarten war, dass die Siedlungsgesellschaft **Ro®Er®*, weil eich die Ausführung des Kaufvertrages vom 20. August 194T ungewöhnlich lange verzögerte, 41.000 DM, s ;att 41.000 RM, zahlen musste; auch insoweit ist dem Berufungsgericht beisiupflichten. Das Verhalten des Beklagten erklärt sich zwanglos dadurch, dass der Beklagte bis frühestens Ende 1948 in gutem Einvernehmen mit seinem Adoptiwa-
i
t^r lebte; dass er* schon um seiner Erbanwartschaft willen,
 gikten Grund hatte,
 dieses gute Einvernehmen aufrechtzuer-
 
kommen seinem te auf
 wird dadurch bestätigt, dass Gisbert Freiherr i, nachdem es zu dem Bruch mit dem Beklagten ge-war, einen zweiten Adoptivsohn angenommen und zu alleinigen Brben berufen hat, so dass der Beklag-den Pflichtteilsanspruch beschränkt ist.
Da die vorstehend erörterten Erwägungen das Berufungsurteil tragen, kann es dahingestellt bleiben,- ob angenommen werden kann, dass sich der Niessbraueh an den Grundstücken in	nachdem	diese	Grundstücke
 durch den Vertrag vom 20. August 1947 verkauft worden sind, an der Kaufpreisforderung für diese Grundstücke fortgesetzt hat, obgleich Gisbert Freiherr v. auf den Niessbraueh an diesen Grundstücken verzichtet habe, und ob diese Annahme.. -falls sie zuträfe, die Klage Rechtfertigen würde. Aus.demselben Grunde kann sich beruhen,.ob Hebert Freiherr v. R<
es auf
 die Böschung seines Niessbrauchs an den Grundstücken
 in Sal
(übrigens erst durch notariell beglaubigte Erklärung vom 25. September 1947) nur bewilligt hat, weil er diese Grundstücke der- Siedlungsgesellschaft "natürlich” lastenfrei übergeben musste (der Vertrag vom 9. Juli 1947 ist zwar von ihm, aber nicht mit der Siedlungsgesellschaft, sondern mit	abge-
schlossen und bestimmt in § 7: "Etwaige in Abs II /5es Grundbi.chs7 eingetragene Basten gehen auf .Erwerber ^Hennig;m9un7 über"; der Vertrag vom 20. August 1947 ist zwar mit der Siedlungsgesellschaft, aber durch den Beklagten abgeschlossen), aber nicht in der Absicht, dem Beklagten "einen Vermögens Zuwachs von 41 -.000 EM zukom-lassen."
men zu
 bb)
seiner
 Das Berufungsgericht findet eine Bestätigung Annahme, dass der Beklagte den ihm von der Sied-
B
eklagte (Jen Brief
e
glegengehalten habe Grundstücke in Sai
3int dagegen, der reisforderung aus
 Beklagte habe, da er Gläubiger der Kauf-dem Vertrag vom 20. August 1947 gewe-3n sei, keinen Anlass gehabt, von seinem Adoptivvater äie Schenkung dieser Forderung zu verlangen.”
b|e
s
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ei
 de
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g
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 ha
Di
19
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 Br
w
 
1mgsgesellschaft 'Ro® ErflP' auf Grund des Vertrages vom 20. August 1947 geschuldeten Kaufpreis an seinen Adoptivvater abzuführen verpflichtet #ar, auch darin, dass der
* 7
seines Adoptivvaters vom 26. Hai 1948,
aas welchem klar ersichtlich sei, dass - nach Abschluss der Verträge vom 1 . Juli 1947 (BfllBp) und vom 20. August 1047 (SaflHBBO “ dem Beklagten lediglich das Gut WeB-und zwar unentgeltlich, wenngleich unter Aufrecht-rhaltung des Ries^brauchs, verbleiben sollte, nicht ent-
dass er auch den Kaufpreis für die
 für sich verlange. Die Revision
 Diese Ausführung Asgangspunkt verfp stand, wie vorst chlüssiger und ni igt, dass^ die Par-nig waren, dass om 20. August 194 ra Adoptivvater d ateriellreqhtlich egenüber :dem Brie[f lten konnte nur ebehauptungen in t es lediglich i ie nach der Annahja 47 getroffene Ei n in der Tat dad ?ief vom 26. Mai ägung ist durchau^ den ”Denkgesetzen”
en der Revision sind schon in ihrem hit. Das Berufungsgericht hat den Tat-ahend unter aa) dargelegt worden ist, in 3ht zu beanstandender Weise dahin gewür-beien schon im August 1947 sich darüber ier Kaufpreis für die durch den Vertrag 7 verkauften Grundstücke in SrflHl 58 Beklagten gebührte „Drnn kommt es aber darauf nicht an, wie sich der Beklagte vom 26. Hai 1948 verhielt. Sein Ver-als (weiteres) Beweismittel für die Kla-Frage kommen, und das Berufungsgericht diesem Sinne verwertet und gewürdigt, e des Berufungsgericht schon im.Jahre ntigung der Prozessparteien wird im Ubri-Arch bestätigt, dass der Beklagte dem 1948 nicht widersprochen hat. Diese Er-schlassig und widerspricht keineswegs
A
i
- 21
V
cc) das Be voll”, dem es auf Gr Zahlung klärt, Adopti\ Niessbr Brief dass Gl den Ni hierzu sein kt Hoffnur zugestg bezeicli vater sichtsl wohl g auswei rufungs behaupt läge w3 worden, Jahre che, dd gemachi eher V te der ihm du stücke nicht
 Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass i[ufungsurteil ausgeführt hat, es sei "Widerspruchs-wenn der Beklagte vorgetragen habe, er habe, nach-Uber die von der Siedlungsgesellschaft "Ro® Er®" Ünd des Vertrages vom 20. August 1947 geleisteten en zu dem Streit gekommen sei, seinem Adoptivvater er-nur dann auf die gezahlten Beträge zugunsten seines vaters verzichten zu wollen, wenn dieser auf den auch an dem Gut We^HHHI^ verzichte; nach dem om 26. Mai 1948 sei nicht zu erwarten gewesen, ilsbert Freiherr v. Rflmi sich zu dem Verzicht auf ejssbrauch bereit gefunden hätte. Die Revision meint dass hier von einem "Widerspruch" nicht die Rede nne, da der Beklagte sich immerhin einer "falschen 4g hingegeben" haben könne. Es kann der Revision nden werden, dass es nicht als "widerspruchsvoll" net werden kann, wenn der Beklagte seinem Adoptiv-^inen nach der Überzeugung des Berufungsgerichte aus-osen Vorschlag gemacht zu haben behauptet. Gleichet diese Revisionsrüge ins Leere. Der Beklagte hat qlich seines Schriftsatzes vom 13. Juni 1951 im Be-rechtszug nicht mehr vorgetragen, dass der von ihm ete Vorschlag angenommen worden ist, für die Rechtste nur die Behauptung, der Vorschlag sei angenommen erheblich gewesen, und zur Würdigung der in die 1946 und 1947 fallenden Vorgänge könnte die Tatsass der Beklagte den von ihm behaupteten Vorschlag h8t, schon deswegen nichts beitragen, weil ein sol-cfrschlag bestenfalls beweisen würde, dass der Beklag-Oberzeugung war, dass er den Kaufpreis für die von ifch den Vertrag vom 20. August 1947 verkauften Grundin Sa®H® an seinen Adoptivvater abzuführen Verpflichtet war.
da
 dd) Zu Unrecht ss das Berufungsd:
Notar) Dr. Rei herrnv. R
a
 
v|rendet sich die Revision auch dagegen* rteil ausgesprochen hat:
"Das (nämlich: cass nicht gewollt war, dass der Beklagte bei Lebzeiten se ines Adoptivvaters Grundstücke hätte verkaufen und den Erlös hätte einstecken dürfen) hat (der
 am Schluss seines (an Gisbert Freigerichteten) ‘Schreibens vom 28. Februar
i 1949 zutreffend
i
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ir^dem sie ausführt, s^i mit dem Inhalt mit seinem Schlussa
 tstsächlichen WUrdi Sachverhalts nicht sejinem Brief vom 28 Beurteilung gebunde der Notar Dr. Re
 zu dem Ausdruck gebracht",
diese Bemerkung des Berufungsgerichts des erwähnten Briefes, und zwar sowohl bsatz als auch mit seinem gesamten In-
hslt, nicht vereintar. Das Berufungsgericht war bei der
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vdm 1. Juli 1947 un deshalb mit den Abs
 gung und rechtlichen Beurteilung des an die von dem Notar Dr. ReflU in Februar 1949 enthaltene rechtliche n. Auch wenn man in Betracht zieht, dass die Verträge vom 20. September 1946,
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 klagte, worauf das Berufungsurteil ausdrücklich hinweist,
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so war er als Z
d vom 9. Juli 1947 beurkundet hatte und ichten der Parteien vertraut sein moch-euge dadurch ausgescbcltet, dass der Be-
ihm die Genehmigung kann nicht angenomm r Bemerkung beruh s Notars Dr. Re m Notar Dr. Re
 zur Aussage nicht erteilt hatte. Daher en werden, dass das Berufungsurteil auf t, dass seine unabhängig von dem Brief angestellten Erwägungen mit der von in diesem Brief vertretenen Meinung
 ereinstimmen, und
 folgeweise kann es dahingestellt blei-h, ob das Berufungsgericht diesen Brief zutreffend oder ivie die Revision aeint - unzutreffend verstanden hat.
ee) Auch die Ang Aussage des Zeugen keirs des Gisbert Fr
 ciffe, welche die Revision gegen die
(des jetzigen Testamentsvollstrek-siherrn v.	erhebt,	können	kei-
 
nun Erfolg dung dafür August 194^7 vater zufl zugefügt, sen Kaufpr|e dem Beklag getreten s gen EM
haben« Des Berufungsurteil hat seine Begründass der Kaufpreis aus dem Vertrag vom 20« nicht dem Beklagten, sondern dessen Adoptiv-r iessen sollte, eingehend dargelegt. Es hat hin-dass der Beklagte mit seinen Ansprüchen auf die-is erst hervorgetreten sei, nachdem zwischen ten und dessen Adoptivvater ein Zerwürfnis ein-ei; nur insoweit hat es auf die Aussage des Zeu-verwiesen und bemerkt:
"So (nämlich: dass man sich bis zu dem Eintritt des Zerwürfnisses darüber einig war, dass der Kaufpreis aus trag vom 20. August 1947 Gisbert Ereiherrn v.
zukommen sollte) hat es E^H^ unter Eid belt
 Hier lilegt lediglich eine Hilfserwägung des Berufungs-
gerichts v standender ten und Gi
 or. Das Berufungsgericht hatte mit nicht zu bean-Begründung festgestellt, dass zwischen dem Beklsg-sbert Ereiherrn v. R^m^von Vornherein Einverständnis darüber bestand, dass letzterem der Kaufpreis aus dem Vertrage vom 20. August 1947 zufliessen sollte; es kam daher niclt darauf an, ob jenes Einverständnis'fortbeständen hat, qumal der Beklagte da‘4 Einverständnis überhaupt
 nur dessen Eortbestehen bestritten hatte. Da al-Bestehen jedes Einverständnisses, nicht aber auch
 und nicht so nur das
 sein Eorttestehen streitig war; so war die Aussage des Zeu-
gen
 ständnisses geäussert hatte, nicht entscheidend.
III. Schli fungsurfeil behaltung se Revisi
 welcher sich nur zu dem Eortbestehen des Einver-
esslich hat die Revision gerügt, dass das Beru-sich zu dem vom Beklagten beanspruchten Zurück-drecht nicht ausdrücklich geäussert habe. Auch die* onsrüge greift nicht durch.
 
Der Beklagte hai in erster Instanz ein Zurückbehaltungsrecht daraus herlei.ten wollen, dass sein Adoptivvater sich verpflichtet habe, auf seinen Niessbrauch an dem Gut We®-zu verzichten, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt habe. Das Berufungsurteil lässt auf Grund nicht zu beanstandender Erwägungen zur Genüge erkennen, dass es eine solche Verpflichtung des Gisbert Freiherrn v. R®®® nicht für erwiesen gehalten hat. Daraus ergab sich als selbstverständliche Folgerung, dass dem Beklagten wegen des unterbliebenen Verzichts auf den Niessbrauch kein Zurückbehaltungsrecht zustand , und diese Folgerungen brauchte, eben um ihrer Selbstverständlichkeit willen, nicht noch ausdrücklich ausgesprochen zu werden, zu demal der Beklagte die Behauptung, ihm se:. der Verzicht auf den Niessbrauch an dem Gut We®B®®Hp bindend zugesagt worden, in Ziffer I C 10 seiner Berufi|mgsbeantwortung vom 13. Juni 1951 hatte füllen lassen.
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 Nun hatte der otz vom 30. Oktobi Dch auf die Behaup im angeboten und ■■H® nach mg der Verpachtu wirtschaftlichen A sp Behauptung wäre R®^® sich zunoi Gilt WeflHHHfe n unvereinbara Denn wire es möglich ge die Bewirtschaftung frühestens im Mi bold der Beklagte hätte, dem Beklagt^ oJer etwa - worauf
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 klagte im ersten Rechtszuge (Schrift-r 1950) ein Zurückbehaltungsrecht auch tung gestützt, sein Adoptivvater habe £ugesagt, ihm die Bewirtschaftung von intritt bestimmter Tatsachen (Beendi-von We®H®®®; Abschluss der land-i|isbildung des Beklagten) zu überlassen. Die-mit der Annahme, drss Gisbert Freiherr Verzicht auf seinen Niesbrauch an dem icht bereit gefunden hatte, zwar nicht buch bei Fortbestehen seines Hiessbrauchs Wesen, dass Gisbert Freiherr v. R®®®| des Guts We®H®B®, sobald dies Gut 1951) pachtfrei geworden wäre und so-beine Ausbildung als Landwirt beendet n, entvjeder für dessen eigene Rechnung das Berufungsurteil hinweist - als Ver-
 
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 waiter, Beklagte hätte. A dessen rückbeha 7 seines 1941 hat ten Art, dass der Grund de Gisbert wenn die • verzi vom 3o. er habe dass er ben" sol er die 1 das Gut zweitinst 92/93) h gen faille nem Adopt f,eben aa de dieser
 zu überlassen in Aussicht genommen und dem n sogar entsprechende bindendb Zusagen gemacht ber auch derartige Zusagen hat der Beklagte in-zweiten Rechtszuge zwecks Ausübung eines Zu-ltungsrechtes nicht mehr behauptet. Unter Ziffer erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 6. Oktober er sich nicht auf eine Vereinbarung der eben erwähnsondern auf eine Vereinbarung des Inhalts berufen, von der Siedlungsgesellschaft "Ro® Er®V auf s Vertrages vom 20. August 1947 gezahlte Kaufpreis Freiherrn von	nur	dann zufliessen sollte,
3er auf seinen Niessbrauch an dem Gut W chte. Kurz darauf hst er in seinem Schriftsatz Oktober 1950 unter Beweisantritt vortragen lassen, einen Vorschlag seines Adoptivvaters angenommen, das Gut WeflHBM "als Existenzgrundlage halte (in welcher Form, ist nicht gesagt), sobald andwirtschaftliche Lehre durchgemscht hätte und pachtfrei geworden sei. In Ziffer II 10 seines enzlichen Schriftsatzes vom 13. Juni 1951 (GA Bl at der Beklagte seine beiden bisherigen Behauptun-n lassen; er führt nunmehr aus, dass er mit sei-iwater zwar Uber viele Binge verhandelt, aber ch nur.verhandelt” habe, und führt als Gegenstän-ergebnislosen Verhandlungen u.a. auf:
"Ben Verkauf von Sandbochum, die Löschung der auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen (Hypothek und Hiess-brauci), seine Bemühungen,	übernehmen	zu
 können, und, damit verbunden, seinen Wunsch, das Niessbrauchsrecht des Klägers beseitigt zu wissen."
In einem kurzen Schriftsatz vom 20. Juni 1951 (GA Bl 97) kam der Beklagte dann wieder in Widerspruch zu seinen Erklä*
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rcngen im Schriftsa tu[ng im Schriftsatz
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solllte"5 dass aber wurde, um auf sie zu stützen, ist in gesagt. Der Beklagt
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tz vom 13. Juni 1951 auf die Behaup-vom 30. Oktober 1950 zurück, dass eigene Bewirtschaftung übernehmen diese Behauptung von neuem auf gestellt in Zurückbehaltungsrecht des Beklagten dem Schriftsatz vom 20. Juni 1951 nicht 3 hatte lediglich beantragt, die Berufung des Klägers schlechterdings zurückzuweisen, aber kei-n Hilfssntrag gestellt, dass der Berufung (und damit der Klage) nur unter Berücksichtigung eines ihm zustehende a Zurückbehaltung^rechts stattgegeben werden möge. In der umfangreichen (10 Seiten) Berufungsbeantwortung vom 13. Juni 1951 ist von einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nirgends mehr die Rede; vielmehr wurden in ihr -wi? schon erwähnt - sämtliche auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten abzielenden Behauptungen fallen gelas-Unter diesen ünständen konnte der Schriftsatz des klagten vom 20. Juni 1951 sehr wohl dahin verstanden wehden, dass der Beklagte in ihm auf die in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Oktober 1950 aufgestellte Behauptung nur noch zu dem Zweck zurückgriff, um die Zurückweisung der Berufung zu erreichen, und dass das Berufungsgericht ihn .lec iglich in diesem Sinne verstanden hat, is*C daraus zu entnehmen, dass der Tatbestand des Berufungs-
Wiedergabe des erstinstanzlichen, aber iedergabe des zweitinstanzlichen Vor-
urteils nur bei der nicht mehr bei der W
br^ngens des Beklagten erwähnt, dass der Beklagte ein Zu-kbehaltungerecht geltend gemacht habe. Ein Verstoss des ufungsgerichts gegen 5 286 ZPO oder § 551 Ziff 7 ZPO en mangelhafter oder fehlender Auseinandersetzung mit
 geltend gemachten Zurückbehaltungs-t eisLchtlich. Ob der Schriftsatz des
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recht ist daher nich
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 em vom Beklagten
 ass geben müssen, karjn dehinstehen, da
 lagten vom 20. Juni 1951 dem Berufungsgericht hätte
 das Pragerecht auszuüben (§ 139 ZPO), insoweit keine Revisionsrüge erhoben
IV* /.as den vorstehenden Gründen .war die Revision sorückiav/eisen. Die I-osteii des Revisionsrechtszuges v/aren gewiss i 97 Abs 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da seiije Revision ohne Erfolg geblieben ist.
Dr. ^psjcfce	Dr.v.ITormann	Br	.Heck
 Schuster	Dr.	Oeclißler