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BGH · V ZR 116/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 116/74

April 1963 hat die Beklagte das Kaufangebot des Vaters genehmigt und sich mit der Annahme durch den Kläger einverstanden erklärt, und die Parteien haben vereinbart, daß die Auflassung erst auf ausdrückliches Verlangen des Klägers erfolgen solle. Entscheidungsgründe Das Oberlandesgericht hält den vom Vater für die Beklagte mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag von 1960/1963 für nichtig, weil hierbei der Vater mit Wissen des Klägers die ihm erteilte Generalvollmacht mißbraucht habe, Vater und Kläger einverständlich zu dem Zweck der Schädigung der Beklagten zusammen-gewirkt und im Bewußtsein gehandelt hätten, die Beklagte zu benachteiligen: Der Kaufpreis von 30 000 DM sei lediglich mit Rücksicht auf die Erträgnisse des Gutes festgesetzt worden und habe keine echte Gegenleistung für den ""erkauften Anteil an dem vom Kläger selbst mit etwa Der Hinweis des Klägers auf eine alte westfälische Adelssitte, nach der der Familienbesitz ungeschmälert in einer Hand bleiben solle und die "weichenden Erben" deshalb mit einem Minimalbetrag abgefunden würden, schließe einen Schaden der Beklagten nicht aus; denn das Gut Awater sei von der Großmutter der Parteien ausschließlich zur Verfügung durch die weiblichen Abkömmlinge bestimmt worden. Die (einschließlich der Beklagten) fünf Schwestern des Klägers, denen der Vater 1947 das Gut zu je 1/5 übertragen habe, seien seit jeher über den wahren Wert des Grundstücks im unklaren gelassen worden und hätten darüber vom Vater bis jetzt keine Auskunft erhalten. Auch (noch) über die wahre Bedeutung der Rechtsgeschäfte von 1963 sei die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt und von ihrem Vater und dem Kläger über deren Absichten bewußt im unklaren gelassen worden. Durch die Vereinbarung von 1963, der Zeitpunkt der Auflassung solle im Ermessen des Klägers liegen, sei das ohnehin schon vorhandene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verstärkt worden. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß jene westfälische Adelssitte dem Kläger und dem Vater das Bewußtsein genommen hätten, zu dem Nachteil der Beklagten zu handeln. Aus diesem Grund geht auch die weitere Erwägung der Revision ins Leere, jene Adelssitte möge der entscheidende Grund dafür gewesen sein, daß sich die Beklagte selbst in der Urkunde von 1963 mit dem Kaufvertrag einverstanden erklärt habe. Wirklichkeit einen unmittelbaren Kaufvertragsabschluß der Beklagten selbst mit dem Kläger ohne den Umweg über den Vater als Vertreter, so daß es auf dessen Vorstellungen bei seinem Angebot von I960 nicht ankomme. Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht bei seiner Verneinung von Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte (über die Genehmigung der Erklärungen des Vaters hinaus) ein eigenes Kaufangebot abgeben wollte, über den bloßen Urkundenwortlaut hinaus auch die damalige Interessenlage der Parteien und die sonstigen Umstände hinreichend berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
VaterParteiGutKlägerAdelssitteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
V ZR 116/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Februar 1
976
Justizangestellte
 alt Urkundtbeamter der Getchftftaatelle
 des Gutsbesitzers Wilhelm Freiherr von BlHB b.	Haus
m
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Bibliotheksangestellte Isabella Freiin von in MSBBt H^BHfcstraße Bfc,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
tJT" ( '
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien, Bruder und Schwester, streiten um den 1/5-Miteigentumsanteil der Beklagten an dem ursprünglich von ihrer Großmutter stammenden Gut	Diesen	An-
teil hat der Vater der Parteien auf Grund einer Generalvollmacht der Beklagten von 1955 mit einem am 16. April 1963 vom Kläger angenommenen Vertragsangebot vom 14. Mai i960 an den Kläger verkauft zu dem Preis von 30 000 DM, worauf 15 000 DM durch Übernahme der persönlichen Schuld für eine Grundstücksbelastung durch den Kläger angerechnet wurden. In der notariellen Kaufannahmeurkunde vom 16. April 1963 hat die Beklagte das Kaufangebot des Vaters genehmigt und sich mit der Annahme durch den Kläger einverstanden erklärt, und die Parteien haben vereinbart, daß die Auflassung erst auf ausdrückliches Verlangen des Klägers erfolgen solle.
 
In notarieller Urkunde vom 17. März 1971 erklärten der Kläger und für die Beklagte eine Anwaltsangestellte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht die Auflassung.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Genehmigung der in dieser Auflassungsurkunde abgegebenen Erklärungen, fürsorglich die (wiederholte) Auflassungserklärung selbst.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Oberlandesgericht hält den vom Vater für die Beklagte mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag von 1960/1963 für nichtig, weil hierbei der Vater mit Wissen des Klägers die ihm erteilte Generalvollmacht mißbraucht habe, Vater und Kläger einverständlich zu dem Zweck der Schädigung der Beklagten zusammen-gewirkt und im Bewußtsein gehandelt hätten, die Beklagte zu benachteiligen: Der Kaufpreis von 30 000 DM sei lediglich mit Rücksicht auf die Erträgnisse des Gutes festgesetzt worden und habe keine echte Gegenleistung für den ""erkauften Anteil an dem vom Kläger selbst mit etwa
200 000 DM bewerteten Gut darstellen sollen. Der Hinweis des Klägers auf eine alte westfälische Adelssitte, nach der der Familienbesitz ungeschmälert in einer Hand bleiben solle und die "weichenden Erben" deshalb mit einem Minimalbetrag abgefunden würden, schließe einen Schaden der Beklagten nicht aus; denn das Gut Awater sei von der Großmutter der Parteien ausschließlich zur Verfügung durch die weiblichen Abkömmlinge bestimmt worden. Die (einschließlich der Beklagten) fünf Schwestern des Klägers, denen der Vater 1947 das Gut zu je 1/5 übertragen habe, seien seit jeher über den wahren Wert des Grundstücks im unklaren gelassen worden und hätten darüber vom Vater bis jetzt keine Auskunft erhalten. Auch (noch) über die wahre Bedeutung der Rechtsgeschäfte von 1963 sei die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt und von ihrem Vater und dem Kläger über deren Absichten bewußt im unklaren gelassen worden. Durch die Vereinbarung von 1963, der Zeitpunkt der Auflassung solle im Ermessen des Klägers liegen, sei das ohnehin schon vorhandene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verstärkt worden. - Die Beklagte habe 1963 auch nicht selbst mit dem Kläger einen Kaufvertrag über jenen Gutsanteil geschlossen.
Die Angriffe der Revision hiergegen bleiben erfolglos.
a)	Fehl gehen die in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß in objektiver Hinsicht die
 Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BGB gegeben seien.
Der Tatrichter konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß ein Entgelt von nur 30 000 DM für die Hingabe eines 1/5-Anteils an dem etwa 95 ha umfassenden Gut auch bei Berücksichtigung des Nießbrauchs des Vaters weit unter der Angemessenheitsgrenze liegt.
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß jene westfälische Adelssitte dem Kläger und dem Vater das Bewußtsein genommen hätten, zu dem Nachteil der Beklagten zu handeln. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts handelte es sich jedoch bei dem umstrittenen Gut A^IW nicht um Familienbesitz im allgemeinen, für den eine Geltung jener Adelssitte in Betracht käme, sondern um Grundbesitz, der gerade für die weibliche Linie der Familie bestimmt war. Aus diesem Grund geht auch die weitere Erwägung der Revision ins Leere, jene Adelssitte möge der entscheidende Grund dafür gewesen sein, daß sich die Beklagte selbst in der Urkunde von 1963 mit dem Kaufvertrag einverstanden erklärt habe.
c)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unterlassen, die auslegungsbedürftigen Erklärungen von 1963 einwandfrei auszulegen; sie enthielten in. Wirklichkeit einen unmittelbaren Kaufvertragsabschluß der Beklagten selbst mit dem Kläger ohne den Umweg über den Vater als Vertreter, so daß es auf dessen Vorstellungen bei seinem Angebot von I960 nicht ankomme.
 
Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht bei seiner Verneinung von Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte (über die Genehmigung der Erklärungen des Vaters hinaus) ein eigenes Kaufangebot abgeben wollte, über den bloßen Urkundenwortlaut hinaus auch die damalige Interessenlage der Parteien und die sonstigen Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Denn auch wenn man in der Urkunde von 1963 rechtlich ein erneutes, diesmal von der Beklagten persönlich abgegebenes Kaufangebot sehen wollte, würde es sich der Sache nach im wesentlichen doch nur um eine Wiederholung und Bekräftigung des bereits I960 vom Vater als Vertreter abgegebenen handeln; deshalb wäre auch ein solcher Kaufabschluß unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB rechtlich hicht anders zu beurteilen als ein von der Beklagten "genehmigter" Kaufabschluß des Vaters als ihres Vertreters: Nach unentkräfteter tatrichterlicher Feststellung wurde die Beklagte noch 1963 (nicht nur vom Vater, sondern auch) vom Kläger über den wahren Wert des Grundbesitzes nicht aufgeklärt und über die Absichten deh Käuferseite bewußt im unklaren gelassen. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger die vom gemeinsamen Vater bewußt nicht behobene Unkenntnis der Beklagten vom wahren Wert des hinzugebenden Gutsanteils auch seinerseits nicht ausgeräumt, vielmehr ausgenutzt hat. Hierin hat der Tatrichter zutreffend ein Handeln gesehen, das auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt.	'
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Hill	Mattem	Offterdinger
 von der Mühlen	Hagen