Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nach dem Willen der Vertragsparteien ein Recht zur Bebauung beider belasteter Grundstücke mit je einem Wohnhaus haben sollten. "daß das Grundstück der Gemarkung Fl.St.Nr. 639/31, eingetragen .., mit einem Erbbaurecht zugunsten der Kläger belastet ist, das diese berechtigt, darauf ein Wohnhaus samt Nebengebäuden zu errichten." Daher müsse unter Beachtung des Gesamtverhaltens der Beteiligten vor, bei und nach seinem Abschluß durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien ein Gesamtrecht an beiden Parzellen zur Errichtung eines Wohnhauses oder je ein Erbbaurecht an jeder Parzelle mit dieser Befugnis begründen wollten. Der Senat kann die Einwände der Revision gegen diese Auffassung des Berufungsrichters nicht prüfen: es muß bei der Abweisung der Klage schon deswegen bewenden, weil sie auf Feststellung eines bestehenden und nicht, auch nicht hilfsweise, auf Verschaffung eines dem Vertrage von I960 entsprechenden Rechts gerichtet war und eine Erbbauberechtigung, wie sie vom Landgericht festgestellt worden ist, nicht zur Entstehung gelangt ist. Daher beschränken sich Inhalt und Umfang des Rechts, auch wenn die Einigung darüber hinaus gehen sollte, auf den Inhalt der Grundbucheintragung, Maßgeblich für deren Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH LM Nr. 4, 5 zu § 1018 BGB für die Dienstbarkeit; Diese Rechtsbedeutung der Grundbucheintragung hat zur Folge, daß sie vom Revisionsrichter selbständig auszulegen ist: Im vorliegenden Falle kann ein unbefangener Leser der Eintragung und der in Bezug genommenen Beschreibung des Rechts im Vertrage der Parteien nicht entnehmen, daß die Kläger das Recht haben, zwei Wohnhäuser samt Nebengebäuden auf den beiden Parzellen zu errichten. Beide Tatrichter sind zu ihren einander entgegengesetzten Auffassungen über den Vertragswillen der Parteien auch nicht auf Grund des Grundbuchs und der darin in Bezug genommenen Unterlagen, sondern unter Zuhilfenahme der Entstehungsgeschichte gelangt, für welche das Grundbuch nichts ergibt. Entgegen der Meinung der Revision besagt der Umstand, das beide Parzellen im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs wie im Eingang des Bestellungsvertrages als "Bauplatz" bezeichnet werden, nicht schon, daß auf beiden je ein Wohnhaus oder auf der Gesamtfläche zwei Häuser errichtet werden dürften; ohne Kenntnis des Vertragswillens muß der unbefangene Leser des Grundbuchs davon ausgehen» daß die Kläger das Recht haben, auf den beiden rechtlich selbständigen, benachbarten und zu dem "Grundbesitz" zusammengefaßten Grundstücken ein Wohnhaus zu bauen« Die vor dem Senat erörterte Frage, ob in dem Klageanträge auf Feststellung einer bestehenden Berechtigung als ein Weniger der Antrag auf Verurteilung zur Verschaffung dieser Berechtigung nach Maßgabe des Vertrags von i960 gesehen werden könne, ist zu verneinen« Es handelt sich um zwei der Qualität nach unterschiedliche Begehren« Die Abweisung der Feststellungsklage besagt daher nichts darüber, ob der Vertrag der Parteien darauf gerichtet ist, ein Recht der Kläger zu dem Bau eines zweiten Hauses zu begründen«
U-
BUN DESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
\/zr 116/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
17. Januar 1975 H i r t h , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
des Zimmermanns Anton der Frau Kathariha I beide in
eg #t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
Firma Ing. H. GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Dr. Wolf P^|^p und Edeltraud P|
■H^^^Straße 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 13* April 1973 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte Gesellschaft bestellte den Klägern durch notariellen Vertrag vom 6. Juli I960
"an dem Grundbesitz Gemarkung Fl.Nr. 639/31, Bauplatz mit ca 576 qm,
Fl.Nr. 639/32, Bauplatz mit ca 573 qm .. ein Erbbaurecht .. zur Errichtung eines Wohnhauses samt Nebengebäuden."
Die Kläger wurden im Erbbaugrundbuch als Berechtigte eingetragen. Das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nimmt Bezug auf die Eintragungsbewilligung des Bestellungs Vertrages; die Bewilligung verweist auf den vorstehenden
vertraglichen Inhalt des Rechts.
Die Kläger haben die Parzelle 639/32 bebaut. Sie wollen nunmehr auch auf der Nachbarparzelle ein Wohnhaus errichten. Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die Parteien streiten darüber, ob sie im Vertrage von I960 - übereinstimmend - je ein Recht zur Errichtung eines Wohnhauses an beiden Parzellen oder ein ("Gesamt-”) Recht an der Grundfläche beider Parzellen zur Errichtung eines Wohnhauses oder zur Errichtung zweier Wohnhäuser begründen wollten.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nach dem Willen der Vertragsparteien ein Recht zur Bebauung beider belasteter Grundstücke mit je einem Wohnhaus haben sollten. Es hat festgestellt,
"daß das Grundstück der Gemarkung Fl.St.Nr. 639/31, eingetragen .., mit einem Erbbaurecht zugunsten der Kläger belastet ist, das diese berechtigt, darauf ein Wohnhaus samt Nebengebäuden zu errichten."
Mit der Berufung hat die Beklagte um Klageabweisung gebeten; die Kläger haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des ersten Urteils; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUnde
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Vertrag von I960 sei nicht eindeutig. Daher müsse unter Beachtung des Gesamtverhaltens der Beteiligten vor, bei und nach seinem Abschluß durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien ein Gesamtrecht an beiden Parzellen zur Errichtung eines Wohnhauses oder je ein Erbbaurecht an jeder Parzelle mit dieser Befugnis begründen wollten. Er ist zu dem Schluß gelangt, die Parteien hätten ein einheitliches Recht an beiden Grundstücken zur Errichtung eines Hauses gewollt.
Der Senat kann die Einwände der Revision gegen diese Auffassung des Berufungsrichters nicht prüfen: es muß bei der Abweisung der Klage schon deswegen bewenden, weil sie auf Feststellung eines bestehenden und nicht, auch nicht hilfsweise, auf Verschaffung eines dem Vertrage von I960 entsprechenden Rechts gerichtet war und eine Erbbauberechtigung, wie sie vom Landgericht festgestellt worden ist, nicht zur Entstehung gelangt ist.
Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbRVO, § 873 BGB).
Daher beschränken sich Inhalt und Umfang des Rechts, auch wenn die Einigung darüber hinaus gehen sollte, auf den Inhalt der Grundbucheintragung, Maßgeblich für deren Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH LM Nr. 4, 5 zu § 1018 BGB für die Dienstbarkeit;
BGHZ 47, 190, 195 für das Erbbaurecht) wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über bestehende dingliche
Rechte jedem Gutgläubigen und jede» der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten eindeutige Auskunft zu geben, was Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter als nächst liegende Bedeutung des Eintrags und der darin in Bezug genommenen Unterlagen ergeben. Da es sich bei Grundbucheintragungen nicht um Individualerklärungen handelt, ist die Entstehungsgeschichte der Eintragung unerheblich, wenn sie nicht aus den Eintragungsunterlagen erkennbar wird. Auch andere Umstände dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des Rechts nur herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH WM 1958,
759).
Diese Rechtsbedeutung der Grundbucheintragung hat zur Folge, daß sie vom Revisionsrichter selbständig auszulegen ist: Im vorliegenden Falle kann ein unbefangener Leser der Eintragung und der in Bezug genommenen Beschreibung des Rechts im Vertrage der Parteien nicht entnehmen, daß die Kläger das Recht haben, zwei Wohnhäuser samt Nebengebäuden auf den beiden Parzellen zu errichten. Beide Tatrichter sind zu ihren einander entgegengesetzten Auffassungen über den Vertragswillen der Parteien auch nicht auf Grund des Grundbuchs und der darin in Bezug genommenen Unterlagen, sondern unter Zuhilfenahme der Entstehungsgeschichte gelangt, für welche das Grundbuch nichts ergibt. Entgegen der Meinung der Revision besagt der Umstand, das beide Parzellen im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs wie im Eingang des Bestellungsvertrages als "Bauplatz" bezeichnet werden, nicht schon, daß auf beiden je ein Wohnhaus oder auf der Gesamtfläche zwei Häuser errichtet werden dürften; ohne Kenntnis des Vertragswillens muß der
unbefangene Leser des Grundbuchs davon ausgehen» daß die Kläger das Recht haben, auf den beiden rechtlich selbständigen, benachbarten und zu dem "Grundbesitz" zusammengefaßten Grundstücken ein Wohnhaus zu bauen«
Die vor dem Senat erörterte Frage, ob in dem Klageanträge auf Feststellung einer bestehenden Berechtigung als ein Weniger der Antrag auf Verurteilung zur Verschaffung dieser Berechtigung nach Maßgabe des Vertrags von i960 gesehen werden könne, ist zu verneinen« Es handelt sich um zwei der Qualität nach unterschiedliche Begehren« Die Abweisung der Feststellungsklage besagt daher nichts darüber, ob der Vertrag der Parteien darauf gerichtet ist, ein Recht der Kläger zu dem Bau eines zweiten Hauses zu begründen«
Mattem Dr» Grell
von der Mühlen Dr. Eckstein
Hill