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BGH · V ZR 116/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 116/96

Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der Antrag.des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Juli 1990 konnte einen Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande bringen, weil sie die hierzu vom Beklagten verlangte Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Annahmeurkunde nicht enthielt. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB bedeutete die Erklärung des Klägers die Ablehnung des Angebotes des Beklagten vom 29. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Erklärung des Klägers vom 6.

Zitierte Normen: § 150 BGB
wirksamBGB13ParteiProzeßbevollmächtigteKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
O l(p
4Z
V ZR 116/96	BESCHLUSS vom 13. Juni 1996
	in dem Rechtsstreit
 Dierk RBM	^B, Ra^etraße §, HBHIB*
	Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. BBB
Bernd kBH	gegen i, Richard-VBHV'Straße B* KBI,
	Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen, CflBB Straße
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Der Antrag.des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
 Es fehlt an einem wirksamen Vertrag zwischen den Parteien.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Meinung des Berufungsgerichts, der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft habe den Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht genehmigen dürfen, im Hinblick darauf zu folgen ist, daß der Kläger die Wohnung an Dr. Steinbrecher weiterverkauft hatte. Die Annahraeerklärung vom 6. Juli 1990 konnte einen Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande bringen, weil sie die hierzu vom Beklagten verlangte Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Annahmeurkunde nicht enthielt. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB bedeutete die Erklärung des Klägers die Ablehnung des Angebotes des Beklagten vom 29. Mai 1990.
3
Damit bestand kein Vertragsangebot des Klägers mehr, das am 25. Juli 1990 noch hätte angenommen werden können (RG Recht 1929, 1336). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Erklärung des Klägers vom 6. Juli 1990 erst am 31. Juli 1990 wirksam werden sollte, vgl. § 160 BGB.
Hagen	Vogt	Wenzel
 Schneider	Klein