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BGH · V ZB 116/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 116/68

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Klägerin und Ihr Ehemann, um mit dem Wagen zu der Garage zu gelangen, den Geländestreifen zwischen den beiden Häusern und damit einen Teil des Nachbar grundStücks befahren dürfen; die Beklagten - sie haben 1964 ihr Anwesen erworben - machen ihnen dieses Recht streitig. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, auf die Garage sei die Klägerin nicht angewiesen, vielmehr könne ihr Ehemann den Kraftwagen ebenso gut auf einem vor den Häusern der Parteien neben der Fahrstraße befindlichen freien Platz abstellen; außerdem würden sie, wenn sie den Notweg einräumen müßten, unzu demutbar in der Benutzung ihres eigenen Grundstücks beeinträchtigt. wiesen worden; das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin nunmehr auch die Zweitheklagte mitverklagt hatte, die Urteilsformel neu gefaßt und beide Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks durch die Klägerin zur Herstellung eines Fahrweges entlang der OstSeite des Wohnhauses der Klägerin in einer Breite von 2,50 m und einer Länge von 16 m zu dem Zwecke der Durchfahrt mit einem Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Geldrente von jährlich 90 DM zu dulden. 1. Da das Grundstück, über das die Klägerin einen Notweg gemäß § 917 Abs. 1 BGB beansprucht, den beklagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, sind sie notwendige Streitgenossen, und zwar ist die Streitgenossenschaft eine notwendige im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO (BGHZ 36, 187 = WM 1962, 402 = NJW 1962, 633). Das angefochtene Urteil hat den Klageanspruch nicht daran scheitern lassen, daß das Grundstück mit seiner Vorderfront unmittelbar an die Straße grenzt; denn eine notwendige Verbindung im Sinne des Notwegrechts fehle auch dann, wenn ein nicht unwesentlicher Grundstücksteil vom öffentlichen Wege aus unerreichbar sei (unter Bezugnahme auf BGH DM BGB § 917 Nr. 1 = NJW 1954, 1321). Klägerin mit dem Kraftwagen täglich zu seiner Arbeitsstätte in der benachbarten Stadt Au^|^^ fährt, und bezeichnet das von den Eheleuten bewohnte Haus als ein Eigenheim auf einem zu dem Bau einer Garage geeigneten Grundstück. Da die Klägerin diesen Platz nicht ausschließlich über eigenen Grund und Boden mit dem Personenkraftwagen erreichen könne, seien die Beklagten verpflichtet, ihr das Befahren eines - etwa 22 qm großen -Teilstücks von ihrem angrenzenden Gelände zu gestatten. Auch hat er auf Grund des zweitinstanzlichen Be-weisergebnisses eine unzu demutbare Beeinträchtigung der Beklagten durch den Notweg verneint. Die Revision wirft dem Oberlandesgerieht vor, die Anforderungen verkannt zu haben, die von der einschlägigen Rechtsprechung an das Pehlen einer Verbindung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt würden; auch darüber, daß ein Bedürfnis zur Errichtung der Garage bestanden habe, sowie daß die Wirtschaftlichkeit der GrundStücksbenutzung ohne Notweg aufgehoben oder unzu demutbar geschmälert wäre, enthalte das angefochtene Urteil nichts. Angesichts der Verneinung einer anderen Verbindungsmöglichkeit erübrigten sich Ausführungen darüber, ob sie für die Klägerin umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger wäre als die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten, lediglich diese besondere Präge betrafen auch die von der, Revision wörtlich angeführten Sätze aus dem Urteil des Senats vom 15- April 1964 (vgl. Daß der Eingang zu dem Grundstück der Klägerin sich unmittelbar an der Straße befindet, schließt die Anwendbarkeit des § 917 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus (LM BGB § 917 Nr. 1). Die an sich bestehende Möglichkeit, ihn draußen auf einem freien Platz zwischen dem Haus und der asphaltierten Straße abzustellen, ist vom Berufungsgericht ebensowenig außer acht gelassen worden wie die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin von dieser Parkmöglichkeit, nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Garagenzufahrt gekommen ist, nunmehr Gebrauch macht. 4. Eeh.lt es hiernach, an einer Verbindung zwischen der Garage auf dem Grundstück der Klägerin und einem öffentlichen Weg, so steht damit aber noch nicht fest, daß das Vorhandensein einer solchen Verbindung auch im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB "notwendig" sei. Hach Ansicht des Berufungsgerichts gehört jedenfalls unter den Umständen, -wie sie hier gegeben sind, die Unterbringung des Personenkraftwagens in der Garage hinter dem Wohnhaus der Klägerin so notwendig zur vollständigen, zeitgerechten und wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks, daß ohne sie eine ordnungsmäßige Benutzung nicht mehr vorläge. Dies habe, da Autos ordnungsgemäß nur in Garagen untergebracht werden könnten, dazu geführt, daß eine Garage heute nicht bloß bei Neubauten, wo sie sogar grundsätzlich vorgeschrieben sei (Art. 62 BayBauO), vielmehr auch bei Altbauten mehr und mehr als notwendiges Zubehör zur Wohnung angesehen werde (§§ 2, 11 Reichsgaragen- Daß sich vor dem Grundstück der Klägerin ein freier Platz “befinde, auf dem ihr Ehemann den Wagen zur Zeit parke, ändere am Ergebnis nichts. Jedoch nötige dies hier nicht zur Errichtung einer Garage, da der Kraftwagen, wenn er vor dem Haus parke, vom Ehemann der Klägerin ebenso schnell oder noch schneller erreicht werden könne, als wenn er erst aus der Garage über das Grundstück der Beklagten auf die Straße gefahren werden müßte. Und vor allem reiche die bloße Zweckmäßigkeit bestimmter Maßnahmen und Einrichtungen auch für das Grundstück keineswegs aus; die in Präge stehende Verwendung müsse vielmehr so notwendig sein, daß ohne sie eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung nicht mehr gewährleistet wäre. Zivilsenat) im Jahre 1965 den Anspruch auf Notwegeinräumung für eine Garagenzufahrt mit der Begründung abgewiesen, die Zufahrt sei, wenn auch bei der immer mehr zunehmenden Bedeutung von Kraftfahrzeugen als tägliches Beförderungsmittel weiter Volksschichten die Errichtung von Garagen zur ordnungsmäßigen Benutzung eines Wohngrundstücks gehöre, gleichwohl nicht notwendig im Sinne der gesetzlichen Regelung; daß eine Grundstücksbenutzung nach ihrer Art und der Umgebung des Anwesens angemessen und rationell sei sowie den Portschritten und Anforderungen der Zeit und der örtlichen Verhältnisse Rechnung trage, reiche angesichts der mit der Notwegeinräumung für den Grundstücksnachbarn verbundenen Nachteile für sich allein noch nicht aus (OLGZ 1966, 284; ähnlich IG Hannover, NJW 1969, 190). Hodes teilt diese Ansicht; er bezeichnet sie sogar als die herrschende und erblickt, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, in der Errichtung von Garagen auf Privatgrundstücken keine bloße Befriedigung von persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers, sondern die Erfüllung allgemeiner Belange und damit eine Notwendigkeit für die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung (Meisner/ Stem/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 5* Aufl. Ler erkennende Senat insbesondere war in seinem Urteil vom 25- April 1969, V 2R 18/66 (WM 1969, 944 = NJW 1969, 1437), bei dem es ebenfalls um das Notwegrecht für eine Garagenzufahrt ging, nicht veranlaßt, zu dem Problem Stellung zu nehmen, weil dort das Grundstück, über das gefahren werden sollte, öffentlichen Zwecken (Reuerwehrdienst) gewidmet und daher bereits der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) nicht gegeben war. Selbst wenn man nämlich ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Bewohnern von Hausgrundstücken das Unterstellen ihres Kraftfahrzeugs in einer Garage auf dem Grundstück zu ermöglichen, grundsätzlich bejahen und ihnen deshalb für den Regelfall gestatten sollte, bei Fehlen jeg- Abzustellen ist immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, und besonders sorgfältiger Prüfung bedarf dabei vor allem die Frage, ob die geforderte Zufahrtsmöglichkeit wirklich für eine ordnungsmäßige Benutzung des betreffenden Grundstücks unerläßlich und damit im Sinne der gesetzlichen Regelung notwendig sei. Das Grundstück der Klägerin liegt unmittelbar neben einer öffentlichen Straße, von der aus jedenfalls der vordere Teil des Hauses nebst der Eingangstür ohne weiteres für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Unter diesen besonderen Verhältnissen kann nach Ansicht des Senats von einem unabweisbaren Bedürfnis, mit dem Wagen über das Nachbargrund-stück zu der Garage hinter dem Haus zu fahren, nicht mehr gesprochen werden. Die Garagenzufahrt, mag sie auch für die Klägerin und ihren Ehemann zweckmäßig sein, ist jedenfalls nicht in dem Maße, wie es die bei Notwegansprächen gebotene strenge Prüfung voraussetzt, zur ordnungsmäßigen Grundstücksbenutzung notwendig. Der Umstand, daß das Fahrzeug infolge des Parkens im Freien möglicherweise einer etwas rascheren Abnutzung ausgesetzt ist, als wenn es in der Garage untergebracht wäre, zwingt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung; denn dies muß bei den örtlichen Gegebenheiten von der Klägerin und ihrem Ehemann hingenommen werden und berechtigt sie nicht, dem Beklagten eine entsprechende Einbuße in der Benutzung seines Eigentums aufzunötigen.

Zitierte Normen: § 917 BGB § 295 ZPO § 918 BGB § 62 BayBO § 917 BGB § 13 GVG § 917 BGB § 564 ZPO
GrundstückBGBKraftwagenStraßeEhemannGarageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 917
Zur Frage, inwieweit die ordnungsmäßige Benutzung von Wohngrundstücken erfordert, daß dort Kraftfahrzeuge in Garagen untergestellt werden können.
BGH, Urt. v. 26. Februar 1971 - V ZB 116/68 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
!_5B-l!§/68	URTEIL
Verkündet am
26. Februar 1971
JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Rentners Josef Z e
2.	der Ehefrau Adelheid Z e beide in BeflHH über Au
 geb. PflB,
r>	Straße	f,
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Hausfrau Margarete E s in	über Aufl||BL St
 geb. He| Straße I
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Freitag, Br. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1967 abgeändert und das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 26. März 1968 aufgehoben.
Pie Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Pie Parteien sind Eigentümer benachbarter Wohn-grundstücke an der Nordseite der	Straße	in
 Deuringen. Das Haus der Klägerin nimmt Vorn an der Straße nahezu die gesamte Grundstücksbreite ein. Rechts daneben steht in einer Entfernung von- 3,70 m das^in derselben Baulinie errichtete Haus der beklagten Eheleute. Die Grenze zwischen den beiden Grundstücken verläuft von der Straße
 
aus, wo sie etwa 1,70 m Tom Hause der Klägerin entfernt ist, schräg nach links hinten, so daß sich die Entfernung stetig bis auf 0,40 m verringert. An der Rückwand des Hauses befindet sich ein schmälerer Anbau, der ursprünglich als Waschküche gedient hatte. Diesen baute die Klägerin im Jahre 1963 ohne Genehmigung des Bauamts in eine Garage um, damit ihr Ehemann dort seinen Personenkraftwagen unterstellen könne. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Klägerin und Ihr Ehemann, um mit dem Wagen zu der Garage zu gelangen, den Geländestreifen zwischen den beiden Häusern und damit einen Teil des Nachbar grundStücks befahren dürfen; die Beklagten - sie haben 1964 ihr Anwesen erworben - machen ihnen dieses Recht streitig.
Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Notweges, weil sie zur Garage, ohne die eine ordnungsmäßige Benutzung ihres Grundstücks nicht möglich sei, keinen anderweitigen Zugang habe. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, auf die Garage sei die Klägerin nicht angewiesen, vielmehr könne ihr Ehemann den Kraftwagen ebenso gut auf einem vor den Häusern der Parteien neben der Fahrstraße befindlichen freien Platz abstellen; außerdem würden sie, wenn sie den Notweg einräumen müßten, unzu demutbar in der Benutzung ihres eigenen Grundstücks beeinträchtigt.
Das Landgericht hat der Klage, die sich in erster Instanz allein gegen den Erstbeklagten richtete, im wesentlichen stattgegeben und der Klägerin die Zahlung einer jähr-liehen Notwegrente von 50 DM auferlegt. Auf die Berufung des Erstbeklagten ist diese Rente vom Oberlandesgericht um 40 DM erhöht und das Rechtsmittel im übrigen zurückge-
 
wiesen worden; das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin nunmehr auch die Zweitheklagte mitverklagt hatte, die Urteilsformel neu gefaßt und beide Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks durch die Klägerin zur Herstellung eines Fahrweges entlang der OstSeite des Wohnhauses der Klägerin in einer Breite von 2,50 m und einer Länge von 16 m zu dem Zwecke der Durchfahrt mit einem Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Geldrente von jährlich 90 DM zu dulden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
1.	Da das Grundstück, über das die Klägerin einen Notweg gemäß § 917 Abs. 1 BGB beansprucht, den beklagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, sind sie notwendige Streitgenossen, und zwar ist die Streitgenossenschaft eine notwendige im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 62 ZPO (BGHZ 36, 187 = WM 1962, 402 = NJW 1962, 633). Infolgedessen hätte das Landgericht, weil vor ihm nur der Ehemann verklagt war, keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern die Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung als unzulässig abweisen müssen (Meisner/Stem/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 5. Aufl. § 27 II 1 Eußn. 71, S. 563). Durch diesen Verfahrensmangel, der erst im zweiten Rechtszug durch Einbeziehung auch der Ehefrau in den Prozeß be-
reinigt wurde, ist indessen nicht dem gesamten weiteren Verfahren die Grundlage entzogen worden. Denn die Zweitbeklagte hat gegen ihre nachträgliche Mitverklagung keine Einwände erhoben. Damit ist eine Heilung des Mangels eingetreten (BGH WM aaO S. 404 = NJW aaO S. 635); zu den Vorschriften, auf deren Befolgung wirksam nach § 295 Abs. 2 ZBO verzichtet werden kann, gehören auch die §§ 59 ff ZPO (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19- Aufl. § 295 Anm. II 3 e)..
2.	In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob dem Grundstück der Klägerin, falls ihr und ihrem Ehemann zur rückwärts gelegenen Garage die Durchfährt mit dem Personenkraftwagen über den Geländestreifen zwischen den beiden Häusern verwehrt bleibt, die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlen würde. Nach Auffassung des Berufungsgerichts Ist dies der Fall.
Das angefochtene Urteil hat den Klageanspruch nicht daran scheitern lassen, daß das Grundstück mit seiner Vorderfront unmittelbar an die Straße grenzt; denn eine notwendige Verbindung im Sinne des Notwegrechts fehle auch dann, wenn ein nicht unwesentlicher Grundstücksteil vom öffentlichen Wege aus unerreichbar sei (unter Bezugnahme auf BGH DM BGB § 917 Nr. 1 = NJW 1954, 1321). So verhalte es sich hier hinsichtlich der Garage. Daß ihre Errichtung seinerzeit nicht baupolizeilich genehmigt war, sei belanglos, weil das Bauamt, wie es erklärt habe, die Genehmigung erteilen werde, sobald die Klägerin eine gesicherte Zufahrt nachweise. Das Urteil stellt fest, daß der Ehemann der
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Klägerin mit dem Kraftwagen täglich zu seiner Arbeitsstätte in der benachbarten Stadt Au^|^^ fährt, und bezeichnet das von den Eheleuten bewohnte Haus als ein Eigenheim auf einem zu dem Bau einer Garage geeigneten Grundstück. Bür den Garagenbau sei unter den besonderen örtlichen Verhältnissen nur der Platz hinter dem Wohnhaus in Betracht gekommen. Da die Klägerin diesen Platz nicht ausschließlich über eigenen Grund und Boden mit dem Personenkraftwagen erreichen könne, seien die Beklagten verpflichtet, ihr das Befahren eines - etwa 22 qm großen -Teilstücks von ihrem angrenzenden Gelände zu gestatten.
Den Ausnahmetatbestand des § 918 Abs. 1 BGB (willkürliches Beseitigen einer bisher vorhandenen Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg) erachtet der Berufungsrichter, wie er im einzelnen darlegt, hier für nicht gegeben. Auch hat er auf Grund des zweitinstanzlichen Be-weisergebnisses eine unzu demutbare Beeinträchtigung der Beklagten durch den Notweg verneint.
3.	Die Revision wirft dem Oberlandesgerieht vor, die Anforderungen verkannt zu haben, die von der einschlägigen Rechtsprechung an das Pehlen einer Verbindung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt würden; auch darüber, daß ein Bedürfnis zur Errichtung der Garage bestanden habe, sowie daß die Wirtschaftlichkeit der GrundStücksbenutzung ohne Notweg aufgehoben oder unzu demutbar geschmälert wäre, enthalte das angefochtene Urteil nichts. Mit den von der Revision aufgezeigten Prägen hat sich jedoch der Berufungs-ric.hter, wie seihe Ausführungen ergeben, auseinandergesetzt. Insbesondere ist von ihm geprüft worden, ob für die Klägerin eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung nur dann möglich
 
sei, wenn ihr die Beklagten das Befahren von Teilen ihres eigenen Grund und Bodens erlauben. Dabei ist ihm weder entgangen, daß Notwegansprüche eine durch Pehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des betreffenden Grundstücks voraussetzen, noch daß an diese Voraussetzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Hierauf sowie auf den AusnahmeCharakter des § 917 BGB hat er vielmehr hingewiesen und die Rechtsprechung des erkennenden Senats angeführt (Urteile vom 15. April 1964, V ZR 134/62, IM BGB § 917 Nr. 7 = WM 1964, 772 = NJW 1964, 1321, und vom 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347).
Nicht anders verhält es sich mit den weiteren rechtlichen Erfordernissen, deren Erörterung im Berufungsurteil die Revision vermißt. Das Vorhandensein anderer, ebenfalls eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistender Verbindungsmöglichkeiten wird vom Oberlandesgericht verneint; für die Annahme, hierbei sei man nicht nach objektiven Gesichtspunkten verfahren, besteht kein Anhalt.
Die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft sind bei der Entscheidung ebensowenig außer acht geblieben wie die Umstände des Einzelfalles (Benutzungsart des Grundstücks, Größe und sonstige räumliche Verhältnisse). Angesichts der Verneinung einer anderen Verbindungsmöglichkeit erübrigten sich Ausführungen darüber, ob sie für die Klägerin umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger wäre als die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten, lediglich diese besondere Präge betrafen auch die von der, Revision wörtlich angeführten Sätze aus dem Urteil des Senats vom 15- April 1964 (vgl. oben). Wenn danach die durch den Gebrauch einer anderen Verbindungsmöglichkeit
 hervorgerufenen Erschwernisse, um ausnahmsweise einen NotWeganspruch zu rechtfertigen, die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufheben oder doch in unzu demutbarer Weise schmälern müssen und erst in diesem Zusammenhang überhaupt das Zumutbarkeitsproblera auftauchen kann (ebenso Meisner/Stern/Hodes, aaO § 27 I 2, S. 551 f), so hat überdies das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus eine Schmälerung der genannten Art gerade bejaht; damit erledigt sich auch die Bezugnahme der Revision auf die Darlegungen von Wolff/Raiser (Sachenrecht 10. Bearbeitung § 56 I 1 Fußn. 7 S. 201).
Daß der Eingang zu dem Grundstück der Klägerin sich unmittelbar an der Straße befindet, schließt die Anwendbarkeit des § 917 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus (LM BGB § 917 Nr. 1). Bei ihrer Rüge, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß das Heranschaffen von Kohlen, Heizöl oder dergleichen die Zubilligung eines Notweges erforderlich mache, übersieht die Revision, daß es sich hier nicht um den Transport dieser Dinge handelt, sondern um die Zufahrt für den Personenkraftwagen. Die an sich bestehende Möglichkeit, ihn draußen auf einem freien Platz zwischen dem Haus und der asphaltierten Straße abzustellen, ist vom Berufungsgericht ebensowenig außer acht gelassen worden wie die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin von dieser Parkmöglichkeit, nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Garagenzufahrt gekommen ist, nunmehr Gebrauch macht. Allein es hat nicht, wie die Revision ihm unterstellt, ein solches Parken im Freien deshalb als untunlich angesehen, weil der Kraft-
 
wagen dort irgendjemanden stören oder belästigen könnte, sondern aus anderen Erwägungen, auf die im folgenden einzugehen ist.
4.	Eeh.lt es hiernach, an einer Verbindung zwischen der Garage auf dem Grundstück der Klägerin und einem öffentlichen Weg, so steht damit aber noch nicht fest, daß das Vorhandensein einer solchen Verbindung auch im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB "notwendig" sei. Dies wird von der Revision in Abrede gestellt. Die Entscheidung spitzt sich daher auf die grundsätzliche Präge zu, ob die ordnungsmäßige Benützung von Hausgrundstücken es erfordert, daß dort Kraftfahrzeuge in Garagen untergebracht werden können.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts gehört jedenfalls unter den Umständen, -wie sie hier gegeben sind, die Unterbringung des Personenkraftwagens in der Garage hinter dem Wohnhaus der Klägerin so notwendig zur vollständigen, zeitgerechten und wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks, daß ohne sie eine ordnungsmäßige Benutzung nicht mehr vorläge. Das angefochtene Urteil verweist auf die allgemeine Entwicklung der letzten Jahre, wonach der Kraftwagen das gebräuchlichste Verkehrsmittel breitester Volksschichten geworden sei. Dies habe, da Autos ordnungsgemäß nur in Garagen untergebracht werden könnten, dazu geführt, daß eine Garage heute nicht bloß bei Neubauten, wo sie sogar grundsätzlich vorgeschrieben sei (Art. 62 BayBauO), vielmehr auch bei Altbauten mehr und mehr als notwendiges Zubehör zur Wohnung angesehen werde (§§ 2, 11 Reichsgaragen-
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 Ordnung). Daß sich vor dem Grundstück der Klägerin ein freier Platz “befinde, auf dem ihr Ehemann den Wagen zur Zeit parke, ändere am Ergebnis nichts. Einmal sei das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum grundsätzlich unerwünscht. Hinzukomme, daß der Wagen dort jederzeit, insbesondere die ganze Nacht hindurch, sowohl jeder Witterung als auch dem Zugang anderer und damit der Gefahr des Diebstahls und der Beschädigung ausgesetzt sei. Die Garage diene deshalb nicht lediglich der persönlichen Bequemlichkeit, sondern zur ordnungsmäßigen Unterbringung der Habe des Wohnungsinhabers und damit zu dem Wohnen und zur Benutzung des Grundstücks überhaupt.
Die Revision räumt ein, daß die Benutzung von Kraftwagen heute üblich sei. Jedoch nötige dies hier nicht zur Errichtung einer Garage, da der Kraftwagen, wenn er vor dem Haus parke, vom Ehemann der Klägerin ebenso schnell oder noch schneller erreicht werden könne, als wenn er erst aus der Garage über das Grundstück der Beklagten auf die Straße gefahren werden müßte. Möge für den Kraftwagen als solchen die Garagenunterbringung zweckmäßiger sein, so besage dies noch nichts für ein im Rahmen des § 917 BGB zu berücksichtigendes wirtschaftliches Bedürfnis des Grundstücks selbst. Und vor allem reiche die bloße Zweckmäßigkeit bestimmter Maßnahmen und Einrichtungen auch für das Grundstück keineswegs aus; die in Präge stehende Verwendung müsse vielmehr so notwendig sein, daß ohne sie eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung nicht mehr gewährleistet wäre. Davon könne im vorliegenden Pall "angesichts der Tatsache, daß das Parken von Kraftwagen auf der Straße einer allgemeinen Übung entspreche, keine Rede sein; in den
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Städten hätten zahlreiche Wohnungseigentümer und Autobesitzer entweder gar keine Garage oder nur eine, die mehr oder minder weit von der Wohnung entfernt liege.
Dieser von der Revision vertretene Standpunkt hat Eingang in die Rechtsprechung zu § 917 BGB gefunden und wird in der Tat von manchen Gerichten gebilligt. So hat insbesondere daB Oberlandesgericht München (14. Zivilsenat) im Jahre 1965 den Anspruch auf Notwegeinräumung für eine Garagenzufahrt mit der Begründung abgewiesen, die Zufahrt sei, wenn auch bei der immer mehr zunehmenden Bedeutung von Kraftfahrzeugen als tägliches Beförderungsmittel weiter Volksschichten die Errichtung von Garagen zur ordnungsmäßigen Benutzung eines Wohngrundstücks gehöre, gleichwohl nicht notwendig im Sinne der gesetzlichen Regelung; daß eine Grundstücksbenutzung nach ihrer Art und der Umgebung des Anwesens angemessen und rationell sei sowie den Portschritten und Anforderungen der Zeit und der örtlichen Verhältnisse Rechnung trage, reiche angesichts der mit der Notwegeinräumung für den Grundstücksnachbarn verbundenen Nachteile für sich allein noch nicht aus (OLGZ 1966, 284; ähnlich IG Hannover, NJW 1969, 190). Andere Gerichte wiederum haben im gegenteiligen Sinne entschieden und mit Rücksicht auf die heutige Steigerung und breite Streuung der Kraftwagenhaltung, die Bedürfnisse des Straßenverkehrs und die Notwendigkeit, Straßen und Plätze von parkenden Fahrzeugen zu entlasten und für den fließenden Verkehr freizuhalten, das Vorhandensein von Garagen als notwendig zur ordnungsmäßigen Benutzung von Wohngrundstücken angesehen (z.B. OIG Hamm, NJW 1959, 2310;
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LG Aachen, MLR 1963, '678). Auch. Hodes teilt diese Ansicht; er bezeichnet sie sogar als die herrschende und erblickt, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, in der Errichtung von Garagen auf Privatgrundstücken keine bloße Befriedigung von persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers, sondern die Erfüllung allgemeiner Belange und damit eine Notwendigkeit für die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung (Meisner/ Stem/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 5* Aufl. § 27 I 3,
S.	554 ff; vgl. auch die dortigen weiteren Rechtsprechungs-Nachweise).
Welcher der beiden widerstreitenden Standpunkte den Vorzug verdient, ist bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden. Ler erkennende Senat insbesondere war in seinem Urteil vom 25- April 1969, V 2R 18/66 (WM 1969, 944 = NJW 1969, 1437), bei dem es ebenfalls um das Notwegrecht für eine Garagenzufahrt ging, nicht veranlaßt, zu dem Problem Stellung zu nehmen, weil dort das Grundstück, über das gefahren werden sollte, öffentlichen Zwecken (Reuerwehrdienst) gewidmet und daher bereits der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) nicht gegeben war. Auch der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nötigt zu keiner abschließenden Stellungnahme.
Selbst wenn man nämlich ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Bewohnern von Hausgrundstücken das Unterstellen ihres Kraftfahrzeugs in einer Garage auf dem Grundstück zu ermöglichen, grundsätzlich bejahen und ihnen deshalb für den Regelfall gestatten sollte, bei Fehlen jeg-
 
lieber Verbindung zwischen Straße und Garage über angrenzenden fremden Grund und Boden zu fahren, gälte dies gleichwohl nicht ohne Einschränkungen. Wie schon hervorgehoben, muß angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an die tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 Abs. 1 BGB ein strenger Maßstab angelegt werden. Abzustellen ist immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, und besonders sorgfältiger Prüfung bedarf dabei vor allem die Frage, ob die geforderte Zufahrtsmöglichkeit wirklich für eine ordnungsmäßige Benutzung des betreffenden Grundstücks unerläßlich und damit im Sinne der gesetzlichen Regelung notwendig sei. Wird aber der vorliegende Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, so ergeben bereits die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß es hier an dem Erfordernis der Notwendigkeit mangelt.
Das Grundstück der Klägerin liegt unmittelbar neben einer öffentlichen Straße, von der aus jedenfalls der vordere Teil des Hauses nebst der Eingangstür ohne weiteres für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Wenn dies allein freilich, wie erörtert, den Notweganspruch noch nicht ausschließt, kommt jedoch hier die Besonderheit hinzu, daß sich zwischen der Hausfront und der asphaltierten Straßenfahrbahn noch ein freier Platz befindet. Er besitzt laut dem im Urteil angeführten Augenscheinsprotokoll eine Breite von 8 bis 10,20 m und ist ausweislich der zu den Akten überreichten und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder unbedenklich zu dem Aufstellen
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von Personenkraftwagen geeignet; von dieser Parkmöglich-keit macht auch der Ehemann der Klägerin unstreitig schon seit längerer Zeit Gebrauch. Unter diesen besonderen Verhältnissen kann nach Ansicht des Senats von einem unabweisbaren Bedürfnis, mit dem Wagen über das Nachbargrund-stück zu der Garage hinter dem Haus zu fahren, nicht mehr gesprochen werden. Die Garagenzufahrt, mag sie auch für die Klägerin und ihren Ehemann zweckmäßig sein, ist jedenfalls nicht in dem Maße, wie es die bei Notwegansprächen gebotene strenge Prüfung voraussetzt, zur ordnungsmäßigen Grundstücksbenutzung notwendig. Bleibt der Kraftwagen in der bisherigen Weise vor dem Haus abgestellt, dann behindert er dort weder den fließenden Verkehr auf der benachbarten Fahrbahn, noch wird er seinerseits durch diesen Fährverkehr beeinträchtigt oder gefährdet. Der Umstand, daß das Fahrzeug infolge des Parkens im Freien möglicherweise einer etwas rascheren Abnutzung ausgesetzt ist, als wenn es in der Garage untergebracht wäre, zwingt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung; denn dies muß bei den örtlichen Gegebenheiten von der Klägerin und ihrem Ehemann hingenommen werden und berechtigt sie nicht, dem Beklagten eine entsprechende Einbuße in der Benutzung seines Eigentums aufzunötigen.
5. Die der Klägerin günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts können daher nicht aufrechterhalten werden. Sie sind vielmehr abzuändern bzw. aufzuheben, und die Klage ist, da der Sachverhalt keiner
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weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht mehr bedarf und infolgedessen das Revisionsgericht abschließend in der
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Sache seihst entscheiden kann, als unbegründet abzuweisen (§§ 564, 565 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattern	Dr. Grell