Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Diese Grundstücke hatten zunächst der Mutter des Klägers gehört und waren nach deren Tod durch Erbauseinanderset zungsvertrag auf den Kläger und seine Schwester Berta (Ehefrau des Beklagten) in Miteigentum zu Je 1/2 übertragen worden. liehen Rechts zur gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und brachten die Grundstücke in diese Gesellschaft ein; sie vereinbarten, daß die Gesellschaft beim Tode eines der Gesellschafter aufgelöst werde und dann eine gleichzeitig abgeschlossene erbvertragliche Regelung gelte; in dem Erbvertrag vermachten der Kläger und seine Schwester wechselseitig sich - ersatzweise ihren Jeweiligen Abkömmlingen - ihre Anteile "an der Gesellschaft und damit an dem Hofe". Der Beklagte ist seit seiner Eheschließung mit der Schwester des Klägers im Jahre 1954 auf dem Hof tätig; er hat dort ihm gehörige Maschinen zur Verfügung gestellt und seine eigenen Grundstücke bei einer Flurbereinigung so legen lassen, daß er sie von dem streitgegenständlichen Hof aus bewirtschaften kann. Der Beklagte schloß mit seiner Frau einen Erbvertrag, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten; das im Erbvertrag zwischen dem Kläger und seiner Schwester vereinbarte Vermächtnis sollte unberührt bleiben. Im Jahr 1966 konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mitarbeiten und schloß mit seiner Schwester einen Vertrag, in dem vereinbart wurde« daß das Gemeinschaftsverhältnis mit Wirkung vom 1. 1. Das Berufungsgericht verneint ein Besitzrecht des Beklagten, weil die Vereinbarung vom 18. Aus Wortlaut (insbesondere der Überschrift) und Inhalt der Urkunde folge eindeutig, daß eine Regelung für die Zeit nach dem Tode der Berta T|HHI getroffen werden sollte. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger und seine Schwester hätten ihre Absicht, den Beklagten nach dem Tode seiner Ehefrau durch die Nutzungsrechte am Hof abzusichern, nur über eine letztwillige Verfügung verwirklichen können. Dabei ist übersehen, daß die Beteiligten den vom Berufungsgericht festgestellten Zweck der Vereinbarung auch mit einem Vertrag unter Lebenden zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) erreichen konnten, wenn die Leistung an ihn nach dem Tode seiner Ehefrau erfolgen sollte (§ 331 BGB). Nach der Auslegung des Berufungsgerichts sollte die Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 bezwecken, den Beklagten nach dem Tode seiner Ehefrau durch die Nutzungsmöglichkeiten an den streitgegenständlichen Grundstücken sicherzustellen, an deren Eigennutzung der Kläger seit 1966 kein Interesse mehr hatte. Oktober 1973 (auch) eine letztwillige Verfügung des Klägers zu sehen ist mit der Folge, daß der Beklagte hinsichtlich des anderen Hälfteanteils an den Grundstücken erst nach dem Tode des Klägers ein Wohn- und Nutzungsrecht bekommen sollte. Oktober 1973 eine verträgliche Regelung unter Lebenden sehen, die dem Beklagten entsprechende Nutzungsrechte nach dem Tode seiner Ehefrau einräumen sollte (§§ 328 Abs. 2, 331 BGB), so liegt es ebenso nahe, diese Vereinbarung insgesamt als einen solchen Vertrag auszulegen, was der Wortlaut der Überschrift nicht ausschließt. Sollten bei der - nunmehr notwendigen - erneuten tatrichterlichen Würdigung Zweifel bestehen, ob es sich bei der genannten Urkunde um eine letztwillige Verfügung handelt oder um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall (hier § 331 BGB), so müßte die Regel des § 2084 BGB dazu führen, die Vereinbarung vom 18. Ein Wohn- und Nutznießungsrecht für den Beklagten konnten der Kläger und seine Schwester auch ohne Beachtung der Formvorschriften des § 2301 Abs. 1 BGB auf dem Wege des § 331 BGB einräumen (vgl. April 1975 - IV ZR 63/74 * NJW 1975, 1360), wäre diese Schenkung bereits vollzogen gewesen, weil der Beklagte den Besitz der Grundstücke schon erhalten hatte und damit ein etwaiger Formverstoß geheilt wäre (§ 518 Abs. 2 BGB; vgl. Oktober 1973 wirksam ist, wird es auch zu prüfen haben, welchen weiteren Inhalt ein dem Beklagten eingeräumtes Recht hat, insbesondere ob ihm das Nutzungsrecht schenkweise eingeräumt werden sollte, oder ob er nicht nur gegen Pacht-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v zr 116/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. April 1978 Friederic Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e des Landwirts Hans » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Rentner Ulrich Strasse Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt als Eigentümer verschiedener Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes in MdHHIHHB deren Räumung und Herausgabe vom Beklagten. Diese Grundstücke hatten zunächst der Mutter des Klägers gehört und waren nach deren Tod durch Erbauseinanderset zungsvertrag auf den Kläger und seine Schwester Berta (Ehefrau des Beklagten) in Miteigentum zu Je 1/2 übertragen worden. Beide gründeten 1954 eine Gesellschaft des bürger- liehen Rechts zur gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und brachten die Grundstücke in diese Gesellschaft ein; sie vereinbarten, daß die Gesellschaft beim Tode eines der Gesellschafter aufgelöst werde und dann eine gleichzeitig abgeschlossene erbvertragliche Regelung gelte; in dem Erbvertrag vermachten der Kläger und seine Schwester wechselseitig sich - ersatzweise ihren Jeweiligen Abkömmlingen - ihre Anteile "an der Gesellschaft und damit an dem Hofe". Der Beklagte ist seit seiner Eheschließung mit der Schwester des Klägers im Jahre 1954 auf dem Hof tätig; er hat dort ihm gehörige Maschinen zur Verfügung gestellt und seine eigenen Grundstücke bei einer Flurbereinigung so legen lassen, daß er sie von dem streitgegenständlichen Hof aus bewirtschaften kann. In der Folgezeit bewirtschafteten die drei genannten Personen den Hof gemeinsam. Der Beklagte schloß mit seiner Frau einen Erbvertrag, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten; das im Erbvertrag zwischen dem Kläger und seiner Schwester vereinbarte Vermächtnis sollte unberührt bleiben. Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine wirtschaftliche Sicherstellung des Beklagten gediehen im Jahr 1963 bis zu einem notariellen Vertragsentwurf, der ein Wohnrecht für den Beklagten auf dem Hof und Jährliche Weizenlieferungen an ihn vorsah. Zum Vertragsschluß kam es nicht. An der gemeinsamen Bewirtschaftung des Hofes änderte sich nichts. Im Jahr 1966 konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mitarbeiten und schloß mit seiner Schwester einen Vertrag, in dem vereinbart wurde« daß das Gemeinschaftsverhältnis mit Wirkung vom 1. Mai 1966 aufgelöst werde und der Kläger seiner Schwester auf neun Jahre (bis 30. April 1975) seinen Hälfteanteil nebst Inventar verpachte. In der Folgezeit bewirtschafteten der Beklagte und seine Ehefrau den Hof allein. Als man im Jahr 1973 mit dem Ableben der im Krankenhaus liegenden Berta rechnete« setzte der Kläger handschriftlich ein Schriftstück mit folgendem Inhalt auf, das von beiden unterschrieben wurde: "Unser letzter Wille und Ulrich den 18.10.73 (dem Beklagten traße ff^eln lebenslängliches geben hiermit unserem gerne in- Ich, Berta Herrn Hans samen Hofe ____ ______________ Wohnrecht. Ferner bestimmen wir, daß demselben eine lebenslängliche Nutzniessuhj^n den Ackerflächen erhält, an die Frau Berta iHHB d® zur Hälfte beteiligt ist und als Eigentümerin besitzt. Selbst unterschrieben Ulrich Berta Am 5. November 1973 verstarb die Schwester des Klägers. Ihr Testamentsvollstrecker ließ zur Erfüllung des erbvertraglichen Vermächtnisses die streitgegenständlichen Grundstücke an den Kläger auf, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Schriftstück vom 17. Oktober 1973 sei unwirksam und verschaffe dem Beklagten kein Besitzrecht an den Grundstücken. Der Beklagte hält sich für besitzberechtigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht verneint ein Besitzrecht des Beklagten, weil die Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 kein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle, sondern eine formunwirksame Verfügung von Todes wegen. Aus Wortlaut (insbesondere der Überschrift) und Inhalt der Urkunde folge eindeutig, daß eine Regelung für die Zeit nach dem Tode der Berta T|HHI getroffen werden sollte. Das ergebe sich auch aus den äußeren Umständen. Es sei nicht ersichtlich, daß die an der Urkunde vom 18. Oktober 1973 Beteiligten noch zu Lebzeiten der Berta Tm ihre Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten auf eine neue Grundlage stellen wollten. Vielmehr spreche alles dafür, daß beabsichtigt gewesen sei, dem Beklagten für die Zeit nach dem Tode seiner Ehefrau die Nutzung des Hofes zu sichern. Weder die Form für ein Testament noch die für eine Abänderung oder Ergänzung des Erbvertrages vom 19. Februar 1954 sei eingehalten. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger und seine Schwester hätten ihre Absicht, den Beklagten nach dem Tode seiner Ehefrau durch die Nutzungsrechte am Hof abzusichern, nur über eine letztwillige Verfügung verwirklichen können. Dabei ist übersehen, daß die Beteiligten den vom Berufungsgericht festgestellten Zweck der Vereinbarung auch mit einem Vertrag unter Lebenden zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) erreichen konnten, wenn die Leistung an ihn nach dem Tode seiner Ehefrau erfolgen sollte (§ 331 BGB). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mithin durch einen Irrtum über Rechtsvorschriften beeinflußt (vgl. BGH Urteil v. 10. Juli 1963 - V ZR 136/61 * LM BGB § 133 B Nr. 9). Im übrigen ist sie auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie offensichtlich einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt: Nach der Auslegung des Berufungsgerichts sollte die Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 bezwecken, den Beklagten nach dem Tode seiner Ehefrau durch die Nutzungsmöglichkeiten an den streitgegenständlichen Grundstücken sicherzustellen, an deren Eigennutzung der Kläger seit 1966 kein Interesse mehr hatte. Dann mußte ihm (dem Beklagten) ein Nutzungsrecht an dem ganzen landwirtschaftlichen Anwesen zustehen. Dies war aber durch eine letztwillige Verfügung der Berta TJÜB (Testament oder Erbvertrag) schon deshalb nicht zu erreichen, weil ihr nur ein ideeller Hälfteanteil an dem Anwesen zustand. Hinsichtlich des anderen, dem Kläger gehörenden Hälfteanteils wäre daneben also zur Erreichung des genannten Zwecks eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kläger erforderlich gewesen. Entsprechend dem Wortlaut der Urkunde "hiermitn hat das Berufungsgericht eine solche Sondervereinbarung nicht in Betracht gezogen. Ersichtlich meint das Berufungsgericht auch nicht, daß in der Urkunde vom 18. Oktober 1973 (auch) eine letztwillige Verfügung des Klägers zu sehen ist mit der Folge, daß der Beklagte hinsichtlich des anderen Hälfteanteils an den Grundstücken erst nach dem Tode des Klägers ein Wohn- und Nutzungsrecht bekommen sollte. Müßte man hinsichtlich des dem Kläger gehörenden Hälfteanteils in der Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 eine verträgliche Regelung unter Lebenden sehen, die dem Beklagten entsprechende Nutzungsrechte nach dem Tode seiner Ehefrau einräumen sollte (§§ 328 Abs. 2, 331 BGB), so liegt es ebenso nahe, diese Vereinbarung insgesamt als einen solchen Vertrag auszulegen, was der Wortlaut der Überschrift nicht ausschließt. Sollten bei der - nunmehr notwendigen - erneuten tatrichterlichen Würdigung Zweifel bestehen, ob es sich bei der genannten Urkunde um eine letztwillige Verfügung handelt oder um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall (hier § 331 BGB), so müßte die Regel des § 2084 BGB dazu führen, die Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 als einen Vertrag im Sinne des § 331 BGB auszulegen. § 2084 BGB trifft zwar seinem Wortlaut nach nur auf letztwillige Verfügungen zu; die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, wenn nicht der Inhalt einer als letztwillig feststehenden Verfügung, sondern die rechtliche Natur einer zweifelsfrei rechtsgeschäftlichen Willenserklärung fraglich ist, z.B. in - 8 9 dem Sinne, ob eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zuwendung von Todes wegen erklärt ist (BGH Urteil v. 20. März 1952 - IV ZR 153/51 - LM BGB § 2084 Nr. 3; KG NJW 1959, 1441; Johannsen, WM 1972, 62, 69; BGB-RGRK § 2084 Rdn. 28; Soergel/Knopp, BGB 10. Aufl. § 2084 Rdn. 2). Ein Wohn- und Nutznießungsrecht für den Beklagten konnten der Kläger und seine Schwester auch ohne Beachtung der Formvorschriften des § 2301 Abs. 1 BGB auf dem Wege des § 331 BGB einräumen (vgl. BGHZ 41, 95» 96; 46, 198, 201). Auch wenn das Nutzungsrecht dem Beklagten schenkweise eingeräumt werden sollte (vgl. BGH Urteil v. 25. April 1975 - IV ZR 63/74 * NJW 1975, 1360), wäre diese Schenkung bereits vollzogen gewesen, weil der Beklagte den Besitz der Grundstücke schon erhalten hatte und damit ein etwaiger Formverstoß geheilt wäre (§ 518 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteil v. 6. März 1970 - V ZR 57/67 = NJW 1970, 941, 942). Kommt das Berufungsgericht nach erneuter tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung vom 18. Oktober 1973 wirksam ist, wird es auch zu prüfen haben, welchen weiteren Inhalt ein dem Beklagten eingeräumtes Recht hat, insbesondere ob ihm das Nutzungsrecht schenkweise eingeräumt werden sollte, oder ob er nicht nur gegen Pacht- Zahlungen das Recht erhalten sollte, die streitgegenständlichen Grundstücke zu nutzen. Hill Linden Dr. Eckstein Vogt Hagen